Verfügung betreffend revidierte Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01 aufgrund Bauarbeiten zwischen Zürich-Nord und Effretikon vom 9. Juli 2018

Das Bundesamt für Strassen ASTRA, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1, 2 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a und 5 Buchstabe a, 110 Absatz 2 Signalisationsverordnung vom 5. September 19792 , verfügt: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01 wie folgt: ­

in Fahrtrichtung St. Gallen von km 304.400 bis km 310.850: 100/80/60 km/h

­

in Fahrtrichtung Zürich von km 312.300 bis km 306.360: 100/80/60 km/h

II Die Verkehrsanordnungen gemäss Signalisationsplänen gelten ab sofort bzw. deren Aufstellung/Markierung bis voraussichtlich 31. Dezember 2018.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

2018-2213

4565

BBl 2018

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Abteilung Strasseninfrastruktur Ost, Filiale Winterthur, Grüzefeldstrasse 41, 8404 Winterthur, eingesehen werden.

24. Juli 2018

Bundesamt für Strassen Guido Biaggio Vizedirektor, Abteilungschef

4566