1690

Ablauf der Referendumsfrist:

7. Oktober 1973

Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) # S T #

(Vom 27. Juni 1973)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 41bls Absätze l Buchstabe a, 2 und 3 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 19721', beschliesst:

Einleitung L Gegenstand des Gesetzes Art. l 1

Der Bund erhebt Stempelabgaben:

a. auf der Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine sowie Anteilscheine von Anlagefonds; b. auf dem Umsatz inländischer und ausländischer Obligationen, Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine, Anteilscheine von Anlagefonds sowie der ihnen durch dieses Gesetz gleichgestellten Urkunden; c. auf der Zahlung von Versicherungsprämien gegen Quittung.

2

Werden bei den in Absatz l erwähnten Rechtsvorgängen keine Urkunden ausgestellt oder umgesetzt, so treten an ihre Stelle die der Feststellung der Rechtsvorgänge dienenden Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden.

D BB1 1972 II 1278

1691

II. Anteile der Kantone Art. 2 1

Ein Fünftel des Reinertrages der Stempelabgaben fällt den Kantonen zu.

Der Anteil wird auf die Kantone nach dem Verhältnis ,der durch die jeweils letzte Volkszählung ermittelten Wohnbevölkerung verteilt.

2

Als letzte Volkszählung gilt diejenige, deren Ergebnisse am 31. Dezember des Jahres, auf das sich die Verteilung bezieht, erwahrt vorliegen.

lu. Verhältnis zum kantonalen Recht Art. 3

Urkunden, welche dieses Gesetz als Gegenstand einer Stempelabgabe oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen nicht mit gleichgearteten Abgaben oder Registrierungsgebühren belastet werden. Anstände, die sich auf Grund dieser Bestimmung ergeben, beurteilt das Bundesgericht als einzige Instanz (Art. 116 des Bundesrechtspflegegesetzes1').

IV. Begriffsbestimmungen Art. 4 1

Inländer ist, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, statutarischen oder gesetzlichen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist.

2 Wo in diesem Gesetz von Anlagefonds die Rede ist, gelten seine Vorschriften sinngemäss auch für Vermögen ähnlicher Art; wo von Fondsleitung oder Depotbank die Rede ist, gelten die Vorschriften sinngemäss für alle Personen, welche diese Funktionen ausüben.

Erster Abschnitt: Emissionsabgabe I. Gegenstand der Abgabe Art. 5

Regel 1

Gegenstand der Abgabe sind: a. die entgeltliche oder unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteiligungsrechten in Form von : - Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Kommanditaktiengesellschaften; *> SR 173.110

1692 - Stammeinlagen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung; - Genossenschaftsanteilen inländischer Genossenschaften; - Genussscheinen inländischer Gesellschaften oder Genossenschaften. Als Genussscheine gelten Urkunden über Ansprüche auf einen Anteil am Reingewinn oder am Liquidationsergebnis; b. die Begründung von Anteilen an einem Anlagefonds durch einen Inländer oder durch einen Ausländer in Verbindung mit einem Inländer, einschliesslich der Übertragung von Reinerträgen des Fondsvermögens auf das Kapitalkonto der Anleger.

a

Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinne von Absatz l Buchstabe a sind gleichgestellt: a. die Zuschüsse, die die Gesellschafter oder Genossenschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genossenschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird; b. der Handwechsel der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer inländischen Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die wirtschaftlich liquidiert oder in liquide Form gebracht worden ist; c. die Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft in die Schweiz ohne Neugründung (Art. 14 der Schluss- und Übergangsbestimmungen zum Obligationenrecht1)).

Art. 6 Ausnahmen 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Beteiligungsrechte an Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften, die sich, ohne einen Erwerbszweck zu verfolgen, entweder der Fürsorge für Bedürftige und Kranke, der Förderung des Kultus, des Unterrichts sowie anderer gemeinnütziger Zwecke oder der Beschaffung von Wohnungen zu massigen Mietzinsen oder der Gewährung von Bürgschaften widmen, sofern nach den Statuten - die Dividende auf höchstens 6 Prozent des einbezahlten Gesellschaftsoder Genossenschaftskapitals beschränkt, - die Ausrichtung von Tantiemen ausgeschlossen und - bei der Auflösung der Gesellschaft oder Genossenschaft der nach Rückzahlung des einbezahlten Gesellschafts- oder Genossenschaftskapitals verbleibende Teil des Vermögens einem der erwähnten Zwecke zuzuwenden ist;

v SR 220

1693 b. die Beteiligungsrechte an Genossenschaften, solange die Leistungen der Genossenschafter im Sinne von Artikel 5 gesamthaft 50 000 Franken nicht erreichen; c. die Beteiligungsrechte an konzessionierten Bahn- und Schiffahrtsunternehmen sowie Strassentransportdiensten, die im Zusammenhang mit Massnahmen nach den Artikeln 56ff. des Eisenbahngesetzes1' begründet oder erhöht werden; d. die Beteiligungsrechte, die unter Verwendung früherer Aufgelder und Zuschüsse der Gesellschafter oder Genossenschafter begründet oder erhöht werden, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft nachweist, dass sie auf diesen Leistungen die Abgabe entrichtet hat; e. die Anteile an solchen Anlagefonds, die ausschliesslich der Anlage von Vermögen dienen, die dauernd Zwecken der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenvorsorge inländischer Unternehmen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaften gewidmet sind.

2 Fallen die Voraussetzungen der Abgabebefreiung dahin, so ist auf den noch bestehenden Beteiligungsrechten oder Anteilen an Anlagefonds die Abgabe zu entrichten.

u. Entstehung der Abgabefordening

Art. 7 1

Die Abgabeforderung entsteht :

a. bei Aktien und bei Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungsrechte im Handelsregister; b. bei Einzahlungen auf nicht volleinbezahlte Namenaktien, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet worden sind: im Zeitpunkt der weiteren Einzahlungen; c. bei Genossenschaftsanteilen: im Zeitpunkt ihrer Begründung oder Erhöhung; d. bei Genussscheinen: im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung; e. bei Zuschüssen und bei einem Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten: im Zeitpunkt des Zuschusses oder des Handwechsels.

2

Bei Anteilen an Anlagefonds entsteht die Abgabeforderung im Zeitpunkt, in dem die Einzahlungen dem Anleger in der Fondsrechnung gutgeschrieben oder die Reinerträge auf das Kapitalkonto übertragen werden.

'> AS 1958 349

1694 m. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 8 Regel 1

Die Abgabe auf Beteiligungsrechten beträgt 2 Prozent und wird berechnet : a. bei der Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten : vom Betrag, der der Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber vom Nennwert ; b. auf Zuschüssen: vom Betrag des Zuschusses; c. beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten : vom Reinvermögen, das sich im Zeitpunkt des Handwechsels in der Gesellschaft oder Genossenschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert aller bestehenden Beteiligungsrechte.

2

Die Abgabe auf Anteilen an Anlagefonds beträgt 0,6 Prozent und wird berechnet: a. vom Betrag, der dem Anlagefonds als Gegenleistung für die Anteile zufliesst; b. von den Reinerträgen, die auf das Kapitalkonto übertragen werden.

3

Sachen und Rechte sind zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten.

Art. 9 Besondere Fälle 1

Die Abgabe beträgt :

a. auf Beteiligungsrechten, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Aufspaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden: l Prozent des Betrages, der der neuen oder aufnehmenden Gesellschaft oder Genossenschaft als Gegenleistung für die neuen Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber von ihrem Nennwert; b. auf Einzahlungen für nicht volleinbezahlte Namenaktien, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgegeben worden sind: l Prozent der weiteren Einzahlungen; c. bei der Verlegung des Sitzes einer ausländischen Aktiengesellschaft in die Schweiz ohne Neugründung: l Prozent des Reinvermögens, das sich im Zeitpunkt der Sitzverlegung in der Gesellschaft befindet, mindestens aber vom Nennwert der bestehenden Aktien und Genussscheine;

1695

d. auf nennwertlosen Genussschemen, die unentgeltlich ausgegeben werden: 2 Franken je Genussschein.

2 Von den Einzahlungen, die während eines Geschäftsjahres auf das Genossenschaftskapital gemacht werden, wird die Abgabe nur soweit erhoben, als diese Einzahlungen die Rückzahlungen auf dem Genossenschaftskapital während des gleichen Geschäftsjahres übersteigen.

IV. Abgabepflicht Art. 10 1 Abgabepflichtig ist die Gesellschaft oder Genossenschaft. Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.

2 Bei Anlagefonds ist die Fondsleitung abgabepflichtig. Befindet sie sich im Ausland, so tritt an ihre Stelle die Depotbank. Befinden sich Fondsleitung und Depotbank im Ausland, so tritt an ihre Stelle der Inländer, der sich mit ihnen zur Ausgabe der Anteile verbunden hat.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung Art. 11 Die Abgabe wird fallig : a. auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach der amtlichen Veranlagung; b. auf Genussscheinen und Anteilen an Anlagefonds, die laufend ausgegeben werden: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7) ; c. in allen ändern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).

VI. Stundung und Erlass der Abgabeforderang Art. 12 Wenn bei der offenen oder stillen Sanierung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft die Erhebung der Emissionsabgabe eine offenbare Härte bedeuten würde, so soll die Abgabe gestundet oder erlassen werden.

Zweiter Abschnitt: Umsatzabgabe I. Gegenstand der Abgabe Art. 13 Regel 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler inländischer Effektenhändler ist.

1696 - Steuerbare Urkunden sind: a. die von einem Inländer ausgegebenen - Anleihensobligationen mit Einschluss der Partialen von Anleihen, für welche ein Grundpfandrecht gemäss Artikel 875 des Zivilgesetzbuches1' besteht, Rententitel, Pfandbriefe, Kassenobligationen, Kassen- und Depositenscheine; - Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine; - Anteilscheine von Anlagefonds ; - Wechsel, wechselähnlichen Papiere sowie anderen Anweisungen und Zahlungsversprechen an Order oder auf den Inhaber; b. die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den unter Buchstabe a bezeichneten Arten gleichstehen; c. Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten und an Darlehensforderungen.

3

Effektenhändler sind: a. natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die gewerbsmässig den An- und Verkauf von Urkunden im Sinne von Absatz 2 für eigene oder fremde Rechnung betreiben; b. Fondsleitungen und Depotbanken von Anlagefonds; c. die nicht unter Buchstabe « fallenden Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, - die sich die Beteiligung an ändern Unternehmen statutarisch zum Hauptzweck setzen, sofern das statutarische Gesellschafts- oder Genossenschaftskapital mindestens eine halbe Million Franken beträgt, oder - deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als der Hälfte aus Forderungen, Beteiligungen und Unterbeteiligungen der in Absatz 2 bezeichneten Arten bestehen, wobei diese Hälfte mindestens eine Million Franken erreichen muss.

Art. 14 Ausnahmen 1

Von der Abgabe sind ausgenommen: a. die Ausgabe inländischer Aktien, Anteilscheine von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften, Genussscheine sowie Anteilscheine von Anlagefonds, einschliesslich der Festübernahme durch eine Bank oder Beteiligungsgesellschaft und der Zuteilung bei einer nachfolgenden Emission; !> SR 210

1697 b. die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung inländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Genussscheine und Anteile an einem Anlagefonds; c. der Erwerb von Wechseln, wechselähnlichen Papieren, anderen Anweisungen und Zahlungsversprechen an Order oder auf den Inhaber sowie von Unterbeteiligungen an Darlehensforderungen durch eine Bank im Sinne des Bankengesetzes1', durch die Schweizerische Nationalbank oder durch eine Pfandbriefzentrale für eigene Rechnung; d. der Handel mit Bezugsrechten; e. die Rückgabe von Urkunden zur Tilgung.

2

Von dem auf sie selbst entfallenden Teil der Abgaben ist die Schweizerische NationalbanJc für Geschäfte, die sie zur Durchführung ihrer Kredit- und Währungspolitik abschliesst, ausgenommen.

K. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 15 1

Die Abgabeforderung entsteht mit dem Abschluss des Geschäftes.

Bei bedingten oder ein Wahlrecht einräumenden Geschäften entsteht die Abgabeforderung mit der Erfüllung des Geschäftes.

2

m. Abgabesatz und Berechnungsgrundlage

Art. 16 1

Die Abgabe wird auf dem Entgelt berechnet und beträgt : a. l Promille für von einem Inländer ausgegebene Urkunden; b. 2 Promille für von einem Ausländer ausgegebene Urkunden.

2

Besteht das Entgelt nicht in einer Geldsumme, so ist der Verkehrswert der vereinbarten Gegenleistung massgebend.

IV. Abgabepflicht

Art. 17 Regel 1

Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.

Er schuldet eine halbe Abgabe, a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler ausweist; 2

»> BS 10 337; AS 1971 808

1698 b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich nicht als registrierter Effektenhändler ausweist.

3

Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er

a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet; b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist; c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.

Art. 18 Emissionsgeschäfte 1

Der Effektenhändler gilt als Vertragspartei, wenn er die Urkunden bei ihrer Emission fest übernimmt.

2 Übernimmt der Effektenhändler die Urkunden als Unterbeteiligter von einem ändern Effektenhändler und gibt er sie während der Emission weiter, so ist er von dem auf ihn entfallenden Teil der Abgaben ausgenommen.

Art. 19 Im Ausland abgeschlossene Geschäfte 1

Erfolgt der Abschluss des Geschäftes im Ausland und ist eine der Vertragsparteien eine ausländische Bank oder ein ausländischer Börsenagent, so entfällt die diese Partei betreffende Abgabe; eine Abgabe für eine Vertragspartei ist aber zu entrichten, wenn der Effektenhändler zwischen zwei ausländischen Banken oder Börsenagenten vermittelt.

2

Ein Geschäft gilt als im Ausland abgeschlossen, a. wenn sich die beiden Parteien bei der Abgabe der den Geschäftsabschluss herbeiführenden Erklärungen im Ausland befunden haben oder b. wenn der Geschäftsabschluss durch Briefwechsel oder Fernmeldung zwischen einem Ort des Inlands und einem Ort des Auslands zustande gekommen und die Abrechnung von der ausländischen Bank oder dem ausländischen Börsenagenten zu stellen ist.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 20 Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 15).

1699

Dritter Abschnitt: Abgabe auf Versicherungsprämien I. Gegenstand der Abgabe

Art. 21 Regel Gegenstand der Abgabe sind die Prämienzahlungen für Versicherungen, a. die zum inlandischen Bestand eines der Aufsicht des Bundes unterstellten oder eines inländischen öffentlich-rechtlichen Versicherers gehören; b. die ein inländischer Versicherungsnehmer mit einem nicht der Bundesaufsicht unterstellten ausländischen Versicherer abgeschlossen hat.

Art. 22

Ausnahmen Von der Abgabe ausgenommen sind die Prämienzahlungen für die a. Lebensversicherung (Kapital- und Rentenversicherung); b. Kranken- und Invaliditàtsversicherung; c. Unfallversicherung; d. Transportversicherung für Güter; e. Versicherung für Elementarschäden an Kulturland und Kulturen; /. Arbeitslosenversicherung; g. Hagelversicherung; h. Viehversicherung; i. Rückversicherung; k. Kaskoversicherung für die in der Verordnung zu umschreibenden Luftfahrzeuge und Schiffe, die im wesentlichen im Ausland der gewerbsrnässigen Beförderung von Personen und Gütern dienen; /. Feuer-, Diebstahl-, Glas-, Wasserschaden-, Kredit-, Maschinen- und Schmuckversicherung, sofern der Abgabepflichtige nachweist, dass sich die versicherte Sache im Ausland befindet.

II. Entstehung der Abgabeforderung

Art. 23 Die Abgabeforderung entsteht mit der Zahlung der Prämie.

III. Abgabesätze und Berechnungsgrundlage

Art. 24 1

Die Abgabe wird auf der Barpràmie berechnet und beträgt 5 Prozent; für die Haftpflicht- und die Fahrzeugkaskoversicherung beträgt sie 1,25 Prozent.

1700 a

Die Abgabepflichtigen haben in ihren Büchern für jeden einzelnen Versicherungszweig die steuerbaren und die befreiten Prämien gesondert auszuweisen.

IV. Abgabepflicht

Art. 25 Abgabepflichtig ist der Versicherer. Ist die Versicherung mit einem ausländischen Versicherer abgeschlossen worden (Art. 21 Bst. b), so hat der inländische Versicherungsnehmer die Abgabe zu entrichten.

V. Fälligkeit der Abgabeforderung

Art. 26 Die Abgabe wird 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 23).

Vierter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben I. Festsetzung der Abgaben Art. 27 1

Für die Festsetzung der Abgaben ist der wirkliche Inhalt der Urkunden oder Rechtsvorgänge massgebend; von den Beteiligten gebrauchte unrichtige Bezeichnungen und Ausdrucksweisen fallen nicht in Betracht.

2 Kann der für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung massgebende Sachverhalt nicht eindeutig abgeklärt werden, so ist er durch Abwägung aller auf Grund pflichtgemässer Ermittlung festgestellten Umstände zu erschliessen.

II. Umrechnung ausländischer Währungen

Art. 28 1

Lautet der für die Abgabeberechnung massgebende Betrag auf eine ausländische Währung, so ist er auf den Zeitpunkt der Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7, 15, 23) in Schweizerfranken umzurechnen.

2 Ist unter den Parteien kein bestimmter Umrechnungskurs vereinbart worden, so ist der Umrechnung das Mittel der Geld- und Briefkurse am letzten Werktage vor der Entstehung der Abgabeforderung zugrundezulegen.

III. Verzugszins auf gemahnten Abgaben

Art. 29 Fällig gewordene Abgabebeträge, die 15 Tage nach behördlicher Mahnung noch ausstehen, sind von der Mahnung an zu verzinsen; der Zinssatz wird vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement bestimmt.

1701 IV. Verjährung der Abgabeforderung

Art. 30 1

Die Abgabeforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 7, 15, 23).

i 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still, solange die Abgabeforderung sichergestellt oder gestundet ist oder keiner der Zahlungspflichtigen im Inland Wohnsitz hat.

3 Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Anerkennung der Abgabeforderung von seilen eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Abgabeanspruches gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

4 Stillstand und Unterbrechung wirken gegenüber allen Zahlungspflichtigen.

Fünfter Abschnitt: Behörden und Verfahren A. Behörden I. Eidgenössische Steuerverwaltung Art. 31

Die Eidgenossische Steuerverwaltung erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer ändern Behörde vorbehalten sind.

n. Amtshilfe Art. 32 1

Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und in amtliche Akten Einsicht zu gewähren.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die ändern als die in Absatz l genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sind gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung auskunftspflichtig, sofern die verlangten Auskünfte für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, soweit ihr wesentliche öffentliche Interessen, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit des Bundes oder der Kantone entgegenstehen, oder die Auskunft die angegangene Behörde in der Durchführung ihrer Aufgabe wesentlich beeinträchtigen würde.

Das Post-, Telephon- und Telegraphengeheimnis ist zu wahren.

1702 3

Anstände über die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat, Anstände über die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat, das Bundesgericht (Art. 116 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes 1>).

4 Die mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen sind im Rahmen dieser Aufgaben gleich den Behörden zur Auskunft verpflichtet; Absatz 3 findet sinngemässe Anwendung.

III. Schweigepflicht

Art. 33 1

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, hat gegenüber ändern Amtsstellen und Privaten über die in Ausübung seines Amtes gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren und den Einblick in amtliche Akten zu verweigern.

2

Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei Leistung von Amtshilfe nach Artikel 32 Absatz l und bei Erfüllung einer Pflicht zur Anzeige strafbarer Handlungen; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die vom Bundesrat allgemein oder vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement im Einzelfalle zur Einholung amtlicher Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden ermächtigt worden sind.

B. Verfahren I. Abgabeerhebung Art. 34

Anmeldung als Abgabepflichtiger; Selbstveranlagung 1

Wer auf Grund dieses Gesetzes abgabepflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden.

2

Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei Fälligkeit der Abgabe (Art. 11, 20, 26) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten.

3 Die Abgabe auf Anteilen und Zuschüssen an Genossenschaften wird durch die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagt und bezogen; die Verordnung regelt das Verfahren.

!> SR 173.110

1703 Art. 35 Auskunft des Abgabepflichtigen 1

Der Abgabepflichtige hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Abgabebemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere: a. Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen; b. seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.

2 Die Bestreitung der Abgabepflicht entbindet nicht von der Auskunftspflicht.

3

Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung eine Verfügung, die mit Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden kann (Art. 39 und 40).

Art. 36 Auskunft Dritter 1

Die bei der Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft oder Genossenschaft mitwirkenden Personen (insbesondere Banken, Notare und Treuhänder) haben der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Abgabepflicht oder für die Bemessung der Emissionsabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen.

2 Wird die Auskunftspflicht bestritten, so findet Artikel 35 Absatz 3 Anwendung.

Art. 37 Überprüfung 1

Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überprüft.

2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und Stelle prüfen.

3 Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.

4 Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung einen Entscheid.

1704 B

Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz l oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes1), bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.

u. Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung Art. 38 Die Eidgenössische Steuerverwaltung trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn a. die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird; b. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird; c. der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.

HI. Rechtsmittel Art. 39

Einsprache 1

Verfügungen und Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist schriftlich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen; sie hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben.

3 Ist gültig Einsprache erhoben worden, so hat die Eidgenössische Steuerverwaltung die Verfügung oder den Entscheid ohne Bindung an die gestellten Anträge zu überprüfen.

4 Das Einspracheverfahren ist trotz Rückzug der Einsprache weiterzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verfügung oder der Entscheid dem Gesetz nicht entspricht.

6 Der Einspracheentscheid ist zu begründen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 40 Verwaltungsgerichtsbeschwerde Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung können nach Massgabe des Bundesrechtspflegegesetzes2* (Art. 97 ff.) innert 30 Tagen » BS 10 337; AS 1971 808 *> SR 173.110

1705 nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

IV. Kosten

Art. 41 1

Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten berechnet.

2 Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Kosten von Untersuchungsmassnahmen demjenigen auferlegt werden, der sie schuldhaft verursacht hat.

V. Zwangsvollstreckung Art. 42

Betreibung 1

Wird der Anspruch auf Abgaben, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.

2 Ist die Abgabeforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Abgabeentscheid vorliegt.

Art. 43

Sicherstellung 1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Abgaben, Zinsen und Kosten, auch wenn sie weder rechtskraftig festgesetzt noch fällig sind, sicherstellen lassen, wenn a. der Bezug als gefährdet erscheint; b. der Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder Anstalten trifft, den Wohnsitz in der Schweiz aufzugeben oder sich im Handelsregister löschen zu lassen; c. der Zahlungspflichtige mit der Zahlung der Abgabe in Verzug ist oder wiederholt in Verzug war.

a Die Sicherstellungsverfügung hat den Rechtsgrund der Sicherstellung, den sicherzustellenden Betrag und die Stelle, welche die Sicherheiten entgegennimmt, anzugeben. Wird die Sicherstellung auf Grund von Absatz l Buchstabe a oder b angeordnet, so gilt die Sicherstellungsverfügung als Arrestbefehl im Sinne von Artikel 274 des Schuldbetreibung- und Konkursgesetzes1' ; die Arrestauf hebungsklage ist ausgeschlossen.

*> SR 281.1

1706 3

Die Sicherstellungsverfügung kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 97 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes1)); die Beschwerde hemmt die Vollstreckung nicht.

C. Revision und Erläuterung von Entscheiden

Art. 44 1 Auf die Revision und die Erläuterung von Entscheiden der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden die Artikel 66-69 des Bundesverwaltungsverfahrens2* sinngemäss angewandt.

2 Die Revision und die Erläuterung bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz1) (Art. 136 ff.).

Sechster Abschnitt: Strafbestimmungen A. Widerhandlungen L Hinterziehung und Steuerbetrug

Art. 45 1

Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines ändern, dem Bunde Stempelabgaben vorenthält oder sich oder einem ändern auf andere Weise einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird wegen Hinterziehung mit Busse bis zu 30000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen der hinterzogenen Abgabe oder des unrechtmässigen Vorteils bestraft.

2

Wer die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von erheblichen Tatsachen arglistig irreführt oder deren Irrtum arglistig benutzt und dadurch sich oder einem ändern einen unrechtmässigen Abgabevorteil verschafft, wird wegen Steuerbetruges mit Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse bis zu dem in Absatz l genannten Betrag bestraft.

3

Ist infolge einer Hinterziehung oder eines Steuerbetruges zu Unrecht eine Stempelabgabe nicht erhoben oder erlassen worden, so ist diese Abgabe samt Zins seit ihrer Fälligkeit (Art. 11, 20, 26) ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nachzuentrichten oder wiedereinzuzahlen; Täter und Teilnehmer haften für diesen Betrag solidarisch mit dem Abgabepflichtigen.

*> SR 173.110 > SR 172.021

2

1707 4

Die Leistungs- oder Rückleistungspflicht gemäss Absatz 3 verjährt nicht,, solange Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.

II. Abgabegefährdung

Art. 46 1

Wer die gesetzmässige Erhebung der Stempelabgaben gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig a. der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger, zur Einreichung von Steuererklärungen, Aufstellungen und Abrechnungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern, Registern und Belegen nicht nachkommt; b. in einer Steuererklärung, Aufstellung oder Abrechnung, in einem Antrag auf Befreiung, Rückerstattung, Stundung oder Erlass von Abgaben unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; c. als Abgabepflichtiger oder als Dritter unrichtige Auskünfte erteilt; d. der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher, Register und Belege zuwiderhandelt ; e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder ändern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht oder /. wahrheitswidrig erklärt, Effektenhändler zu sein oder nach Streichung im Register der Effektenhändler die abgegebenen Erklärungen nicht widerruft, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.

2 Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz l Buchstabe e bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches1' vorbehalten.

III. Ordnungswidrigkeiten

Art. 47 1

Wer eine Bedingung, an die eine besondere Bewilligung geknüpft wurde, nicht einhält, wer einer Vorschrift dieses Gesetzes, einer Verordnung oder einer auf Grund solcher Vorschriften erlassenen allgemeinen Weisung oder unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichteten Einzelverfügung zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.

2 Strafbar ist auch die fahrlässige Begehung.

» SR 311.0

1708 IV. Allgemeine Bestimmungen

Art. 48 Verjährung 1

Die Verfolgung der Übertretungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Widerhandlung oder die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; durch Unterbrechung kann die Verjährung nicht um mehr als die Hälfte der ordentlichen Frist hinausgeschoben werden.

2 Die Verjährung der Strafverfolgung ruht während der Dauer eines Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens über die Abgabe- oder Rückleistungspflicht (Art. 45 Abs. 3).

3 Die Strafe einer Ordnungswidrigkeit verjährt in zwei Jahren, die Strafe einer sonstigen Übertretung in fünf Jahren.

Art. 49 Teilnahme; Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben 1

Anstiftung und Gehilfenschaft zu den Übertretungen, mit Ausnahme der Ordnungswidrigkeiten, sind strafbar.

2 Wird eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb oder bei Besorgung der Angelegenheiten einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma oder sonst in Ausübung geschäftlicher oder dienstlicher Verrichtungen für einen ändern begangen, so finden die Straf bestimmungen auf diejenigen Personen Anwendung, welche die Tat verübt haben.

3

Von einer Verfolgung der nach Absatz 2 strafbaren Personen kann Umgang genommen und an ihrer Stelle die juristische Person, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, Einzelfirma oder Personengesamtheit ohne Rechtspersönlichkeit als solche bestraft werden, wenn es sich nicht um ein Vergehen handelt und eine Busse von höchstens 5000 Franken in Betracht fällt.

B. Verfahren; Verteilung der Bussen

Art. 50 1

Die Widerhandlungen werden gemäss den Artikeln 280-320 des Bundesstrafprozesses 1> durch die Eidgenössische Steuerverwaltung verfolgt und beurteilt.

2

Ein Fünftel der bezogenen Bussen wird der Summe zugeschlagen, die nach Artikel 2 Absatz l dieses Gesetzes zur Verteilung unter die Kantone gelangt.

» SR 312.0

1709

Siebenter Abschnitt: Schluss- und Ubergangsbestimmungen I. Anrechnung bezahlter Emissionsabgaben Art. 51 1

Werden Obligationen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit einem Wandelrecht ausgegeben worden sind, in Aktien oder Genussscheine des Obligationenschuldners umgewandelt, so wird die auf den Obligationen entrichtete noch nicht verbrauchte Emissionsabgabe auf die Abgabe angerechnet, welche nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a fur die an die Stelle der Obligationen tretenden Beteiligungsrechte geschuldet ist.

2 Auf die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c geschuldeten Abgaben sind die vor der Sitzverlegung auf den Beteiligungsrechten der Aktiengesellschaft nach Artikel 30 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917 J > iiber die Stempelabgaben bezahlten Abgaben anzurechnen.

II. Anderung des Verrechnungssteuergesetzes

Art. 52 Das Bundesgesetz vom 13. Oktober 19652) iiber die Verrechnungssteuer wird wie folgt geandert: Art. 59 1

Auf die Revision und die Erlauterung von Entscheiden der Eidgenossischen Steuerverwaltung und der kantonalen Behorden werden die Artikel 66-69 des Bundesverwaltungsverfahrens3) sinngemass angewandt.

2

D. Revision und Erlauterung von Entscheiden

Aufgehoben

3 Die Revision und die Erlauteruug bundesgerichtlicher Entscheide richten sich nach dem Bundesrechtspflegegesetz4> (Art. 136 ff.).

Art. 60 Aba. I 1

Rechnungsfehler und Schreibversehen in der Abrechnung der Kantone gemass Artikel 57 konnen innert drei Jahren seit der Rechnungsstellung berichtigt werden.

l > 2

SR 641.101 > SR 642.21 «> SR 172.021 *> SR 173.110

E. Berichtigung von kantonalen Abrechnungen

1710 III. Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 53 1

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben : a. das Bundesgesetz vom 4. Oktober 19171' über die Stempelabgaben; b. das Bundesgesetz vom 15. Februar 19212> betreifend Erlass und Stundung von Stempelabgaben; c. das Bundesgesetz vom 24. Juni 19373) über Ergänzung und Abänderung der eidgenössischen Stempelgesetzgebung.

2

Die ausser Kraft gesetzten Bestimmungen bleiben in bezug auf Abgabeforderungen, Tatsachen und Rechtsverhältnisse, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden oder eingetreten sind, auch nach diesem Zeitpunkt anwendbar.

IV. Vollzug

Art. 54 Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug erforderlichen Vorschriften.

V. Inkrafttreten

Art. 55 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 27. Juni 1973 Der Präsident : Lampert Der Protokollführer : Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 27. Juni 1973 Der Präsident : Franzoni Der Protokollführer: Koehler *> SR 641.101 2 > SR 641.102 » SR 641.106

1711 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemàss Artikel 89 Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17, Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 27. Juni 1973 Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates Der Bundeskanzler: Haber Datum der Veröffentlichung: 9. Juli 1973 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Oktober 1973 2698

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) (Vom 27. Juni 1973)

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1973

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27

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07.07.1973

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1690-1711

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