Bundesgesetz über den Umweltschutz

Entwurf

(Umweltschutzgesetz, USG) Änderung vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 2000 1, beschliesst: I Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 19832 wird wie folgt geändert: Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 24septies und 24 novies Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung3, Art. 1 Abs. 1 1

Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten. Es soll bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur schützen.

Art. 4 Abs. 2

2

Vorschriften über den Umgang mit Stoffen und Organismen, die sich auf andere Bundesgesetze stützen, müssen den Grundsätzen über den Umgang mit Stoffen (Art. 26­28) und Organismen (Art. 29a­29f und 29h­29k) entsprechen.

Art. 7 Abs. 1 und 5 quater (neu) 1

Einwirkungen sind Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gewässerverunreinigungen oder andere Eingriffe in Gewässer, Bodenbelastungen, Veränderungen des Erbmaterials von Organismen oder der biologischen Vielfalt, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen, durch den Umgang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen oder durch die Bewirtschaftung des Bodens erzeugt werden.

1 2 3

BBl 2000 2391 SR 814.01, Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043 ff.

Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 74 und 120 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2434

1999-6136

Umweltschutzgesetz

5quater

Pathogene Organismen sind Organismen, die Krankheiten verursachen kön-

nen.

Gliederungstitel vor Art. 26

2. Kapitel: Umgang mit Stoffen Gliederungstitel vor Art. 29a

3. Kapitel: Umgang mit Organismen Art. 29a

Grundsätze

1

Mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen darf nur so umgegangen werden, dass: a.

die Umwelt oder der Mensch nicht gefährdet werden kann;

b.

die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigt wird;

c.

bei Tieren und Pflanzen die Würde der Kreatur nicht missachtet wird.

2

Vor gentechnischen Veränderungen des Erbmaterials von Tieren und Pflanzen muss im Hinblick auf eine mögliche Missachtung der Würde der Kreatur eine Güterabwägung durchgeführt werden. Dabei ist dem Unterschied zwischen Tieren und Pflanzen Rechnung zu tragen. In ihrer Würde werden Tiere und Pflanzen um ihrer selbst willen geschützt, namentlich in ihren artspezifischen Eigenschaften und Lebensweisen. Der Bundesrat kann Kriterien für die Güterabwägung festlegen und bestimmen, unter welchen Voraussetzungen gentechnische Veränderungen ohne Güterabwägung im Einzelfall zulässig sind.

3

Über das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen für die Verwendung in der Umwelt sowie über Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten Organismen wird gestützt auf eine umfassende Dokumentation über die Produkte und Forschungsvorhaben entschieden. Bewilligungen können verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

4

Vorschriften in anderen Bundesgesetzen, die den Schutz der Gesundheit des Menschen vor unmittelbaren Gefährdungen durch Organismen bezwecken, bleiben vorbehalten.

Art. 29b Abs. 1 1

Organismen dürfen nicht für Verwendungen in Verkehr gebracht werden, bei denen bei vorschriftsgemässem Umgang die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden.

2435

Umweltschutzgesetz

Art. 29c Abs. 3 3

Für bestimmte Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Erleichterungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29d

1

2

Information der Abnehmer

Wer Organismen in Verkehr bringt, muss den Abnehmer: a.

über deren Eigenschaften, die für die Anwendung der Grundsätze von Artikel 29a von Bedeutung sind, informieren;

b.

so anweisen, dass beim vorschriftsgemässen Umgang mit den Organismen die Grundsätze von Artikel 29a nicht verletzt werden.

Anweisungen von Herstellern und Importeuren sind einzuhalten.

3

Wer gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, muss sie für den Abnehmer als solche kennzeichnen. Der Bundesrat kann: a.

Grenzwerte für Gemische und Gegenstände erlassen, unterhalb derer keine Kennzeichnung erforderlich ist;

b.

Vorschriften erlassen über ein freiwilliges System zur Kennzeichnung von Organismen, die ohne gentechnische Verfahren entstanden sind, sowie über den Schutz dieses Systems gegen Missbräuche.

Art. 29e Abs. 3 3

Für bestimmte Organismen kann er Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Erleichterungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29f Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 3 Tätigkeiten in geschlossenen Systemen

1

Wer mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen umgeht, die er weder im Versuch freisetzen (Art. 29e) noch für Verwendungen in der Umwelt in Verkehr bringen darf (Art. 29c), muss alle Einschliessungsmassnahmen treffen, die insbesondere wegen der Gefährlichkeit der Organismen für Mensch und Umwelt notwendig sind.

3

Für bestimmte Organismen und Tätigkeiten kann er Ausnahmen von der Meldeoder Bewilligungspflicht oder Erleichterungen vorsehen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung eine Verletzung der Grundsätze von Artikel 29a ausgeschlossen ist.

Art. 29g Abs. 1 sowie 2 Bst. b bis und d­f (neu)

1

Der Bundesrat kann über den Umgang mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten und Abfällen weitere Vorschriften erlassen, wenn wegen deren Eigenschaf-

2436

Umweltschutzgesetz

ten, deren Verwendungsart oder deren Verbrauchsmenge die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden können.

2

Insbesondere kann er: bbis. das Herstellen gentechnisch veränderter Organismen regeln; d.

Massnahmen zur Verhinderung der Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt und deren nachhaltiger Nutzung vorschreiben;

e.

für den Umgang mit bestimmten Organismen Langzeituntersuchungen vorschreiben;

f.

im Zusammenhang mit Bewilligungsverfahren öffentliche Anhörungen vorsehen.

Art. 29h Abs. 2 bis (neu) 2bis

Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.

Art. 29i (neu) Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich 1

Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich. Sie setzt sich zusammen aus verwaltungsexternen Fachleuten der Ethik sowie weiteren Personen aus anderen Fachrichtungen, welche über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse der Ethik verfügen. In der Kommission müssen unterschiedliche ethische Ansätze vertreten sein.

2

Die Kommission verfolgt und beurteilt aus ethischer Sicht die Entwicklungen und Anwendungen der Biotechnologie und nimmt zu damit verbundenen wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fragen aus ethischer Sicht Stellung.

3

Sie berät: a.

den Bundesrat beim Erlass von Vorschriften;

b.

die Behörden des Bundes und der Kantone beim Vollzug. Insbesondere nimmt sie Stellung zu Bewilligungsgesuchen oder Forschungsvorhaben von grundsätzlicher oder beispielhafter Bedeutung; sie kann zu diesem Zweck Unterlagen einsehen, Auskünfte erheben sowie weitere Sachverständige beiziehen.

4

Sie arbeitet mit anderen eidgenössischen Kommissionen zusammen, die sich mit Fragen der Biotechnologie befassen.

5

Sie informiert die Öffentlichkeit periodisch oder bei besonderem Anlass über ethische Probleme der Biotechnologie und erstattet dem Bundesrat periodisch Bericht.

Art. 29k (neu) Zugangsrecht der Öffentlichkeit Jede Person hat Anspruch, auf Gesuch hin bei der Vollzugsbehörde Zugang zu Informationen über den Umgang mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder gestützt auf Artikel 29g besonders geregelten Organismen zu erhalten, die beim Voll2437

Umweltschutzgesetz

zug dieses Gesetzes, anderer Bundesgesetze oder völkerrechtlicher Vereinbarungen erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

Art. 33 Abs. 1 1

Zur langfristigen Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit werden Massnahmen gegen chemische und biologische Bodenbelastungen in den Ausführungsvorschriften zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19914, zum Katastrophenschutz, zur Luftreinhaltung, zum Umgang mit Stoffen und Organismen sowie zu den Abfällen und zu den Lenkungsabgaben geregelt.

Art. 41 Abs. 1 und 2 bis (neu)

1

Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brennund Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vorschriften über Stoffe), 29a­29k (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32a (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1­4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a­35c (Lenkungsabgaben), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

2bis

Soweit der Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen neben Bewilligungs- oder Meldeverfahren von Bundesbehörden auch Planungs- und Bewilligungsverfahren kantonaler Behörden untersteht, kann der Bundesrat eine verfahrensleitende Stelle bezeichnen, die für die Verfahrenskoordination sorgt.

Art. 51a (neu) Information und Dialog über Biotechnologie 1

Der Bund fördert die Kenntnisse der Bevölkerung und den öffentlichen Dialog über den Einsatz sowie die Chancen und Risiken der Biotechnologie.

2

Zu diesem Zweck kann er insbesondere Technologiefolgen-Abschätzungen durchführen lassen oder unterstützen.

Art. 54 Abs. 2 sowie 3 (neu)

2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden; betreffen die Verfügungen den Umgang mit Stoffen (Art. 26­29), so kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen; der Bundesrat kann das Bundesamt als erste Rechtsmittelbehörde für Beschwerden gegen solche Verfügungen vorsehen.

4

SR 814.20

2438

Umweltschutzgesetz

3

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden als des Bundesamtes oder von Dritten entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das Bundesamt an.

Art. 59a Abs. 1, 1 bis (neu), 2 Einleitungssatz und Bst. d, 2 bis und 2 ter (neu) sowie 4 1

Der Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, mit denen eine besondere Gefahr für die Umwelt verbunden ist, haftet für den Schaden aus Einwirkungen, die durch die Verwirklichung dieser Gefahr entstehen.

1bis

Beim Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen haftet ein Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage, wenn wegen einer besonderen Gefahr, die mit diesen Organismen verbunden ist, ein Schaden aus Einwirkungen oder auf andere Weise entsteht.

2

In der Regel mit einer besonderen Gefahr verbunden sind namentlich Betriebe und Anlagen: d.

in denen mit Stoffen oder Organismen umgegangen wird, für welche der Bundesrat eine Bewilligungspflicht einführt oder andere besondere Vorschriften erlässt.

2bis

Wird ein Schaden durch in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen verursacht, so haftet ausschliesslich die Herstellerin im Sinne von Artikel 2 des Produktehaftpflichtgesetzes vom 18. Juni 19935, welche diese Organismen als erste in Verkehr gebracht hat. Vorbehalten bleibt der Rückgriff auf Personen, die solche Organismen unsachgemäss behandelt oder sonstwie zur Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens beigetragen haben.

2ter

Der Inhaber eines Betriebes oder einer Anlage, der solche Organismen für eigene Zwecke einführt, haftet solidarisch mit der Herstellerin.

4

Die Artikel 42­47 und 49­53 des Obligationenrechts 6 sind anwendbar.

Art. 59c (neu) Verjährung 1

Die Ersatzansprüche verjähren drei Jahre, nachdem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der haftpflichtigen oder sicherstellungspflichtigen Person erlangt hat.

2

Sie verjähren spätestens 20 Jahre, nachdem das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat.

3

Ist der Schaden wegen des Umgangs mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen entstanden, verjähren die Ersatzansprüche spätestens 30 Jahre, nachdem das Ereignis, das den Schaden verursacht hat, im Betrieb oder in der Anlage eingetreten ist oder ein Ende gefunden hat. Ist der Schaden durch in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen verursacht worden, so verjähren die Ersatzansprüche spätestens 30 Jahre nachdem diese Organismen erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

5 6

SR 221.112.944 SR 220

2439

Umweltschutzgesetz

Art. 59d (neu) Verjährung des Rückgriffsrechts Das Rückgriffsrecht verjährt nach Artikel 59c. Die dreijährige Frist beginnt zu laufen, sobald die Ersatzleistung vollständig erbracht und die mithaftpflichtige Person bekannt ist.

Art. 60 Abs. 1 Bst. f, g, i, j (neu) und k 1

Wer vorsätzlich f.

mit Organismen, ihren Stoffwechselprodukten oder Abfällen so umgeht, dass die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden (Art. 29a);

g.

Organismen, von denen er weiss oder wissen muss, dass bei bestimmten Verwendungen die Grundsätze von Artikel 29a verletzt werden, für diese Verwendungen in Verkehr bringt (Art. 29b);

i.

Organismen in Verkehr bringt, ohne den Abnehmer entsprechend zu informieren und anzuweisen (Art. 29d Abs. 1);

j.

mit Organismen entgegen den Anweisungen umgeht (Art. 29d Abs. 2);

k.

gentechnisch veränderte Organismen in Verkehr bringt, ohne sie für den Abnehmer entsprechend zu kennzeichnen (Art. 29d Abs. 3 Bst. a) oder das freiwillige System zur Kennzeichnung von Organismen, die ohne gentechnische Verfahren entstanden sind, missbraucht (Art. 29d Abs. 3 Bst. b);

Art. 65 Abs. 2 erster Satz 2

Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. ...

II Die Änderung bisherigen Rechts findet sich im Anhang.

III

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

2440

Umweltschutzgesetz

Anhang

Änderung bisherigen Rechts Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Produktehaftpflichtgesetz vom 18. Juni 19937 Ingress, erstes Lemma gestützt auf Artikel 64 der Bundesverfassung8, Art. 1 Abs. 3 (neu) 3

Die Herstellerin, die gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen als erste in Verkehr bringt, haftet auch nach Artikel 59a Absatz 2bis des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19839.

2. Bundesgesetz vom 1. Juli 196610 über den Natur- und Heimatschutz Ingress, erstes Lemma gestützt auf Artikel 24sexies der Bundesverfassung11, Ersatz eines Ausdruckes: In Artikel 3 Absatz 4 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» durch «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)» und der Ausdruck «Bundesamt für Kultur» durch «Bundesamt für Kultur (BAK)» ersetzt.

7 8 9 10 11

SR 221.112.944 Diese Bestimmung entspricht dem Artikel 122 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 814.01 SR 451, Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043 ff.

Diese Bestimmung entspricht dem Artikel 78 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2441

Umweltschutzgesetz

Art. 1 Bst. d Dieses Gesetz hat zum Zweck, im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes nach Artikel 24sexies Absätze 2­5 der Bundesverfassung12: d.

die einheimische Tier- und Pflanzenwelt, einschliesslich ihrer biologischen Vielfalt und ihres natürlichen Lebensraumes, zu schützen;

Art. 2 Einleitungssatz Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung13 ist insbesondere zu verstehen: Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz und 4 (neu) 1

... Ebenso kann er entsprechende Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tierarten treffen.

4

Er kann, wenn gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen in die Umwelt gelangen, Massnahmen zum Schutze bedrohter oder sonst schützenswerter Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume treffen.

Art. 25c (neu) Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz14 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz15.

2

Gegen Verfügungen des BUWAL in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des BUWAL wahrnehmen; der Bundesrat kann das BUWAL als erste Rechtsmittelbehörde für Beschwerden gegen solche Verfügungen vorsehen.

3

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden als des BUWAL bzw. des BAK oder von Dritten entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das BUWAL oder das BAK an.

12 13 14 15

Diese Bestimmung entspricht Artikel 78 Absätze 2­5 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

Diese Bestimmung entspricht Artikel 78 Absatz 2 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 172.021 SR 173.110

2442

Umweltschutzgesetz

3. Tierschutzgesetz vom 9. März 197816 Ingress gestützt auf die Artikel 24novies Absätze 1 und 3, 25 bis, 27sexies und 64 bis der Bundesverfassung17, in Ausführung mehrerer europäischer Übereinkommen18, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 1977 19, Alle Gliederungstitel werden in Ziffern gesetzt (z.B. Erster Abschnitt wird 1. Abschnitt).

Art. 2 Abs. 3 3

Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.

Gliederungstitel nach Art. 7 (neu)

2a. Abschnitt: Tierzucht und gentechnische Veränderungen Art. 7a (neu)

Züchten und Erzeugen von Tieren

1

Die Anwendung natürlicher sowie gentechnischer oder anderer künstlicher Zuchtund Reproduktionsmethoden darf bei den Elterntieren und bei den Nachkommen keine durch das Zuchtziel bedingten oder damit verbundenen Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen verursachen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Tierversuche.

2

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren und bestimmt die Kriterien zur Beurteilung der Zulässigkeit von Zuchtzielen und Reproduktionsmethoden; dabei berücksichtigt er die Würde der Kreatur. Er kann die Zucht, das Erzeugen und das Halten von Tieren mit bestimmten Merkmalen verbieten.

Art. 7b (neu)

Bewilligungspflicht für gentechnisch veränderte Tiere

1

Das Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere bedarf einer kantonalen Bewilligung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über Tierversuche (6. Abschnitt).

2

Der Bundesrat kann nach Anhören der interessierten Kreise, der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich, der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit und der Eidgenössischen Kom16 17 18 19

SR 455 Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 64, 80, 120 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 0.452, 0.454, 0.456, 0.457, 0.458 BBl 1977 I 1075

2443

Umweltschutzgesetz

mission für Tierversuche (Art. 19) Kriterien für die Güterabwägung und die Rechtfertigung beim Erzeugen, Züchten, Halten und Verwenden gentechnisch veränderter Tiere festlegen.

3

Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht oder Erleichterungen im Bewilligungsverfahren vorsehen, namentlich wenn feststeht, dass bei den Tieren keine durch das Erzeugen oder die Zucht bedingten Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen auftreten und auch sonst der Würde der Kreatur Rechnung getragen wird.

4

Wer gentechnisch veränderte Tiere in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmer als solche kennzeichnen.

Art. 12 Abs. 2 (neu)

2

Handlungen nach Artikel 7b Absatz 1 sind verfahrensmässig Tierversuchen gleichgestellt.

Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 2 (neu) Eidgenössische Kommission für Tierversuche

2

Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche arbeitet mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im ausserhumanen Bereich zusammen.

Art. 19a Sachüberschrift sowie Abs. 2 bis und 4 (neu) Dokumentationsstelle, Statistik und Information

2bis

Die Dokumentationsstelle sammelt und bearbeitet zudem Informationen über gentechnische Veränderungen an Tieren.

4

Das Bundesamt für Veterinärwesen informiert die Öffentlichkeit über Tierversuche, namentlich über gentechnische Veränderungen an Tieren.

Art. 22 Abs. 3

3

Der Bundesrat kann weitere Handlungen an Tieren verbieten, insbesondere wenn sie die Würde der Kreatur missachten.

Art. 29 Ziff. 1 Bst. abis und a ter (neu)

1. Wer vorsätzlich abis. Tiere vorschriftswidrig züchtet oder erzeugt (Art. 7a); ater. vorschriftswidrig gentechnisch veränderte Tiere erzeugt, züchtet, hält oder verwendet oder solche Tiere nicht als gentechnisch veränderte kennzeichnet (Art. 7b);

2444

Umweltschutzgesetz

4. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199120 Ingress, erstes Lemma gestützt auf Artikel 24bis der Bundesverfassung21, Ersatz von Ausdrücken: 1 In Artikel 48 Absatz 1 zweiter Satz wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» durch den Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt)» ersetzt.

2

In den Artikeln 48 Absatz 4, 49 Absatz 2, 62a Absatz 4 und 67a Absätze 1 und 2 wird der Ausdruck «Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft» durch den Ausdruck «Bundesamt» ersetzt.

Art. 67

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz22 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz23.

2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden; betreffen die Verfügungen Stoffe (Art. 48 Abs. 3), so kann bei der Rekurskommission für Chemikalien Beschwerde geführt werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen; der Bundesrat kann das Bundesamt als erste Rechtsmittelbehörde für Beschwerden gegen solche Verfügungen vorsehen.

3

Gegen Verfügungen des Bundesamtes für Landwirtschaft nach Artikel 62a Absatz 4 kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden.

4

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden als des Bundesamtes oder von Dritten entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das Bundesamt an.

5. Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 199224 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung25, 20 21 22 23 24 25

SR 814.20, Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043 ff.

Diese Bestimmung entspricht dem Artikel 76 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 172.021 SR 173.110 SR 817.0 Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 97 Absatz 1, 105, 118 Absatz 2 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2445

Umweltschutzgesetz

Art. 9 Bst. b Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann: b.

physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnologische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen.

Art. 12a (neu) Zugangsrecht der Öffentlichkeit Der Bundesrat regelt, wie weit jede Person einen Anspruch hat, auf Gesuch hin Zugang zu Informationen zu erhalten, die beim Vollzug dieses Gesetzes über fachliche Fragen gentechnologischer Verfahren erhoben werden. Kein Anspruch besteht, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen.

Gliederungstitel vor Art. 21a (neu)

6. Abschnitt: Angaben über Gebrauchsgegenstände Art. 21a Der Bundesrat kann die Kennzeichnung bestimmter Gebrauchsgegenstände regeln.

6. Epidemiengesetz vom 18. Dezember 197026 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 24novies, 31bis Absatz 2, 64 bis und 69 der Bundesverfassung 27, Art. 29d Abs. 2 Bst. d 2

Er kann insbesondere: d.

26 27

vorschreiben, dass Erreger oder Produkte, die gentechnisch veränderte Erreger enthalten, gekennzeichnet werden müssen.

SR 818.101 Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 95 Absatz 1, 118 Absatz 2, 119, 120 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2446

Umweltschutzgesetz

7. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199828 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 31bis, 31octies, 32 und 64 bis der Bundesverfassung29, Art. 14 Abs. 1 Bst. e (neu) 1

Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz kann der Bundesrat Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten erlassen, die: e.

unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.

Gliederungstitel vor Art. 27a (neu)

6. Abschnitt: Gentechnik Art. 27a (neu) Grundsätze 1

Gentechnisch veränderte landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Hilfsstoffe dürfen nur erzeugt, gezüchtet, eingeführt, freigesetzt oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen dieser Gesetzgebung sowie namentlich der Umweltschutz-, der Tierschutz- und der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt sind.

2

Unabhängig von allfälligen weiteren Bestimmungen, namentlich der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung, kann der Bundesrat für die Produktion und den Absatz dieser Erzeugnisse oder Hilfsstoffe eine Bewilligungspflicht oder andere Massnahmen vorsehen.

Art. 27b (neu) Kennzeichnung Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte sowie landwirtschaftliche Hilfsstoffe müssen, sofern sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten, für die Abnehmer entsprechend gekennzeichnet werden.

Art. 146a (neu)

Gentechnisch veränderte Nutztiere

1

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Nutztieren erlassen.

2

Gentechnisch veränderte Nutztiere dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn wichtige Gründe deren Produktion und Absatz rechtfertigen. Der Bundesrat kann für das Inverkehrbringen eine Bewilligungspflicht vorsehen.

28 29

SR 910.1 Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 45, 46 Absatz 1, 102, 103, 104, 120, 123 und 147 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2447

Umweltschutzgesetz

8. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 69, 31bis und 64 bis der Bundesverfassung31, Art. 27 Abs. 6 (neu) 6

Wer immunbiologische Erzeugnisse und andere Präparate, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten, in Verkehr bringt, muss sie für die Abnehmer entsprechend kennzeichnen.

9. Waldgesetz vom 4. Oktober 199132 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 24, 24sexies, 24septies und 31 bis der Bundesverfassung33, Art. 46 Abs. 1 bis und 1 ter (neu) 1bis

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden. Der gleiche Rechtsweg gilt für Beschwerden gegen Verfügungen Dritter, die Vollzugsaufgaben des Bundesamtes wahrnehmen; der Bundesrat kann das Bundesamt als erste Rechtsmittelbehörde für Beschwerden gegen solche Verfügungen vorsehen.

1ter

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden als des Bundesamtes oder von Dritten entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das Bundesamt an.

30 31 32 33

SR 916.40 Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe b, 94 und 123 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 921.0, Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043 ff.

Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 74, 77, 78, 94 und 95 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

2448

Umweltschutzgesetz

10. Jagdgesetz vom 20. Juni 198634 Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 24sexies Absatz 4, 24septies, 25 und 25 bis der Bundesverfassung35, Art. 7 Abs. 2 erster Satz 2

Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt.

...

Gliederungstitel vor Art. 24

9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren Art. 24 Sachüberschrift Vollzug durch den Bund Art. 25 Sachüberschrift Vollzug durch die Kantone Art. 25a (neu)

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz36 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz37.

2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das Bundesamt an.

34

35 36 37

SR 922.0, Fassung gemäss Entwurf zu einer Botschaft zum Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten.

Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 74, 78 Absatz 4, 79 und 80 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 172.021 SR 173.110

2449

Umweltschutzgesetz

11. Bundesgesetz vom 21. Juni 199138 über die Fischerei Ingress, erstes Lemma gestützt auf die Artikel 24sexies und 25 der Bundesverfassung39, Art. 26a

Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz40 und nach dem Bundesrechtspflegegesetz41.

2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3

Bevor erstinstanzliche Rechtsmittelbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen anderer Bundesbehörden entscheiden, in denen dieses Gesetz angewendet wird, hören sie das Bundesamt an.

Art. 26b Bisheriger Art. 26a

10895

38 39 40 41

SR 923.0, Fassung des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, BBl 1999 5043 ff.

Diese Bestimmungen entsprechen den Artikeln 78 und 79 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

SR 172.021 SR 173.110

2450