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Bimdesbeschluss über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke # S T #

(Kredit für die Jahre 1973-1975) (Vom 4. Dezember 1972) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 19721', beschliesst:

Art. l 1

Für die Weiterführung der internationalen Hilfswerke in den Jahren 1973, 1974 und 1975 wird ein Rahmenkredit von 100 Millionen Franken eröffnet.

2 Die am Ende dieser Periode nicht verwendeten Beträge werden auf den nächsten Rahmenkredit übertragen.

3 Der jährliche Zahlungskredit ist in den Voranschlag aufzunehmen.

Art. 2 Dieser Kredit kann verwendet werden für die Ausrichtung von ordentlichen und ausserordentlichen Beiträgen in bar oder in Form von Sachwerten an zwischenstaatliche oder nichtstaatliche Organisationen und an im Ausland tätige schweizerische Hilfswerke sowie für humanitäre Hilfsaktionen, die vom Bundesrat angeordnet werden.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er untersteht nicht dem Referendum und tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

1 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er entscheidet über die zu gewährenden Beiträge und setzt gegebenenfalls die besonderen Bedingungen fest.

*> BB1 1972 I 1689

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Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 3. Oktober 1972 Der Präsident: Vontobel Der Protokollführer: Hufschmid Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 4. Dezember 1972 Der Präsident: Lampert Der Protokollführer: Sauvant

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 8. Januar 1973 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Huber 2425

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Bundesbeschluss über die Weiterführung der internationalen Hilfswerke (Kredit für die Jahre 1973-1975) (Vom 4. Dezember 1972)

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Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1973

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

02

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

15.01.1973

Date Data Seite

23-24

Page Pagina Ref. No

10 045 640

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