Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 24. Januar 2018

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Die Pflanzenschutzmittel Alanto (W 5933, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4539, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4540, 40,4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-4541, 40,4 % Thiacloprid) Tiaprid (D-4602, 40,4 % Thiacloprid) Calypso (D-5223, 40.4 % Thiacloprid) Calypso 480SC (D-5224, 40.4 % Thiacloprid) Agroseller Thiacloprid (D-5460, 40.4 % Thiacloprid) Realchemie Thiacloprid (D-5942, 40,4 % Thiacloprid) Calypso (F-5402, 40.4 % Thiacloprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt:

1

800

SR 916.161 2018-0296

BBl 2018

Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,025 % Dosierung: 0,4 l/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

801

BBl 2018

Die Pflanzenschutzmittel Audienz (W 6020, 480 g/l Spinosad) Spintor (D-4244, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad (D-4793, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad D-5533, 480 g/l Spinosad) Realchemie Spinosad (D-5534, 480 g/l Spinosad) Agroseller Spinosad (D-5731, 480 g/l Spinosad) Agroseller Spinosad (D-5732, 480 g/l Spinosad) Agroseller Spinosad (D-5733, 480 g/l Spinosad) Success 4 (F-4245, 480 g/l Spinosad) Laser (I-5562 480 g/l Spinosad) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 0,32 l/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen. Blühende Einsaaten oder Unkräuter sind vor der Behandlung zu entfernen (am Vortag mähen/mulchen).

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden.

7 Nicht auf Früchten einsetzen, die aufgrund von Beschädigungen Fruchtsaft absondern.

802

BBl 2018

Das Pflanzenschutzmittel Parexan N (W 5959, 47,5 g/l Pyrethrine, 190 g/l Sesamöl raffiniert) Sepal (W 5959-1, 47,5 g/l Pyrethrine, 190 g/l Sesamöl raffiniert) Gesal Natur-Insektizid (W 5959-2, 47,5 g/l Pyrethrine, 190 g/l Sesamöl raffiniert) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,1 % Dosierung: 1,6 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 10

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,1 % Dosierung: 1,2 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

2, 4, 6, 7, 8, 9, 11

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal drei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

7 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

8 Maximal vier Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

9 Spa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung abwechselnd mit Pflanzenschutzmitteln anderer Wirkstoffgruppen behandeln.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 100 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW 11 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

803

BBl 2018

Das Pflanzenschutzmittel Pyrethrum FS (W 5777, 72,6 g/l Pyrethrine, 326 g/l Sesamöl raffiniert) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,05 % Dosierung: 0,8 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 10

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,075 % Dosierung: 0,9 l/ha Wartefrist: 3 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

2, 4, 6, 7, 8, 9, 10

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Das Pflanzenschutzmittel wurde nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal drei Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

4 SPe 8 Bienengefährlich: Darf nur am Abend, ausserhalb des Bienenfluges mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

5 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

6 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

7 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

8 Maximal vier Behandlungen pro Parzelle und Jahr.

9 Spa 1: Zur Vermeidung einer Resistenzbildung abwechselnd mit Pflanzenschutzmitteln anderer Wirkstoffgruppen behandeln.

10 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 50 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

804

BBl 2018

Die Pflanzenschutzmittel Gazelle SG (W 6581, 20 % Acetamiprid) Basudin SG (W 6581-1, 20 % Acetamiprid) Barritus Rex (W 6581-2, 20 % Acetamiprid) Oryx Pro (W 6581-3, 20 % Acetamiprid) Mospilan SG (D-4866, 20 % Acetamiprid) Realchemie Acetamiprid (D-4963, 20 % Acetamiprid) Realchemie Acetamiprid (D-4964, 20 % Acetamiprid) Agroseller Acetamipirid (D-5476, 20 % Acetamiprid) werden, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Kirsche

Drosophila suzukii

Konzentration: 0,02 % Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH) Konzentration: 0,02 % Dosierung 0,32 kg/ha Wartefrist: 14 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­87 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 6

Konzentration: 0,02 % Dosierung: 240 g/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

2, 5, 6, 7, 8, 9

Pflaume/ Drosophila suzukii Zwetschge, Pfirsich, Aprikose Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

1, 2, 3, 4, 6

Auflagen für den Einsatz 1 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Drosophila suzukii in der Parzelle oder in der Nähe.

2 Die Pflanzenschutzmittel wurden nicht unter Schweizer Praxisbedingungen getestet; die Wirksamkeit ist daher nicht garantiert.

3 Maximal zwei Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.

4 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

5 Maximal eine Behandlung pro Parzelle und Jahr.

6 SPe 3: Zum Schutz von Gewässerorganismen vor den Folgen von Drift eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu Oberflächengewässern einhalten. Zum Schutz vor den Folgen einer Abschwemmung eine mit einer geschlossenen Pflanzendecke bewachsene Pufferzone von mindestens 6 m einhalten. Reduktion der Distanz aufgrund von Drift und Ausnahmen gemäss den Weisungen des BLW.

805

BBl 2018

7 Einsatz nur bei nachweislichem Auftreten von Eiablagen in den Beeren ab dem Stadium BBCH 83.

8 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

9 Keine Behandlung von Tafeltrauben.

Das Pflanzenschutzmittel Surround (W 6416, 95 % Kaolin) wird, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 2 % Dosierung: 32 kg/ha Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

1, 2, 3

Auflagen für den Einsatz 1 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden.

2 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3/ha.

3 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brennobst.

Das Mittel Nekagard 2 der Kalkfabrik Netstal AG wird, befristet bis zum 31. Oktober 2018, für einen beschränkten Einsatz mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Beerenbau Beeren allg.

Drosophila suzukii

Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 83 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10

Obstbau Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0.18­0.2 % Dosierung: 1.8­2.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 12

806

BBl 2018

Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendung

Auflagen

Steinobst

Drosophila suzukii

Konzentration: 0.2­0.5 % Dosierung: 2.0­5.0 kg/ha Wartefrist: 2 Tage Anwendungszeitpunkt: ab Stadium 81 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 11, 12, 13

Rebbau Rebe

Drosophila suzukii

Konzentration: 0.17­0.42 % Dosierung: 2.0­5.0 kg/ha Wartefrist: 7 Tage Anwendungszeitpunkt: Stadium 83­89 (BBCH)

1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 14, 15, 16

Auflagen für den Einsatz 1 Zum Schutz von Personen eine unbehandelte Pufferzone von 20 m zu bebauten Grundstücken und Freizeitanlagen einhalten. Diese Distanz kann beim Einsatz von driftreduzierenden Massnahmen gemäss den Weisungen des BLW reduziert werden 2 Keine Anwendung, wenn ungeschützte Personen der Drift ausgesetzt sein könnten 3 Beim Ansetzen der Brühe geeignete Handschuhe, Schutzanzug, Augenschutz und Atemschutz tragen.

4 Beim Ausbringen geeignete Handschuhe, Schutzanzug, Visier und Kopfbedeckung tragen.

5 Technische Schutzvorrichtungen während des Ausbringens (z.B. geschlossene Traktorkabinen) können die vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung ersetzen, wenn gewährleistet ist, dass sie einen vergleichbaren oder höheren Schutz bieten.

6 Einatmen von Staub/Aerosol vermeiden 7 Darf nur ausserhalb des Bienenflugs am Abend mit reifen Früchte, blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen oder nur im geschlossenen Gewächshaus eingesetzt werden, sofern keine Bestäuber zugegen sind.

8 Die Prüfung der Wirksamkeit ist noch nicht abgeschlossen, die Wirkung kann nicht garantiert werden.

9 Anwendung in 1000 Liter Brühe/ha.

10 Das Produkt kann Flecken auf den Früchten verursachen.

11 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

12 Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Referenzbrühmenge von 1000 l/ha.

13 Verursacht Flecken auf den Früchten. Nur zur Produktion von Brenn- und Industrieobst.

14 Einsatz ab dem Stadium BBCH 83.

15 Nur die Traubenzone behandeln. Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf eine Behandlung der Traubenzone sowie eine Referenzbrühmenge von 1200 l/ha.

16 Verursacht Flecken auf den Früchten. Keine Behandlung von Tafeltrauben.

Gefahrenkennzeichnung ­

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

­

EUH 401 Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

­

H315 Verursacht Hautreizungen.

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H318 Verursacht schwere Augenschäden.

­

H335 Kann die Atemwege reizen.

­

SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

807

BBl 2018

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

13. Februar 2018

Bundesamt für Landwirtschaft: Der Direktor, Bernard Lehmann

2

808

SR 172.021