Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe vom 25. Mai 2000

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 17. Dezember 1998 für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe werden allgemein verbindlich erklärt2.

Art. 2 1

Die Allgemeinverbindlicherklärung wird für die ganze Schweiz ausgesprochen, mit Ausnahme der Kantone Waadt, Genf, Basel-Landschaft und Basel-Stadt.

2

Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betrieben des Dach- und Wandgewerbes. Zum Dach- und Wandgewerbe gehören Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff «Gebäudehülle» schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazu gehörendem Unterbau und Wärmedämmung).

Ausgenommen sind: a.

Familienangehörige der Arbeitgeber;

b.

das überwiegend kaufmännisch und technisch arbeitende Personal;

c.

Lehrlinge gemäss Berufsbildungsgesetz.

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Die nachfolgenden Bestimmungen gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Absatz 1 umschriebenen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllen und im Geltungsbereich nach Absatz 1 Arbeiten ausführen: Art. 9.4 Bst. a, d, h, i, m; Art. 9.5; Art. 14.1 und 3; Art. 15.1 und 2; Art. 16.1 und 3; Art. 22.1; Art. 25.2; Art. 26; Art. 27; Art. 29 (ab dem zweiten Beschäftigungsmonat im Geltungsbereich nach Ziff. 1); Art. 30.1 und 4; Art. 33.1 und 2; Art. 38.2 und 3;

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SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Dach- und Wandgewerbe. BRB

Art. 39. 1, 2 und 3; Art. 43.1 und 2; Art. 44; Art. 45.1 und 4; Art. 52; Art. 73; Art. 77; Anhang 6. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate überschreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeldversicherung nach Artikel 50 abzuschliessen oder eine schriftliche Regelung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324a Obligationenrecht entspricht.

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 21) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2000 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2003.

25. Mai 2000

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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