Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. November 1999 1, beschliesst:

Art. 1 1

Der Bund kann der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) zinslose Darlehen gewähren. Diese Darlehen müssen innerhalb von höchstens 50 Jahren zurückbezahlt werden.

2 In Ausnahmefällen kann der Bund der FIPOI auch A-fonds-perdu-Beiträge gewähren.

Art. 2 Der Bund gewährt der FIPOI eine jährliche Finanzhilfe zur Deckung: a.

der Kosten für den baulichen Unterhalt des Centre William Rappard (CWR);

b.

der Unterhalts- und Betriebskosten des Konferenzsaals des CWR.

Art. 3 Es werden aufgehoben:

1 2 3

a.

Bundesbeschluss vom 21. Juni 19962 über die Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen;

b.

Bundesbeschluss vom 24. März 19953 über eine Finanzhilfe an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) in Genf zwecks Finanzierung der Unterhalts- und Betriebskosten des neuen Konferenzsaals des Centre William Rappard (CWR).

BBl 2000 453 AS 1996 2682 AS 1998 1460

3548

1999-5823

Finanzhilfen an die Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI). BG

Art. 4 1

Dieses Bundesgesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Nationalrat, 23. Juni 2000

Ständerat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 4 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

10676

4

BBl 2000 3548

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