Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom 23. Juni 2000
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:
Art. 1 1
Der Bund kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden.
2 In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch A-fonds-perdu-Beiträge gewähren.
Art. 2 Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung: a.
der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR);
b.
der Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR.
Art. 3 Es werden aufgehoben:
1 2 3
a.
Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen;
b.
Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).
BBl 2000 453 AS 1996 2682 AS 1998 1460
3548
1999-5823
Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI). BG
Art. 4 1
Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 23. Juni 2000
Ständerat, 23. Juni 2000
Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker
Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz
Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000
10676
4
BBl 2000 3548
3549