319

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinve rbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages fiir das Schreinergewerbe # S T #

(Vom 4. Januar 1973)

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz l des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen (ausgenommen die kursiv gedruckten) des Gesamtarbeitsvertrages vom 5. Dezember 1970 und 1. September 1972 für das Schreinergewerbe werden als allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1 Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die Kantone Zürich, Bern (ohne Amtsbezirke Courtelary, Delsberg, Freiberge, Münster, Neuenstadt und Pruntrut), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau ausgesprochen.

2 Die als allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages finden Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse zwischen Bau- und Möbelschreinereien, Glasereien, Fensterfabriken, Möbel-, Büromöbel- und Küchenmöbelfabriken sowie Herstellern von Ladeneinrichtungen (im Kanton Graubünden auch Zimmereien) und ihren gelernten und ungelernten Arbeitnehmern. Ausgenommen sind : a. Betriebe, die dem Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische EngrosMöbelindustrie unterstehen ; b. Schreinerei- und Glasereiarbeiter in Anstalten, Hotels und Betrieben der Industrie ausserhalb des Schreiner-und Glasergewerbes; c. Arbeitnehmer in gemischten Betrieben, die keine auf dem Markt angebotene Schreinerei- und Glasereiarbeiten ausführen:

320

d. Büropersonal, technische und andere Angestellte sowie Lehrlinge im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung.

Art. 3 Über die Ausgleichskasse für Militärdienstentschädigungen (Art. 23 Abs. 6) ist dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit alljährlich der Revisionsbericht einer neutralen Treuhandstelle vorzulegen. Das Bundesamt kann periodisch m die Rechnungsbücher der Kasse Einsicht nehmen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 26. Februar 1973 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1975.

Bern, den 4. Januar 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Bonvin Der Bundeskanzler : Huber

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Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinergewerbe abgeschlossen am 5. Dezember 1970 und 1. September 1972 zwischen dem Verband schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten einerseits und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz sowie dem Schweizerischen Verband e\ angelischer Arbeitnehmer anderseits

Art. 5 Anstellung und Kündigung 1

Die ersten zwei Wochen nach der Arbeitsaufnahme gelten als Probezeit.

Während der Probezeit kann das Dienstverhältnis beiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden.

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis, sofern es weniger als ein Jahr gedauert hat. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.

3 Hat das Arbeitsverhälthis mehr als ein Jahr gedauert, so kann es unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats gekündigt werden.

4 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder, verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Vierteides Lohnes für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Art. 6 Sorgfaltspflicht und Schwarzarbeitsverbot 1

Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Er hat Maschinen, Arbeitsgeräte, technische Einrichtungen und Anlagen sowie Fahrzeuge des Arbeitgebers fachgerecht zu bedienen und diese sowie Material, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln.

322 2

Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer keine Arbeit gegen Entgelt für einen Dritten leisten. Arbeitnehmer, die Schwarzarbeit verrichten, können mit einer Konventionalstrafe (Art, 29) belegt und nach schriftlicher Verwarnung sofort und ohne Entschädigung für die fristlose Auflösung des Dienstverhältnisses entlassen werden. Auch dem Arbeitgeber kann eine Konventionalstrafe auferlegt werden, wenn er Schwarzarbeit ausführen lässt oder diese in irgend einer Form begünstigt.

3 Leistet der Arbeitnehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten und werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt, so kann dieser den Ferienlohn verweigern und bereits bezahlten Ferienlohn zurückverlangen.

Art. 7 Wöchentliche Höchstarbeitszeit 1

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a. in den Kantonen Zürich, Bern (nur die Gemeinden Bern, Bolligen. Bremgarten, Köniz, Muri, Stettlen, Wohlen, Zollikofen, Amtsbezirk Biel, Gemeinden Nidau, Port und Tüscherz, Amtsbezirk Thun und Uttigen), Zug, Solothurn (ohne die Bezirke Dorneck und Thierstein), Basel-Land, Schaffhausen, St. Gallen (nur die Gemeinden St. Gallen, Goldach, Rorschach, Rorschacherberg) und Aargau: für alle Betriebe, die gemäss Arbeitsgesetz als industrielle Betriebe gelten 45 Stunden für die übrigen Betriebe : - in städtischen Verhältnissen 45 Stunden - in halbstädtischen Verhältnissen 47 Stunden - in ländlichen Verhältnissen 49 Stunden b. in den Kantonen Bern (ohne die unter Bst. a aufgeführten Gebiete), Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Solothurn (nur die Bezirke Dorneck und Thierstein), Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St. Gallen (ohne die unter Bst. a genannten Gebiete), Graubünden und Thurgau: für alle Betriebe, die gemäss Arbeitsgesetz als industrielle Betriebe gelten 46 Stunden für die übrigen Betriebe : - in städtischen Verhältnissen 46 Stunden - in halbstädtischen Verhältnissen 48 Stunden - in ländlichen Verhältnissen 50 Stunden 2

Für die Einteilung der Ortschaften nach städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen ist Anhang I massgebend.

3

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf nur überschritten werden wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeitsandranges.

323

Art. 8 Fiinftagenoche 1

Die wochentliche Hochstarbeitszeit ist auf Montag bis Freitag zu verteilen in den Kantonen Zurich (nur Stadt Zurich, Gemeinde Zollikon und Stadt Winterthur), Bern (nur Amtsbezirke Bern und Biel sowie die Gemeinden Nidau, Tiischerz und Port), Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen und Aargau. Im ganzen Kanton Zurich wirdan Samstagen aufdem Bau nicht gearbeitet.

2 Mindestens jeder zweite Samstag ist ganz arbeitsfrei in den Kantonen Bern (nur die Amtsbezirke Aarberg, Biiren, Erlach, Fraubrunnen, Frutigen, Interlaken, Laupen, Nieder- und Obersimmental, Oberhash, Saanen, Schwarzenburg, Seftigen und Thun sowie die ubrigen Gemeinden des Amtsbezirkes Nidau), Luzern, Schwyz, Glarus, Zug, Graubunden und Thurgau.

Art. 9 Betriebsdurchschnittslohn 1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Betriebsdurchschnitt wenigstens die nachstehend aufgefuhrten Lohne zu bezahlen: Gebiet

Kanton Zurich Zurich, Zollikon Angelernte Arbeiter des Glasergewerbes: Adliswil, Birmensdorf, Dietikon, Dietlikon, Dubendorf, Erlenbach, Fallanden, Herrliberg, Illnau, Kilchberg, Kloten, Kiisnacht, Lindau, Meilen, Oberengstringen, Opfikon, Regensdorf, Riimlang, Riischlikon, Schlieren, Schwerzenbach, Thalwil, Uitikon, Unterengstringen, Urdorf, Uster, Volketswil, Wallisellen, Wangen, Winterthur, Zumikon . . .

Bachenbiilach, Bassersdorf, Briitten, Biilach, Elsau, Gossau, Greifensee, Hettlingen, Langnau a. A.. Hmwil, Hochfelden, Horgen, Hori, Mannedorf, Maur, Neftenbach, Niederglatt, Oberglatt, Oberrieden, Pfaffikon. Pfungen, Richterswil, Riiti, Seuzach, Stafa, Uetikon, Wadenswil, Wetzikon, Wiesendangen, Winkel, Zell

\nschlager Fr

Berufsarbelter Fr

Hllfsarbelter Fr

9.85

9.25

8.05

Zone

I

8.25

8.85

7.60

II

8.75

7.50

III

324 Gebiet

AnSchlager Fr

Berufsarbeite!

Fr

Hilfsarbeitet Fr

Zone

8.65 8.55

7.45 7.35

IV V

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

9.10 8.75 8.55

7.85 7.50 7.35

la III V

Amt Biel

8.85

7.75

II

Amt Buren Buren a.d.A., Busswil, Diessbach b. Buren, Lengnau, Pieterlen Übrige Gemeinden

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

Amt Burgdorf Burgdorf, Kirchberg, Oberburg Übrige Gemeinden

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

AmtErlach

8.45

7.25

VI

Amt Fraubrunnen Münchenbuchsee

8.55

7.35

V

Übrige Gemeinden T Amt Frutigen Adelboden, Aeschi, Frutigen, Kräftigen

8.45

7.25

VI

8.45

7.25

VI

Übrige Gemeinden

8.35

7.15

VII

Affoltern, Bonstetten, Bubikon, Dielsdorf, Dinhard, Dürnten, Elgg, Erabrach, Fehraltorf, Feuerthalen, Flurlingen, Freienstein, Glattfelden, Grossandelfingen, Hedingen, Kleinandelfingen, Kyburg, Mettmenstetten, Rickenbach, Rorbas, Russikon, Stallikon, Wettswil sowie übrige Gemeinden der Bezirke Morgen, Meilen, Uster und Zürich . . . .

Übrige Gemeinden Kanton Bern Amt Aarberg Aarberg, Kappelen, Lyss Übrige Gemeinden Amt Aarwangen Aarwangen, Langenthal, Lotzwil, Obersteckholz, Roggwil, Thunstetten Übrige Gemeinden Amt Bern , Bern, Bolligen, Köniz, Muri, Zollikofen Wohlen bei Bern Übrige Gemeinden

9.35 9.00 8.80

325 Gebiet

Amt Interlaken Bönigen, Interlaken, Matten, Ringgenberg, Unterseen, Wilderswil Beatenberg, Därligen, Grindelwald, Gsteigwiler, Gündlischwand, Habkern, Iseltwald, Isenfluh, Lauterbrunnen, Leissigen, Lütschental, Niederried, Saxeten Übrige Gemeinden

AnSchlager Fr

Berufsarbeitet Fr

Hilfearbeiter Fr

Zone

8.55

7.35

V

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Amt Konolfmgen Münsingen. Rubigen, Worb Biglen, Kiesen, Grosshöchstetten, Herbligen, Konolfmgen, Oberdiessbach. Oberund Niederwichtrach, Walkringen. Zäziwil Übrige Gemeinden

8.55

7.35

V

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

AmtLaufen

8.45

7.25

VI

Amt Laupen Frauenkappelen, Laupen, Mühleberg, Neuenegg Übrige Gemeinden

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

8.85

7.60

II

8.65 8.45

7.45 7.25

IV VI

Amt Niedersimmental Spiez,Wimmis Übrige Gemeinden

8.55 8.35

7.35 7.15

V VII

AmtOberhasli

8.35

7.15

VII

Ämter Obersimmental und Saanen Lenk, Zweisimmen, Saanen Übrige Gemeinden

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Amt Schwarzenburg Wahlern Übrige Gemeinden

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Amt Nidau Nidau Aegerten, Bellmund, Brügg, Ipsach, Orpund, Port, Safnern, Scheuren, Schwadernau, Studen, Sutz-Lattrigen, Tüscherz, Worben Übrige Gemeinden

326 Gebiet

AnSchläger Fr

Berufsarbelter Fr

Hufsarbeitet Fr

Zone

Amt Seftigen Belp, Kehrsatz, Uttigen Übrige Gemeinden

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

Amt Signau Langnaui.E Lauperswil, Rüderswil, Signau Übrige Gemeinden

8.45 8.35 8.25

7.25 7.15 7.05

VI VII VIII

Amt Thun Hilterfingen, Oberhofen, Sigriswil, Steffisburg, Thun Übrige Gemeinden

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

Amt Trachselwald Huttwil Übrige Gemeinden

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Amt Wangen Attiswil, Herzogenbuchsee, Nieder- und Oberbipp, Wangen a.d. A., Wiedlisbach Übrige Gemeinden

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

8.75

7.50

III

8.55 8.35

7.35 7.15

V VII

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Kanton Luzern

Luzern, Emmen, Ebikon, Horw, Kriens, Littau, Meggen Adligenswü, Buchrain, Hochdorf, Malters, Reiden, Root, Rothenburg, Sursee, Udligenswil, Vitznau, Weggis, Wikon, Wolhusen Übrige Gemeinden Kanton Uri

Altdorf, Attmghausen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Schattdorf, Seedorf Übrige Gemeinden Kanton Schwyz

Altendorf, Arth, Galgenen, Ingenbohl, Lachen, Reichenburg, Schübelbach, Schwyz, Steinen, Tuggen, Wangen sowie die Bezirke Einsiedeln, Gersau, Höfe und Küssnacht Übrige Gemeinden

327 Gebiet

AnSchlager Fr

Berufsarbeiter Fr

Hufsarbeiler Fr

Zone

8.35

7.15

VII

8.35

7.15

VII

8.35

7.15

VII

8.75

7.50

III

8.55 8.35

7 35 7.15

V VII

8.55 8.45

7.35 7.25

V VI

8.85 8.65

7.60 7.45

II IV

8.65

7.45

IV

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

8.25

7.05

VIII

Kanton Obwalden

Ganzer Kanton Kanton Nidwaiden

Ganzer Kanton Kanton Glarus

Ganzer Kanton Kanton Zug Zug Baar, Cham, Hünenberg, Risch, Stemhausen, Walchwil Übrige Gemeinden Kanton Solothurn

Bezirke Balsthal-Gäu, Baisthal-Tal.

Gösgen, Kriegstetten, Lebern, Ölten.

Solothurn sowie die Gemeinden Dornach und Rodersdorf Übrige Gemeinden Kanton Basel-Land

Bezirk Ariesheim sowie die Gemeinden Äugst, Bockten, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Itingen, Lausen.

Liestal, Pratteln, Sissach Übrige Gemeinden Kanton Schaffhausen

Ganzer Kanton Kanton Appenzell A.-Rh.

Herisau, Teufen, Waldstatt Übrige Gemeinden Kanton Appenzell I.-Rh.

Ganzer Kanton

328 Gebiet

Anschläger Fr

Berufsdrbeitei Fr

Hilfearbeitet Fr

Zone

8,75

7.50

III

8.55

7.35

V

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Kreise Chur, Davos, Klosters und Oberengadin, die Gemeinden Arosa und Flims sowie die Ortschaft Lenzerheide

8.55

7.35

V

Kreise Alvaschein (ohne Lenzerheide), Beifort, Bergün, Churwalden, Domleschg, Fünf Dörfer, Jenaz, Ilanz, Küblis, Luzein, Maienfeld, Oberhalbstein, Rhäzüns, Rheinwald, Scha.ms, Schiers, Schanfigg (ohne Arosa), Seewis, Trins (ohne Flims) sowie Thusis Kreise Calanca, Misox und Roveredo

8.45 8.35

7.25 7.15

VI VII

Kreise Avers, Bergeil, Brusio, Disentis, Lugnez, Münstertal, Obtasna, Poschiavo, Remüs, Ruis, Safien und Untertasna

8.25

7.05

VIII

8.75

7.50

III

Kanton St. Gallen

St. Gallen Flawil, Gaiserwald, Goldach, Gossau, Jona, Oberuzwil, Rapperswil, Rorschach, Rorschacherberg, Uzwil, Wil, Zuzwd Bezirke Gossau (übrige Gemeinden), Oberrheintal, Sargans, Unterrheintal, Werdenberg und Wil (übrige Gemeinden) sowie die Gemeinden Bütschwil, Kirchberg, Lichtensteig, Lütisburg, Mörschwil, Schmerikon, Uznach, WattwilundWittenbach Übrige Gemeinden Kanton Graubünden

Kanton Aargau

Ganzer Kanton Kanton Thurgau

Aadorf, Amnswil, Arbon, Bischofszell, Bottighofen, Bürglen, Diessenhofen, Er-

329 Gebiet

Anschldger Fr

~ BerufsArbeiter Fr

Hilfsarbeiter Fr

Zone

matingen. Eschlikon, Frauenfeld, Hörn, Islikon, Kreuzungen, Märstetten, Münchwilen, Neukirch-Egnach, Oberhofen, Rickenbach, Romanshorn, Salmsach, Sirnach, Steckborn, Sommeri. Sulgen, Tägerwilen, Wängi, Weinfelden . . .

8.65

7.45

IV

Übrige Gemeinden

8.55

7.35

V

2

Als Berufsarbeiter gelten die Arbeitnehmer, die eine Berufslehre abgeschlossen haben und den erlernten Beruf ausüben.

3 Bei der Berechnung des Betriebsdurchschmttslohnes fallen Jugendliche bis zum 20. Altersjahr sowie nicht voll leistungsfähige Arbeitnehmer ausser Betracht.

Art. 10 Generelle Lohnerhöhung 1

Jeder Arbeitnehmer hat per l Januar 1972 Anspruch auf folgende Erhöhung seines effektiven Lohnes : Berufsarbeiter 90 Rappen pro Stunde Hilfsarbeiter 50 Rappen pro Stunde 2 Diese Lohnerhöhung setzt Volleistungsfähigkeit und Einsatzwilligkeit voraus.

Ist die Arbeitsleistung ungenügend, kann durch schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine reduzierte Lohnerhöhung festgelegt werden.

3 Mit der gemäss Absatz l gewährten Lohnerhöhung ist die Teuerung auf den Stand von 125 Punkten ausgeglichen.

4 Die im Wochen- oder Monatslohn beschäftigten Arbeitnehmer haben, soweit sie diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind. Anspruch auf eine der Erhöhung des Stundenlohnes entsprechende Lohnanpassung. Der Monatslohn entspricht dem 4 Vifachen Wochenlohn.

Art. 11 Lohnzuschläge 1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer folgende Lohnzuschläge auszurichten: a. 25 Prozent für die Überstundenarbeit, die über die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Artikel 7 hinausgeht ; b. 50 Prozent für die zwischen 20 und spätestens 22 Uhr ausgeführte Arbeit; c. 100 Prozent für die Arbeit, welche nach 20 Uhr beginnt und über 22 Uhr hinausgeht sowie für die Arbeit an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen.

330 2

Wenn Überstundenarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmer innert 8 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen wird, ist kein Zuschlag auszurichten (Art. 13 Abs. 2 des Arbeitsgesetzes, Art. 40 Abs. 2 der Verordnung Izum Arbeitsgesetz).

Art. 12 Lohnzulagen Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf die in Anhang II aufgeführten Zula-

gen.

Art. 14 Lohnzahlung 1

Die Lohnzahlung hat während der Arbeitszeit zu erfolgen.

Der Lohn ist dem Arbeitnehmer in der Regel alle 14 Tage, mindestens aber jeden Monat auszurichten. Erfolgt die Lohnzahlung monatlich, ist der Arbeitnehmer berechtigt, in der Monatsmitte eine Akontozahlung zu verlangen, die dem ungefähren Lohn entspricht.

3 Ansprüche aus Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, auf Bezahlung von Zulagen jeder Art und auf Spesenentschädigung sind spätestens innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen.

4 Vom Arbeitgeber darf im gesamten nicht mehr als der Lohn für eine Arbeitswoche zurückbehalten werden. Der Arbeitgeber darf Gegenforderungen mit der Lohnforderung nur soweit verrechnen, als diese pfändbar ist, jedoch dürfen Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden unbeschränkt verrechnet werden.

2

Art. 15 Verpflegung und Unterkunft 1 Arbeitet ein Arbeitnehmer ausserhalb des Betriebes und kann er deshalb die Mahlzeiten nicht zu Hause einnehmen oder am Abend nicht an seinen Wohnort zurückkehren, hat er auf folgende Entschädigungen Anspruch:

Fr

für Frühstück für Mittagessen fürNachtessen für Übernachten

3._ 6.615._

Tagespauschale 302 Kommt der Arbeitgeber für Verpflegung und Unterkunft auf, so besteht kein Anspruch gemäss Absatz 1.

331 3 Ist bei Arbeiten an besonders teuren Orten zu erwarten, dass die Spesenansätze gemäss Absatz l nicht ausreichen und kommt der Arbeitgeber für Verpflegung und Unterkunft nicht direkt auf, so smd die Vergütungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besonders zu vereinbaren.

Art. 16

Fahrspesen 1

Die dem Arbeitnehmer wegen der auswärtigen Arbeit entstehenden Fahrspesen sind vom Arbeitgeber zu vergüten. MUSS der Arbeitnehmer sein eigenes Auto benützen, hat er Anspruch auf eine Autoentschädigung von mindestens 30 Rappen je gefahrenen Kilometer.

2 Liegt der Wohnort des Arbeitnehmers näher beim Arbeitsort als die Werkstatt, dient der Wohnort als Ausgangspunkt.

3 Dauert die Auswärtsarbeit längere Zeit, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedes zweite Wochenende die Bahnbillettkosten 2. Klasse für die Strecke vom Arbeits- zum Wohnort und zurück zu vergüten.

Art. 17

Reisezeit 1

Der dem Arbeitnehmer wegen der auswärtigen Arbeit entstehende Mehraufwand an Reisezeit ist zum normalen Stundenlohn zu vergüten.

2

Bei der Berechnung der Überstundenarbeit fällt die Reisezeit ausser Be-

tracht.

Art. 18

Feriendauer 1

Die Arbeitnehmer haben je Kalenderjahr Anspruch auf bezahlte Ferien im folgenden Umfang: a. im 1. bis 19. Dienstjahr: 3 Wochen (18 Werktage, wovon 3 Samstage); b. im 20. und den folgenden Dienstjahren oder nach zurückgelegtem 50. Altersjahr und 5 Dienstjahren: 31A Wochen (21 Werktage, wovon 3 Samstage); c. nach zurückgelegtem 55. Altersjahr und 5 Dienstjahren: 4 Wochen (24 Werktage, wovon 4 Samstage).

Die kantonalen Ferienregelungen für jugendliche Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr bleiben vorbehalten.

2 Bei der Berechnung der Dienstjahre zählt das Eintrittsjahr mit, sofern das Dienstverhältnis bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres mindestens 6 Monate gedauert hat. Frühere Dienstjahre beim gleichen Arbeitgeber werden angerechnet, ausgenommen die Lehrzeit.

332 3 In die Ferien fallende Feiertage, die nach Artikel 21 bezahlt werden, gelten nicht als Ferientage.

4 Hat das Dienstverhältnis im betreffenden Kalenderjahr weniger als 12 Monate gedauert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit (pro rata temporis). Dauert das Dienstverhältnis in einem Monat 15 oder mehr Tage, so wird der betreffende Monat als ganzer Monat gezählt. Dauert das Dienstverhältnis in einem Monat weniger als 15 Tage, so entsteht für diesen Monat kein Ferienanspruch.

5 Ist der Arbeitnehmer innert eines Kalenderjahres während mehr als zwei Monaten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder ändern Umständen an der Leistung seiner Dienste verhindert, so wird der Ferienanspruch für jeden vollen Monat Abwesenheit vom Betrieb um einen Zwölftel gekürzt.

Art. 19 Ferienvergütung 1

Die Vergütung für einen Ferientag entspricht einem Sechstel des Wochenlohnes. Massgebend für die Berechnung des Wochenlohnes sind der normale Stundenlohn und die wöchentliche Höchstarbeitszeit.

2 Ordnet der Arbeitgeber Betriebsferien an, so hat der Arbeitnehmer, dessen Ferienanspruch kürzer ist als die Betriebsferien, grundsätzlich Anspruch auf die Ferienentschädigung für die ganze Dauer der Betriebsferien, sofern der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigt. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber spätestens bei der Anstellung den ungefähren Zeitpunkt und die Dauer der, Betriebsferien bekanntgegeben, hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die Ferienentschädigung nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit. Der Arbeitneh-, mer kann jedoch die ausfallende Arbeitszeit gemäss Artikel 11 des Arbeitsgesetzes, vor- oder nachholen.

3 Hat der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses mehr Ferien bezogen, als ihm nach Massgabe der geleisteten Dienstzeit zusteht, stellt die zuviel bezogene Ferienentschädigung Lohnvorschuss dar.

4 Anstelle der Berechnung der Ferienvergütung gemäss Absatz l kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer folgende Entschädigung in Prozenten des Bruttolohnes (inklusive Lohnzuschläge, Ferienvergütung, Feiertags- und Militärdienstentschädigung, jedoch exklusive Kinderzulagen) gewähren: 6 Prozent bei einem Ferienanspruch von 3 Wochen 7 Prozent bei einem Ferienanspruch von 3 !/·> Wochen 8 Prozent bei einem Ferienanspruch von 4 Wochen Für die Schreiner-Anschläger der Stadt Zürich beträgt die Ferienvergütung 8 Prozent des Vertragslohnes.

333

Art. 20 Festsetzung des Zeitpunktes der Ferien 1

Den Zeitpunkt der Ferien bestimmt der Arbeitgeber; er hat dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Wenn Betriebsferien vorgesehen sind, sind diese frühzeitig mit den Arbeitnehmern abzusprechen.

2 Die 'Ferien sind in der Regel im laufenden Dienstjahr und zusammenhängend zu gewähren bzw. zu beziehen. Ausnahmsweise können sie im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das folgende Dienstjahr übertragen werden.

3 Die Ferien dürfen weder durch Geldleistungen noch durch andere Vergünstigungen abgegolten werden. Vorbehalten bleibt die Abgeltung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Art. 21 Feiertage Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung des Lohnausfalles an den gemäss Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes festgelegten Feiertagen. In den Kantonen, in denen nur sechs Feiertage den Sonntagen gleichgestellt sind, ist dem Arbeitnehmer auch der Lohnausfall an einem weiteren, von der paritätischen Berufskommission festgelegten Feiertag zu vergüten. (Verzeichnis der entschädiaungsberechtigten Feiertage nach dem Stand vom 1. Januar 1971 siehe Anhang 1

m.)

2

Massgebend für die Berechnung des Lohnausfalles sind die ausfallenden Normalarbeitsstunden sowie der normale Stundenlohn.

3 Die Feiertagsentschädigung ist nicht zu bezahlen, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar vor oder nach dem Feiertag ohne triftigen Grund von der Arbeit ferngeblieben ist.

4 Für die Anschläger der Stadt Zürich, die ihren Arbeitgeber in kurzen Zeitabständen wechseln, beträgt die Feiertagsentschädigung, in Abweichung von Absatz l,2l/i Prozent des gesamtarbeitsvertraglichen Stundenlohnes.

Art. 22 Absenzen 1

Die Arbeitnehmer sind zu folgenden Absenzen berechtigt: a. bei Tod der Ehefrau, eigener Kinder, der Eltern, Schwiegereltern oder Geschwister 2 Tage b. bei Geburt eigener Kinder sowie bei eigener Heirat l Tag 1 c. bei Teilnahme an der militärischen Ausrüstungsinspektion A Tag 2 Die Arbeitnehmer haben bei Absenzen gemäss Absatz l Anspruch auf Vergütung des Lohnausfalles gemäss Artikel 21 Absatz 2.

3 Die Absenzenentschädigung ist bei der nächsten Lohnzahlung auszurichten.

334

Art. 23 Militärdienstentschädigung 1

Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende Entschädigung für Lohnausfall während des obligatorischen schweizerischen Militärdienstes : Ledige ohne Unterstutzungspflicht

a. während der Rekrutenschule als Rekrut b. während Kaderschulen und beim Abverdienen c. während der Wiederholungskurse und ähnlicher Militärdienstleistungen . . . .

Ledige mit Unterstutzungspflicht sowie Verheiratete

30

80

50

80

80

100

2

Die gesetzliche Erwerbsausfallentschädigung ist m den vorstehenden Ansätzen inbegriffen.

3 Der Anspruch auf Entschädigung besteht nur, wenn das Dienstverhältnis nach dem Militärdienst in ungekündigtem Zustand fortgesetzt wird.

4 Die Entschädigung wird für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr bezahlt.

s Der Berechnung der Lohnausfälle werden die effektiv ausgefallenen Arbeitstage sowie derjenige Stundenlohn und diejenige Anzahl Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die bei der gesetzlichen Erwerbsersatzordnung zur Anwendung gelangen.

6 Zur Finanzierung der Militärdienstentschädigungskasse hat der Arbeitgeber jeweils bis zum 10. des Monats, der dem Quartalsende folgt, 0,8 Prozent der Bruttolohnsumme der dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer an die «Militärdienstentschädigungskasse des schweizerischen Schreinergewerbes» zu bezahlen. Als Bruttolohnsumme gilt diejenige gemäss AHV-Abrechnung. Die Kasse wird von der AHV-Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Schmelzbergstrasse 56, 8044 Zürich, Postscheckkonto 80-5228, geführt.

7 Die Auszahlung der Militärdienstentschädigung erfolgt in der Regel durch den Arbeitgeber und hat am ersten Zahltag nach Eingang der Gutschrift der Kasse zu erfolgen.

Art. 24 Krankentaggeldversicherung 1

Jeder versicherungsfahige Arbeitnehmer muss für ein Krankentaggeld versichert sein. Die Wahl des Versicherungsträgers ist Sache der direkten Verständigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Den Arbeitgebern wird empfohlen, einen Kollektivversicherungsvertrag mit einer anerkannten Krankenkasse abzuschliessen.

335 2

Die Krankentaggeldversicherung hat folgende Mindestleistungen und Bedingungen zu erfüllen a. ein Taggeld von mindestens 70 Prozent des Lohnausfalles, b eine Genussberechtigungsdauer \on 720 innert 900 aufeinanderfolgender Tage, bei Erkrankung an Tuberkulose eine solche von 1800 Tagen innert 7 aufeinanderfolgender Jahre, c eine Karenzzeit von höchstens 3 Monaten und eine \Vartefnst von höchstens 2 Tagen 3 Die Prämien für diese Krankentaggeld% ersicherung fallen zu Lasten des Arbeitgebers 4 Die Arbeitnehmer, die nicht kollektiv versichert sind, haben sich einzeln für ein Krankentaggeld mit Leistungen gemass Absatz 2 zu versichern Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer an die Prämien dieser Krankentaggeldversicherung 2,5 Prozent des Bruttolohnes zu bezahlen und hat sich periodisch zu vergewissern dass der Arbeitnehmer m der vorgeschriebenen Weise versichert ist "" Die Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers entfallt, soweit die Krankenversicherung Leistungen gemass Absatz 2 erbringt

Art 25

Fi Friedenspflicht 1

Die Aibeitgeber und die Arbeitnehmer sind gehalten, den absoluten Arbeitsfrieden zu bewahren - Insbesondeie veipflichtet sich jedei \eitragschliessende Veiband, selber keine Stoiungen anzuregen odei :u untei stutzen, sondem alle geeigneten Vorkehren zu tieffen, dass Stoiungen untei bleiben Kommt es tiotzdem zu Stoiungen, haben die Vei ti agspai teien dei en Rückgängigmachun anzuordnen dnen -> Als Störungen der Friedenspflicht gelten namentlich kollektive Arbeitsniederlegungen, kollektive Kündigungen, Sperren, schwarze Listen, Boykott und ähnliche Massregelungen Art 27

Pai italische Bei ufskomnnssionen 1

Die vertragschhessenden Verbände bilden eine Zentrale Paritätische Berufskommission, bestehend aus 4 Vei liefern des Aibeitgebeneibandes und 4 Vertietern der AI beitnehmei \ ei bände Das Nähere bestimmt ein von der Zentialen Pai italischen Bei ufskommisswn zu ei lassendes Reglement 2 Die Sektionen der vertragschhessenden Verbände sind ermächtigt, regionale paritätische Berufskommissionen zu bestellen Das Naheie ist m Reglementen zu bestimmen Diese tieten mit dei Genehmigung duich die Zentrale Pai italische Berufskommission m Kiaft

336 Art. 28

Aufgaben der paritätischen Berufskommissionen Den paritätischen Berufskommissionen obliegen folgende Aufgaben: a. Überwachung der Durchführung der Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages ; b. Durchführung von Kontrollen in den Betrieben ; c. Ausfällung und Inkasso von Konventionalstrafen; d. Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Art. 29

Konventionalstrafen 1 Widerhandelt ein Arbeitgeber gegen diesen Vertrag, indem er geldliche Leistungen dem Arbeitnehmer nicht erbringt, so kann ihm die paritätische Berufskommission eine Konventionalstrafe von bis zu 25 Prozent des geschuldeten Betrages auferlegen. Die Ansprüche des Arbeitnehmers bleiben vorbehalten.

2 Bei ändern Widerhandlungen gegen diesen Gesamtarbeitsvertrag beträgt die Konventionalstrafe höchstens 500 Franken.

' In leichten Fällen kann die paritätische Berufskommission von einer Konventionalstrafe absehen und dem Fehlbaren einen Verweis erteilen.

4 Die Konventionalstrafen sind für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu verwenden, allfällige Überschüsse nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung für die berufliche Weiterbildung und soziale Zwecke.

Vollzugskosten- und Weiterbildungsbeitrag

Art. 30

Zu eck der Beiträge 1

Der Vollzugskosteiibeitrag wird erhoben, um die Kosten für den Vollzug des Gesamtarbeitsvertrages zu decken.

2 Der Weiterbildungsbeitrag und ein allfälliger Überschuss des Vollzugskostenbeitrages dürfen auch nach Ablauf der Allgemeinverbindlicherklärung nur für die berufliche Weiterbildung sowie für soziale Zwecke der diesem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Beteiligten verwendet werden.

1 Die nichtorganisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind gleich zu behandeln wie die organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

337

Art 31

Höhe der Beiträge 1

Der Vollzugskosten- und der Weiterbildungsbeitrag sind jährlich zu entrichten. Sie betragen zusammen: a. für den Arbeitgeber 80 Franken, sofern er nur einen Arbeitnehmer beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber mehr als einen Arbeitnehmer, so erhöht sich der Betrag für jeden weiteren dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmerum 15 Franken: b. für den Arbeitnehmer 80 Franken.

Für die Mitglieder der vertragschliessenden Verbände sind die Beiträge im Mitgliederbeitrag Inbegriffen.

Art. 32 Erhebung der Arbeitgeberbeiträge 1 Jeder Arbeitgeber hat der Zentralen Paritätischen Berufskommission jährlich bis Ende Februar ein Verzeichnis der von ihm am 31. Januar beschäftigten und dem Gesamtarbeitsvertrag unterstellten Arbeitnehmer (mit Angabe von Funktion und Adresse jedes Arbeitnehmers) einzureichen.

2 Gemäss Artikel 31 Absatz l Buchstabe a geschuldete Beiträge sind bis bnde März an die Zentrale Paritätische Berufskommission zu bezahlen.

Art. 33 Erhebung der Arbeitnehmerbeiträge 1 Jeder Arbeitnehmer hat jährlich bis zum 31. Januar eine Berufskarte zu lösen. Die Berufskarte gilt als Ausweis für die Bezahlung der gemäss Artikel 31 Absatz l Buchstabe b geschuldeten Beiträge.

2 Die Berufskarte wird wie folgt abgegeben : a. den Mitgliedern der vertragschliessenden Arbeitnehmerorganisationen durch ihre lokalen Geschäftsstellen ; b. den nichtorganisierten Arbeitnehmern durch die Zentrale Paritätische Berufskommission.

An. 34

Verwaltung der Beiträge 1

Die Vollzugskosten- und die Weiterbildungsbeiträge werden durch die Zentrale Paritätische Berufskommission verwaltet.

2 Unterlässt der Arbeitgeber trotz zweimaliger Mahnung die Meldung gemäss Artikel 32 Absatz l, so haftet er für die dadurch entgangenen Beiträge.

338

Anhang I

Verzeichnis der Gemeinden mit städtischen und halbstädtischen Verhältnissen im Sinne von Artikel 7 des GAV

Kanton Zürich

Städtische Verhältnisse: Adliswil, Dietikon, Dübendorf, Erlenbach, Feuerthalen, Herrliberg, Horgen, Kilchberg, Küsnacht, Meilen, Oberengstringen, Oberrieden, Opfikon, Rüschlikon, Schlieren, Thalwil, Unterengstringen, Uster, Wädenswil, Wallisellen, Winterthur, Zollikon, Zumikon, Zürich.

Halbstädtische Verhältnisse : Affoltern am Albis, Bassersdorf, Birmensdorf, Bülach, Dietlikon, Dürnten, Fällanden, Flurlingen, Geroldswil, Hinwil, Illnau, Kloten, Langnau'am Albis, Männedorf, Oberglatt, Pfäffikon, Regensdorf, Richterswil, Rümlang, Rüti, Seuzach, Stadel, Stäfa, Stallikon, Uetikon, Uitikon, Urdorf, Wald, Wangen, Weiningen, Wetzikon.

Kanton Bern

Städtische Verhältnisse: Bern, Biel, Bolligen, Bremgarten, Burgdorf, Evilard, Interlaken, Köniz, Langenthal, Lauterbrunnen, Muri, Nidau, Port, tStettlen, Thun, Tüscherz, Wohlen, Zollikofen.

Halbstädtische Verhältnisse : Aarberg, Aarwangen, Adelboden, Aegerten bei Brügg, Belp, Bönigen bei Interlaken, Brienz, Brügg bei Biel, Buren an der Aare, Busswil bei Buren, Deisswil, Frutigen, Grindelwald, Hasle, Heiligenschwendi, Heimberg bei Thun, Herzogenbuchsee, Hilterfingen, Huttwil, Ipsach, Kandersteg, Kehrsatz, Kirchberg, Konolfingen, Langnau im Emmental, Laufen, Laupen, Lengnau bei Biel, Ligerz, Lützelflüh, Lyss, Matten bei Interlaken, Meiringen, Münchenbuchsee, Münsmgen, Niederbipp, Oberburg, Oberhofen am Thunersee, Orpund, Pieterlen, Rüegsauschachen, Saanen,Safnern, Schupfen, Sigriswil, Spiez, Steffisburg, Twann, Unterseen, Wahlern, Wangen an der Aare, Wiedlisbach, Wilderswil, Wimmis, Worb, Zweisimmen.

Kanton Luzern

Städtische Verhältnisse: Emmen, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Meggen.

Halbstädtische Verhältnisse: Adligenswil, Buchrain, Ebikon, Hochdorf, Malters, Reiden, Root, Rothenburg, Sursee, Udligenswil, Vitznau, Weggis, Willisau-Stadt, Willisau-Land, Wolhusen.

Kanton Uri

Halbstädtische Verhältnisse : Altdorf, Erstfeld.

339

Kanton Schwyz

Halbstädtische Verhältnisse : Arth, Freienbach, Galgenen, Ingenbohl, Küssnacht, Lachen, Pfäffikon, Schübelbach, Schwyz, Wangen.

Kanton Obwalden

Halbstädtische Verhältnisse : Engelberg, Sarnen.

Kanton Nidwaiden

Halbstädtische Verhältnisse : Buochs, Hergiswil, Stans.

Kanton Glarus

Halbstädtische Verhältnisse: Braunwald, Ennenda, Glarus, Mollis, Näfels, Netstal, Schwanden.

Kanton Zug

Städtische Verhältnisse : Baar, Cham, Hünenberg, Oberwil, Risch, Steinhausen, Walchwil, Zug.

Kanton Solothurn

Städtische Verhältnisse : Biberist, Grenchen, Ölten, Solothurn.

Halbstädtische Verhältnisse : Balsthal, Bellach, Bettlach, Breitenbach, Däniken, Derendingen, Dornach. Dullikon, Feldbrunnen-St. Nikiaus, Gerlafmgen, Gretzenbach, Hägendorf, Langendorf, Lostorf, Luterbach, Niedererlinsbach, Niedergösgen, Obergösgen, Oensingen, Riedholz, Rüttenen, Schönenwerd, Selzach, Starrkirch-Wil, Trimbach, Wangen bei Ölten. Welschenrohr, Winznau, Zuchwil.

Kanton Basel-Land

Städtische Verhältnisse: Allschwil, Binningen, Birsfelden, Liestal, Pratteln.

Halbstädtische Verhältnisse: Ariesheim, Aesch, Bottmingen, Frenkendorf, Füllinsdorf, Gelterkinden, Lausen, Münchenstein, Muttenz, Oberwil, Reinach, Sissach.

Kanton Schaffhausen

Städtische Verhältnisse: Herblingen, Neuhausen am Rheinfall, Schaffhausen, Thayngen.

Halbstädtische Verhältnisse : Alle übrigen Gemeinden.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Städtische Verhältnisse: Herisau.

Halbstädtische Verhältnisse : Heiden, Teufen, Trogen.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Halbstädtische Verhältnisse: Appenzell.

340

Kanton St. Gallen

Städtische Verhältnisse: St. Gallen.

Halbstädtische Verhältnisse: Altstätten, Amden, Bad Ragaz, Buchs, Flawil, Goldach, Gossau, Jona, Lichtensteig, Mels, Oberuzwil, Rapperswil, Rheineck, Rorschach, Rorschacherberg, St. Margrethen, Sargans, Steinach, Uznach, Uzwil, Walenstadt, Wattwil, Weesen, Wil.

Kanton Graubünden

Städtische Verhältnisse: Arosa, Bever, Celerina, Chur, Davos, Obervaz (nur Lenzerheide und Valbella), Pontresina, St. Moritz, Samaden, Schuls, Sils im Engadin, Silvaplana, Stampa, Zuoz.

Halbstädtische Verhältnisse: Bergün, Domat/Ems, Felsberg, Fetan/Ftan, Flims, Haldenstein, Igis, Ilanz, Klosters, Obervaz, Poschiavo, S-chanf, Schiers, Schuls, Thusis, Zernez.

Kanton Aargau

Städtische Verhältnisse: Aarau, Baden, Brugg, Ennetbaden, Veitheim, Wettingen, Zofmgen.

Halbstädtische Verhältnisse: Aarburg, Böttstein, Bremgarten, Brittnau, Buchs, Burg, Dottikon, Döttingen, Erlinsbach, Frick, Gebenstorf, Gränichen, Klingnau, Koblenz, Küttigen, Laufenburg, Lenzburg, Mellingen, Menziken, Möhlin, Murgenthal, Muri, Neuenhof, Niederlenz, Oberentfelden, Obersiggenthal, Oftringen, Reinach, Rekingen, Rheinfelden, Rohr, Rothrist, Rupperswil, Schöftland, Staufen, Strengelbach, Suhr, Turgi, Umiken, Unterentfelden, Untersiggenthal, Villmergen, Wildegg, Windisch, Wohlen, Würenlos, Zurzach.

Kanton Thurgau

Halbstädtische Verhältnisse: Aadorf, Amriswil, Arbon, Bischofszell, Diessenhofen, Ermatingen, Frauenfeld, Hörn, Kreuzungen, Münchwilen, Romanshorn, Sirnach, Steckborn, Weinfelden.

341

Anhang II

Lohnzulagen gemäss Artikel 12 des GAV Kanton Zürich

Stadt Zürich 1. Werkstattarbeiter erhalten für ausgesprochene Anschlagarbeiten in Neubauten und für Umbauarbeiten in unbenutzten Räumen eine Zulage von 30 Rappen pro Stunde; ebenso für Vorfenstereinhàngen in öffentlichen Gebäuden. Für Reparaturen und ausgesprochene Kundenarbeit ist diese Zulage nicht zu bezahlen.

2. Sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Bleich- und Ablaugearbeiten mit ätzenden Stoffen keine zweckmässigen Schutzkleider zur Verfügung stellt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zulage von 2 Prozent seines Lohnes.

3. Dem Arbeitnehmer von Kühlschrankfabriken, der Isolierarbeiten mit Teer, teergetränktem Kork sowie Nass- und Kaltisolierungen selbst ausführen muss, wird ein Lohnzuschlag von 30 Rappen pro Stunde bezahlt. Arbeiten unter einer Viertelstunde fallen ausser Betracht.

4. Den Glaser-Anschlägern wird anstelle einer Bauzulage sowie für Mittagessen und Tramspesen eine Ablosungsentschädigung von 30 Rappen pro Stunde ausgerichtet. Sie ist in den Lohnansätzen von Artikel 10 Absatz l inbegriffen.

Stadt Winterthur 1. Für das Zügeln, Vorfenster und Jalousien ein- und aushängen wird ein Zuschlag von 20 Rappen pro Stunde bezahlt, sofern diese Arbeiten pro Zahltagsperiode 9 oder mehr Stunden beanspruchen.

2. Für das Anschlagen in Neu- und Umbauten durch Bankschreiner ist von Anfang an ein Zuschlag von 10 Rappen pro Stunde zu bezahlen, wenn diese Arbeiten pro Zahltagsperiode l Tag oder 9 Stunden und mehr beanspruchen.

3. Benützt der Arbeiter im Einverständnis des Meisters seinen eigenen vollständigen Satz von Anschlägerwerkzeugen. ohne Hobelbank, so ist ein weiterer Zuschlag von 10 Rappen pro Stunde zu bezahlen.

Zürich-Land Bankschreiner erhalten bei Arbeiten in Neu- und Umbauten einen Zuschlag von 10 Rappen pro Stunde.

Kanton Bern Ämter Bern, Erlach, Fraubrunnen, Konolfingen, Laupen, Schwarzenburg und Seftigen

342

1. Für das Einsargen bei Privaten wird ein Zuschlag von 5 Franken ausgerichtet. Für Gemeindesärge wird der Zuschlag der freien Vereinbarung vorbehalten.

2. Für Umzüge und Fensterwäsche ist ein Zuschlag von 50 Rappen pro Stunde zu vergüten.

3. Anschläger erhalten für eigenes Werkzeug einen Zuschlag von 10 Rappen pro Stunde. Der Werkzeugtransport zu und von der Arbeitsstelle fällt zu Lasten des Arbeitgebers.

Kanton Luzern

1. Die Werkzeugentschädigung beträgt, wenn der Arbeitnehmer sämtliches Werkzeug stellen muss, 10 Rappen pro Stunde.

2. MUSS der Arbeitnehmer sein Privatvelo dauernd für Geschäftszwecke benützen, wird eine Entschädigung von l .50 Franken pro Woche vergütet.

Kanton Solothurn

Ganzer Kanton, ausgenommen Bezirke Dorneck und Thierstein Für Anschläger, die als solche angestellt sind, beträgt der Lohnzuschlag mindestens 15 Rappen.

Kanton Schafihausen

Für das Anschlagen in Neu- und Umbauten durch Bankschreiner ist von Anfang an ein Zuschlag von 20 Rappen pro Stunde zu bezahlen.

Kanton St. Gallen

Stadt St. Gallen Vom Arbeitgeber verlangte Verwendung des Privatvelos soll dem Arbeitnehmer mit mindestens 50 Rappen pro Tag entschädigt werden.

Kanton Thurgau

Benützt der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eigenes Werkzeug, so ist er dafür besonders zu entschädigen.

343

Anliang III

Entschädigungsberechtigte Feiertage gemäss Artikel 21 Absatz l des GAV

Kanton Zürich

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrtstag, Pfingstmontag, l. August, Weihnachtstag und Stefanstag (26. Dezember).

Kanton Bern

Neujahrstag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten. In Gemeinden mit vorwiegend reformierter Bevölkerung: der 2. Januar und der Karfreitag. In Gemeinden mit vorwiegend katholischer Bevölkerung: Fronleichnamstag, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen.

Kanton Luzern

Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Uri

Neujahr, Karfreitag, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Schwyz

Drei Könige, St. Josef, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis und Weihnachten.

Kanton Obwalden

Karfreitag, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (15. August), Bruderklausenfest (25. September), Allerheiligen (1. November), Maria Empfängnis (8. Dezember), Weihnachten (25. Dezember).

Kanton Nidwaiden

Neujahr, Karfreitag. Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Glarus

Neujahr, Fahrt, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag sowie der l. und 2. Weihnachtstag. Durch die örtlichen Gemeinderäte können anstelle von Oster- und Pfingstmontag Fronleichnam und Allerheiligen als Feiertage bezeichnet werden.

344

Kanton Zug

Neujahr, Karfreitag, Auffahrt Christi, Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten.

Kanton Solothurn

a. Neujahr, Karfreitag, Auffahrt und Weihnachten sowie der l. Mai und der l. August ; die beiden letzten je ab 12.00 Uhr.

b. Fronleichnam, Maria Himmelfahrt und Allerheiligen (mit Ausnahme für den Bezirk Bucheggberg).

Kanton Basel-Land

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, l. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag und der Weihnachtstag. Dazu kommen in den neun birseckschen Gemeinden Aesch, Allschwil, Ariesheim, Ettingen, Oberwil, Pfeffingen, Reinach, Schönenbuch und Therwil : Allerheiligen, im übrigen Kantonsgebiet der Stefanstag.

Kanton Schaffhausen

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, l. August, beide Weihnachtstage. Fällt der erste Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag, so gilt der zweite Weihnachtstag nicht als Feiertag.

Kanton Appenzell A.-Rh.

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weihnachtstage. Der zweite Weihnachtstag wird nicht gefeiert, wenn der erste Weihnachtstag auf einen Montag oder Freitag fällt.

Kanton Appenzell I.-Rh.

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, l. Weihnachtstag, 2. Weihnachtstag, sofern dieser als Feiertag begangen wird.

Kanton St. Gallen

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stefanstag. Der Stefanstag wird nicht gefeiert, wenn der Weihnachtstag auf einen Freitag oder einen Montag fällt.

Kanton Graubünden

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachten, Stefanstag.

Kanton Aargau

a. Bezirke Aarau, Brugg, Kulm, Lenzburg und Zofingen: Neujahr, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnacht; b. Bezirke Bremgarten, Laufenburg und Muri : Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria .Empfängnis, Weihnacht ;

345

c. Bezirk Rheinfelden, mit Ausnahme der Gemeinden Kaiseraugst, Mägden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden und Wallbach: Neujahr, Karfreitag. Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnacht ; Gemeinden Kaiseraugst, Mägden, Möhlin, Olsberg, Rheinfelden und Wallbach: Neujahr, Karfreitag. Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Allerheiligen, Weihnacht, Stefanstag; d. Bezirk Baden: Neujahr. Berchtoldstag (nur Bergdietikon, Spreitenbach und Turgi), Karfreitag. Ostermontag, Auffahrt. Pfingstmontag, Fronleichnam (ausgenommen Bergdietikon, Spreitenbach und Turgi), Allerheiligen (nur Bellikon, Fislisbach, Freienwil, Künten, Mägenwil, Mellingen, Niederrohrdorf, Oberrohrdorf. Remetschwil, Statten, Unterehrendingen, Untersiggenthal, Wohlenschwil, Würenlingen), Weihnacht, Stefanstag (nur Baden, Bergdietikon, Birmenstorf, Ennetbaden, Gebenstorf, Killwangen, Neuenhof, Obersiggenthal, Spreitenbach, Turgi, Wettingen, Würenlos) : e. Bezirk Zurzach: Neujahr, Berchtoldstag (nur Rümikon und Tegerfelden), Karfreitag, Ostennontag (nur Endingen, Fisibach, Lengnau, Rekingen, Rietheim, Rümikon. Tegerfelden, Zurzach), Auffahrt, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (ausgenommen Endingen, Fisibach, Lengnau, Mellikon, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Tegerfelden, Zurzach), Verenatag 1. September (nur Mellikon, Rekingen, Rietheim, Zurzach), Allerheiligen (ausgenommen Fisibach, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Tegerfelden, Zurzach), Maria Empfängnis (ohne Endingen, Fisibach, Lengnau, Rekingen, Rietheim, Rümikon, Tegerfelden, Zurzach), Weihnachten, Stefanstag (nur Fisibach).

Kanton Thurgau

Neujahr, Karfreitag, Ostermontag. Auffahrt, Pfingstmontag, beide Weihnachtstage (der zweite wird nicht gefeiert, wenn der Christtag auf einen Montag oder Freitag fällt).

2855

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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe (Vom 4. Januar 1973)

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Jahr

1973

Année Anno Band

1

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07

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.02.1973

Date Data Seite

319-345

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