Bundesgesetz über die Bundesversammlung
Entwurf
(Parlamentsgesetz, ParlG) (Verfahren bei der Legislaturplanung) Änderung vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 24. Mai 20181 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Juni 20182, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Art. 75 Abs. 4 Die Entwürfe der Bundesbeschlüsse über die Legislaturplanung und über den Finanzplan können nicht zurückgewiesen werden.
4
Art. 146 Abs. 1, 2, 2bis und 5 Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung seine Legislaturplanung zur Kenntnisnahme in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses.
1
Die Botschaft definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe zu Erlassen der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, die zur Zielerreichung erforderlich sind.
2
In der Botschaft wird auf die Erlassentwürfe hingewiesen, die bereits in der Bundesversammlung hängig sind und die zur Erreichung der Ziele der Legislaturplanung beitragen.
2bis
1 2 3
BBl 2018 4181 BBl 2018 4197 SR 171.10
2018-1686
4193
Parlamentsgesetz (Verfahren bei der Legislaturplanung)
BBl 2018
Die Bundesversammlung kann den einfachen Bundesbeschluss ergänzen mit Aufträgen für eine Änderung der Legislaturplanung.
5
II 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.
Minderheit I (Pfister Gerhard, Campell, Glättli, Humbel, Moser, Romano, Streiff) Nichteintreten Minderheit II (Schneeberger, Brunner, Campell, Jauslin, Piller Carrard) Art. 74 Abs. 3 Eintreten ist obligatorisch bei Volksinitiativen, Voranschlägen, Geschäftsberichten, Rechnungen, Einsprachen gegen Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Ausland, bei der Gewährleistung kantonaler Verfassungen sowie beim Finanzplan.
3
Art. 75 Abs. 4 Der Entwurf des Bundesbeschlusses über den Finanzplan kann nicht zurückgewiesen werden.
4
Art. 94a, Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 erster Satz Differenzregelung beim Finanzplan 1
Aufgehoben
Beim Bundesbeschluss über den Finanzplan stellt die Einigungskonferenz zu jeder Differenz einen Einigungsantrag. ...
2
Art. 146
Legislaturplanung
Zu Beginn der Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über seine Legislaturplanung zur Kenntnisnahme.
1
Der Bericht definiert die politischen Leitlinien und die Ziele der Legislaturplanung des Bundesrates und ordnet diesen die vom Bundesrat geplanten Entwürfe zu Erlassen der Bundesversammlung sowie weitere Massnahmen zu, die zur Zielerreichung erforderlich sind.
2
2bis
Gemäss Mehrheit
Im Bericht über die Legislaturplanung werden den Zielen Indikatoren zugeordnet, mit denen die Zielerreichung überprüft werden kann. Der Bericht enthält auch eine Lageanalyse, die sich auf Indikatoren abstützt. Zudem gibt er einen Überblick über alle Erlassentwürfe, die der Bundesrat während der Legislaturperiode der Bundesversammlung vorzulegen plant (Gesetzgebungsprogramm).
3
4194
Parlamentsgesetz (Verfahren bei der Legislaturplanung)
BBl 2018
Im Bericht wird der Legislaturfinanzplan dargelegt. Dieser setzt den Finanzbedarf für die Legislaturperiode fest und zeigt auf, wie dieser gedeckt werden soll. Die Ziele und Massnahmen der Legislaturplanung und der Legislaturfinanzplan werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.
4
5
Streichen
Art. 147 Aufgehoben
4195
Parlamentsgesetz (Verfahren bei der Legislaturplanung)
4196
BBl 2018