18.027 Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) vom 2. März 2018

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands).

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

2. März 2018

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2017-2104

1881

Übersicht Eine Änderung der EU-Waffenrichtlinie soll als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands von der Schweiz übernommen und ins schweizerische Waffenrecht überführt werden. Im Fokus stehen halbautomatische Waffen; der Zugang zu ihnen soll eingeschränkt und der Informationsaustausch über sie soll zwischen den Schengen-Staaten verbessert werden. Dank einer mit der EU ausgehandelten Ausnahmeregelung werden der traditionelle Waffenbesitz und das Schiesswesen in der Schweiz nicht in Frage gestellt.

Ausgangslage Am 31. Mai 2017 wurde der Schweiz die Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert. Gemäss Schengen-Assoziierungsabkommen erfolgt die Übernahme mittels Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrages (Notenaustausch), für dessen Genehmigung vorliegend die Bundesversammlung zuständig ist. Zudem sind zur Umsetzung Anpassungen auf Gesetzesstufe erforderlich. Entsprechend hat der Bundesrat am 16. Juni 2017 den Notenaustausch unter Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» abgeschlossen. Folgerichtig verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 über eine Frist von maximal zwei Jahren ab Notifikation durch die EU. Die Frist endet spätestens am 31. Mai 2019.

Im Fokus der Anpassung stehen halbautomatische Waffen, die auch bei den Terroranschlägen von Paris im November 2015 verwendet wurden. Entsprechende Waffen sind von der bewilligungspflichtigen Kategorie B in die Kategorie A der verbotenen Feuerwaffen zu überführen und damit neu mittels Ausnahmebewilligung zu erwerben. Die Gefährlichkeit dieser Waffen besteht darin, dass mit ihnen ohne Nachladen mehrere Schuss hintereinander abgegeben werden können. Der Zugang zu solchen Waffen soll daher grundsätzlich eingeschränkt werden. Gleichzeitig ermöglichen es die in der Richtlinie enthaltenen Ausnahmetatbestände, dass diese Waffen hierzulande im Schiesswesen weiterhin verwendet werden können.

Der Bundesrat legt eine Gesetzesvorlage vor, welche die EU-Waffenrichtlinie 2017 pragmatisch umsetzt und die bestehenden Spielräume ausschöpft, um die Traditionen des schweizerischen Schiesswesens zu wahren.

Die Fortführung der Schengen-Zusammenarbeit ist für die Schweizer Sicherheitsbehörden und für die Schweizer Wirtschaft
von grosser Bedeutung. Daneben hätte eine Beendigung des Schengen-Assoziierungsabkommens auch den Ausschluss der Schweiz aus der Dublin-Zusammenarbeit zur Folge, was es zu verhindern gilt.

Inhalt der Vorlage Die wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1882

­

Das schweizerische System der Übernahme der Armeewaffe nach Beendigung des Dienstes bleibt weiterhin möglich. Wer die Ordonnanzwaffe nach Beendigung des Militärdienstes behalten möchte, kann das auch künftig unter den derzeit geltenden Bedingungen tun. Für alle, die bereits im Besitz der eigenen Ordonnanzwaffe sind und die Waffe direkt aus den Beständen der Armee zu Eigentum übernommen haben, besteht kein Handlungsbedarf.

­

Ausnahme für Sportschützen: Sportschützinnen und Sportschützen, die verbotene Waffen der Kategorien A6 und A7 (zu halbautomatischen Waffen umgebaute Seriefeuerwaffen; halbautomatische Feuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität) erwerben wollen, müssen gegenüber dem kantonalen Waffenbüro einen der beiden folgenden Nachweise erbringen: entweder einen Nachweis, dass sie Mitglied eines Schützenvereins sind, oder einen Nachweis, der belegt, dass sie regelmässig das sportliche Schiessen praktizieren. Dieser Nachweis ist nach 5 und nach 10 Jahren zu wiederholen.

­

Ausnahme für Sammlerinnen, Sammler und Museen: Auch sie können eine Ausnahmebewilligung beantragen. Dazu müssen sie den Nachweis erbringen, dass sie die erforderlichen Massnahmen getroffen haben, um verbotene Waffen sicher aufzubewahren und sie müssen ein Verzeichnis der Waffen führen, für die eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.

­

Aktuelle Besitzer von neu verbotenen Waffen (Kat. A6­A8): Der rechtmässige Besitz dieser Waffen ist innerhalb von drei Jahren beim kantonalen Waffenbüro zu bestätigen. Dieser Schritt hat nur dann zu erfolgen, wenn die Waffe noch nicht in einem kantonalen Waffenregister verzeichnet ist respektive nach Beendigung des Dienstes nicht direkt von der Armee übernommen wurde.

­

Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen aller Kategorien: Die Markierungspflicht wird auch auf die wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen ausgedehnt. Ferner wird der Informationsaustauch mit anderen Schengen-Staaten (Amtshilfe) erweitert und systematischer ausgestaltet.

­

Keine medizinischen oder psychologischen Tests: Die Einführung solcher Tests ist nicht erforderlich. Das Schweizer Waffenrecht sieht schon heute vor, dass bei Anzeichen von Dritt- oder Selbstgefährdung eine Waffe beschlagnahmt und allenfalls definitiv eingezogen werden kann bzw. keine Erwerbsbewilligung ausgestellt wird.

­

Die Einführung eines zentralen Waffenregisters ist nicht vorgesehen.

­

Jägerinnen und Jäger sind nicht betroffen: Im Fokus der Änderungen stehen halbautomatische Waffen ­ also Waffen, mit denen mehrere Schüsse nacheinander abgegeben werden können, ohne dass nachgeladen werden muss. Diese Waffen sind bereits heute nicht für die Jagd zugelassen.

1883

BBl 2018

Inhaltsverzeichnis Übersicht

1882

1

Grundzüge der Vorlage 1.1 Ausgangslage 1.2 Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis 1.3 Überblick über den Inhalt der EU-Waffenrichtlinie 2017 1.4 Würdigung 1.5 Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens 1.5.1 Einführung 1.5.2 Ergebnis der Vernehmlassung 1.5.3 Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

1886 1886 1886 1887 1891 1892 1892 1893 1893

2

Verfahren zur Übernahme von Schengen-Weiterentwicklungen 2.1 Verfahrensablauf 2.2 Folgen einer allfälligen Nichtübernahme oder mangelhaften Umsetzung

1895 1895

3

Inhalt der Richtlinie (EU) 2017/853 3.1 Einleitung 3.2 Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen 3.3 Zuordnung zu den Waffenkategorien 3.4 Erwerb und Besitz von Feuerwaffen 3.5 Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition 3.6 Waffenherstellung und Waffenhandel 3.7 Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen

1896 1896 1897 1898 1899 1901 1902 1903

4

Umsetzung ins schweizerische Recht (Änderung des Waffengesetzes) 4.1 Umsetzungsbedarf und beantragte Neuregelung 4.2 Erläuterung einzelner Artikel

1904 1904 1907

5

6

Auswirkungen 5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates 6.1 Verhältnis zur Legislaturplanung 6.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

1884

1895

1918 1918 1919 1920 1920 1920 1920

BBl 2018

7

Rechtliche Aspekte 7.1 Verfassungsmässigkeit 7.2 Erlassform 7.3 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

1920 1920 1921 1922

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) (Entwurf)

1923

Notenaustausch vom 16. Juni 2017 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

1933

1885

BBl 2018

Botschaft 1

Grundzüge der Vorlage

1.1

Ausgangslage

Im Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA)1 hat sich die Schweiz gegenüber der EU grundsätzlich zur Übernahme aller Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 und Art. 7 SAA). Die Übernahme eines neuen Rechtsakts erfolgt dabei in einem besonderen Verfahren, das die Notifikation der Weiterentwicklung durch die zuständigen EU-Organe und die Übermittlung einer Antwortnote seitens der Schweiz umfasst.

Am 17. Mai 2017 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU die Richtlinie (EU) 2017/8532 zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie von 19913 verabschiedet (im Folgenden: EU-Waffenrichtlinie 2017). Am 31. Mai 2017 wurde der Schweiz dieser Rechtsakt als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert.

Gestützt auf die Verpflichtungen aus dem SAA hat der Bundesrat am 16. Juni 2017 die Übernahme und Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2017 unter Vorbehalt der parlamentarischen Genehmigung beschlossen. Folgerichtig hat er am selben Tag dem Rat der EU in seiner Antwortnote die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 unter Vorbehalt der «Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» notifiziert (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). Die Schweiz verfügt nun über eine Frist von maximal zwei Jahren ab Notifikation der Richtlinie durch die EU, um das innerstaatliche Genehmigungs- und Gesetzgebungsverfahren abzuschliessen.

Die Frist läuft am 31. Mai 2019 ab.

1.2

Verlauf der Verhandlungen und Ergebnis

Die Richtlinie (EU) 2017/853 ist das Ergebnis einer schwierigen Kompromissfindung zwischen dem Rat und den Forderungen des Europäischen Parlaments. Unter dem Eindruck der Pariser Terroranschläge vom 13. November 2015 und auf Druck der EU-Justiz- und Innenminister legte die Europäische Kommission ­ zeitlich früher und inhaltlich ehrgeiziger als ursprünglich geplant ­ bereits am 18. November 2015 einen Vorschlag für eine Anpassung der geltenden EU-Waffenrichtlinie vor.

Noch unter luxemburgischer Ratspräsidentschaft begannen Ende 2015 die Verhand1

2

3

Abkommen vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31.

Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22.

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51; vor 2017 zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/51/EG, ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5.

1886

BBl 2018

lungen im Rat, und sie wurden bis zuletzt mit Hochdruck geführt. Auf Expertenstufe fanden die Beratungen in der Ratsarbeitsgruppe GENVAL4 statt, wobei zwischenzeitlich auch der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER) sowie der Ministerrat (Rat der Justiz- und Innenminister, JAI-Rat) in die Diskussionen einbezogen wurden. Bereits am 10. Juni 2016 wurden die Beratungen im Rat abgeschlossen. Im Rahmen der daran anschliessenden Trilog-Verhandlungen, die seitens des Rates von der slowakischen Präsidentschaft geführt wurden, konnte sich der Rat mit dem Europäischen Parlament am 22. Dezember 2016 auf einen politischen Kompromiss einigen. Formal verabschiedet wurde die EU-Waffenrichtlinie 2017 schliesslich am 17. Mai 2017.

Gestützt auf ihre Beteiligungsrechte als assoziierter Schengen-Staat (Art. 4 SAA) brachte die Schweiz ihre Anliegen bei den Beratungen im Rat aktiv ein und versuchte, die anderen Schengen-Staaten und später auf informellem Wege auch die grossen Parteien im Europäischen Parlament für die schweizerischen Eigenheiten und Traditionen im Schiesswesen zu sensibilisieren. Als Resultat dieser Bemühungen kann gewertet werden, dass die Vorlage, obwohl die Europäische Kommission ihre Anliegen während der Debatte vehement verteidigte, in vielen Bereichen abgeschwächt wurde. So verzichtet die Richtlinie beispielsweise auf ein absolutes Verbot des Privatbesitzes der gefährlichsten Feuerwaffen (automatische wie halbautomatische Waffen) oder auf die Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen. Ausserdem lässt es die Richtlinie explizit zu, dass Angehörige der Armee nach Dienstende die Armeewaffe mit dem dazugehörigen Magazin weiterhin zu Eigentum übernehmen und für das sportliche Schiessen nutzen können.

1.3

Überblick über den Inhalt der EU-Waffenrichtlinie 2017

Mit der Richtlinie (EU) 2017/853 werden die Vorschriften der EU-Waffenrichtlinie, welche die Kontrolle des (privaten) Erwerbs und Besitzes von Feuerwaffen sowie deren Verbringen in einen anderen Schengen-Staat regelt und welche die Schweiz seinerzeit im Rahmen der Genehmigung des SAA übernommen hat5, in verschiedenen Punkten weiter präzisiert und teilweise auch mit neuen Vorgaben ergänzt. Die Anpassungen sind zum einen vor dem Hintergrund der Terroranschläge in Paris, Brüssel und Kopenhagen im Jahr 2015 zu sehen, zum anderen berücksichtigen sie auch davon unabhängige Reformanliegen, welche die Europäische Kommission schon früher formuliert hatte6, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen zu verbessern und deren missbräuchliche Verwendung verstärkt zu bekämpfen. Die wich4 5 6

Ratsarbeitsgruppe «Allgemeine Angelegenheiten einschliesslich Bewertung».

Vgl. Anhang B SAA.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 21. Oktober 2013 «Schusswaffen und die innere Sicherheit der EU: Schutz der Bürger und Unterbindung des illegalen Handels», KOM (2015) 185 final; Bericht der Kommission vom 18. November 2015 «REFIT-Bewertung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991, geändert durch die Richtlinie 2008/51/EG vom 21. Mai 2008, über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen», KOM (2015) 751 endg.

1887

BBl 2018

tigsten Neuerungen lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen (vgl. hierzu ausführlich Ziff. 3): ­

Ausdehnung des Anwendungsbereichs und Begriffspräzisierungen (Art. 1): Der sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie wird punktuell erweitert, um Gegenstände zu erfassen, die leicht in Feuerwaffen um- oder rückgebaut werden können. Entsprechend werden Feuerwaffen, die zum Abfeuern von Platzpatronen (sog. Salut- sowie akustische Waffen) oder von Reizstoffen, aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition umgebaut worden sind, sowie Nichtfeuerwaffen, die allein zum Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen etc. ausgelegt sind (sog. Schreckschuss- und Signalwaffen), vom Anwendungsbereich erfasst, weil der Rück- oder Umbau in Feuerwaffen möglich ist. Zudem wird klargestellt, dass neben Maklern (Vermittlern) auch Sammlerinnen und Sammler sowie Museen vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst werden.

­

Erweiterung des Katalogs von Feuerwaffen der Kategorie A (Anhang I): Die Zuordnung von Feuerwaffen zu den Waffenkategorien7 wird punktuell angepasst. So werden bestimmte Typen von bewilligungspflichtigen Feuerwaffen (Kat. B) neu in die Kategorie A («verbotene Waffen») überführt. Damit setzt der Erwerb dieser Feuerwaffen künftig die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus. Betroffen sind etwa zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (neu Kat. A6), wozu das nach dem Militärdienst zu Eigentum abgegebene Sturmgewehr zu zählen ist). Gleiches gilt neu auch für halbautomatische Zentralfeuerwaffen, soweit diese mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität8 ausgestattet sind (neu Kat. A7). Hiervon betroffen ist z. B. die zivile Version des Sturmgewehrs 90 (Werkshalbautomat), sofern es mit einer entsprechenden Ladevorrichtung genutzt werden soll.

Für bestehende Besitzverhältnisse ist die Umkategorisierung indessen nicht von Bedeutung: Aktuelle Besitzerinnen und Besitzer können sich ihren Besitz bestätigen lassen, wenn sie diese Waffen seinerzeit rechtmässig (d. h.

nach den damals geltenden Voraussetzungen) erworben haben und die Waffen eingetragen sind (Art. 7 Abs. 4a).

­

7 8

9

Präzisierung der Erwerbsvoraussetzungen für Feuerwaffen der Kategorie A (Art. 6): Die bisherige offene Formulierung der Richtlinie wird dahingehend präzisiert, dass neu die möglichen Erwerbszwecke für Waffen der Kategorie A ausdrücklich und abschliessend genannt werden. Eine Ausnahmebewilligung wird inskünftig erteilt, wenn der Erwerb entweder zur Erfüllung spezifischer Schutzaufgaben9 oder zum Zwecke der nationalen Verteidigung Vgl. hierzu Ziff. 3.2.

Erfasst sind halbautomatische Waffen, die ohne Nachladen mehr als 21 (bei Faustfeuerwaffen) beziehungsweise 11 Patronen (bei Handfeuerwaffen) abgeben können. Sind die entsprechenden Feuerwaffen mit einem kleineren Magazin ausgestattet, so bleiben sie ­ wie bisher ­ in der Kategorie B und können (unter den bisherigen Voraussetzungen) mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden.

Die Richtlinie nennt u. a. den Schutz von kritischen Infrastrukturen oder von Werttransporten.

1888

BBl 2018

sowie zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken erfolgt. Für bestimmte Personengruppen (Sammler, Museen und Sportschützen) werden zudem Sondertatbestände geschaffen, die spezifische Auflagen vorsehen ­ so z. B. den Nachweis der sicheren Aufbewahrung für Sammler und Museen oder den Nachweis der schiesssportlichen Aktivität bei Sportschützen). In diesem Zusammenhang stellt die Richtlinie ausdrücklich klar, dass ehemalige Ordonnanzwaffen, die während des Militärdienstes genutzt wurden, auch beim Ausscheiden aus dem Militär weiterhin übernommen und für das sportliche Schiessen verwendet werden dürfen (Art. 6 Abs. 6 erster Uabs.).

Demgegenüber bleiben die bisherigen Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorien B (genehmigungspflichtige Waffen) und C (meldepflichtige Feuerwaffen) unverändert (Art. 5, 7 und 8 Abs. 1).

Für den Erwerb und Besitz des Gros der im Schiesssport und bei der Jagd genutzten Feuerwaffen ergeben sich daher keine Änderungen gegenüber dem Status quo.

10

11

­

Periodische Überprüfung einmal erteilter Bewilligungen: Im Einklang mit dem bereits bisher geltenden Grundsatz, wonach der Besitz einer Feuerwaffe rechtmässig ist, solange die entsprechenden Erwerbsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind, verpflichtet die Richtlinie die Behörden neu ausdrücklich dazu, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorien A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und ­ sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind ­ die fraglichen Waffen einzuziehen.

Wie diese Überprüfung vorgenommen wird, bleibt grundsätzlich den Staaten überlassen. Wird die Überprüfung nicht kontinuierlich (d. h. anlassbezogen) vorgenommen, muss sie jedenfalls spätestens alle fünf Jahre erfolgen (Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 7, Art. 7 Abs. 4).

­

Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 5 Abs. 3): Da das Fassungsvermögen der Ladevorrichtung entscheidend ist für die waffenrechtliche Einteilung von halbautomatischen Zentralfeuerwaffen10, knüpft die Richtlinie die Voraussetzungen für den Erwerb und den Besitz einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität11 an die Erfüllung der Erwerbsvoraussetzungen für die dazu passende Feuerwaffe der Kategorie A7. Verfügt die betreffende Person daher über keine entsprechende Ausnahmebewilligung (Art. 6) oder wurde ihr der vorbestehende rechtmässige Besitz an einer Waffe der Kategorie A7 nicht bestätigt (Art. 7 Abs. 4a), so ist ihr die Ladevorrichtung zusammen mit der dazu passenden Waffe zu entziehen.

­

Vorgaben zur Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition (Art. 5a): Die Richtlinie verpflichtet die Staaten neu auch, Vorschriften zur sicheren AufSind diese Waffen mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität ausgestattet, werden sie der Kategorie A (Kat. A7) zugeordnet, ansonsten verbleiben sie in der Kategorie B (Kat. B4 und B5). Für alle anderen Feuerwaffen, zum Beispiel für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Kat. A6) hat das Fassungsvermögen der passenden Ladevorrichtung demgegenüber keine Bedeutung.

Eine solche liegt vor, wenn die Ladevorrichtung eine Kapazität von mehr als 20 Patronen (Faustfeuerwaffen) bzw. mehr als 10 Patronen (Handfeuerwaffen) aufweist.

1889

BBl 2018

bewahrung von Feuerwaffen und Munition zu erlassen, macht hierzu allerdings nur allgemein gehaltene Vorgaben (z. B. getrennte Aufbewahrung von Waffen und Munition; Berücksichtigung der Zahl und Gefährlichkeit der Waffen). Besondere Bestimmungen gelten für Makler, Museen, Sammlerinnen und Sammler (vgl. oben).

12

13

­

Beaufsichtigung des Waffenhandels: In diesem Zusammenhang verlangt die Richtlinie (Art. 4 Abs. 3 und 4 in fine), die Tätigkeit von Maklern (Vermittlern) den gleichen Regeln zu unterwerfen, wie sie für Waffenhändler gelten (Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich der Zulassung zum Beruf, Buchführungs- und Meldepflichten in Bezug auf Transaktionen). Andererseits unterwirft sie den Internethandel mit Feuerwaffen und Munition gewissen minimalen Rahmenbedingungen: Bei Handelsgeschäften mittels Fernkommunikationsmittel12 müssen die Staaten neu eine genügende Transparenz in Bezug auf die Identität der involvierten Personen (und insbesondere der Käuferin oder des Käufers) gewährleisten (Art. 5b).

­

Verbesserung der Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen (Art. 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie 13 Abs. 4): Zu diesem Zweck werden die bei der Markierung zu beachtenden Vorgaben präzisiert (Markierung aller wesentlichen Waffenbestandteile mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung; Markierung bei der Herstellung oder vor dem Inverkehrbringen oder unverzüglich nach der Einfuhr). Darüber hinaus ist mit Blick auf die Langlebigkeit von Feuerwaffen eine Erhöhung der Speicherdauer der Daten vorgesehen, die im Waffenregister verzeichnet sind (Gewährleistung des Zugriffs bis 30 Jahre nach Vernichtung der Waffe). Schliesslich verpflichtet die Richtlinie die Schengen-Staaten, den grenzüberschreitenden Informationsaustausch grundsätzlich auf Fälle auszudehnen, in denen eine Bewilligung aus Gründen der Sicherheit (Zuverlässigkeit der betreffenden Person) verweigert wurde, wobei die Europäische Kommission ein System für den Austausch von Informationen zwischen Schengen-Staaten einrichtet. Die genauen Konturen (Umfang des Informationsaustausches und einzelne Modalitäten) stehen indessen noch nicht fest und müssen von der Europäischen Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) erst noch in einem gesonderten Rechtsakt festgelegt werden. Dieser wird der Schweiz zu gegebener Zeit als separate Weiterentwicklung notifiziert werden.

­

Deaktivierung von Feuerwaffen (Art. 10b): Die Richtlinie gibt schliesslich vor, welche Standards13 und Verfahren im Hinblick auf die endgültige Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen (Deaktivierung) zu beachten sind (hierzu gehören eine behördliche Beaufsichtigung und eine entsprechende Als Fernabsatzvertrag gilt jeder Vertrag, der zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems geschlossen wird, wobei bis einschliesslich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschliesslich ein oder mehrere Fernkommunikationsmittel verwendet werden (vgl. Art. 2 Ziff. 7 der Richtlinie 2011/83/EU, ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Die konkreten Deaktivierungsstandards und ­techniken werden von der Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) in gesonderten Durchführungsrechtsakten festgelegt.

1890

BBl 2018

Markierung der Waffen). Eine Pflicht zur Deaktivierung besteht indessen für die Staaten nicht. Allerdings verlangt die Richtlinie, dass Feuerwaffen, die nach den Standards der Richtlinie deaktiviert worden sind, weiterhin als meldepflichtige Feuerwaffen (Kat. C6) zu behandeln sind.

1.4

Würdigung

Mit der Richtlinie (EU) 2017/853 werden einige wichtige Aspekte des geltenden Rechtsrahmens angepasst, ohne aber eine grundsätzliche inhaltliche Neuausrichtung der in der EU-Waffenrichtlinie enthaltenen Vorgaben vorzunehmen. So sind deren Vorschriften weiterhin als Mindeststandard ausgelegt und belassen dem nationalen Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum, der für eine pragmatische, den nationalen Gegebenheiten angepasste Umsetzung genutzt werden kann. Auch der Anwendungsbereich der Vorschriften (Feuerwaffen) bleibt im Wesentlichen unverändert. Erwähnenswert ist jedoch die Unterstellung von Gegenständen unter die Richtlinie, die in Feuerwaffen umgebaut werden können. Entsprechende Waffen wurden unter anderem bei den Terroranschlägen von Paris verwendet.

Insgesamt betrachtet, bleiben die Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie 2017 in ihrer Reichweite für Privatpersonen beschränkt. Namentlich ergeben sich für das Gros der Feuerwaffen keine Änderungen, bleiben doch die Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz sowie die grenzüberschreitende Verbringung von bewilligungspflichtigen Waffen (Kat. B) und meldepflichtigen Waffen (Kat. C) unverändert. Auch ist eine Pflicht zur Einführung obligatorischer medizinischer und psychologischer Tests als generelle (zusätzliche) Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen nicht vorgesehen. Somit sind Jägerinnen, Jäger und Sportschützen, die regelmässig solche Feuerwaffen verwenden, von den Anpassungen der Waffenrichtlinie ebenso wenig betroffen wie Sammlerinnen, Sammler oder andere Personen, die Waffen der Kategorien B oder C erwerben und besitzen wollen. Hinzu kommt, dass die EU-Waffenrichtlinie 2017 mit Ausnahme der Erhöhung der Aufbewahrungsdauer auch keine zusätzlichen Vorgaben zur Waffenregistrierung macht. Insbesondere kann der Waffenerwerb in der Schweiz weiterhin dezentral erfasst werden; der Aufbau eines zentralen Waffenregisters ist nicht verlangt.

Für Privatpersonen von Bedeutung sind primär die Anpassungen im Zusammenhang mit Feuerwaffen, deren Gefahrenpotenzial am grössten ist und die daher der Kategorie A zuzuordnen sind. Hier wurde zwar von einem absoluten Verbot14 dieser Waffen Abstand genommen, doch bestehen zwei wesentliche Neuerungen: ­

14

Zum einen werden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für deren Erwerb und Besitz verschärft, indem die möglichen Erwerbsgründe inskünftig abschliessend aufgezählt werden. Wichtige Erwerbsinteressen (berufliche Gründe, Sammlertätigkeit, sportliches Schiessen) können aber auch in diesem Rahmen weiterhin berücksichtigt werden.

Ein solches hätte beinhaltet, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Erwerb der betroffenen Waffen ausgeschlossen gewesen wäre.

1891

BBl 2018

­

Zum anderen werden inskünftig einige Waffentypen, die bisher der Kategorie B zugeordnet waren und in der Schweiz der Waffenerwerbscheinspflicht unterlagen, der Kategorie A zugeteilt. Entsprechend ist für deren Erwerb künftig eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Für halbautomatische Zentralfeuerwaffen gilt dies jedoch nur insoweit, als sie mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität verwendet werden sollen. Eine gewisse Relativierung erfahren die entsprechenden Vorgaben dadurch, dass bestehende Besitzverhältnisse unberührt bleiben, kann doch der rechtmässige Besitz an allen Waffen, die neu in die Kategorie A fallen, im Rahmen der Bestätigung (Art. 7 Abs. 4a) gewahrt werden.

In Bezug auf Ordonnanzwaffen der Armee ist ferner festzuhalten, dass deren Abgabe an Jungschützen sowie die Heimaufbewahrung während der Dienstpflicht vom Anwendungsbereich der EU-Waffenrichtlinie weiterhin nicht tangiert wird (Art. 2).

Zudem bleibt auch die Abgabe der Ordonnanzwaffen nach Erfüllung der Dienstpflicht möglich. Da diese Waffen jeweils in halbautomatische Feuerwaffen umgebaut werden und daher sowieso in die Kategorie A6 fallen, spielt für die Abgabe auch die Grösse des Magazins keine Rolle15. Die entsprechenden Waffen können demnach weiterhin mit den üblichen Ladevorrichtungen erworben werden. Der Fortbestand des ausserdienstlichen Schiesswesens in der Schweiz wird daher grundsätzlich nicht in Frage gestellt.

Im Übrigen betreffen die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 einhergehenden Neuerungen vor allem Einzelaspekte, welche von Inhaberinnen und Inhabern von Waffenhandelsbewilligungen zu beachten sind (Markierung, Deaktivierung und Umbau von Waffen, Regelung der Maklertätigkeit, Mindestvorgaben für Internethandel) oder deren genaue inhaltliche Ausgestaltung von der Kommission (in Zusammenarbeit mit den Schengen-Staaten) erst noch festzulegen ist und der Schweiz daher erst zu einem späteren Zeitpunkt als Weiterentwicklung notifiziert wird (z. B. Verbesserung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches).

Die umzusetzenden Vorgaben bleiben insgesamt beschränkt und bewirken keine grundlegende Neuausrichtung des schweizerischen Waffenrechts.

1.5

Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens

1.5.1

Einführung

Zwischen dem 29. September 2017 und dem 5. Januar 2018 fand eine Vernehmlassung zum Vorentwurf der Änderung des Waffengesetzes vom 20. Juni 199716 in Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2017 statt. Insgesamt sind im Rahmen der Vernehmlassung 2205. Stellungnahmen eingegangen. Von den offiziell zur Vernehmlassung eingeladenen Teilnehmern haben alle Kantone, 7 politische Parteien und 11 Organisationen eine Stellungnahme eingereicht. Im Übrigen haben sich 2055 Teil-

15 16

Diese ist nur bei halbautomatischen Feuerwaffen (Werkshalbautomaten) der Kategorie A7 von Bedeutung (siehe Ziff. 3.2.).

SR 514.54

1892

BBl 2018

nehmer der interessierten Kreise (Schützenvereine, Privatpersonen) zum Vorentwurf mittels identischer Stellungnahmen geäussert.17

1.5.2

Ergebnis der Vernehmlassung

Der Ansatz des Bundesrates, die EU-Waffenrichtlinie 2017 pragmatisch umzusetzen und dadurch der Tradition des schweizerischen Schiesswesens Rechnung zu tragen, wird von den Vernehmlassungsteilnehmern grundsätzlich begrüsst. Vor allem die Kantone und die meisten Parteien stimmen ihm zu. Nur wenige Vernehmlassungsteilnehmer, insbesondere die SP und der Schweizerische Städteverband, fordern weitergehende Massnahmen.

Eine grosse Mehrheit der Kantone bezweifelt jedoch, dass der Bundesrat den bestehenden Spielraum bei der Umsetzung der EU-Waffenrichtlinie 2017 ausgeschöpft hat. Kritisiert wird, dass der erhoffte Gewinn an Sicherheit und der zusätzlich entstehende administrative Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis stünden.

Genannt werden in diesem Zusammenhang insbesondere die vorgesehenen Meldungen der Waffenhändler an die kantonalen Waffenbüros, die erneuten Nachweise ihrer schiesssportlichen Tätigkeit, welche Sportschützen 5 und 10 Jahren nach Erteilung einer Ausnahmebewilligung zu erbringen haben, und die Bestätigung des rechtmässigen Besitzes von unter bisherigem Recht erworbenen Feuerwaffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen.

Die Schützenverbände sowie die zahlreichen Schützenvereine und Privatpersonen, die sich an der Vernehmlassung beteiligt haben, lehnen die Vorlage ab. Ihr Hauptkritikpunkt ist die Überführung verschiedener halbautomatischer Feuerwaffen, darunter der Sturmgewehre 57 und 90, in die Kategorie A der verbotenen Waffen. Die Vorschriften für Personen, die solche Waffen benutzen oder sammeln, sind aus Sicht der genannten Verbände, Vereine und Privatpersonen viel zu restriktiv ausgestaltet.

Die Waffenhändler stehen der Vorlage ebenfalls sehr kritisch gegenüber. Sie lehnen unter anderem die bereits erwähnten Meldungen an die kantonalen Waffenbüros ab.

Ferner wird die Präzisierung verschiedener Bestimmungen des Vorentwurfs gefordert. Insbesondere seien die Begriffe «Hand-» und «Faustfeuerwaffe» und «Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens» zu definieren.

1.5.3

Änderungen gegenüber dem Vorentwurf

Angesichts des Umstands, dass sich viele der in der Vernehmlassung geäusserten Kritikpunkte eher auf die Richtlinienvorgaben selbst als auf die vorgeschlagene Umsetzung beziehen und dass im Rahmen des Vorentwurfes der durch die EU-Waffenrichtlinie vorgegebene Gestaltungsspielraum praktisch bereits ausgeschöpft wor-

17

Die Vernehmlassungsunterlagen und die detaillierten Ergebnisse der Vernehmlassung sind zu finden unter www.bundesrecht.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2017 > EJPD.

1893

BBl 2018

den ist, wurde er Vorentwurf nur beschränkt angepasst, dies hauptsächlich in folgenden Punkten: ­

Artikel 5 wurde hinsichtlich der Formulierung der halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c E-WG) redaktionell vereinfacht.

­

In Einklang mit dem Wortlaut der Richtlinie (Anhang I, Kat. A8) wird die Formulierung zu Handfeuerwaffen, die gekürzt werden können (Art. 5 Abs. 1 Bst. d E-WG), angepasst.

­

Ferner soll der Kritik an der vorgesehenen Meldung der Waffenhändlerinnen und Waffenhändler an die kantonalen Waffenbüros Rechnung getragen werden. Diesbezüglich wurde gerügt, dass sie einen grossen administrativen Aufwand zur Folge habe. Die Frist zum Erstatten der Meldung über erfolgte Transaktionen im Zusammenhang mit Waffen wird deswegen von 10 auf 20 Tage verlängert. Damit haben entsprechende Meldungen seltener zu ergehen, was den Aufwand sowohl für die meldenden Waffenhändlerinnen und Waffenhändler, als auch für die kantonalen Waffenbüros, welche diese Informationen zu verarbeiten haben, verringert.

­

Sportschützen werden, was den Erwerb und Besitz verbotener Waffen angeht, spezifischen Auflagen hinsichtlich der Ausübung ihres Sportes unterstellt (Art. 28d E-WG). Sie haben gegenüber dem kantonalen Waffenbüro ihre Mitgliedschaft in einem Schiessverein zu belegen oder auf andere Art nachzuweisen, dass sie ihre Feuerwaffe regelmässig für das sportliche Schiessen nutzen. Diese Nachweise sind nach fünf und nach zehn Jahren zu wiederholen. Eine Missachtung dieser Auflage hat die Beschlagnahme der Waffe und die Strafverfolgung wegen unberechtigten Besitzes (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) zur Folge.

­

Nun hat aber der aktuelle Waffenbesitzer die Feuerwaffe seinerzeit rechtmässig erworben. Es erscheint deswegen angemessen, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, ein neues Gesuch um Erhalt einer Ausnahmebewilligung einzureichen oder aber die Feuerwaffe einer berechtigten Person zu übertragen, um diesen Folgen zu entgehen. Dies soll mit der Ergänzung des Wortlautes von Artikel 31 Absatz 2bis WG erreicht werden.

­

Ferner soll der Kritik der Kantone im Rahmen der Vernehmlassung Rechnung getragen werden, die sie gegenüber der vorgesehenen Bestätigungspflicht (Art. 42b VE-WG) geltend gemacht haben. Diese Bestätigungsfrist für Waffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, soll von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Damit wird bezweckt, den Aufwand für die Kantone in zeitlicher Hinsicht besser zu verteilen.

1894

BBl 2018

2

Verfahren zur Übernahme von Schengen-Weiterentwicklungen

2.1

Verfahrensablauf

Für die Übernahme und Umsetzung von Schengen-Weiterentwicklungen ist in Artikel 7 SAA ein besonderes Verfahren vorgesehen: Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsaktes, der eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellt. Danach verfügt die Schweiz über eine Frist von 30 Tagen, um der EU mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist sie die notifizierte Weiterentwicklung übernimmt und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzt. Die Frist beginnt mit der Annahme des betreffenden Rechtsakts durch die zuständigen Organe der EU zu laufen.

Soweit die zur Übernahme anstehende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung eines Rechtsakts durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz als völkerrechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist. Aufgrund der verfassungsmässigen Vorgaben ist für die förmliche Genehmigung dieses Vertrags je nach Inhalt des zur Übernahme anstehenden EU-Rechtsakts der Bundesrat oder das Parlament (und im Rahmen des fakultativen Referendums das Volk) zuständig.

Ist wie im vorliegenden Fall (vgl. Ziff. 7.1) die Bundesversammlung zur Genehmigung des Staatsvertrages zuständig oder sind zur Umsetzung Gesetzesanpassungen notwendig, so setzt die Schweiz die EU in ihrer Antwortnote darüber in Kenntnis, dass die Übernahme der Weiterentwicklung für die Schweiz erst «nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. b SAA). In diesem Fall verfügt die Schweiz für die parlamentarische Genehmigung, einschliesslich eines allfälligen Referendums, über eine Frist von höchstens zwei Jahren für das gesamte Übernahmeverfahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Notifikation der Weiterentwicklung durch die EU. Im vorliegenden Fall notifizierte die EU der Schweiz die Richtlinie (EU) 2017/853 am 31. Mai 2017.

Die Zweijahresfrist läuft somit am 31. Mai 2019 ab.

Ist das innerstaatliche Verfahren zu Ende und sind damit alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so teilt dies die Schweiz dem Rat der EU und der Europäischen Kommission «unverzüglich» mit, was der Ratifizierung des Notenaustauschs gleichkommt. Sofern kein Referendum ergriffen wird, erfolgt diese Mitteilung direkt nach Ablauf der Referendumsfrist. Der Notenaustausch betreffend die Übernahme der fraglichen Weiterentwicklung tritt zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser Mitteilung in Kraft.

2.2

Folgen einer allfälligen Nichtübernahme oder mangelhaften Umsetzung

Wird eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands gar nicht oder nicht rechtzeitig übernommen und umgesetzt, so kommt ein Verfahren zur Anwendung, das automatisch zur Beendigung des SAA führt, sofern der Gemischte Ausschuss innert Frist nicht einvernehmlich einen anderslautenden Beschluss fasst (Beendigungsver1895

BBl 2018

fahren, Art. 7 Abs. 4 SAA). Gleiches gilt im Falle einer zwar fristgerechten, aber nicht vollständigen oder mangelhaften (d. h. nicht Schengen-kompatiblen) Umsetzung seitens der Schweiz. Kommt es darüber zum Streit (das heisst, bringt die Europäische Kommission die Umsetzung formell als Punkt auf die Tagesordnung des Gemischten Ausschusses), so führt das Streitbeilegungsverfahren (Art. 10 SAA) zum gleichen Resultat: Die Zusammenarbeit von Schengen wird automatisch beendet, sofern der Gemischte Ausschuss nicht innert Frist einvernehmlich einen anderslautenden Beschluss fasst. In beiden Fällen18 führt die Beendigung des SAA de lege auch zur Beendigung der Dublin-Zusammenarbeit (Art. 15 Abs. 4 SAA; Art. 14 Abs. 2 Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA19).

Ein Wegfall von Schengen/Dublin wäre mit erheblichen negativen Auswirkungen für die Schweiz verbunden. Dies nicht nur auf operationeller Ebene, wie dies der Bundesrat bei der Beantwortung diverser parlamentarischer Vorstösse immer wieder betont hat.20 Auch in volkswirtschaftlicher Hinsicht profitiert die Schweiz von ihrer Assoziierung an Schengen/Dublin, wie dies neuerdings der Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 15.3896 der sozial-demokratischen Fraktion («Die volkswirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen der Schengen-Assoziierung der Schweiz»).21 aufzeigt. Demnach würde ein Wegfall von Schengen/Dublin für das Jahr 2030 zu einem jährlichen Einkommensverlust zwischen 4,7 bis 10,7 Mia. CHF für die Schweizer Volkswirtschaft führen, was einem um 1,6 % bis 3,7 % tieferem Bruttoinlandsprodukt (BIP) entspricht. Die Importe würden um 1,6 % bis 3,7 % zurückgehen, die Exporte um 2,4 % bis 5,6 %. Wirtschaftlich überdurchschnittlich betroffen wären die Grenzregionen Basel, Genf und das Tessin sowie die Schweizer Tourismusdestinationen, die stark von Reisenden aus visumpflichtigen Staaten besucht werden.

3

Inhalt der Richtlinie (EU) 2017/853

3.1

Einleitung

Mit der Richtlinie (EU) 2017/853 werden einige der bisherigen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie präzisiert und punktuell durch neue Regelungen ergänzt. Insgesamt betrachtet bleiben aber der Regelungsgegenstand und der materielle Zuschnitt der Vorgaben weitgehend unverändert. So finden die Richtlinienvorgaben weiterhin ausschliesslich auf Feuerwaffen Anwendung und betreffen nur Aspekte, die mit dem (privaten) Erwerb und dem Besitz durch Privatpersonen sowie ­ aufgrund der ansonsten bestehenden Umgehungsmöglichkeiten ­ mit dem grenzüberschreitenden Verbringen von Feuerwaffen in Zusammenhang stehen. Die Richtlinie enthält in weiten Teilen recht allgemein gefasste Gesetzgebungsaufträge und belässt dem 18 19 20

21

Vgl. zum Ganzen Ziff. 2.6.7.5. der Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 6133.

SR 0.142.392.68 Zuletzt in seiner Antwort auf die Interpellation Eichenberger-Walther 17.3200 «EU-Waffenrichtlinie im Spannungsfeld zwischen Schweizer Tradition und SchengenAcquis».

Vgl. den in der Stellungnahme zum Postulat 15.3896 «Wirtschaftliche Vorteile dank Schengen-Partnerschaft» der sozialdemokratischen Fraktion in Aussicht gestellten Europabericht.

1896

BBl 2018

nationalen Gesetzgeber so entsprechende Gestaltungsspielräume bei der Umsetzung.

Schliesslich sind die Vorgaben als Mindeststandards ausgestaltet (Art. 3), weshalb weitergehende (strengere) nationale Vorschriften weiterhin zulässig bleiben.

Vom Anwendungsbereich der EU-Waffenrichtlinie betroffen ist damit ­ wie bisher ­ nur ein Teil der im nationalen Waffenrecht üblicherweise geregelten Fragen, was Artikel 2 Absatz 1 beispielhaft klarstellt. Das Waffentragen und die Ordnung des Jagd- und Schützenwesens bleiben von der Richtlinie unberührt. Damit steht Schengen etwa der Anwendung nationaler Vorschriften über die Organisation und Ausübung dieser Tätigkeiten (Jagd- und Abschussbewilligungen, Jagdsaison, Durchführung von Schiessveranstaltungen usw.) nicht entgegen. Zudem findet die Richtlinie auf die Streitkräfte, die Polizei und andere öffentliche Dienste weiterhin keine Anwendung (Art. 2 Abs. 2). Die Regelung dieses Bereichs bleibt vollumfänglich, d. h. auch für Fragen des Erwerbs und Besitzes, dem nationalen Recht vorbehalten.

Die wichtigsten Neuerungen, die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 einhergehen, lassen sich auf die folgenden Aspekte zusammenfassen:

3.2

Anwendungsbereich und Begriffsdefinitionen

Der sachliche Anwendungsbereich der EU-Waffenrichtlinie wird auf zwei Gruppen von Gegenständen ausgedehnt, da derartige Objekte teilweise bei den Terroranschlägen von Paris verwendet worden sind:

22

­

Dies gilt einerseits für Feuerwaffen, die zu Nichtfeuerwaffen umgebaut wurden. Dabei handelt es sich um Feuerwaffen, die gezielt zum Abfeuern von Platzpatronen (sog. Salutwaffen oder akustische Waffen) oder von Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition umgebaut wurden. Der Grund für die Unterstellung dieser Gegenstände unter die Richtlinie liegt darin, dass ein Rückbau in eine Feuerwaffe relativ leicht möglich ist. Nach den Vorgaben der Richtlinie sind diese Gegenstände als Feuerwaffen zu behandeln. Dabei verbleiben sie in der ursprünglichen Kategorie, die sie als Feuerwaffe innehatten, bevor sie umgebaut wurden (Anhang I, Kat. A9, B8 und C5).

­

Andererseits werden neu auch Nichtfeuerwaffen, die eigentlich dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst und müssen von den Schengen-Staaten als Feuerwaffen eingestuft werden (Art. 10a Abs. 2), da solche Objekte ebenfalls relativ leicht zu vollwertigen Feuerwaffen umgebaut werden können.22

Die Kommission hat den Auftrag, zusammen mit den Schengen-Staaten technische Spezifikationen zu definieren, bei deren Anwendung ein entsprechender Umbau in eine Feuerwaffe praktisch verunmöglicht wird. Diese Spezifikationen werden in Form eines Durchführungsbeschlusses erlassen und der Schweiz zu gegebener Zeit als Weiterentwicklung notifiziert werden (Art. 10a Abs. 3).

1897

BBl 2018

Dem persönlichen Anwendungsbereich unterstellt werden neu auch Makler (Vermittler). Als Makler gelten Personen, die gewerbsmässig Transaktionen zum Zwecke des Erwerbs, des Verkaufs, der Lieferung oder des Verbringens in andere Staaten oder innerhalb eines Staates von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aushandeln oder organisieren (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 10). Zudem werden inskünftig auch Waffensammler und anerkannte historische und kulturelle Einrichtungen (Museen) der Richtlinie unterliegen. Allerdings auferlegt die Richtlinie diesen konkrete Verhaltenspflichten nur im Zusammenhang mit dem Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorie A (Art. 6 Abs. 3 und 5). In Bezug auf den Erwerb und Besitz der übrigen Feuerwaffen (Kat. B und C) finden sich hingegen keine derartigen Vorgaben, sodass der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers insofern nicht eingeschränkt wird.

3.3

Zuordnung zu den Waffenkategorien

Die EU-Waffenrichtlinie teilte Feuerwaffen entsprechend ihrem Gefährlichkeitsgrad bisher in vier Kategorien ein, an die jeweils unterschiedliche Erwerbsvoraussetzungen geknüpft werden: grundsätzlich «verbotene» Feuerwaffen (Kat. A), die einer Ausnahmebewilligung bedürfen, «genehmigungsbedürftige» Feuerwaffen (Kat. B), die mit einer gewöhnlichen Bewilligung (Waffenerwerbschein) erworben werden können, «meldepflichtige» Feuerwaffen (Kat. C) und «sonstige Feuerwaffen» (Kat. D), deren Erwerb und Besitz ­ ausser dem Mindestaltererfordernis ­ keinerlei Restriktionen unterliegt.23 Mit der EU-Waffenrichtlinie 2017 wird diese Zuordnung der einzelnen Feuerwaffentypen (Anhang I) in zweierlei Hinsicht modifiziert: Erweiterung des Katalogs der «verbotenen» Waffen (Kat. A) Bestimmte halbautomatische Feuerwaffen, die bisher der Kategorie B (bewilligungspflichtige Waffen) zugeordnet waren, werden aufgrund ihres Gefährdungspotenzials neu in die Kategorie A überführt. Dies gilt für folgende Waffentypen:

23 24

­

automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden (neu Kat. A6; darunter fallen insbesondere die nach dem Militärdienst zu Eigentum abgegebenen Sturmgewehre 57 und 90);

­

halbautomatische Faust- und Handfeuerwaffen für Zentralfeuermunition, mit denen ohne Nachladen mehr als 20 (Faustfeuerwaffen) beziehungsweise 10 Patronen (Handfeuerwaffen) abgegeben werden können (Kat. A7)24; sowie

Vgl. hierzu die Botschaft «Bilaterale II», BBl 2004 5965, Ziff. 2.6.4.6.1.

Bei diesen Feuerwaffen kommt es also entscheidend auf das Aufnahmevermögen der Ladevorrichtung an. Sind halbautomatische Zentralfeuerwaffen mit einer Ladevorrichtung mit einer Kapazität von 20 bzw. 10 Patronen oder weniger bestückt, so verbleiben sie in der Kategorie B und können wie bisher mit einem Waffenerwerbsschein erworben werden. Für alle anderen Feuerwaffen der Kategorie A ist die Kapazität der Ladevorrichtung irrelevant.

1898

BBl 2018

­

halbautomatische Handfeuerwaffen, die ohne Funktionseinbusse mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Hilfsmittel auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können (Kat. A8).

Aufgrund der Umkategorisierung bedarf es zum Erwerb dieser Feuerwaffen inskünftig einer Ausnahmebewilligung (Art. 6). Aktuelle Besitzerinnen und Besitzer solcher Waffen können sich ihren Besitz jedoch bestätigen lassen, wenn sie diese seinerzeit rechtmässig (d. h. nach den damals geltenden Voraussetzungen) erworben haben und sie eingetragen sind (Art. 7 Abs. 4a).

Abschaffung der Kategorie der «sonstigen» Feuerwaffen (Kat. D) Die Kategorie D der sonstigen Feuerwaffen wird abgeschafft und in die Kategorie C der meldepflichtigen Feuerwaffen übertragen. Dieser Kategorie waren lange Einzellader-Feuerwaffen mit glatten Läufen zugeteilt. Entsprechend bestehen inskünftig nur noch drei Waffenkategorien, wie dies im schweizerischen Waffenrecht bereits bisher der Fall war.

3.4

Erwerb und Besitz von Feuerwaffen

Die Überarbeitung der Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen war eines der zentralen Revisionsziele der Kommission. Gemessen an deren ursprünglichen Vorschlägen bleibt die inhaltliche Tragweite der schliesslich beschlossenen Vorschriften beschränkt, auch wenn einige wesentliche Neuerungen zu verzeichnen sind. Im Einzelnen ist auf folgende Aspekte hinzuweisen: Präzisierung der Erwerbsvoraussetzungen für Waffen der Kategorie A (Art. 6) Wie bisher sind der Erwerb und der Besitz der gefährlichsten Feuerwaffen der Kategorie A verboten (Art. 6 Abs. 1). Sie sollen nur in begründeten Ausnahmefällen gekauft, besessen oder gehandelt werden dürfen. Während die bisherige EU-Waffenrichtlinie eine offene Formulierung enthielt und die Regelung der möglichen Erwerbsfälle den einzelnen Staaten überliess, werden neu die möglichen Erwerbszwecke für Waffen der Kategorie A ausdrücklich und abschliessend genannt. Eine Ausnahmebewilligung kann inskünftig erteilt werden, wenn die fragliche Waffe im Hinblick auf bestimmte Schutzaufgaben (die Richtlinie nennt den Schutz der Sicherheit kritischer Infrastruktur, der kommerziellen Schifffahrt, von Werttransporten und sensiblen Anlagen), zum Zwecke der nationalen Verteidigung oder zu bildungsbezogenen, kulturellen, Forschungs- und historischen Zwecken benötigt wird (Art. 6 Abs. 2).

Darüber hinaus werden für bestimmte Personengruppen (Sammlerinnen, Sammler und Museen sowie Sportschützen) Sondertatbestände geschaffen, die jeweils spezifische Auflagen vorsehen: ­

Waffensammler, d. h. Personen, die Feuerwaffen der Kategorie A ausdrücklich zu Sammelzwecken erwerben möchten (ein Erwerb bleibt auch Sammlern für einen anderen Zweck möglich), dürfen solche Feuerwaffen erwerben, sofern sie nachweisen, dass sie die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren getroffen haben und insbesondere für eine sichere 1899

BBl 2018

Aufbewahrung der sich in ihrem Besitz befindlichen verbotenen Feuerwaffen sorgen. Ferner müssen sie alle in ihrem Besitz befindlichen Feuerwaffen der Kategorie A in einem Verzeichnis erfassen, auf das die zuständigen nationalen Behörden zugreifen können (Art. 6 Abs. 3). Hinsichtlich des Sammelns von Feuerwaffen der Kategorien B und C gelten diese neuen Vorschriften nicht.

­

Sportschützen darf der Erwerb von Feuerwaffen der Kategorien A6 und A7 ebenfalls gestattet werden, wenn sie die entsprechenden Waffen für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Sie müssen zu diesem Zweck belegen, dass sie tatsächlich im Schiesssport aktiv sind (d. h. an Schiesswettbewerben teilnehmen oder aktiv dafür üben). Zudem dürfen keine Hinderungsgründe vorliegen, die gegen den Besitz sprechen (Art. 6 Abs. 6 erster Uabs.). In diesem Zusammenhang stellt die Richtlinie klar, dass auch die ehemalige Ordonnanzwaffe (es handelt sich dabei um eine verbotene Feuerwaffe der Kategorie A6), die während des Militärdienstes genutzt wurde, beim Ausscheiden aus dem Militär in diesem Rahmen weiterhin zu Eigentum übernommen und für das sportliche Schiessen verwendet werden darf (Art. 6 Abs. 6 erster Uabs. in fine).

Wie bereits teilweise erwähnt, gelten die dargestellten Neuerungen nur für Waffen, die der Kategorie A zugerechnet werden. Demgegenüber bleiben die geltenden Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen der Kategorien B (genehmigungspflichtige Waffen) und C (meldepflichtige Feuerwaffen) unverändert bestehen, werden doch die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie (Art. 5, 7 und 8 Abs. 1) nicht angepasst. Folglich ergeben sich, was den Erwerb und den Besitz anbelangt, für des Gros der im Jagdwesen genutzten Feuerwaffen keine Änderungen gegenüber dem Status quo.

Periodische Überprüfung bereits erteilter Bewilligungen Bereits unter dem bisherigen Regime der EU-Waffenrichtlinie gilt der Grundsatz, dass der rechtmässige Besitz durch den rechtmässigen Erwerb indiziert wird und es so lange bleibt, wie die jeweiligen Erwerbsvoraussetzungen erfüllt sind. Neu ist, dass die zuständigen Behörden der Schengen-Staaten ausdrücklich dazu verpflichtet werden, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorien A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und ­ sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind ­ die fraglichen Waffen den betroffenen Personen zu entziehen. Es soll namentlich verhindert werden, dass Personen, für die sich nachträglich ein Hinderungsgrund ergibt, weiterhin im Besitze der entsprechenden Feuerwaffen bleiben.

Wie diese Überprüfung vorgenommen wird, bleibt aber grundsätzlich den Staaten überlassen. Die Richtlinie belässt dem nationalen Gesetzgeber die Wahl, entweder ein kontinuierliches Überwachungssystem zu etablieren, im Rahmen dessen jeweils auf besonderen Anlass hin überprüft wird, oder auf der Basis eines nicht kontinuierlichen Systems die entsprechenden Voraussetzungen periodisch, spätestens alle fünf Jahre, zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 7 und 7 Abs. 4). Dabei verlangt die Richtlinie, dass auch relevante medizinische und psychologische Informationen zu berücksichtigen sind (Art. 5 Abs. 2). Eine Pflicht, die Vornahme medizinischer und 1900

BBl 2018

psychologischer Tests als generelle (zusätzliche) Voraussetzung für den Erwerb und Besitz von Feuerwaffen einzuführen, ist der Richtlinie jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird nur verlangt, dass derartige Informationen im Hinblick auf die Bewertung, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung vorliegt, bei Bedarf berücksichtigt werden.

Für Feuerwaffen der Kategorie C (meldepflichtige Waffen) ist eine Pflicht zur periodischen Überprüfung, ob nachträglich Hinderungsgründe vorliegen, nicht ausdrücklich vorgesehen.

Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität Wie oben bereits dargelegt, ist das Fassungsvermögen der Ladevorrichtung entscheidend für die waffenrechtliche Zuordnung von halbautomatischen Zentralfeuerwaffen: Soweit eine solche Waffe nämlich mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität25 ausgestattet ist, wird sie neu der Kategorie A7 zugeordnet, ansonsten verbleibt sie wie bisher in der Kategorie B.

Vor diesem Hintergrund sieht die Richtlinie vor, dass eine solche grosse Ladevorrichtung, die auf eine Feuerwaffe der Kategorie A7 passt, nur erwerben darf, wer auch die dazugehörige Feuerwaffe der Kategorie A7 erwerben darf. Voraussetzung ist damit das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung für die fragliche Waffe gemäss Artikel 6 oder eine Bestätigung des vorbestehenden rechtmässigen Besitzes nach Artikel 7 Absatz 4a. Die Erteilung einer gesonderten Ausnahmebewilligung für den Erwerb der Ladevorrichtung selbst ist nicht vorgesehen.

Für den Fall, dass eine Person eine solche Ladevorrichtung ohne die entsprechende Berechtigung besitzt, fordert die Richtlinie die Einziehung der fraglichen Ladevorrichtung zusammen mit der dazu passenden Waffe (Art. 5 Abs. 3).

Für alle anderen Feuerwaffen, zum Beispiel für zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen (Kat. A6), sind die vorstehenden Grundsätze ohne Belang, da das konkrete Fassungsvermögen der passenden Ladevorrichtung für deren waffenrechtliche Einordnung keine Bedeutung hat26.

3.5

Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition

Anders als bisher verpflichtet die Richtlinie die Schengen-Staaten, auch Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung und angemessenen Beaufsichtigung von Feuerwaffen und Munition zu erlassen. Die entsprechenden Vorgaben sind sehr allgemein formuliert und beschränken sich auf die Festlegung genereller Grundsätze und Leitlinien (Art. 5a). So dürfen Feuerwaffen und die dazugehörige Munition zusammen nicht leicht zugänglich sein, um das Risiko eines unbefugten Zugriffs zu minimieren. Ähnliches gilt für den Transport von Feuerwaffen, wo durch geeignete Vorkeh25 26

Eine solche liegt vor, wenn die Ladevorrichtung eine Kapazität von mehr als 20 Patronen (Faustfeuerwaffen) bzw. mehr als 10 Patronen (Handfeuerwaffen) aufweist.

Da ehemalige Ordonnanzwaffen nicht als Seriefeuerwaffen abgegeben werden, sondern vorher zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut werden, werden sie stets der Kategorie A6 zugeordnet.

1901

BBl 2018

rungen sichergestellt werden muss, dass die berechtigte Person jederzeit die Kontrolle über die Gegenstände innehat. Bei der Festlegung der konkreten Vorgaben zur sicheren Aufbewahrung ist der Anzahl und der Kategorie der betroffenen Feuerwaffen und Munition Rechnung zu tragen. Bei minderjährigen Personen obliegt die Verantwortung der ordnungsgemässen Aufbewahrung einem Elternteil oder einem Erwachsenen mit gültiger Bewilligung (Art. 5 Abs. 1).

3.6

Waffenherstellung und Waffenhandel

Der EU-Waffenrichtlinie 2017 sind punktuell neue Vorgaben zu entnehmen, die im Rahmen der Waffenherstellung oder des Waffenhandels zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen ist auf folgende Aspekte hinzuweisen: Angleichung der Rechtsstellung von Maklern an die von Waffenhändlern Zunächst verlangt die Richtlinie, dass die Tätigkeit von Maklern (Vermittlern) grundsätzlich den gleichen Regeln unterworfen wird, wie sie für Waffenhändler gelten.

Das bedeutet, dass die Aufnahme der Tätigkeit ebenfalls einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird und im Hinblick auf die Zulassung die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten überprüft werden (Art. 4 Abs. 3). Überdies werden den Maklern analoge Buchführungspflichten auferlegt (Art. 4 Abs. 4). Entsprechend müssen Makler während ihrer gesamten Geschäftstätigkeit ein Waffenbuch führen, aus dem sämtliche Ein- und Ausgänge an Feuerwaffen und Munition inklusive die zur Identifikation und Nachverfolgung erforderlichen Angaben (z. B. die Seriennummern der Waffen und die Namen und Anschriften der involvierten Personen) zu entnehmen sind.

Meldepflichten für Waffenhändler und Makler Neu wird Waffenhändlern und Maklern die Pflicht auferlegt, Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die zuständigen Behörden zu melden (Art. 4 Abs. 4 in fine). Dafür ist ihnen eine elektronische Verbindung zur Verfügung zu stellen. In der Folge sind diese übermittelten Informationen von den Behörden umgehend ins Waffenregister zu übertragen.

Ferner sieht die Richtlinie neu vor, dass Waffenhändler oder Makler sich weigern dürfen, verdächtige Transaktionen von Munition vorzunehmen (etwa wegen unüblich grosser Menge für den privaten Gebrauch). Tun sie dies, ist die Verweigerung den zuständigen Behörden ebenfalls zu melden (Art. 10 Abs. 2). Regeln für Handel mittels Fernkommunikationsmittel (Art. 5b) Die Schengen-Staaten haben sicherzustellen, dass beim Erwerb und Verkauf von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen oder Munition aller Kategorien über einen Fernabsatzvertrag27 die Identität des Käufers und im Bedarfsfall seine Genehmigung zu überprüfen ist. Diese Überprüfung hat spätestens bei der Lieferung zu erfolgen, und zwar durch einen zugelassenen Waffenhändler oder Makler oder eine Behörde.

27

Vgl. die Definition in Ziff. 1.3.

1902

BBl 2018

Mit dieser Regelung soll der Gefahr des anonymen Handels über Kanäle wie das Internet, Kleinanzeigen, E-Mail oder Telefon begegnet werden.

Deaktivierung von Feuerwaffen (Art. 10b) Die EU-Waffenrichtlinie 2017 gibt schliesslich vor, welche Grundsätze im Hinblick auf die endgültige Unbrauchbarmachung von Feuerwaffen (Deaktivierung) zu beachten sind. Diese Vorgaben gelten allerdings nur für Staaten, die das Institut der Deaktivierung bereits kennen. Eine Pflicht, dieses im nationalen Recht einzuführen, besteht indessen nicht.

3.7

Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen

Mit dem Ziel, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und wesentlichen Bestandteilen weiter zu verbessern, sieht die EU-Waffenrichtlinie 2017 drei neue Massnahmen vor: ­

Zum einen werden die bei der Markierung zu beachtenden Vorgaben präzisiert. Neu sind bei der Herstellung, vor dem Inverkehrbringen oder unverzüglich nach der Einfuhr auch alle wesentlichen Bestandteile von Feuerwaffen mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen (Art. 4 Abs. 1). Wesentliche Bestandteile, die zu klein sind, um die vollständige Markierung anzubringen, sind mindestens mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code zu markieren (Art. 4 Abs. 2). Diese Vorgaben gelten für neu hergestellte oder neu eingeführte Feuerwaffen. Eine entsprechende Nachmarkierung bereits im Umlauf befindlicher Feuerwaffen ist in der Richtlinie nicht verlangt.

­

Zum anderen wird aufgrund der Langlebigkeit von Feuerwaffen die Aufbewahrungsdauer von Daten, die im computergestützten Waffenregister zu Feuerwaffen und deren Besitzern verzeichnet sind, verlängert. Entsprechende Informationen sind neu über einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung in den Waffenregistern zu speichern. Dabei soll den zuständigen Behörden (Genehmigungsbehörden, Zollbehörden) während 10 Jahren, den Strafverfolgungsbehörden während 30 Jahren nach der Vernichtung der Waffen Zugriff auf die Daten gewährt werden (Art. 4 Abs. 4).

­

Schliesslich wird der Gegenstand des grenzüberschreitenden Informationsaustausches erweitert. Über die bereits bestehenden gegenseitigen Informationspflichten hinaus (betreffend die definitive Verbringung von Feuerwaffen in andere Schengen-Staaten sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waffen durch Personen mit Wohnsitz in einem anderen Schengen-Staat) verpflichtet die Richtlinie die Staaten, grundsätzlich auch Informationen über gewisse Ablehnungen von Erwerbsgesuchen gegenseitig auszutauschen.

Über eine Verweigerung einer Bewilligung ist im Einzelfall dann zu informieren, wenn sie aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person erfolgt ist. Dabei soll der gesamte Informationsaustausch auf elektronischem Wege und nur auf Antrag hin erfolgen. Die genauen technischen wie inhaltlichen Konturen dieses Infor1903

BBl 2018

mationsaustausches stehen indessen noch nicht fest und müssen von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit den SchengenStaaten erst noch definiert werden (Art. 13 Abs. 4 und 5). Der entsprechende Rechtsakt wird der Schweiz zu gegebener Zeit als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands notifiziert werden.

4

Umsetzung ins schweizerische Recht (Änderung des Waffengesetzes)

4.1

Umsetzungsbedarf und beantragte Neuregelung

Wegweisend für die vorliegende Revision des Waffengesetzes (WG) ist, dass die Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie 2017 pragmatisch umgesetzt werden sollen. Das bedeutet, dass der jetzige Rechtsbestand so weit wie möglich gewahrt wird und Lösungen vorgeschlagen werden, die sowohl den Anforderungen der Richtlinie wie auch den nationalen Gegebenheiten gerecht werden und den Verwaltungsaufwand auf ein angemessenes Mass beschränken.

Im Lichte dieser Prinzipien beschränken sich die vorgeschlagenen Änderungen im Waffengesetz (E-WG) auf jene Regelungsgegenstände, die für die Umsetzung der Mindeststandards der Richtlinie zwingend vorgenommen werden müssen. Materielle Rechtsänderungen, die darüber hinausgehen und nicht zwingend umgesetzt werden müssen, bleiben in dieser Vorlage unberücksichtigt. Umfangmässig beschränkt sich der gesetzliche Anpassungsbedarf im Wesentlichen auf folgende Aspekte28:

28

­

Katalog der verbotenen Feuerwaffen (Art. 5 E-WG), der um die halbautomatischen Feuerwaffen der Kategorien A6 bis A8 zu erweitern ist;

­

Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz (Art. 28c­28e E-WG) sowie Bestätigung des vorbestehenden rechtmässigen Besitzes an diesen Waffen (Art. 31 Abs. 2bis und 42b E-WG);

­

Modalitäten für den Erwerb und Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität, die auf halbautomatische Zentralfeuerwaffen passen (Art. 4 Abs. 2bis, 16a und 31 Abs. 1, 2, 2ter und 3 E-WG);

­

Vorgaben für die Markierung (Art. 18a Abs. 1 E-WG) und den Umbau von Feuerwaffen (Art. 19 Abs. 1­3 E-WG);

­

Einführung zusätzlicher Buchführungs- und Meldepflichten von Waffenhändlern und Maklern in Bezug auf von ihnen getätigte Transaktionen (Art. 21 Abs. 1, 1bis und 1ter E-WG);

­

Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch (Art. 32a Abs. 1, 32b Abs. 2 und 5 sowie 32c Abs. 3bis und 6 E-WG).

Zu den Einzelheiten siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4.2.

1904

BBl 2018

In Bezug auf die übrigen Regelungsgegenstände der EU-Waffenrichtlinie 2017 besteht mit Blick auf die in der Schweiz bereits heute geltenden Vorschriften des Waffengesetzes demgegenüber kein Anpassungsbedarf. Die einschlägigen Vorschriften im geltenden Waffengesetz sind mit den Anliegen der Richtlinie bereits kompatibel. Dies gilt ­ zusammengefasst ­ für die folgenden Aspekte: ­

Aufhebung der Kategorie D (sonstige Feuerwaffen): Die Pflicht zur Überführung von Feuerwaffen der Kategorie D (sonstige Feuerwaffen) in die Kategorie C (meldepflichtige Feuerwaffen) ist für die Schweiz nicht von Belang. Das Waffengesetz unterscheidet bereits heute lediglich drei Kategorien von Waffen: verbotene (Art. 5 WG), bewilligungspflichtige (Art. 8 WG) und meldepflichtige Waffen (Art. 10 und 11 WG), wobei die konkret betroffenen Feuerwaffen (lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen) den meldepflichtigen Waffen zuzuordnen sind.

­

Erfassung von Gegenständen, die zu Feuerwaffen rück- oder umgebaut werden können: Nach der Vorgaben der Richtlinie verbleiben Feuerwaffen, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden, weiterhin in ihrer ursprünglichen Kategorie (Kat. A9, B8 und C5). Im schweizerischen Recht ist diese Vorgabe bereits umgesetzt.

Zum einen gilt jeder Gegenstand, der in eine Feuerwaffe umgebaut werden kann, als Feuerwaffe (Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG). Zum anderen verbleiben Feuerwaffen, auch wenn sie umgebaut oder deaktiviert worden sind, nach schweizerischem Recht in ihrer ursprünglichen Kategorie. Dies gilt nicht in Fällen, in denen sie zu einer Feuerwaffe einer höheren Kategorie umgebaut werden. Dann finden die einschlägigen Vorschriften auf sie Anwendung, die für die betroffene höhere Kategorie gelten (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 19 E-WG).

­

Deaktivierung von Feuerwaffen: Die Vorgaben zur Deaktivierung (Art. 10b) werden nicht umgesetzt, da die diesbezüglichen Vorgaben der EU-Waffenrichtlinie 2017 nur für Staaten gelten, die das Institut der Deaktivierung kennen. Dies ist in der Schweiz nicht der Fall. Das geltende Recht kennt kein Deaktivierungsverfahren und sieht dementsprechend auch keine waffenrechtliche Privilegierung von deaktivierten Feuerwaffen vor: Auch unbrauchbar gemachte Feuerwaffen werden ­ unabhängig davon, in welchen Verfahren die Deaktivierung erfolgt ist ­ wie vollwertige Feuerwaffen behandelt, wobei sich die Zuordnung zur anwendbaren Waffenkategorie nicht ändert.

Damit ist das schweizerische Recht zwar im Ergebnis strenger als die Richtlinie, die deaktivierte Feuerwaffen der Kategorie A und B insofern privilegiert, als sie diese den meldepflichtigen Feuerwaffen (Kat. C6) zuordnet.

Diese Abweichung ist aber ohne Weiteres zulässig, dürfen doch die Staaten über die von der Richtlinie gesetzten Mindeststandards hinausgehen (Art. 3).

­

Periodische Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen (Kat. A und B): Die Richtlinie verlangt, einmal erteilte Bewilligungen für Waffen der Kategorien A und B in regelmässigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls zu entziehen und die betroffenen Waffen in der Konsequenz einzuziehen. Diesen Vorgaben entspricht das schweizerische Recht bereits, sodass 1905

BBl 2018

sich eine Regelung im Waffengesetz erübrigt. Zwar erfolgt in der Schweiz kein förmlicher Entzug der Bewilligung, da eine solche nur für den Erwerb einer Feuerwaffe und nicht für deren Besitz erteilt wird.29 Doch ist in diesem Zusammenhang nicht die formelle Ausgestaltung der Bewilligungsverfahren entscheidend, sondern die Tatsache, dass die betreffende Feuerwaffe aus dem Besitz beschlagnahmt werden kann und wird, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Denn der vornehmliche Zweck der periodischen Überprüfung ist es, zu verhindern, dass eine Person im Besitz einer Waffe verbleibt, obwohl sich nachträglich Hinderungsgründe ergeben und damit die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Diesem Anliegen trägt Artikel 31 WG vollumfänglich Rechnung. So sind die zuständigen Behörden befugt, eine Feuerwaffe aus dem Besitz einer Person zu beschlagnahmen, wenn sich nachträglich ein Hinderungsgrund im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 WG ergibt.30 Im Weiteren ist die Festlegung eines Prüfungsintervalls von maximal 5 Jahren nicht angezeigt, da die zuständigen kantonalen Behörden im Rahmen eines kontinuierlichen Überwachungssystems jeweils auf einen konkreten Anlass hin die geforderten Überprüfungen vornehmen, was die Richtlinie wie dargelegt31 ausdrücklich zulässt. Seitens des Bundes ist davon auszugehen, dass die zuständigen kantonalen Waffenbehörden so vernetzt sind, dass sie über die in den Kantonen vorliegenden relevanten polizeilichen Informationen verfügen. Von besonderer Bedeutung in diesem Zusammenhang ist, dass den zuständigen kantonalen Waffenbehörden mit dem Inkrafttreten des neuen Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 (StRegG32, geplant auf 2020) zudem Strafurteile und hängige Strafverfahren von Personen gemeldet werden, die im entsprechenden Wohnsitzkanton im Besitz von Waffen sind (Art. 63 StRegG).

29

30

31 32

­

Sichere Aufbewahrung von Feuerwaffen und Munition: Artikel 26 WG legt bereits fest, dass Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen sind. Zudem regelt Artikel 28 WG, dass beim Transport von Feuerwaffen die Waffe von der Munition getrennt zu sein hat. Damit ist dem Sicherheitsgedanken, den Artikel 5a der EU-Waffenrichtlinie 2017 zum Ausdruck bringt, auf gesetzlicher Stufe bereits ausreichend Rechnung getragen.

­

Regeln für Handel mittels Fernkommunikationsmittel: Den in diesem Zusammenhang bestehenden Vorgaben der Richtlinie (Prüfung der Identität des Käufers und nötigenfalls Genehmigung spätestens bei der Lieferung durch Nach Art. 12 WG leitet sich der rechtmässige Besitz indirekt aus der Rechtmässigkeit des Erwerbs ab, wofür gegebenenfalls eine Bewilligung (Waffenerwerbsschein oder Ausnahmebewilligung) erforderlich ist. Zudem kennt das schweizerische Recht keine Waffenbesitzkarte, die ­ ähnlich wie ein Fahrzeugausweis ­ Auskunft über die Besitzberechtigung an den eingetragenen Waffen gibt.

Nach dieser Bestimmung liegt ein Hinderungsgrund vor, wenn die betreffende Person das Mindestalter von 18 Jahren nicht erreicht (Bst. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (Bst. b), Anlass zur Annahme gibt, es bestehe eine mögliche Dritt- oder Selbstgefährdung (Bst. c), oder wegen bestimmter Straftaten im Strafregister eingetragen ist (Bst. d).

Vgl. Ziff. 3.3.

BBl 2016 4871

1906

BBl 2018

einen Waffenhändler, Makler oder eine Behörde) wird im geltenden Recht bereits weitestgehend entsprochen. So verlangt Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a WG i.V.m Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Waffenverordnung vom 2. Juli 2008 (WV)33, dass dem Waffenerwerbscheingesuch an die zuständige Behörde die Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte beizulegen ist. Im Gegensatz dazu ist dies für den Erhalt einer kantonalen Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 4 WG) nicht so explizit geregelt, wird aber in der kantonalen Praxis bereits so gehandhabt und kann in der Waffenverordnung noch präzisiert werden. Bei meldepflichtigen Waffen obliegt die Prüfung der Identität der Erwerberin oder des Erwerbers anhand eines amtlichen Ausweises der übertragenden Person (Art. 10a Abs. 1 WG).

Soweit die übertragende Person ein Waffenhändler ist, ist den Anforderungen der Richtlinie Genüge getan. Eine Lücke besteht daher nur beim Erwerb solcher Waffen zwischen Privaten, da hier die Überprüfung der Identität nicht vorgängig durch einen Waffenhändler oder eine Behörde erfolgt. Diese Abweichung ist indessen hinzunehmen. Es reicht aus, gesetzlich zu verankern, dass die übertragende Person im Rahmen der sie ohnehin treffenden Meldepflicht gegenüber den Behörden eine Kopie des fraglichen Ausweises zukommen lassen muss (siehe dazu Ausführungen zu Art. 11 E-WG).

4.2

Erläuterung einzelner Artikel

Artikel 4 Artikel 4 definiert die Begriffe, die in der Folge im Waffengesetz verwendet werden.

Dies sind neben Waffen auch Waffenzubehör und weitere Begriffe. Es erscheint entsprechend folgerichtig, im vorliegenden Artikel auch eine Definition der Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu ergänzen. Dies soll in Absatz 2bis erfolgen.

Eine hohe Kapazität weist eine Ladevorrichtung auf, wenn sie für Faustfeuerwaffen mehr als 20, für Handfeuerwaffen mehr als 10 Patronen fasst. Der Gebrauch von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist aber nur dann von Belang, wenn diese in halbautomatischen Feuerwaffen mit Zentralfeuermunition (Kat. A7) verwendet werden (vgl. hierzu die Bemerkungen zu den Art. 15, 16a und 31 E-WG). Ansonsten können sie weiterhin ohne Auflagen einzeln erworben und verwendet werden.

Indem nun Absatz 2bis die Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität regelt, wird der geltende Absatz 2bis, der den Begriff «Schengen-Staat» definiert, neu ohne materielle Änderung in Absatz 2ter überführt.

Artikel 5 Da aus systematischen Gründen der überwiegende Teil des vorliegenden Artikels angepasst wird, wird er einer Totalrevision unterzogen.

Der geltende Artikel 5 WG regelt in Absatz 2 Besitz und Tätigkeiten, die mit den aufgeführten Gegenständen verboten sind. Ein Besitzverbot kennt das geltende 33

SR 514.541

1907

BBl 2018

Recht nur für jene Gegenstände, die bisher von der EU-Waffenrichtlinie als verbotene Waffen (Kat. A) erfasst wurden. Dies betrifft insbesondere Seriefeuerwaffen und Granatwerfer (Abs. 2 Bst. a­c). Mit der Unterstellung bestimmter halbautomatischer Feuerwaffen unter die Kategorie A (siehe Ziff. 3.2) muss das Besitzverbot auf diese Feuerwaffen ausgedehnt werden. Entsprechend wird die Systematik des Artikels angepasst und der verbotene Besitz als Regelfall zusammen mit den weiteren verbotenen Tätigkeiten neu in Absatz 1 geregelt. Neben den bisher erfassten Gegenständen ­ Seriefeuerwaffen und militärische Abschussgeräte und ihre wesentlichen und besonders konstruierten Bestandteile (Bst. a), Feuerwaffen, die einen Gebrauchsgegenstand vortäuschen, und ihre wesentlichen Bestandteile sowie Granatwerfer (Bst. e und f) ­ werden neu folgenden Waffen in Absatz 1 erfasst: ­

Automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, fallen gemäss der EU-Waffenrichtlinie 2017 neu in die Kategorie A (Kat. A6). Dies galt mit Ausnahme der zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderten schweizerischen Ordonnanz-Seriefeuerwaffen (Sturmgewehr 57 oder 90) im schweizerischen Waffenrecht bereits (siehe die bisherigen Abs. 1 Bst. a und 6). Neu fallen auch diese zu halbautomatischen Feuerwaffen abgeänderten Ordonnanzwaffen in die Kategorie der verbotenen Waffen.

Sie werden in Absatz 1 Buchstaben b erwähnt. Der bisherige Absatz 6 wird entsprechend gestrichen.

­

Die neu in der Kategorie A7 aufgeführten Feuerwaffen sind ebenfalls zu erfassen. Dabei handelt es sich um halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität nach Artikel 4 Absatz 2bis E-WG ausgerüstet sind. Sie werden in Absatz 1 Buchstaben c erwähnt. Wie bereits ausgeführt, gilt die Kapazität dann als hoch, wenn die Ladevorrichtung bei Faustfeuerwaffen mehr als 20 Patronen (Bst. c Ziff. 1), bei Handfeuerwaffen mehr als 10 Patronen (Bst. c Ziff. 2) fasst. Halbautomatische Zentralfeuerwaffen, die mit einer Ladevorrichtung, die 20 oder weniger Patronen für Faustfeuerwaffen oder 10 oder weniger Patronen für Handfeuerwaffen verwendet werden, verbleiben demgegenüber auch weiterhin in der Kategorie B der genehmigungspflichtigen Waffen. Sie können auch weiterhin mit Waffenerwerbsschein (Art. 8 WG) erworben werden.

Gegenüber dem Vorentwurf wurde die Formulierung vereinfacht. Es handelt sich dabei lediglich um eine redaktionelle Anpassung. Mit den neuen Definitionen in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c werden die Begriffe Hand- und Faustfeuerwaffen auf Gesetzesstufe erwähnt. Diese Begriffe werden auf Stufe Verordnung zu definieren sein. Ebenfalls in Absatz 1 aufzunehmen sind halbautomatische Lang-Feuerwaffen (d. h. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind), die ohne Funktionseinbusse mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder ohne Verwendung eines Werkzeugs auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können (Kat. A8). Sie werden neu in Buchstabe d geregelt.

Im Wortlaut der Bestimmung wird gegenüber dem Vorentwurf die Formulierung «ohne Funktionseinbusse» ergänzt. Die Ergänzung soll mögliche Fehlinterpretationen der Bestimmung verhindern. Sie verdeutlicht, dass halbautomatische Handfeuerwaffen, die unter eine Gesamtlänge von 60 cm ver-

1908

BBl 2018

kürzt werden können, nur dann in die Kategorie der verbotenen Waffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d fallen, wenn mit der Verkürzung keine Funktionseinbusse einhergeht.

Absatz 2 regelt in den Buchstaben a­d entsprechend nun die Nichtfeuerwaffen, die von der EU-Waffenrichtlinie nicht erfasst sind und für die kein Besitzverbot gilt. Es handelt sich wie bisher um Messer und Dolche (Bst. a), Schlag- und Wurfgeräte (Bst. b), Elektroschockgeräte (Bst. c) und um Waffenzubehör (Bst. d).

Der Inhalt des geltenden Absatzes 3 wird aus systematischen Gründen neu auf drei Absätze aufgeteilt. Absatz 3 regelt neu das Verbot des Schiessens mit Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten, der neue Absatz 4 das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten und der neue Absatz 5 das Schiessen an nicht öffentlich zugänglichen Orten.

Mit der Teilung des bisherigen Absatzes 3 werden die aktuellen Absätze 4 und 5 zu 6 und 7.

Artikel 11 Bei der Übertragung von Feuerwaffen wird die Identität der erwerbenden Person entweder im Rahmen des jeweiligen Bewilligungsverfahrens von der zuständigen Behörde oder bei Erwerb beim Waffenhändler durch Letzteren vorgängig geprüft (siehe oben Ziff. 4.1 in fine). Dies gilt unabhängig davon, ob die Handelsgeschäfte unter Anwesenden oder unter Abwesenden (Internethandel etc.) abgewickelt werden. Eine Lücke besteht einzig beim Handel zwischen Privaten mit meldepflichtigen Feuerwaffen. Hier gilt es sicherzustellen, dass die Identität der erwerbenden Person von einer Behörde überprüft werden kann. Dazu soll neu verlangt werden, dass anstelle der Art und Nummer des amtlichen Ausweises eine Kopie des Ausweises Teil des schriftlichen Vertrags für den Erwerb sein soll. Die Angaben aus dem amtlichen Ausweis erleichtern der kantonalen Behörde die nachträgliche Identifikation der erwerbenden Person. Zusammen mit der Kopie des Vertrags ist somit in Fällen, in denen eine Feuerwaffe nach Artikel 10 WG übertragen wurde, von der übertragenden Person gemäss Absatz 3 der kantonalen Meldestelle auch die Kopie des amtlichen Ausweises einzureichen.

Artikel 15 und 16a Neu gilt es, den Erwerb und den Besitz von grossen Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Art. 4 Abs. 2bis) zu regeln. Diese Gegenstände sollen nicht dem gleichen Verfahren unterliegen, wie es für den Erwerb von Waffen oder wesentlichen
Waffenbestandteilen vorgesehen ist. Für ihren Erwerb soll somit nicht ein separater Waffenerwerbsschein oder eine separate Ausnahmebewilligung erforderlich sein.

Vielmehr reicht es aus, den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität an die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den Erwerb der dazugehörigen Waffe anzuknüpfen, wie dies bereits beim Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen der Fall ist. Entsprechend sollen der Erwerb und der Besitz von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ins Kapitel «Erwerb und Besitz von Munition, Munitionsbestandteilen» aufgenommen und der Gliederungstitel um «Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität» erweitert werden.

1909

BBl 2018

In Artikel 15 Absatz 1 wird neben dem Munitionserwerb nun auch der Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität geregelt. Solche Ladevorrichtungen dürfen nur von Personen erworben werden, die auch die dazu passende Waffe (sprich eine halbautomatische Zentralfeuerwaffe, vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c) erwerben dürfen.

Folgerichtig wird in Artikel 16a festgehalten, dass zum Besitz einer Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität berechtigt ist, wer diese rechtmässig erworben hat.

Geplant ist, in der Waffenverordnung die übertragende Person zu verpflichten, sich bei der Übertragung von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität mittels Vorlage einer Ausnahmebewilligung, einer Bestätigung über den rechtmässigen Besitz (vgl.

Art. 42b E-WG) oder des Dienstbüchleins davon zu überzeugen, dass die Person, die eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität erwerben will, zum Besitz der dazugehörigen Waffe berechtigt ist.

Sachüberschrift von Artikel 16 Die Sachüberschrift von Artikel 16 soll präzisiert werden, indem ergänzt wird, dass der Artikel den Erwerb von Munition an Schiessanlässen regelt.

Artikel 18a Die EU-Waffenrichtlinie 2017 dehnt die Markierungspflicht auch auf die wesentlichen Bestandteile aus (Art. 4 Abs. 1 RL). Dies galt zwar gemäss Artikel 18a Absatz 1 WG bereits, wenn die wesentlichen Bestandteile einzeln gehandelt wurden.

Demgegenüber war es bei zusammengebauten Feuerwaffen bisher ausreichend, einen wesentlichen Bestandteil zu markieren. Neu wird deshalb in Absatz 1 klargestellt, dass alle wesentlichen Waffenbestandteile einzeln und unterschiedlich markiert werden müssen.

Artikel 19 Da der überwiegende Teil des vorliegenden Artikels angepasst wird, wird er einer Totalrevision unterzogen.

Bereits nach dem bisherigen Regime der EU-Waffenrichtlinie (vgl. auch Art. 4 Abs. 1 Bst. a WG) sind Gegenstände, die zu Feuerwaffen umgebaut werden können, als Feuerwaffen einzustufen. Die EU-Waffenrichtlinie 2017 präzisiert nun, dass ein Gegenstand dann als umbaubar gilt, wenn er sich aufgrund seiner Bauweise oder des Materials, aus dem er hergestellt ist, zu einem Umbau eignet. Die Kommission hat dazu technische Spezifikationen zu erlassen. Konsequenterweise hat zu gelten, dass die Feuerwaffe in eine allfällig höhere Kategorie zu fallen hat, deren Funktionalität sie nach dem Umbau aufweist. Demgegenüber verbleibt
sie in der ursprünglichen Kategorie, auch wenn sie in eine Feuerwaffe einer tieferen Kategorie umgebaut wird oder gar nicht mehr schussfähig ist.

Nach Artikel 19 Absatz 1 war der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu verbotenen Waffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 WG verboten. Entsprechend der neuen Systematik in Artikel 5 muss der Verweis nun auch auf Absatz 2 ausgedehnt werden, der ebenfalls verbotene Waffen regelt. Da zudem grundsätzlich auch andere

1910

BBl 2018

Gegenstände als Waffen zu verbotenen Waffen umgebaut werden können, wird die Begrifflichkeit «Umbau von Waffen» durch «Umbau von Gegenständen» ersetzt.

Neben dem Umbau von Gegenständen zu verbotenen Waffen sind nun auch die weiteren Fälle möglicher Umbauten zu regeln. Dies betrifft den Umbau von Gegenständen zu meldepflichtigen Waffen nach Artikel 10 WG beziehungsweise zu bewilligungspflichtigen Waffen (Art. 8 WG). Dies soll im neuen Absatz 2 geschehen.

Dabei sollen entsprechende Umbauten nicht grundsätzlich verboten werden, aber es soll sichergestellt werden, dass durch einen Umbau nicht die Voraussetzungen umgangen werden, die gelten würden, wenn eine solche Feuerwaffe erworben würde. Entsprechend gelten die einschlägigen Vorschriften, die beim Erwerb zu beachten wären (Art. 8, 9, 9b Abs. 3, 9c, 10, 11 Abs. 3 und 5 sowie Art. 12 WG), für den Umbau sinngemäss. Soll ein entsprechender Umbau erfolgen, so hat die betroffene Person somit bei einem Umbau in eine bewilligungspflichtige Waffe vorgängig beim kantonalen Waffenbüro des Wohnsitzkantons einen Waffenerwerbsschein zu beantragen. Erfolgt der Umbau zu einer meldepflichtigen Waffe, hat die Person, die den Umbau vornimmt, der kantonalen Meldestelle innerhalb von 30 Tagen nach Umbau eine entsprechende Meldung zu erstatten.

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden ohne materielle Änderung zu den Absätzen 3 und 4.

Artikel 21 Die Schengen-Staaten haben gemäss der EU-Waffenrichtlinie 2017 sicherzustellen, dass Waffenhändler und Makler Transaktionen im Zusammenhang mit Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen unverzüglich an die nationalen zuständigen Behörden melden. In der Folge sind die Waffenregister zu aktualisieren (Art. 4 Abs. 4 RL).

Die Umsetzung dieser Bestimmung erfolgt im vorliegenden Artikel, der derzeit für Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen lediglich Buchführungspflichten statuiert. Neu soll er auch die vorgesehenen Meldungen an das kantonale Waffenbüro des Wohnsitzkantons regeln. Entsprechend ist die Sachüberschrift des Artikels dahingehend zu ergänzen («Buchführung und Meldepflicht»).

In Absatz 1 wird ergänzt, dass sich neu die Buchführungspflichten auch auf Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität erstrecken. Dabei sind zu solchen Ladevorrichtungen die Informationen zu erfassen, die überhaupt vorliegen. Dies sind
insbesondere die Anzahl hergestellter, beschaffter und übertragener Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die Personalien der liefernden und der erwerbenden Person.

In Absatz 1bis wird neu die Meldepflicht an das kantonale Waffenbüro geregelt. Als Transaktion werden neben der Beschaffung und dem Verkauf oder sonstigen Vertrieb auch gewerbsmässige Verbringungen ins schweizerische Staatsgebiet, die mit einer Einzelbewilligung nach Artikel 24a verbracht wurden, sowie gewerbsmässige Verbringungen, die mittels einer Generalbewilligung für Waffen, Waffenbestandteile und Munition nach Artikel 24c erfolgt sind, erfasst. Die Meldung hat nur in den Fällen zu geschehen, in denen der Erwerber oder die Erwerberin in der Schweiz wohnhaft ist. Die Frist dafür beträgt 20 Tage.

1911

BBl 2018

Da die Meldungen an die kantonalen Waffenbüros elektronisch zu erfolgen haben, muss hierfür eine geeignete einheitliche Form gefunden werden. Dies erleichtert die Arbeit von schweizweit tätigen Waffenhändlern und erlaubt es gleichzeitig den Kantonen, die Daten effizient in ihre Systeme zu überführen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen soll die bestmögliche Form gewählt werden (z. B. Web-Formular). Dies soll auf Verordnungsstufe geregelt werden. Denkbar wäre, dass dafür das harmonisierte Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 3 WG genutzt wird oder dass gewisse Kantone auch den bestehenden Onlineschalter e-Police ausbauen, der ja heute schon in Zusammenhang mit Waffenerwerben genutzt wird. Der Bund wird diese Arbeiten der Kantone soweit notwendig mit Fachwissen unterstützen und gegebenenfalls auch einen Beitrag an die Kosten leisten. Im Rahmen des Vollzugs der Waffengesetzgebung hat der Bund ein Interesse an den Informationen in Zusammenhang mit Feuerwaffentransaktionen. Namentlich sind für seine Aufgabenerfüllung die Informationen über mittels von ihm erteilte Einzel- bzw. Generalbewilligungen zum Verbringen von Feuerwaffen in die Schweiz wichtig.

Die EU-Waffenrichtlinie 2017 sieht weiter vor (Art. 10 Abs. 2 RL), dass Waffenhändler und Makler den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen verweigern können, wenn ihnen die Transaktion aufgrund ihrer Art oder ihres Umfangs nach vernünftigem Ermessen verdächtig erscheint. Tun sie dies, ist die versuchte Transaktion der zuständigen Behörde zu melden. Dieser Vorgabe wird im neuen Absatz 1ter Rechnung getragen.

Dabei gilt es lediglich zu regeln, dass die Kantone eine Behörde zu bezeichnen haben, die entsprechende Meldungen über verdächtige Transaktionen entgegennimmt. Die Möglichkeit, einen Abschluss einer Transaktion zu verweigern, besteht nach dem Obligationenrecht34 bereits heute.

Gliederungstitel vor Artikel 28b Bis anhin regelte das 7. Kapitel «Ausnahmebewilligungen, Kontrolle, administrative Sanktionen und Gebühren». Indem nun zusätzliche Arten von Ausnahmebewilligungen für den Erwerb verbotener Waffen erforderlich sind, rechtfertigt es sich, die Ausnahmebewilligungen in einem separaten 1. Abschnitt zu regeln. Entsprechend ist ein solcher Gliederungstitel einzufügen.
Artikel 28b Der Artikel nimmt den materiellen Gehalt des geltenden Artikels 28b auf. Neu ist einzig, dass er nur noch für Nichtfeuerwaffen und Waffenzubehör nach Artikel 5 Absatz 2 zur Anwendung gelangt. Für diese Gegenstände ergibt sich folglich keine Rechtsänderung. Die für Feuerwaffen anwendbaren Regelungen sind neu in den Artikeln 28c­28e E-WG enthalten.

34

SR 220

1912

BBl 2018

Artikel 28c Artikel 28c regelt nun die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Feuerwaffen, wesentliche und besonders konstruierte Bestandteile nach Artikel 5 Absatz 1 WG. Ausnahmebewilligungen können nach Absatz 1 wie bisher erteilt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen, keine Hinderungsgründe (Art. 8 Abs. 2 WG) bestehen und die vom Gesetz vorgesehenen besonderen Voraussetzungen erfüllt sind.

Absatz 2 präzisiert in Einklang mit Artikel 6 der EU-Waffenrichtlinie 2017, welche Gründe als achtenswert zu gelten haben. Dies sind berufliche Erfordernisse, worunter insbesondere Schutzaufgaben fallen (Bst. a), sportliches Schiesswesen (Bst. b), Sammlertätigkeit (Bst. c), Erfordernisse der Landesverteidigung (Bst. d) oder Zwecke der Bildung, der Kultur, der Dokumentation und der Forschung.

Absatz 3 regelt die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für das Schiessen mit Seriefeuerwaffen und militärischen Abschussgeräten von Munition, Geschossen oder Flugkörpern mit Sprengwirkung sowie das Schiessen an öffentlich zugänglichen Orten (vgl. Art. 5 Abs. 4 und 5 E-WG). Dieser Sachverhalt ist nicht neu, sondern wurde implizit vom bisherigen Artikel 28b WG erfasst. In Anlehnung an die bisherige Regelung dürfen entsprechende Ausnahmebewilligungen erteilt werden, wenn bei der betreffenden Person keine Hinderungsgründe nach Artikel 8 Absatz 2 WG vorliegen. Zudem wird klargestellt, dass die Sicherheit durch geeignete Massnahmen gewährleistet sein muss, sodass weder Drittpersonen verletzt werden noch fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört wird.

Artikel 28d Artikel 28d regelt die besonderen Voraussetzungen, die bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Sportschützen zu beachten sind. Die Bestimmung führt die Regelung von Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe b näher aus. Nach Absatz 1 dürfen Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, den Besitz, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet an Sportschützen im Einklang mit der EU-Waffenrichtlinie 2017 (Art. 6 Abs. 6) nur für Feuerwaffen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c erteilt werden (Kat. A6 und A7).

Mit der Formulierung, dass die Erteilung auf Gegenstände beschränkt ist, die für diesen Zweck tatsächlich benötigt werden, soll der Forderung
der EU-Waffenrichtlinie 2017 nachgekommen werden, wonach die betreffende Feuerwaffe die Spezifikationen erfüllen muss, die für eine von einem offiziell anerkannten internationalen Sportschützenverband anerkannte Disziplin des Schiesssports erforderlich ist.

Absatz 2 soll garantieren, dass die Ausnahmebewilligungen nur an Sportschützen erteilt werden, die das sportliche Schiessen auch tatsächlich praktizieren. Als Beleg dafür dient einerseits die Mitgliedschaft in einem Schiessverein. Diese ist aber nicht Pflicht. Kann die betreffende Person auf andere Art und Weise, beispielweise mittels einer Bestätigung des mehrfachen Besuchs in einem privaten Schiesskeller, nachweisen, dass sie das sportliche Schiessen regelmässig praktiziert, ist dies ebenfalls ausreichend. Diese Regelmässigkeit des sportlichen Schiessens ist im Rahmen des

1913

BBl 2018

Gesuchs um Erhalt der Ausnahmebewilligung gegenüber dem kantonalen Waffenbüro im Wohnsitzkanton zu belegen.

Der Nachweis der Vereinsmitgliedschaft bzw. des regelmässigen sportlichen Schiessens ist nicht nur einmalig für den Erhalt der Ausnahmebewilligung zu erbringen, sondern gemäss Absatz 3 nach 5 und nach 10 Jahren erneut. Was unter «regelmässigem sportlichen Schiessen» zu verstehen ist, wird auf Stufe Verordnung zu definieren sein. Der Bundesrat wird sich dabei an den einschlägigen Bestimmungen zur Übernahme der ehemaligen Ordonnanzwaffe orientieren.

Nach Absatz 4 werden Angehörige der Armee, die ihre ehemalige Ordonnanzwaffe beim Ausscheiden aus der Armee zu Eigentum übernehmen, sowohl vom Nachweis der Mitgliedschaft in einem Schiessverein (Abs. 2) als auch vom Nachweis des regelmässigen sportlichen Schiessens (Abs. 3) befreit. Dies lässt sich damit begründen, dass das militärische Recht als Voraussetzung für die Abgabe der ehemaligen Ordonnanzwaffe bereits einen Nachweis des aktiven Schiessens verlangt, sodass dieser Nachweis für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht nochmals zu erbringen ist. Nach Artikel 11 der Verordnung vom 5. Dezember 200335 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ist nachzuweisen, dass in den letzten drei Jahren zweimal das obligatorische Programm 300 m und zweimal das Feldschiessen 300 m absolviert wurde. Dies muss aus dem Schiessbüchlein oder dem Militärischen Leistungsausweis hervorgehen.

Artikel 28e Die Bestimmung regelt die besonderen Voraussetzungen, die von Sammlerinnen, Sammlern und Museen (vgl. Art. 28c Abs. 2 Bst. c) zu erfüllen sind. Nach Absatz 1 können Ausnahmebewilligungen für alle Feuerwaffentypen nach Artikel 5 Absatz 1 WG erteilt werden. Da eine Sammlung zahlreiche Feuerwaffen umfassen kann, kommt dem Sicherheitsgedanken hier eine grosse Bedeutung zu. Deswegen haben Sammlerinnen, Sammler und Museen für den Erhalt der Ausnahmebewilligung gegenüber dem kantonalen Waffenbüro in einem Sicherheitskonzept darzulegen, welche Massnahmen sie zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen haben.

Das kantonale Waffenbüro hat sich von der Angemessenheit dieser Massnahmen zu überzeugen. So ist in Einklang mit Artikel 26 WG insbesondere sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte keinen Zugriff auf die Feuerwaffen haben.

Zusätzlich haben
Sammlerinnen, Sammler und Museen gemäss Absatz 2 die Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 in einem Verzeichnis aufzuführen. Dieses Verzeichnis hat immer aktuell zu sein. Erfolgt also ein Neuerwerb einer Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1, ist diese sofort ins Verzeichnis aufzunehmen. Das Verzeichnis soll dem zuständigen kantonalen Waffenbüro rasch einen Überblick über den Besitz verbotener Feuerwaffen ermöglichen und ist diesem entsprechend auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.

35

SR 514.10

1914

BBl 2018

Artikel 31 Die EU-Waffenrichtlinie 2017 sieht vor (Art. 5 Abs. 3 RL), dass Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und die dazugehörige Feuerwaffe zu beschlagnahmen sind, wenn der Besitzer nicht im Besitz einer Ausnahmebewilligung (Art. 6 RL) oder einer Bestätigung über den rechtmässigen Vorbesitz der entsprechenden verbotenen Feuerwaffe ist (Art. 7 Abs. 4a RL). Dies gilt es im vorliegenden Artikel umzusetzen, der die Voraussetzungen und das Verfahren der Beschlagnahme und der definitiven Einziehung regelt. Neu wird in Absatz 1 entsprechend ein Buchstabe f ergänzt, der die Beschlagnahme von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität und der dazugehörigen Feuerwaffe vorsieht, wenn die Person nicht zum Erwerb oder Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist. Das ist dann der Fall, wenn sie nicht über die erforderliche kantonale Ausnahmebewilligung (Art. 5 Abs. 6 WG) oder Bestätigung nach Artikel 42b E-WG verfügt. Soweit keine Bestätigung für den rechtmässigen Besitz eingeholt werden muss (vgl. hierzu die Erläuterungen zu Art. 42b), reicht der Nachweis, dass die betreffende Feuerwaffe im kantonalen Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) bzw. im Dienstbüchlein eingetragen ist.

Auch Absatz 2, der die Rückgabe beschlagnahmter Gegenstände an eigentumsberechtigte Person regelt, ist um den Fall der Beschlagnahme von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität zu erweitern.

Gemäss Absatz 2bis wird dem Besitzer einer verbotenen Feuerwaffe nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b­d die Möglichkeit eröffnet, in Fällen, in denen er nicht bereits über die erforderliche Ausnahmebewilligung beziehungsweise die Bestätigung nach Artikel 42b E-WG verfügt, ein Gesuch um eine kantonale Ausnahmebewilligung einzureichen (Art. 5 Abs. 6 i. V. m. Art. 28c­28e WG). Diese Möglichkeit soll auch Sportschützen geboten werden, die den Nachweis ihrer regelmässigen schiesssportlichen Tätigkeit nicht (fristgerecht) erbracht haben (Art. 28d Abs. 3).

Eine Missachtung dieser Auflage hat die Beschlagnahme der Waffe und die Strafverfolgung wegen unberechtigten Besitzes (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG) zur Folge.

Da aber der aktuelle Waffenbesitzer die Feuerwaffe seinerzeit rechtmässig erworben hat, erscheint es angemessen, ihm die Möglichkeit zu bieten, ein Gesuch um eine kantonale Ausnahmebewilligung einzureichen. Dafür steht ihm eine Frist von 3 Monaten zur
Verfügung. Innert derselben Frist ist er auch befugt, die Waffe an eine andere berechtigte Person zu übertragen, die über die erforderliche Ausnahmebewilligung verfügt.

Gemäss Absatz 2ter steht auch im Falle einer Beschlagnahme einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität und der dazugehörigen Feuerwaffe die Möglichkeit offen, hierfür um eine Ausnahmebewilligung nachzusuchen beziehungsweise die Gegenstände einer berechtigten Person zu übertragen. Auch dafür steht eine Frist von 3 Monaten zur Verfügung.

Wurde das Gesuch zum Erhalt einer Ausnahmebewilligung nicht (fristgerecht) eingereicht oder abgelehnt und die Feuerwaffe auch nicht einer berechtigten Person übertragen, so sind die betroffenen Gegenstände gemäss Absatz 3 Buchstabe c definitiv einzuziehen.

1915

BBl 2018

Artikel 32a Absatz 1, 32b Absatz 2 und 32c Absatz 3bis und 6 Nach der EU-Waffenrichtlinie 2017 (Art. 13 Abs. 4 RL) wird der Gegenstand des amtshilfeweisen grenzüberschreitenden Informationsaustausches auf Fälle erweitert, in denen die Bewilligungserteilung für den Erwerb einer Feuerwaffe aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person verweigert wurde. Zudem muss der gesamte Informationsaustausch auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Dafür hat die Europäische Kommission ein System zur Verfügung zu stellen. Die detaillierten Regelungen für den Umfang und die Modalitäten des Informationsaustausches legt die Europäische Kommission in einem Durchführungsrechtsakt fest, in deren Erlass auch die Schengen-Staaten miteinbezogen werden. Der entsprechende Durchführungsrechtsakt soll spätestens im September 2018 verabschiedet werden. Er wird der Schweiz zu gegebener Zeit als separate Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Übernahme notifiziert werden.

Derzeit ist zwar noch offen, wie genau der Informationsaustausch erfolgen soll und über welche Daten die anderen Schengen-Staaten bei Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen zu informieren sein werden. Gleichwohl können bereits heute die notwendigen Grundlagen geschaffen werden.

Bereits nach geltendem Recht sind Informationen über Verweigerungen von Bewilligungen in der Schweiz in der Informationsplattform ARMADA (Datenbank DEBBWA) erfasst. Die Datenbank wird bereits heute von der Zentralstelle Waffen geführt, die überdies als zentrale Empfangs- und Meldestelle für den Informationsaustausch mit den übrigen Schengen-Staaten (Art. 31c Abs. 2 Bst. c WG) dient. Da die aus einer Verweigerung hervorgehenden Informationen, die andere SchengenStaaten der Schweiz übermitteln, inskünftig ebenfalls in der Datenbank DEBBWA erfasst werden, ist der Name der Datenbank in Artikel 32a Absatz 1 Buchstabe c WG anzupassen (Erweiterung um den Zusatz «Meldungen aus Schengen-Staaten betreffend Verweigerungen von Bewilligungen zum Erwerb von Feuerwaffen aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der betreffenden Person»).

Artikel 32b regelt die Dateninhalte der einzelnen Datenbanken der Informationsplattform ARMADA. In Absatz 2 werden die Dateninhalte von DEBBWA geregelt.
Diese Bestimmung soll dahingehend ergänzt werden, dass auch die Umstände, die zum Entzug bzw. zur Verweigerung einer Bewilligung geführt haben, erfasst werden müssen (Bst. b). Diese Ergänzung ist insofern von Bedeutung, als erst daraus ersichtlich wird, ob und welche zusätzlichen Abklärungen zu treffen sind und ob, falls es sich um Angaben aus anderen Schengen-Staaten handelt, diese Umstände auch nach schweizerischem Recht zu einer Bewilligungsverweigerung führen würden. Mit der Erfassung der Informationen anderer Schengen-Staaten in der Informationsplattform ARMADA stehen diese den nach Artikel 32c Absätze 1­3 WG zugriffsberechtigten Stellen zur Verfügung.

Zusätzlich ist in Artikel 32c Absatz 3bis der Austausch von Informationen über Verweigerungen von Bewilligungen (Art. 13 Abs. 4 RL) zu regeln, welche die Schweiz an andere Schengen-Staaten zu übermitteln hat. Gehen entsprechende Ersuchen anderer Schengen-Staaten bei der Zentralstelle Waffen ein, hat sie die Datenbank

1916

BBl 2018

DEBBWA zu konsultieren und allenfalls zusätzliche Abklärungen im betreffenden Wohnsitzkanton der Person zu treffen und in der Folge an den anfragenden Schengen-Staat weiterzuleiten. Dieser Austausch soll erforderlichenfalls automatisiert erfolgen dürfen, und die Informationen sollen in den anderen Schengen-Staaten auch gespeichert werden dürfen.

In der Zwischenzeit sind ferner die Arbeiten der Arbeitsgruppe der Kommission zum Erlass eines Rechtsakts zum Informationsaustausch zwischen den SchengenStaaten (Art. 13 Abs. 5 RL) weiter fortgeschritten. So sollen nun die Informationen über definitive Verbringungen von Feuerwaffen in andere Schengen-Staaten neu elektronisch und mittels eines automatisierten Verfahrens zu erfolgen haben. Diese Informationen sind für die jeweiligen Zielstaaten (zu denen auch die Schweiz gehört) von grossem Interesse: Personen sollen nicht im Besitz von Waffen sein, bei denen Hinderungsgründe zum Besitz von Waffen (Art. 8 Abs. 2 WG) bestehen.

Entsprechend ist nun Absatz 6 anzupassen, der neu festlegen soll, dass die Daten der DEWS im automatisierten Verfahren an die zuständigen Behörden des Wohnsitzstaates der betreffenden Person weitergegeben werden dürfen.

Artikel 32b Absatz 5 In Absatz 5 von Artikel 32b wird festgehalten, welche Informationen im kantonalen Waffenregister (Art. 32a Abs. 2 WG) bei der Erfassung von Feuerwaffen gespeichert werden. Da gemäss der EU-Waffenrichtlinie 2017 die im Register erfassten Daten neu bis mindestens 30 Jahre nach der Vernichtung der Waffe verfügbar sein müssen, muss auch das Datum einer allfälligen Vernichtung erfasst werden. Dies wird in Buchstabe b von Artikel 32b Absatz 5 festgelegt. Die Aufbewahrungsdauer selbst wird der Bundesrat gestützt auf Artikel 32c Absatz 8 WG in der Waffenverordnung festlegen.

Artikel 42b Die EU-Waffenrichtlinie 2017 sieht vor (Art. 7 Abs. 4a RL), dass der rechtmässige Besitz von bisher bewilligungspflichtigen Feuerwaffen der Kategorie B, die neu in die Kategorien A6­A8 der verbotenen Waffen fallen, unter den derzeit geltenden Voraussetzungen bestätigt werden kann. Dies ist dann möglich, wenn die Feuerwaffen rechtmässig erworben und registriert wurden. Von dieser Möglichkeit der Bestätigung des altrechtlichen Besitzes soll in Artikel 42b E-WG Gebrauch gemacht werden.

Eine allgemeine Registrierungspflicht
für den Erwerb von Feuerwaffen besteht nach schweizerischem Recht seit dem 12. Dezember 2008. Für gewisse Feuerwaffen galten zudem Nachmeldepflichten36. Trotzdem ist davon auszugehen, dass Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b­d WG, die den Kategorien A6­A8 der EUWaffenrichtlinie 2017 entsprechen, erst seit dem 12. Dezember 2008 in den kantonalen Waffenregistern erfasst sind.

36

Siehe dazu die Art. 42 Abs. 3 und 42a WG.

1917

BBl 2018

Absatz 1 der neuen Übergangsbestimmung sieht vor, dass der rechtmässige Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b­d WG bestätigt werden kann. Die im Vorentwurf dafür vorgesehene Frist wurde von zwei auf drei Jahre verlängert. Der Grund liegt darin, dass im Rahmen der Vernehmlassung zahlreiche Kantone als Vollzugsbehörde des Waffengesetzes den grossen Aufwand kritisiert hatten, den die Bestätigungspflicht nach sich ziehen werde. Durch die Verlängerung der Frist von zwei auf drei Jahre, lässt sich der Aufwand besser verteilen. Die Bestätigung ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitzkanton der betroffenen Person auszustellen. Im Rahmen der Ausstellung der Bestätigung werden die Informationen zur Feuerwaffe und zu deren Besitzerin oder Besitzer im kantonalen Waffenregister erfasst.

Vom Erfordernis der Ausstellung einer Bestätigung ausgenommen sind gemäss Absatz 2 zwei Fälle: ­

Zum einen gilt der Besitz von Feuerwaffen, die bereits in einem kantonalen Waffenregister erfasst sind, eo ipso als rechtmässig (Bst. a). Bezüglich dieser Feuerwaffen wird angenommen, dass der Besitz auch weiterhin rechtmässig ist.

­

Zum anderen sind von der Bestätigungspflicht Ordonnanzwaffen ausgenommen, die beim Ausscheiden aus der Armee direkt von der Militärverwaltung übernommen worden sind (Bst. b). Eine konsequente Aufnahme in ein Informationssystem der Armee erfolgte für solche Waffen zwar erst ab 1991, frühere Übernahmen können aber jederzeit durch das Dienstbüchlein nachvollzogen und belegt werden. Entsprechend ist auch bezüglich dieser Waffen davon auszugehen, dass deren Besitz rechtmässig ist.

Nicht mehr von der Ausnahme nach Absatz 2 Buchstaben b kann profitieren, wer die ehemalige Armeewaffe von einer Drittperson und damit nicht direkt von der Militärverwaltung erworben hat. In solchen Fällen unterliegt die Waffe wiederum der Bestätigungspflicht nach Absatz 1, sofern sie nicht im Register eingetragen ist.

5

Auswirkungen

5.1

Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund

Die technische Umsetzung des in Artikel 32a vorgesehenen Informationsaustausches zwischen den Schengen-Staaten wird aktuell von der EU noch erarbeitet. Aufgrund des aktuellen Stands der Arbeiten ist aber davon auszugehen, dass der Bund (EJPD/fedpol) eine Anbindung an ein System der EU wird realisieren müssen. Für diese Arbeiten ist mit Investitionskosten von schätzungsweise rund 350 000 Franken in den Jahren 2019 und 2020 sowie mit Betriebskosten ab 2020 von etwa 40 000 Franken pro Jahr zu rechnen. Verlässliche Kostenfolgenschätzungen sind allerdings erst möglich, wenn der Inhalt des entsprechenden Durchführungsrechtsaktes der Kommission bekannt ist, der wiederum eine Schengen-Weiterentwicklung darstellen wird (vgl. oben Ziff. 1.4 und 4.2). Über die Kostentragung wird daher erst 1918

BBl 2018

im Zeitpunkt der Übernahme dieser Schengen-Weiterentwicklung informiert. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 21 E-WG ausgeführt, müssen die Waffenhändler namentlich auch Informationen über ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen melden. Damit den Waffenhändlern eine einheitliche Meldeform angeboten werden kann, soll gemeinsam mit den Kantonen eine Lösung realisiert werden, an deren Kosten sich der Bund beteiligen wird. Die Höhe dieser Beteiligung lässt sich derzeit nicht beziffern. Zuerst müssen die Kantone das für sie geeignete Vorgehen bestimmen. Personelle Auswirkungen sind demgegenüber nicht zu erwarten.

5.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Nach Artikel 38 WG vollziehen die Kantone das Waffengesetz. Die kantonalen Waffenbüros werden den rechtmässigen Besitz von Feuerwaffen, die neu in die Kategorie der verbotenen Waffen fallen, zu bestätigen haben (siehe dazu Ausführungen zu Art. 42b E-WG). Mit den vorgesehen Ausnahmen, im Rahmen derer von der Bestätigungspflicht abgesehen werden kann (siehe Art. 42b Abs. 2 E-WG), dürfte sich aber die Anzahl zu erteilender Bestätigungen in Grenzen halten. Zudem wird die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für den Neuerwerb verbotener Waffen (im Vergleich zur bisherigen Erteilung von Waffenerwerbsscheinen) insofern für die kantonalen Waffenbüros aufwendiger, als Sportschützen sowie Museen und Sammlerinnen und Sammler zusätzliche Nachweise zu erbringen haben. Die Prüfung dieser Unterlagen dürfte das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmebewilligungen verlängern. Weiter müssen die Kantone die Voraussetzungen schaffen, die Meldungen über Transaktionen der Waffenhändler und Makler gemäss Artikel 21 Absatz 1bis E-WG entgegenzunehmen und in den kantonalen Informationssystemen zwecks Nachvollziehbarkeit des Werdegangs einer Waffe zu speichern. Dies wird Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen sowie im harmonisierten Informationssystem gemäss Artikel 32a Absatz 3 WG nach sich ziehen. Die ebenfalls von der EU-Waffenrichtlinie 2017 vorgesehene Datenaufbewahrungsdauer bis 30 Jahre nach Vernichtung der Feuerwaffe wird ebenfalls Anpassungen in den kantonalen Informationssystemen nach sich ziehen. Diese Kosten können heute noch nicht beziffert werden. Eine Kostenschätzung muss in Zusammenarbeit mit den Kantonen noch erarbeitet werden.

Damit werden die neuen Bestimmungen bei den kantonalen Vollzugsbehörden nach Inkrafttreten jedenfalls vorübergehend bezüglich der Erteilung von Bestätigungen gemäss Artikel 42b E-WG zu einem personellen Mehraufwand führen.

Gemäss den Stellungnahmen der Kantone gehen diese davon aus, dass der Mehraufwand, den die vorgeschlagenen Anpassungen in den kantonalen Waffenbüros zur Folge haben werden, zwischen 25 und 500 Stellenprozente betragen wird.

1919

BBl 2018

5.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt

Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen unterliegen neu erweiterten Buchführungspflichten, indem auch über Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität Buch zu führen sein wird (siehe dazu Ausführungen zu Art. 21 E-WG). Ferner unterliegen sie neu einer Meldepflicht an das kantonale Waffenbüro über erfolgte Transaktionen, wenn die Erwerber oder Erwerberinnen in der Schweiz Wohnsitz haben. Dafür stehen ihnen 20 Tage zur Verfügung (siehe auch dazu die Ausführungen zu Art. 21 E-WG). Diese zusätzlichen Pflichten dürften aber für die Volkswirtschaft kaum von Bedeutung sein.

Indem bezüglich Sportschützen darauf verzichtet wird, im Hinblick auf den Erwerb und den Besitz von Waffen der Kategorie A6 und A7 ausschliesslich auf den Nachweis der Vereinsmitgliedschaft abzustellen, sind keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft zu erwarten.

Ebenso wenig haben die Anpassungen Auswirkungen auf die Umwelt.

6

Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

6.1

Verhältnis zur Legislaturplanung

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201637 zur Legislaturplanung 2015­2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201638 über die Legislaturplanung 2015­2019 angekündigt. Wie in Ziffer 2.1 erwähnt, verfügt die Schweiz für das gesamte Übernahmeverfahren von Schengen-Weiterentwicklungen über eine Frist von höchstens zwei Jahren. Der Inhalt dieser Schengen-Weiterentwicklung war zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Legislaturplanung noch nicht bekannt.

6.2

Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Der vorliegende Entwurf ist nicht Teil einer vom Bundesrat verabschiedeten Strategie.

7

Rechtliche Aspekte

7.1

Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Richtlinie zur Änderung der EU-Waffenrichtlinie stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 37 38

BBl 2016 1105 BBl 2016 5183

1920

BBl 2018

der Bundesverfassung (BV)39, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (siehe auch Art. 24 Abs. 2 ParlG40 und Art. 7a Abs. 1 RVOG41), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft.

Die Änderungen des Waffengesetzes stützen sich auf Artikel 107 Absatz 1 BV, der den Bund beauftragt, Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu erlassen.

7.2

Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie unbefristet und unkündbar sind, wenn sie den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.

Der Notenaustausch kann unter den Bedingungen nach den Artikeln 7 und 17 SAA gekündigt werden. Die Übernahme der Richtlinie sieht keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Die vorliegend mittels Notenaustausch übernommene EU-Waffenrichtlinie 2017 enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Als solche sind nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines referendumspflichtigen Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG). Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der EU-Waffenrichtlinie 2017 ist deshalb dem Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

Zudem bedingt die Übernahme der EU-Waffenrichtlinie 2017 Anpassungen im Waffengesetz (vgl. Ziff. 4 vorstehend). Untersteht der Genehmigungsbeschluss eines völkerrechtlichen Vertrags dem fakultativen Referendum, so kann die Bundesversammlung die Gesetzesänderungen, die der Umsetzung des Vertrages dienen, in den Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a Abs. 2 BV). Die Genehmigung der Übernahme der EU-Waffenrichtlinie 2017 bedingt Änderungen des Waffengesetzes.

Der Bundesrat beantragt daher, die Änderungen des Waffengesetzes in den Genehmigungsbeschlusses des Notenaustausches zu integrieren und die Genehmigung der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Änderung des Waffengesetzes in einem einzigen referendumspflichtigen Erlass zu beschliessen.

39 40 41

SR 101 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002, SR 171.10.

Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.010.

1921

BBl 2018

7.3

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist zur Übernahme der Richtlinie verpflichtet (Art. 2 Abs. 3 i. V. m.

Art. 7 SAA). Die zur Umsetzung vorgeschlagenen Änderungen im Waffengesetz sind mit den Vorgaben der Richtlinie vereinbar und stehen auch mit den übrigen internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht in Widerspruch.

1922