Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) vom 9. Juni 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 19561 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: Art. 1 Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 2. Juni 2003 des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP) werden allgemeinverbindlich erklärt2.

Art. 2 Die in Normalschrift gedruckten Bestimmungen des GAV sind grundsätzlich für folgende Arbeiten allgemeinverbindlicherklärt:

1

1 2

a.

Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei. Dazu gehören: ­ Herstellung und/oder Anbringung von Holz-, Holz/Metall- und Kunststofffenstern ­ Reparation und/oder Restauration von Möbeln ­ Herstellung und/oder Anbringung von Küchenmöbeln ­ Parqueterie (Verlegen von Holzböden) ­ Skiherstellung ­ Herstellung und/oder Anbringung von Innen-, Geschäftseinrichtung, sowie von Sauna-Anlagen ­ Holzimprägnierung und -behandlung, die von Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und von Betrieben der Möbelfabrikation, sowie des Maler- und Gipsergewerbes ausgeführt werden ­ Abbundarbeiten, die von gelernten Zimmerleuten ausgeführt werden

b.

Möbelfabrikation

c.

Glaserei/technische Glaserei (Glasarbeiten an Gebäuden)

SR 221.215.311 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

d.

Gipserei und Malerei. Eingeschlossen sind: ­ Herstellung und Anbringung von Hängedecken und Platten für Deckenverkleidung ­ Anbringung von Tapeten

e.

Weitere Arbeiten

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für sämtliche Betriebe und Betriebsteile, die im jeweiligen Gebiet der nachstehend aufgeführten Kantone folgende Arbeiten gemäss Ziffer 1 verrichten:

2

a.

Kanton Freiburg : ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Möbelfabrikation ­ Malerei und Gipserei ­ Glaserei und technische Glaserei

b.

Kanton Jura und Berner Jura (Bezirke Courtelary, La Neuveville und Moutier) ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Glaserei und technische Glaserei

c.

Kanton Neuenburg : ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei und technische Glaserei

d.

Kanton Wallis : ­ Schreinerei, Möbelschreinerei und Zimmerei ­ Gipserei und Malerei ­ Glaserei/technische Glaserei

e.

Kanton Waadt : ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Maler- und Gipsergewerbe ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Weitere Arbeiten: Verglasung (Spiegelherstellung), Asphaltierung, Abdichtungen und Spezialarbeiten mit Kunstharzen, Plattenleger- und Unterlagsbodenarbeiten

f.

Genf: ­ Schreinerei, Zimmerei und Möbelschreinerei ­ Maler- und Gipsergewerbe ­ Glaserei und technische Glaserei ­ Weitere Arbeiten: Dichtung; Abdeckung; Innendekoration und Stoffnäharbeiten; Einrahmungen; Spiegelherstellung; Storenreparatur; Innenbekleidungen; Marmorarbeiten

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die vorzeitige Pensionierung im westschweizerischen Ausbaugewerbe (KVP). BRB

Der Bundesratsbeschluss gilt für die in den Betrieben nach Absatz 2 beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (miteingeschlossen sind Vorarbeiter und Werkmeister), und dies unabhängig von der Art der Entlöhnung. Ausgenommen sind die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ausschliesslich im technischen und kaufmännischen Bereich des Betriebes tätig sind, und die Lehrlinge.

3

Art. 3 Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 22 KVP) ist der Direktion für Arbeit des seco alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist überdies der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kassen muss nach den von der Direktion für Arbeit aufgestellten Grundsätzen erfolgen und muss über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der AVE fallen. Die Direktion für Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2013.

9. Juni 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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