518

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

Erbenaufruf Am 30. Januar 1941 starb Dr. Egon Landsberger, geb. 18. Februar 1896 in Berlin, zuletzt wohnhaft gewesen in Berlin-Friedenau, Stierstrasse 5, als unter der Naziherrschaft verfolgter Nichtarier eines gewaltsamen Todes im Konzentrationslager Dachau/Deutschland. Er war einmal verheiratet gewesen, und zwar mit Frau Jenny, geb. Weichert. Aus dieser Ehe, die im Jahre 1940 geschieden wurde, sind keine Kinder hervorgegangen.

Beim Fehlen von Nachkommen sind die Angehörigen der elterlichen Parentel zur Erbfolge berufen. Angaben über die Eltern des Erblassers fehlen. Sie dürften nicht mehr am Leben sein. Die Mutter des Verstorbenen soll sich das Leben genommen haben. Als Erben des Erblassers kämen voll- und halbbürtige Geschwister oder, wenn vorverstorben, deren Nachkommen in Betracht. Beim Fehlen von solchen gelten die Angehörigen der grosselterlichen Parentel, d. h. die voll- und halbbürtigen Geschwister der Eltern des Erblassers oder deren Nachkommen als aufgerufen.

Die erbberechtigten Personen werden hiermit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist, von der Veröffentlichung dieses Erbenaufrufes an gerechnet, bei der unterzeichneten Amtsstelle unter Vorlegung der, ihr-e Erbenqualität ausweisenden Urkunden zum Erbgange zu melden, ansonst der Nach'lass, vorbehaltlich der Erbschaftsklage, dem eidgenössischen Fonds für «Erblose Vermögen» übergeben würde.

Zürich, 19. Januar 1973 Bezirksgericht Zürich Einzelrichter in nichtstreitigen Rechtssachen Der Gerichtsschreiber : Wetzel

519 Finanz- und Zolldepartement

Rechnungen 1969-1971, Quartalsergebnisse 1972 Fiskaleinnahmen des Bundes Zölle Verrechnungssteuer Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgaben (Dezember 1972)

520

Rechnungen 1969-1971 ; (in Millionen Ausgaben

Jahr Quartal

W

S

i 1

^ 2

R. 1969 R. 1970 R. 1971 V. 1972

231 258 268 311

1969 I.Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag 1970 I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag 1971 I. Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag 1972 I.Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

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7

777 725 360 819 1870 «45 780 468 882 1944 989 871 472 1100 2356 1115 953 666 1153 2628

9

8

124 1160 132 1342 140 1433 157 1398

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12

13

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15

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764 251 7081 356 237 593 855 259 7765 501 256 757 -- 955 379 8963 294 358 457 1109 -- 954 411 9746* -- 506 261 767 --

361 30 90 69 39 1154 » 224 33 190 140 43 1425 410 34 325 183 90 1704 (_ 356 237 593 587 23 399 347 64 2188 288 4 156 25 15 610 )

167 217 201 235

131 54 176 206 171 107 207 101 25 95 --

226 241 208 182 25

327 354 276 695 292

42 34 30 22

47 113 19 79 10

216 138 81 217 191 210 229 203 88 312 229 92 15 110 1

262 267 232 285 54

479 277 388 865 347

46 126 29 96

243 172 81 254 203 288 252 210 172 358 248 127

326 276 276 292

670 353 475 928

48 98 17 68 27

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4> E

195 201 204 216 3

31 170 109 60 98 184 145 167 14 192 167 85 82 211 211 48 6 20 93 --

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183 375 297 382 4 105

101 155 193 361 45

54 1333 } 84 1940 64 1564 !_ 501 256 757 52 2305 1 5 623 J

52 26 29 31 2

239 313 336 521 24

105 187 254 408 1

84 1703 80 1881 92 1870 >294 358 457 1109 95 2917 28 592

62 42 37 41

266 382 335 447

162 88 2116 ) 230 77 2231 1 - 166 300 305 121 2212 | 381 171 3089 )

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521

Quartalsergebnisse 1972 Franken) Einnahmen

Ertrag

') Jahr Quartal

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Total

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18

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21

R. 1969 R. 1970 R. 1971 V. 1972

80 93 118 69

226 215 234 234

6349 7241 7814 9158

454 426 503 465

7109 7975 8669 9926

26 6 13 5 30

44 28 82 35 37

1558 1700 1507

45 68 71 140 130

1673 \ 1802 1673 28 1154

28

45 21 80

5 48

33 36

1669 1949 1692 1240

45

4 8

1787 1 2048 1857 J210 1448

58 17 23 14 6

50 1905 32 2126 80 1746 44 1253 28 784

42 25

42 15

1969 I.Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

1970 I.Quart.

II.

» III. » IV. » Nachtrag

1971 I.Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

1972 I.Quart.

II. » III. » IV. » Nachtrag

22 16

87 31

974 610

691

1973 2691 2281 1660

678

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22

74 77

170 60

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25

Total

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10 8 84 11

1001

994

1039 1055 1173 1185

446 298 64 418

10

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1039

446

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64

9

449

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837 1089

28

807 J

835 >

59 2072 | 89 2264 85 1934 l _ 163 1474 | 925 ) 107 59 91

I

g

2116 2822 1 2488 1 1837 1

522

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Quartal Jahr

WehrSteuer

Verrechnungssteuer

Militärpfllchtersatz

Stempelabgaben

Warenumsatzsteuer

Tabaksteuer

Biersteuer1)

Roherträge, Quartalsergebnisse i

1

1970,

5

6

7

g

73435 70816 57603 106164

453310 364498 433962 436257

125059 162095 160240 177642

6168 5765 8330 8878

117796 613410 4) 213220 IV. 3) 142477

423984 118670 57429 273744

53829

103813 94335 99583 104515

529814 419920 491 061 503733

136740 177786 151361 176565

6426 6317 9360 9897

I.

60 244" II.

III.

777458 IV. »> 203 602 ">

370145 249926 4 34917 ) 4 8 4 5 1 0 4)) 258451 66241

95288 125061 108893 114135

610913 557520 654441 658824

154484 163131 155142 196270

7121 7585 9657 9821

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1971,

1972,

3

407900 44930 20786 266568 4 ) 1 8 0 2 7 0 51646 4))

I.

II.

III.

50 6664) 630 737 4 >

313390

I.

II.

III.

4

Quartalsergebnisse kumuliert 1970, I.- II.

I.-III.

Jahresergebnis

1971, L- II.

i.-m.

Jahresergebnis

1972, L- II.

I.-III.

Jahresergebnis

51646

144251 201 854 308018

817808 287154 11933 1251770 447394 20313 1688027 625036 29191

53829

198148 297731 402246

949734 314526 1440795 465887 1944528 642452

12743 22103 32000

837702 620071 1322212 654988 1 525814 913439

66241

220349 329242 443377

1 168433 317615 1822874 472757 2481698 669027

14706 24363 34184

940000

59000

390000

2450000

33000

681403 994793 1175063

452830 473616 740184

731206 944426 1086903

542654 600083 873827

V. 1972 1550000

740000

Kantonsanteile - Jahresergebnisse 1970 1971 1972

352519 326071 457744

44089 52085 108831

10329 10766 13248

61071 79919 87979

--

--

--

*) Gesamtbelastung des Biers pro 1972 71,3 Millionen Franken, wovon Biersteuer 34,2, Zollzuschläge 15,8 und Warenumsatzsteuer 2 1,3.

'> Preiszuschläge u.a. (Sachgruppe 85 der Staatsrechnung).

a > Inbegriffen Nachtrag.

523

Fiskaleinnahmen des Bundes (in 1000 Franken) Einfuhrzölle

Übrige ZollzuTreib- schlag auf Zollstoffzolle Treibstoffen zuschläge

Tabakzolle

Übrige Abgaben ·)

TOTAL

Quartal Jahr

14

15

16

29594 62207 53643 114662

1668694 1949439 1 692007 1931205

1970,

Roherträge, Quartalsergebnisse 9

276947 276265 274191 289264

11

10

12

16175 136337 89273 1778 198299 127771 2997 222724 141190 2481 181 980 112352

13

3830 4278 2901 3041

I.

II.

III.

IV.3'

289464 294031 280107 305373

875 890 959 925

162795 214270 245617 203 4?7

106387 139880 160017 136471

4131 23009 3265 43284 3248 33525 3485 122789

1905234 2126058 1745487 2037290

1971,

327766 333484 302109 348558

1140 1107 933 877

166223 223665 253622 195415

150527 201 359 227173 172761

3909 3617 3166 3719

1973395 2690224 2280802 2338855

1972, I.

II.

III.

IV. a >

1970, 1.-Tl.

I.-III.

25635 46311 46239 110181

I.

II.

III.

IV. ·>

Quartalsergebnisse kumuliert 553212 827403 1116667

17953 334636 217044 20950 557360 358234 23431 739340 470586

8108 91801 11009 145444 14050 260106

3618133 5310140 7241345

583495 863602 1168975

1765 377065 246267 2724 622682 406284 3649 826169 542755

7396 66293 10644 99818 14129 222607

4031 292 5776779 7814069

661 250 2247 389888 351886 963359 6 3180 643510 579059 1 311917 > 4057 838925 751 820

7526 71946 10692 118185 14411 228366

4663619 6944421 9283276

Jabresergebnls

1351000

14500 202657

9158157

V. 1972

3000 870000 555000

Jahrescrgebnis

1971, 1.-II.

I.-III.

Jahresergebnis

1972, 1.-II.

I.-III.

Kantonsanteile - Jahresergebnisse 1970 468008 46884l6' 1971 1972 667802 *' Nach Überweisung (-) bzw. Entnahme (+) der Vorauszahlungen (Mio Fr.)

1970 1971 1972 I. Quartal -1,4 -- - 1,5 II.

» -76,9 +90,0 -78,1 -36,6 -- -51,5 III.

» IV.

» +24,9 -- - 148,9 Total +90,0 - 280,0 -90,0 6) Ohne 2,0 Millionen Franken aus Kriegsgewinnsteuer.

·> Davon 687000 Franken Ausfuhrzölle.

--

--

--

--

--

524 Zölle (in 1000 Franken) Monat Jahr

Einfuhrzolle')

Tabakzolle

i

2

3

1970 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1971 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

1972 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Treibstoffzolle

4

Zollzuschlag Übrige Zollauf zuschlage Treibstoffen 5

6

TOTAL

7

1116667

23431

739340

470586

14050

2364074

87387 96246 93314 105959 82430 87876 97329 73544 103318 96591 96238 96435

14536 - 25 1664 661 896 221 1208 1250 539 1668 533 280

43469 41935 50933 60063 62867 75369 75790 75530 71404 71247 51445 59288

28553 27477 33243 39075 40887 47809 47999 47916 45275 45046 28638 38668

1412

1208 1210 1587 1310 1381 1179 634 1088 1107 950 984

175357 166841 180364 207345 188390 212656 223505 198874 221624 215659 177804 195655

3649

826169

542755

14129

2555677

274 339 262 281 279 330 282 306 371 304 341 280

48459 48844 65492 72772 61827 79671 86670 65063 93884 74316 61354 67817

1268 1497 1366 1094 1114 1057 1129 800 1319 1077 1266 1142

168025 180754 214873 225152 205732 221452 237549 218307 234092 228872 199312 221557

4057

838925

751 821

14410

2921130

370 344 426 346 212 549 319 290 324 265 338 274

46396 50899 68928 69588 78045 76032 82354 92567 78701 73498 63656 58261

42132 46100 62295 62361 70097 68901 73889 83365 69919 65962 54692 52108

1 168975 86261 98141 105062 103429 102140 88462 93116 109635 77356 104863 101318 99192

1311917 110697 107031 110038 119077 106981 107426 91462 92059 118588 123177 112405 112976

31763 31933 42691 47576 40372 51932 56352 42503 61162 48312 35033 53126 2)

*> Ohne Treibstoff- und Tabakzölle.

»> Ab 15. Dezember 1971 Wegfall der Erhebungskosten.

1335 1341 1233 1149 1204 1264 1133 746 1287 1219 1232 1267

200930 205715 242920 252521 256539 254172 249157 269027 268819 264121 232323 224886

525

Treibstoffzölle ter

(BV Art. 36 , BB vom 23. Dezember 1959, BB vom 29. September 1961) in Millionen Franken Verteilung

Jahr

1961

1962 1963 1964 1965 1966 1967 1968 1969 1970 1971

Anteil

226,6 193,4 247,3 277,0 280,2 307,7 341,9 374,1 404,0 443,6 495,7

») bis 1963 = 22%.

Alpens Crasseo Allgemeine und Strassenbau- Beitrage forschung 30%

1,9 2,9 2,0 2,0 2,5 2,2 2,2 2,3 2,3 2,3 2,7

Finanzausgleich 8%

67,4 57,1 73,6 82,5 83,3 91,7 101,9 111,6 120,5 132,4 147,9

49,4 41,9 54,0 52,2 52,8 58,0 64,5 70,6 76,3 83,9 93,7

18,0 15,3 19,6 22,0 22,2 24,4 27,2 29,7 32,1 35,3 39,4

') 1 5 Rp ab 15 Jan. 1962.

Rp. ab 2. Sept 1963.

12Rp. ab3.Mai!965.

Zollzuschlag Niveaufür Hauptuber- NationalNatiostrassen gange strassen ualstrassen') 40% 19% 1) 3% __ -- --

8,3 8,3 9,2 10,2 11,1 12,1 13,2 14,8

89,9 76,2 51,8 98,1 111,9 110,0 152,4 111,1 228,5 122,2 283,1 135,9 334,7 148,8 397,6 160,7 440,5 176,5 470,5 197,2 542,8

14 Rp. ab 3. April 1967 15 Rp ab 1 April 1968.

20Rp.abl5.Dez.1971.

Rückstellungen und aktivierte Ausgaben (--) für Strassenbau in Millionen Franken 1971

Nationalstrassen

Allgemeine Beitrage und Finanzausgleich

Hauptstrassen

Niveauubergange

Stand am Anfang des Jahres Einlagen Zusätzl. Bei trag

(-2224,9) -2443,4 (647 0) 739 9 (80,0) 82,9

(153.6) 1 69,6 (100,S) 123,6 (32,2) 37,5 (1677) 1873 (83 9) 93 7 (13 3) 14 S

Entnahmen Zinsbelastung. .

(-1497,9) -1620,6 (851,0) 956,1 (94,5) 103,9

(321,3) 356,9 (184,7) 217,3 (45,5) 52,3 (151,7) 166,6 (61,1) 80,0 (8,0)ÌO,Q

Stand am Ende des Jahres . .

(-2443,4) -2680,6

(169,6)

(Kursiv = Vorjahr)

190,3

(123,6) 137,3 (37,5) 42.3

526 Tabakbelastung (in lOOO Franken) Der Ertrag der Tabaksteuer und -zolle dient gemâss BB vom 20. Dezember 1946 der Finanzierung der AHV.

Jahr

Total

Tabaksteuer

1970 1971 1972

514064 646101 673084

625036 642452 669027

Tabakzölle

23431 3649 4057

Verrechnungssteuer (in 100 Franken) 19 72

1971 IV. Quartal I. Quartal

II. Quartal III. Quartal IV. Quartal

Eingänge Rückerstattungen

613053 1061248 948820 545309 339309 691 103 698894 510392

578143 319692

Verrechnungssteuer Rohertrag . . .

273744

258451

370145 249926

34917

Rohertrag der eidgenössischen Stempelabgabe (in 1000 Franken) 1971

1972

Stempelabgaben

IV. Quartal I Quartal II. Quartal III.Quanal IV. Quartal

1. Emission von Wertpapieren a. Obligationen b. Aktien c. Übrige Wertschriften1* Total 2. Umsatz von Wertpapieren a. Inländische Wertpapiere . . .

b. Ausländische Wertpapiere . .

Total 3.

4.

5.

6.

Coupons (Dherse) Wechsel Prämienquittungen Bussen usw Rohertrag

26555 32199 15620 74374

2158 11111 13269

24217 18840 16497 59554

2114 13626 15740

30271 27620 79645

16017 31695 21101 68813

23006 36083 21866 80955

3095 15354 18449

1792 15520 17312

2125 13410 15535 4 2992 14646 3 Î14135

21754

224 3232 13264 152

-22 3294 16620 102

127 3396 23318 126

24 2865 20104 - 225

104515

95288

125061

108893

x > GmbH- und Genossenschaftsanteile, Anteile an Anlagefonds, ausländische Wertpapiere.

9064

527

Erläuterungen Bei der Auswertung vorstehender Übersichten ist der für die einzelnen Abgabearten maßgebenden Bezugsordnung Rechnung zu tragen. Insbesondere ist zu beachten: I. Wehrsteuer Jeder Kanton hat bei der Wehrsteuer 70 % der bei ihm eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen dem Bunde abzuliefern.

Die Kantone rechnen über die im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge bis Ende des folgenden Monats mit dem Bunde ab.

//. Verrechnungssteuer 1. Entrichtung. Auf Zinsen von Kassenobligationen und Kundenguthaben bei inländischen Banken oder Sparkassen: 30 Tage nach Ablauf jedes Geschäftsvierteljahres; auf den übrigen Kapitalerträgen und auf den Lotteriegewinnen: 30 Tage nach Entstehung der Steuerforderung; auf Versicherungsleistungen: 30 Tage nach Ablauf jedes Monats für die in diesem Monat erbrachten Leistungen.

2. Rückerstattung. Die Rückerstattung oder Verrechnung kann von dem vom Steuerabzug Betroffenen innert 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres beansprucht werden, in dem die Verrechnungssteuer fällig geworden ist.

3. Rohertrag. Als solchen weist die Übersicht die Eingänge bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, abzüglich der im nämlichen Quartal vollzogenen Rückerstattungen, aus.

///.

Militärpflichtersatz Die Kantone liefern dem Bund den Rohertrag des Militarpflichtersalzes nach Abzug der ihnen zusiehenden Bezugsprovision (20%) innert 30 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem die Ersatzabgaben bei ihnen eingegangen sind.

IV. Stempelabgaben 1. Emissionsstempel. Die Abgabe auf Anleihensobligationen, Aktien und «übrigen Wertschriften» wird bei der Ausgabe der Titel und für die ganze Laufzeit auf einmal bezogen. Die Abgabe auf Kassenobligationen wird in Vierteljahresraten entrichtet.

2. Umsatzstempel. Die in einem Kalendermonat verfallenen Abgabebeträge sind bis Mitte des nächsten Monats an die Eidgenössische Steuerverwaltung abzuführen.

3. Couponstempel. Wegfall ab I.Januar 1967. Bei den noch ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um Resteingänge auf Grund des bis 1966 geltenden Gesetzes.

4. Wechselstempel. Die Abgabe ist durch yerwendung von Stempelmarken bzw. Stempelmaschinen zu entrichten. Die Übersicht weist die Bruttoerträge des Markenverkaufs auf. Dieser ist nicht identisch mit dem Markenverbrauch.

5. Prämienquittungsstempel. Die in einem Kalenderquartal verfallenen Abgaben sind in der Regel bis spätestens Ende des folgenden Quartals zu überweisen.

V. Warenumsatzsteuer 1. Steuer auf inländischen Umsätzen. Über die Steuer auf dem Warenumsatz im Inland haben die Grossisten vierteljährlich mit der Eidgenössi-

528

sehen Steuerverwaltung abzurechnen, und zwar innert 30 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres. Die Umsatzsteuereingänge eines bestimmten Quartals beziehen sich somit in der Regel auf die Umsätze des Vorquartals.

2. Steuer auf der Einfuhr. Über die Steuer auf der Wareneinfuhr rechnet die Eidgenössische Zollverwaltung monatlich mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung ab. Der Ertrag der bei der Einfuhr erhobenen Warenumsatzsteuer entspricht der steuerbaren Einfuhr im Berichtsquartal.

VI. Tabaksteuer Bundesgesetz vom 21.März 1969.

VII. Biersteuer Bundesbeschluss vom 27. September 1963 über die Weiterführung der Finanzordnung des Bundes.

VIII. Zölle Bundesgesetz vom 19.Juni 1959 betreffend den Schweizerischen Zolltarif.

Senkung der Erhebungskosten (Bezugsprovisionen) von 5 auf 2 !/2 % gemäss BRB vom 29. September 1967. Ab 15.Dezember 1971 Wegfall der Erhebungskosten auf dem Benzinzollzuschlag (BRB vom 13. Dezember 1971 und BB vom 17. März 1972).

IX. Übrige Abgaben -- Preiszuschläge auf Speisefetten und Speiseölen (Landwirtschaftsgesetz vom S.Oktober 1951 [LG] und Milchbeschluss vom 29.September 1953 [MB].)

-- Preiszuschläge auf Futtermitteln (LG und Allg. Landw. Verordnung vom 21. Dezember 1953).

-- Preiszuschlag auf Magermilchpulver (BRB vom 27. März 1968) -- Abgabe auf Rahm (LG und MB).

-- Ausgleichsabgabe auf Importeiern (BB vom 28. September 1956 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle).

-- Einfuhr- und Untersuchungsgebühren auf Obst und Pflanzen (VO vom S.März 1962).

-- Preiszuschläge auf eingeführter Kondensmilch (BRB vom 27. März 1968).

-- Preiszuschlag auf Rahm und Rahmpulver (MWB vom 16. Juni 1966/15. März 1968 und BRB vom 24. Juni 1968).

-- Kostenanteil der Milchproduzenten (MWB vom 16. Juni 1966/15. März 1968).

-- Preiszuschlag auf Molkenpulver (BRB vom 27. März 1968).

-- Importabgabe auf Zucker (BB vom 27. Juni 1969, BRB vom 28. September 1970).

-- Verlustbeteiligung der Zuckerrübenpflanzer (BB vom 27. Juni 1969, BRB vom 28. September 1970).

9064

529 Einnahmen der Zollverwaltung (in tausend Franken) 1973 Monat Januar 1973

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

Zólle

Übrige Einnahmen

Total 1973

Total 1972

235 300

62310

297 610

263 217

297610

1973 Januar

235300

62310

1972 Jaauar

200 930

62287

Mehreinnahmen

34393

34393 263 217

Mindereinnahmen

530

Büroangestellter

A. Vorläufiges Reglement über die Ausbildung für den Beruf des Büroangestellten B. Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Büroangestellten

Vorläufiges Reglement über die Ausbildung für den Beruf des Büroangestellten (Vom 11. Dezember 1972)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 11 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und aufgrund der Artikel 12 und 18 der zugehörigen Verordnung vom 30. März 1965, verordne t :

\ 11

Ausbildung Lehrverhältnis

Art. l Berufsbezeichnung und Dauer der Lehre 1

Die Berufsbezeichnung lautet Büroangestellter. In der Folge ist unter der Bezeichnung Büroangestellter oder Lehrling auch die Büroangestellte beziehungsweise die Lehrtochter zu verstehen.

2 Die Tätigkeit des Büroangestellten erstreckt sich auf einfache kaufmännische Arbeiten.

531 3

Die Lehre dauert zwei Jahre. Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ist der Antritt der Lehre nach Möglichkeit auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

Art. 2 Übertritt in die dreijährige kaufmännische Lehre und Zusatzlehre 1 Wird bis spätestens Ende des ersten Lehrsemesters durch die Berufsschule oder den Lehrbetrieb festgestellt, dass der Lehrling fähig ist. eine dreijährige Berufslehre zu bestehen, so können diese, im Einverständnis mit dem Lehrling, der zuständigen kantonalen Behörde die Umwandlung der zweijährigen Lehre als Büroangestellter in eine dreijährige Lehre als kaufmännischer Angestellter beantragen.

- Die kantonale Behörde kann diesem Antrag entsprechen unter der Voraussetzung, dass der fehlende Lehrstoff noch ergänzt wird.

3 Die Zusatzlehre als kaufmännischer Angestellter dauert für gelernte Büroangestellte zwei Jahre.

Art. 3 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1

Die Ausbildung von Büroangestellten ist nur Betrieben gestattet, die eine Berufslehre nach dem in den Artikeln 6 und 7 umschriebenen Ausbildungsprogramm vermitteln können. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Lehrlingen nach Artikel 9 des Bundesgesetzes.

2 Zur Ausbildung von Büroangestellten sind nur gelernte kaufmännische Angestellte oder Personen, die über eine gleichwertige kaufmännische Ausbildung verfügen, berechtigt.

Art. 4 Höchstzahl der Lehrlinge 1

In einem Betrieb darf insgesamt nicht mehr als die nachstehend genannte Anzahl Lehrlinge (Büroangestellte und kaufmännische Angestellte) ausgebildet werden: 1 Lehrling bei einem ständig beschäftigten qualifizierten Angestellten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 2 Lehrlinge bei zwei bis vier ständig beschäftigten qualifizierten Angestellten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 3 Lehrlinge bei fünf bis acht ständig beschäftigten qualifizierten Angestellten im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 l weiterer bei je einem bis vier weiteren ständig beschäftigten qualifizierten Lehrling Angestellten.

532 2

Die zuständige kantonale Behörde kann auch einem Betrieb ohne Angestellten die Annahme eines Lehrlings gestatten, wenn der Inhaber ständig im Betrieb tätig ist und volle Gewähr für die richtige Ausbildung bietet.

3

Bei Betrieben mit mehreren im Bürobetrieb tätigen Inhabern können diese bei der Berechnung der zulässigen Anzahl von Lehrlingen angemessen berücksichtigt werden.

4 Betriebe mit Bürogemeinschaft (z. B. Notariats- und Rechtsbüros) werden für die Berechnung der zulässigen Anzahl von Lehrlingen als ein Betrieb behandelt.

5 Für Betriebe mit Filialen fallen für die Berechnung der zulässigen Anzahl von Lehrlingen nur die ständig im Büro beschäftigten gelernten Angestellten der betreffenden Filiale in Betracht.

6 Die Aufnahme der Lehrlinge ist zeitlich so anzusetzen, dass sich die Lehrantritte möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

12

Ausbildung im Lehrbetrieb

Art. 5 Allgemeine Richtlinien 1

Dem Lehrling sind bei Antritt der Lehre ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen.

2

Der Lehrling ist von Anfang an planmässig in den Beruf einzuführen. Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind alle Arbeiten abwechslungsweise zu wiederholen. Die Ausbildung ist so zu ergänzen und zu fördern, dass der'Lehrling am Ende seiner Lehre alle im Ausbildungsprogramm erwähnten praktischen Arbeiten selbständig und in angemessener Zeit ausführen kann.

3 Der Lehrling ist zu Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt, Ordnung und Reinlichkeit sowie auch zu genauem, sauberem und mit fortschreitender Fertigkeit auch zu raschem und selbständigem Arbeiten zu erziehen.

4 Die in den Artikeln 6 und 7 aufgeführten Arbeiten und Berufskenntnisse bilden die Grundlage für die systematische Ausbildung im Lehrbetrieb.

Art. 6 Praktische Arbeiten 1

Die Ausbildung hat aufgrund eines schriftlichen betriebsinternen Ausbildungsprogrammes mit Zeitplan zu erfolgen. Diese Unterlagen sind dem Lehrvertrag beizulegen.

2 Die Zuteilung der praktischen Arbeiten soll unter Berücksichtigung des Lehrstoffprogrammes der Berufsschule erfolgen. Mit Schreibmaschinenarbeiten dürfen die Lehrlinge erst dann beschäftigt werden, wenn die hiefür notwendige schulmässige Grundausbildung abgeschlossen ist.

533 3

-- -- -

-

Als praktische Arbeiten fallen vor allem in Betracht: Brief- und Paketpost (Eingang, interne Verteilung, Versand) Kartei- und Registraturarbeiten, Archivierung Kontrollarbeiten Bedienung von Reproduktionsapparaten und -maschinen (Kopieren, Vervielfältigen und Drucken) ; Erstellen von Matrizen Telefondienst (einschliesslich Verfassen von Aktennotizen) Schreib- und Korrespondenzdienst (Erstellen von einfachen Schriftstücken ab Vorlage, Manuskript und Tonträger; Formularkorrespondenz; Telexverkehr) Mithilfe in der Buchhaltung ; Post- und Bankzahlungsverkehr Arbeit an der Rechenmaschine Fakturierung, Offert-, Bestell- und Mahnwesen

Art. 7 Berufskenntnisse In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling am Beispiel des Lehrbetriebes folgende Berufskenntnisse zu vermitteln: 1. Unternehmungsziel 2. Organisation des Lehrbetriebes - Aufbau, Gliederung, Rechtsform der Unternehmung 3. Bürobetriebliche Kenntnisse - Post- und Transportdienst, Kartei- und Registraturwesen - Reproduktionsverfahren - Abwicklung des Telefon- und gegebenenfalls des Telexdienstes - Büromaterial und Formulare (Qualitäten, Formate. Verwendung) - Zweckmässige Anordnung der Arbeitsmittel 4. Rechnungswesen - Aufbau von Buchhaltung, Kalkulation und Statistik - Zahlungsmittel und Zahlungsarten - Fakturierung, Mahnwesen

2 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1973 m Kraft.

Bern, den 11. Dezember 1972 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor : A. Grübel

534

B

Vorläufiger Normallehrplan für die Berufsklassen der Büroangestellten1 ' (Vom l I.Dezember 1972)

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. September 1963 über die Berufsbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt), verordnet:

Art. l Pflichtfächer und Stundenzahlen 1

Nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (in der Folge Verordnung genannt) werden für die zweijährige Berufslehre der Büroangestellten die Pflichtfächer und die zugeteilten Stundenzahlen wie folgt verbindlich festgelegt: Fächer

1. Muttersprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) 2. Maschinenschreiben, Korrespondenz, Bürotechnik 3. Rechnungswesen (Rechnen, Buchhaltung) : 4. Betriebs- und Rechtskunde 5. Staats- und Wirtschaftskunde 6. Turnen und Sport2' Total

11

Stunden

'

160 160 160 80 80 -- 640

In der Folge ist unter der Bezeichnung Büroangestellter oder Lehrling auch die Büroangestellte oder Lehrtochter zu verstehen.

2> Nach Artikel 2 Absatz'2 des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Förderung von Turnen und Sport ist der Turn- und Sportunterricht an den Berufsschulen obligatorisch. Die vom Eidgenossischen Volkswirtschaftsdepartement nach Verfügung vom 8. August 1972 eingesetzte Studienkommission für den Turn- und Sportunterricht an den Berufsschulen ist mit der Ausarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung dieses Unterrichts beauftragt.

535 Beispiel für die Verteilung der Stundenzahlen auf die Schulsemester : Schuljahr mit 40 Unterrichtswochen Wöchentliche Stundenzahl Fächer 1. Sem.

2. Sem

3. Sem.

4. Sem.

Total Stunden

1. Muttersprache 2. Maschinenschreiben, Korrespondenz, Bürotechnik .

3. Rechnungswesen . . . .

4. Betriebs- und Rechtskunde . .

5. Staats- und Wirtschaftskunde

2

2

2

2

160

2

2 2

2 2

2 2

160

2 2

i

Total

g

8

160 80

2

2

80

8

8

640

2

Die Dauer einer Unterrichulektion betragt 50 Minuten. Kürzere Unterrichtslektionen bedürfen "der Zustimmung der zustandigen Behörde des Kantons und des Bundes ; sie können im Einzelfall ohne Präjudiz bewilligt werden, wenn zwingende Gründe keinen 50-Minuten-Unterricht ermöglichen.

3 Im Hinblick auf die Bedürfnisse der Lehrfirmen ist der Pflichtunterricht in der Regel an einem Wochentag zu erteilen. Der halbtagsweise Pflichtunterricht an zwei verschiedenen Wochentagen bedarf der Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde.

- 4 Um die Schüler nicht zu überlasten, soll ein Schultag nicht mehr als 8 Unterrichtsstunden umfassen.

Art. 2 Lehrkräfte 1 Es empfiehlt sich, die an einer Klasse zu erteilenden Pflichtfächer von möglichst wenigen, fachlich und methodisch gut ausgebildeten Lehrkräften erteilen zu lassen.

2 Der ständigen Weiterbildung der Lehrkräfte ist besondere Beachtung zu schenken.

Art. 3 Lehrziel und Lehrstoff der Pflichtfächer Der Berufsschulunterricht hat die schulmässigen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse zu vermitteln, die für die Ausübung des Berufes eines Büroangestellten nötig sind. Für die berufspraktische Ausbildung und die Anwendung des in der Schule theoretisch vermittelten Lehrstoffes ist die Lehrfirma verant-

536 wortlich. Im weiteren dient der Berufsschulunterricht der Förderung der Allgemeinbildung und der Entwicklung des jungen Menschen zur Persönlichkeit. Im lebenskundlichen Unterricht des Pflichtfaches Muttersprache ist daher insbesondere auf die Bedeutung und die Möglichkeiten der sinnvollen Gestaltung des persönlichen Lebens und der mitmenschlichen Beziehungen hinzuweisen.

1. Muttersprache (160 Stunden) Lehrziel Der Unterricht in der Muttersprache soll dazu beitragen, die Schüler zu einer besseren Beherrschung der Muttersprache zu führen, ihre geistigen Fähigkeiten zu entwickeln und sich bewusst auf das Leben des Erwachsenen vorzubereiten.

Lehrstoff Satzzeichen- und Rechtschreibungslehre (besonders Kommasetzung, Grossund Kleinschreibung, Silbentrennung), Gebrauch des Dudens. Grammatik der Wortarten und des Satzes, Diktate. Einfache Stilübungen. Zusammenfassung leichtverständlicher Texte aus der Geschäfts- und Wirtschaftspraxis. Abfassen von einfachen Berichten.

Lektüre ausgewählter Texte, wobei darauf geachtet werden soll, dass hier lebenskundliche Themen vorkommen. Diskussion über gelesene Texte. Kurzvorträge mit anschliessender Besprechung.

Probleme der Beziehungen zwischen Mann und Frau werden mit Vorteil nach der Wegleitung vom 1. März 1967 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für den Unterricht in Lebenskunde an gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen besprochen. Dieser spezielle Lebenskundeunterricht kann auch losgelöst vom Fach Muttersprache erteilt werden.

2. Maschinenschreiben, Korrespondenz, Bürotechnik (160 Stunden) Lehrziel Diese drei Fachgebiete sind als Einheit zu betrachten und sollen vom gleichen Lehrer unterrichtet werden. Die Vermittlung technischer Fertigkeiten und das Einüben des genauen, zuverlässigen Arbeitens stehen im Vordergrund. Darstellungsfragen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Korrespondenz und Bürotechnik ergänzen das Maschinenschreiben vom Stoff her.

Maschinenschreiben (rund 100 Stunden) Lehrstoff Kenntnis der Schreibmaschine und ihrer wichtigsten Teile, ihr zweckmässiger Gebrauch. Einführung in das Tastschreiben, die gute Körper-, Arm-, Hand-

i

537

und Fingerhaltung, Fingersatz und Anschlag, Taktschreiben, die Buchstabenreihen, die Ziffern, die besonderen Zeichen und ihre genormte Anwendung. Geläufigkeitsübungen.

Der Tabulator und seine Anwendungsmóglichkeiten, Hervorhebungen, Einführen ins Briefschreiben. Formularbriefe, die Elemente des Briefes, Briefe mit erhöhten Anforderungen an die Darstellung, der Normbrief, der Halbbrief, Postkarten, Briefumschläge. Pflege der Schreibmaschine.

Korrespondenz (rund 40 Stunden) Lehrstoff Darstellungsschulung anhand vorgegebener Texte; Briefdiktate, auch mit dem Diktiergerät. Briefe aus dem Zahlungs-, Dienstleistungs- und Warenverkehr mit gemeinsamer Erarbeitung des Entwurfs und anschhessender Wiedergabe auf der Maschine. Das Hauptgewicht ist auf die Schreib- und Darstellungstechnik zu legen.

Bürotechnik (rund 20 Stunden) Lehrstoff Postdienst, Telephon, Telex, Dokumentation und Registratur, verschiedene Karteien, Kopieren und Vervielfältigen, die Anordnung der Arbeitsmittel am Arbeitsplatz.

3. Rechnungswesen (160 Stunden) Rechnen (80 Stunden) Lehrziel Der Büroangestellte soll Sicherheit in den vier Grundoperationen erlangen und die üblichsten Rechenverfahren in grundlegenden kaufmännischen Bereichen selbständig anwenden können. Er ist in die zweckmässige Verwendung der Rechenmaschine einzuführen. Das Verständnis für eine übersichtliche Darstellung ist zu fordern. Neben der mechanisch richtigen Ausführung der Rechenoperationen darf die Denkschulung nicht vernachlässigt werden.

Lehrstoff Grundlagen: Die vier Grundrechnungsarten. Gemeine und Dezimalbrüche. Dreisatz bei direkter und indirekter Proportionalität. Prozentrechnen.

Einführung ins Maschinenrechnen.

538

Anwendungsbereiche : - Rechnen mit fremden Währungen : Kursumrechnungen.

- Zinsen: Ableitung der allgemeinen und der kaufmännischen Zinsformel (deutsche Usanz, Nummernberechnung, Berechnung des Zinses aus mehreren Kapitalien).

- Wertschriften: Kauf und Verkauf von Aktien und Obligationen nach den Usanzen der schweizerischen Banken. Inkasso von Coupons, Verrechnungssteuer.

- Kleinkredit: Berechnen der mittleren Kreditfrist, des Zinses und der monatlichen Raten bei gleichbleibenden Abzahlungsqüoten.

- Warenrechnung: Ankauf, Bezugskosten, Einstand.

Brutto- und Nettoverkauf, Rabatt und Skonto, Warenumsatzsteuer, Einfaches Kalkulationsschema mit Einstand, Bruttogewinn und Verkaufspreis.

Buchhaltung (80 Stunden) Lehrziel Der Büroangestellte wird mit den Grundsätzen der doppelten Buchhaltung vertraut gemacht. Er soll die wichtigsten Konten führen, eine doppelte Buchhaltung für einfachste Verhältnisse abschliessen und einfachere Bilanzen erläutern können.

Lehrstoff Einführung in die doppelte Buchhaltung nach der Vierkontenreihentheorie.

Kontenpraxis : Die Konten des Geld- und Kreditverkehrs, die Warenkonten.

Inventar und Bilanz. Abschreibung. Einfache Jahresabschlüsse von Dienstleistungs- und Warenhandelsbetrieben.

Lesen und Erläutern von Bilanzen verschiedener Wirtschaftszweige und Rechtsformen.

Hinweis auf moderne Buchhaltungsformen.

4. Betriebs- und Rechtskunde (80 Stunden) Lehrziel In der Betriebskunde sollen elementare allgemeine betriebswirtschaftliche Kenntnisse vermittelt und das Verständnis für einfache betriebliche Abläufe gefordert werden.

<

539

In der Rechtskunde erlangt der Lehrling die grundlegenden Rechtskenntnisse, die er im geschäftlichen wie auch privaten Bereich unbedingt benötigt.

Dadurch soll das Verständnis für die Ordnungsfunktion des Rechts geweckt werden.

Lehrstoff Betriebskunde - Der Betrieb: Organisatorischer Aufbau eines Betriebes.

Stellenbeschreibung.

- Verkehrskunde: PTT, Bahn und Zoll.

- Zahlungsverkehr: Zahlungsverkehr durch Post und Bank.

- Die wichtigsten Wertpapiere: Scheck, Wechsel, Aktien und Obligationen, Schuldbrief.

Rechtskunde - Einführung in die Rechtskunde : Brauch und Recht, Aufgaben des Rechtes.

Entstehung des Rechtes in der Schweiz.

Öffentliches und privates Recht. Zwingendes und dispositives Recht, Usanzen. Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Urteilsfähigkeit und Mündigkeit.

- Vertragslehre: Wichtigste Merkmale der Verträge, Vertragsformen.

Kaufvertrag einschliesslich Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag.

Arbeitsvertrag einschliesslich Lehrvertrag.

- Betreibung: Grundzüge der Betreibung auf Pfändung und Konkurs.

- Unternehmungsformen: Firma und Handelsregister, typische Merkmale der verschiedenen Unternehmungsformen.

- Familien-und Erbrecht: Verlöbnis, Ehe, Güterstände, die gesetzlichen Erben, die letztwillige Verfügung.

5. Staats- und Wirtschaftskunde (80 Stunden) Lehrziel Der Staats- und Wirtschaftskundeunterricht muss einen Überblick über den Aufbau der Wirtschaft und über die staatlichen Einrichtungen unseres Landes vermitteln. Der Sinn für die Verantwortung des Einzelnen gegenüber der Gemein-

540

x

schaft soll entwickelt werden. Durch Besprechen von Tagesereignissen kann das Interesse an wirtschaftlichen und staatspolitischen Fragen geweckt werden. Der Unterricht ist so zu erteilen, dass die Schüler die Zusammenhänge erkennen und das Wesentliche erfassen.

,

,.,.

Staatskunde (rund 40 Stunden)

- Die Staatsformen - Die Eigenart unseres Bundesstaates : DerföderalistischeAufbau - Geschichtliche Entwicklung. Die Rechtsordnung: Behörden und Aufgaben von Bund, Kanton und Gemeinde.

Die politische Willensbildung (Parteien, Verbände, Presse, Radio, Fernsehen).

- Das Verhältnis von Bürger und Staat : Die verfassungsmässigen Rechte und Pflichten.

- Wohlfahrt als Staatsaufgabe : Die soziale Sicherheit: AHV, IV, EO, KUVG, SUVA usw.

Probleme der Raumplanung.

- Der Kleinstaat und das Ausland : Unsere Auslandspolitik.

Wirtschaftskunde (rund 40 Stunden) - Bevölkerung: Verteilung, Altersaufbau, Überfremdung.

- Gesamtwirtschaftliche Grundbegriffe: Einfacher Kreislauf.

Volkseinkommen.

Sozialprodukt.

Wachstumsrate.

Probleme des Wirtschaftswachstums.

- Wirtschaftsordnungen: Wirtschaftszweige.

Freie Marktwirtschaft und Planwirtschaft im Modell.

Die soziale Marktwirtschaft.

(Merkmale und Entwicklungstendenzen).

- Geld und Konjunktur : Inflation und Deflation.

(Formen, Ursachen, Folgen, Bekämpfung).

Konjunkturpolitik.

(Formen und Wirkungen).

- Aussenwirtschaft: Zahlungsbilanz mit Beurteilung der Entwicklung der wichtigsten schweizerischen Wirtschaftszweige.

Das Währungssystem der Gegenwart.

Auf- und Abwertung.

Zusammenschlüsse und internationale Organisationen.

541 6. Turnen und Sport (höchstens 80 Stunden) Dieser Unterricht kann, bis entsprechende Vorschriften vom Bund erlassen sind, von den Schulen nach den ortlichen Verhältnissen organisiert und von der zuständigen kantonalen Behörde als verbindlich erklärt werden.

Art. 4 Freifächer 1

Der Unterricht in den Freifächern soll die fachliche Ausbildung des Lehrlings ergänzen und die Allgemeinbildung fördern. Er kann auf Randstunden der betrieblichen Arbeitszeit oder im Einverständnis mit den Lehrbetrieben während eines halben Arbeitstages erteilt werden.

1. Fremdsprache (höchstens 160 Stunden) Der Unterricht soll den Lehrling befähigen, einfache Gespräche in einer Fremsprache zu führen und einfache Texte zu lesen, zu verstehen und nach Diktat zu schreiben.

Bei der Bildung der Klassen sind die Vorkenntnisse der Schüler nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

2. Stenografie (höchstens 160 Stunden) Gründliches Einüben der Schriftformen und Regeln. Anleitung zum Schnellschreiben.

Lehrziel: Aufnahme eines Diktates von 3 Minuten Dauer bei einer Geschwindigkeit von 80 Silben in der Minute.

2 Die Einführung weiterer Freifächer bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde des Bundes und des Kantons.

Art. 5

Verpflichtung der Berufsschule 1

Die Berufsschulen haben unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse aufgrund des vorliegenden Normallehrplanes eigene Fächer- und Stundentafeln sowie detaillierte Lehrstoffpläne für die einzelnen Fächer aufzustellen.

2 Dieser Normallehrplan tritt am l. Januar 1973 in Kraft.

Bern, den 11. Dezember 1972 Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Der Direktor : A. Grübel

542

Konzessionsgesuch für eine Flugtreibstoffleitung im Flughafen Kloten

Die Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich hat gestützt auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe (Rohrleitungsgesetz) das Gesuch um Erteilung der Konzession für den Bau und Betrieb einer Flugtreibstoffleitung im Flughafen Kloten gestellt.

Vom Projekt werden die Gemeinden Rümlang und Kloten berührt.

Länge der Hauptleitung : Aussendurchmesser : Drücke :

Nebenanlagen:

Fördermengen :

Anlagekosten: Betriebsaufnahme :

1860m 508mm Der maximale statische Druck wird an der tiefsten Stelle 10 atü betragen Es ist mit Druckstössen von bis zu 25 atü zu rechnen.

Nebenleitungen Durchmesser 457,2mm Verteilerleitungen Durchmesser 244,5mm Verteilerleitungen Durchmesser 159,0mm Verteilerleitungen Durchmesser 114,3mm Kommandozentrale Anschlüsse für die vollständige Entleerung des Leitungssystems Abgabeventile und Schieber Es sind im Endausbau Spitzenförderungen von 40 000 l/Min, vorgesehen.

Maximale Durchflussleistung im Endausbau rund l 500 000 m3 jährlich.

Rund 17 000 000 Franken (Basis 1971) 1975

Gemäss Artikel 6 des Rohrleitungsgesetzes kann jedermann, dessen Interessen durch die geplante Rohrleitungsanlage beeinträchtigt werden, innert 30 Tagen bei der unterzeichneten Amtsstelle Einwendungen geltend machen.

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Das Konzessionsgesuch kann bei der unterzeichneten Amtsstelle sowie beim Amt für Luftverkehr des Kantons Zürich, Rechtsdienst. Flughafen Kloten, eingesehen werden.

Bern, den 16. Januar 1973 Eidgenössisches Amt für Energiewirtschaft

Kapellenstrasse 14, 3001 Bern 2908

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Jahr

1973

Année Anno Band

1

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08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1973

Date Data Seite

518-543

Page Pagina Ref. No

10 045 677

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