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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Ausbildung zum Eidgenössisch diplomierten Förster

Den nachstehend angeführten Absolventen der Försterschule Maienfeld ist auf Grund bestandener Prüfung gemäss Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei am 13. April 1973 das eidgenössische Diplom als Förster verliehen worden : Aider Kurt, Herisau Bisegger Albert, Rorschach Bruderer Ernst, Marbach SG Brühwiler Fridolm, Oberwangen TG Costa Franco, Chur Fibbioli Luigi, Roveredo Hess Karl, Engelberg Hildebrandt Beat, Bülach Jansen Karl, Küssnacht am Rigi Lienert Christian, Reussbühl

Marthy Willi, Flums Montalta Tarzisius, Monssen Peter Ernst, Rüti ZH Ruhstaller Kurt, Lachen SZ Schiess Fridolin, Chur Scherrer Ernst, Zillis Schifferli Fritz, Döttingen Senti Martin, Schaanwald Soler Renato, Thusis Walhmann Walter, Alpnach

Bern, den 25. Mai 1973 Eidgenössisches Oberforstinspektorat

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Notifikation zurzeit unbekannten Aufenthaltes, werden hiermit eröffnet: 1. Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Juni 1973 (vgl.

Art. 4 und 5 des Warenumsatzsteuerbeschlusses).

Danach wurden Sie wegen Aufgabe Irjrer Geschäftstätigkeit in der Schweiz mit Wirkung ab 27. April 1973 als Grossist Nr. 925 681 im Register der Warenumsatzsteuerpflichtigen gelöscht. Ihre Grossistenerklärung ist ungültig.

Gleichzeitig setzte die Eidgenössische Steuerverwaltung die von Ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 27. April 1973 an die genannte Amtsstelle noch zu bezahlende Warenumsatzsteuer (einschliesslich der auf dem Warenlager bei Beendigung der Steuerpflicht geschuldeten Steuer) auf Grund einer Schätzung auf 20 000 Franken nebst 5 Prozent Verzugszins seit 30. Mai 1973 fest.

Diesen Entscheid können Sie gemäss Artikel 6 des Warenumsatzsteuerbeschlusses binnen 30 Tagen seit seiner Eröffnung (Veröffentlichung im Bundesblatt) durch Einsprache anfechten. Die Einsprache ist mit bestimmten Anträgen, mit einer schriftlichen Begründung und unter Beilage der Beweismittel bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Warenumsatzsteuer, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, einzureichen.

2. Sicherstellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 4. Juni 1972 (vgl. An. 27 des Warenumsatzsteuerbeschlusses und Art. 118 bis 121 des Wehrsteuerbeschlusses).

Danach haben Sie gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die gemäss Entscheid vom 4. Juni 1973 geschuldete Warenumsatzsteuer von 20000 Franken nebst Verzugszins und Kosten Sicherheit in der Höhe von 21 000 Franken (in Worten : einundzwanzigtausend Franken) zu leisten. Diese ist in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften, durch Bankbürgschaft oder durch zwei Solidarbürgen zu leisten, die in der Schweiz Wohnsitz haben und nachweisbar für den ganzen sicherzustellenden Betrag zahlungsfähig sind.

Diese Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl im Sinne des Artikels 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. Das Betreibungsamt Zürich wurde mit dessen Vollzug beauftragt.

Diese Sicherstellungsverfügung können Sie gemäss Artikel 118 Absatz 3 des Wehrsteuerbeschlusses nach Massgabe von Artikel 97 ff. des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung

1585 (Veröffentlichung im Bundesblatt) durch Beschwerde beim Bundesgericht in Lausanne anfechten. Die Beschwerdeschrift ist mindestens im Doppel einzureichen.

Sie hat Ihre Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und Ihre Unterschrift oder die Unterschrift Ihres Vertreters zu enthalten. Die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit Sie diese in Händen haben.

Bern, den 18. Juni 1973 Eidgenössische Steuerverwaltung

Hauptabteilung Warenumstzsteuer

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Zulassung eines Gasmessersystems zur amtlichen Priifung und Stempelung Auf Grand des Artikels 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 iiber Mass und Gewicht und gemass Artikel 2 der Vollziehungsverordnung vom 27. November 1951 betreffend die amtliche Prufung und Stempelung von Gasmessern hat die Eidgenossische Mass- und Gewichtskommission das nachstehende Gasmessersystem zur amtlichen Prufung und Stempelung zugelassen und ihm das folgende Systemzeichen erteilt: Fabrikant. ElsterfGas- und Wassermesserfabrik AG, Luzern.

Einrohr- bezw. Zweirohr-Balgengasmesser mit Silumin- LeichtmetallgussGehause.

TypeNB3/G: J QQmax

TypeNB6/G: J Qn

{jmax

= 2dm3 = 3m3/h = 6m3/h = 5dm3 = 6m3/h = 12m3/h

Bern, den 17. April 1973 Der President der Eidgenossischen Mass- und Gewichtskommission: H.R.Zwicky

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1973-377

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Kontrolleurprüfung Die nächste Prüfung für Kontrolleure findet im Monat August 1973 in Luzern statt.

Interessenten wollen sich beim Eidgenossischen Starkstrominspektorat, Seefeldstrasse 301, 8008 Zürich, bis spätestens am 12. Juli 1973 anmelden.

Dieser Anmeldung sind gemäss Artikel 4 des Réglementes über die Prüfung von Kontrolleuren für elektrische Hausinstallationen beizufügen : - ein Leumundszeugnis, - ein vom Bewerber verfasster Lebenslauf, - das Lehrabschlusszeugnis, - die Ausweise über die Tätigkeit im Hausinstallationsfach.

Réglemente zum Preise von 2 Franken sowie Anmeldeformulare können beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat bezogen werden.

Wir machen besonders darauf aufmerksam, dass Kandidaten, die sich dieser Prüfung unterziehen wollen, gut vorbereitet sein müssen.

Zürich, den 18. Juni 1973 Eidgenössisches Starkstrominspektorat

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1973

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24

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18.06.1973

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1583-1587

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