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Bundesblatt Bern, den 30.Juli 1973 125.Jahrgang Band II

Nr. 30 Erscheint wöchentlich. Preis : Inland Fr. 68.- im Jahr. Fr. 38.- im Halbjahr, Ausland Fr. 82.im Jahr, zuzüglich Nachnahme- und Postzustellungsgebühr. InseratenVerwaltung: Permedia, Publicitas-Zentraldienst für Periodika, Hirschmattstrasse 36,6002 Luzern, Tel. 041/23 66 66

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen Vernehmlassungsverfahren

Politisches Departement Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer.

Vernehmlassungsfrist bis 15. November 1973.

Departement des Innern Vorentwurf zu einem neuen Hochschulförderungsgesetz.

Vernehmlassungsfrist bis 30. September 1973.

Justiz- und Polizeidepartement Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die straflose Unterbrechung der Schwangerschaft.

Vernehmlassungsfrist bis 31. Oktober 1973.

Volkswirtschaftsdepartement Vorentwurf zu einem neuen Bundesbeschluss über die inländische Zuckerwirtschaft.

Vernehmlassungsfrist bis 30. September 1973.

Vorentwurf zu einem revidierten Bundesgesetz über die Förderung des Hotel- und Kurortkredites.

Vernehmlassungsfrist bis 31. August 1973.

Bern, den 23. Juli 1973 Bundeskanzlei Bundesblatt. 125. Jahrg. Bd. II

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Notifikation

, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet: Die Eidgenössische Oberzolldirektion in Bern verurteilte Sie am 17. Mai 1973 aufgrund des am 1. Dezember 1972 durch den Untersuchungsdienst Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen gegen Sie aufgenommenen Strafprotokolls in Anwendung von Artikel 74 Ziffer 3 und 91 des Zollgesetzes und Artikel 52/53 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer zu einer Busse von 375.35 Franken. Ferner wurden Ihnen die Kosten und Gebühren des Verfahrens mit 81 Franken auferlegt.

Diese Strafverfügung wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen Einsprache erheben und die gerichtliche Beurteilung verlangen.

Falls Sie sich - bei Verzicht auf die Einsprache - innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, wird Ihnen ein Viertel der vorerwähnten Busse erlassen. Auch bei erfolgter Unterziehung bleibt Ihnen das Recht gewahrt, die Höhe der Zollbusse innert 30 Tagen seit Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement in Bern anzufechten.

Nach unbenutztem Ablauf der Einsprache- und Beschwerdefrist wird die Strafverfügung rechtskräftig und vollstreckbar. Sie werden hiermit aufgefordert, innert 14 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft den Betrag der Busse von 375.35 Franken, zuzüglich die Kosten und Gebühren von 81 Franken, insgesamt 456.35 Franken, abzüglich die von Ihnen am 27. Dezember 1972 geleistete Hinterlage von 400 Franken = 56.35 Franken auf das Postcheckkonto 80-21074 des Untersuchungsdienstes Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen einzuzahlen, sofern Sie nachträglich keine Unterziehungserklärung abgeben.

Bern, den 30. Juli 1973 Eidgenössische Oberzolldirektion

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Reglement über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Autound Wagenlackierergewerbe Änderung vom 21. Mai 1973 Das Eidgenössische

Volkswirtschaftsdepartement verordnet : I

Das Reglement vom 30. November 19571' über die Lehrlingsausbildung und die Lehrabschlussprüfung im Auto- und Wagenlackierergewerbe wird wie folgt geändert : Art. l Abs. 2 2

Die Lehrzeit dauert drei Jahre.

Art. 3 Abs. l (vierte Zeile)

Das Wort «Lehrhalbjahr» wird ersetzt durch «Lehrjahr».

An. 5 Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr

Die Wörter «und letztes Lehrhalbjahr» werden gestrichen.

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Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. April 1973 in Kraft.

Bern, den 21. Mai 1973 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement : 3121

" BEI 1958 1466 1973-517

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Brugger

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Abonnement des Bundesblattes Der Abonnementspreis für das Bundesblatt beträgt 68 Franken im Jahr und 38 Franken im Halbjahr, die portofreie Zusendung im ganzen Gebiet der Schweiz inbegriffen. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Im Bundesblatt werden namentlich veröffentlicht : die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung samt den Gesetzes- und Beschlussentwürfen, Referendumsvorlagen, Kreisschreiben des Bundesrates, Bekanntmachungen des Bundesrates, der Departemente und anderer Amtsstellen des Bundes, Wettbewerbsausschreibungen usw.

Dem Bundesblatt werden beigegeben: die einzelnen Nummern der Sammlung der eidgenössischen Gesetze (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Übersicht über die Verhandlungen der eidgenössischen Räte sowie der Stellenanzeiger der allgemeinen Bundesverwaltung.

Abonnemente des Bundesblattes, der Gesetzsammlung oder des Stellenanzeigers allein können für ein ganzes oder ein halbes Jahr direkt bei der Buchdrukkerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern (Postcheckkonto 30-169), bestellt werden.

Die bisherigen Abonnenten, welche die erste Nummer des neuen Jahrganges nicht zurücksenden, werden auch für diesen Jahrgang als Abonnenten betrachtet.

Der Abonnementspreis für die Sammlung der eidgenössischen Gesetze allein beträgt 35 Franken im Jahr und 20 Franken im Halbjahr. Das Abonnement beginnt am 1. Januar bzw. am 1. Juli.

Der Abonnementspreis für den Stellenanzeiger der Bundesverwaltung beträgt 10 Franken im Jahr und 6 Franken im Halbjahr.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes und der Gesetzsammlung können, solange Vorrat, bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.

Allfällige Beanstandungen über den Versand des Bundesblattes sind in erster Linie bei den betreffenden Postbüros, in zweiter Linie bei der Buchdruckerei Stämpfli + Cie AG, 3001 Bern, und nur ausnahmsweise bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, anzubringen.

Bern, den 1. Januar 1973 Bundeskanzlei 0657

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Bekanntmachungen der Departemente und Abteilungen

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Jahr

1973

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1973

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13-16

Page Pagina Ref. No

10 045 817

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