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Bundesblatt

Bern, den 26. Februar 1973 125. Jahrgang Band I

Nr. 8 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 68.- im Jahr. Fr. 38.- im Halbjahr, Ausland Fr. 82.im .Fahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds sowie zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Vom 31. Januar 1973) Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Dem Postulat von Herrn Nationalrat Renschier Folge leistend, unterbreiten wir Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates sowie zum Dritten Zusatzprotokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates.

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Übersicht

Diese Botschaft betrifft den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates sowie zum Dritten Zusatzprotokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates.

(Der Text dieser beiden Abkommen befindet sich in der Beilage.) Der Beitritt der Schweiz zum Fonds erfordert eine einmalige Zeichnung von Anteilscheinen in der Höhe von 180.000 Dollar. Der Betrag ist kapitalisierbar.

2 Der Wiedereingliederungsfonds Am 16. April 1956 wurde der europäische Wiedereingliederungsfonds für Bevölkerungsüberschüsse in Europa, einschliesslich der nationalen Flüchtlinge, im Rahmen des Europarates errichtet.

Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Satzung des Fonds um einen Teil vertrag («accord partiel»). In der Praxis des Europarates werden damit alle Abkommen bezeichnet, die von einer beschränkten Anzahl von Mitgliedstaaten Bundesblatt. 125 Jahrg Bd. I

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abgeschlossen werden. Sie können entweder die Form eines internationalen Abkommens haben oder die einer Entschliessung empfehlender Art an die Regierungen oder auch einer Entschliessung über neu zu unternehmende Aufgaben im Rahmen des Europarates. Dieses besondere Verfahren gestattet es den Mitgliedern, die es wünschen, sich an einer Tätigkeit zu beteiligen, die den allgemeinen Zielsetzungen des Europarates entspricht, ohne dass aber die in den Satzungen der Organisation vorgesehene einstimmige Annahme der Entschliessung durch die Mehrheit der im Ministerkomitee vertretenen Regierungen erfüllt sein muss.

Die Tätigkeiten im Bereich eines Teilvertrages werden von einem besonderen, vom allgemeinen Voranschlag des Europarates getrennten Voranschlag finanziert, zu dem nur die teilnehmenden Länder beitragen.

Zur Zeit gehören folgende Länder dem Fonds an : Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Island, Italien, Luxemburg, die Türkei und Zypern. Griechenland und der Vatikan sind, obwohl Nichtmitglieder des Europarates, ebenfalls Mitglieder des Wiedereingliederungsfonds, und zwar gestützt auf die Bestimmungen von Artikel XV Absatz 3 der Satzung.

Der Fonds dient dem Zweck, die Wiedereingliederung nationaler Flüchtlinge auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet zu ermöglichen, sowie die sozialen Bedingungen in den Ländern und Gegenden Europas, deren Wirtschaft noch ungenügend entwickelt ist, zu verbessern. Nachdem die Wiedereingliederung der nationalen Flüchtlinge, vor allem der Flüchtlinge aus der Deutschen Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutschland, weitgehend abgeschlossen ist, gewinnt das zweite Ziel, nämlich die Entwicklung unterentwickelter Gebiete, vermehrt an Bedeutung. Der Wiedereingliederungsfonds wird damit immer mehr zu einem wirkungsvollen Instrument der innereuropäischen Entwicklungshilfe.

Der Fonds kann, um nur einige Beispiele zu nennen, auf den folgenden Gebieten tätig werden: Erhaltung der bäuerlichen Bevölkerung; Projekte für die Fremdarbeiter ; Naturkatastrophen.

Der Fonds gewährt langfristige Darlehen zur Finanzierung der Verwirklichung von Plänen mit sozialer Zielsetzung. In der Türkei konnten Stadtteile von Ankara und Istambul saniert werden, Modelldörfer wurden erbaut und ein Berufsbildungszentrum in Ankara wurde finanziell unterstützt. Zypern erhielt
ein Darlehen für die Verbesserung der Wasserversorgung und für den Bau von Schulhäusern. Dank der vom Fonds zur Verfügung gestellten Mittel konnte Griechenland die Region von Epirus entwickeln und ein Berufsbildungsinstitut errichten.

Im Rahmen seiner Stabilisierungspolitik konnte Island Hilfe für seine von Entvölkerung bedrohten Gegenden zuteil werden. Wirksame Unterstützung erhielt Italien für die wirtschaftliche Entwicklung der südlichen Gegenden des Landes.

Dank der Unterstützung durch den Fonds war es vor allem möglich, Sozialzentren in Ferrandina (Basilicata) und in Gela (Sizilien) zu errichten. Ende Dezember 1971 betrugen die zu tilgenden Darlehen zusammen rund 50,1 Millionen Dollar.

Die finanzielle Grundlage des Fonds setzt sich aus dem Anteilskapital der Mitgliederstaaten (7030 Anteile zu 1000 $ per Ende 1971) sowie den durch den Fonds auf dem Kapitalmarkt herausgegebenen Anleihensemissionen zusammen.

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Die Bilanz des Wiedereingliederungsfonds zeigte am 31. Dezember 1971 einen Saldo von 64 542 321 Dollar, was einer Zunahme um 11 597243 Dollar oder 21,90 Prozent gegenüber dem Vorjahr entspricht. Einerseits ist diese Zunahme der tatsächlichen Entwicklung der Geschäfte und Verpflichtungen des Fonds zuzuschreiben, der im Jahre 1971 zwei Emissionen auszuschreiben und zu plazieren vermochte, anderseits beruht sie auf den Paritätsänderungen der meisten auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführten Devisen im Verhältnis zum Dollar, der Rechnungseinheit des Fonds. Der Anteil beider Faktoren an der Gesamterhöhung beträgt für die Ausdehnung der Geschäftstätigkeit 14,61 Prozent (7 736 150 $) und für die Paritätsänderungen 7,29 Prozent (3 861 093 $).

Der Gewinn des Geschäftsjahres betrug insgesamt l 564 407 gegenüber 736 000 Dollar im Jahre 1970. Dieses Ergebnis ergibt sich aus 729 692 Dollar reinem Buchgewinn und 834 715 Dollar aus der Geschäftstätigkeit realisiertem Gewinn.

Diese Ausgangslage hat es dem Fonds erlaubt, im grossen und ganzen den Erwartungen der Regierungen zu entsprechen und einen grossen Teil der im normalen Verfahren unterbreiteten Vorhaben mit dem Ertrag zweier Anleihen zu finanzieren, von denen eine in der Bundesrepublik Deutschland plaziert werden konnte.

Der Wiedereingliederungsfonds konnte ausserdem auf dem schweizerischen Kapitalmarkt eine Privatanleihe von 30 Millionen Schweizer Franken unterbringen. Durch diese mit der Banca del Goliardo in Lugano auf fünf Jahre abgeschlossene Anleihe war es vor allem möglich, erneut das Verfahren der Sozialdarlehen mit Zinssubvention anzuwenden. Zum Wiederaufbau von zwei durch einen Erdrutsch zerstörten Dörfern hat die Regierung Zyperns insgesamt l 600 000 Franken in zwei gleich hohen Darlehen erhalten, das eine zum Anleihensatz von 7,25 Prozent, das andere mit einer Zinsrückvergütung, die wie für die Türkei dem Ertrag des Sozialportefeuilles entnommen wurde und l Prozent betrug, so dass sich ein Durchschnittszinssatz von 4% Prozent ergab. Gleichzeitig erhielten die Autowerke Peugeot für ein von der franzosischen Regierung vorgelegtes Projekt zum Bau von Wohnungen für Gastarbeiter m der Gegend von Beifort zu den gleichen Bedingungen und zu gleichen Zinssälzen insgesamt 2 400 000 Franken in, zwei gleich hohen Teilen. Der verbleibende Rest aus der
Anleihe wurde zu normalen Bedingungen und zum Satz von 7,25 Prozent unter Italien und Griechenland aufgeteilt, und zwar 13 000 000 Franken für die Gesellschaft Alchilsarda zum Bau von Sozialwohnungen für Arbeiter in Sardinien, sowie ebenfalls 13 000 000 Franken an die griechische Regierung als sechster und letzter Teil des Projektes zur Förderung des Gebietes von Epirus, für das die OECD ursprünglich Pate gestanden hatte. Ausserdem konnte der Fonds am 30. November 1972 auf dem schweizerischen Kapitalmarkt eine Anleihe von 40 000 000 Franken zu 6 Vt Prozent 1972-1987 plazieren, deren Erlös zur Finanzierung von Krediten zur Wiedereingliederung von Ansiedlern und Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt ist.

Die Organisation, Verwaltung und Kontrolle des Fonds werden durch den Direktionsausschuss, den Verwaltungsrat, den Gouverneur und den Überwa-

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chungsausschuss gewährleistet. Der Direktionsausschuss ist unter anderem befugt, die Grundsätze für die Verwaltung des Fonds festzusetzen, die Regierungen, die nicht Mitglieder des Europarates sind, zu ermächtigen, dem Fonds beizutreten, sowie den Gouverneur zu ernennen. Der Verwaltungsrat hat alle zur Verwaltung des Fonds erforderlichen Vollmachten. Der Gouverneur führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Fonds nach den Weisungen des Verwaltungsrates und unter dessen Aufsicht. Gouverneur des Fonds ist zur Zeit Charles-Henri Bonfils, bevollmächtigter Minister, ehemaliger Ständiger Vertreter Frankreichs im Ministerkomitee des Europarates. Der Überwachungsausschuss prüft alljährlich die Konten des Fonds und beglaubigt die Richtigkeit der Geschäftsbuchhaltung und der Bilanz. Die Schweiz wird sowohl im Direktionsausschuss als auch im Verwaltungsrat des Fonds vertreten sein.

Der Beitritt von Mitgliedern des Europarates zum Wiedereingliederungsfonds wird durch die Bestimmungen von Artikel XV Paragraph 3 der Satzung des Fonds geregelt, die unter Buchstabe a vorsieht: Jedes Mitglied des Europarates, das nicht Mitglied des Fonds ist, kann diesem durch eine an das Ministerkomitee zu richtende Erklärung beitreten. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die beitretende Regierung diese Satzung annimmt und die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel IV dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet.

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Das Dritte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates

Die Schaffung des Wiedereingliederungsfonds machte den nachfolgenden Abschluss eines Abkommens notwendig, mit dem die Rechtsordnung für den Fonds sowie die Rechtsstellung seiner Organe und seines Personals festgelegt und die Verwirklichung der satzungsmässigen Zwecke durch die Einräumung gewisser Vorrechte und Befreiungen erleichtert werden sollte. Daher schlössen die Mitglieder des Fonds das Dritte Zusatzprotokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates ab. Laut Artikel l Absatz l dieses Protokolls ist die Satzung des Fonds in der vom Ministerkomitee mit einer Entschliessung gebilligten Fassung nunmehr ein Bestandteil des genannten Protokolls.

Dieses Protokoll wurde ebenfalls in der für einen Teilvertrag vorgesehenen Form abgeschlossen.

So wurde der Vorschlag zum Abschluss dieses Zusatzprotokolls zuerst dem Ministerkomitee zum Entscheid unterbreitet, das keine Einwände gegen den Abschluss eines Protokolls im Rahmen eines Teilvertrages geltend machte. Der Entwurf wurde daraufhin von den Delegierten der Mitgliedstaaten des Wiedereingliederungsfonds geprüft und den Regierungen zur Unterzeichnung freigegeben.

Der Kreis der Unterzeichnerstaaten ist auf die Staaten beschränkt, die dem Fonds beigetreten sind.

Das Protokoll gewährt dem Wiedereingliederungsfonds des Europarates volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte vor-

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zunehmen, bewegliches und unbewegliches Vermögen und darauf bezügliche Rechte zu erwerben und darüber zu verfugen, zu klagen und verklagt zu werden sowie jede mit seinem satzungsmässigen Zweck zusammenhängende Geschäftstätigkeit auszuüben.

Es legt die Rechtsordnung für die Vermögenswerte, die Guthaben und die Geschäftstätigkeit des Fonds sowie die Rechtsstellung seiner Organe und seines Personals fest. So ist in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehen, dass Streitigkeiten aus Anleihensverträgen, die der Fonds mit einem Mitgliedstaat oder einem anderen von diesem Staat zugelassenen Anleihenehmer geschlossen hat, durch ein in diesen Verträgen zu bestimmendes schiedsgerichtliches Verfahren geregelt werden müssen. Streitigkeiten aus den vom Fonds unterzeichneten Darlehens- oder Bürgschaftsverträgen werden ebenfalls durch schiedsgerichtliches Verfahren geregelt.

Artikel 3 Absatz 2 des genannten Protokolls bestimmt, dass die Zwangsvollstreckung aus den in einem schiedsgerichtlichen Verfahren ergangenen Schiedssprüchen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Fonds nach den in jedem dieser Staaten geltenden Verfahren erfolgen soll, vorausgesetzt, dass im Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, der übliche Vollstreckungstitel erlangt worden ist.

In bezug auf die Schweiz wird das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs angewandt. Ort einer gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft gerichteten Betreibung ist, nach Artikel 46 Absatz 2 SchKG. der Hauptsitz ihrer Verwaltung, also die Stadt Bern Nach schweizerischem Recht ist das Richteramt IV der Stadt Bern zuständige Behörde für die Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen Urteils oder Schiedsspruches gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft. Was nun das Rechtsöffnungsverfahren anbelangt, so ist im besonderen Artikel 81 Absatz 3 SchKG zu berücksichtigen.

Das Protokoll will das Erreichen der satzungsmässigen Zwecke des Fonds im weiteren dadurch erleichtern, dass es soweit möglich die Steuern, die direkt oder indirekt die Geschäftstätigkeit des Fonds belasten, einzuschränken versucht.

So sind, nach Artikel 7, der Wiedereingliederungsfonds, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte von jeder direkten Steuer befreit. Der Fonds ist ferner in den Mitgliedstaaten des Fonds von allen Steuern auf Transaktionen
und Geschäften im Zusammenhang mit den Anleihen, die er aufnimmt, befreit. Dieser Punkt wird unter Ziffer 4 dieser Botschaft («Der Beitritt der Schweiz zum Fonds und zum Protokoll») noch erläutert werden.

Staaten, die Mitglieder des Fonds werden wollen, sind laut Satzungen einem Beitrittsverfahren unterworfen. Artikel 17 Absatz l bestimmt in dieser Hinsicht folgendes : Jede Regierung, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls Mitglied des Wiedereingliederungsfonds wird, kann dem Protokoll durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates beitreten. Dieser Beitritt wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, wenn er nach dem Inkrafttreten des Protokolls erfolgt, und im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens, wenn er vorher erfolgt.

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Das Dritte Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates ist am 15. März 1963 in Kraft getreten.

Es sei hier daran erinnert, dass die Schweiz 1965 bereits das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (AS 1966 779) sowie sämtliche Zusatzprotokolle (AS 1966 786 789 792) mit Ausnahme des zur Diskussion stehenden Dritten Zusatzprotokolls ratifiziert hat.

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Der Beitritt der Schweiz zum Fonds und zum Protokoll

In unserer Antwort vom 23. Februar 1972 auf das Postulat Renschler haben wir bereits ausgeführt, dass es Überlegungen allgemeiner Art sind, die für einen Beitritt unseres Landes zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates sprechen. Als Mitgliedstaat des Rates sollte sich die Schweiz nicht nur tatkräftig an den Aufgaben dieser Organisation beteiligen, sondern auch die Mittel benützen, die die Organisation für die Erreichung der satzungsmässigen Ziele im Rahmen eines Teilvertrages offenhält. Laut Artikel l dieser Satzung ist es Ziel des Europarates, eine grössere Einheit zwischen seinen Mitgliedern zu schaffen zum Zweck der Wahrung und Verwirklichung der Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, und zur Förderung ihres wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts.

Seit seiner Schaffung hat der Wiedereingliederungsfonds in verschiedenen Mitgliedländern dazu beigetragen, besonders schmerzliche menschliche Probleme zu lösen, zuerst bei der Wiedereingliederung einer grossen Zahl von Flüchtlingen und in der Folge bei der Verbesserung der Lebensverhältnisse in den weniger entwickelten Gegenden unseres Kontinents. Diese Ziele stehen in Einklang mit den Bestrebungen des Rates auf sozialem Gebiet. Für die Schweiz fallen sie ausserdem mit denen zusammen, die wir mit unserer humanitären Politik und Entwicklungshilfe traditionsgemäss verfolgen. Im Laufe der Jahre hat der Fonds den Beweis seiner Nützlichkeit, seiner Wirksamkeit und seiner Beweglichkeit erbracht. Es scheint uns daher angezeigt zu sein, dass unser Land nunmehr dem Fonds beitritt und sich damit enger mit den Bestrebungen identifiziert, die zurzeit in Europa auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiet im Gange sind.

Obwohl der Beitritt zum europäischen Wiedereingliederungsfonds und der Beitritt zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates rechtlich nicht zusammenhängen, scheint uns doch für die Schweiz der Beitritt zum Dritten Protokoll ebenfalls wünschenswert. Dieses Protokoll hat dem Fonds in der Tat eine feste völkerrechtliche Grundlage gegeben, indem es ihm vor allem eine vom Europarat klar abgegrenzte Rechtspersönlichkeit verliehen hat. Die Vorrechte und Befreiungen, die dem Fonds und seinem Personal zuerkannt wurden, überschreiten nicht die Grenzen dessen, was üblicherweise den internationalen Organisationen und ihren Beamten zugestanden wird. Eine Ausnahme bildet Artikel 7 Absatz 2 des Protokolls, der bestimmt:

355 Der Wiedereingliederungsfonds ist in den Mitgliedstaaten des Fonds von allen Steuern auf Transaktionen und Geschäften bezüglich der Anleihen, die der Fonds aufnimmt, um entsprechend seinem Zweck deren Ertrag für die Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Bevölkerungsüberschüsse zu verwenden und bezüglich der Darlehen, die er in der satzungsmässig vorgeschriebenen Weise bewilligt oder garantiert, befreit.

sowie Artikel 7 Absatz 4, dessen Text lautet: Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen, wenn immer es ihnen möglich ist, geeignete Bestimmungen zwecks : (a) Freistellung der Zinsen auf die vom Fonds ausgegebenen Schuldverschreibungen oder die von ihm aufgenommenen Anleihen von der Einkommensbesteuerung; (b) Niederschlagung oder Erstattung des Betrags der indirekten Abgaben und der Gebühren, die einen Bestandteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, wenn der Fonds für seinen Dienstgebrauch umfangreiche Käufe tätigt oder Dienste in Anspruch nimmt, in deren Preis Abgaben und Gebühren dieser Art enthalten sind.

Die in Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Befreiungen wurden bisher keiner Organisation oder internationalen Bank gewährt. Die Eidgenossenschaft, die Kantone und Gemeinden gelangen übrigens für ihre eigenen Anleihen nicht in Genuss der Befreiungen.

In dem Masse, in dem der Fonds, mit Sitz im Ausland, Einkäufe in der Schweiz tätigt oder Dienste in Anspruch nimmt, sind diese nicht der Warenumsatzsteuer (oder einer möglichen zukünftigen Mehrwertsteuer) unterworfen.

Sollte hingegen der Fonds in der Schweiz Einkäufe tätigen oder Dienste in Anspruch nehmen, die zur Erledigung seiner Aufgaben auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestimmt sind (z. B. bei Hilfeleistungen), so könnten Befreiungen dieser Lieferungen und beanspruchten Dienste nicht gewährt werden. Solche Befreiungen werden auch schweizerischen Wohltätigkeitsorganisationen, Bund, Kantonen und Gemeinden nicht gewährt.

Um jedes Missverständnis auszuschliessen,-sollten daher in bezug auf Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe b die folgenden Vorbehalte angebracht werden: Was die Steuerbefreiung anbelangt, kann die Schweiz den Anleihen des Wiedereingliederungsfonds keine weiter gehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Anleihen zugesteht. Artikel 7
Absatz 2 kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in diesem Absatz vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

Was die Niederschlagung oder Erstattung der indirekten Abgaben anbelangt, die einen Bestandteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, kann die Schweiz dem Fonds für seine Warenkäufe oder für seine Beanspruchung von Diensten in der Schweiz, die für seinen Dienstgebrauch auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestimmt sind, keine weiter gehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Warenkäufen oder ihrer Beanspruchung von Dienstleistungen zugesteht. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in dieser Klausel für Waren oder die Beanspruchung von Dienstleistungen, die vom Fonds auf schweizerischem Hoheitsgebiet verwendet werden, vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

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Finanzielle Folgen

51 Die Bestimmung der finanziellen Beteiligung der Schweiz Die Anzahl der einem neuen Mitglied des Fonds zugeteilten Anteilscheine richtet sich nach dem Verteilungsschlüssel, der in der Beilage zur Satzung des Fonds aufgeführt ist. Die Schweiz ist darauf allerdings nicht erwähnt, da sie bei der Verabschiedung der Satzung im Jahre 1956 noch nicht Mitglied des Europarates war. Die Höhe des schweizerischen Anteils wurde daher, im Einvernehmen mit dem Direktionsausschuss des Fonds und unter Berücksichtigung folgender Kriterien festgelegt : a. Seit der Schaffung des Fonds ist die Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten am Kapital des Fonds unverändert geblieben. Ausserdem wurden die vom Fonds bisher geäufneten Reserven nicht zum Kapital hinzugeschlagen oder unter den betroffenen Staaten aufgeteilt.

b. Der Beitritt eines neuen Mitgliedes hat keinen Einfluss auf die Höhe des Beitrages, die jeder Mitgliedstaat am Kapital des Fonds innehat. Es ist indessen angezeigt, dass die Stellung eines neuen Mitgliedes, das in der Beilage nicht aufgeführt ist, jener der aufgeführten Staaten entspricht.

c. Die prozentuale Aufteilung der finanziellen Beteiligungen, wie sie in der Beilage zur Satzung des Fonds aufgeführt ist, wurde nach den gleichen Kriterien ausgearbeitet, wie bei der Berechnung der Beiträge der Mitgliedstaaten am allgemeinen Voranschlag des Europarates.

Die Schweiz, für die sich nach ihrer Einwohnerzahl (5 bis 7 Mio.) eine Aufteilungstranche von 1,83 Prozent am allgemeinen Voranschlag des Europarates ergibt, hat, was die Beteiligung am Kapital des Fonds anbelangt, einen Beitrag von 180 Anteilen zu 1000 Dollar, also einen Gesamtbeitrag von 180 000 Dollar, zu zeichnen. (Zum Vergleich: Bundesrepublik Deutschland: 1840 Anteile; Belgien: 330 Anteile; Frankreich: 1840 Anteile). Die Eidgenossenschaft bleibt Eigentümerin dieser Anteile sowie ihres allfälligen Mehrwertes.

52 Der Beitrag am Voranschlag des Teilvertrages/Wiedereingliederungsfonds Tritt die Schweiz bei, wird sie aufgefordert werden, Vertreter für den Direktionsausschuss und im Verwaltungsrat des Fonds zu bezeichnen. Ihre Reisespesen und Aufenthaltskosten gehen entweder zu Lasten des VerwaltungsVoranschlages des Wiedereingliederungsfonds, der von den Einnahmen des Fonds gespeist wird, oder zu Lasten des Voranschlages Teilvertrag/Wiedereingliederungsfonds, der von den jährlichen Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildet wird. Letzterer wird jährlich vom Ministerkomitee des Europarates verabschiedet. Die Vertreter der Mitgliedstaaten am Fonds bestimmen allein darüber. Der Voranschlag deckt die bereits erwähnten Reise- und Aufenthaltskosten sowie die dem Europarat für den

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Fonds erwachsenden Kosten (Sekretariatsarbeiten des Fonds, die von der Abteilung für Bevölkerungsfragen und Berufsbildung des Europarates ausgeführt werden, Dokumentation, Übersetzungen usw.). Der Beitrag der Schweiz zu diesem Voranschlag dürfte jährlich rund 10 000-12 000 Franken betragen. Diese Summe wird dem Betrag zugerechnet werden, der unter der Spalte für den Europarat im Voranschlag des Politischen Departements aufgeführt ist.

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Deckung

Die sich aus dem Beitritt der Schweiz zum europäischen Wiedereingliederungsfonds ergebenden finanziellen Leistungen (einmalige Kapitalbeteiligung von 180 000 S zuzüglich jährlich wiederkehrender Beiträge an das Administrativbudget von voraussichtlich 10 000-12 000 Fr.) konnten bisher in der langfristigen Finanzplammg nicht berücksichtigt werden. Da nach den vorläufigen Finanzplanungszahlen für die nächsten Jahre mit Ausgabenüberschüssen zu rechnen ist, sind diese Ausgaben nicht durch Einnahmen gedeckt.

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Verfassungsmässigkeit

Rechtlich gesehen ist der Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates einem Beitritt zu einem internationalen Abkommen gleichzustellen. Folglich ergibt sich die Verfassungsmässigkeit des Entwurfes zum Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates sowie zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates aus Artikel 8 der Bundesverfassung, wonach die Eidgenossenschaft das Recht hat, Staatsverträge zu schliessen. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung hingegen beruht auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung.

Laut Artikel XIV Abschnitt 2 der Satzung des Wiedereingliederungsfonds kann jedes Mitglied - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten - auf das Ende des laufenden Rechnungsjahres aus dem Fonds ausscheiden.

Ausserdem, und obwohl das Dritte Zusatzprotokoll keine Rücktrittsklausel enthält, verliert ein Staat, der sich vom Fonds zurückzieht, gleichzeitig den Status einer Vertragspartei des genannten Protokolls. Der Bundesbeschluss ist somit nicht den Bestimmungen von Artikel 89 Absatz 4 der Bundesverfassung über das Staatsvertragsreferendum zu unterstellen.

Aus den dargelegten Gründen schlagen wir Ihnen vor, durch die Annahme des beigefügten Entwurfs zu einem Bundesbeschluss, den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds des Europarates sowie zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 6. März 1959 mit den vorgesehenen Vorbehalten zu genehmigen.

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Wir beantragen Ihnen zudem, das Postulat des Nationalrates N 270 (l 1129) über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds (Postulat Renschler) abzuschreiben.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 31. Januar 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Bonvin

Der Bundeskanzler: Huber

359 (Entwurf)

Bundesbeschluss über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds sowie zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestutzt auf Artikel 8 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. Januar 19731', beschliesst :

Art. l 1

Die Satzung des Wiedereingliederungsfonds des Europarates und die Zeichnung von Anteilscheinen für einen kapitalisierbaren Betrag von 180 000 Dollar durch die Schweiz werden genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Fonds unter der erwähnten Bedingung zu erklären.

Art. 2 1 Dem Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates wird mit folgenden Vorbehalten zugestimmt: - Zu Artikel 7 Absatz 2: Was die Steuerbefreiung anbelangt, kann die Schweiz den Anleihen des Wiedereingliederungsfonds keine weiter gehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Anleihen zugesteht. Artikel 7 Absatz 2 kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in diesem Absatz vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

- Zu Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b: Was die Niederschlagung oder Erstattung der indirekten Abgaben anbelangt, die einen Bestandteil des Preises

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von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, kann die Schweiz dem Fonds für seine Warenkäufe oder für seine Beanspruchung von Diensten in der Schweiz, die für seinen Dienstgebrauch auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestimmt sind, keine weiter gehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Warenkäufen oder ihrer Beanspruchung von Dienstleistungen zugesteht. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in dieser Klausel für Waren oder Dienstleistungen, die vom Fonds auf schweizerischem Hoheitsgebiet verwendet werden, vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, unter Anbringung der genannten Vorbehalte, den Beitritt der Schweiz zum erwähnten Protokoll zu erklären.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

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(Übersetzung)

Drittes Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats Die Unterzeichnerregierungen als Mitglieder des Europarats, Unterzeichner des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats oder Parteien dieses Abkommens und zugleich Mitglieder des Wiedereingliederungsfonds des Europarats für nationale Flüchtlinge und Bevölkerungsüberschüsse im Hinblick auf die Artikel I und IX (g) der Satzung des genannten Fonds i J ; im Hinblick auf Artikel 40 der Satzung des Europarats ; in dem Wunsch, die Rechtsordnung für die Vermögenswerte, die Guthaben und die Geschäftstätigkeit des Wiedereingliederungsfonds sowie die Rechtsstellung seiner Organe und Bediensteten festzulegen ; in Erwägung, dass es diesbezüglich erforderlich ist, die Verwirklichung der satzungsmässigen Zwecke des Fonds durch möglichst weitgehende Senkung der steuerlichen Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar die Geschäftstätigkeit des Fonds belasten und letztlich von den Empfängern der vom Fonds gewährten Darlehen getragen werden, zu erleichtern ; in dem Wunsch, das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats bezüglich des Wiedereingliederungsfonds zu ergänzen, sind wie folgt übereingekommen:

Teill Satzung, Rechtspersönlichkeit, Geschäftsfähigkeit Artikel l Die Satzung des Wiedereingliederungsfonds des Europarats ist in der vom Ministerkomitee mit Entschliessung (56) 9 gebilligten Fassung oder, soweit sie vom Ministerkomitee oder nach Massgabe ihres Artikels IX (h) vom Direktionsausschuss geändert wird, in der geänderten Fassung Bestandteil dieses Protokolls.

Der Wiedereingliederungsfonds des Europarats hat volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere : (i) Rechtsgeschäfte vornehmen; ])

Der Wortlaut der Satzung dieses Fonds ist auf den Seiten 368 bis 377 wiedergegeben.

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(ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen und darauf bezügliche Rechte erwerben und darüber verfügen; (iii) klagen und verklagt werden ; (iv) jede mit seinem satzungsmässigeii Zweck zusammenhängende Geschäftstätigkeit ausüben.

Die Geschäftstätigkeit, die Handlungen und die Verträge des Wiedereingliederungsfonds unterliegen diesem Protokoll, der Satzung des Fonds und den auf Grund dieser Satzung erlassenen Durchführungsbestimmungen. Ausserdem kann der Fonds ausdrücklich der hilfsweisen Anwendung einer nationalen Rechtsordnung zustimmen, soweit sie diesem Protokoll und der genannten Satzung nicht widerspricht.

Teil II Gerichtsbehörden, Vermögenswerte, Guthaben, Geschäftstätigkeit Artikel 2 Alle zuständigen Gerichtsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Staates, in dem der Fonds Anleihen aufgenommen oder garantiert hat, können über Streitfragen entscheiden, bei denen der Fonds Beklagter ist.

Jedoch (i) kann keine Rechtsverfolgung von diesen Gerichtsbehörden einerseits gegen den Fonds von einem Mitgliedstaat oder von Personen, die für Rechnung dieses Mitgliedstaats handeln oder von ihm abgetretene Rechte geltend machen, und andererseits von dem Fonds gegen einen Mitgliedstaat oder gegen die genannten Personen eingeleitet werden; (ii) werden Streitigkeiten aus Anleihe- oder Anleihegarantieverträgen, die der Fonds mit einem Mitgliedstaat oder einem anderen von diesem Staat zugelassenen Anleihenehmer abgeschlossen hat, durch ein in diesen Verträgen zu bestimmendes schiedsgerichtliches Verfahren geregelt. Streitigkeiten aus den von dem Fonds unterzeichneten Darlehns- oder Bürgschaftsverträgen werden im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geregelt, dessen Einzelheiten in der nach Artikel X § l (d) der Satzung des Fonds erlassenen Darlehnsordnung bestimmt sind.

Artikel 3 Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz oder Gewahrsam sie sich befinden, jeder Art von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht gegen den Fonds ein vollstreckbares Urteil ergangen ist, das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.

Die Zwangsvollstreckung aus den in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 3 ergangenen Schiedssprüchen erfolgt im Hoheitsgebiet der

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Mitgliedstaaten des Fonds nach den in jedem dieser Staaten geltenden Verfahren und nach Erteilung der in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, gebräuchlichen Vollstreckungsklausel, und zwar lediglich unter Nachprüfung der Echtheit dieser Schiedssprüche, ihrer Übereinstimmung mit den Zuständigkeits- und Verfahrensregeln der Darlehnsordnung sowie des Nichtbestehens eines Widerspruchs zwischen diesen Schiedssprüchen und einem in dem betreffenden Lande ergangenen rechtskräftigen Urteil. Jeder Unterzeichner notifiziert bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den anderen Unterzeichnern durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarats, welche Behörde nach den Rechtsvorschriften seines Staates für die Erledigung dieser Förmlichkeit zuständie ist.

Artikel 4 Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz oder Gewahrsam sie sich befinden, von Durchsuchungen, Requisitionen, Einziehungen, Enteignungen sowie jeder anderen von der vollziehenden oder gesetzgebenden Gewalt angeordneten Form eines Zwanges befreit.

Die für den Dienstbetrieb des Fonds benutzten Gebäude und Räumlichkeiten sowie seine Archive sind unverletzlich.

Artikel 5 Soweit es die Erreichung seines satzungsmässigen Zwecks erfordert, kann der Wiedereingliederungsfonds (a) Devisen jeder Art besitzen und Kontenguthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten; (b) seine Mittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb eines jeden Landes frei im Bankverkehr transferieren und alle in seinem Gewahrsam befindlichen Devisen in jede andere Währung umtauschen.

Bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte trägt der Wiedereingliederungsfonds allen von der Regierung eines Mitgliedstaats erhobenen Vorstellungen Rechnung.

Artikel 6 Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind von Beschränkungen, Regelungen, Überwachungsmassnahmen und Stillhalteanordnungen jeder Art befreit.

364 Artikel 7 Der Wiedereingliederungsfonds, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind von jeder direkten Steuer befreit.

Der Wiedereingliederungsfonds ist in den Mitgliedstaaten des Fonds von allen Steuern auf Transaktionen und Geschäften bezüglich der Anleihen, die der Fonds aufnimmt, um entsprechend seinem Zweck deren Ertrag für die Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Bevölkerungsüberschüsse zu verwenden und bezüglich der Darlehen, die er in der satzungsmässig vorgesehenen Weise bewilligt oder garantiert, befreit.

Befreiung von Steuern, Gebühren und Abgaben, die lediglich die Vergütung für öffentliche Dienstleistungen darstellen, wird dem Fonds nicht gewährt.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen, wenn immer es ihnen möglich ist, geeignete Bestimmungen zwecks: (a) Freistellung der Zinsen auf die vom 'Fonds ausgegebenen Schuldverschreibungen oder die von ihm aufgenommenen Anleihen von der Einkommensbesteuerung; (b) Niederschlagung oder Erstattung des Betrags der indirekten Abgaben und der Gebühren, die einen Bestandteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, wenn der Fonds für seinen Dienstgebrauch umfangreiche Käufe tätigt oder Dienste in Anspruch nimmt, in deren Preis Abgaben und Gebühren dieser Art enthalten sind.

Keine Steuer irgendwelcher Art wird auf die vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Wertpapiere oder Schuldverschreibungen (einschliesslich aller darauf anfallenden Gewinnanteile oder Zinsen), ohne Rücksicht darauf, wer deren Inhaber ist, erhoben, (a) wenn diese Steuer derartige Wertpapiere oder Schuldverschreibungen nur deshalb benachteiligt, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert sind, oder (b) wenn die einzige rechtliche Grundlage für eine solche Steuer der Ort, an dem, oder die Währung, in der die Wertpapiere oder Schuldverschreibungen ausgegeben oder garantiert, zahlbar gestellt sind oder bezahlt werden, oder der Ort des Sitzes, einer Dienststelle oder Geschäftsstelle des Fonds ist.

Artikel 8 Der Fonds ist bezüglich der zu seinem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von allen Zöllen, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit, sofern für diese Verbote oder Beschränkungen nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit bestimmend gewesen
sind. Die zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch im Hoheitsgebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht in irgendwelcher Weise veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Landes genehmigt.

365

Teil III Organe Artikel 9 Die in Artikel VIII der Satzung des Fonds bezeichneten Organe gemessen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedst'aates für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied den diplomatischen Vertretungen anderer Regierungen gewährt wird. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe des Fonds unterliegen keiner Zensur.

Artikel 10 Die Mitglieder des Direktionsausschusses, des Verwaltungsrats und des Überwachungsausschusses gemessen bezüglich der in ihrer amtlichen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Diese Befreiung verbleibt ihnen auch nach Beendigung ihres Auftrags. Ferner gemessen sie bezüglich der Einwanderungsbeschränkungen, der Meldepflicht für Ausländer, der Devisenvorschriften und der Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie von den Mitgliederstaaten den Vertretern der anderen Mitgliedsregierungen des Fonds in entsprechender Stellung gewährt wird. Die ihnen als Vergütung für die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Kosten oder Auslagen gezahlten Beträge unterliegen keiner Besteuerung.

Artikeln Die Befreiungen und Vorrechte werden den in dem Artikel 10 bezeichneten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in voller Unabhängigkeit sicherzustellen.

Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Befreiung seines Vertreters in allen Fallen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewahrt wird, aufgehoben werden kann.

Artikel 12 (a) Die Artikel 10 und 11 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, den der Betreffende vertritt oder vertreten hat.

(b) Die Artikel 10, 11 und '12 (a) gelten auch für stellvertretende Vertreter, Berater, technische Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.

366

Teil IV Bedienstete Artikel 13 Der Gouverneur und die Bediensteten des Fonds gemessen die in Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen.

Der Gouverneur bestimmt die Bedienstetengruppen, auf die der genannte Artikel ganz oder zum Teil Anwendung findet.

Die in Artikel 17 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vorgesehenen Mitteilungen werden sowohl bezüglich des Gouverneurs als auch der Bediensteten, auf die sich Absatz 2 bezieht, vom Generalsekretär des Rates bewirkt.

Nach Konsultierung des Gouverneurs kann und soll der Generalsekretär die einem Bediensteten gewährte Befreiung in allen Fällen aufheben, in denen seines Erachtens diese Befreiung die normale Betreibung eines gerichtlichen Verfahrens verhindern würde und aufgehoben werden könnte, ohne dass dadurch die reibungslose Arbeit des Fonds beeinträchtigt würde. Für die Aufhebung der Befreiung des Gouverneurs ist der Direktionsausschuss des Fonds zuständig.

Teil V Anwendung des Abkommens Artikel 14 Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Fonds verpflichten sich, um die verfassungsmässigen Ermächtigungen nachzusuchen, die gegebenenfalls zur Erfüllung der satzungsmässigen Verpflichtungen, die diese Staaten hinsichtlich des Wiedereingliederungsfonds übernehmen, erforderlich sind. Sie verpflichten sich ferner, rechtzeitig um diese Ermächtigungen nachzusuchen, um die von ihnen eingegangenen'Verpflichtungen als Darlehnsnehmer oder Bürge gemäss Artikel VI § 3 der Satzung des Wiedereingliederungsfonds erfüllen zu können.

Artikel 15 Der Fonds kann mit jedem Mitgliedstaat besondere Abkommen über Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls oder zu deren Ergänzung oder über von Artikel 13 abweichende Regelungen schliessen. Er kann ferner Abkommen mit jedem Nichtmitgliedstaat des Wiedereingliederungsfonds schliessen, um im Verhältnis zu dem betreffenden Staat die Anwendung dieses Protokolls zu regeln.

367

Teil VI Schlussbestimmungen Artikel 16 Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Es tritt m Kraft, sobald drei Unterzeichner, die mindestens ein Drittel der Anteilscheine des Fonds auf sich vereinen, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Für die anderen Mitglieder des Fonds tritt es mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

Die Unterzeichner kommen jedoch überein, das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Absatzes l in dem mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Umfang bereits vom 1. September 1958 an oder spätestens nach seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden, um Verzögerungen im reibungslosen Arbeiten des Wiedereingliederungsfonds zu vermeiden.

Artikel 17 Jede Regierung, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls Mitglied des Wiedereingliederungsfonds wird, kann dem Protokoll durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats beitreten. Dieser Beitritt wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, wenn er nach dem Inkrafttreten des Protokolls erfolgt, und im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens, wenn er vorher erfolgt.

Jede Regierung, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls eine Beitrittsurkunde hinterlegt, wendet dieses unverzüglich in dem mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Umfang vorläufig an.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 6. März 1959 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Unterschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner Staat und bei tretenden Staat beglaubigte Abschriften.

OEs folgen die Unterschriften)

368

Satzung des Wiedereingliederungsfonds des Europarats Artikel I Errichtung des Fonds Es wird ein Wiedereingliederungsfonds des Europarats (nachstehend der «Fonds» genannt) gebildet.

Der Fonds ist dem Europarat angeschlossen und als solcher dessen Amtsgewalt unterstellt.

Artikel II ·~L

Zweck Zweck des Fonds ist, durch Finanzierung im Wege von Darlehen oder Bürgschaften für Darlehen zur Lösung der Probleme beizutragen, die sich aus dem Vorhandensein von Bevölkerungsüberschüssen, einschliesslich der nationalen Flüchtlinge, für die europäischen Länder ergeben oder ergeben können, und zwar: (a) durch Finanzierung von Eingliederungsprogrammen, die von einem Mitglied des Fonds gemäss Artikel VI dieser Satzung genehmigt sind und die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Personen vorsehen; (b) durch Finanzierung von Wiedereingliederungsprogrammen, die von einem Mitglied des Fonds genehmigt sind und die Gewährung von Darlehen oder die Begleichung von Ausgaben zugunsten von Personen vorsehen, die in Europa wohnhaft sind, sich in einem anderen europäischen oder aussereuropäischen Lande ansiedeln wollen und .sich verpflichten, diese Darlehen oder Ausgaben in Höhe der von dem Fonds vorgestreckten Beträge zurückzuerstatten.

Artikel III Beitritt Die Mitgliedsregierungen des Europarats können unter den in Artikel IV § 2 (a) (i) vorgesehenen Bestimmungen Mitglieder des Fonds werden. Andere zum Beitritt zu dem Fonds zugelassene Regierungen können unter besonderen Bedingungen, die der Fonds für jeden Fall festsetzen kann, und unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels IV § 2 (a) (ii), Mitglieder des Fonds werden.

Artikel IV Pflichten der Mitglieder § l -- Anteilscheine Der Fonds gibt Anteilscheine aus, die in einer Rechnungswährung ausgestellt sind und von den Mitgliedern gezeichnet werden. Jeder Anteilschein hat den

369 gleichen Nennwert. Die Mitglieder entrichten den von ihnen gezeichneten Betrag in ihrer nationalen Währung zu dem am Zeichnungstage geltenden amtlichen Wechselkurs.

§ 2-Zeichnungen (a) Jedes Mitglied zeichnet eine Anzahl von Anteilscheinen: (i) Die Anzahl der Anteilscheine, die jedem Mitglied Staat des Europarats zur Verfügung gestellt werden, wird in der dieser Satzung beigefügten Tabelle festgesetzt. Jedes dieser Mitglieder des Fonds zeichnet soviel Anteilscheine, wie es wünscht, wobei jedoch die zuerst vorgenommene i Zeichnung nicht weniger als ein Viertel der Anteilscheine umfassen darf, die ihm vorbehalten sind.

(ii) Die Anzahl der Anteilscheine der anderen Mitglieder des Fonds wird in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss des Fonds gemäss Artikel IX Buchstabe (e) dieser Satzung festgesetzt.

(b) Jedes Mitglied zahlt unmittelbar nach seinem Beitritt mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) des Zeichnungspreises der Mindestzahl der Anteilscheine, die es zeichnet. Der Restbetrag ist gemäss Artikel IX Buchstabe (c) einzuzahlen.

§ 3 -- Erhaltung des Wertes der Zeichnungen Wird die Währungsparität eines Mitgliedstaates herabgesetzt oder ist der Wechselkurs der Währung des Mitgliedstaates in erheblichem Masse gesunken, so zahlt dieser innerhalb einer angemessenen Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung an den Fonds, der ausreicht, den von ihm in Anteilscheinen des Fonds gezeichneten Betrag im gleichen Wert wie im Zeitpunkt der Zeichnung zu erhalten.

§4- Grenze der Verpflichtungen Kein Mitglied ist gegenüber Dritten auf Grund einer von dem Fonds übernommenen Verpflichtung haftbar.

Artikel V Finanzielle Unterstützungen und Anleihen Zu einer seinen Zwecken entsprechenden Verwendung kann der Fonds finanzielle Unterstützungen annehmen. Ferner kann er Anleihen aufnehmen.

Der Fonds ist befugt, Zahlungen entgegenzunehmen, die für Zwecke bestimmt sind, welche den Zielen des Fonds entsprechen.

Artikel VI Allgemeine Bestimmungen betreffeund Darlehen und Bürgschaften § l- Arten von Darlehen Der Fonds gewährt folgende Arten von Darlehen:

370

(i) Darlehen an die Mitgliedsregierungen des Fonds ; (ii) Darlehen, für die eine Mitgliedsregierung des Fonds Bürgschaft leistet und die einer von diesem Mitglied anerkannten juristischen Person gewährt werden; (iii) Darlehen, für die eine Mitgliedsregierung des Fonds Bürgschaft leistet und welche Auswanderern durch Vermittlung des Mitglieds oder durch Vermittlung einer von diesem Mitglied anerkannten juristischen Person gewährt werden; (iv) Darlehen, die einer von einer Mitgliedsregierung des Fonds anerkannten juristischen Person gewährt werden, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass ausreichende Bürgschaften für das beantragte Darlehen vorhanden sind, und dass sie den in Paragraph 3 bezeichneten Bedingungen für die in den Ziffern (i), (ii) und (iii) vorgesehenen Darlehen entsprechen.

§2- Bürgschaften Der Fonds kann zu Bedingungen, die in jedem Einzelfall zu bestimmen sind, Bürgschaft für die Transaktionen leisten, die sich aus der Verwirklichung der in Artikel II vorgesehenen Ziele ergeben.

§3-- Verpflichtungen des Darlehnsnehmers oder des Bürgen (a) Die Verpflichtungen, weichet die Mitgliedsregierungen des Fonds in Bezug auf die ihnen nach § l (i) dieses Artikels bewilligten Darlehen eingehen, und die von den Mitgliedsregierungen des Fonds nach § l (ii) und (iii) dieses Artikels geleisteten Bürgschaften müssen in jedem Fall das unbedingte Versprechen enthalten: (i) innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten, auf eine bestimmte Währung lautenden Betrag zurückzuzahlen : und (ii) für den bestimmten Betrag Zinsen und eine Provision zu einem bestimmten Satz zu bestimmten Fälligkeitsterminen von einem bestimmten Zeitpunkt an zu zahlen.

(b) Um die Währungen zu bestimmen, auf welche die Verpflichtungen der Mitgliedsregierungen des Fonds in ihrer Eigenschaft als Darlehnsnehmer oder Bürgen lauten, ist der Fonds bestrebt, ein gleichbleibendes Verhältnis in Bezug auf Wert und Devisen zwischen seinen Guthaben einschliesslich seiner Verpflichtungen und den von seinen Mitgliedern eingezahlten Zeichnungsbeträgen einschliesslich aller auf Grund von Artikel IV § 3 geleisteten Zahlungen aufrechtzuerhalten.

§4 -- Forderungsübergang

In den Verträgen über Darlehen, für die auf Grund von § l (ii) und (iii) dieses Artikels Bürgschaft geleistet wird, ist vorzusehen, dass der Bürge, der seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds auf Grund dieser Bürgschaft erfüllt hat, gegenüber dem Darlehnsnehmer bzw. den Darlehnsnehmern an die Stelle des Fonds tritt.

371

§ 5 - Erklärungen der Mitglieder Der Fonds erhält zur Begründung der Darlehnsanträge für Wiedereingliederungs- oder Eingliederungsprogramme eine Erklärung, nach der das betreffende Mitglied (i) das Programm anerkennt : (ii) erklärt, die Auffassung zu vertreten, dass das Programm die Wiedereingliederung oder Eingliederung von Personen, die in seinem europäischen Gebiet wohnen, ermöglichen wird ; (iii) erklärt, der Ansicht zu sein, dass die erforderlichen Mittel nicht aus anderer Quelle zu angemessenen Bedingungen beschafft werden können.

§6-Zu erteilende Aufskünfte Der in Artikel X vorgesehene Verwaltungsrat bestimmt, welche Auskünfte und Verpflichtungserklärungen jeder Darlehnsnehmer zur Unterstützung seines Antrags beizubringen hat.

Artikel VII Investitionen § l- Zeitweilige Investitionen Bis zur erstmaligen Verwendung der von einem Staate gezeichneten Mittel kann der Fonds diese in Schatzanweisungen oder anderen Wertpapieren, die von dem betreffenden Staate ausgegeben und von ihm garantiert werden, anlegen.

Bei Vornahme von Investitionen wird der Verwaltungsrat ein Gutachten von Sachverständigen in Anlagefragen einholen.

§2- Ansammlung und Anlage von Reserven Die Reserven des Fonds, die sich aus einem Überschuss an Zins- und Provisionseinnahmen ergeben, können ganz oder teilweise nach, den vom Verwaltungsrat festzusetzenden Bedingungen angesammelt und investiert werden.

Artikel VIII Organisation, Verwaltung und Kontrolle des Fonds Organisation, Verwaltung und Kontrolle des Fonds werden von folgenden Organen wahrgenommen : - dem Direktionsausschuss - dem Verwaltungsrat - dem Gouverneur - dem Überwachungsausschuss und zwar entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Artikel.

372

Artikel IX Direktionsausschuss § l- Den Mitgliedern vorbehaltene Entscheidungen Die im Direktionsausschuss vereinten Mitglieder sind befugt: (a) die Rechnungswährung auszuwählen und den Nennwert der Anteilscheine festzusetzen; (b) die Bedingungen festzulegen, zu denen der Fonds finanzielle Unterstützung entgegennimmt oder Anleihen aufnimmt, und die den Geldgebern zu gewährenden Rechte einschliesslich der Rechte auf die Guthaben des Fonds zu bestimmen; (c) die Termine für die Einzahlung der gezeichneten Anteile je nach Bedarf des Fonds für die Verwirklichung seiner Ziele festzusetzen; (d) die Grundsätze für die Verwaltung des Fonds festzusetzen; (e) die Regierungen, die nicht Mitglieder des Europarats sind, zu ermächtigen, dem Fonds beizutreten, die Bedingungen für diesen Beitritt und die Zahl der von diesen Regierungen zu zeichnenden Anteilscheine festzusetzen; (f) den Gouverneur zu ernennen, abzuberufen und seinen Rücktritt entgegenzunehmen; (g) die internationalen oder sonstigen gesetzgeberischen Massnahmen zu empfehlen, welche die Mitglieder zu treffen haben, um namentlich die Sonderregelung für die Guthaben oder Vermögenswerte des Fonds in ihrem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet dritter Staaten sowie die sich für die Mitglieder aus den besonderen Transaktionen des Fonds ergebenden Verpflichtungen festzulegen; (h) diese Satzung zu ändern, ohne jedoch ihre Ziele zu verändern ; (i) diese Satzung auszulegen; (j) die geschäftliche Tätigkeit des Fonds endgültig einzustellen und sein Vermögen zu verteilen; (k) die Geschäftsordnung aufzustellen und den Präsidenten des Direktionsausschusses zu bestimmen; (1) die drei Kommissare zu bestimmen, die den Überwachungsausschuss bilden.

§2 -- Abstimmungen (a) Die den Mitgliedern des Fonds vorbehaltenen Entscheidungen werden durch Abstimmungen getroffen, die entweder auf den Sitzungen mündlich oder in der Zeit zwischen den Sitzungen schriftlich erfolgen.

(b) Jedes Mitglied des Fonds verfügt für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteilschein über eine Stimme.

Artikel X Verwaltungsrat § l- Dem Verwaltungsrat vorbehaltene Entscheidungen Der Verwaltungsrat hat alle zur Verwaltung des Fonds erforderlichen Vollmachten. Er trifft insbesondere Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

373

(a) Er bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil der etwaigen Reserven des Fonds gemäss Artikel VII § 2 angesammelt und investiert werden soll; (b) er genehmigt den Verwaltungshaushalt des Fonds, wobei zu beachten ist, dass die Verwaltungsaufgaben die Einnahmen aus Zinsen und Provision nicht übersteigen dürfen; (c) er erteilt dem Gouverneur allgemeine oder besondere Weisungen; (d) er erlässt die Geschäftsordnung des Fonds und setzt insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen oder für die Bürgschaften für Darlehen fest ; (e) er legt alljährlich den vom Gouverneur des Fonds auszuarbeitenden Bericht dem Sonderbeauftragten vor, der diesen dem Ministerkomitee zu unterbreiten hat.

§ 2 - Zusammensetzung des Verwahungsrats (a) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Direktionsausschuss ernannten Vorsitzenden und einem Vertreter eines jeden Mitglieds des Fonds. Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertreter im Verwaltungsrat verfügt, entspricht der Zahl der Anteilscheine, die das von ihm vertretene Mitglied besitzt.

(b) Der Verwaltungsrat kann die Vertreter der interessierten internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen auffordern, ohne Stimmrecht an seinen Arbeiten mitzuwirken.

§ 3 - Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats Jedes'ernannte Mitglied des Verwaltungsrats verbleibt in seinem Amt, bis es von dem Mitglied des Fonds; von dem es ernannt wurde, abberufen wird. Die ausscheidenden Mitglieder des Rates können stets wiederernannt oder wiedergewählt werden.

§4- Ver fahren fiir die Entscheidungen des Verwaltungsrats1 (a) Der Verwaltungsrat tritt nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden, sooft wie dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr, zusammen; (b) die Entscheidungen des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Der Rat kann nur dann rechtsgültig Entscheidungen treffen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 5-Ausschüsse des Verwaltungsrats Der Verwaltungsrat kann jederzeit aus seinen Mitgliedern gebildete Ausschüsse einsetzen und diesen Ausschüssen für ieden Fall besonders bezeichnete Befugnisse übertragen.

§6- Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung durch den Fonds; dieser erstattet ihnen jedoch die ihnen in Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Verwaltungsrats entstehenden Kosten in angemessener Höhe.

374

Artikel XI Gouverneur § l- Aufgaben des Gouverneurs Der Gouverneur fuhrt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Fonds gemäss den Weisungen des Verwaltungsrats und unter dessen Aufsicht.

Er vertritt den Fonds bei allen von diesem getätigten Rechtsgeschäften. Er geht ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsrats keine finanziellen Verpflichtungen gemäss Artikel V und VI ein.

Die Verwaltungsausgaben nimmt er im Rahmen der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel vor.

Er trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um diese Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Er macht insbesondere von den ihm gegebenenfalls vom Europarat gebotenen Diensten Gebrauch; er sichert sich auf finanziellem Gebiet die Mitarbeit der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, und auf dem Gebiet der Wiedereingliederung und Eingliederung der Bevölkerungsüberschüsse die Mitarbeit der auf diesem Gebiet massgeblichen Institutionen und Persönlichkeiten.

Er hält die Gutachten und das Vermögen des Fonds in Verwahrung und sorgt für eine vollständige Rechnungsführung.

§2- Berichte an den Verwaltungsrat Der Gouverneur legt dem Verwaltungsrat in regelmässigen Zeitabständen Berichte über die Lage des Fonds und die geplanten Transaktionen vor und erteilt ihm alle Auskünfte, um die ihn der Verwaltungsrat gegebenenfalls ersucht Der Gouverneur arbeitet alljährlich einen vollständigen Bericht über die gesamte geschäftliche Tätigkeit im Verlaufe des betreffenden Jahres aus.

Er fügt diesem die Bilanz des Fonds und die Betriebsergebnisrechnung sowie den an Hand dieser Unterlagen von dem Überwachungsausschuss ausgearbeiteten Bericht bei.

§ 3-Ernennung und Bezüge des Gouverneurs Der Gouverneur wird für die Dauer von 3 Jahren ernannt und kann nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt werden. Die Höhe seiner Bezüge wird von dem Verwaltungsrat des Fonds festgesetzt.

Artikel XII Überwachungsausschuss Der Überwachungsausschuss prüft alljährlich die Konten des Fonds und beglaubigt die Richtigkeit der Betriebsergebnisrechnung und der Bilanz.

Der Bericht des Ausschusses bestätigt, dass die Bilanz und die Betriebsergebnisrechnung in Übereinstimmung mit den Büchern aufgestellt wurden und genau

375

und einwandfrei den Stand der Transaktionen des Fonds'am Ende jedes Rechnungsjahres wiedergeben.

Artikel XIII Sitz Der Hauptsitz des Fonds befindet sich in Strassburg (Frankreich). Der Sitz der Verwaltung wird vom Verwaltungsrat bestimmt.

Artikel XIV Einstellung der Tätigkeit und Liquidierung des Fonds § l- Einstellung der Tätigkeit

'

'

Wenn der Direktionsausschuss beschliesst, die Tätigkeit zu beenden, so stellt der Fonds unverzüglich alle Arbeiten ein, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Regelung seiner Verpflichtungen sowie auf die methodische Umwandlung in Bargeld, die Erhaltung und den Schutz seines Vermögens beziehen.

§ 2 - Ausscheiden von Mitgliedern Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Rechnungsjahres aus dem Fonds ausscheiden.

Die dafür massgebenden Bedingungen werden vom Direktionsausschuss festgelegt.

§3- Liquidierung des Fonds Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Fonds - emschliesslich der Befriedigung der von dem Fonds bei der Entgegennahme finanzieller Unterstützungen nach Artikel V eingeräumten Ansprüche auf Verteilung - oder nach Bildung von Rücklagen zum Zweck dieser Erfüllung können die Mitglieder des Fonds einen Plan zur Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen vereinbaren: (a) Kein Mitglied des Fonds, das sich dem Fonds gegenüber in der Lage eines Schuldners befindet, kann zur Teilnahme an der Verteilung zugelassen werden, solange es nicht seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist.

(b) Wenn es das reine Aktivvermögen des Fonds gestattet, erhält jedes Mitglied des Fonds als Anteil den Betrag, den es nach Artikel IV eingezahlt hat, und zwar in der Währung, in der diese Einzahlung vorgenommen wurde, oder, wenn dies nicht möglich ist, den nach dem am Tage der Aufteilung geltenden Wechselkurs errechneten Gegenwert in anderen Devisen. Gestattet das reine Aktivvermögen des Fonds keine vollständige Rückzahlung dieser Anteile, so wird der etwaige Fehlbetrag zwischen allen Mitgliedern des Fonds im gleichen Verhältnis geteilt.

(c) Das gesamte nach der Verteilung dieser Anteile verbleibende reine Aktivvermögen des Fonds wird zwischen allen Mitgliedern des Fonds im Verhältnis zu der Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt, die jedes Mitglied in seinem Besitz hat.

376

(d) Werden diese Anteile an bestimmte Mitglieder des Fonds in Devisen anderer Mitglieder bezahlt, so treffen die letztgenannten Mitglieder die erforderlichen Massnahmen, um nach den in ihren jeweiligen Devisenvorschriften vorgesehenen Verfahren den Transfer der in dieser Weise zum Zwecke der Verteilung gezahlten Beträge sicherzustellen.

Artikel XV Schlussbestimmungen § l- Satzung für den organisatorischen Aufbau des Fonds Sobald diese Satzung durch Beschluss des Ministerkomitees auf der Grundlage eines Teilabkommens angenommen worden ist, beruft der Generalsekretär des Europarats im Einvernehmen mit dem Sonderbeauftragten die erste Sitzung des Direktionsausschusses ein, auf der alle erforderlichen oder wünschenswerten Massnahmen zum organisatorischen Aufbau des Fonds im Einklang mit dieser Satzung getroffen werden.

§2- Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeit Der Gouverneur gibt den Mitgliedern des Fonds den Zeitpunkt bekannt, in welchem dieser bereit sein wird, seine Tätigkeit aufzunehmen.

§ 3-Beitritt (a) Jedes Mitglied des Europarats, das nicht Mitglied des Fonds ist, kann diesem durch eine an das Ministerkomitee zu richtende Erklärung beitreten.

Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die beitretende Regierung diese Satzung annimmt und die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel IV dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet.

(b) Jede Regierung, die nicht Mitglied des Europarats ist und nach Artikel IX § l Buchstabe (e) zum Beitritt zu dem Fonds zugelassen wurde, kann diesem dadurch beitreten, dass sie beim Generalsekretär des Rates eine Urkunde hinterlegt, die besagt, dass sie diese Satzung annimmt, die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel IV dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet, dass sie alle notwendigen Massnahmen getroffen hat, die es ihr ermöglichen allen sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie alle vom Direktionsausschuss festgesetzten Bedingungen für die Zulassung erfüllt hat.

(c) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert dem Gouverneur und allen Mitgliedern des Fonds den Eingang jeder Beitrittserklärung und die auf Grund der vorstehenden Absätze erfolgte Hinterlegung jeder Beitrittsurkunde.

§4- Auslegung dieser Satzung Jeder Beschluss des Verwaltungsrats über die Auslegung dieser Satzung kann auf Antrag eines Mitglieds vor den Direktionsausschuss gebracht werden.

377

Bis der Direktionsausschuss eine Entscheidung trifft, kann der Fonds in dem Ausmass. in dem er dies für notwendig erachtet, auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats handeln.

§ 5 - Beglaubigte Abschrift Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitglied des Rates und jeder Regierung, die nicht Mitglied des Rates, jedoch dem Fonds beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Satzung.

378 Anlage Beitragstabelle zum «Wiedereingliederungsfonds des Europarats» unter Zugrundelegung eines Gesamtbetrages von 10 000 000 Dollar

Prozentuale Aufteilung (1955)

Belgien Bundesrepublik Deutschland Dänemark Frankreich Griechenland Irland Island Italien Luxemburg Niederlande . .

Norwegen Saar Schweden . . .

Türkei Vereinigtes Königreich Insgesamt

Anzahl der jeweils auf 1000 Dollar lautenden Anteilscheine

Wechselkurs (1. 1. 1955)

3,3

330

18,4 1,8 18,4 3,3 1,2 0,2 18,4 0,2 4,0 1,4 0,4 2,8 7,8

1 840

0,2381

180 1 840 330 120 20 1 840 20 400 140 40 280 780

0,1448 0,002857 0,03333 2,80 0,624 0,0016 0,02 0,2632 0,14 0,002857 0,1933 0,3571

18,4 100,0

1840 10000

0,02

2,80

Beiträge in der jeweligen Landeswährung

16500000

7 727 845 1 243 094 644 032 202 9 900 990 42857 325 733 1 150 000 000 1 000 000 1 519 757 1 000 000 1 400 070 1 448 526 2 184262 657 142

Die prozentuale Aufteil jng entsprich t dem für die Beiträge zum Haushalt des Europarats angenonnmenen Proz ;ntsatz.

2894

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Beitritt der Schweiz zum Wiedereingliederungsfonds sowie zum Dritten Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (Vom 31. Januar 1973)

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Foglio federale

Jahr

1973

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

11546

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.02.1973

Date Data Seite

349-378

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