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Bundesblatt

Bern, den 13. August 1973

125. Jahrgang

Band II

Nr. 32 Erscheint wöchentlich. Preis: Inland Fr. .68.-im Jahr, Fr. 38.-im Halbjahr, Ausland Fr. 82.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung : Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

Bundesbeschluss über einen Beitrag für eine zweite Schiffsschleuse Birsfelden # S T #

(Vom 7. Juni 1973) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 24ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 1. November 19721>, beschliesst: Art. l

Gegenstand 1

Dem Kanton Basel-Landschaft wird für eine Erweiterung der Schifffahrtsanlagen, die gemäss der Verleihung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom l. Juni 1950 für die Errichtung einer Wasserkraftanlage am Rhein bei Birsfelden erstellt worden sind, ein Beitrag zugesichert.

3 Die Erweiterung umfasst die im Projekt 1971 samt Ergänzung vom 24. Februar 1972 vorgesehenen Anlagen, insbesondere: a. eine zweite Schiffsschleuse mit einer nutzbaren Länge von 190 m und einer Breite von 12m; b. ein zentrales Leitwerk im oberen und im unteren Vorhafen; c. in den Vorhäfen die Ersetzung der schrägen Böschungen durch senkrechte Ufer.

Art. 2 Beitragshöhe Der Bundesbeitrag beträgt : a. 60 Prozent der auf 28 600000 Franken veranschlagten Erstellungskosten (Preisbasis Oktober 1971), höchstens aber 17 160 000 Franken; »' BB1 1972 II 1378 1973-603 Bundesblatt. 125. Jahrs. Bd. II

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6. 60 Prozent der auf 210 000 Franken im Jahr veranschlagten Mehrkosten, die vom Kanton Basel-Landschaft dem Kraftwerkunternehmen für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der erweiterten Schiffahrtsanlagen zu vergüten sind, in den ersten zehn Betriebsjahren höchstens aber 126 000 Franken im Jahr.

Dieser Beitrag wird alsdann vom Bundesrat jeweils für eine weitere zehnjährige Periode auf Grund der für die vergangenen Jahre ermittelten durchschnittlichen Mehrkosten neu festgesetzt.

Art. 3

Kostenüberschreitung Der Bund beteiligt sich ebenfalls mit 60 Prozent an Überschreitungen der Erstellungskosten (Art. 2 Bst. a), die durch eine Steigerung der Baupreise seit Oktober 1971 oder durch bewilligte Projektänderungen bedingt sind.

Art. 4

Berechnung Der Bundesbeitrag an die Erstellungskosten wird auf Grund der eigentlichen Baukosten und der Kosten für den Erwerb von Land, für Projekt, Baupläne und Bauleitung berechnet. Dagegen sind Kosten anderer Art, wie Zeitaufwand von Behörden und Kommissionen, Beschaffung und Verzinsung der Baukredite, nicht anrechenbar.

Art. 5

Auszahlung 1

Der Bundesbeitrag an die Erstellungskosten wird dem Kanton BaselLandschaft in Raten entsprechend den ausgeführten Arbeiten ausbezahlt; massgebend sind die vorgelegten, von den zuständigen Bundesstellen geprüften Abrechnungen und Belege. Die Raten dürfen insgesamt 6 Millionen Franken jährlich nicht 'überschreiten.

2 Der Bundesbeitrag an die Mehrkosten für Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der erweiterten Schiffahrtsanlagen (Art. 2 Bst. b) wird dem Kanton Basel-Landschaft alljährlich am Ende des Betriebsjahres ausbezahlt.

Art. 6

Projektänderungen 1

Projektänderungen, die sich als notwendig oder zweckmässig erweisen, bedürfen der Bewilligung des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement. Ohne Genehmigung ausgeführte Arbeiten werden von der Subventionierung ausgeschlossen.

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Der Kanton Basel-Landschaft hat mit der Schlussabrechnung dem Eidgenössischen Amt für Wasserwirtschaft die hauptsächlichen Ausführungspläne auszuhändigen.

Art. 7 Schiflahrts- und Kraftwerkbetrieb während der Bauzeit Die Bauarbeiten sind so auszuführen, dass die Schiffahrt möglichst wenig beeinträchtigt wird und dem Kraftwerk Birsfelden aus dem Anschluss und der Mitbenützung seiner Anlagen keine wesentlichen Betriebsstörungen und Schädigungen entstehen.

Art. 8 Rechtsverhältnisse 1

Die erweiterten Schiffahrtsanlagen sind öffentliche Sachen des Kantons Basel-Landschaft und als solche in das Grundbuch einzutragen.

3 Artikel 4 Absatz 2 des Bundesbeschlusses vom 29. März 1950 über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Basel-Landschaft für die Schiffahrtsanlagen beim Kraftwerk Birsfelden wird auf die erweiterten Schifffahrtsanlagen sinngemäss angewandt.

Art. 9 Frist 1

Dem Kanton Basel-Landschaft wird eine Frist von einem Jahr seit Inkrafttreten dieses Beschlusses gewährt, um zu erklären, ob er diesen Bundesbeschluss annimmt. Der Bundesrat kann auf begründetes Gesuch hin die Frist verlängern.

2 Der Beschluss fällt dahin, wenn der Kanton ihn nicht in dieser Frist annimmt. Nachdem der Kanton Basel-Landschaft den Baukredit bewilligt hat, setzt der Bundesrat mit Rücksicht auf die Konjunkturlage den Baubeginn fest.

Art. 10 Vollzug Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 11 Inkrafttreten 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich.

" Er tritt sofort in Kraft.

32 Also beschlossen vom Ständerat Bern, den 15. März 1973 Der Präsident : Lampert Der Protokollführer: Sauvant Also beschlossen vom Nationalrat Bern, den 7. Juni 1973 Der Präsident : Franzoni Der Protokollführer: Koehler 2700

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Bundesbeschluss über einen Beitrag für eine zweite Schiffsschleuse Birsfelden (Vom 7. Juni 1973)

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1973

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13.08.1973

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