Bundesbeschluss Entwurf über einen Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 43 Buchstabe a des Wohnraumförderungsgesetzes vom 21. März 20032, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. März 20183, beschliesst:

Art. 1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum wird ein Rahmenkredit von 250 Millionen Franken für einen Zeitraum von zehn Jahren bewilligt.

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Der Rahmenkredit dient zur Aufstockung des Fonds de Roulement, den die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus treuhänderisch und zweckgebunden für den Bund verwalten.

2

Die Dachorganisationen verwenden die Bundesmittel, um gemeinnützigen Bauträgern, die preisgünstigen Wohnraum erstellen, erneuern oder erwerben, zinsgünstige Darlehen auszurichten.

3

Art. 2 Dem Rahmenkredit liegen auf der Basis des Stands des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 von 100,8 Punkten (Dez. 2015 = 100) folgende Teuerungsannahmen zugrunde: 2018: +0,3 %; 2019: +0,7 %; 2020: +0,8 %; ab 2021: jährlich +1,0 %.

1 2 3

SR 101 SR 842 BBl 2018 2213

2017-3496

2251

Rahmenkredit zur Aufstockung des Fonds de Roulement zugunsten des gemeinnützigen Wohnungsbaus. BB

BBl 2018

Art. 3 1

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Er tritt in Kraft, sobald die Volksinitiative «Mehr bezahlbare Wohnungen»4 zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

4

BBl 2015 6321

2252