Bundesgesetz über die Teilnahme und den finanziellen Beitrag des Bundes an das Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 2000 1, beschliesst:

Art. 1 1

Der Bund beteiligt sich am Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog.

2

Das eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ernennt den Vertreter des Bundes im Stiftungsrat.

Art. 2 Der Bund kann dem Henry Dunant Zentrum für den humanitären Dialog eine Finanzhilfe zukommen lassen, deren Höhe in einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt wird.

Art. 3 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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1

BBl 2000 3515

2000-0979

3527