Zusicherungen von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen des Bundesamtes für Wasser und Geologie -

Kanton Uri, in der Gemeinde Sisikon, Riemenstaldnerbach, Sofortmassnahmen nach HW 1999, Verfügung Nr. 161

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Kanton Schwyz, in der Gemeinde Muotathal, Muota, Wiederinstandstellung nach Sturm- und Unwetterschäden, Verfügung Nr. 302

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Kanton Luzern, in den Gemeinden Hergiswil und Willisau-Land, Enziwigger, Buchwigger, HW 1997, Sofortmassnahmen und Folgeprojekt, Verfügung Nr.

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 44ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021), Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) und Artikel 14 des Bundesgesetzes 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (SR 704) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Bundesblatt beim Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Wasser und Geologie, Ländtestrasse 20, 2502 Biel, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 032 328 87 73) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

20. Juni 2000

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Bundesamt für Wasser und Geologie

2000-1266