Bundesratsbeschluss über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Verlängerung und Änderung vom 18. Oktober 2018 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 31. Oktober 2011, vom 3. Dezember 2015 und vom 15. Januar 20181 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

II Der in Ziffer I erwähnte Bundesratsbeschluss vom 31. Oktober 2011 wird zudem wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 und 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe bzw.

Betriebsteile (Arbeitgeber), welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten an, in und um Gebäuden und Fahrnisbauten sowie an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln ausführen.

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Ausgenommen sind Betriebe oder Betriebsteile in der Reinigung im Bereich Zivilluftfahrt (insbesondere Kabinenreinigung).

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bis und mit Stufe VorarbeiterIn/ObjektleiterIn, die selber Reinigungsarbeiten ausführen. Ausgenommen sind KadermitarbeiterInnen ab Stufe Gebietsleiter und ähnliche KaderFunktionen wie Branch Manager und Sektorleiter, administratives Personal, technisches Personal (Kalkulation), Verkaufspersonal sowie jugendliche Ferienaushilfen bis zum vollendeten 18. Altersjahr.

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BBl 2011 8755, 2015 9631, 2018 213

2018-3214

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Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz. BRB

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III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 4 4.1

Kategorien Kategorie Unterhaltsreinigung Bei der Unterhaltsreinigung handelt es sich um regelmässig wiederkehrende einfache Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Dauerauftrages in der Regel von der gleichen Person in einem Objekt ausgeführt werden. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden: UnterhaltsreinigerIn I: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die Anforderungen für UnterhaltsreinigerIn II nicht erfüllen.

UnterhaltsreinigerIn II: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Unterhaltsreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

4.2

Kategorie Spezialreinigung Bei der Spezialreinigung handelt es sich um in sich abgeschlossene Reinigungsarbeiten gemäss Anhang 1, welche in Form eines Einzelauftrages, in der Regel von verschiedenen Teams, ausgeführt werden. Für die Ausführung braucht es Spezialkenntnisse in Anwendungstechniken und im Umgang mit chemischen Produkten. Es werden folgende MitarbeiterInnen-Kategorien unterschieden: SpezialreinigungsmitarbeiterIn I: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die Anforderungen für SpezialreinigerIn II nicht erfüllen.

SpezialreinigungsmitarbeiterIn II: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spezialreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.

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ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: Angestellte, die selbst Spezialreinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

4.3

Kategorie Spitalreinigung Zur Kategorie Spitalreinigung gehören alle in der Reinigung von Akutspitälern, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken, psychiatrischen Kliniken, stationären Pflegeeinrichtungen eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden; nicht zur Kategorie Spitalreinigung zählt die Reinigung von Arztpraxen, Altersund Pflegeheimen.

SpitalreinigerIn I: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die Anforderungen für SpitalreinigerIn II nicht erfüllen.

SpitalreinigerIn II: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Spitalreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

4.4

Kategorie Fahrzeugreinigung: Zur Kategorie Fahrzeugreinigung gehören alle in der Reinigung an und in öffentlichen oder gewerblichen Transportmitteln (exkl. Flugzeuge) eingesetzten Reinigungsmitarbeitenden, welche Unterhalts- und Spezialreinigungsarbeiten durchführen.

FahrzeugreinigerIn I: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die Anforderungen für FahrzeugreinigerIn II nicht erfüllen.

FahrzeugreinigerIn II: Angestellte mit Reinigungsaufgaben in der Fahrzeugreinigung, welche die anerkannte Weiterbildung der paritätischen Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz gemäss Artikel 4.8 erfolgreich abgeschlossen haben.

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn: Angestellte, die selbst Reinigungsarbeiten ausführen und zusätzlich mit Führungs- und Kontrollaufgaben betraut werden. Ihre Löhne werden im Einzelvertrag festgelegt.

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4.5

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Kategorie EBA Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Berufsattest GeRe (EBA) verfügen.

4.6

Kategorie EFZ Mitarbeitende in allen Reinigungskategorien, welche über eine abgeschlossene berufliche Grundbildung mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis GeRe (EFZ) verfügen.

4.7

Die in Artikel 4.1 bis 4.6 genannten Kategorien und Lohnstufen gelten für alle Mitarbeitenden. Mitarbeitende, die aufgrund der früheren Fassung von Artikel 5.1 i.V.m. Anhang 5 des Bundesratsbeschlusses vom 15. Januar 2018 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz Anspruch auf einen höheren Mindestlohn in den Kategorien Unterhalts-, Spezial- oder Spitalreinigung hatten, bleibt der jeweilige Mindestlohnanspruch ungeachtet der aktuellen Lohnstufenzugehörigkeit erhalten, sofern auch die Kategorie beibehalten wird. Die früheren Mindestlöhne gemäss Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz sind in Anhang 6 niedergelegt.

4.8

Die paritätische Kommission der Reinigungsbranche in der Deutschschweiz bietet für ungelernte Angestellte ein brancheninternes Ausbildungsprogramm an, dessen erfolgreiches Bestehen Anspruch auf einen höheren Mindestlohn gibt. In Zusammenhang mit dem Ausbildungsprogramm verfügt die paritätische Kommission über folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. (...)

2. Akkreditierung von Schulungspartnern 3. Akkreditierung von Betrieben der Reinigungsbranche zur Durchführung von Firmenkursen 4. Überprüfung von Ausbildungsnachweisen 5. Finanzierung der Teilnahmeentschädigung und der genehmigten Ausbildungskurse.

Art. 5 Abs. 5.2 5.2

Art. 6 6.4

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(Löhne)

Mitarbeitende aller Kategorien haben für die gesamte Anstellungsdauer Anrecht auf einen 13. Monatslohn im Umfang von 100 %, sofern das Anstellungsverhältnis mehr als 3 Monate dauert. Hat das Arbeitsverhältnis kein ganzes Kalenderjahr gedauert, so besteht ein Pro-rata-Anspruch.

Arbeitszeit (...)

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Mitarbeitende der Spital- und Fahrzeugreinigung, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf den gesetzlichen Zeitzuschlag von 10 % und einen Lohnzuschlag von 15 % auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie, ebenso, wenn der Zeitraum der Nachtarbeit verschoben wurde.

Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn als der für den Mitarbeiter massgebende Minimallohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15 % entspricht.

6.5 6.5.2

Mitarbeitende der Fahrzeugreinigung, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Sonntags- oder Feiertagsarbeit leisten, haben im Zeitraum von Samstag/Feiertagsvorabend 23.00 Uhr bis Sonntag/Feiertag 06.00 Uhr sowie bei Verschiebung des Zeitraumes der Sonntagsarbeit Anspruch auf den gesetzlichen Zeitzuschlag von 10 % und einen Lohnzuschlag von 15 % auf dem Minimallohn der jeweiligen Lohnstufe.

Für den Zeitraum von Sonntag/Feiertag 06.00 Uhr bis Sonntag/Feiertag 23.00 Uhr besteht ein Anspruch auf 25 % Lohnzuschlag auf dem Minimallohn der jeweiligen Berufskategorie. Der Lohnzuschlag verringert sich prozentual, sofern bereits ein höherer Lohn bezahlt wird und ist gleich null, wenn der Lohn bereits dem Minimallohn + 15 % bzw. + 25 % für die Tagesarbeit entspricht.

(...)

6.5.3 Art. 8

Nacht-und Sonntagszuschläge sind nicht kumulierbar.

Feiertage

8.1

ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts- Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung bewahren ihren Lohnanspruch für einen arbeitsfreien Feiertag, sofern sie an diesem Tag hätten arbeiten müssen. Pro Kalenderjahr werden 8 kantonale Feiertage plus der 1. August bezahlt (...).

8.2

Bei ArbeitnehmerInnen der Kategorien Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung im Stundenlohn können die kantonalen Feiertage mit einer Entschädigung zum Stundenlohn von 3.3 % monatlich abgegolten werden.

ArbeitnehmerInnen der Kategorie Unterhaltsreinigung im Stundenlohn werden die Feiertage pauschal mit einem Stundenlohn-Zuschlag von 1.2 % entschädigt. Ab dem 1.1.2020 ist der Bundesfeiertag eingeschlossen und bezahlt. Der Stundenlohn-Zuschlag erhöht sich dadurch per 1.1.2020 auf 1,5 %.

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Art. 13 Abs. 1 Ziff. 13.1.1

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(Lohnfortzahlung bei Krankheit, Schwangerschaft und Niederkunft)

13.1.1 Der Arbeitgeber versichert alle ArbeitnehmerInnen der Kategorien Unterhalts-, Spezial-, Spital- und Fahrzeugreinigung mit einem Beschäftigungsgrad von regelmässig mindestens 12.5 Stunden pro Woche gegen Lohnausfall im Falle von Krankheit.

Art. 24 Abs. 24.4 bis 24.9 24.4

(Anwendung und Durchsetzung des GAV)

Kompetenzen der Paritätischen Kommission: Die paritätische Kommission Reinigung beurteilt als erste Anlaufstelle auf Begehren des betroffenen Arbeitgebers oder Arbeitnehmers alle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern einerseits und ihren Arbeitnehmern andererseits über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Die zentrale und die regionalen paritätischen Kommissionen haben im besonderen folgende Aufgaben und Kompetenzen: 1. Die Durchsetzung des Anspruchs auf Feststellung 2. Die Kontrolle in den Betrieben und auf den Arbeitsstellen über die Einhaltung der normativen Bestimmungen des GAV's 3. Die Ausfällung und den Einzug von Konventionalstrafen sowie die Überwälzung angefallener Kontroll- und Verfahrenskosten.

Gegen Entscheide der regionalen paritätischen Kommission kann ein beteiligter Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin innert 20 Tagen seit Mitteilung mit einer schriftlich begründeten Beschwerde an die zentrale paritätische Kommission gelangen und schriftliche Anträge stellen. Gegen erstmalige Entscheide der zentralen paritätischen Kommission kann innert 20 Tagen Einsprache erhoben werden. Beschwerde- sowie Einspracheentscheide der zentralen paritätischen Kommission sind endgültig. Vorbehalten bleiben begründete Wiedererwägungsgesuche.

Die Durchsetzung des Anspruchs auf den Vollzugskostenbeitrag obliegt der paritätischen Kommission.

24.5

Mitwirkungspflicht: Die zu kontrollierenden Arbeitgeber haben alle von ihnen verlangten Dokumente, welche für die Durchführung einer Betriebskontrolle notwendig sind, auf erste Aufforderung hin und andere Dokumente innert 30 Tagen vorzulegen bzw. herauszugeben sowie dem Kontrollorgan die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann mit Konventionalstrafe sanktioniert werden.

24.6 Stellt die regionale oder zentrale paritätische Kommission bei einer Kontrolle einen ausstehenden geldwerten Anspruch eines Mitarbeiters fest und weist der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach, dass er innert 30 Tagen den betroffenen Mitarbeitern die im Kontrollbericht festgestellten Guthaben in 6752

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Höhe der festgestellten geldwerten Abweichungen nachbezahlt hat, ist die paritätische Kommission berechtigt, den Mitarbeiter über sein persönliches Lohnguthaben zu informieren. Fristerstreckungen sind durch die paritätische Kommission zu genehmigen.

Sie kann die ausbleibende Wiedergutmachung gegenüber dem Mitarbeiter sodann mit Ausfällung einer Konventionalstrafe maximal bis zum doppelten Betrag der nach Fristablauf noch offenen Lohnguthaben sanktionieren.

Die Maximalansätze der Konventionalstrafe gemäss Artikel 24.7 sind auch in diesem Fall einzuhalten.

24.7

Konventionalstrafen Die paritätische Kommission kann Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die gesamtarbeitsvertragliche Verpflichtungen verletzen, mit einer Konventionalstrafe belegen, die innert Monatsfrist seit Zustellung des Entscheides zu überweisen ist.

a. Die Konventionalstrafe ist in erster Linie so zu bemessen, dass fehlbare Arbeitgeber und Arbeitnehmer von künftigen Verletzungen des GAV's abgehalten werden.

b. Sodann bemisst sich deren Höhe kumulativ nach folgenden Kriterien.

1. Höhe der von den Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern vorenthaltenen geldwerten Leistungen; 2. Verletzung der nicht geldwerten GAV Bestimmungen; 3. Umstand, ob ein fehlbarer Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seine Verpflichtungen ganz oder teilweise bereits vor dem Entscheid der paritätischen Kommission erfüllt hat.

4. einmalige oder mehrmalige gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen; 5. Rückfall bei gesamtarbeitsvertragliche Verletzungen; 6. Grösse des Betriebes; 7. Umstand, ob Arbeitnehmer ihre individuellen Ansprüche von sich aus geltend machen bzw., zu rechnen ist, dass diese in absehbarer Zeit geltend gemacht werden.

c. Bei Verletzung der normativen Bestimmungen des GAV's kann eine maximale Konventionalstrafe von 50'000 Franken für den Arbeitgeber resp. 5000 Franken für den Arbeitnehmer ausgesprochen werden.

24.8

Kontrollkosten Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV Verpflichtungen verletzen, (...) die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auferlegen.

24.9

Verfahrenskosten Die paritätische Kommission kann Arbeitgebern oder Arbeitnehmern, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Artikel 357b OR auferlegen.

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Art. 28

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Anhänge

Folgende Anhänge sind integrierender Bestandteil des vorliegenden Gesamtarbeitsvertrages: Anhang 1:

Arbeitsbeschrieb Unterhalts- / Spezialreinigung

(...)

Anhang 5:

Minimallohn-Tabellen Unterhalts-, Spezial- Spital- und Fahrzeugreinigung

Anhang 6:

Lohnvereinbarung gemäss Anhang 5 Bundesratsbeschluss vom 15. Januar 2018 über die erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Reinigungsbranche in der Deutschschweiz (s. Art. 4.7)

Anhang 1 unverändert

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Anhang 5

Minimallohn-Tabellen 1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Fr.

Ab 2020 Fr.

UnterhaltsreinigerIn I

18.80

19.20

UnterhaltsreinigerIn II

19.80

20.20

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

Individuell

2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Fr.

Ab 2020 Fr.

SpezialreinigerIn I

20.90

21.50

SpezialreinigerIn II

21.90

22.50

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

Individuell

3. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) Fr.

Ab 2020 Fr.

SpitalreinigerIn I

19.50

20.00

SpitalreinigerIn II

20.50

21.00

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

Individuell

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4. Kategorie Fahrzeugreinigung (Def. gem. Art. 4.4 GAV) Fr.

Ab 2020 Fr.

FahrzeugreinigerIn I

20.20

20.90

FahrzeugreinigerIn II

21.20

21.90

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe II)

Individuell

5. Mindestlohn EBA (Def. gem. Art. 4.5 GAV)

Mitarbeitende mit EBA

Fr./Monat

Fr./Stunde

4 000.00

22.00

6. Mindestlohn EFZ (Def. gem. Art. 4.6 GAV)

Mitarbeitende mit EFZ

6756

Fr./Monat

Fr./Stunde

4 500.00

24.75

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Anhang 6

Lohnvereinbarungen Unterhalts-, Spital- und Spezialreinigung Dieser Anhang regelt die Löhne, die unter die Übergangsregelung von Artikel 4.7 fallen.

Minimallohn-Tabelle (s. Art. 4.7) 1. Kategorie Unterhaltsreinigung (Def. gem. Art. 4.1 GAV) Fr.

UnterhaltsreinigerIn II

18.90

UnterhaltsreinigerIn III

19.20

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

2. Kategorie Spezialreinigung (Def. gem. Art. 4.2 GAV) Fr.

SpezialreinigerIn II

23.30

SpezialreinigerIn III

26.80

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

3. Kategorie Spitalreinigung (Def. gem. Art. 4.3 GAV) Fr.

SpitalreinigerIn II

19.90

SpitalreinigerIn III

20.30

ObjektleiterIn/VorarbeiterIn (Verhandlungsbasis Lohnstufe III)

Individuell

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IV Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2020.

18. Oktober 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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