Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG) Änderung vom 23. Juni 2000

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. November 1999 1, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 25. Juni 19822 über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert: Ingress gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung und auf Artikel 11 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung3, ...

Art. 85a

Bearbeiten von Personendaten

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:

1 2 3

a.

die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;

b.

Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und diese mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;

c.

ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;

BBl 2000 255 SR 831.40 Diesen Bestimmungen entsprechen die Artikel 111, 112, 113 und 196 Zi ffern 10 und 11 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (AS 1999 2556).

1999-5686

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Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. BG

d.

die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;

e.

Statistiken zu führen.

Art. 85b 1

Akteneinsicht

Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu: a.

der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;

b.

Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;

c.

Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;

d.

Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;

e.

der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die zur Beurteilung eines Rückgriffsanspruchs der beruflichen Vorsorge erforderlichen Daten.

2

Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.

Art. 86

Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.

Art. 86a

Datenbekanntgabe

1

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzelfall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

4

a.

Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind;

b.

Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind;

c.

Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;

d.

Betreibungsämter, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 4 über Schuldbetreibung und Konkurs;

SR 281.1

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e.

Steuerbehörden, wenn sie sich auf die Ausrichtung von Leistungen der beruflichen Vorsorge beziehen und für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind.

2

Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekannt gegeben werden an: a.

andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;

b.

Organe einer anderen Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;

c.

die für die Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;

d.

Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19926;

e.

Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3

Daten dürfen auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 19657 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.

4

Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.

5

In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden: a.

nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;

b.

Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.

6

Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.

7 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

8

Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

5 6 7

SR 642.11 SR 431.01 SR 642.21

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Art. 87

Amts- und Verwaltungshilfe

Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Organe der anderen Sozialversicherungen geben den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für: a.

die Kontrolle der Erfassung der Arbeitgeber;

b.

die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen;

c.

die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge;

d.

die Festsetzung und den Bezug der Beiträge;

e.

den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

Ständerat, 23. Juni 2000

Nationalrat, 23. Juni 2000

Der Präsident: Schmid Carlo Der Sekretär: Lanz

Der Präsident: Seiler Der Protokollführer: Anliker

Datum der Veröffentlichung: 4. Juli 2000 8 Ablauf der Referendumsfrist: 12. Oktober 2000

10651

8

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