Bundesgesetz über die Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Februar 20181, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer Art. 70 Abs. 6 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19343 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: 6

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a.

Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und

b.

Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28­32 BankG.

BBl 2018 1263 SR 642.11 SR 952.0

2017-3134

1297

Berechnung des Beteiligungsabzugs bei Too-big-to-fail-Instrumenten. BG

BBl 2018

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19904 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 28 Abs. 1quater Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Artikel 7 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 19345 (BankG) werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Absatz 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln folgender Anleihen nicht berücksichtigt: 1quater

a.

Pflichtwandelanleihen und Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG; und

b.

Schuldinstrumente zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen im Sinne der Artikel 28­32 BankG.

Art. 72x

Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung dem Artikel 28 Absatz 1quater auf den Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten an.

1

Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 28 Absatz 1quater direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

2

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er kann das Gesetz rückwirkend auf den 1. Januar des Jahres in Kraft setzen, in dem feststeht, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, oder das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen wird.

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SR 642.14 SR 952.0

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