379 # S T #

11541

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von Hunter-Flugzeugen (Vom 3 I.Januar 1973)

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Beschaffung von werkrevidierten Hunter-Flugzeugen.

l

Übersicht

In unserer Erklärung vom 9. September 1972 zum Entscheid in Sachen Kampfflugzeugbeschaffung haben wir festgestellt, dass der notwendige Ersatz der Venom-Flugzeuge einige Zeit beanspruchen werde. Es dränge sich deshalb eine Übergangslösung zur Verstärkung der bestehenden Flotte auf. Das Militärdepartement wurde gleichzeitig beauftragt, dem Bundesrat hierüber noch im selben Jahr Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Diesem Auftrag ist es nachgekommen.

Gestützt auf die durchgeführten Abklärungen schlagen wir Ihnen im Sinne der erwähnten Ubergangslösung die Beschaffung von weiteren werkrevidierten Hunter-Flugzeugen vor. Sie schliesst an die Flugzeugbeschaffung an, der Sie mit dem Rüstungsprogramm 1971 zugestimmt haben.

Das erste der damals bestellten 30 werkrevidierten Flugzeuge ist bereits Ende 1972 der Truppe abgeliefert worden. Eine Nachbestellung weiterer HunterFlugzeuge im Anschluss an die jetzt in Ablieferung begriffene Serie ist unter den gegebenen Umständen zweckmässig und preislich, vor allem aber auch im Hinblick auf die Lieferung günstig. Sie ist die einzige uns heute bekannte Möglichkeit, einen Teil der taktisch und technisch überalterten Venom-Flugzeuge rechtzeitig zu ersetzen und damit das Absinken des Bestandes unserer Flugwaffe wenn auch nicht zu vermeiden, so doch bis zur Beschaffung einer Anzahl moderner Kampfflugzeuge zu verzögern.

1973-90

380

Der Hunter ist zwar kein modernes Flugzeug mehr. Er weist jedoch gegenüber dem Venom einen höheren taktischen Wert auf. Als Jagdbomber verfügt er über bessere Flugleistungen und eine grössere Feuerkraft. Ausserdem kann er, im Gegensatz zu den Venom-Flugzeugen, auch für gewisse Luftverteidigungsaufgaben verwendet werden.

Die beantragte Beschaffung weiterer werkrevidierter Hunter-Flugzeuge stellt somit eine ausgesprochene Übergangslösung dar, wie sie in Aussicht gestellt wurde. Die Verstärkung und Modernisierung unserer Flugwaffe, die nach wie vor notwendig ist, vermag sie jedoch nicht zu ersetzen.

2

Beschaffungsmöglichkeit und -umfang

Wir haben die Absicht, 30 weitere Hunter-Flugzeuge zu beschaffen, womit wiederum zwei Venom-Fliegerstaffeln auf Hunter umgerüstet werden können.

Die Ablieferung ist für die Zeitspanne vom Herbst 1974 bis Ende 1975 vorgesehen. Die Gesamtzahl der Fliegerstaffeln kann damit vorderhand erhalten bleiben.

Der Umbau beziehungsweise die Revision von Zelle und Triebwerk ist, wie heute die erste werkrevidierte Hunter-Serie zeigt, technisch ohne weiteres möglich. Eine von den Kontrollorganen der Gruppe für Rüstungsdienste durchgeführte Inspektion der zur Überholung beim Herstellerwerk liegenden FlugzeugBaugruppen hat - wie schon bei der vorhergehenden Serie - ein positives Ergebnis gezeigt. Dies ist eine der Voraussetzungen dafür, dass auch diese Flugzeuge bezüglich Einsatz und Unterhalt sowie der zu erwartenden Lebensdauer unserer vorhandenen Hunter-Flotte entsprechen werden. Die Arbeitsaufteilung zwischen dem ausländischen Herstellerwerk und der Montage im Inland soll auch für die zweite Serie beibehalten werden.

Ein Teil dieser Hunter-Flugzeuge sollen Zweisitzer sein und in erster Linie der Ausbildung der Piloten dienen. Diese Flugzeuge können, in geschützten Flugzeugunterständen untergebracht, von dort aus auch als Kampfflugzeuge eingesetzt werden. Die Kavernentauglichkeit der Einsitzerflugzeuge ist gewährleistet.

Die Nachbeschaffung von Ersatzteilen soll auf das Notwendigste beschränkt werden. Zudem kann eine gewisse Anzahl von Ausrüstungsteilen der auszuscheidenden Venom-Flugzeuge in den Hunter-Flugzeugen, deren Beschaffung wir beantragen, weiterverwendet werden.

Diese Vorlage umfasst zusätzlich die Kosten für die Ergänzung der Bodenausrüstung zum Unterhalt der Flugzeuge und für das notwendige Zubehörmaterial, ohne Flugzeugmunition.

Die technische Einführung weiterer Hunter-Flugzeuge sowie die logistischen Bedürfnisse stellen keinerlei zusätzliche Probleme. Das Personal der Abteilung der Militärflugplätze und die Fliegertruppen sind mit dem Flugzeug vertraut. Die Umschulung von Piloten und Bodenpersonal von Venom- auf Hunter-Flugzeuge kann im Rahmen der normalen Dienstleistungen durchgeführt werden.

381 3

Finanzieller Überblick

Die Offerte der Lieferfirma galt bis Ende 1972. Diese Befristung bezog sich sowohl auf die finanziellen Bedingungen als auch auf das Zustandekommen des Geschäftes überhaupt; die Flugzeuge blieben nur bis zum genannten Zeitpunkt für die Eidgenossenschaft reserviert. Wir sahen uns deshalb veranlasst, das Militärdepartement zu ermächtigen, von dem unseres Erachtens günstigen Angebot durch vorzeitiges Eingehen einer Verpflichtung gemäss Artikel 26 Absatz 4 des Bundesgesetzes über den eidgenössischen Finanzhaushalt Gebrauch zu machen.

Dies geschah unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass vom Vertrag mit dem Generalunternehmer jederzeit zurückgetreten werden kann, und zwar unter möglichster Verringerung des finanziellen Risikos. Das Risiko betragt für den Fall der Verabschiedung der Botschaft durch beide Räte in der Frühjahrssession 1973 höchstens 4 Millionen Franken. Bei einer späteren Verabschiedung würde sich dieser Betrag entsprechend erhöhen. Ihre Finanzdelegation hat diesem Vorgehen am 13. Dezember 1972 nach Anhörung der beiden Militärkommissionen zugestimmt. Die Militärkommissionen haben ihre zustimmende Kenntnisnahme vom geplanten Vorgehen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt verknüpft, dass damit die Frage der Beschaffung nicht präjudiziert sei.

Die Beschaffungskosten der 30 werkrevidierten Hunter-Flugzeuge setzen sich wie folgt zusammen: Fr

Flugzeuge Zubehörund Logistik Total

108 500 000 27 500 000 136 000 000

Diese auf die Jahre 1974/75 entfallenden Ausgaben sind in den provisorischen Finanzplanungszahlen gemäss Bericht vom 4. Dezember 1972 berücksichtigt.

Der Vertrag mit dem Generalunternehmer ist in englischer Währung abgeschlossen.

Die Kostenberechnung beruht auf der Annahme einer normalen Abwicklung des Beschaffungsvorhabens und schliesst keine Reserven für heute nicht voraussehbare Ereignisse ein, wie z. B. Zurückstellung der Auftragsvergebung, ausserordentliche Wechselkursänderungen und andere Entwicklungen, die sich unserem Einflussbereich entziehen.

Der Grossteil der Beschaffung erfolgt zu Festpreisen. Für den Rest ist die voraussichtliche Teuerung bis zur Endauslieferung eingeschlossen.

Der durch diese Beschaffung sich ergebende Mehraufwand an Arbeitsstunden für die gegenüber den Venom-Flugzeugen aufwendigeren Wartungs-, Unterhalts- und Revisionsarbeiten soll durch Einsparungen im Gesamtbereich der Fliegertruppen ausgeglichen werden. Die vorgesehene Beschaffung von 30 werkreviBundesblatt. 125 Jahrg Bd. I

18

382

dierten Hunter-Flugzeugen wird daher keinen zusätzlichen Personalbedarf zur Folge haben. Dagegen wird sich bei gleichbleibender jährlicher Flugstundenzahl ein Treibstoffmehrbedarf im Kostenbetrag von rund 0,3 Millionen Franken ergeben.

Schliesslich ist vorgesehen, durch geeignete Massnahmen die Kampfkraft der Hunter-Flotte zu steigern. Dieses Vorhaben ist jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden Botschaft; es wird Ihnen mit dem Rüstungsprogramm 1973 vorgelegt werden.

4

Abgrenzung zum Projekt «Neues Kampfflugzeug»

Wir sind uns darüber im klaren, dass es mit der Beschaffung weiterer, werkrevidierter Hunter-Flugzeuge nicht sein Bewenden haben kann. In diesem Sinne haben wir denn auch anlässlich unserer öffentlichen Erklärung im Zusammenhang mit dem Kampfflugzeug-Entscheid vom 9. September 1972 festgestellt, dass der Bundesrat trotz des einstweiligen Verzichts auf die Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges gewillt sei, der Landesverteidigung die notwendigen Mittel zu sichern, um unsere Wehrbereitschaft und damit die Glaubhaftigkeit unserer Politik der bewaffneten Neutralität aufrechtzuerhalten. Die mit dieser Vorlage beantragte Beschaffung von Hunter-Flugzeugen und die eines neuen Kampfflugzeuges sind zwei getrennte Vorhaben. Während das eine vornehmlich die Verzögerung eines zu raschen Absinkens des Flugzeugbestandes bezweckt, hat das andere die Erhaltung bzw. Erhöhung der Kampfkraft unserer Flugwaffe und damit ihre Modernisierung zum Ziel. Diese verschiedengeartete Zielsetzung hat zur Folge, dass die vorgesehene Vergrösserung unserer Hunter-Flotte und die praktisch parallel dazu mit dem Rüstungsprogramm 1973 angestrebte Erhöhung des Kampfwerts dieser Flugzeuge nicht an die Stelle der Beschaffung eines neuen, modernen Kampfflugzeuges treten kann. Da dies bekanntlich ein äusserst vielschichtiges technisches und militärisches Unterfangen darstellt, dessen Verwirklichung zudem schliesslich weitgehend von den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln abhängt, ist es uns leider nicht möglich, heute schon über die hier einzuschlagende Marschrichtung genauere Angaben zu machen. Allseitige, intensive Erhebungen sind im Gange.

5

Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Zuständigkeit der Bundesversammlung beruht auf den Artikeln 20 und 85 Ziffer 10 der Bundesverfassung.

383

6' Antrag Gestützt auf diese Ausführungen empfehlen wir Ihnen die Annahme des nachstehenden Entwurfs zu einem Bundesbeschluss über die Beschaffung von werkrevidierten Hunter-Flugzeugen.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 31. Januar 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprâsident : Bonvin Der Bundeskanzler : Huber

384 (Entwurf)

Bundesbeschluss iiber Beschaffung von Hunter-Fhigzeugen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestiitzt auf Artikel 20 der Bundesverfassung, naeh Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom Sl.Januar 19731*, beschliesst:

Art. 1 1

Der Beschaffung von 30 werkrevidierten Hunter-Flugzeugen mil Zubehor und Logistik gemass Botschaft vom 31. Januar 1973 wird zugestimmt.

2 Es wird hierfiir ein Objektkredit von 136 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 1 2

Der jahrlicheZahlungsbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Der Bundesrat regelt die Durchfuhrang dieser Beschaffung.

Art. 3 1 2

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich.

Er tritt sofort in Kraft und wird im Bundesblatt vero ffentlicht.

2895

1) BB11973I379

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beschaffung von HunterFlugzeugen (Vom 31.Januar 1973)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1973

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

11541

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1973

Date Data Seite

379-384

Page Pagina Ref. No

10 045 669

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.