Sammelfrist bis 15. November 2019

Eidgenössische Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 12. April 2018 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 10. April 2018 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 12. April 2018 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2018-1262

2669

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2018

Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Adrian Gasser, Bodenmatte 1, 6062 Wilen (Sarnen) 2. Markus Schärli, Dreilindenstrasse 62, 6006 Luzern 3. Letizia Ineichen, Diebold-Schilling-Strasse 6, 6004 Luzern 4. Karin Stadelmann, Sternmattstrasse 14L, 6005 Luzern 5. Berat Pulaj, Sempacherstrasse 34, 6003 Luzern 6. Ralf Bommeli, Bahnhofstrasse 66, 8595 Altnau 7. Pascal Voumard, Chemin des Ferrières 3, 2536 Plagne 8. Matthias Hiestand, Gebelstrasse 12, 3126 Kaufdorf 9. Dieter Gasser, Chemin de la Possession 10, 1008 Prilly 10. Adrian Gasser, Chemin de la Possession 10, 1008 Prilly 11. Nenad Stojanovi, Via Cantonale 4, 6978 Gandria

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Justiz-Initiative, c/o Stiftung für faire Prozesse, Dreilindenstrasse 62, 6006 Luzern, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 15. Mai 2018.

1. Mai 2018

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2670

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2018

Eidgenössische Volksinitiative «Bestimmung der Bundesrichterinnen und Bundesrichter im Losverfahren (Justiz-Initiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 145

Amtsdauer

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sowie die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtsdauer der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts endet fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

1

Die Vereinigte Bundesversammlung kann auf Antrag des Bundesrates mit einer Mehrheit der Stimmenden eine Richterin oder einen Richter des Bundesgerichts abberufen, wenn diese oder dieser: 2

a.

Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 168 Abs. 1 Die Bundesversammlung wählt die Mitglieder des Bundesrates, die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler sowie den General.

1

Art. 188a

Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts

Die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts werden im Losverfahren bestimmt. Das Losverfahren ist so auszugestalten, dass die Amtssprachen im Bundesgericht angemessen vertreten sind.

1

Die Zulassung zum Losverfahren richtet sich ausschliesslich nach objektiven Kriterien der fachlichen und persönlichen Eignung für das Amt als Richterin oder Richter des Bundesgerichts.

2

Über die Zulassung zum Losverfahren entscheidet eine Fachkommission. Die Mitglieder der Fachkommission werden vom Bundesrat für eine einmalige Amtsdauer von zwölf Jahren gewählt. Sie sind in ihrer Tätigkeit von Behörden und politischen Organisationen unabhängig.

3

4

SR 101

2671

Eidgenössische Volksinitiative

BBl 2018

Art. 197 Ziff. 125 12. Übergangsbestimmung zu den Art. 145 (Amtsdauer), 168 Abs. 1 und 188a (Bestimmung der Richterinnen und Richter des Bundesgerichts) Ordentliche Richterinnen und Richter des Bundesgerichts, die bei Inkrafttreten der Artikel 145, 168 Absatz 1 und 188a im Amt sind, können noch bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 68. Altersjahr vollenden, im Amt bleiben.

5

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

2672