Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub zum Nutzen der ganzen Familie» vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 4. Juli 20172 eingereichten Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub zum Nutzen der ganzen Familie», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 20183, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub zum Nutzen der ganzen Familie» vom 4. Juli 2017 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
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Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 116 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Familienzulagen, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung Er [der Bund] richtet eine Mutterschaftsversicherung und eine Vaterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.
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Er kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse, die Mutterschaftsversicherung und die Vaterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.
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SR 101 BBl 2017 5473 BBl 2018 3699
2018-0761
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Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub zum Nutzen der ganzen Familie». BB
BBl 2018
Art. 197 Ziff. 124 Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 3 und 4 (Vaterschaftsversicherung) Im Obligationenrecht5 wird ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen festgelegt. Die Vaterschaftsentschädigung wird analog zur Mutterschaftsentschädigung im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 geregelt.
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Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.
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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
SR 220 SR 834.1
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