Bundesbeschluss über die Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 16. November 20171 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Die Bundesverfassung3 wird wie folgt geändert: Art. 39 Abs. 1 und 1bis Der Bund regelt die Ausübung der politischen Rechte in eidgenössischen Angelegenheiten.

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Die Kantone regeln die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Sie sind frei in der Ausgestaltung der Verfahren zur Wahl ihrer Behörden und ihrer Vertreterinnen und Vertreter im Ständerat nach dem Grundsatz des Majorzes, des Proporzes oder einer Mischform. Sie sind frei in der Festlegung ihrer Wahlkreise und spezieller Wahlrechtsregelungen.

1bis

II Dieser Beschluss wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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BBl 2018 1 Wird später im Bundesblatt veröffentlicht.

SR 101

2017-3273

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Souveränität der Kantone bei der Festlegung ihrer Wahlverfahren. BB

BBl 2018

Minderheit (Cramer, Stöckli) Nichteintreten Minderheit (Comte, Lombardi, Minder, Stöckli) Art. 39 Abs. 1bis Die Kantone regeln die Ausübung der politischen Rechte in kantonalen und kommunalen Angelegenheiten. Sie können für Wahlen ein Proporz-, ein Majorzoder ein Mischverfahren vorsehen. Bei der Festlegung der Wahlkreise und der Wahlrechtsregelungen können sie historischen, föderalistischen, regionalen, kulturellen, sprachlichen, ethnischen oder religiösen Besonderheiten Rechnung tragen.

1bis

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