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Bundesblatt Bern, den 21. Mai 1973 125. Jahrgang Band I

Nr.20 Erscheint wochentlich. Preis: Inland Fr. 68.- im Jahr. Fr. 38.- imHalbjahr, Ausland Fr. 82.ini Jahr, zuziiglich Nachnahme- und Postzustellungsgebiihr. Inseratenverwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst fur Periodika, Hirschmattstrasse 36, 6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung iiber einen Verpflichtungskredit fur Beitrage an Anlagen fur sportliche Ausbildung (Vom 25. April 1973) Sehr geehrter Herr President, sehr geehrte Damen und Herren, Wir unterbreiten Ihnen hiemit eine Botschaft samt Entwurf eines Bundesbeschlusses iiber einen Verpflichtungskredit fur Beitrage an Anlagen fur sportliche Ausbildung.

1 Ubersicht Gemass Bundesgesetz vom 17. Marz 1972 fiber die Forderung von Turnen und Sport unterstiitzt der Bund den Bau von Anlagen fiir sportliche Ausbildung.

Zur Erfullung dieser Aufgabe wird mit dieser Botschaft ein Verpflichtungskredit von 45 Millionen Franken angefordert. damit Bundesbeitrage zugesichert werden konnen.

Im folgenden werden die Bedeutung von Sportanlagen sowie die bisherige und die in Aussicht genommene Regelung fiir die Ausrichtung von Bundesbeitragen dargelegt. Ferner werden das Verfahren fur die Beitragszusicherung, die fmanziellen Auswirkungen und die allfalhgen Einflusse der Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarktes erlautert.

2 Bedeutung der Sportanlagen Die zunehmende Motonsierung. die Automatisierung der Arbeitsablaufe und der Zug nach den grossen Bevolkerungszentren mit ihrem Angebot an offentlichen Verkehrsmitteln fiihren beim Einzelnen fast zwangslaufig zu Bewegungsarmut. Folgen davon sind die heute immer haufiger auftretenden Haltungsschaden Bundesblatt 125 Jahrg Bd I

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bei Jugendlichen, Kreislaufstörungen und andere gesundheitliche Nachteile. Als eine der vorbeugenden Massnahmen ist eine vermehrte körperliche Betätigung insbesondere der Jugend, aber auch aller übrigen Gruppen der Bevölkerung vonnöten. Hiefür müssen aber als wichtige - für viele Sportarten sogar unerlässliche Voraussetzung zur Entwicklung von Turnen und Sport Anlagen vorhanden sein oder geschaffen werden. Trotz erfreulicher Fortschritte im Laufe der letzten Jahrzehnte ist im Bestand von Anlagen noch immer ein beträchtlicher, in den einzelnen Landesteilen unterschiedlicher Nachholbedarf zu verzeichnen. Zweifellos wird das neue Bundesgesetz den Bedarf durch zusätzliche, aber notwendige Impulse noch erhöhen.

3 Beiträge an den Sportstättenbau vor und nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport 31 Bisherige Regelung Nach bisheriger Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen beteiligt sich der Bund nicht am Bau von Turn- und Sportanlagen. Die Errichtung von Anlagen für die Schule ist Sache der Kantone oder Gemeinden. Die Kantone leisten ausserdem Beiträge an den Bau von Anlagen für die übrigen Bedürfnisse der sportlichen Ausbildung, wobei die finanziellen Mittel in der Regel aus den Kantonsanteilen des Reingewinns der Sport-Toto-Gesellschaft geschöpft werden.

Die Erstellung von Anlagen für Vereine und Verbände sowie Sportzentren von gesamtschweizerischer Bedeutung wird durch die «Sportplatzhilfe» des Schweizerischen Landesverbandes für Leibesübungen mit durchschnittlich 1,5 Millionen Franken im Jahr unterstützt.

32 Neue Regelung Bei den Vorberatungen des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport wurde, ohne dass damit eine völlige Abkehr von der bisherigen Praxis angestrebt wurde, die Möglichkeit der Unterstützung des Baues von Turn- und Sportanlagen von regionaler und nationaler Bedeutung durch den Bund in Aussicht genommen.

Die zunehmende Wichtigkeit sportlicher Betätigung für alle Kreise unserer Bevölkerung und die Notwendigkeit der Förderung von Turnen und Sport auf breiter Grundlage führten zur Erkenntnis, dass auch der Bund Hilfe leisten muss.

Die Subventionierung von Sportanlagen wird in Artikel 12 Absatz 2 des genannten Gesetzes wie folgt umschrieben : Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite den Bau von Anlagen für sportliche Ausbildung, die der Entwicklung von Turnen und Sport in einer Region dienen. In besonderen Fällen kann er auch den Bau lokaler Anlagen unterstützen. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Bundesleistungen.

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Verfahren der Beitragszusicherung

Die grundlegenden Vorschriften für die Beitragszusicherung sind in einer besonderen Verordnung des Bundesrates zusammengefasst, die auf den l. Januar 1973 in Kraft getreten ist.

Die Grundsätze für die Beitragsgewährung schliessen im weitesten Sinn den Bau neuer und die Erweiterung bestehender Anlagen für die sportliche Ausbildung ein, sofern sie nach Konzeption, Betrieb und Benutzerkreis den Grundgedanken der Gesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport entsprechen. Als allgemeine Kriterien gelten zudem die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien und Normen für die bau- und sporttechnische Ausführung wie auch für die Sportstätten-Leitplanung und die Raumplanung.

Gemäss den Verfahrensvorschriften sind Beitragsgesuche den Kantonen zur Vorprüfung einzureichen. Auf Bundesebene werden die Gesuche nach der Überprüfung periodisch in eine Prioritätsordnung eingestuft, die auf die Grosse des Nachholbedarfs der Regionen, auf die von der sportlichen Tätigkeit abhängige Nachfrage nach Sportanlagen und auf die Bedeutung der einzelnen Vorhaben im Rahmen der Gesamtplanung ausgerichtet ist.

Die Beiträge für die einzelnen Anlagen werden auf der Grundlage fester Kosteneinheiten berechnet, die sich auf standardisierte, mittlere Baukosten bei zweckmassiger Ausführung stützen. Dieses Vorgehen ist auch in technischer und finanzieller Hinsicht wenig aufwendig und bietet zudem den Vorteil, dass der Bundesbeitrag sofort nach Prüfung des Projekts festgesetzt und zugesichert werden kann. An die Kosten für Landerwerb werden keine Beiträge ausgerichtet.

Der Bundesbeitrag beträgt mindestens 15 Prozent und höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Baukosten. Die Abstufung ergibt sich aus der Finanzkraft des Kantons, der Bedeutung der Anlage und der Höhe der Baukosten. Er ist weiter an die Bedingung geknüpft, dass der Empfänger einen angemessenen Kantonsbeitrag erhält. Der Bundesbeitrag wird nach Vollendung der Anlage fällig und nach der Prüfung der Bauabrechnung ausgerichtet.

Für die Subventionierung lokaler Anlagen wird ein Betrag in der Grössenordnung von 10 bis 20 Prozent des Gesamtkredits reserviert. Solche Beiträge sollen sich allerdings auf Sonderfalle beschränken. Das Eidgenössische Militärdepartement entscheidet über die Zusicherung von Bundesbeiträgen nach Massgabe der verfügbaren Kredite und im Rahmen seiner
Befugnisse.

Die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 27. Februar 1973 über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung regelt alle Einzelheiten, w ie die Art der Bauten und Anlagen, die Standardwerte für'die verschiedenen Anlagen und Anlagenteile, die Form der Beitragsgesuche und die Verfahrensfragen. In diesem Erlass ist die Eidgenössische Turn- und Sportschule als Vollzugsstelle bezeichnet. In ihren Aufgabenkreis fallt insbesondere die Überprüfung der Beitragsvoraussetzungen für die einzelnen Gesuche. Sie erledigt alle Geschäfte im Zusammenhang mit der finanziellen Abwicklung. Der jährliche Zahlungsbedarf wird in ihrem Voranschlag eingestellt.

1224 Der Eidgenössischen Turn- und Sportkommission beziehungsweise der von ihr beauftragten Expertenkommission obliegt die Begutachtung der Beitragsgesuche zuhanden des Eidgenössischen Militärdepartements.

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Finanzielle Auswirkungen

Die Unterstützung des Baues von Anlagen für die sportliche Ausbildung erfordert erhebliche finanzielle Mittel. Anderseits ist aber die Entwicklung des Bundeshaushalts durch ein zunehmendes Auseinanderklaffen der Ausgaben und Einnahmen gekennzeichnet. Aus diesem Grunde müssen bei der Erfüllung von Bundesaufgaben zwangsläufig Prioritäten gesetzt werden, die bei der Bemessung der finanziellen Mittel für einen bestimmten Zweck massgebend sind.

Diese einleitenden Hinweise sind für die Beurteilung der Gewährung von Beiträgen an den Bau von Anlagen für sportliche Ausbildung nicht nur wegleitend, sondern auch für die Absteckung des finanziellen Rahmens notwendig. Wir schicken dabei voraus, dass heute eine auch nur annähernd genaue Berechnung des Kreditbedarfs mangels statistischer Grundlagen und Erfahrungswerte nicht möglich ist.

Der Bemessung des Verpflichtungskredits wurden folgende Unterlagen zugrundegelegt: - die in den «Normalien» der Eidgenössischen Turn- und Sportschule enthaltenen Standardnormen, die auf den international anerkannten Verhältniszahlen Einwohnerzahl/nötige Sportfläche beruhen; - die Angaben über die Bautätigkeit der Kantone Bern (1970) und Zürich (1965-1970) im Bereich der Turn- und Sportanlagen; - die im August 1972 vom Delegierten für Konjunkturfragen veröffentlichten Zahlen über die Bautätigkeit 1971 und die Bauvorhaben 1972.

Aus diesen Unterlagen wurde ein jährlicher Mittelbedarf von annähernd 60 Millionen Franken berechnet, bei einem durchschnittlichen Beitragssatz von 30 Prozent. Bei der Beurteilung der Kreditfrage sind jedoch auch die voraussichtlichen Einschränkungen zu berücksichtigen, die gemäss Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 über Massnahmen zur Stabilisierung des Baumarkts entstehen. Nach Artikel 5 Buchstabe q unterliegt der Bau von Sportanlagen der Ausführungssperre. Obwohl in Artikel 2 eine teilweise Lockerung nach Regionen mit ausgeglichener Bautätigkeit und in Artikel 6 Ausnahmen von der Ausführungssperre vorgesehen sind, ist insgesamt eine Verminderung der Beitragsverpflichtungen zu erwarten. Das Ausmass der Auswirkungen lässt sich im heutigen Zeitpunkt jedoch zahlenmässig nicht festlegen.

Unter Berücksichtigung des Nachholbedarfs an Sportanlagen, der Wirkungen der Konjunkturdämpfungsmassnahmen und insbesondere der allgemeinen Finanzlage des Bundes erscheint
es uns angebracht, um einen Verpflichtungskredit von 45 Millionen Franken nachzusuchen, der je nach der Entwicklung des Bundesfinanzhaushaltes für die Dauer von mindestens zwei bis vier Jahren ausreichen sollte.

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Verfassungsmässigkeit

Die verfassungsmässige Grundlage bildet Artikel l?"""1811"" der Bundesverfassung.

Gestützt auf diese Ausführungen, empfehlen wir Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses über einen Verpflichtungskredit für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung zur Annahme.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 25. April 1973 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident : Bon vin

Der Bundeskanzler : Huber

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Bundesbeschliiss über einen Verpflichtungskredit für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27qu'nau":s der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 1973 ^ beschlies&t:

Art. l Für die Ausrichtung von Beiträgen zur Unterstützung des Baues von Anlagen für sportliche Ausbildung wird ein Verpflichtungskredit von 45 Millionen Franken bewilligt.

Art. 2 Massgebend für die Zusicherung von Bundesbeiträgen sind Artikel 12 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. März 19722) über die Förderung von Turnen und Sport, die Verordnung des Bundesrates vom 20. Dezember 19723) über Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung und die Verordnung des Eidgenössischen Militärdepartements vom 27. Februar 19734> über Gesuche für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung.

Art. 3 Der jährliche Zahlungsbedarf ist im Voranschlag der Eidgenössischen Turnund Sportschule einzustellen.

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2> AS 1972 897

3> AS 1973 183 <*> Nicht veröffentlicht

1227 Art. 4 1

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich, er untersteht nicht dem Referendum.

2 Er tritt am Tage der Verabschiedung in Kraft.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über einen Verpflichtungskredit für Beiträge an Anlagen für sportliche Ausbildung (Vom 25. April 1973)

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1973

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21.05.1973

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