Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

Entwurf

(IPRG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 20181, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken 1

In den Artikeln 183 Absatz 3 und 185 wird «Richter» durch «Gericht» ersetzt.

In Artikel 176 Absatz 3 wird «Schiedsrichter» durch «Schiedsgericht» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

2

In den Artikeln 180 Absatz 1 und 181 wird «Schiedsrichter» durch «Mitglied des Schiedsgerichts» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

3

In Artikel 189 Absatz 2 wird «Präsidenten» durch «die Präsidentin oder den Präsidenten» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

4

In Artikel 190 Absatz 2 Buchstabe a wird «Einzelschiedsrichter» durch «die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter» ersetzt.

5

Art. 176 Abs. 1 und 2 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern wenigstens eine Partei der Schiedsvereinbarung beim Abschluss ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte.

1

Die Parteien können die Geltung dieses Kapitels durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft 2

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ausschliessen und die Anwendung des dritten Teils der ZPO3 vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1 Art. 178 Randtitel, Abs. 1 und 4 III. Schiedsvereinbarung und einseitige Schiedsklausel

Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.

1

Für eine Schiedsklausel, die in einem einseitigen Rechtsgeschäft oder in Statuten vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen dieses Kapitels sinngemäss.

4

Art. 179 IV. Schiedsgericht 1. Ernennung und Ersetzung

Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden gemäss Vereinbarung der Parteien ernannt oder ersetzt. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, besteht das Schiedsgericht aus drei Mitgliedern.

1

Fehlt eine Vereinbarung oder können die Mitglieder des Schiedsgerichts aus anderen Gründen nicht ernannt oder ersetzt werden, so kann das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts angerufen werden.

Haben die Parteien keinen Sitz bestimmt oder lediglich vereinbart, dass der Sitz des Schiedsgerichts in der Schweiz liegt, ist das zuerst angerufene staatliche Gericht zuständig.

2

Ist ein staatliches Gericht mit der Ernennung oder Ersetzung eines Mitglieds des Schiedsgerichts betraut, so muss es diesem Begehren stattgeben, es sei denn, eine summarische Prüfung ergebe, dass zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung besteht.

3

Das staatliche Gericht nimmt auf Antrag einer Partei die erforderlichen Massnahmen bei der Bestellung des Schiedsgerichts vor, wenn die Parteien oder Mitglieder des Schiedsgerichts ihren Pflichten nicht innert 30 Tagen seit entsprechender Aufforderung nachkommen.

4

Im Falle einer Mehrparteienschiedssache kann das staatliche Gericht alle Mitglieder des Schiedsgerichts ernennen.

5

Eine Person, der ein Schiedsrichteramt angetragen wird, hat das Vorliegen von Umständen, die berechtigte Zweifel an ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit wecken können, unverzüglich offenzulegen. Diese Pflicht bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

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3

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Art. 180 Randtitel, Abs. 1 Bst. b und c, 2 und 3 2. Ablehnung a. Gründe

1

Ein Mitglied des Schiedsgerichts kann abgelehnt werden: b.

Betrifft nur den französischen Text.

c.

wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit oder seiner Unparteilichkeit geben.

Eine Partei kann ein Mitglied des Schiedsgerichts, das sie ernannt hat oder an dessen Ernennung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, von denen sie trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach dessen Ernennung Kenntnis erhalten hat.

2

Wird ein Ablehnungsgrund trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

3

Art. 180a b. Verfahren

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so ist das Ablehnungsgesuch schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Kenntnis des Ablehnungsgrundes an das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu richten und den übrigen Mitgliedern des Schiedsgerichts mitzuteilen.

1

Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs beim staatlichen Gericht die Ablehnung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.

2

Während des Ablehnungsverfahrens kann das Schiedsgericht das Verfahren ohne Ausschluss des abgelehnten Mitglieds bis und mit Entscheid weiterführen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

3

Art. 180b 3. Abberufung

Jedes Mitglied des Schiedsgerichts kann durch Vereinbarung der Parteien abberufen werden.

1

Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann eine Partei innert 30 Tagen seit Kenntnis des Abberufungsgrundes schriftlich und begründet beim staatlichen Gericht die Abberufung verlangen. Das staatliche Gericht entscheidet endgültig.

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Art. 181 V. Rechtshängigkeit

Das Schiedsverfahren ist hängig, sobald eine Partei mit einem Rechtsbegehren das oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichneten Mitglieder des Schiedsgerichts anruft oder, wenn die Vereinbarung kein Mitglied des Schiedsgerichts bezeichnet, sobald eine Partei das Verfahren zur Bestellung des Schiedsgerichts einleitet.

Art. 182 Abs. 1 und 4 Die Parteien können das schiedsgerichtliche Verfahren selber oder durch Verweis auf eine schiedsgerichtliche Verfahrensordnung regeln; sie können es auch einem Verfahrensrecht ihrer Wahl unterstellen.

1

Eine Partei, die das Schiedsverfahren fortsetzt, ohne einen erkannten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbaren Verstoss gegen die Verfahrensregeln unverzüglich zu rügen, kann diesen später nicht mehr geltend machen.

4

Art. 183 Abs. 2 Unterzieht sich der Betroffene nicht freiwillig der angeordneten Massnahme, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei das staatliche Gericht um Mitwirkung ersuchen; dieses wendet sein eigenes Recht an.

2

Art. 184 Abs. 2 und 3 Ist für die Durchführung des Beweisverfahrens staatliche Rechtshilfe erforderlich, so kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts um Mitwirkung ersuchen.

2

Das staatliche Gericht wendet sein eigenes Recht an. Auf Antrag kann es andere Verfahrensformen anwenden oder berücksichtigen.

3

Art. 185a 1 Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines aus5. Mitwirkung des staatlichen ländischen Schiedsverfahrens kann das staatliche Gericht am Ort, an Gerichts bei ausländischen dem eine vorsorgliche oder sichernde Massnahme vollstreckt werden Schiedsverfahren

soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 183 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

Ein Schiedsgericht mit Sitz im Ausland oder eine Partei eines ausländischen Schiedsverfahrens mit Zustimmung des Schiedsgerichts kann das staatliche Gericht am Ort, an dem die Beweisaufnahme erfolgen soll, um Mitwirkung ersuchen. Artikel 184 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

2

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Art. 187 Abs. 1 Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach den von den Parteien gewählten Rechtsregeln oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach den Rechtsregeln, mit denen die Streitsache am engsten zusammenhängt.

1

Art. 189a 4. Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, kann jede Partei beim Schiedsgericht innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beantragen, dass dieses Redaktions- und Rechnungsfehler im Entscheid berichtigt, bestimmte Teile des Entscheids erläutert oder einen ergänzenden Schiedsentscheid über Ansprüche fällt, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht wurden, im Entscheid aber nicht behandelt worden sind. Innert gleicher Frist kann das Schiedsgericht von sich aus eine Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung vornehmen.

1

Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Entscheids läuft die Rechtsmittelfrist von neuem.

2

Art. 190 Randtitel und Abs. 4 4 IX. Endgültigkeit, Anfechtung, Revision 1. Anfechtung

Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.

Art. 190a 2. Revision

1

Eine Partei kann die Revision eines Entscheides verlangen, wenn: a.

sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Schiedsentscheid entstanden sind;

b.

ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Schiedsentscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden;

c.

ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt 2

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der Rechtskraft des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser im Falle von Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b.

Art. 191 3. Einzige Rechtsmittelinstanz

Einzige Rechtsmittelinstanz ist das schweizerische Bundesgericht. Die Verfahren richten sich nach Artikel 77 und Artikel 119b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20054.

Art. 192 Abs. 1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.

1

Art. 193 Abs. 1 und 2 Jede Partei kann auf ihre Kosten beim staatlichen Gericht am Sitz des Schiedsgerichts eine Ausfertigung des Entscheides hinterlegen.

1

Auf Antrag einer Partei stellt das staatliche Gericht eine Vollstreckbarbescheinigung aus.

2

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang

Änderung anderer Erlasse Die nachfolgenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 17. Juni 20055 über das Bundesgericht Art. 77 Abs. 1 Einleitungssatz, Abs. 2bis Die Beschwerde in Zivilsachen ist ungeachtet des Streitwerts zulässig gegen Entscheide von Schiedsgerichten: 1

2bis

Rechtsschriften können in englischer Sprache abgefasst werden.

Gliederungstitel vor Art. 119a

5a. Kapitel: Revision gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Art. 119a Das Bundesgericht beurteilt Revisionsgesuche gegen Entscheide von Schiedsgerichten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen von Artikel 190a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht.

1

Für das Revisionsverfahren gelten die Artikel 77 Absatz 2bis und Artikel 126.

Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses der Gegenpartei und dem Schiedsgericht zur Stellungnahme zu.

2

Heisst das Bundesgericht das Revisionsgesuch gut, so hebt es den Schiedsentscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an das Schiedsgericht zurück oder trifft die notwendigen Feststellungen.

3

Ist das Schiedsgericht nicht mehr vollständig, so ist Artikel 179 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht anwendbar.

4

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2. Zivilprozessordnung7 Art. 251a

Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht

Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten: a.

Ernennung und Ersetzung des Schiedsgerichts (Art. 179 Abs. 2­5 IPRG8);

b.

Ablehnung und Abberufung eines Mitglieds des Schiedsgerichts (Art. 180a Abs. 2 und Art. 180b Abs. 2 IPRG);

c.

Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei der Umsetzung vorsorglicher Massnahmen (Art. 183 Abs. 2 IPRG) und bei der Beweisabnahme (Art. 184 Abs. 2 IPRG);

d.

sonstige Mitwirkung des staatlichen Gerichts im Schiedsverfahren (Art. 185 IPRG);

e.

Mitwirkung des staatlichen Gerichts bei ausländischen Schiedsverfahren (Art. 185a IPRG);

f.

Hinterlegung des Schiedsentscheids und Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung (Art. 193 IPRG);

g.

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsentscheide (Art. 194 IPRG).

Art. 353 Abs. 2 Die Parteien können die Geltung dieses Teils durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft ausschliessen und die Anwendung der Bestimmungen des zwölften Kapitels des IPRG vereinbaren. Die Erklärung bedarf der Form gemäss Artikel 358.

2

Art. 356 Abs. 3 Mit Ausnahme von Absatz 1 Buchstabe a entscheidet das zuständige staatliche Gericht im summarischen Verfahren.

3

Art. 358 Abs. 2 Für Schiedsklauseln, die in einseitigen Rechtsgeschäften und in Statuten vorgesehen sind, gelten die Bestimmungen dieses Teils sinngemäss.

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Art. 363 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

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Art. 369 Abs. 3 und 6 Die gesuchstellende Partei kann innert 30 Tagen seit Einreichung des Ablehnungsgesuchs einen Entscheid von der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, von dem nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht verlangen.

3

Wird ein Ablehnungsgrund trotz gehöriger Aufmerksamkeit erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision, wenn kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

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Art. 370 Abs. 2 Ist ein Mitglied des Schiedsgerichts ausser Stande, seine Aufgaben innert nützlicher Frist oder mit gehöriger Sorgfalt zu erfüllen und haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann eine Partei innert 30 Tagen seit Kenntnis des Abberufungsgrundes schriftlich und begründet bei der von den Parteien bezeichneten Stelle oder, wenn keine solche bezeichnet wurde, beim nach Artikel 356 Absatz 2 zuständigen staatlichen Gericht die Abberufung dieses Mitglieds verlangen.

2

Art. 388 Abs. 3 Der Antrag hemmt die Rechtsmittelfristen nicht. Bezüglich des berichtigten, erläuterten oder ergänzten Teils des Schiedsspruchs läuft die Rechtsmittelfrist von neuem.

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Art. 396 Abs. 1 Bst. d Eine Partei kann beim nach Artikel 356 Absatz 1 zuständigen staatlichen Gericht die Revision eines Schiedsspruchs verlangen, wenn: 1

d.

ein Ablehnungsgrund erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entdeckt wurde und kein anderes Rechtsmittel zur Verfügung steht.

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