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Bundesblatt Bern, den28. Mai 1973 125 Jahrgang Band I

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (Vom 2. Mai 1973) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir legen Ihnen hiermit das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände zur Genehmigung vor.

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Übersicht

Gestützt auf unsere Botschaft vom 30. April 1969 (BB1 1969 l 857) genehmigte die Bundesversammlung mit Beschluss vom 2. Oktober 1969 (AS 7970 85) die zwei ersten internationalen Vertragswerke auf dem Gebiet des Weltraumrechts. Es handelte sich um den Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper, vom 27. Januar 1967 (Weltraumvertrag), und das Übereinkommen über die Rettung und die Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, vom 22. April 1968 (Raumfahrer-Rettungsübereinkommen). Während der Weltraumvertrag eine Reihe fundamentaler Rechtsgrundsatze für das Verhalten der Staaten im Weltraum niederlegte und als eigentliche Grundlage des internationalen Weltraumrechts gilt, enthielt das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen eine Reihe von Bestimmungen, die die allgemeinen Regeln des Weltraumvertrags über die Hilfe an Raumfahrzeuge in Gefahr und über die Rückgabe von Weltraumgegenständen genauer festlegten. Bereits damals kündigten wir Ihnen die baldige Ausarbeitung eines dritten Weltraumrechtsvertrages an, der die im Weltraumvertrag ebenfalls nur in ganz allgemeiner Form verankerten Haftungsgrundsatze näher ausführen und ergänzen würde. Mit der Ausarbeitung dieses Haftungsübereinkommens war, wie im Falle der beiden vorhergehenden VerBundesblatt 125 Jahrg Bd I

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1290 tragswerke, der juristische Unterausschuss des UNO-Ausschusses für die friedliche Nutzung des Weltraums betraut. Nach jahrelanger Blockierung in wichtigen Fragen, in denen sich grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertretern verschiedener Rechtssysteme und verschiedener staatlicher Ideologien zeigten, wurde der Text des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände vom Unterausschuss verabschiedet und von der UNO-Generalversammlung am 29. November 1971 angenommen. Am 29. März 1972 wurde das Übereinkommen in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt. Die Schweiz unterzeichnete das Übereinkommen in allen drei Hauptstädten unter Ratifikationsvorbehalt. Bis heute haben 73 Staaten das Haftungsübereinkommen unterzeichnet; 13 Staaten haben das Übereinkommen, das am 1. September 1972 in Kraft getreten ist, bereits ratifiziert.

Im folgenden seien in einem allgemeinen Kapitel Entstehungsgeschichte, Anwendungsbereich und Problematik des Haftungsübereinkommens dargelegt.

Anschliessend folgen eine kurzgefasste Erläuterung des Vertragstextes und eine abschliessende Würdigung.

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Allgemeines

Der Weltraumvertrag von 1967 hält in Artikel I fest, dass der Weltraum von allen Staaten, unabhängig von ihrem wirtschaftlichen oder wissenschaftlichen Entwicklungsstand, erforscht und genutzt werden darf. Zur Zeit des Starts der ersten künstlichen Erdsatelliten und der ersten bemannten Raumflüge waren praktisch ausschliesslich die USA und die Sowjetunion in der Lage, diesen Grundsatz der Raumfahrtfreiheit in die Tat umzusetzen. Seither hat sich der Kreis der Staaten, die Weltraumprogramme durchführen, erheblich erweitert.

Zudem sind internationale Organisationen wie die Europäische Raumforschungsorganisation ESRO oder die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT entstanden - die letztere umfasst über 80 Mitglieder -, die für ihre Mitgliedstaaten Weltraumforschung und Weltraumnutzung betreiben.

Der Weltraumvertrag enthielt notwendigerweise bereits Normen, die der Raumfahrtfreiheit Schranken setzten. Verwiesen sei auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung (Art. I), auf das Verbot der Erwerbung staatlichen Hoheitsgebiets im Weltraum und auf Himmelskörpern (Art. II), auf das Verbot der Stationierung von Massenvernichtungswaffen im Weltraum und auf Himmelskörpern und das Verbot der Errichtung militärischer Anlagen auf Himmelskörpern (Art. IV). Weitere Artikel verpflichten die Staaten zur internationalen Zusammenarbeit und zur gegenseitigen Hilfeleistung.

In diesem Zusammenhang musste der Weltraumvertrag auch die Frage der Haftung für Schäden regeln, die durch die Weltraumtätigkeit von Staaten entstehen können. Artikel VII besagt, dass jeder Vertragsstaat, der einen Gegenstand in den Weltraum startet oder starten lässt, sowie jeder Vertragsstaat, von dessen Hoheitsgebiet aus ein Gegenstand gestartet wird, völkerrechtlich für jeden Schaden haftet, den ein solcher Gegenstand oder dessen Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder seinen natürlichen oder juristischen Personen auf der Erde, im

1291 Luftraum oder im Weltraum einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper zufügen. Gemäss Artikel VI haften die Vertragsstaaten überdies in gleicher Weise für Schäden nichtstaatlicher Körperschaften unter ihrer Aufsicht ; für die Tätigkeit internationaler Organisationen, denen sie angehören, haften sie solidarisch mit den anderen Mitgliedern.

Einigkeit bestand schon zur Zeit der Ausarbeitung des Weltraumvertrags darüber, dass dieser in sehr allgemeiner Form gehaltene Haftungsgrundsatz näherer Ausführung und Ergänzung bedurfte. Beispielsweise waren weder die Art der Haftung, das anwendbare Recht und das Verfahren noch die Art des Schadenersatzes bestimmt. Dass die Regelung dieser Probleme dringlich war. hatten die ersten Jahre der Weltraumforschung und Weltraumnutzung bereits deutlich gezeigt. Trotz allergrössten Vorsichtsmassnahmen beim Start und der relativ geringen Starthäufigkeit und obschon aus dem Weltraum zurückfallende Objekte meist infolge der Reibungshitze in der Erdatmosphäre verbrennen, waren Schäden vorgekommen. So kam durch die herabstürzenden Trümmer einer explodierenden Trägerrakete kubanisches Vieh zu Schaden. Amerikanische Kernexplosionen im Weltraum, die vor dem entsprechenden Verbot des Weltraumvertrags durchgeführt wurden, beschädigten mehrere Satelliten, darunter einen britischen, und erst im Jahre 1972 wurde bekannt, dass 1964 ein Satellit der amerikanischen Marine nach einem Fehlstart über Madagaskar in der Erdatmosphäre verbrannte und die Zerstörung seiner Isotopen-Stromerzeugungsanlage radioaktive Ausfälle über zwölf Staaten verursacht hatte.

Erste Entwürfe für ein Raumfahrt-Haftungsübereinkommen wurden bereits im Jahre 1963 dem juristischen Unterausschuss des UNO-Weltraumausschusses vorgelegt. Der Unterausschuss befasste sich allerdings vorerst mit- der Ausarbeitung des Weltraumvertrages und des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens. Die parallel laufenden Diskussionen über die Haftungsprobleme zeigten indes bereits in einem frühen Stadium tiefgehende Meinungsverschiedenheiten in wichtigen Fragen, wie jener des anwendbaren Rechts und der zwingenden Natur des Schiedsspruchs.p Nach jahrelanger Blockierung der Redaktionsarbeiten gelang es, 1970 wenigstens einen Teil des Übereinkommensentwurfs zu verabschieden. Die UNOGeneralversammlung gab in der Entschliessung 2733 B
(XXV) vom 16. Dezember 1970 ihrer tiefen Enttäuschung über den schleppenden Gang der Arbeiten Ausdruck und forderte den Unterausschuss eindringlich auf, sich endlich über die offenstehenden Fragen zu einigen.

Ein gemeinsamer belgisch-brasilianisch-ungarischer Vorschlag wies schliesslich den Weg zu einem für alle Delegationen annehmbaren Kompromiss, und im Juni 1971 verabschiedete der Unterausschuss das Haftungsübereinkommen, das " Mitglieder des UNO-Weltraumausschusses und seiner Unterausschüsse sind 28 Staaten : Ägypten, Albanien, Argentinien. Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Iran. Italien. Japan, Kanada, Libanon, Marokko, Mexiko. Mongolei, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Sierra Leone, Sowjetunion, Tschad, Tschechoslowakei, Ungarn, Vereinigte Staaten.

1292 nach seiner Genehmigung durch den Weltraumausschuss an die UNO-Generalversammlung überwiesen wurde.

Das Übereinkommen regelt in 28 Artikeln die Haftung für die Schäden, die durch in den Weltraum gestartete Gegenstände verursacht werden. Der für den Start verantwortliche Staat haftet in den Fällen von Tötung, Körperverletzung oder sonstiger Gesundheitsschädigung sowie für Sachbeschädigung und Sachver- .

lust, wobei immaterielle Schäden nicht ersetzt werden. Das Übereinkommen unterscheidet Fälle der Gefährdungshaftung und der Verschuldenshaftung. Bei Schäden, die auf der Erde eintreten, oder bei Beschädigung von Luftfahrzeugen haftet der Startstaat nach dem Grundsatz der Gefährdungshaftung. Entstehen Schäden an anderen Weltraumfahrzeugen oder sind deren Besatzungen geschädigt, so haftet der Startstaat nur bei Verschulden. Der eingetretene Schaden soll auf Grund des internationalen Rechts und nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit wiedergutgemacht werden, und zwar ist die Wiederherstellung desjenigen Zustandes anzustreben, der bestünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Schadenersatzanspruch ist auf diplomatischem Weg von demjenigen Staat geltend zu machen, der selbst oder dessen Angehörige den Schaden erlitten haben. Falls die diplomatischen Verhandlungen nicht zur Regelung der Schadenersatzansprüche führen, wird eine Schadenkommission eingesetzt. Der Entscheid der Schadenkommission ist allerdings nur bindend, wenn die Parteien dies vorher vereinbart haben. Den Vertragsstaaten werden die internationalen Weltraumorganisationen gleichgestellt, falls sie erklären, die Rechte und Pflichten gemäss dem Übereinkommen übernehmen zu wollen, und falls die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartner sowohl des Weltraumvertrags als auch des Haftungsübereinkommens sind.

Dass es nicht gelang, den Grundsatz der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit im Raumfahrt-Haftungsübereinkommen zu verankern, muss, besonders vom schweizerischen Standpunkt aus, bedauert werden. Die beste Regelung für die Ermittlung des Schadens, die Haftungsarten und die Festsetzung des Schadenersatzes ist in der Tat in Frage gestellt, wenn nicht feststeht, dass die Parteien sich dem Schiedsspruch auch unterziehen werden. Darin liegt die grundsätzliche Problematik des Übereinkommens. Nach jahrelanger
Blockierung der Verhandlungen, in'denen Vertreter kommunistischer und südamerikanischer Staaten auf Grund ihres Konzepts staatlicher Souveränität jede zwingende Wirkung des Schiedsspruchs zurückwiesen, während vor allem die westeuropäischen Ausschussmitglieder das Prinzip der obligatorischen Schiedsgerichtsbarkeit als unabdingbare Voraussetzung für den Abschluss des Übereinkommens ansahen, war der Punkt gekommen, entweder die Hoffnung auf eine internationale Regelung der weltraumrechtlichen Haftungsfragen zu begraben oder aber, wenn auch mit Bedenken, einem Kompromissvorschlag zuzustimmen, der die generelle oder von Fall zu Fall zu treffende Vereinbarung eines zwingenden Verfahrens erlaubt, ohne sie allen Vertragsparteien aufzuzwingen. In der konkreten Anwendung des Übereinkommens ist zu hoffen, dass möglichst viele Staaten die zwingende Wirkung anerkennen werden und so in der Praxis das Übereinkommen zu einem tatsäch-

1293 lieh funktionierenden Instrument werden wird. Die Bestimmung, dass auchi ein von den Parteien nicht als zwingend anerkannter Entscheid der Schadenkommission veröffentlicht werden muss, dürfte zudem in gewissen Fällen mindestens den Druck der öffentlichen Meinung zugunsten der Geschädigten wirksam werden lassen.

3 Präambel

Erläuterung des Vertragstextes '

Die Präambel beruft sich auf den Weltraumvertrag und das Interesse aller Staaten an der Schaffung wirksamer -völkerrechtlicher Regeln für die Fälle, in denen trotz aller Vorsichtsmassnahmen Schäden durch Weltraumgegenstände verursacht werden können.

Artikel I definiert die im Übereinkommen verwendeten Begriffe. Der Begriff des Schadens ist dabei weit gefasst und bezieht sich auf Tod, Körperverletzung, sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie auf Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation. Nicht unter den Schaden fällt - das geht aus der Verhandlungsgeschichte hervor - die immaterielle Unbill, so dass die Gewährung einer Genugtuung! nicht auf Grund dieses Übereinkommens erfolgen könnte. Dagegen scheint der mittelbare Schaden unter die Definition zu fallen, nicht aber der entgangene Gewinn.

Eine weitere wichtige Definition umschreibt den Begriff des Startstaats, also des Haftpflichtigen gemäss dem Übereinkommen. Startstaat ist nicht nur. wer mit eigenen Trägerfahrzeugen einen Weltraumgegenstand startet, sondern auch, wer den Start eines Weltraumgegenstandes durch einen anderen Staat durchführen lässt. Dieser Fall ist häufig, lassen doch viele Staaten die von ihnen entwickelten Satelliten durch amerikanische oder auch sowjetische Trägerraketen starten.

Auch alle bisher gestarteten Satelliten der Europäischen Raumforschungsorganisation ESRO wurden mit von den USA gekauften Raketen auf ihre Umlaufbahn gebracht. Der Begriff des Startstaats wird aber noch weiter gezogen: darunter fällt auch der Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Startanlagen aus ein Gegenstand gestartet wird. Im erwähnten Beispiel wären also nicht nur die Mitgliedstaaten der ESRO, die den Satelliten liefert, sondern auch die USA, die ihre Startbasen zur Verfügung stellen, haftpflichtig im Sinne des Übereinkommens.

Artikeln Tritt der Schaden auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug ein, so haftet der Startstaat absolut. Es handelt sich demnach um eine Gefahrdungshaftung, die keinerlei Verschulden voraussetzt. Diese Lösung wurde gewählt, um wie im Falle anderer Verkehrsmittel der besonderen Betriebsgefahr von Raumfahrzeugen Rechnung zu tragen. Allerdings werden in Artikel VI die

1294 Entlastungsgründe der groben Fahrlässigkeit und der mit Schädigungsvorsatz begangenen Handlung des Anspruchsberechtigten gewährt.

Artikel III Dieser Artikel regelt den Fall der Schädigung anderer Weltraumgegenstände oder ihrer Passagiere. Im Gegensatz zu Artikel II stehen sich in dieser Situation zwei Gegenstände gleichartiger Betriebsgefahr gegenüber, so dass es gerechtfertigt ist, den Startstaat nur bei Verschulden haften zu lassen. Nach dem Wortlaut des Artikels, der von einem «anderswo als auf der Erdoberfläche» verursachten Schaden spricht, würde ein Startstaat, dessen Weltraumgegenstand Schäden an einer fest auf einem anderen Himmelskörper installierten Anlage verursacht, ebenfalls nur bei Verschulden haften. Es wäre einleuchtender gewesen, in diesem Fall analog zu Artikel II ebenfalls Gefährdungshaftung vorzusehen.

Artikel IV regelt die Fälle der solidarischen Haftung. Aus einem Schadenfall zwischen zwei Weltraumgegenständen können in der Tat Schäden für Drittstaaten entstehen. In diesem Fall haften die beiden Startstaaten solidarisch und ohne Verschulden, wenn der Drittstaat an der Erdoberfläche oder wenn eines seiner Luftfahrzeuge im Flug geschädigt wurde. Ist ein Weltraumgegenstand des Drittstaates geschädigt, so haften die beiden Startstaaten solidarisch und falls mindestens einen der beiden ein Verschulden trifft.

Die Schadenersatzlast wird bei solidarischer Haftung im Ausmass des Verschuldens aufgeteilt. Besteht kein Verschulden oder kann sein Ausmass nicht festgestellt werden, so haften die Haftpflichtigen zu gleichen Teilen. In jedem Fall kann aber der Geschädigte von jedem der solidarisch Haftenden den gesamten Schadenersatz fordern.

Artikel V Solidarhaftung besteht auch, wenn mehrere Staaten gemeinsam einen Weltraumgegenstand starten. Dabei besteht im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch desjenigen Staates, der Schadenersatz geleistet hat. Das Aussenverhältnis bleibt davon unberührt', jeder Geschädigte kann den gesamten Schadenersat/ von jedem der Teilnehmer an einem gemeinsamen Start fordern.

Artikel VI enthält die bereits erwähnten Entlastungsgründe bei Gefährdungshaftung, die jedoch nicht geltend gemacht werden können, wenn der Schaden aus Tätigkeiten des Startstaats entsteht, die mit dem Völkerrecht, insbesondere der UNO-Charta und dem Weltraumvertrag, unvereinbar sind.
Artikel VII Das Übereinkommen wird auf drei Personenkategorien nicht angewendet, nämlich auf die Angehörigen des Startstaats, auf die am Start oder an der Durchführung des Raumfahrtunternehmens beteiligten Ausländer und auch auf die

1295 vom Startstaat für den Start eingeladenen Ausländer. In diesen Fällen finden ausschliesslich die interne Rechtsordnung des Startstaates und die allenfalls ausserhalb des Haftungsübereinkommens vereinbarten Regelungen Anwendung.

Artikel VIII behandelt die Frage der Zuständigkeit für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruches. Gemäss klassischer Auffassung vom Wesen zwischenstaatlicher Verträge sind ausschliesslich Staaten befugt, auf Grund ides Übereinkommens Ansprüche geltend zu machen. Dabei ist eine Rangordnung einzuhalten. In erster Linie hat der Heirnatstaat des Geschädigten zu handeln. Hat der Heimatstaat dies unterlassen, so ist der Staat, auf dessen Hoheitsgebiet die Schädigung eintrat, anspruchsberechtigt. Als letzte Möglichkeit kann der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Geschädigte ständigen Aufenthalt hat, einen Schadenersatzanspruch geltend machen.

Artikel IX Jeder Schadenersatzanspruch ist auf diplomatischem Weg geltend zu machen. Unterhält ein anspruchstellender Staat keine diplomatischen Beziehungen zum Startstaat, kann er sich durch einen Drittstaat vertreten lassen oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgehen.

Dieser Artikel bringt nichts Neues, da auch ohne das Bestehen eines Haftungsübereinkommens Schadenersatzansprüche zwischen Staaten auf dplomatischem Weg geltend gemacht und durch diplomatische Verhandlungen geregelt würden. Ein besonderes Verfaliren ist erst vorgesehen, falls dieser Weg innerhalb eines Jahres nicht zu einer Einigung geführt hat (Art. XIV ff.).

Artikel X regelt die Fristen, innerhalb deren ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Im allgemeinen beträgt die Frist ein Jahr.

Artikel XI Die Erschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel ist keine Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches gemäss dem Übereinkommen. Der Geschädigte hat auch die Wahl, seinen Anspruch gänzlich vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Startstaates geltend zu machen; allerdings kann er während eines hängigen innerstaatlichen Verfahrens oder während eines Verfahrens auf Grund einer anderen internationalen Übereinkunft nicht gleichzeitig das Verfahren gemäss Raumfahrt-Haftungsübereinkommen anhängig machen.

Artikel XII Die Frage nach dem für die Schadenersatzberechnung anwendbaren Recht bildete einen der Hauptstreitpunkte
im juristischen Unterausschuss. Die Kompromissformel des Artikels XII ist dementsprechend wenig klar, und seine Anwendung in einem Schadenfall dürfte grosse Schwierigkeiten bereiten. Die Höhe

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des Schadenersatzes soll nämlich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen von Gerechtigkeit und Billigkeit festgesetzt werden. Immerhin wird präzisiert, dass die Ersatzleistung den Geschädigten so stellen muss, als sei der Schaden nicht eingetreten.

Artikel XIII Mangels anderer Vereinbarung ist der Schadenersatz in der Währung des anspruchstellenden Staats zu leisten; auf sein Verlangen auch in der Währung des haftpflichtigen Staats.

Artikel XIV leitet zum streitigen Verfahren über. Führen die diplomatischen Verhandlungen nicht innerhalb eines Jahres zu einer Einigung, so setzen die Parteien eine Schadenkommission ein.

Artikel XV Die Schadenkommission besteht aus je einem von jeder Partei 'bestimmten Mitglied und einem gemeinsam ernannten Vorsitzenden, wobei der UNO-Generalsekretär auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden bestimmt, wenn sich die Parteien selbst über die Person des Vorsitzenden nicht einigen können.

Artikel XVI Versäumt eine der Parteien die Ernennung ihres Mitglieds der Schadenkommission, so besteht die Kommission ausschliesslich aus dem - wahrscheinlich in diesem Fall vom UNO-Generalsekretär ernannten - Vorsitzenden/ Der Artikel regelt neben weiteren Verfahrensfragen das Abstimmverfahren : die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

Artikel XVII Sind auf der einen oder anderen Seite mehrere Staaten am Verfahren beteiligt, so bestimmen sie gemeinsam ein Kommissionsmitglied.

Artikel XVIII Die Aufgabe der Schadenkommission besteht darin, festzustellen, ob der Schadenersatz begründet ist, und die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes zu bestimmen.

Artikel XIX enthält die Kompromissformel über die bindende Wirkung des Entscheides der Schadenkommission. Falls die Parteien nicht untereinander eine bindende Wirkung vereinbart haben, hat der Entscheid nur empfehlenden Charakter, muss jedoch von den Parteien nach Treu und Glauben durchgeführt werden. Der Entscheid wird in jedem Fall veröffentlicht, was auch im Falle bloss empfehlender Entscheide dem Schiedsspruch ein gewisses Gewicht geben wird. Festzuhalten ist, dass es den Vertragsstaaten freisteht, generelle Erklärungen betreffend die bin-

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dende Wirkung des Schiedsspruchs in allen zukünftigen Streitigkeiten abzugeben.

Bis jetzt sind allerdings noch keine solchen Erklärungen abgegeben worden.

Artikel XX Falls die Schadenkommission nichts anderes bestimmt, tragen die Parteien die Verfahrenskosten zu gleichen Teilen.

Artikel XXI Es leuchtet ein, dass im Falle von Schäden, die Gefahren grossen Ausmasses für die Bevölkerung und lebenswichtige Zentren darstellen - dabei ist etwa an radioaktive Niederschläge zu denken -, nicht der Ausgang des Verfahrens abgewartet werden soll. Vielmehr soll der Startstaat unabhängig von den Rechten und Pflichten gemäss dem Übereinkommen dem Geschädigten rasche Hilfe leisten.

Artikel XXII ..

regelt die Übernahme der Rechte und Pflichten gemäss diesem Übereinkommen durch internationale zwischenstaatliche Organisationen. Wie beim Weltraumvertrag und beim Raumfahrer-Rettungsübereinkommen können solche Organisationen nicht selbst Vertragsparteien werden. Sie erhalten jedoch alle Rechte und Pflichten, wenn sie erklären, diese annehmen zu wollen, und wenn die Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien des Haftungsübereinkommens und des Weltraumvertrags sind. Die Europäische Raurnforschungsorganisation ESRO hat gegenwärtig die nötigen Schritte zur Abgabe dieser Erklärung eingeleitet.

Die Haftbarkeit der internationalen Organisation hebt jedoch die Verantwortlichkeit ihrer Mitgliedstaaten nicht auf. Diese sind vielmehr solidarisch haftbar ; allerdings muss der Anspruch zuerst erfolglos gegen die Organisation geltend gemacht worden sein.

Ist die Organisation selbst geschädigt, so sind ihre Ansprüche von einem Mitgliedstaat geltend zu machen.

Artikel XXIII Das- Haftungsübereinkommen berührt andere internationale Übereinkünfte nicht und hindert die Vertragsparteien auch nicht daran, ergänzende oder weitergehende Übereinkünfte in Raumfahrt-Haftungsfragen abzuschliessen.

Artikel

XXIV-XXVIII

Die Schlussartikel sind analog zum Weltraumvertrag und zum RaumfahrerRettungsübereinkommen abgefasst. Depositarstaaten sind Grossbritannien, die Sowjetunion und die Vereinigten Staaten. Das Übereinkommen tritt nach Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft, was am 1. September 1972 geschehen ist.

Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen, die für alle Vertragsparteien, die sie annehmen, dann in Kraft treten, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien sie angenommen hat. Nach zehn 'Jahren wird die

1298 Frage der generellen Revision des Übereinkommens auf die UNO-Tagesordnung gesetzt, um im Lichte seiner Anwendung die Notwendigkeit einer Revision zu prüfen. Nach fünf Jahren kann mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsparteien jederzeit eine Revisionskonferenz einberufen werden.

Jeder Vertragsstaat kann das Übereinkommen mit einjähriger Frist kündigen.

4 Würdigung Das Raumfahrt-Haftungsübereinkommen lässt wie schon der Weltraumvertrag und das Raumfahrer-Rettungsübereinkommen viele Fragen offen und trägt die Züge eines nach jahrelangen Verhandlungen ausgehandelten Kompromisses.

Wie schon erwähnt, hätte das weitere Beharren auf gewissen Punkten höchstens zu einem völligen Misserfolg geführt, und die wichtige Materie der Haftung für Raumfahrtschäden wäre im internationalen Bereich auf viele weitere Jahre hinaus ungeregelt geblieben. So gebot schliesslich politische Klugheit - auf allen Seiten des Verhandlungstisches - die Zustimmung zu einer Lösung, die nicht vollkommen ist, aber mindestens den Vorteil hat, Rechtskraft zu erhalten und in zukünftigen Schadenfällen tatsächlich angewendet zu werden.

Wir haben uns aus dieser Überlegung hinaus zur Unterzeichnung des Haftungsübereinkommens entschlossen. Wir liessen uns im übrigen von der Haltung leiten, die schon in der Botschaft betreffend die Genehmigung des Weltraumvertrags und des Raumfahrer-Rettungsübereinkommens dargelegt wurde : - Der von den Staaten gewählte Weg, das Weltraumrecht statt durch langsam heranreifendes Gewohnheitsrecht mittels internationaler Verträge fortzubilden, führt nur zum Ziel, wenn möglichst viele Staaten den Weltraumrechtsverträgen beitreten.

- Die Schweiz begrüsst den in den Weltraumrechtsverträgen verankerten Grundsatz der friedlichen internationalen Zusammenarbeit in der Erforschung und Nutzung des Weltraums.

- Die Schweiz hat als Mitglied internationaler Weltraumorganisationen wie ESRO und INTELSAT alles Interesse daran, dass die Tätigkeiten dieser Institutionen und der anderen Mitgliedstaaten auch im völkerrechtlichen Bereich auf verlässlichen Grundlagen ruhen.

- Die Schweiz wird täglich von Raumfahrzeugen jeder Herkunft und jeder Zielsetzung überflogen. Schadenfälle auf unserem Gebiet oder Schädigungen unserer Mitbürger sind deshalb nicht auszaschliessen. Das Haftungsübereinkommen gibt uns die nötige Grundlage für das in solchen Fällen einzuschlagende Verfahren zur Geltendmachung unserer Ansprüche.

- Die Fragen, die die bisher vereinbarten drei Weltraumrechtsverträge offen lassen, werden nicht durch das Abseitsstehen einzelner Staaten gelöst. Vielmehr ist es unerlässlich, der Weiterbildung der internationalen Rechtsordnung auch in diesem Bereich unsere volle Aufmerksamkeit zu schenken.

1299 Nachteilig wirkt sich aus, dass wir als UNO-Nichtmitglied im juristischen Unterausschuss weder vertreten noch als Beobachter zugelassen sind.

Urfassungen des Übereinkommens sind der chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut. Die deutsche Fassung wurde gemeinsam mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich ausgearbeitet, so dass die deutschen Texte mit Ausnahme ganz weniger Einzelausdrücke gleichlautend sind.

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Verfassungsmässigkeit

Die Verfassungsmässigkeit des Ihnen zur Annahme empfohlenen Bundesbeschlussentwurfes beruht auf Artikel 8 der Bundesverfassung, der dem Bund das Recht zum Abschluss \ on Staatsverträgen mit dem Ausland einräumt. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Räte ergibt sich aus Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung. Da das Ihnen zur Genehmigung empfohlene Übereinkommen jederzeit auf ein Jahr kündbar ist, ist Artikel 89 Absatz 4 betreffend das fakultative Staatsvertragsreferendum nicht anwendbar.

Aus diesen Erwägungen empfehlen wir Ihnen den beiliegenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände zur Annahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 2. Mai 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler : Huber

1300 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Mai 19731J, beschliesst:

Art. l 1

Das am 29. März 1972 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, es zu ratifizieren.

Art. 2 1 2

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Er tritt am Tage der Verabschiedung m Kraft.

i> BEI 1973 11289

1301

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Die Vertragsstaaten in Anerkennung des gemeinsamen Interesses der gesamten Menschheit an der Förderung der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken ; eingedenk des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums emschliesslich des Mondesund anderer Himmelskörper; unter Berücksichtigung dessen, dass trotz der von den mit dem Start von Weltraumgegenständen befassten Staaten und internationalen zwischenstaatlichen Organisationen zu treffenden Vorsichtsmassnahmen gelegentlich Schäden durch derartige Gegenstände verursacht werden können; in Erkenntnis der Notwendigkeit, wirksame völkerrechtliche Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden zu erarbeiten und insbesondere die rasche Leistung eines vollständigen und angemessenen Schadensersatzes nach diesem Übereinkommen an die Geschädigten sicherzustellen; in der Überzeugung, dass die Schaffung solcher Regeln und Verfahren zur Stärkung der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken beitragen wird sind wie folgt über eingekommen: Artikel I Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet der Ausdruck «Schaden» Tod, Körperverletzung oder sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung sowie Verlust oder Schädigung des Vermögens eines Staates oder einer natürlichen oder juristischen Person oder des Vermögens einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation; b) umfasst der Ausdruck «Start» den Startversuch; c) bedeutet der Ausdruck «Startstaat» i) einen Staat, der einen Weltraumgegenstand startet oder dessen Start durchführen lässt,

1302 ii) einen Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird ; d) umfasst der Ausdruck «Weltraumgegenstand» die Bestandteile eines Weltraumgegenstands sowie sein Trägerfahrzeug und dessen Teile.

Artikel II Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadenersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.

Artikel III Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands, so haftet der erstgenannte Staat nur, wenn der Schaden von ihm oder von Personen verschuldet wurde, für die er verantwortlich ist.

Artikel IV (1) Verursacht ein Weltraumgegenstand eines Startstaats anderswo als auf der Erdoberfläche einen Schaden an einem Weltraumgegenstand eines anderen Startstaats oder einen Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands und entsteht dadurch einem dritten Staat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen ein Schaden, so haften die beiden erstgenannten Staaten dem dritten Staat solidarisch in folgendem Umfang: a) ist der Schaden dem dritten Staat auf der Erdoberfläche oder an einem Luftfahrzeug im Flug entstanden, so haften sie dem dritten Staat unbedingt ; b) ist der Schaden an einem Weltraumgegenstand des dritten Staates oder ist der Personen- oder Sachschaden an Bord eines solchen Weltraumgegenstands anderswo als auf der Erdoberfläche entstanden, so haften sie dem dritten Staat bei Verschulden eines der beiden erstgenannten Staaten oder bei Verschulden von Personen, für die einer von ihnen verantwortlich ist.

(2) In allen Fällen der solidarischen Haftung im Sinne des Absatzes l wird die Schadenersatzlast zwischen den beiden erstgenannten Staaten entsprechend dem Ausmass ihres jeweiligen Verschuldens aufgeteilt; kann das Ausmass des Verschuldens jedes dieser Staaten nicht festgestellt werden, so haften sie zu gleichen Teilen. Diese Aufteilung lässt das Recht des dritten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

1303 Artikel V (1) Starten zwei oder mehr Staaten einen Weltraumgegenstand gemeinsam, so haften sie solidarisch für jeden daraus entstehenden Schaden.

(2) Ein Startstaat, der Schadenersatz geleistet hat, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Teilnehmer an dem gemeinsamen Start. Die Teilnehmer an einem gemeinsamen Start können über die Aufteilung der finanziellen Verpflichtung, für die sie solidarisch haften, Übereinkünfte schliessen. Solche Übereinkünfte lassen das Recht eines geschädigten Staates unberührt, den gesamten Schadenersatz nach diesem Übereinkommen von einzelnen oder allen der solidarisch haftenden Startstaaten zu fordern.

(3) Ein Staat, von dessen Hoheitsgebiet oder Anlagen ein Weltraumgegenstand gestartet wird, gilt als Teilnehmer an einem gemeinsamen Start.

Artikel VI (1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 ist ein Startstaat von der unbedingten Haftung in dem Ausmass befreit, in dem er nachweist, dass der Schaden ganz oder teilweise durch grobe Fahrlässigkeit oder durch eine'mit dem Schädigungsvorsatz begangene Handlung oder Unterlassung eines anspruchstellenden Staates oder der von diesem vertretenen natürlichen oder juristischen Personen entstanden ist.

(2) Jede Befreiung ist ausgeschlossen in Fallen, in denen der Schaden aus Tätigkeiten eines Startstaats entstanden ist. die unvereinbar sind mit dem Völkerrecht, insbesondere der Charta der Vereinten Nationen und dem Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper.

Artikel VII Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Schäden, die durch einen Weltraumgegenstand eines Startstaats folgenden Personen zugefügt werden: a) Angehörigen dieses Startstaats ; b) Ausländern, während sie am Betrieb des Weltraumgegenstands zu irgendeiner Zeit zwischen seinem Start und seiner Landung beteiligt sind oder während sie sich auf Grund einer Einladung des Startstaats in unmittelbarer Nähe eines vorgesehenen Start- oder Bergungsgebiets befinden.

Artikel VIII (1) Ein Staat, der einen Schaden erleidet oder dessen natürliche oder juristische Personen einen Schaden erleiden, kann gegen den Startstaat einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend machen.

1304 (2) Hat der Heimatstaat ikeinen Anspruch geltend gemacht, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die natürliche oder juristische Personen in seinem Hoheitsgebiet erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

(3) Hat weder der Heimatstaat noch der Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist, einen Anspruch geltend gemacht oder seine Absicht notifiziert, einen Anspruch geltend zu machen, so kann ein anderer Staat wegen Schäden, die Personen mit ständigem Aufenthalt in diesem Staat erlitten haben, gegen den Startstaat einen Anspruch geltend machen.

Artikel IX Schadenersatzansprüche gegen einen Startstaat sind auf diplomatischem Wege geltend zu machen. Unterhält ein Staat zu dem betreffenden Startstaat keine diplomatischen Beziehungen, so kann er einen anderen Staat ersuchen, seinen Anspruch gegen den betreffenden Startstaat geltend zu machen oder seine Interessen nach diesem Übereinkommen in sonstiger Weise zu vertreten. Er kann seinen Anspruch auch durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen geltend machen, sofern sowohl der anspruchstellende Staat als auch der Startstaat Mitglied der Vereinten Nationen sind.

Artikel X (1) Ein Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens oder nach Feststellung des haftpflichtigen Startstaats diesem gegenüber geltend gemacht werden.

(2) Ist einem Staat jedoch der Eintritt eines Schadens nicht bekannt oder war er nicht imstande, den haftpflichtigen Startstaat festzustellen, so kann er innerhalb eines Jahres, nachdem er von den genannten Tatsachen Kenntnis erlangt, einen Anspruch geltend machen. Diese Frist darf jedoch ein Jahr seit dem Zeitpunkt, zu dem von dem Staat billigerweise erwartet werden konnte, dass er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von den Tatsachen hätte Kenntnis erlangen können, nicht überschreiten.

(3) Die Fristen nach den Absätzen l und 2 gelten auch, wenn das volle Ausmass des Schadens nicht bekannt ist. In diesem Fall ist jedoch der anspruchstellende Staat berechtigt, nach Ablauf der betreffenden Frist innerhalb eines Jahres nach Bekanntwerden des vollen Ausmasses des Schadens seinen Anspruch zu ändern und zusätzliche Unterlagen vorzulegen.

Artikel XI (1) Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs gegen einen Startstaat nach diesem Übereinkommen setzt nicht die Erschöpfung der innerstaat-

1305 liehen Rechtsmittel voraus, die einem anspruchstellenden Staat oder den von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stehen.

(2) Dieses Übereinkommen hindert einen Staat oder eine von ihm vertretene natürliche oder juristische Person nicht daran, vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats einen Anspruch zu verfolgen. Ein Staat ist jedoch nicht berechtigt, einen Anspruch nach diesem Übereinkommen wegen eines Schadens geltend zu machen, dessentwegen bereits vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden eines Startstaats oder nach einer anderen, die betreffenden Staaten bindenden internationalen Übereinkunft ein Anspruch verfolgt wird.

Artikel XII Die Höhe des Schadenersatzes, den der Startstaat nach diesem Übereinkommen zu leisten verpflichtet ist, wird in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit so festgesetzt, dass durch die Ersatzleistung die natürliche oder juristische Person, der Staat oder die internationale Organisation, für die der Anspruch geltend gemacht wird, so gestellt wird, als sei der Schaden nicht eingetreten.

Artikel XIII Sofern nicht der anspruchstellende Staat und der Staat, der nach diesem Übereinkommen schadenersatzpflichtig ist, eine andere Art der Ersatzleistung vereinbaren, ist der Schadenersatz in der Wahrung des anspruchstellenden Staates oder auf dessen Verlangen in der Währung des schadenersatzpflichtigen Staates zu leisten.

Artikel XIV Kommt innerhalb eines Jahres, nachdem der anspruchstellende Staat dem Startstaat notifiziert hat, dass er die Unterlagen für seinen Anspruch vorgelegt hat, eine Regelung des Anspruchs durch diplomatische Verhandlungen nach Artikel IX nicht zustande, so setzen die beteiligten Parteien auf Antrag einer der Parteien eine Schadenskommission ein.

Artikel XV (1) Die Schadenskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus einem von dem anspruchstellenden Staat bestellten Mitglied, einem von dem Startstaat bestellten Mitglied und dem von beiden Parteien gemeinsam bestimmten dritten Mitglied als Vorsitzendem. Jede Partei bestellt ihr Mitglied innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Schadenskommission.

(2) Kommt innerhalb von vier Monaten nach dem Antrag auf Einsetzung der Kommission eine Einigung über die Person des
Vorsitzenden nicht zustande, so kann jede Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu bestellen.

1306 Artikel XVI (1) Bestellt eine Partei ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht auf Antrag der anderen Partei die Schadenskommission nur aus dem Vorsitzenden.

(2) Wird ein Sitz in der Kommission aus irgendeinem Grunde frei, so wird er nach dem für die ursprüngliche Bestellung angewendeten Verfahren neu besetzt.

(3) Die Kommission regelt ihr Verfahren selbst.

(4) Die Kommission bestimmt den oder die Orte, an denen sie zusammentritt, und ordnet alle sonstigen Verwaltungsangelegenheiten.

(5) Entscheidungen und Sprüche der Kommission ergehen mit Stimmenmehrheit, es sei denn, dass die Kommission aus einem einzigen Mitglied besteht.

Artikel XVII Die Zahl der Mitglieder der Schadenskommission erhöht sich nicht dadurch, dass zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.

Artikel XVIII Die Schadenskommission entscheidet über den Schadenersatzanspruch dem Grunde nach und setzt gegebenenfalls die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes fest.

Artikel XIX (1) Die Schadenskommission richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach Artikel

XII.

(2) Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und bindend, falls die Parteien dies vereinbart haben; anderenfalls fällt die Kommission einen endgültigen Spruch empfehlenden Charakters, den die Parteien nach Treu und Glauben berücksichtigen. Die Kommission legt die Gründe für ihre Entscheidung oder ihren Spruch dar.

(3) Die Kommission fällt ihre Entscheidung oder ihren Spruch so rasch wie möglich, spätestens jedoch ein Jahr nach ihrer Einsetzung, sofern sie nicht eine Verlängerung dieser Frist für notwendig erachtet.

1307 (4) Die Kommission veröffentlicht ihre Entscheidung oder ihren Spruch. Sie übermittelt jeder Partei und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift ihrer Entscheidung oder ihres Spruches.

Artikel XX Die Kosten der Schadenskommission werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschliesst.

Artikel XXI Stellt der von einem Weltraumgegenstand verursachte Schaden eine Gefahr grossen Ausmasses für Menschenleben dar oder beeinträchtigt er ernsthaft die Lebensbedingungen der Bevölkerung oder das Funktionieren lebenswichtiger Zentren, so prüfen die Vertragsstaaten, insbesondere der Startstaat, die Möglichkeit, dem geschädigten Staat auf sein Ersuchen angemessene und rasche Hilfe zu leisten. Dieser Artikel berührt jedoch nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus diesem Übereinkommen.

Artikel XXII (1) In diesem Übereinkommen, mit Ausnahme der Artikel XXIV bis XXVII, gelten Bezugnahmen auf Staaten als Bezugnahmen auf jede internationale zwischenstaatliche Organisation, die Tätigkeiten im Weltraum ausübt, sofern sie erklärt, dass sie die Rechte und Pflichten aus diesem Übereinkommen anninlmt, und sofern die Mehrheit der Mitgliedstaaten der Organisation Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper sind.

(2) Mitgliedstaaten einer solchen Organisation, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, unternehmen alle geeigneten Schritte, um sicherzustellen, dass die Organisation eine Erklärung nach Absatz l abgibt.

(3) Ist eine internationale zwischenstaatliche Organisation nach diesem Übereinkommen für einen Schaden haftbar, so haften die Organisation und diejenigen ihrer Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, solidarisch, wobei jedoch a) ein Anspruch auf Ersatz eines solchen Schadens zuerst gegen die Organisation geltend zu machen ist; b) der anspruchstellende Staat diejenigen Mitglieder, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, auf Zahlung dieses Betrags erst in Anspruch nehmen kann, wenn die Organisation innerhalb von sechs Monaten den als Schadenersatz vereinbarten oder festgesetzten Betrag nicht gezahlt hat.

(4) Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen wegen Schäden, die einer Organisation entstanden sind, die eine Erklärung nach Absatz l abgege-

1308 ben hat, sind von einem Mitgliedstaat der Organisation geltend zu machen, der Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist.

Artikel XXIII (1) Dieses Übereinkommen lässt andere in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte insoweit unberührt, als es sich um die Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten dieser Übereinkommen handelt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert Staaten nicht daran, internationale Übereinkünfte zu seiner Bestätigung, Ergänzung oder Erweiterung zu schliessen.

Artikel XXIV (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

Jeder Staat, der es vor seinem Inkrafttreten nach Absatz 3 nicht unterzeichnet hat, kann ihm jederzeit beitreten.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations- und die Beitrittsurkunden sind bei den Regierungen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika zu hinterlegen, die hiermit zu Depositarregierungen bestimmt werden.

(3) Dieses Übereinkommen tritt mit Hinterlegung der fünften Ratifikationsurkunde in Kraft.

(4) Für Staaten, deren Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt werden, tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(5) Die Depositarregierungen unterrichten alsbald alle Unterzeichnerstaaten · und alle beitretenden Staaten über den Zeitpunkt jeder Unterzeichnung und jeder Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen, den Zeitpunkt seines Inkrafttretens und über sonstige Mitteilungen.

(6) Die Depositarregierungen lassen dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registrieren.

Artikel XXV Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

Änderungen treten für jeden Vertragsstaat, der sie annimmt, in Kraft, sobald die Mehrheit der Vertragsstaaten sie angenommen hat; für jeden weiteren Vertragsstaat treten sie mit der Annahme durch diesen in Kraft.

Artikel XXVI Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der General-

1309 Versammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf.

Nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, wird jedoch auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung dieses Übereinkommens einberufen.

Artikel XXVII Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen ein Jahr nach dessen Inkrafttreten durch eine schriftliche, an die Depositarregierungen gerichtete Notifikation zurücktreten. Der Rücktritt wird ein Jahr nach Eingang dieser Notifikation wirksam.

Artikel XXVIII Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird in den Archiven der Depositarregierungen hinterlegt. Beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens werden den Regierungen der Staaten, die es unterzeichnen oder ihm beitreten, von den Depositarregierungen zugeleitet.

TM Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu London, Moskau und Washington am 29. März 1972 in drei Urschriften.

(Es folgen die Unterschriften) 3027

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände (Vom 2. Mai 1973)

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1973

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21

Cahier Numero Geschäftsnummer

11644

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28.05.1973

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1289-1309

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