Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub ­ zum Nutzen der ganzen Familie» vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 4. Juli 20172 eingereichten Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub ­ zum Nutzen der ganzen Familie», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. Juni 20183, beschliesst:

Art. 1 Die Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub ­ zum Nutzen der ganzen Familie» vom 4. Juli 2017 ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Sie lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 116 Sachüberschrift sowie Abs. 3 und 4 Familienzulagen, Mutterschafts- und Vaterschaftsversicherung Er [der Bund] richtet eine Mutterschaftsversicherung und eine Vaterschaftsversicherung ein. Er kann auch Personen zu Beiträgen verpflichten, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen gelangen können.

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Er kann den Beitritt zu einer Familienausgleichskasse, die Mutterschaftsversicherung und die Vaterschaftsversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären und seine Leistungen von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig machen.

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SR 101 BBl 2017 5473 BBl 2018 3699

2018-0761

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Volksinitiative «Für einen vernünftigen Vaterschaftsurlaub ­ zum Nutzen der ganzen Familie». BB

BBl 2018

Art. 197 Ziff. 124 Übergangsbestimmung zu Art. 116 Abs. 3 und 4 (Vaterschaftsversicherung) Im Obligationenrecht5 wird ein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub von mindestens vier Wochen festgelegt. Die Vaterschaftsentschädigung wird analog zur Mutterschaftsentschädigung im Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19526 geregelt.

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Ist die Ausführungsgesetzgebung zur Änderung von Artikel 116 Absätze 3 und 4 drei Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände noch nicht in Kraft getreten, so erlässt der Bundesrat auf diesen Zeitpunkt hin die Ausführungsbestimmungen vorübergehend auf dem Verordnungsweg.

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Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

SR 220 SR 834.1

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