Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel

Entwurf

(WZG) (Aufhebung der Umtauschfrist von Banknoten) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 22. Dezember 19992 über die Währung und die Zahlungsmittel wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 5 Der Bundesrat regelt auf dem Verordnungsweg den Münzwechsel durch die öffentlichen Kassen des Bundes und die Ausscheidung beschädigter, abgenützter und gefälschter Münzen.

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Art. 8 Abs. 1 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 9 Abs. 3 und 4 Zurückgerufene Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, tauscht die Nationalbank zum Nennwert. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

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Aufgehoben

BBl 2018 1097 SR 941.10

2017-3264

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Währung und Zahlungsmittel. BG

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2018