Bericht des Bundesrats über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative (in Erfüllung der Motion Egerszegi-Obrist. Forderung eines Berichts bezüglich Seniorendiskriminierung 02.3413 n, die der Nationalrat am 21. März 2003 als Postulat überwiesen hat) vom 21. April 2004

2003-1707

2113

Übersicht Anlass für diesen Bericht war die Motion Egerszegi-Obrist (02.3413 n); die Diskussionen über die Einführung einer generellen Alterslimite von 70 Jahren durch die Gemeinde Madiswil hatten die Motion ausgelöst. Sie verlangt einen Bericht über Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und der Legislative. Sie erachtet Altersgrenzen für gesellschaftspolitisch problematisch; Amtszeitbeschränkungen seien adäquater. Der Bundesrat teilte die Ansichten der Motionärin und beantragte, die Motion als Postulat zu überweisen. Der Nationalrat ist ihm gefolgt (Ziff. 1).

Der Seniorenrat erhob gegen den Gemeindebeschluss von Madiswil Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde; diese trat darauf nicht ein, da der Seniorenrat nicht beschwerdeberechtigt sei. Weiter startete der Seniorenrat eine Umfrage bei den Kantonen über Altersgrenzen im kantonalen und kommunalen Recht; die Antworten waren unvollständig oder zu wenig präzis. Schliesslich beauftragte der Seniorenrat die Professoren Markus Schefer und René Rhinow, ein Gutachten über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter zu verfassen (Ziff. 2).

Die Diskussionen um die Altersschranken zeigten erste politische Auswirkungen im Kanton Bern. Der Grosse Rat stimmte vier Vorstössen zu, die sich gegen Altersgrenzen wandten. Darauf eröffnete die Berner Regierung eine Vernehmlassung über die Teilrevision des Gemeindegesetzes. Es würde künftig den Gemeinden untersagen, generelle Altersschranken vorzusehen; nur noch in begründeten Fällen wären angemessene Altersgrenzen zulässig. Im Juni 2003 schaffte die Gemeindeversammlung von Madiswil ohne Gegenstimme die Alterslimite wieder ab (Ziff. 3).

Wie von der Motion verlangt, liess der Bundesrat eine Umfrage über Altersschranken in Kantonen und Gemeinden durchführen. Im Einvernehmen mit den interkantonalen und interkommunalen Verbänden sollten die Staatskanzleien die Daten für die Kantone und ihre Gemeinden auf Grund von Fragebogen erheben. Der Rücklauf war leider nicht vollständig: 16 Staatskanzleien führten die Umfrage durch, wobei in 11 Kantonen die Antworten mehrerer Gemeinden fehlten; 10 Kantone lieferten lediglich summarische Angaben über ihre Gemeinden. Die in Anhang 1 ausgewerteten Daten über die Kantone sollten vollständig sein. Dies
gilt nicht für Anhang 2 über die Gemeinden: Die Zahlen und die Namen der Gemeinden stützen sich auf die von 1161 Gemeinden ausgefüllten Fragebogen, also nicht einmal die Hälfte der 2842 Gemeinden. Bei den Angaben über die kommunalen Altersgrenzen handelt es sich demnach um Mindestzahlen. Die Auswertung der Umfrageergebnisse lässt sich wie folgt zusammenfassen (Ziff. 4).

Kantone: ­

2114

Kantonsregierungen: 4 Kantone (BE, GL, AR, AI) kennen ein Höchstalter für die Wählbarkeit oder eine Alterslimite für das Ausscheiden aus dem Amt von 65 Jahren.

­

Kantonale Parlamente: 1 Kanton (AI) beachtet in der Praxis ein Höchstalter und eine Alterslimite von 65 Jahren

­

Ausserparlamentarische Kommissionen mit oder ohne Entscheidbefugnis: 12 Kantone (ZH, BE, LU, FR, BL, AI, SG, GR, TG, VS, GE, JU) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 64 und 75 Jahren fest; 17 bzw. 16 Kantone (ZH, BE, LU, FR, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU) eine Alterslimite zwischen 64 und 75 Jahren.

­

Vertreter des Kantons in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte): In 8 Kantonen (ZH, BE, FR, BL, SG, VS, GE, JU) gilt ein Höchstalter zwischen 64 und 75 Jahren, in 13 Kantonen (ZH, BE, GL, FR, BL, SH, SG, AG, TI, VD, VS, GE, JU) eine Alterslimite zwischen 64 und 75 Jahren.

Gemeinden: ­

Hauptamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat): In Gemeinden von 3 Kantonen (BE, LU, SG) gilt ein Höchstalter und eine Alterslimite zwischen 64 und 74 Jahren.

­

Nebenamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat): Gemeinden von 8 Kantonen (BE, LU, SG, GR, VS, NE, GE, JU) haben ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 61 und 70 Jahren festgesetzt und eine Alterslimite zwischen 65 und 74 Jahren.

­

Gemeindeparlament: Gemeinden von 2 Kantonen (GR, NE) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 60 und 70 Jahren fest, Gemeinden von 3 Kantonen (BE, GR, NE) Alterslimiten zwischen 65 und 74 Jahren.

­

Gemeindeversammlung: Keine der untersuchten Gemeinden kennt ein Höchstalter oder eine Alterslimite für die Teilnahme an der Gemeindeversammlung.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis: Gemeinden von 9 Kantonen (BE, LU, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 61 und 75 Jahren fest, Gemeinden von 9 Kantonen (BE, LU, BL, SG, GR, VD, VS, NE, GE) Alterslimiten zwischen 65 und 75 Jahren.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen ohne Entscheidbefugnis: In Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) gilt ein Höchstalter zwischen 61 und 75 Jahren und in Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, VD, VS, NE, GE) eine Alterslimite zwischen 65 und 75 Jahren.

­

Vertreter der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte): Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) legen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 60 und 75 Jahren fest, Gemeinden von 12 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VD, VS, NE, GE) eine Alterslimite zwischen 65 und 74 Jahren.

2115

Unter der alten Bundesverfassung gewährleistete die Bundesversammlung zwei Kantonsverfassungen, die Alterslimiten für die Mitglieder des Regierungsrats vorsehen, eine auch für die Mitglieder des Ständerats. Schon damals äusserte der Bundesrat Bedenken gegen Altersschranken für Mitglieder des Parlaments. Er erachtete sie für rechtswidrig, wenn dadurch eine wesentliche Gruppe der Stimmberechtigten von einer direkten Vertretung ausgeschlossen wird. Für die Mitglieder der eidgenössischen Kommissionen sah die Kommissionenverordnung eine generelle Alterslimite von 70 Jahren vor. Unter der neuen Bundesverfassung, die erstmals ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters enthält, wird diese Alterslimite in der Praxis nicht mehr angewendet; sie würde nur noch für ein Dutzend hauptamtlicher Mitglieder in den 188 Kommissionen gelten (Ziff. 5).

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Altersschranken hat sich am Verbot der Diskriminierung zu messen und bei einer Volkswahl der Behörden auch an der Wahl- und Abstimmungsfreiheit. Im Licht des Diskriminierungsverbots wäre eine ungleiche Behandlung wegen des Alters nur zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt sowie geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Noch strengere Anforderungen gelten bei einer Volkswahl: Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit dürfte nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden. Die Lehre ist sich einig, dass Altersschranken für die Wahl legislativer Behörden generell nicht mehr zulässig sind. Für exekutive Behörden, die vom Volk gewählt werden, sind die Meinungen in einem Punkt geteilt: einig ist sich die Lehre, dass Altersschranken für Nebenämter gänzlich unzulässig sind; für Vollämter schliessen die einen Altersschranken aus, die anderen erachten eine Altersgrenze von 70 Jahren gerade noch für vertretbar. Altersschranken für nicht vom Volk gewählte Behörden ­ also für Kommissionen ­ scheinen einem Teil der Lehre in engen Grenzen zulässig: Eine Grenze von 70 Jahren wird dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sich die Kommission mit rein technischen oder fachlichen Fragen beschäftigt; eine andere Lehrmeinung hält 70 Jahre als eher zu tief (Ziff. 6).

Gesellschafts- und rechtspolitisch erweisen sich Altersschranken als unnötig und untauglich: Die Lebenserwartung lag 1880 bei 42 Jahren, heute ist sie auf 80 Jahre gestiegen. Unser
Milizsystem lebt von der Bereitschaft aller, Aufgaben für das Gemeinwesen zu übernehmen, doch wären nach einer im Dezember 2002 veröffentlichten Befragung nur gerade 24 Prozent dazu bereit. Der Hauptgrund liegt in der beruflichen Belastung. Diese fällt bei Pensionierten weg, doch verwehren ihnen Altersschranken, sich für die Allgemeinheit einzusetzen. Altersschranken sind schematisch; sie fragen nicht nach der individuellen Eignung. Ältere Menschen haben in Politik, Kultur und Wissenschaft bewiesen, dass sie zu höchsten Leistungen fähig sind (Ziff. 7).

Der Bundesrat erachtet deshalb Altersschranken generell als untaugliches Auswahlkriterium. Der Bundesrat spricht sich generell gegen Altersschranken für Behörden aus, die vom Volk gewählt werden. Dem Volk soll die Freiheit der Wahl garantiert sein. Auch für die Behörden, die nicht vom Volk gewählt werden, sollten keine Altersschranken gelten. Obwohl mehrere Kantone und Gemeinden Altersschranken für die Mitgliedschaft in Kommissionen festlegen, empfiehlt der Bundesrat, darauf zu verzichten. Die Bundesbehörden können nach geltendem Recht die Rechtmässig-

2116

keit von Altersschranken nur in zwei Fällen prüfen: im Rahmen der Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung und im Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts (Ziff. 8).

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Inhaltsverzeichnis Übersicht

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1 Anlass

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2 Die Bemühungen des Schweizerischen Seniorenrats 2.1 Gemeindebeschwerde 2.2 Umfrage bei den Kantonen 2.3 Auftrag zu einem Gutachten über die Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte

2121 2121 2122

3 Politische Auswirkungen der Diskussionen um Altersgrenzen im Kanton Bern 3.1 Parlamentarische Vorstösse gegen Altersgrenzen in politischen Ämtern 3.2 Vorlage der Berner Regierung zu einer Teilrevision des Gemeindegesetzes 3.3 Die Gemeinde Madiswil schafft die Alterslimite ab 4 Umfrage über Altersschranken in den Kantonen und Gemeinden 4.1 Vorgehen 4.2 Rücklauf 4.3 Ergebnisse in den Kantonen 4.4 Ergebnisse in den Gemeinden 4.5 Zusammenfassung der Umfrageergebnisse zu den Altersschranken für Mitglieder der Exekutive und der Legislative in den Kantonen und den Gemeinden

2122 2123 2123 2124 2125 2125 2126 2126 2127 2129

2134

5 Bisherige Praxis der Bundesbehörden zu Altersschranken für politische Ämter 5.1 Die Praxis unter der alten Bundesverfassung 5.2 Die Praxis unter der neuen Bundesverfassung

2136 2136 2138

6 Zulässigkeit von Altersschranken aus der Sicht des geltenden Rechts 6.1 Verbot der Diskriminierung wegen des Alters 6.2 Wahl- und Abstimmungsfreiheit 6.3 Altersschranken für vom Volk gewählte Behörden 6.4 Altersschranken für nicht vom Volk gewählte Behörden

2139 2140 2141 2141 2142

7 Problematik von Altersschranken aus gesellschafts-und rechtspolitischer Sicht 7.1 Steigende Lebenserwartung 7.2 Geringere Verfügbarkeit der Berufstätigen zur Übernahme von Aufgaben für das Gemeinwesen 7.3 Ältere Menschen können Grosses leisten 8 Fazit 8.1 Altersschranken sind gesellschafts- und rechtspolitisch fragwürdig 2118

2143 2143 2143 2144 2145 2145

8.2 Kriterien für die Beurteilung von Altersschranken 8.3 Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Altersschranken 8.4 Weiteres Vorgehen

2145 2146 2148

Anhang 1: Auswertung des Fragebogens für die Kantone

2150

Anhang 2: Auswertung des Fragebogens für die Gemeinden

2165

Anhang 3: Fragebogen für die Kantone

2191

Anhang 4: Fragebogen für die Gemeinden

2193

2119

Bericht 1

Anlass

Am 17. September 2002 hat Frau Nationalrätin Egerszegi-Obrist eine Motion (02.3413 n) eingereicht, die vom Bundesrat einen Bericht über Seniorendiskriminierung verlangt. «Der Bericht soll diejenigen Kantone und Gemeinden aufzeigen, welche eine Alterslimite für Angehörige der Exekutive und/oder Legislative kennen, und somit über die Grössenordnung des Handlungsbedarfs Aufschluss geben».

In ihrer Begründung führte sie aus: «Die Einführung einer generellen Altersgrenze für öffentliche Ämter in der bernischen Gemeinde Madiswil hat in der Öffentlichkeit eine Diskussion über das Festlegen von Altersgrenzen für politische Ämter ausgelöst. Die Einführung einer Alterslimite für die Wählbarkeit in die lokale Exekutive ist jedoch nur ein Beispiel unter vielen Seniorendiskriminierungen und Einschränkungen politischer Rechte auf lokaler und kantonaler Ebene. Eine Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts auf Grund des Alters stellt einen Eingriff in die in Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV) verankerte Rechtsgleichheit sowie in das Recht, alle von der Rechtsordnung vorgesehenen Partizipationsrechte ausüben zu können, als Teilgehalt der Grundrechtsgarantie der politischen Rechte (Art. 34 Abs. 1 BV) dar. Die Bundesverfassung verbietet zudem explizit jede Diskriminierung auf Grund des Alters (Art. 8 Abs. 2 BV). Im Weiteren kann der Ausschluss von Senioren und Seniorinnen aus gewissen Ämtern auch unter einem gesellschaftspolitischen Aspekt betrachtet werden. Da durch die demographischen Veränderungen in unserer Gesellschaft die Rentner und Rentnerinnen politisch und wirtschaftlich zunehmend an Macht gewinnen, während der Einfluss der jüngeren, berufstätigen Generation quantitativ eher abnimmt, kann es zu einem Generationenkonflikt kommen, welcher zunehmend zu Fällen von Seniorendiskriminierung führt. Ich bin jedoch der Auffassung, dass das (politische) Potenzial der älteren Generation in unserer Gesellschaft weiterhin genutzt werden soll, da die grosse Mehrheit der Senioren mit 70 Jahren noch voll leistungsfähig ist und zudem oft über wertvolle Erfahrungen verfügt. Um die Rotation unter den Amtsinhabern und Amtsinhaberinnen zu fördern und langjähriges «Sesselkleben» vereinzelter Mandatsträger und -trägerinnen sowie eine Überalterung gewisser Gremien zu verhindern, erachte ich die Amtszeitbeschränkung
als adäquates Instrument. Zudem verfügt die Wählerschaft über ein genügend grosses Urteilsvermögen, inwiefern das Profil eines Kandidaten oder einer Kandidatin den Anforderungen des jeweiligen öffentlichen Amtes entspricht oder nicht».

Der Bundesrat nahm wie folgt Stellung: «Wir teilen die Ansicht der Motionärin, wonach generelle Alterslimiten gesellschaftspolitisch problematisch sind, zumal in einem politischen System, das wie das unsere auf dem Milizgedanken aufbaut.

Ebenso teilen wir die Bedenken gegen Alterslimiten als Instrument gegen «Sesselkleber»; adäquater und zudem nicht diskriminierend sind Amtszeitbeschränkungen.

Die Motion verlangt einen Bericht, der die Alterslimiten in den Kantonen und Gemeinden aufzeigt. Wir sind bereit, einen solchen Bericht zu erstellen. Im Licht von Artikel 22bis Geschäftsverkehrsgesetz erachten wir dafür das Postulat als das adäquate Instrument. Ausserdem vereinfacht das Postulat das Verfahren». Aus diesen Gründen beantragte der Bundesrat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.

2120

Der Nationalrat hat am 21. März 2003 die Motion in der Form eines Postulats überwiesen.

2

Die Bemühungen des Schweizerischen Seniorenrats

Die Einführung einer Altersgrenze durch die Gemeinde Madiswil veranlasste auch den Schweizerischen Seniorenrat, sich intensiv dem Problem der Diskriminierung wegen des Alters anzunehmen: Er erhob Beschwerde gegen diesen Gemeindebeschluss bei der kantonalen Aufsichtsbehörde (Ziff. 2.1), startete eine Umfrage bei den Kantonen über Altersgrenzen im kantonalen und kommunalen Recht (Ziff. 2.2) und gab ein Gutachten zur Frage der Verfassungsmässigkeit von Altersbeschränkungen in Auftrag (Ziff. 2.3).

2.1

Gemeindebeschwerde

Der Gemeinderat von Madiswil beantragte der Gemeindeversammlung vom 15. Mai 2002, die in Artikel 33 des Organisationsreglements festgelegte Amtszeitbeschränkung von bisher zwei Amtsdauern auf neu drei zu lockern. Damit sollte das Potenzial an politisch Interessierten und deren Amtserfahrung besser genutzt werden. An der Gemeindeversammlung wurde ein Einzelantrag gestellt, dass neben der Ausweitung auf drei Amtszeiten zusätzlich eine Alterslimite von 70 Jahren einzuführen sei, um «Sesselklebern» entgegenzuwirken. Die Gemeindeversammlung stimmte diesem Einzelantrag zu. Artikel 33 des Organisationsreglements wurde mit folgendem neuen Absatz 7 ergänzt: «Ein Mitwirken in Gemeindeorganen ist höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres gestattet».

Dagegen erhob der Schweizerische Seniorenrat am 13. Juni 2002 Gemeindebeschwerde an das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern, das Änderungen von kommunalen Organisationsreglementen zu genehmigen hat. Der Seniorenrat rügte, dass eine solche Altersbeschränkung Artikel 8 Absatz 2 der Bundesverfassung verletze, der unter anderem eine Diskriminierung wegen des Alters verbietet. Der Seniorenrat ersuchte das Amt, die das Alter diskriminierende Bestimmung nicht zu genehmigen.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 trat das Amt auf die Beschwerde nicht ein und genehmigte die Änderung des kommunalen Organisationsreglements. Zum einen sei der Seniorenrat nicht beschwerdeberechtigt. Dies seien neben natürlichen Personen auch juristische Personen; der Seniorenrat sei hingegen nur eine einfache Gesellschaft. Zum anderen sei der Schweizerische Seniorenrat vom Organisationsreglement der Gemeinde Madiswil nicht betroffen: Weder hätten die Beschwerdeführer Wohnsitz in Madiswil, noch hege die Mehrheit des Schweizerischen Seniorenrats die Absicht, in nächster Zeit Wohnsitz in Madiswil zu nehmen. Schliesslich hält das Amt die Altergrenzen auch aus der Sicht der Grundrechte für zulässig. In der Tat tangierten Altersgrenzen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters (Art. 8 Abs. 2 BV), das passive Wahlrecht (Art. 34 BV) und den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV). Doch seien Altersgrenzen allgemein anerkannt.

Und im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für die Einschränkung von Grundrechten (Art. 36 BV) erfüllt: Die gesetzliche Grundlage sei gegeben (Art. 33 Organisationsreglement), ebenfalls das öffentliche Interesse, da die Bestimmung von 2121

der Gemeindeversammlung beschlossen worden sei. Die Festsetzung der Altersgrenze auf 70 Jahre genüge auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit, weil es sich dabei um einen politischen Entscheid handle. Die Verfügung des Amtes hält fest, dass gegen ihren Entscheid eine Beschwerde nur von einer Partei erhoben werden kann, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat. In den Erwägungen wird dies dem Schweizerischen Seniorenrat abgesprochen, weshalb er gegen die Verfügung des Amtes keine Beschwerde an den Regierungsrat hat erheben können.

2.2

Umfrage bei den Kantonen

Der Schweizerische Seniorenrat hat am 12. August 2002 den Staatskanzleien aller Kantone folgende Fragen unterbreitet: Kennt das kantonale Recht Altersgrenzen für die Wählbarkeit in kantonale Ämter (Exekutive und Legislative) und in Kommissionen? Gibt es im Kanton Gemeinden, die solche Altersgrenzen kennen?

Die Ergebnisse der Umfrage lassen sich wie folgt zusammenfassen: ­

3 Kantone mit Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene,

­

8 Kantone mit Altersschranken nur auf kantonaler Ebene,

­

1 Kanton mit Altersschranken nur auf kommunaler Ebene,

­

9 Kantone ohne Altersschranken auf kantonaler und kommunaler Ebene,

­

8 Kantone konnten keine Auskunft geben, ob ihre Gemeinden Altersschranken kennen.

Zwar hatten alle Staatskanzleien geantwortet, doch ihre Angaben waren zum Teil unvollständig.

2.3

Auftrag zu einem Gutachten über die Zulässigkeit von Altersgrenzen für politische Ämter aus Sicht der Grundrechte

Der Schweizerische Seniorenrat hat die Professoren Markus Schefer und René Rhinow der Universität Basel mit einem Gutachten beauftragt, das die rechtliche Zulässigkeit von Altersschranken abklären soll. Die Gutachter hatten folgende Fragen zu beantworten: ­

Unter welchen Voraussetzungen ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Übernahme und Ausübung eines politischen Amtes (passives Wahlrecht) ab Erreichen eines bestimmten Alters zu verbieten? Ist diese Frage für Organe der Legislative und der Exekutive unterschiedlich zu beantworten?

­

Inwiefern sind Altersschranken für die Mitgliedschaft in (Experten-)Kommissionen zulässig?

­

Welche prozessualen Durchsetzungsmöglichkeiten stehen den Betroffenen offen, um gegen Altersschranken vorzugehen?

Das Gutachten kommt zu folgenden Schlüssen: Wird die betreffende Behörde vom Volk gewählt wird, so gibt es wenig Raum für Altersschranken. Für Organe mit 2122

überwiegend legislativer Funktion (Parlament, Gemeindeversammlung, ev. Gemeinderat) sind Altersschranken generell nicht zulässig. Für Exekutivbehörden, die als Vollamt ausgestaltet sind, erachtet das Gutachten Altersgrenzen in engen Grenzen für zulässig, eine Alterschranke von 70 Jahren noch als angemessen. Für Nebenämter hingegen sind Altersschranken generell unzulässig.

Weniger streng beurteilt das Gutachten Altersschranken für Behörden, die nicht vom Volk gewählt werden ­ wie die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen.

Eine Höchstgrenze von 70 Jahren ist bei Kommissionen zu tolerieren, die sich mit technischen oder rein fachlichen Fragen beschäftigen. Problematisch ist sie bei Kommissionen, die dem politischen Willens- und Entscheidungsprozess dienen, unzulässig hingegen bei Kommissionen, die Probleme behandeln, welche betagte Menschen besonders betreffen.

Für die gerichtliche Anfechtung von Altersschranken gilt dieselbe Unterscheidung: Wird die Behörde vom Volk gewählt, so sind alle Wahlberechtigten zur Stimmrechtsbeschwerde befugt, wenn einer Person wegen ihres Alters die Aufnahme in die Wahlliste verweigert wird. Bei Behörden, die nicht vom Volk gewählt werden, können die von der Altersschranke Betroffenen staatsrechtliche Beschwerde erheben; ein Seniorenverband ist nur zur Beschwerde ermächtigt, wenn er eine juristische Person ist und eine Grosszahl seiner Mitglieder selber betroffen sind.

3

Politische Auswirkungen der Diskussionen um Altersgrenzen im Kanton Bern

3.1

Parlamentarische Vorstösse gegen Altersgrenzen in politischen Ämtern

Die Bemühungen des Schweizerischen Seniorenrates zeigten Wirkung: Am 2. September 2002 wurden im Grossen Rat des Kantons Bern drei Motionen und am 9. September 2002 eine Interpellation eingereicht, die sich alle gegen Altersgrenzen in politischen Ämtern aussprachen. Ausserdem wurden zwei Aufsichtsbeschwerden gegen das Amt für Gemeinden und Raumordnung eingereicht, das die Einführung einer Altersgrenze durch die Gemeinde Madiswil genehmigt hatte (vgl. Ziff. 2.1).

Die dringliche Motion Fuchs/Sterchi (139/2002) beauftragt den Regierungsrat, dem Grossen Rat eine Vorlage zu unterbreiten, die jegliche Diskriminierung auf Grund des Alters untersagt. Diese Regelung müsse der Gemeindeautonomie vorgehen. In der Begründung wird ausgeführt, die Einschränkung des passiven Wahlrechts ab einem bestimmten Alter stelle eine klare Diskriminierung dar.

Die dringliche Motion Ryser (171/2002) verlangt, dass ­ analog zur neuen Bundesverfassung ­ das Diskriminierungsverbot in der Kantonsverfassung sich auch auf das Alter und auf Behinderungen bezieht.

Die Motion Pulver (156/2002) beauftragt den Regierungsrat, eine Änderung des Gemeindegesetzes zu unterbreiten, welche Alterslimiten für Gemeindebehörden als unzulässig erklärt. In seiner Begründung führt der Motionär aus: «Nach meiner Einschätzung sind Alterslimiten für ältere Menschen diskriminierend. Eine Diskriminierung ist eine herabwürdigende Behandlung einer Person, die allein aufgrund stereotyper Vorurteile erfolgt und an unabänderliche und schützenswerte persönliche Eigenschaften dieser Person ­ wie z.B. Rasse, Geschlecht oder eben Alter ­ 2123

anknüpft. Die betroffene Person wird ohne zwingende Gründe aus der Gesellschaft ausgegrenzt. Alterslimiten ­ im Sinne eines Ausschlusses älterer Personen von gewissen Ämtern ­ sind genau solche stereotypen Massnahmen. Alten Personen wird pauschal unterstellt, sie verfügten nicht mehr über die Fähigkeit zur Ausübung eines bestimmten Amtes. Ihnen wird auch keine Möglichkeit belassen, ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Alterslimiten bezwecken, alte Menschen aus der politischen Verantwortung auszugrenzen, und sind damit herabwürdigend».

Die Interpellation Wenger-Schüpbach (184/2002) erachtet die Altersgrenze als Verletzung der Grundrechte. Sie will von der Regierung u.a. wissen, worin das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit besteht, wenn eine ganze Bevölkerungsgruppe von politischen Ämtern ausgeschlossen wird.

Der Regierungsrat führt in seiner gemeinsamen Stellungnahme vom 23. Oktober 2002 zu den Vorstössen aus, dass es sinnvoll sei, Altersbegrenzungen sowohl für die kantonale als auch für die kommunale Ebene auf ihre Berechtigung zu überprüfen.

«Er teilt auch die Ansicht, dass der Kanton grundsätzlich nicht auf die Erfahrung, die Kenntnisse und die Sozialkompetenz der über 70-Jährigen verzichten kann und will.» Der Regierungsrat weist darauf hin, dass das alte Gemeindegesetz vom 20. Mai 1973 ausdrücklich die Möglichkeit vorsah, Altersgrenzen für Gemeindebehörden festzusetzen. Daher kennen verschiedene Gemeinden ­ zum Teil seit alters her ­ in ihren Reglementen Altersgrenzen. Im geltenden Gemeindegesetz vom 16. März 1998 fehlt eine solche Bestimmung. Schon damals liess der Regierungsrat in seinem Vortrag an den Grossen Rat eine gewisse Skepsis erkennen: Altersschranken seien «­ soweit verfassungsrechtlich zulässig ­ von den Gemeinden selber zu setzen, sofern dafür ein Bedürfnis bestehen sollte.» Nun erklärt sich der Regierungsrat bereit, eine Änderung des Gemeindegesetzes zu unterbreiten, mit der generell Altersgrenzen für kommunale Behörden verboten werden sollen. Doch müsse die neue Regelung den Gemeinden weiterhin die Möglichkeit belassen, für bestimmte Mandate (z.B. Jugendparlament, Seniorenkommission, vollamtliche Exekutivämter) Altersgrenzen festzulegen. Weiter ist er bereit, die kantonalen Altersgrenzen eingehend zu prüfen. Eine Ergänzung des Diskriminierungsverbots in
der Kantonsverfassung erscheint ihm hingegen nicht als zeitlich dringlich.

Wie vom Regierungsrat beantragt, nimmt der Grosse Rat alle Vorstösse ohne Gegenstimme an: die Motion Fuchs/Sterchi als Motion für die Anpassung des Gemeindegesetzes, als Postulat für die Überprüfung der Altersgrenzen auf kantonaler Ebene; die Motion Ryser überweist er als Postulat, und die Motion Pulver nimmt er an.

Diese Ergebnisse werden auch von den Beschwerdeführern, die eine Aufsichtsanzeige gegen das Amt für Gemeinden und Raumordnung eingereicht hatten, mit Befriedigung zur Kenntnis genommen; damit wird die Angelegenheit im gegenseitigen Einvernehmen beigelegt.

3.2

Vorlage der Berner Regierung zu einer Teilrevision des Gemeindegesetzes

Am 13. Juni 2003 hat die Regierung eine Vernehmlassung über eine Teilrevision des Gemeindegesetzes eröffnet. Damit will sie dem politischen Willen der parlamentarischen Vorstösse, aber auch den Erkenntnissen des Gutachtens Schefer/Rhinow 2124

Rechnung tragen. Das Gemeindegesetz soll künftig den Gemeinden generelle Altersschranken für die Mitwirkung im Gemeinderat und in den Gemeindekommissionen untersagen. Allerdings sollen die Organisationsreglemente der Gemeinden weiterhin «für die Mitglieder des Gemeinderats und der Kommissionen in begründeten Fällen eine angemessene Altersgrenze vorsehen» können. Eine Altersgrenze sei namentlich begründet (Art. 35 Abs. 4 neu): ­

«für ein Hauptamt oder für ein Nebenamt mit einer vergleichbaren Belastung». Zu denken sei dabei hauptsächlich an das Gemeindepräsidium und an hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats. Als Begründung führt die Regierung an: «Hier sind die Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit und an die rasche Auffassungsgabe so erheblich, dass Altersgrenzen zur Sicherstellung dieser Fähigkeiten zugelassen werden». Auch bei einem Nebenamt könne die Belastung hoch sein.

­

«für Kommissionen, die Fachwissen voraussetzen». Bei Kommissionen, die sich mit spezifischen Problemen technischer oder fachlicher Art beschäftigen, könne es unter Umständen angezeigt sein, nur Kommissionsmitglieder zu berücksichtigen, die noch beruflich aktiv sind und über die erforderlichen aktuellen Fachkenntnisse verfügen.

­

für Kommissionen, «deren Gegenstand ausschliesslich ein bestimmtes Alterssegment betrifft». Angesprochen seien damit etwa Kommissionen für die Jugend oder die Senioren.

Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere Altersbegrenzungen müssten sachlich begründet und mit dem Willkürverbot und dem Diskriminierungsverbot der Kantonsverfassung und der Bundesverfassung vereinbar sein ­ so der Regierungsrat.

Eine Altersgrenze von 70 Jahren hält er für angemessen, 65 Jahre noch für vertretbar, tiefere Altersgrenzen jedoch für verfassungswidrig.

3.3

Die Gemeinde Madiswil schafft die Alterslimite ab

Die Gemeinde Madiswil, welche an der Gemeindeversammlung vom 15. Mai 2002 eine generelle Alterslimite von 70 Jahren für alle Gemeindeämter eingeführt und damit eine landesweite Diskussion um Altersgrenzen ausgelöst hatte, ist auf ihren Entscheid zurückgekommen. Die Gemeindeversammlung vom 26. Juni 2003 hat die Alterslimite aus dem Organisationsreglement gestrichen. 49 der 51 anwesenden Stimmberechtigten stimmten dem zu.

4

Umfrage über Altersschranken in den Kantonen und Gemeinden

Wie von der Motion Egerszegi-Obrist verlangt, soll der Bericht des Bundesrats darstellen, wieweit Kantone und Gemeinden Altersschranken für Mitglieder der Exekutive und der Legislative kennen. Da die Antworten auf die Befragung des Schweizerischen Seniorenrats unvollständig waren, hat das Bundesamt für Justiz eine weitere Befragung durchgeführt.

2125

4.1

Vorgehen

Der Bericht des Bundesrats soll den Zustand in den Kantonen und den Gemeinden darstellen; deshalb wurde das Vorgehen für die Befragung mit dem Sekretariat der Konferenz der Kantonsregierungen, mit der Staatsschreiberkonferenz, dem Gemeindeverband und dem Städteverband abgesprochen.

Diese Gremien vertraten einstimmig die Meinung, dass die Staatskanzleien der Kantone Ansprechpartner des Bundes sein sollten; sie hätten die Daten für die Kantone und ihre Gemeinden zu erheben.

Um die Befragung zu erleichtern, wurde ein Fragebogen für die Kantone (siehe Anhang 3) und für die Gemeinden (siehe Anhang 4) unterbreitet. Damit die Problematik von Altersschranken möglichst breit erfasst werden kann, wurde die Befragung folgendermassen differenziert: ­

Bei der Exekutive der Kantone und der Gemeinden wurde unterschieden zwischen hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitgliedern. Dabei wurde je nach dem Höchstalter für die Wählbarkeit, nach Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) und nach dem Mindestalter für die Wählbarkeit gefragt.

­

Bei der Legislative der Kantone und der Gemeinden wurden für die kantonalen Parlamente und die Gemeindeparlamente ebenfalls das Höchstalter für die Wählbarkeit, Alterslimiten und das Mindestalter für die Wählbarkeit erhoben, für die Gemeindeversammlungen das Mindestalter.

­

Bei den ausserparlamentarischen Kommissionen der Kantone und der Gemeinden wurde unterschieden, ob sie mit oder ohne Entscheidbefugnis ausgestattet sind. Auch hier wurde wieder nach dem Höchstalter für die Wählbarkeit, Alterslimiten und dem Mindestalter für die Wählbarkeit gefragt. Die gleichen Fragen wurden auch gestellt zu den Vertretern und Vertreterinnen der Kantone oder der Gemeinden in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte).

­

Für die Bediensteten der Kantone und der Gemeinden wurden das Pensionsalter, die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung und das Mindestalter für die Anstellung erhoben.

4.2

Rücklauf

Alle Kantone haben geantwortet, doch war es einzelnen Kantonen nicht möglich, die Umfrage bei den Gemeinden durchzuführen; sie begnügten sich mit summarischen Angaben, die das Bundesamt für Justiz mit Nachfragen oder eigenen Recherchen zu präzisieren versuchte. Anderen Kantonen gelang es nicht, von allen Gemeinden eine Antwort zu erhalten.

­

4 Kantone führten eine Umfrage bei ihren Gemeinden durch und schickten eine Auswertung.

­

10 Kantone lieferten summarische Angaben über ihre Gemeinden.

­

12 Kantone sandten die von ihren Gemeinden ausgefüllten Fragebogen zurück, wobei in 11 Kantonen mehrere Gemeinden fehlten. 1 Kanton hat nur die Fragebogen der Gemeinden mit Altersgrenzen geschickt.

2126

Das Bundesamt für Justiz konnte sich also auf 1161 Fragebogen stützen, welche die Gemeinden vollständig ausgefüllt hatten. Bei den übrigen Gemeinden musste es sich mit den summarischen Angaben der Staatskanzleien und seinen eigenen Nachforschungen begnügen. Doch vermittelt die detaillierte Auswertung in Anhang 2 gleichwohl ein recht umfassendes Bild über die Altersgrenzen auf kommunaler Ebene. Denn die Umfrage des Bundesamtes für Justiz konnte sich auf eine wesentlich breitere Basis und genauere Angaben stützen als der Seniorenrat. So zählt Anhang 2 die Gemeinden mit den jeweiligen Altersschranken einzeln auf, wobei er leider keine Vollständigkeit beanspruchen darf.

Alle kantonalen Staatskanzleien haben den Fragebogen für die Kantone ausgefüllt, so dass sich die Auswertung in Anhang 1 auf vollständige und gesicherte Daten stützen konnte.

4.3

Ergebnisse in den Kantonen

Kantonsregierungen: ­

Bern und Glarus kennen für die Wählbarkeit ein Höchstalter von 65 Jahren, Glarus und Appenzell Ausserrhoden eine Alterslimite (Ausscheiden aus dem Amt) von 65 Jahren.

­

Bei den Kantonen mit nebenamtlichen Regierungsmitgliedern beachtet Appenzell Innerrhoden in der Praxis eine Alterslimite von 65 Jahren.

­

Schwyz und Freiburg legen ein Mindestalter von 25 Jahren für die Wählbarkeit fest, Genf ein Mindestalter von 27 Jahren. Bei den Nebenamtlichen verlangt Schwyz ein Mindestalter von 25 Jahren.

Kantonale Parlamente: ­

Kein Kanton kennt ein formelles Höchstalter für die Wählbarkeit oder eine formelle Alterslimite. Einzig Appenzell Innerrhoden beachtet in der Praxis ein Höchstalter für die Wählbarkeit und eine Alterslimite von 65 Jahren.

­

Das Mindestalter für die Wählbarkeit beträgt in allen Kantonen 18 Jahre.

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis: ­

12 Kantone setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit fest: zum Teil 64 Jahre Basel-Landschaft, 65 Jahre Luzern, Thurgau (wenn nicht vom Volk gewählt), Jura (in verschiedenen Bereichen) und Zürich (wenn dem Personalrecht unterstellt, Verlängerung bis 69 Jahre möglich) sonst 69 Jahre (wobei Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich sind), 70 Jahre Freiburg, Basel-Landschaft (in der Regel), Appenzell Innerrhoden (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder), St. Gallen (Ausnahmen möglich), Graubünden (Ausnahmen möglich) und Wallis (mit Ausnahmen), 75 Jahre Genf.

­

17 Kantone kennen Alterslimiten, bei denen die Kommissionsmitglieder aus dem Amt scheiden: Basel-Landschaft zum Teil 64 Jahre, Bern bei einigen Kommissionen 65 Jahre; eine generelle Alterslimite von 65 Jahren gilt in Luzern, Schaffhausen (Ausnahmen möglich), Thurgau (wenn nicht vom Volk gewählt) und Jura (in verschiedenen Bereichen), eine Alterslimite von 2127

69 Jahren in Zürich (in der Regel), eine Alterslimite von 70 Jahren nur bei der Schätzungskommission in Appenzell Ausserrhoden, eine generelle Alterslimite von 70 Jahren in Bern (in der Regel), Freiburg, Basel-Landschaft (in der Regel), Appenzell Innerrhoden (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder), St. Gallen (Ausnahmen möglich), Graubünden (Ausnahmen möglich), Aargau, Tessin, Waadt (ständige Kommissionen) und Wallis; die höchste Alterslimite von 75 Jahren kennt Genf.

­

12 Kantone setzen das Mindestalter für die Wählbarkeit auf 18 Jahre, 9 Kantone kennen kein Mindestalter, 5 Kantone haben keine Regelung.

Ausserparlamentarische Kommissionen ohne Entscheidbefugnis: ­

Die gleichen 12 Kantone, die wir unter den ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidbefugnis aufgezählt haben, setzen die gleichen Höchstalter auch für die Kommissionen ohne Entscheidbefugnis fest.

­

Dasselbe gilt für die Alterslimiten, allerdings mit 2 Ausnahmen: 16 Kantone kennen Alterslimiten (Appenzell Ausserrhoden fällt weg), und in Bern erreichen die Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen ohne Entscheidbefugnis die Alterslimite Ende des Monats, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.

­

Auch beim Mindestalter für die Wählbarkeit sind die Unterschiede minimal: 11 Kantone setzen das Mindestalter für die Wählbarkeit auf 18 Jahre, 9 Kantone kennen kein Mindestalter, 6 Kantone haben keine Regelung.

Vertreter des Kantons in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte): ­

8 Kantone setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit fest: zum Teil 64 Jahre Basel-Landschaft, 65 Jahre Jura (Verwaltungsrat und Bankenkomitee der Kantonalbank) und Zürich (wenn dem Personalrecht unterstellt, Verlängerung bis 69 Jahre möglich),sonst 69 Jahre (wobei Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich sind), 70 Jahre Bern, Freiburg, Basel-Landschaft (in der Regel), St. Gallen, Wallis, Jura (für den Verwaltungsrat der Pensionskasse des Kantons Jura), 75 Jahre Genf.

­

13 Kantone kennen Alterslimiten: In Basel-Landschaft gilt zum Teil eine Alterslimite von 64 Jahren, in Zürich 65 Jahre (wenn dem Personalrecht unterstellt, Verlängerung bis 69 Jahre möglich) sonst 69 Jahre (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich), 65 Jahre in Glarus (Vertreter des Kantons in der Glarner Kantonalbank) und generell im Jura, eine generelle Alterslimite von 70 Jahren in Bern, Freiburg, Basel-Landschaft (in der Regel), St. Gallen (Ausnahmen möglich), Aargau, Tessin, Waadt und Wallis, eine Alterslimite von 75 Jahren in Genf. In Schaffhausen scheidet der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons aus, sobald er oder sie kein kantonales Amt mehr ausübt (also spätestens mit der Pensionierung).

­

15 Kantone setzen das Mindestalter für die Wählbarkeit auf 18 Jahre, 6 Kantone kennen kein Mindestalter, 5 Kantone haben keine Regelung.

2128

Kantonale Bedienstete: Pensionsalter Mann/Frau ­

17 Kantone sehen das gleiche Pensionsalter für Mann und Frau vor, jedoch auf sehr unterschiedlicher Höhe: 58­65 Jahre (LU), 60­63 Jahre (BS), 60­65 Jahre (ZH, FR), 60­65 Jahre und 11 Monate (VD), 63 Jahre (AR, AI), 63 Jahre und 6 Monate (SO), 64 Jahre (ZG, BL) und 65 Jahre (BE, NW, GR, TI).

­

8 Kantone kennen für Mann und Frau ein unterschiedliches Pensionsalter, wobei die meisten die Bundesregelung übernehmen: 65 Jahre für Männer/62 Jahre für Frauen (TG), 65 Jahre für Männer/63 Jahre für Frauen (UR, SZ, OW, GL, NE, JU) und 65 Jahre für Männer/64 Jahre für Frauen (AG).

­

1 Kanton (VS) hat ein gemischtes System je nach Einstufung in eine Kategorie der Vorsorgekasse: Kategorie 1: 65 Jahre für Männer/63­64 Jahre für Frauen; Kategorie 2: 63 Jahre für Männer und Frauen; Kategorie 3: 60 Jahre für Männer und Frauen.

Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung ­

In 23 Kantonen ist eine Weiterbeschäftigung möglich, jedoch immer unter restriktiven Bedingungen: nur ausnahmsweise und befristet (ZH, BS, BL, SH, AG, JU); während höchstens 3 Monaten (VS), während höchstens 2 Jahren (OW), nur als Aushilfe (GL), bis 65 (UR, ZG, SO, AR, NE), bis 65 für Männer/63 für Frauen (AI), bis 65 und 11 Monate (VD), bis 68 (LU), bis 70 (ZH, FR, TI) und unbegrenzt (SG).

­

In einem Kanton (SZ) ist die Weiterbeschäftigung ausgeschlossen.

­

2 Kantone (NW, GE) kennen keine Regelung.

Mindestalter für die Anstellung 12 Kantone kennen kein Mindestalter, 11 Kantone keine Regelung; für einen Kanton gelten im Prinzip 15 Jahre als Mindestalter, für 2 Kantone 18 Jahre (ausgenommen Lehrlinge).

4.4

Ergebnisse in den Gemeinden

Hauptamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat) 16 Kantone haben Gemeinden mit hauptamtlichen Mitgliedern der Exekutive, wobei dies nur in den grössten Gemeinden der Fall ist und meist nur den «Gemeindeammann», «Gemeindepräsidenten» oder «Bürgermeister» betrifft.

­

In Gemeinden von 3 Kantonen gilt ein Höchstalter für die Wählbarkeit: 5 Gemeinden in Bern kennen Höchstalter von 64, 65, 66 oder 70 Jahren, 5 Gemeinden in Luzern Höchstalter von 61 und 65 Jahren, 6 Gemeinden in St. Gallen Höchstalter von 65 und 70 Jahren.

­

Gemeinden der gleichen 3 Kantone setzen auch Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt fest: 6 Gemeinden in Bern kennen Alterslimiten von 64, 65, 70 und 74 Jahren, 5 Gemeinden in Luzern Alterslimiten von 65 und 69 Jahren, 6 Gemeinden in St. Gallen Alterslimiten von 65 und 70 Jahren.

­

Als Mindestalter für die Wählbarkeit wird überall 18 Jahre angegeben.

2129

Nebenamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat) 10 Kantone haben Gemeinden mit ausschliesslich nebenamtlichen Mitgliedern der Exekutive; doch auch in den Gemeinden der übrigen Kantone wirken die Mitglieder der kommunalen Exekutive im Regelfall nebenamtlich.

­

Gemeinden von 8 Kantonen haben ein Höchstalter für die Wählbarkeit festgesetzt: 12 Gemeinden in Bern Höchstalter von 61, 65, 66, 67, 69 und 70 Jahren, 7 Gemeinden in Luzern Höchstalter von 61, 64 und 65 Jahren, 6 Gemeinden in St. Gallen Höchstalter von 65 und 70 Jahren, 10 Gemeinden in Graubünden Höchstalter von 60, 65 und 70 Jahren, 2 Gemeinden im Wallis Höchstalter von 66 und 70 Jahren (von 160 Gemeinden haben allerdings nur 39 geantwortet), 2 Gemeinden in Neuenburg Höchstalter von 65 Jahren und das Rentenalter, 2 Gemeinden in Genf Höchstalter von 65 und 70 Jahren, etwa 10 Gemeinden im Jura (keine detaillierten Angaben) Höchstalter von 65, 68 und 70 Jahren.

­

Gemeinden derselben 8 Kantone kennen auch Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt: 14 Gemeinden in Bern (ohne Madiswil, das die Alterslimite kürzlich abgeschafft hat) Alterslimiten von 65, 68, 70 und 74 Jahren, 5 Gemeinden in Luzern Alterslimiten von 65, 68 und 69 Jahren, 6 Gemeinden in St. Gallen Alterslimiten von 65 und 70 Jahren, 9 Gemeinden in Graubünden Alterslimiten von 65, 70 und 73 Jahren, 2 Gemeinden im Wallis Alterslimiten von 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg Alterslimiten von 65 Jahren und das Rentenalter; 2 Gemeinden in Genf Alterslimiten von 65 Jahren, etwa 10 Gemeinden im Jura Alterslimiten von 65, 68 und 70 Jahren.

­

Als Mindestalter für die Wählbarkeit gelten meist 18 Jahre, in 2 Gemeinden 20 Jahre (NE); 3 Gemeinden kennen kein Mindestalter (in UR und SZ), und in den Gemeinden Freiburgs gilt in der Regel die Handlungsfähigkeit als Kriterium.

Gemeindeparlament In 6 Kantonen verfügt keine Gemeinde über ein Parlament, und in 2 Kantonen haben alle Gemeinden ein Parlament. Von den übrigen Kantonen kennen nur die grössten Gemeinden ein Parlament ­

Gemeinden von 2 Kantonen haben ein Höchstalter für die Wählbarkeit festgesetzt: 4 Gemeinden in Graubünden Höchstalter von 60 (notfalls bis 65 Jahre) und 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg Höchstalter von 65 Jahren und das Rentenalter.

­

Gemeinden von 3 Kantonen kennen Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt: 3 Gemeinden in Bern Alterslimiten von 65 und 74 Jahren, 3 Gemeinden in Graubünden Alterslimiten von 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg eine Alterslimite von 65 Jahren oder das Rentenalter.

­

Als Mindestalter für die Wählbarkeit gelten im Regelfall 18 Jahre, in 2 Gemeinden 20 Jahre (NE); 1 Gemeinde (UR) kennt kein Mindestalter.

2130

Gemeindeversammlung In 2 Kantonen verfügt keine Gemeinde über eine Gemeindeversammlung, in 6 Kantonen kennen alle Gemeinden Gemeindeversammlungen. Die Gemeinden der übrigen Kantone haben in ihrer grossen Mehrheit eine Gemeindeversammlung, ausgenommen die Gemeinden des Tessins, wo die Regel gilt, dass nur noch Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern eine Gemeindeversammlung kennen.

Das Mindestalter für die Teilnahme an der Gemeindeversammlung liegt überall bei 18 Jahren; 1 Gemeinde (UR) kennt kein Mindestalter.

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis ­

Gemeinden von 9 Kantonen setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit fest: 6 Gemeinden in Bern Höchstalter von 65, 69 und 70 Jahren, 6 Gemeinden in Luzern Höchstalter von 61, 64, 65 und 70 Jahren oder das Rentenalter, die Gemeinden von Basel-Landschaft in der Regel Höchstalter von 70 Jahre, 5 Gemeinden in St. Gallen Höchstalter von 65, 68 und 70 Jahren; 6 Gemeinden in Graubünden Höchstalter von 60 (notfalls 65 Jahre) und 70 Jahren, 1 Gemeinde in Thurgau das Rentenalter, 2 Gemeinden im Wallis Höchstalter von 66 und 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg Höchstalter von 65 Jahren und das Rentenalter; 2 Gemeinden in Genf Höchstalter von 70 und 75 Jahren. 3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) kein Höchstalter gelte oder dass ihnen kein Höchstalter bekannt sei (AG). 2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern.

­

Gemeinden von 9 Kantonen (8 obige und VD, ohne TG) kennen auch Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt: 8 Gemeinden in Bern Alterslimiten von 65, 70 und 74 Jahren sowie eine Alterslimite, die nach 65 Jahren nur noch die Beendigung der Amtszeit zulässt, 7 Gemeinden in Luzern Alterslimiten von 65, 68, 70 und 74 Jahren sowie das Rentenalter, die Gemeinden von Basel-Landschaft in der Regel Alterslimiten von 70 Jahren, 5 Gemeinden in St. Gallen Alterslimiten von 70 Jahren, 4 Gemeinden in Graubünden Alterslimiten von 70 Jahren, 1 Gemeinde in Waadt eine Alterslimite von 70 Jahren, 3 Gemeinden im Wallis eine Alterslimite von 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg eine Alterslimite von 65 Jahren oder das Rentenalter, 2 Gemeinden in Genf Alterslimiten von 74 und 75 Jahren.

3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) keine Alterslimiten gelten oder dass ihnen keine Alterslimiten bekannt seien (FR). 2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern.

­

Als Mindestalter für die Wählbarkeit gelten im Regelfall 18 Jahre, in 2 Gemeinden 20 Jahre (NE), in einer 30 Jahre (VS), in den Gemeinden von Schaffhausen die Urteilsfähigkeit; kein Mindestalter kennen alle Gemeinden von Nidwalden und Waadt sowie 3 Gemeinden von Luzern; 2 Gemeinden (AR) ziehen bei Bedarf auch nicht stimmberechtigte Personen bei.

Ausserparlamentarische Kommissionen ohne Entscheidbefugnis ­

Gemeinden von 11 Kantonen legen ein Höchstalter für die Wählbarkeit fest: 5 Gemeinden in Zürich Höchstalter von 65 und 70 Jahren, 8 Gemeinden in Bern Höchstalter von 65, 66, 69 und 70 Jahren; 7 Gemeinden in Luzern Höchstalter von 61, 64, 65 und 70 Jahren, das Rentenalter oder verschiedene Höchstalter je nach Kommission, 1 Gemeinde in Basel-Stadt ein Höchstalter von 68 Jahren, die Gemeinden in Basel-Landschaft Höchstalter in der 2131

Regel von 70 Jahren, 7 Gemeinden in St. Gallen Höchstalter von 65, 68 und 70 Jahren, 4 Gemeinden in Graubünden Höchstalter von 70 Jahren, 1 Gemeinde in Thurgau das Rentenalter, 2 Gemeinden im Wallis Höchstalter von 66 und 70 Jahren; 2 Gemeinden in Neuenburg Höchstalter von 65 Jahren und das Rentenalter, 2 Gemeinden in Genf Höchstalter von 70 und 75 Jahren. 3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) kein Höchstalter gelte oder dass ihnen kein Höchstalter bekannt sei (AG). 2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern. Es erstaunt, dass ­ verglichen mit den Kommissionen mit Entscheidbefugnis ­ in mehr Kantonen Gemeinden ein Höchstalter für die Wählbarkeit in Kommissionen ohne Entscheidbefugnis festlegen.

­

Gemeinden von 11 Kantonen (10 obige und VD, ohne TG) kennen auch Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt: 4 Gemeinden in Zürich Alterslimiten von 65 und 70 Jahren, 8 Gemeinden in Bern Alterslimiten von 65, 70 und 74 Jahren sowie eine Alterslimite, die nach 65 Jahren nur noch die Beendigung der Amtszeit zulässt, 10 Gemeinden in Luzern Alterslimiten von 65, 68, 70 und 74 Jahren, das Rentenalter oder verschiedene Höchstalter je nach Kommission, 1 Gemeinde in Basel-Stadt das Ende der Amtsdauer als Alterslimite (bei einem Höchstalter für die Wählbarkeit von 68 Jahren), die Gemeinden von Basel-Landschaft in der Regel Alterslimiten von 70 Jahren, 5 Gemeinden in St. Gallen Alterslimiten von 70 Jahren, 4 Gemeinden in Graubünden Alterslimiten von 70 Jahren, 1 Gemeinde in Waadt eine Alterslimite von 70 Jahren, 2 Gemeinden im Wallis eine Alterslimite von 70 Jahren; 2 Gemeinden in Neuenburg eine Alterslimite von 65 Jahren oder das Rentenalter, 2 Gemeinden in Genf Alterslimiten von 74 und 75 Jahren.

3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) keine Alterslimite gelte oder dass ihnen keine Alterslimite bekannt sei (FR). 2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern. Auch bei den Alterslimiten zeigt sich das gleiche Bild wie beim Höchstalter für die Wählbarkeit: Erstaunlicherweise finden sich in mehr Kantonen Gemeinden mit Alterslimiten für Kommissionen ohne Entscheidbefugnis als für solche mit Entscheidbefugnis.

­

Als Mindestalter für die Wählbarkeit gelten im Regelfall 18 Jahre, in einer Gemeinde 16 Jahre (LU), in 2 Gemeinden 20 Jahre (NE), in einer 30 Jahre (VS), in den Gemeinden von Schaffhausen, in 8 Gemeinden von Bern sowie in je einer Gemeinde von Luzern und Appenzell Ausserrhoden die Urteilsfähigkeit, in den Gemeinden von Freiburg grundsätzlich die Handlungsfähigkeit, ebenso in einer Gemeinde von Bern, Kein Mindestalter kennen alle Gemeinden von Nidwalden, Glarus und Waadt sowie 16 Gemeinden von Luzern, 2 von Uri. 2 Gemeinden (AR) ziehen bei Bedarf auch nicht stimmberechtigte Personen bei. In 4 Gemeinden von Thurgau sind auch Minderjährige in gewisse Kommissionen wählbar. Auch hier ein erstaunlicher Befund: Während die ältere Generation in vielen Gemeinden mit Höchstgrenzen für die Wählbarkeit und mit Alterslimiten aus den kommunalen Kommissionen ohne Entscheidbefugnis ausgeschlossen wird, wird die Grenze nach unten geöffnet; in einer Vielzahl von Gemeinden genügt die Urteilsfähigkeit oder die Handlungsfähigkeit, so dass auch Minderjährige in den Kommissionen ohne Entscheidbefugnis mitarbeiten dürfen, während ältere Menschen zum Teil schon ab 65 Jahren ausgeschlossen werden.

2132

Vertreter der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte) ­

Gemeinden von 11 Kantonen (die gleichen, wie bei den Kommissionen ohne Entscheidbefugnis, doch mit zum Teil anderen Regeln in den Gemeinden) legen ein Höchstalter für die Wählbarkeit fest: 4 Gemeinden in Zürich Höchstalter von 65 und 70 Jahren, 5 Gemeinden in Bern Höchstalter von 69 und 70 Jahren, 7 Gemeinden in Luzern Höchstalter von 64, 65 und 70 Jahren, das Rentenalter oder je nach Statuten, 1 Gemeinde in Basel-Stadt ein Höchstalter von 68 Jahren, die Gemeinden von Basel-Landschaft in der Regel ein Höchstalter von 70 Jahren, 7 Gemeinden in St. Gallen Höchstalter von 60, 65, 68 und 70 Jahren oder je nach Unternehmen, 3 Gemeinden in Graubünden Höchstalter von 70 Jahren oder je nach Unternehmen, 1 Gemeinde in Thurgau ein Höchstalter je nach Unternehmen, 3 Gemeinden im Wallis Höchstalter von 60, 66 und 70 Jahren, 2 Gemeinden in Neuenburg Höchstalter von 65 Jahren und das Rentenalter, 13 Gemeinden in Genf Höchstalter von 61, 65, 66, 70 und 75 Jahren oder je nach Unternehmen.

3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) kein Höchstalter gelte oder dass ihnen kein Höchstalter bekannt sei (AG). 2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern.

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Gemeinden von 12 Kantonen (11 obige und VD) kennen auch Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt: 5 Gemeinden in Zürich Alterslimiten von 65, 68 und 70 Jahren, 7 Gemeinden in Bern Alterslimiten von 65, 70 und 74 Jahren sowie eine Alterslimite, die nach 65 Jahren nur noch die Beendigung der Amtszeit zulässt, 7 Gemeinden in Luzern Alterslimiten von 65, 68, 69, 70 und 74 Jahren oder das Rentenalter, 1 Gemeinde in Basel-Stadt das Ende der Amtsdauer als Alterslimite (bei einem Höchstalter für die Wählbarkeit von 68 Jahren), die Gemeinden von Basel-Landschaft in der Regel Alterslimiten von 70 Jahren, 7 Gemeinden in St. Gallen Alterslimiten von 65 und 70 Jahren oder je nach Unternehmen, 3 Gemeinden in Graubünden Alterslimiten von 70 Jahren oder je nach Unternehmen, 1 Gemeinde in Thurgau eine Alterslimite je nach Unternehmen, 1 Gemeinde in Waadt eine Alterslimite von 70 Jahren, 3 Gemeinden im Wallis Alterslimiten von 65 und 70 Jahren, 4 Gemeinden in Neuenburg eine Alterslimite von 65 Jahren, das Rentenalter oder die Beendigung der Funktion als Gemeinderat, 2 Gemeinden in Genf Alterslimiten von 65 Jahren. 3 Kantone geben an, dass in ihren Gemeinden grundsätzlich (FR) oder in der Regel (SO) keine Alterslimiten gelten oder dass ihnen keine Alterslimiten bekannt seien (AG).

2 Kantone (TI, JU) können keine Angaben liefern.

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Als Mindestalter für die Wählbarkeit gelten im Regelfall 18 Jahre, in 2 Gemeinden 20 Jahre (NE), in je einer Gemeinde 25 Jahre (ZH) bzw.

30 Jahre (VS), in den Gemeinden von Schaffhausen die Urteilsfähigkeit; in einer Gemeinde von Bern die Handlungsfähigkeit. Kein Mindestalter kennen alle Gemeinden von Obwalden und Waadt sowie 5 Gemeinden von Luzern, eine von Uri und 3 von Schwyz. Es zeigt sich deutlich, dass für die Vertretung der Gemeinde in einem Unternehmen ein höheres Mindestalter verlangt wird als für den Einsitz in einer kommunalen Kommission ohne Entscheidbefugnis, da die Funktion eines Verwaltungsrats Erfahrung und Reife voraussetzt.

2133

Kommunale Bedienstete: Pensionsalter Mann/Frau Es fällt auf, welche Vielfalt von Systemen der Pensionierung innerhalb derselben Kantone in den verschiedenen Gemeinden herrscht. Sind die Unterschiede zwischen den Kantonen schon sehr ausgeprägt (vgl. Ziff. 4.3), so verblüfft die Vielgestaltigkeit innerhalb der Kantone noch mehr. So gelten etwa in St. Gallen elf verschiedene Systeme, in Zürich zehn, in Neuenburg neun, in Luzern und Genf sechs. Aber auch innerhalb von kleineren Kantonen ist die Vielfalt zum Teil gross, so etwa in Appenzell Ausserrhoden mit fünf verschiedenen Systemen, in Uri und Schwyz mit vier.

Angesichts dieser Buntheit wird auf eine detaillierte Darstellung verzichtet, die zum Bericht wenig beitragen würde; eine umfassende Zusammenstellung findet sich im Anhang 2 (Ziff. 5.1).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Mehrheit der Gemeinden ein unterschiedliches Pensionsalter für Mann und Frau vorsieht. Beachtlich ist auch die grosse Zahl der Gemeinden mit flexiblen Modellen. Erstaunlich ist die Spannweite des Rentenalters: Sie erstreckt sich von 58 bis 65 Jahren, in einer Gemeinde bis 67, in einer anderen gar bis 70 Jahre.

Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung Auch bei dieser Frage lässt sich die gleiche Vielfalt beobachten. Die meisten Gemeinden ermöglichen eine Weiterbeschäftigung der kommunalen Bediensteten, meist aber nur unter restriktiven Bedingungen, einige wenige bis zu einem Höchstalter von 70 Jahren.

Mindestalter für die Anstellung Die meisten Gemeinden kennen kein Mindestalter oder haben die Frage nicht geregelt. Lehrlinge werden nach Schulabschluss aufgenommen, Bedienstete nach Abschluss ihrer Bildung. Einige Gemeinden verlangen für eine Anstellung ein Mindestalter von 18 Jahren, einige wenige ein solches von 20 Jahren.

4.5

Zusammenfassung der Umfrageergebnisse zu den Altersschranken für Mitglieder der Exekutive und der Legislative in den Kantonen und den Gemeinden

Die Altersschranken der Kantone dürften in der vorhergehenden Zusammenstellung vollständig erfasst sein, da sich die Auswertung auf die von den Staatskanzleien ausgefüllten Fragebogen stützen konnte. Bei den Gemeinden gilt zu beachten, dass nur 16 Staatskanzleien die Umfrage durchgeführt haben und dass bei 11 Kantonen mehrere Gemeinden nicht geantwortet haben. Die folgenden Zahlen stützen sich auf die von 1161 Gemeinden ausgefüllten Fragebogen, also nicht einmal auf die Hälfte der 2842 Gemeinden. Bei den Angaben zu den Gemeinden mit Altersgrenzen handelt es sich demnach um Mindestzahlen. In Wirklichkeit dürften noch weitere Gemeinden Altersschranken kennen.

Zusammenfassung der Umfrageergebnisse über die Kantone ­

2134

Kantonsregierungen: 4 Kantone (BE, GL, AR, AI) kennen ein Höchstalter für die Wählbarkeit oder eine Alterslimite für das Ausscheiden aus dem Amt von 65 Jahren.

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Kantonale Parlamente: 1 Kanton (AI) beachtet in der Praxis ein Höchstalter und eine Alterslimite von 65 Jahren.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis: 12 Kantone (ZH, BE, LU, FR, BL, AI, SG, GR, TG, VS, GE, JU) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 64 und 75 Jahren fest, 17 Kantone (ZH, BE, LU, FR, BL, SH, AR, AI, SG, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE, JU) eine Alterslimite zwischen 64 und 75 Jahren.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen ohne Entscheidbefugnis: Die gleichen 12 Kantone wie bei den ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidbefugnis setzen dieselben Höchstalter zwischen 64 und 75 Jahren fest; 16 Kantone (mit Ausnahme von AR die gleichen wie bei den ausserparlamentarischen Kommissionen mit Entscheidbefugnis) sehen Alterslimiten zwischen 64 und 75 Jahren vor.

­

Vertretung des Kantons in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte): In 8 Kantonen (ZH, BE, FR, BL, SG, VS, GE, JU) gilt ein Höchstalter zwischen 64 und 75 Jahren, in 13 Kantonen (ZH, BE, GL, FR, BL, SH, SG, AG, TI, VD, VS, GE, JU) eine Alterslimite zwischen 64 und 75 Jahren.

Zusammenfassung der Umfrageergebnisse über die Gemeinden ­

Hauptamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat): In Gemeinden von 3 Kantonen (BE, LU, SG) gilt ein Höchstalter und eine Alterslimite zwischen 64 und 74 Jahren.

­

Nebenamtliche Mitglieder der kommunalen Exekutive (Gemeinderat): Gemeinden von 8 Kantonen (BE, LU, SG, GR, VS, NE, GE, JU) haben ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 61 und 70 Jahren festgesetzt und eine Alterslimite zwischen 65 und 74 Jahren.

­

Gemeindeparlament: Gemeinden von 2 Kantonen (GR, NE) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 60 und 70 Jahren fest, Gemeinden von 3 Kantonen (BE, GR, NE) Alterslimiten zwischen 65 und 74 Jahren.

­

Gemeindeversammlung: Keine der untersuchten Gemeinden kennt ein Höchstalter oder eine Alterslimite für die Teilnahme an der Gemeindeversammlung.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis: Gemeinden von 9 Kantonen (BE, LU, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) setzen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 61 und 75 Jahren fest, Gemeinden von 9 Kantonen (BE, LU, BL, SG, GR, VD, VS, NE, GE) Alterslimiten zwischen 65 und 75 Jahren.

­

Ausserparlamentarische Kommissionen ohne Entscheidbefugnis: In Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) gilt ein Höchstalter zwischen 61 und 75 Jahren, in Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, VD, VS, NE, GE) eine Alterslimite zwischen 65 und 75 Jahren. Wider Erwarten finden sich in mehr Kantonen Gemeinden mit Höchstalter und Alterslimiten für Kommissionen ohne Entscheidbefugnis als für solche mit Entscheidbefugnis.

2135

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5

Vertreter der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte): Gemeinden von 11 Kantonen (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VS, NE, GE) legen ein Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 60 und 75 Jahren fest, 12 Kantone (ZH, BE, LU, BS, BL, SG, GR, TG, VD, VS, NE, GE) eine Alterslimite zwischen 65 und 74 Jahren.

Bisherige Praxis der Bundesbehörden zu Altersschranken für politische Ämter

Es gibt nur eine spärliche Praxis. Die Bundesversammlung und der Bundesrat hatten bisher nur bei der Gewährleistung von einigen wenigen Kantonsverfassungen Gelegenheit, zu Altersschranken für politische Ämter Stellung zu nehmen, der Bundesrat ausserdem in seiner Verordnung über ausserparlamentarische Kommissionen. Zwar sind Altersschranken für die zu beurteilenden politischen Ämter nicht als absolut unzulässig erachtet worden, doch steht ihnen der Bundesrat zunehmend skeptisch gegenüber.

5.1

Die Praxis unter der alten Bundesverfassung

4 Kantone (BE, GL, AR, AI) kennen Altersschranken für die Mitglieder der Kantonsregierung. Bern hat für die Wählbarkeit ein Höchstalter von 65 Jahren in Artikel 16 des kantonalen Organisationsgesetzes (BSG 152.01) verankert, Appenzell Innerrhoden beachtet in der Praxis ein Höchstalter von 65 Jahren. Zu beidem hatten sich die Bundesbehörden nicht zu äussern. Glarus und Appenzell Ausserrhoden hingegen verankern Altersschranken in ihren Kantonsverfassungen, die bekanntlich vom Bund gewährleistet werden müssen (Art. 51 BV); die Bundesversammlung gewährleistet sie (Art. 172 Abs. 2 BV), wenn die Kantonsverfassungen dem Bundesrecht nicht widersprechen.

Die Praxis der Bundesbehörden bei der Gewährleistung von Kantonsverfassungen Die Kantonsverfassung von Glarus hält in Artikel 78 Absatz 4 eine Alterslimite fest, wonach Mitglieder des Regierungsrats, die beiden Ständeräte sowie die Gerichtspräsidenten und Richter, die das 65. Altersjahr vollendet haben, auf die darauffolgende Landsgemeinde aus dem Amt scheiden. Der Bundesrat ging in seiner Botschaft zur Gewährleistung ausführlich auf die Frage der Altersschranken ein (BBl 1989 III 736­743): Altersgrenzen nach unten ­ wie sie die Kantone Schwyz und Freiburg mit 25 Jahren, Genf mit 27 Jahren kennen ­ könnten damit gerechtfertigt werden, dass für die Ausübung bestimmter Ämter eine etwas grössere Lebenserfahrung verlangt werden dürfte. Allerdings in engen Grenzen: ein Mindestalter von 30 Jahren wäre nicht mehr verfassungskonform.

Heikel sei hingegen die Beurteilung einer oberen Altersgrenze. Für Ämter mit vollziehender oder richterlicher Funktion stehe den Kantonen ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen: Sie hätten nur die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Kantonsverfassungen (heute in Art. 51 BV) zu beachten, das Gebot der Gleichbehandlung (heute in Art. 8 BV) und das Verbot der Willkür (heute in Art. 9 BV).

Die Altersschranken wurden bisher von den Kantonen damit begründet, dass solche 2136

Ämter einen grossen zeitlichen und persönlichen Einsatz erforderten; sie seien dem Beamtenstatus vergleichbar, der mit dem Pensionsalter ebenfalls einen Ausschluss vom öffentlichen Dienst vorsieht. Die Räte hätten bisher alle Kantonsverfassungen gewährleistet, die solche Altersgrenzen vorgesehen hatten.

Auf der anderen Seite unterstrich der Bundesrat, dass für Mitglieder des Parlaments ein strengerer Massstab angelegt werden müsse, weil auch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit zu beachten sei (heute in Art. 34 BV). Eine Altersschranke wäre rechtswidrig, wenn dadurch eine wesentliche Gruppe der Stimmberechtigten von einer direkten Vertretung im Parlament ausgeschlossen würde. Sie wäre nur zulässig, wenn sie dem Grundgedanken des allgemeinen und gleichen Wahlrechts nicht zuwiderlaufe, die Rechtsgleichheit respektiere und nicht willkürlich sei. Bei der Wahl des Ständerats sei die Besonderheit zu beachten, dass das Bundesrecht ­ im Unterschied zu den kantonalen Parlamenten ­ keine Volkswahl voraussetzt. Zudem seien die Anforderungen an Mitglieder des Ständerats vergleichbar mit der Belastung in anderen öffentlichen Ämtern. Daher könnten Altersschranken für die Wahl in den Ständerat gewährleistet werden.

Doch stellte der Bundesrat schon damals den Zweck von Altersschranken in Frage.

Er erwähnte, dass er in zwei Gewährleistungsbotschaften von 1942 noch davon ausgegangen sei, dass zwischen 65 und 70 Jahren die geistigen und körperlichen Kräfte nachlassen, weshalb sich Altersgrenzen rechtfertigen liessen. Eine solche Argumentation hielt er aber in seiner Botschaft von 1989 für fraglich. Ein grosser Anteil der über 65-Jährigen sei unbestritten noch immer in der Lage, verantwortungsvolle Aufgaben zu übernehmen und zu erfüllen. Das lasse sich etwa auch daran erkennen, dass für das Führen von Motorfahrzeugen ein medizinisches Attest erst vom 70. Altersjahr an und dann nur alle zwei Jahre verlangt wird. Ausserdem seien die Lebenserwartung gestiegen und der Anteil der über 65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung wesentlich grösser. Im Gewährleistungsverfahren wird jedoch die Zweckmässigkeit nicht geprüft. So hat die Bundesversammlung die Verfassung von Glarus gewährleistet (BBl 1989 III 1723).

Die Verfassung von Appenzell Ausserrhoden enthält in Artikel 66 eine Alterslimite für Mitglieder des Regierungsrats,
des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts: wer das 65. Altersjahr erreicht hat, scheidet auf Ende Mai aus dem Amt. Der Bundesrat verweist in der Botschaft zur Gewährleistung (BBl 1996 I 1029) auf seine Ausführungen zu den Alterslimiten der Glarner Verfassung. Auch in diesem Fall gewährleistete die Bundesversammlung die Kantonsverfassung (BBl 1996 IV 866).

Die Verordnung des Bundesrats über ausserparlamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes (Kommissionenverordnung) Die Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996 (SR 172.31) verankerte in Artikel 16 eine generelle Alterslimite: «Die Mitglieder von Kommissionen können ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben, in dem sie 70 Jahre alt werden». Als 1996 ein über 70-jähriges Mitglied der AHV/IV-Kommission vom Bundesrat nicht mehr wiedergewählt wurde, beschwerte sich die Fédération Suisse des Retraités bei der Bundeskanzlei; sie schriebt, Artikel 16 verletze das Gebot der Gleichbehandlung nach Artikel 4 aBV. Im Antwortschreiben führte der Bundeskanzler aus, die Altersgrenze wolle nur gewährleisten, dass die Kommissionsmitglieder fähig sind, ihre Aufgabe zu erfüllen. Gefragt seien nach Artikel 8 der Verordnung fachliche Kompetenz, Teamfähigkeit und zeitliche Verfügbarkeit. Personen, die voll im Arbeitspro-

2137

zess stünden, würden das tägliche Geschehen intensiver verfolgen und die aktuellen Probleme besser kennen. Deswegen lasse sich die Alterslimite rechtfertigen.

Am 17. Dezember 1997 reichte Nationalrätin Liliane Maury Pasquier ein Postulat ein (97.3614), das den Bundesrat aufforderte, die Alterslimite für Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen aufzuheben. In ihrer Begründung führte sie aus, die Alterslimite verstosse gegen die Rechtsgleichheit. Zudem könnten Personen, die älter als 70 sind, einen wichtigen Beitrag an die Arbeit einer Kommission leisten; in einer Zeit, in der die Bevölkerung immer älter wird, sei es falsch, die ältere Generation von der aktiven Mitwirkung auszuschliessen, denn das Leben höre nicht mit der Erwerbstätigkeit auf. Der Bundesrat war bereit, das Postulat im Sinne eines Prüfungsantrags entgegenzunehmen; der Nationalrat hat es am 20. März 1998 angenommen.

5.2

Die Praxis unter der neuen Bundesverfassung

Die geltende Bundesverfassung enthält neu ein ausdrückliches Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Dies hat sicher mit dazu beigetragen, dass die Bundesbehörden Altersschranken zunehmend kritisch beurteilen.

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in der neuen Bundesverfassung Die neue Bundesverfassung enthält neben dem Gebot der Rechtsgleichheit neu in Artikel 8 Absatz 2 auch ein ausdrückliches, umfassendes Diskriminierungsverbot.

Es zählt Beispiele von Gruppen auf, die besonders gefährdet sind, menschenunwürdig, erniedrigend und diskriminierend behandelt zu werden. Der Katalog ist aber nicht abschliessend. Das Diskriminierungsverbot ist genauer und zeitgemässer als das Privilegierungsverbot in Artikel 4 der alten Verfassung; es lehnt sich an die Vorbilder in den internationalen Menschenrechtsübereinkommen an.

Der Bundesrat hatte in seinem Verfassungsentwurf von 1996 das Alter noch nicht im Katalog der Gruppen erwähnt, die vor Diskriminierung zu schützen sind. Das Alter wurde erst durch einen Antrag von Nationalrat Remo Gysin aufgenommen.

Als Begründung führte er aus, man solle alle Gruppen erwähnen, die besonders gefährdet seien. Und wenn die Verfassung die Diskriminierung einer Gruppe ausdrücklich verbiete, dann brauche es besonders triftige Gründe, um diese Gruppe ungleich zu behandeln. Das Alter sei eine solch gefährdete Gruppe: Kinder und Jugendliche auf der einen Seite, ältere und betagte Menschen auf der anderen Seite seien in Gefahr, ungleich und schlechter behandelt zu werden. Junge wie Alte müssten am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können und die Möglichkeit haben, ihre Interessen zu vertreten und an der Lösung ihrer Probleme mitzugestalten. Der Nationalrat stimmte dem Antrag zu, der Ständerat schloss sich ihm an und auch der Bundesrat war damit einverstanden, dass das Alter zusätzlich in den Katalog aufgenommen wurde (Amtl. Bull. Separatdruck Reform der Bundesverfassung 1998, S. 155).

Die bisherige Praxis der Bundesbehörden unter der neuen Bundesverfassung Aufgrund des Postulats Maury Pasquier vom 17.12.1997 (vgl. Ziff. 5.1) hat der Bundesrat die Kommissionenverordnung geändert (AS 2000 1157) und die Alterslimite insofern relativiert, als davon abgewichen werden kann, wenn die Arbeit der Kommissionen eine Vertretung der älteren Generationen erfordert (Art. 16 Abs. 2 2138

neu). Der Bundesrat war der Ansicht, dass in den Bereichen, welche die Pensionierten speziell betreffen ­ wie die AHV, die IV und weitere Bereiche ­ eine generelle Alterslimite dem Diskriminierungsverbot von Artikel 8 Absatz 2 BV nicht mehr standhält.

In der Praxis ist man inzwischen schon einen Schritt weitergegangen. Die Bundeskanzlei hat am 3. April 2003 Weisungen und ein Merkblatt erlassen über die Gesamterneuerungswahlen der ausserparlamentarischen Kommissionen, der Leitungsorgane und der Vertretungen des Bundes für die Amtsperiode 2004­2007.

Das Merkblatt führt zu Artikel 16 der Kommissionenverordnung aus: «Die Altersgrenze von 70 Jahren kommt ab sofort nur noch für vollamtlich tätige Mitglieder zur Anwendung, damit dem verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbot Rechnung getragen werden kann. Das bedeutet, dass vollamtliche Kommissionsmitglieder ihre Tätigkeit bis zum Ende des Jahres ausüben können, in dem sie 70 Jahre alt werden. ... Für alle nebenamtlichen Kommissionsmitglieder entfällt die Altersgrenze vollständig. Es ist daher auch keine weitere Begründungspflicht für über 70-jährige Mitglieder mehr erforderlich. Artikel 16 Absatz 2 der Kommissionenverordnung erweist sich aufgrund dieser neuen Handhabung als überflüssig und wird nicht mehr angewendet». Zurzeit gibt es 188 ausserparlamentarische Kommissionen, Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes; nur gerade ein Dutzend Mitglieder sind vollamtlich tätig (z.T. sind sie Mitglieder Kommissionen).

Unter der mehrerer neuen Verfassung ist eine weitere Altersschranke relativiert worden.

Professor Kurt Wüthrich hat im Oktober 2002 mit 64 Jahren den Nobelpreis für Chemie erhalten. Nach Artikel 16 der bisherigen ETH-Dozentenverordnung (SR 414.142) ist er auf das 65. Altersjahr in den Ruhestand versetzt worden. So sah er sich gezwungen, seine Forschungen in die USA zu verlegen. Das auf den 1.1.2004 geänderte ETH-Gesetz (SR 414.110, BBl 2003 2766) und die neue Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40) sehen neu vor, dass der ETH-Rat in begründeten Ausnahmefällen die Anstellung verlängern kann. Der preisgekrönte Forscher wird nun teilzeitlich und befristet der ETH ­ und damit dem Forschungsplatz Schweiz ­ erhalten bleiben.

Schliesslich sei in Erinnerung gerufen (vgl. Ziff. 1), dass der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2002 zur Motion Egerszegi-Obrist Altersschranken als gesellschaftspolitisch problematisch bezeichnet hat.

6

Zulässigkeit von Altersschranken aus der Sicht des geltenden Rechts

Das schon erwähnte Gutachten von Markus Schefer und René Rhinow (vgl.

Ziff. 2.3) untersucht umfassend die Rechtslage und stellt die Lehre und die Praxis detailliert zusammen. Wir verweisen auf die dortigen Ausführungen und begnügen uns mit einer Zusammenfassung. Neben dem Gutachten haben sich weitere Vertreter der Rechtswissenschaft zu diesem Thema geäussert: Yvo Hangartner (Altersgrenzen für öffentliche Ämter, ZBl 7/2003, S. 339­351), Thomas Poledna (Altersgrenzen für öffentliche Ämter, in: Jusletter 26, August 2002), Daniel Kettiger (Unzulässiges Mittel gegen «Sesselkleber». Altersgrenzen für öffentliche Ämter aus rechtlicher Sicht, NZZ Nr. 187, 15.8.2002) und Bernhard Pulver (L'interdiction de la discrimination, Etude de l'art. 8, al. 2 de la Constitution fédérale du 18 avril 1999, Bâle

2139

2003). Sie beurteilen die Problematik von Altersgrenzen grundsätzlich gleich wie das Gutachten; wo ihre Meinungen abweichen, erwähnen wir das ausdrücklich.

Die Zulässigkeit von Altersschranken für Mitglieder der Legislative und der Exekutive hat sich am Verbot der Diskriminierung zu messen (Ziff. 6.1) und ­ bei einer Volkswahl der Behörden ­ auch an der Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Ziff. 6.2).

6.1

Verbot der Diskriminierung wegen des Alters

Die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt von den rechtsetzenden und rechtsanwendenden Organen, dass der Staat alle Menschen gleich behandelt. Das staatliche Handeln darf zu keinen ungerechtfertigten Vorrechten oder Nachteilen führen. Gleiches ist gleich, Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nicht absolut. Die verschiedenen Lebensverhältnisse dürfen unterschiedlich behandelt werden. Doch muss jede unterschiedliche Behandlung sachlich begründet sein. Ein staatlicher Akt verletzt die Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (etwa BGE 127 I 185).

Das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) geht weiter. Es schützt Gruppen von Menschen davor, wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schlechter behandelt zu werden. Es zählt als Beispiele jene Gruppen auf, die in der Geschichte besonders gefährdet waren, menschenunwürdig, demütigend und erniedrigend behandelt zu werden. Eine Diskriminierung liegt vor, wenn Menschen herabwürdigend benachteiligt werden, nur weil sie einer bestimmten Gruppe angehören. Doch ist nicht jede Gruppe gleich qualifiziert geschützt. Eine schlechtere Behandlung nur wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse wäre in keinem Fall zu rechtfertigen. Eine ungleiche Behandlung wegen des Alters ist nicht gänzlich ausgeschlossen. Sie ist aber nur zulässig, wenn sie sachlich begründet und für das angestrebte Ziel geeignet, notwendig und zumutbar ist. Es müssen also qualifizierte Gründe für das öffentliche Interesse und für die Verhältnismässigkeit vorliegen. Altersschranken wären nur unter vier Voraussetzungen zu rechtfertigen: 1.

Sie müssen ein legitimes Ziel verfolgen. Kein legitimes Ziel wäre, stereotype Rollen älterer Menschen zu verfestigen, sie vom gesellschaftlichen Leben auszugrenzen oder sie daran zu hindern, ihre Interessen zu vertreten.

2.

Sie müssen geeignet sein. Die Kontrolluntersuchung für Autofahrer über 70 Jahre ist geeignet, die Sehschärfe und das Gehör, die mit dem Alter abnehmen können, zu überprüfen (Art. 7 VZV, SR 741.51).

3.

Sie müssen erforderlich sein. Es ist immer zu prüfen, ob eine Altersschranke wirklich notwendig ist, oder ob sie nicht durch eine Abklärung des Einzelfalls ersetzt werden könnte.

4.

Sie müssen zumutbar sein. So hat das Bundesgericht eine Altersschranke von 70 Jahren für die hoheitliche Funktion des Notars als Urkundsperson geschützt (BGE 124 I 297).

Das Diskriminierungsverbot der neuen Bundesverfassung umschreibt den Begriff der Diskriminierung nicht inhaltlich; es nennt beispielhaft einzelne Kriterien, aufgrund derer eine Person nicht diskriminiert werden darf. Dabei lehnt sich die Verfas2140

sungsbestimmung an entsprechende Garantien des internationalen Rechts an. Der Anstoss zu ausdrücklichen Diskriminierungsverboten kam vom internationalen Recht: der UNO-Charta (Art. 1 Abs. 3, SR 0.120), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 14, SR 0.101), den UNO-Pakten I (Art. 2 Abs. 2, Art. 3, SR 0.103.1) und II (Art. 2 Abs. 1, SR 0.103.2), sodann von weiteren Konventionen, die sich einzelner Diskriminierungsprobleme annehmen (vor allem die UNOÜbereinkommen gegen Frauendiskriminierung, SR 0.108, und gegen Rassendiskriminierung, SR 0.104). Als Vertragsstaat dieser grundlegenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen anerkennt die Schweiz schon lange die Grundsätze der Nichtdiskriminierung; durch den Beitritt zu weiteren internationalen Übereinkommen hat sie ihre völkerrechtliche Einbindung in den letzten Jahren zusehends verstärkt. Allerdings ist das Kriterium des Alters noch nicht in den internationalen Diskriminierungsverboten enthalten.

6.2

Wahl- und Abstimmungsfreiheit

Strengere Anforderungen an Altersschranken haben bei Ämtern zu gelten, die durch eine Volkswahl besetzt werden. Neben dem Diskriminierungsverbot ist auch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) zu beachten. Diese wird durch Altersschranken in doppelter Weise tangiert: 1.

Das passive Wahlrecht älterer Menschen wird beeinträchtigt, wenn ihnen der Zugang zu einem Amt verwehrt wird. Sie dürfen sich nicht mehr zur Wahl stellen oder scheiden aus dem Amt aus.

2.

Das aktive Wahlrecht aller Stimmberechtigten wird tangiert, weil sie nicht mehr aus allen Personen auswählen, sondern nur noch solche wählen dürfen, die jünger als die vorgegebene Altersschranke sind. So wird es gerade älteren Menschen verwehrt, Personen ihres Alters zu wählen, die ihre Probleme kennen und ihre Interessen vertreten.

Das Bundesgericht hat unterstrichen, dass das aktive und das passive Wahlrecht derart fundamentale Prinzipien des demokratischen Staatswesens darstellen, dass sie nur aus zwingenden Gründen eingeschränkt werden dürfen (BGE 125 I 21).

6.3

Altersschranken für vom Volk gewählte Behörden

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um legislative oder exekutive Behörden handelt.

Altersschranken für legislative Behörden Bei Behörden mit überwiegend legislativer Funktion (Parlament in Bund, Kantonen und Gemeinden, Gemeindeversammlung und evtl. Gemeinderat, der regelmässig relativ umfassende legislative Funktionen ausübt) sind Altersschranken generell ausgeschlossen. Die grundrechtlichen Anforderungen lassen keine Einschränkungen zu: Das Legislativorgan hat das gesamte Stimmvolk zu repräsentieren; die Stimmberechtigten haben das Recht, ihren Willen frei zu bilden und unverfälscht zum Ausdruck zu bringen. Die Gutachter wie auch Yvo Hangartner unterstreichen, dass die Alterslimite von 65 Jahren, welche die Kantonsverfassung von Glarus für die beiden Ständeräte vorsieht, nach heutiger Rechtslage nicht mehr gewährleistet werden 2141

dürfte. Der Bundesrat hatte schon in seiner Gewährleistungsbotschaft von 1989 (vgl.

Ziff. 5.1) Bedenken angemeldet. Seit das Bundesgericht die strikte Beachtung der Rechtsgleichheit bei Wahlen und Abstimmung mit aller Deutlichkeit gefordert hat (BGE 125 I 21 und 123 I 152) und die neue Bundesverfassung ein Verbot der Diskriminierung wegen des Alters enthält, sind Altersschranken für die Wahl legislativer Behörden generell nicht mehr zulässig.

Altersschranken für exekutive Behörden Die Mitglieder der Exekutive werden in den Kantonen und den Gemeinden regelmässig durch das Volk gewählt. Deshalb ist neben dem Diskriminierungsverbot auch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit zu beachten. Altersschranken könnten nur aus zwingenden Gründen gerechtfertigt werden. Im Unterschied zu legislativen Behörden steht bei der Exekutive die Vertretung des Wahlvolks nicht in gleichem Masse im Vordergrund; die Belastbarkeit und die geistige Beweglichkeit sind ebenfalls bedeutsam.

Die Meinungen der Rechtswissenschaftler sind geteilt, ob Altersschranken bei vom Volk gewählten Mitgliedern exekutiver Behörden zulässig sind. Thomas Poledna, Daniel Kettiger und Bernhard Pulver schliessen Altersschranken aus, die Gutachter und Yvo Hangartner erachten sie bei vollamtlichen Mitgliedern in engen Grenzen für zulässig. Letztere argumentieren: ­

Ein Vollamt stellt grosse Anforderungen an die körperliche und geistige Belastbarkeit. Altersschranken seien deshalb nicht von vornherein unzulässig. Eine Alterschranke von 70 Jahren könnte noch als angemessen betrachtet werden.

­

Bei Nebenämtern seien die Anforderungen an die Belastbarkeit bedeutend geringer, weshalb Altersschranken nicht erforderlich und verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig seien.

6.4

Altersschranken für nicht vom Volk gewählte Behörden

Die Ernennung der Mitglieder von Kommissionen berührt die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nicht direkt. Doch können Kommissionen einen entscheidenden Einfluss auf die Gesetzgebung ausüben; sie sollten als Organe des demokratischen Entscheidungsprozesses repräsentativ zusammengesetzt sein. Auf alle Fälle ist das Verbot der Diskriminierung zu beachten. Da in den Kantonen und Gemeinden die Arbeit in Kommissionen regelmässig nebenamtlich geleistet wird, stellt sich die Frage von Hauptamt und Nebenamt nicht.

Altersgrenzen wären nur in engen Grenzen zulässig. Den Gutachtern scheint eine Grenze von 70 Jahren dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn sich die Kommission mit rein technischen oder fachlichen Problemen beschäftigt. Problematisch wären Altersschranken bei Kommissionen, die sich mit allgemeinen politischen Fragen befassen, unzulässig bei Kommissionen, die Probleme behandeln, die ältere Menschen besonders betreffen. Yvo Hangartner hingegen erachtet eine Altersgrenze von 70 Jahren für Kommissionen angesichts der steigenden Lebenserwartung und des verbesserten Gesundheitszustands der älteren Generation als eher zu tief.

2142

7

Problematik von Altersschranken aus gesellschafts-und rechtspolitischer Sicht

Gesellschafts- und rechtspolitisch erweisen sich Altersschranken als unnötig und untauglich: Das Durchschnittsalter und die Lebenserwartung steigen ständig (Ziff. 7.1); unser Milizsystem ist auf die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger angewiesen, doch sind immer weniger dazu bereit (Ziff. 7.2). Wie problematisch Altersschranken sein können, zeigt sich an den hervorragenden Leistungen, die ältere Menschen in höchsten politischen Ämtern, in Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft erbracht haben (Ziff. 7.3).

7.1

Steigende Lebenserwartung

Dank der besseren medizinischen Betreuung und Vorsorge wird die Bevölkerung immer älter, der geistige und körperliche Zustand der älteren Menschen immer besser. 1880 lag die mittlere Lebenserwartung bei 42 Jahren, 1944 bei 65 Jahren, heute ist sie auf 80 Jahre gestiegen. Das Durchschnittsalter der Bevölkerung steigt also ständig, der Anteil der über 65-Jährigen ebenfalls. Viele Pensionierte sind in der Lage, Aufgaben für das Gemeinwesen zu übernehmen. Sie verfügen zudem über grosse Erfahrung, sind dank der sozialen Sicherheit nicht mehr auf ein Erwerbseinkommen angewiesen und haben vor allem genügend Zeit. Ausserdem stellt gerade in kleineren Gemeinden die Beteiligung an der Gemeindepolitik einen Teil des gesellschaftlichen Lebens dar. Es liegt sicher nicht im öffentlichen Interesse, mit starren Altersschranken auf die Mithilfe der älteren Menschen gänzlich zu verzichten.

7.2

Geringere Verfügbarkeit der Berufstätigen zur Übernahme von Aufgaben für das Gemeinwesen

Das schweizerische Milizsystem ist darauf angewiesen, dass Bürgerinnen und Bürger bereit sind, Aufgaben für das Gemeinwesen zu übernehmen. Nun hat eine im Dezember 2002 veröffentlichte UNIVOX Studie (Forschungsprogramm UNIVOX 2002, Teil II A Staat 2002, Vertiefungsbericht «Determinanten der politischen Beteiligungsbereitschaft») ergeben, dass nur gerade eine Minderheit von 24 Prozent der Befragten bereit war, eine Aufgabe in einer Gemeindekommission zu übernehmen. Für die Problematik der Altersschranken sind die Gründe für diese geringe Beteiligungsbereitschaft äusserst aufschlussreich: Neben fehlendem politischem Interesse haben vor allem die beruflichen Verpflichtungen und das Gefühl, bereits wichtige Positionen erreicht zu haben, die Personen davon abgehalten, in einer Gemeindekommission mitzuwirken. Diese beiden Gründe fallen bei Pensionierten weitgehend weg: Sie stehen nicht mehr im Berufsleben und sind ­ gerade wenn sie früher wichtige Positionen besetzt haben ­ eher bereit, eine neue, verantwortungsvolle und herausfordernde Aufgabe im Interesse der Allgemeinheit zu übernehmen.

Altersschranken hingegen verunmöglichen ein Engagement älterer Menschen, die von beruflichen Verpflichtungen entlastet sind. Einige Gemeinden, die keine Altersschranken kennen, haben bei der Umfrage versichert, sie seien froh, wenn sich ältere Menschen für die Gemeinde einsetzen.

2143

7.3

Ältere Menschen können Grosses leisten

Altersschranken sind starr und schematisch. Sie tragen der individuellen Eignung zu wenig Rechnung. Ältere Menschen haben in Politik, Kultur und Wissenschaft höchste Leistungen erbracht.

­

So waren von den bisher 108 Mitgliedern des Bundesrats immerhin 13 über 65 Jahre alt, 5 davon sogar über 70. Es ist schwer nachzuvollziehen, warum diese 13 als Mitglieder des Bundesrats verdienstvolle, ja herausragende Leistungen erbringen durften, während es ihnen heute in 4 Kantonen verwehrt wäre, als Mitglieder des Regierungsrats zu amten. Im Nationalrat und im Ständerat haben verschiedene markante Persönlichkeiten weit über das Alter von 70 Jahren hinaus Prägendes geleistet.

­

Auch im Ausland haben Personen, die über 70 Jahre alt waren, in höchsten staatlichen Ämtern die Weltgeschichte geprägt; man denke an Sir Winston Churchill, Konrad Adenauer, Charles de Gaulle, Josip Broz Tito, Golda Meir, Sandro Pertini oder Nelson Mandela.

­

Oder im Gebiet der Kultur und der Wissenschaft: Michelangelo hat den Petersdom mit über 70 Jahren geschaffen, Johann Wolfgang von Goethe seinen Faust, Theodor Fontane seine Meisterwerke, Victor Hugo seine Légende des Siècles, Agatha Christie ihre weltweit gelesenen Romane, Giuseppe Verdi seine Opern Otello und Falstaff, Jean Rudolf von Salis seine historischen Betrachtungen, Marion Gräfin Doenhoff ihre zeitkritischen Werke, Leonhard Euler und Carl Friedrich Gauss ihre bahnbrechenden mathematischen Schriften oder Albert Einstein seine Verallgemeinerungen der Gravitationstheorie und der Relativitätstheorie. Die Vorstellung ist grotesk, dass ein Michelangelo nicht einmal in der kommunalen Baukommission oder ein Goethe nicht einmal in der Schulkommission mitwirken dürften, und dies allein wegen ihres Alters.

­

Auch in der Wirtschaft haben über 70-Jährige noch Grossunternehmen aufgebaut und geführt; etwa John D. Rockefeller, der legendäre Pionier der Erdöl- und Schwerindustrie, oder Henry Ford, der in fortgeschrittenem Alter die damals grösste Automobilfabrik der Welt leitete.

­

Schliesslich sei nicht vergessen, welche Dienste Professoren der Rechte auch nach ihrer Emeritierung als Experten unseren staatlichen Institutionen erweisen.

Wenn man sich vor Augen führt, was diese Persönlichkeiten im Alter zu leisten fähig waren, fällt es schwer zu verstehen, warum man einen solchen Fundus an Wissen und Erfahrung durch starre Altersschranken dem Gemeinwesen und damit dem Gemeinwohl vorenthält.

2144

8

Fazit

8.1

Altersschranken sind gesellschafts- und rechtspolitisch fragwürdig

Altersschranken sind verfassungsrechtlich problematisch (vgl. Ziff. 6): Sie schränken das Gebot der Gleichbehandlung, das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ­ bei einer Volkswahl der Behörden ­ die Wahl- und Abstimmungsfreiheit ein. Darüber hinaus sind Altersschranken gesellschafts- und rechtspolitisch äusserst fragwürdig (vgl. Ziff. 7): Sie verhindern mit starren Grenzen, dass die ältere Generation am öffentlichen Leben teilnehmen, das Gemeinwesen mitgestalten, ihre Interessen selbst vertreten und in den zuständigen Behörden aktiv mitwirken kann.

Unser Milizsystem lebt von der Bereitschaft aller, Aufgaben für das Gemeinwesen zu übernehmen; doch ist heute nur noch einer von vier Stimmberechtigten bereit, eine solche Aufgabe zu übernehmen. Der Hauptgrund liegt in der beruflichen Belastung. Bei Pensionierten ist diese nicht mehr vorhanden; aber ausgerechnet dann, wenn sie über genügend Zeit verfügen, verwehren ihnen Altersschranken den Einsatz für die Allgemeinheit. Altersschranken unterstellen generell älteren Menschen, dass alle von einem bestimmten Alter an nicht mehr fähig sind, politische Ämter auszuüben. Doch haben ältere Menschen in der Vergangenheit und in der Gegenwart bewiesen, dass sie fähig sind, höchste Leistungen zu erbringen, zumal die Lebenserwartung ständig steigt, ebenso der Anteil der älteren Menschen an der Gesamtbevölkerung sowie das körperliche und geistige Leistungsvermögen der Senioren.

Altersschranken schlagen alle über den gleichen Leisten, sie berücksichtigen nicht die individuelle Eignung. Aus diesem Grund sind sie als Auswahlkriterium untauglich. Es ist bisher noch niemandem in den Sinn gekommen, den über 65- oder 70-Jährigen das Autofahren generell zu verbieten; vielmehr werden ab 70 Jahren die Sehschärfe und das Gehör individuell kontrolliert.

8.2

Kriterien für die Beurteilung von Altersschranken

Um beurteilen zu können, ob Altersschranken verfassungsrechtlich zulässig sind, müssen folgende Kriterien beachtet werden (vgl. Ziff. 6): ­

Wählt das Volk die Behörde, so ist neben dem Gebot der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (Art. 8 Abs. 2 BV) auch die Wahl- und Abstimmungsfreiheit (Art. 34 BV) zu beachten. Einschränkungen bedürfen zwingender Gründe. Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um eine legislative oder um eine exekutive Behörde handelt. Die Legislative hat in erster Linie das gesamte Stimmvolk zu repräsentieren; für die Exekutive wird überdies eine qualifizierte geistige und körperliche Leistungsfähigkeit gefordert. Bei einer exekutiven Behörde ist zusätzlich zu unterscheiden, ob das Amt hauptamtlich oder nebenamtlich ausgeübt wird.

­

Wird die Behörde nicht durch das Volk gewählt, so ist die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nicht direkt berührt. Einschränkungen der Rechtsgleichheit und des Diskriminierungsverbots durch Altersschranken wären jedoch nur zulässig, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen, geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Auch hier ist zu unterscheiden, ob die Funktion als Hauptamt oder als Nebenamt ausgeübt wird. Als nicht vom Volk gewähl2145

te Behörden kommen in den Kantonen und Gemeinden nur ausserparlamentarische Kommissionen und amtliche Vertretungen in öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Unternehmen in Frage. Ob die Kommissionen über Entscheidbefugnis verfügen oder nicht, hat sich als nicht relevantes Kriterium erwiesen. Die Annahme, dass bei Kommissionen ohne Entscheidbefugnis signifikant weniger Altersschranken bestehen, wurde durch die Umfrage nicht bestätigt. Diese hat ergeben, dass Altersgrenzen in 17 Kantonen für Kommissionen mit Entscheidbefugnis bestehen, in 16 Kantonen für Kommissionen ohne Entscheidbefugnis. Bei den Gemeinden waren die Ergebnisse noch erstaunlicher: Gemeinden von 10 Kantonen kennen Altersschranken für Kommissionen mit Entscheidbefugnis, Gemeinden von 12 Kantonen für Kommissionen ohne Entscheidbefugnis. Da Kommissionen ohne Entscheidbefugnis rein beratende Funktionen wahrnehmen, sind Altersschranken, welche ja die Vertretung und die Mitsprache der älteren Generation ausschliessen, besonders stossend.

8.3

Anwendung der Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Altersschranken

Vom Volk gewählte Behörden ­

Für legislative Behörden lassen die grundrechtlichen Anforderungen der Rechtsgleichheit, des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters sowie der Wahl- und Abstimmungsfreiheit generell keine Altersschranken zu.

Deshalb empfiehlt der Bundesrat dem Kanton Glarus zu prüfen, ob die Alterslimite von 65 Jahren für die Mitglieder des Ständerats aufzugeben ist.

Dasselbe empfiehlt er dem Kanton Appenzell Innerrhoden, der in der Praxis ebenfalls ein Höchstalter für die Wählbarkeit und eine Alterslimite von 65 Jahren beachtet. Die selbe Empfehlung gilt zudem auch für einzelne Gemeinden von zwei Kantonen (GR, NE), die für die Wählbarkeit ein Höchstalter zwischen 60 und 70 Jahren festsetzen, und für einzelne Gemeinden von drei Kantonen (BE, GR, NE), die für das Ausscheiden aus dem Parlament Alterslimiten zwischen 65 und 74 Jahren kennen. Die gleichen Kriterien gelten für Mitglieder des Gemeinderats, der umfassende legislative Funktionen ausübt (dies müsste im Einzelfall geprüft werden): Gemeinden von 3 Kantonen (BE, LU, SG) setzen für hauptamtliche Mitglieder des Gemeinderats Höchstalter für die Wählbarkeit zwischen 61 und 70 Jahren fest und Alterslimiten für das Ausscheiden aus dem Amt von 64 bis 74 Jahren; für nebenamtliche Mitglieder sind es Gemeinden von 8 Kantonen (BE, LU, SG, GR, VS, NE, GE, JU), die ein Höchstalter für die Wählbarkeit von 60 bis 70 Jahren und eine Alterslimite für das Ausscheiden aus dem Amt zwischen 65 und 74 Jahren kennen.

­

Für die exekutiven Behörden, die in den Kantonen und Gemeinden regelmässig vom Volk gewählt werden, sind die Meinungen der Rechtswissenschaftler geteilt (vgl. Ziff. 6.3): Sie sind sich einig, dass für Nebenämter Altersschranken grundsätzlich unzulässig sind; für Hauptämter halten die einen Altersschranken generell für unzulässig, die anderen eine Altersgrenze von 70 Jahren noch für vertretbar. Der Bundesrat braucht sich zu dieser Frage der verfassungsrechtlichen Auslegung nicht zu äussern. Auch wenn ein

2146

Teil der Lehre verfassungsrechtlich eine Altersschranke von 70 Jahren für Hauptämter nicht von vornherein als unzulässig erachtet, bleibt sie rechtsund gesellschaftspolitisch äusserst fragwürdig. Das Volk ist durchaus in der Lage, im Einzelfall zu entscheiden, ob eine ältere Person für eine bestimmte Funktion geeignet ist oder nicht. Dem Volk soll die Freiheit der Wahl garantiert sein. Der Bundesrat empfiehlt den vier Kantonen Bern, Glarus, Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden zu prüfen, ob sie künftig auf die Höchstalter und Alterslimiten von 65 Jahren für die Mitglieder der Kantonsregierung verzichten wollen. Das Gleiche gilt für die hauptamtlichen und nebenamtlichen Mitglieder von Gemeinderäten, die keine legislativen Funktionen ausüben (vgl. den vorhergehenden Abschnitt).

Nicht vom Volk gewählte Behörden In Frage kommen im Bund die ausserparlamentarischen Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungen des Bundes, in den Kantonen und den Gemeinden die ausserparlamentarischen Kommissionen mit oder ohne Entscheidbefugnis sowie die Vertreter und Vertreterinnen des Kantons und der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte). Der Einfachheit halber wird im Folgenden der Sammelbegriff Kommissionen verwendet. Wie weit sind Altersschranken für Kommissionen erlaubt und sinnvoll?

­

Eine Unterscheidung, ob die Mitglieder der Kommissionen hauptamtlich oder nebenamtlich arbeiten, ist nicht sinnvoll. Nur im Bund gibt es einige wenige Hauptamtliche, zur Zeit auf 188 Kommissionen lediglich ein Dutzend. In den Kantonen und Gemeinden sind die Mitglieder von Kommissionen regelmässig nebenamtlich tätig. In der Praxis beachtet der Bund noch eine Alterslimite von 70 Jahren für hauptamtliche Kommissionsmitglieder (vgl. Ziff. 5.2).

­

Ebenso wenig ist die Unterscheidung relevant, ob die Kommissionen mit oder ohne Entscheidbefugnis ausgestattet sind. Die Lehre stellt nicht auf dieses Kriterium ab, und auch in der Praxis wird erstaunlicherweise bei der Festlegung von Altersschranken nicht danach unterschieden, ob die Kommissionen entscheiden dürfen oder nicht (vgl. Ziff. 8.2). Altersschranken, welche die ältere Generation aus rein beratenden Kommissionen ausschliessen, erachtet der Bundesrat als besonders fragwürdig. Weder kann er ein legitimes Ziel erkennen, noch erachtet er sie als geeignet, erforderlich und zumutbar. Er zweifelt, ob sie vor dem Diskriminierungsverbot standhalten.

Auf jeden Fall sind sie rechts- und gesellschaftspolitisch nicht zu rechtfertigen.

­

In der Lehre wurde versucht, die Höhe von verfassungsrechtlich noch zulässigen Alterschranken festzusetzen. Das Gutachten Schefer/Rhinow (vgl.

Ziff. 6) differenziert nach dem Tätigkeitsbereich der Kommissionen: Eine Altersgrenze von 70 Jahren scheint den Gutachtern dann nicht von vornherein unzulässig, wenn sich die Kommission mit rein technischen oder fachlichen Problemen befasst. Geht es um allgemeine politische Fragen, so sind Altersgrenzen problematisch; unzulässig wären sie bei Kommissionen, die Probleme behandeln, welche die älteren Menschen besonders betreffen. Yvo Hangartner (vgl. Ziff. 6) erachtet hingegen eine Altersgrenze von 70 Jahren als eher zu tief. Der Bundesrat hat schon mehrere Male betont, dass er grundsätzliche Bedenken gegen Altersschranken hegt. Obwohl mehrere 2147

Kantone und Gemeinden Altersschranken für die Mitgliedschaft in Kommissionen festlegen (Kantone von 64 bis 75 Jahren, Gemeinden von 60 bis 75 Jahren), empfiehlt er, darauf zu verzichten. Fixe Altersschranken sind zu starr. Sie berücksichtigen nicht, ob die Kandidierenden ­ unabhängig von ihrem Alter ­ von der Ausbildung, der Erfahrung und der Leistungsfähigkeit her geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen. Gerade in Kommissionen ist die Mitarbeit der älteren Generation, die nicht mehr durch die berufliche Belastung abgehalten wird, besonders sinnvoll und nötig. Nur so lässt sich auf Dauer das Milizsystem mit seinen tiefen Kosten aufrechterhalten (vgl.

Ziff. 7.2). Die Wahlbehörde allein soll im Einzelfall entscheiden, ob eine Person ­ wie alt sie auch sei ­ die notwendigen Fähigkeiten besitzt.

8.4

Weiteres Vorgehen

Die Problematik der Altersschranken wird zur Zeit ausgiebig diskutiert und wissenschaftlich untersucht. Es hat sich gezeigt, dass Altersgrenzen nur schwer und in engen Grenzen mit den heutigen grundrechtlichen Anforderungen vereinbar sind; rechts- und gesellschaftspolitisch erweisen sie sich als untauglich.

Eingeschränkter Handlungsspielraum des Bundes Dem Handeln der Bundesbehörden sind jedoch Grenzen gesetzt. Sie können die Frage der Altersschranken im kantonalen und kommunalen Recht in zwei Fällen prüfen: im Rahmen der Gewährleistung von Kantonsverfassungen durch die Bundesversammlung sowie im Verfahren der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundesgerichts gegenüber kantonalen Erlassen und Verfügungen. Wird die Behörde vom Volk gewählt, so können die betroffenen Kandidierenden und alle Wahlberechtigten Stimmrechtsbeschwerde erheben (Art. 85 lit. a OG, SR 173.110), weil sie nicht in die Wahlliste aufgenommen worden sind. Wird die Behörde nicht vom Volk gewählt, so können die von der Altersschranke Betroffenen staatsrechtliche Beschwerde gegen die Einsetzungsverfügung erheben (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG).

Dem Bundesgesetzgeber sind die Hände weitgehend gebunden. Er könnte die Frage der Altersschranken nicht generell für die Behörden der Kantone und der Gemeinden regeln; dem würde die kantonale Organisationsautonomie entgegenstehen. Doch haben die Kantone in ihrem gesamten Handeln das Bundesrecht zu beachten, wozu die Grundrechte gehören. Auch die Kantone und die Gemeinden sind an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, sie in ihren Rechtsordnungen zu beachten und zu verwirklichen (Art. 35 BV). Die Grundrechte allein geben dem Bundesgesetzgeber grundsätzlich keine Kompetenz zum Handeln. Die Frage muss also von den Gerichten ­ in letzter Instanz dem Bundesgericht ­ sowie von den gesetzgebenden Behörden und den Stimmberechtigten in den Kantonen und Gemeinden grundrechtskonform entschieden werden.

Nicht ausgeschlossen ist, dass die Bundesversammlung allenfalls Grundsätze aufstellen möchte. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob sie ­ analog den Überlegungen, die beim Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen angestellt worden sind ­ gegebenenfalls die auslegungsbedürftigen Begriffe «Diskriminierung wegen des Alters» präzisieren könnte. Allerdings sind diese Begriffe anders als beim Anliegen der Gleichbehandlung Behinderter nicht in einem spezifischen Gesetzgebungsauftrag enthalten. Auf jeden Fall wäre das Bundesge2148

richt befugt, eine solche begriffliche Klärung vorzunehmen, ohne damit in den Zuständigkeitsbereich der Kantone einzugreifen. Der Bundesrat überlässt es der Bundesversammlung zu entscheiden, ob sie den Begriff «Diskriminierung wegen des Alters» konkretisieren will.

Handlungsbedarf der Kantone Die Diskussionen um die Altersgrenzen, die Bemühungen des Seniorenrats, die Untersuchungen zum Thema und auch dieser Bericht werden sicher dazu beitragen, dass die Problematik von den Behörden und den Betroffenen erkannt wird. Es bleibt zu hoffen, dass die ältere Generation möglichst bald ungehindert ihren Beitrag an das Gemeinwesen leisten darf; sie dient damit dem Milizsystem und stärkt den Generationenvertrag. In diesem Sinne empfiehlt der Bundesrat die Aufhebung der Altersgrenzen im kantonalen und kommunalen Recht.

2149

Anhang 1

Auswertung des Fragebogens für die Kantone Fragebogen: Kantone Umfrage über Altersgrenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und Legislative (Grundlage für die Erarbeitung eines Berichts gemäss Motion Egerszegi-Obrist; 02.3413 n)

1 1.1

Exekutive: Kantonsregierung Hauptamtlich

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

kein Höchstalter Höchstalter 65 Jahre kein Höchstalter keine Hauptamtlichen kein Höchstalter (i.d.R. kein Hauptamt) kein Höchstalter (früher 70 Jahre, aufgehoben 1997) keine Hauptamtlichen Höchstalter 65 Jahre kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter keine Hauptamtlichen kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE LU UR 2150

keine Alterslimite Alterslimite 69 Jahre (vor 65 gewählt plus eine Amtsperiode) keine Alterslimite keine Alterslimite (i.d.R. kein Hauptamt)

SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

keine Alterslimite (i.d.R. kein Hauptamt) keine Alterslimite keine Alterslimite (früher 70, aufgehoben 1997) ­ Alterslimite 65 Jahre keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite Alterslimite 65 Jahre ­ keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 25 Jahre (i.d.R. kein Hauptamt) 18 Jahre ­ 18 Jahre 18 Jahre 25 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre ­ 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 27 Jahre 18 Jahre 2151

1.2

Nebenamtlich

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter kein Höchstalter (alle Regierungsmitglieder nebenamtlich) kein Höchstalter (i.d.R. nebenamtlich) keine Nebenämter mehr kein Höchstalter (alle Regierungsmitglieder nebenamtlich) keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter kein formelles Höchstalter (alle Regierungsmitglieder nebenamtlich); in der Praxis: 65 Jahre keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter keine Nebenämter

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG 2152

­ ­ ­ keine Alterslimite keine Alterslimite ­ keine Alterslimite ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ keine formelle Alterslimite; in der Praxis: 65 Jahre ­

GR AG TG TI VD VS NE GE JU

­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

­ ­ ­ 18 Jahre 25 Jahre ­ 18 Jahre ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ 18 Jahre ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­ ­

2

Legislative: kantonale Parlamente

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL

kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter (früher 70 Jahre, aufgehoben 1997) kein Höchstalter kein Höchstalter 2153

ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein formelles Höchstalter; in der Praxis: 65 Jahre kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

2154

keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite (früher 70 Jahre, aufgehoben 1997) keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine formelle Alterslimite; in der Praxis: 65 Jahre keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre

3 3.1

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH

BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS

i.d.R. bis Amtsperiode vor dem 69. Altersjahr (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: bis spätestens Amtsperiode vor 65. Altersjahr (Verlängerung möglich bis Amtsperiode vor 69. Altersjahr) bis Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird (2 Ausnahmen, vgl. Alterslimiten) 65 Jahre keine Regelung keine Regelung kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter 70 Jahre kein Höchstalter kein Höchstalter 2155

BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

i.d.R. 70 Jahre, z.T. 64 Jahre (keine detaillierten Angaben), kein Höchstalter kein Höchstalter 70 Jahre (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder) 70 Jahre (Ausnahmen mit Zustimmung der Regierung zulässig, wenn eine unverzügliche zweckmässige Regelung der Nachfolge Schwierigkeiten bereitet) 70 Jahre (Ausnahmen möglich) keine Regelung kein Höchstalter, wenn vom Volk gewählt, sonst 65 Jahre keine Regelung kein Höchstalter 70 Jahre mit Ausnahmen kein Höchstalter 75 Jahre kein generelles Höchstalter, aber in verschiedenen Bereichen 65 Jahre (z.B. Experten für die Begutachtung von Tieren; kantonale Kammer für die Schlichtung von Arbeitskonflikten)

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI

2156

i.d.R. Alterslimite 69 Jahre (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: Alterslimite spätestens 65 Jahre (Verlängerung möglich bis 69 Jahre) Alterslimite Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.

Ausnahme: Berufsbildungskommission und Verwaltungskommissionen der Spezialschulen und des landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum im Berner Jura: Alterslimite Ende des 65. Altersjahres; Gültschätzungskommissionen: Alterslimite Ende des Monats, in dem das 65. Altersjahr vollendet wird.

Alterslimite 65 Jahre, Verlängerung möglich bis 68 Jahre keine Regelung keine Regelung keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite keine Alterslimite Alterslimite 70 Jahre keine Alterslimite keine Alterslimite i.d.R. Alterslimite 70 Jahre, z.T. 64 Jahre (keine detaillierten Angaben; Verlängerung im gegenseitigen Einverständnis möglich bis Ende des laufenden Kalender- oder Schuljahres) Alterslimite 65 Jahre (Regierungsrat kann Ausnahme bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen) i.d.R. keine Alterslimite; Schätzungskommission: Alterslimite 70 Jahre nach dem 70. Altersjahr keine Wiederwahl mehr möglich (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder)

SG GR AG TG TI VD VS

NE GE JU

Alterslimite 70 Jahre (Ausnahmen mit Zustimmung der Regierung zulässig, wenn eine unverzügliche zweckmässige Regelung der Nachfolge Schwierigkeiten bereitet) Alterslimite 70 Jahre (in begründeten Fällen Weiterbeschäftigung möglich) Alterslimite 70 Jahre (in der Regel nur während 12 Jahren) keine Alterslimite, wenn vom Volk gewählt, sonst Alterslimite 65 Jahre Alterslimite 70 Jahre (Amtszeitbeschränkung auf 12 Jahre) ständige Kommissionen: Alterslimite 70 Jahre; temporäre Kommissionen: keine Alterslimiten Alterslimite 70 Jahre, höchstens 12 Jahre Amtszeit (vorbehalten bleibt die zwingende angemessene Vertretung der betroffenen Kreise, insbesondere der älteren Generation sowie die mit einer Funktion verbundene Vertretung) keine Alterslimite Alterslimite 75 Jahre keine generelle Alterslimite, aber in verschiedenen Bereichen Alterslimite 65 Jahre (z.B. Experten für die Begutachtung von Tieren; kantonale Kammer für die Schlichtung von Arbeitskonflikten)

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

keines keines keines keine Regelung keine Regelung 18 Jahre (Ausnahmen möglich) keines keines 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) 18 Jahre (Praxis) 18 Jahre 18 Jahre keines keines keine Regelung 18 Jahre keine Regelung keines keine Regelung 18 Jahre 18 Jahre keines

2157

3.2

ohne Entscheidbefugnis

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH

BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

i.d.R. bis Amtsperiode vor dem 69. Altersjahr (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: Alterslimite spätestens bis Amtsperiode vor 65. Altersjahr (Verlängerung möglich bis Amtsperiode vor 69. Altersjahr) bis Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird 65 Jahre keine Regelung keine Regelung kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter 70 Jahre kein Höchstalter kein Höchstalter i.d.R. 70 Jahre, z.T. 64 Jahre (keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter kein Höchstalter 70 Jahre (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder) 70 Jahre 70 Jahre (Ausnahmen möglich) keine Regelung kein Höchstalter, wenn vom Volk gewählt, sonst 65 Jahre keine Regelung kein Höchstalter 70 Jahre mit Ausnahmen kein Höchstalter 75 Jahre kein generelles Höchstalter, aber in verschiedenen Bereichen 65 Jahre

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS

2158

i.d.R. Alterslimite 69 Jahre (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: Alterslimite spätestens 65 Jahre (Verlängerung möglich bis 69 Jahre) Alterslimite Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird Alterslimite 65 Jahre, Verlängerung möglich bis 68 Jahre keine Regelung keine Regelung keine Alterslimiten keine Alterslimiten keine Alterslimiten keine Alterslimiten Alterslimite 70 Jahre keine Alterslimiten keine Alterslimiten

BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS

NE GE JU

i.d.R. Alterslimite 70 Jahre, z.T. Alterslimite 64 Jahre (keine detaillierten Angaben) Alterslimite 65 Jahre (Regierungsrat kann Ausnahme bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen) keine Alterslimiten Alterslimite 70 Jahre (vom Grossen Rat und der Standeskommission zu wählende Mitglieder) Alterslimite 70 Jahre (Ausnahmen mit Zustimmung der Regierung zulässig, wenn eine unverzügliche zweckmässige Regelung der Nachfolge Schwierigkeiten bereitet) Alterslimite 70 Jahre (in begründeten Fällen Weiterbeschäftigung möglich.

Alterslimite 70 Jahre (in der Regel nur während 12 Jahren) keine Alterslimite, wenn vom Volk gewählt, sonst Alterslimite 65 Jahre Alterslimite 70 Jahre (Amtszeitbeschränkung auf 12 Jahre) ständige Kommissionen: Alterslimite 70 Jahre; temporäre Kommissionen: keine Alterslimite Alterslimite 70 Jahre, höchstens 12 Jahre Amtszeit (Vorbehalten bleibt die zwingende angemessene Vertretung der betroffenen Kreise, insbesondere der älteren Generation, sowie die mit einer Funktion verbundene Vertretung) keine Alterslimiten Alterslimite 75 Jahre keine generelle Alterslimite, aber in verschiedenen Bereichen Alterslimite 65 Jahre

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS

keines keines keines keine Regelung keine Regelung 18 Jahre (Ausnahmen möglich) keines keines 18 Jahre (Praxis) 18 Jahre keine Regelung 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) 18 Jahre (Praxis) 18 Jahre 18 Jahre keines keines keine Regelung 18 Jahre keine Regelung keines keine Regelung 2159

NE GE JU

18 Jahre 18 Jahre keines

4

Vertreter des Kantons in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte)

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

i.d.R. 69 Jahre (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: Alterslimite spätestens 65 Jahre (Verlängerung möglich bis 69 Jahre) bis Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird keine Praxis keine Regelung keine Regelung keine Regelung kein Höchstalter kein Höchstalter kein Höchstalter 70 Jahre kein Höchstalter kein Höchstalter i.d.R. 70 Jahre, z.T. 64 Jahre (keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter (sind gemäss ständiger Praxis immer Mitglieder des Regierungsrates) kein Höchstalter keine Regelung 70 Jahre kein Höchstalter keine Regelung kein Höchstalter keine Regelung kein Höchstalter 70 Jahre kein Höchstalter 75 Jahre 65 Jahre (Verwaltungsrat und Bankenkomitee der Kantonalbank); 70 Jahre für den Verwaltungsrat der Pensionskasse des Kantons Jura)

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE LU UR SZ OW NW 2160

i.d.R. Alterslimite 69 Jahre (Ausnahmen im öffentlichen Interesse möglich); wenn dem Personalrecht unterstellt: Alterslimite spätestens 65 Jahre (Verlängerung möglich bis 69 Jahre) Alterslimite Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird keine Praxis keine Regelung keine Regelung keine Regelung keine Alterslimite

GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

grundsätzlich keine; Ausnahme: Alterslimite 65 Jahre für die Glarner Kantonalbank keine Alterslimite Alterslimite 70 Jahre keine Alterslimite keine Alterslimite i.d.R. Alterslimite 70 Jahre, z.T. Alterslimite 64 Jahre (keine detaillierten Angaben) grundsätzlich Rücktritt mit Ausscheiden aus dem Amt (unabhängig vom Alter) keine Alterslimite keine Regelung Alterslimite 70 Jahre (Ausnahmen mit Zustimmung der Regierung zulässig, wenn eine unverzügliche zweckmässige Regelung der Nachfolge Schwierigkeiten bereitet) keine Alterslimite Alterslimite 70 Jahre (während höchstens 20 Jahren) keine Alterslimite Alterslimite 70 Jahre (Amtszeitbeschränkung auf 12 Jahre) Alterslimite 70 Jahre Alterslimite 70 Jahre, höchstens 12 Jahre Amtszeit keine Alterslimite Alterslimite 75 Jahre Alterslimite 65 Jahre

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS

keines keines keine Praxis keine Regelung 18 Jahre keine Regelung (aber: Verwaltungsräte öffentlichrechtlicher Unternehmen werden wie Behörden betrachtet, d.h. Mindestalter 18 Jahre) 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre keines keines keine Regelung 18 Jahre keine Regelung keines keine Regelung 2161

NE GE JU

18 Jahre 18 Jahre keines

5

Kantonale Bedienstete

1. Pensionsalter Mann/Frau ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD

VS

NE GE JU

60­65 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer und Frauen 58­65 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen 65 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen; Lehrkräfte: 65 Jahre 64 Jahre für Männer und Frauen 60­65 Jahre für Männer und Frauen 63 Jahre und 6 Monate für Männer und Frauen 60­63 Jahre für Männer und Frauen 64 Jahre (für befristete Arbeitsverhältnisse gilt keine Altersgrenze) für Männer und Frauen 63­65 Jahre für Männer und Frauen 63 Jahre für Männer und Frauen 63 Jahre für Männer und Frauen 63­65 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen; Pensionierung mit 62 Jahren ohne Renteneinbusse möglich für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen 65 Jahre für Männer und Frauen 60­65 und 11 Monate für Männer und Frauen; mindestens 57 Jahre bei Unterrrichts-, Kranken-, Polizei- und Strafvollzugspersonal; nach 35 Jahren Beitragsleistungen für die Pensionskasse: obligatorische Pensionierung unterschiedliche Altersgrenzen je nach Einstufung in eine Kategorie der Vorsorgekasse: Kategorie 1: 65 Jahre für Männer, 63/64 Jahre für Frauen; Kategorie 2: 63 Jahre für Männer und Frauen; Kategorie 3: 60 Jahre für Männer und Frauen 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen 65 Jahre für Männer und Frauen im Prinzip 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen

2. Weiterbeschäftigung möglich bis ZH BE LU UR 2162

nur ausnahmsweise und befristet 70 Jahre (ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen für jeweils ein Jahr) 68 Jahre (durch Entscheid der obersten Verwaltungsbehörde im Einzelfall) 65 Jahre

SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

nicht möglich max. 2 Jahre im Personalgesetz nicht vorgesehen nur als Aushilfe 65 Jahre (ausnahmsweise, sofern dies im Interesse des Kantons liegt) 70 Jahre (durch den Staatsrat in besonderen Fällen) 65 Jahre (ausnahmsweise, wenn ein ausgewiesenes betriebliches Bedürfnis besteht) nur ausnahmsweise (ohne Altersgrenze) Ende des laufenden Kalender- oder Schuljahres; keine Altersgrenze gilt für befristete Arbeitsverhältnisse Regierung kann Ausnahmen über Altersgrenze hinaus bewilligen, wenn besondere Gründe vorliegen Anstellung über das 63. Altersjahr hinaus mit Zustimmung des Regierungsrates möglich (bis 65 Jahre) Weiterführung der Anstellung möglich bis zum AHV-Alter nicht begrenzt nur ausnahmsweise (ohne Altersgrenze) nach Erreichen der Altersgrenze kann das Anstellungsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt werden Weiterbeschäftigung nur in Ausnahmefällen möglich, sofern sie im besonderen Interesse des Kantons liegt 70 Jahre (ausnahmsweise und in Form eines Auftrages) spätestens 65 Jahre und 11 Monate (Verlängerung nicht möglich nach 35 Jahren Beitragsleistungen für die Pensionskasse) in besonderen Fällen ist eine Verlängerung um 3 Monate möglich 65 Jahre für Frauen (sofern es der Arbeitsmarkt zulässt) nicht geregelt auf Beschluss der Regierung

3. Mindestalter für die Anstellung ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG

keines keine Regelung keine Regelung keine Regelung keine Regelung keine Regelung 18 Jahre (Ausnahme Lehrlinge) keines keines keines keines keines keine Regelung keine Regelung 18 Jahre (Ausnahme Lehrlinge) keines keines keines keine Regelung 2163

TG TI VD VS NE GE JU

2164

keines keine Regelung im Prinzip 15 Jahre keine Regelung 18 Jahre Lehrlinge nach obligatorischer Schulzeit keines

Anhang 2

Auswertung des Fragebogens für die Gemeinden Fragebogen: Gemeinden ZH­JU (alle Kantone) Umfrage über Altersgrenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und Legislative (Grundlage für die Erarbeitung eines Berichts gemäss Motion Egerszegi-Obrist; 02.3413 n)

1 1.1

Exekutive Hauptamtlich

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI

kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur in den Gemeinden Zürich, Winterthur, Dietikon) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur in den grössten Gemeinden; nur 15 Gemeinden haben einen hauptamtlichen Gemeindepräsidenten); Höchstalter 64 Jahre: 1 Gemeinde (Worb) Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Ittigen) Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Court) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Renan, Thierachern) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Höchstalter 65 Jahre: 3 Gemeinden (Eschenbach, Gettnau, Hochdorf) Höchstalter 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) keine Hauptamtlichen keine Hauptamtlichen keine Hauptamtlichen keine Hauptamtlichen keine Hauptamtlichen keine Hauptamtlichen kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeinde Freiburg) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeinde Olten) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Basel-Stadt) keine Hauptamtlichen kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (4 Gemeinden; keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (Gemeindepräsident von Herisau und Heiden) keine Hauptamtlichen

2165

SG

GR AG TG TI VD VS NE GE JU

i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (i.d.R. Gemeindepräsident); Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Höchstalter 70 Jahre: 5 Gemeinden (Balgach, Flawil, Schänis, Widnau, Zuzwil) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (z.B. Gemeindepräsident von Chur und Davos) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeindeammann von 11 grossen Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (z.B. Gemeindeammann) keine Hauptamtlichen (keine detaillierten Angaben) gemäss kantonalem Recht: kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Lausanne) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (in den Gemeinden Sitten, Brig, Siders, Martigny) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (in den Gemeinden Le Locle, Neuenburg, La Chaux-de-Fonds) keine Hauptamtlichen 1 Gemeinde (Delsberg) mit einem Hauptamtlichen (Bürgermeister): kein Höchstalter

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH

2166

keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur in den Gemeinden Zürich, Winterthur, Dietikon) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen; Alterslimite 64 Jahre: 1 Gemeinde (Thun) Alterslimite 65 Jahre: 3 Gemeinden (Ittigen, Wengi, Worb) Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Court, Madiswil (kürzlich abgeschafft) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan) Alterslimite 65 Jahre (Praxis): 2 Gemeinden (Greppen, Mosen, Müswangen) Alterslimite 65 Jahre (Ende Amtsdauer in welcher das 65. Altersjahr erreicht wurde): 2 Gemeinden (Gettnau, Hochdorf) Alterslimite 69 Jahre: 1 Gemeinde (Eschenbach) ­ ­ ­ ­ ­ ­ keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeinde Fribourg) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeinde Olten) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Basel-Stadt) ­ keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (4 Gemeinden; keine detaillierten Angaben)

AR AI SG

GR AG TG TI VD VS NE GE JU

keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (Gemeindepräsident von Herisau und Heiden) ­ i.d.R. keine Alterslimiten bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (i.d.R. Gemeindepräsident) Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Alterslimite 70 Jahre: 5 Gemeinden (Balgach, Flawil, Schänis, Widnau, Zuzwil) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (z.B. Gemeindepräsident von Chur und Davos) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Gemeindeammann von 10 grossen Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (z.B. Gemeindeammann) ­ gemäss kantonalem Recht: keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (nur Lausanne) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (in den Gemeinden Sitten, Brig, Siders, Martigny) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Hauptamtlichen (in den Gemeinden Le Locle, Neuenburg, La Chaux-de-Fonds) ­ 1 Gemeinde (Delsberg) mit einem Hauptamtlichen (Bürgermeister): keine Alterslimite

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS

alle Gemeinden: 18 Jahre 8 Gemeinden: 18 Jahre; alle anderen Gemeinden: keine Angaben alle Gemeinden: 18 Jahre ­ ­ ­ ­ ­ ­ Gemeinde Freiburg: 18 Jahre Gemeinde Olten: 18 Jahre Basel: 18 Jahre ­ 18 Jahre 18 Jahre ­ 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre ­ 18 Jahre gemäss kantonalem Recht 18 Jahre

2167

NE GE JU

18 Jahre ­ 18 Jahre

1.2

Nebenamtlich

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

GR

AG

2168

kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Zwieselberg) Höchstalter 65 Jahre: 2 Gemeinden (Boltigen, Lenk) Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Court) Höchstalter 67 Jahre: 1 Gemeinde (Thun) Höchstalter 69 Jahre: 1 Gemeinde (Wiler) Höchstalter 70 Jahre: 6 Gemeinden (Dürrenroth, Hasle b. Burgdorf, Heimiswil, Mattstetten, Renan, Thierachern) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Retschwil) Höchstalter 64 Jahre: 2 Gemeinden (Fischbach, Hämikon) Höchstalter 65 Jahre: 4 Gemeinden (Eschenbach, Greppen, Hochdorf, Müswangen [Praxis] ) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Riehen und Bettingen) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden; keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall; keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Höchstalter 70 Jahre: 5 Gemeinden (Balgach, Flawil, Schänis, Widnau, Zuzwil) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Höchstalter 60 Jahre, notfalls 65 Jahre: 1 Gemeinde (Peist) Höchstalter 65 Jahre: 2 Gemeinden (Tenna, Nufenen) Höchstalter 70 Jahre: 7 Gemeinden (Arvigo, Cauco, Feldis/Veulden, Hinterrhein, Müstair, Tschierv, Valchava) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall, keine detaillierten Angaben)

TG TI VD VS

NE GE

JU

kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr (keine detaillierten Angaben) gemäss kantonalem Recht: kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Ausserberg) Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Lax) Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Russin) Höchstalter 65 Jahre bei der Stiftung für die Kleinkinder und 70 Jahre bei der Stiftung für die Betagten: 1 Gemeinde (Grand Saconnex) i.d.R. kein Höchstalter bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden ausser Delsberg); Höchstalter von 65, 68 oder 70 Jahren: etwa 10 Gemeinden (keine detaillierten Angaben)

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL

keine Alterslimiten bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Alterslimite 65 Jahre: 4 Gemeinden (Boltigen, Lenk, Wengi, Zwieselberg) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde (Thun) Alterslimite 70 Jahre: 9 Gemeinden (Court, Diemtigen, Dürrenroth, Hasle b. Burgdorf, Heimiswil, Lützelflüh, Madiswil (kürzlich abgeschafft), Wattenwil, Wiler) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Retschwil) Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Mosen, Müswangen [Praxis] ) Alterslimite Ende Amtsdauer, in welcher das 65. Altersjahr erreicht wurde: 1 Gemeinde (Hochdorf) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Alterslimite 69 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Riehen und Bettingen) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden, keine detaillierten Angaben) 2169

SH AR AI SG

GR

AG TG TI VD VS

NE GE

JU

keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall; keine detaillierten Angaben) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr i.d.R. keine Alterslimiten bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Alterslimite 70 Jahre: 5 Gemeinden (Balgach, Flawil, Schänis, Widnau, Zuzwil) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Tenna, Nufenen) Alterslimite 70 Jahre: 6 Gemeinden (Tschierv, Arvigo, Cauco, Müstair, Hinterrhein, Valchava) Alterslimite 73 Jahre: 1 Gemeinde (Feldis/Veulden) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall, keine detaillierten Angaben) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr (keine detaillierten Angaben) gemäss kantonalem Recht: keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall); Alterslimite 70 Jahre: 1 Gemeinde (Ausserberg) Alterslimite im Prinzip 70 Jahre: 1 Gemeinde (Collonges) Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (Regelfall) Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Alterslimite das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden); Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Russin) Alterslimite 65 Jahre bei der Stiftung für die Kleinkinder und 70 Jahre bei der Stiftung für die Betagten: 1 Gemeinde (Grand Saconnex) i.d.R. keine Alterslimite bei Gemeinden mit Nebenamtlichen (alle Gemeinden ausser Delémont); Alterslimite von 65, 68 oder 70 Jahren: etwa 10 Gemeinden (keine detaillierten Angaben)

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO 2170

alle Gemeinden: 18 Jahre 18 Jahre: 18 Gemeinden; alle anderen Gemeinden: keine Angaben alle Gemeinden: 18 Jahre 18 Jahre: 13 Gemeinden; keine Limite: 1 Gemeinde 18 Jahre: 29 Gemeinde; keine Limite: 2 Gemeinden alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. Handlungsfähigkeit (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre

BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

2 Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre 18 Jahre gemäss kantonalem Recht 18 Jahre bzw. keine Regelung i.d.R. 18 Jahre; 2 Gemeinden: 20 Jahre 18 Jahre bzw. keine Regelung 18 Jahre

2 2.1

Legislative Gemeindeparlament

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 12 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 22 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Luzern, Kriens, Horw, Littau): kein Höchstalter keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Stadt Zug): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 13 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Olten): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (Basel und Riehen): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur etwa 6 Gemeinden; keine detaillierten Angaben): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 6 Gemeinden; keine detaillierten Angaben): kein Höchstalter Gemeinde mit Gemeindeparlament (nur Herisau): kein Höchstalter keine Gemeinde kennt ein Gemeindeparlament Gemeinden mit Gemeindeparlament (Gossau, Rorschach, St. Gallen, Wil): kein Höchstalter

2171

GR

AG TG TI VD VS NE

GE JU

Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 17 Gemeinden): i.d.R. kein Höchstalter; Höchstalter 60 Jahre, notfalls 65 Jahre: 1 Gemeinde (Peist) Höchstalter 70 Jahre: 3 Gemeinden (Müstair, Tschierv, Valchava) Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 10 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 4 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (160 Gemeinden mit mehr als 300 Einwohnern): kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) Gemeinden mit Gemeindeparlament (150 Gemeinden): gemäss kantonalem Recht kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 3 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (alle 62 Gemeinden): i.d.R. kein Höchstalter; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez), Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) alle Gemeinden mit Gemeindeparlament (alle 45 Gemeinden): kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 4 Gemeinden): kein Höchstalter

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR

2172

Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 12 Gemeinden): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 22 Gemeinden): i.d.R. keine Alterslimiten; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Lenk, Zwieselberg) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan) Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Luzern, Kriens, Horw, Littau): keine Alterslimiten.

­ ­ ­ ­ ­ Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Stadt Zug): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 13 Gemeinden) keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur Olten): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (Basel und Riehen) keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur etwa 6 Gemeinden, keine detaillierten Angaben): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 6 Gemeinden; keine detaillierten Angaben): keine Alterslimiten Gemeinde mit Gemeindeparlament (nur Herisau): keine Alterslimite ­ Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur St. Gallen, Rorschach, Gossau, Wil): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 17 Gemeinden): i.d.R. kein Höchstalter; 3 Gemeinden 70 Jahre (Müstair, Tschierv, Valchava)

AG TG TI VD VS NE

GE JU

Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 10 Gemeinden): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 4 Gemeinden): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (160 Gemeinden mit mehr als 300 Einwohnern): keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) Gemeinden mit Gemeindeparlament (150 Gemeinden), gemäss kantonalem Recht kein Höchstalter Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 3 Gemeinden): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (alle 62 Gemeinden): i.d.R. keine Alterslimiten; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Alterslimite ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) Gemeinden mit Gemeindeparlament (alle 45 Gemeinden): keine Alterslimiten Gemeinden mit Gemeindeparlament (nur 4 Gemeinden): keine Alterslimiten

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre 7 Gemeinden: 18 Jahre; alle anderen Gemeinden: keine Angaben Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre ­ ­ ­ ­ ­ Gemeinde mit Gemeindeparlament (nur Stadt Zug): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinde mit Gemeindeparlament (nur Olten):18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament (Basel und Riehen): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament:( keine detaillierten Angaben): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinde mit Gemeindeparlament (nur Herisau): 18 Jahre ­ Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre gemäss kantonalem Recht Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre alle Gemeinden: i.d.R. 18 Jahre; 2 Gemeinden: 20 Jahre alle Gemeinden :18 Jahre gemäss kantonalem Recht Gemeinden mit Gemeindeparlament: 18 Jahre

2173

2.2

Gemeindeversammlung

Mindestalter ZH BE LU UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

3 3.1

Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre 13 Gemeinden: 18 Jahre; 1 Gemeinde: keine Limite alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinde mit Gemeindeversammlung ( Bettingen): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (alle ausser Herisau): 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre Gemeinden mit Gemeindeversammlung (78 Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern): 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) Gemeinden mit Gemeindeversammlung (230 Gemeinden): 18 Jahre gemäss kantonalem Recht Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre keine Gemeinden mit Gemeindeversammlung keine Gemeinden mit Gemeindeversammlung Gemeinden mit Gemeindeversammlung (Regelfall): 18 Jahre (keine detaillierten Angaben)

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH BE

LU

2174

alle Gemeinden: kein Höchstalter i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 2 Gemeinden (Boltigen, Lenk) Höchstalter 69 Jahre: 1 Gemeinde (Wiler) Höchstalter 70 Jahre: 3 Gemeinden (Heimiswil, Renan, Thierachern) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Höchstalter 64 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) Höchstalter 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Eschenbach, Hochdorf)

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

GR

AG TG TI VD VS

NE GE JU

alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter grundsätzlich: kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter i.d.R. 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter keine Regelung (Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Höchstalter 68 Jahre: 1 Gemeinde (Oberuzwil) Höchstalter 70 Jahre: 3 Gemeinden (Altstätten, Widnau, Wil) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 60 Jahre, notfalls 65 Jahre: 1 Gemeinde (Peist), Höchstalter 70 Jahre: 5 Gemeinden (Andeer, Cauco, Müstair, Tschierv, Valchava) kein Höchstalter bekannt (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter ist das AHV-Alter (Praxis): 1 Gemeinde (Bischofszell) in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter bzw. keine Regelung; Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Ausserberg) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Termen, Lax); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Höchstalter Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Aire-la-Ville) Höchstalter 75 Jahre: 1 Gemeinde (Genève) keine Angaben

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

alle Gemeinden: keine Alterslimiten i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Boltigen, Wengi) Alterslimite Beendigung der Amtsdauer mit Wahl vor dem 65. Altersjahr: 1 Gemeinde (Lenk) Alterslimite 70 Jahre: 6 Gemeinden (Diemtigen, Heimiswil, Lützelflüh, Madiswil (kürzlich abgeschafft), Wattenwil, Wiler) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan)

2175

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Alterslimite 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) Alterslimite ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Alterslimite 70 Jahre: 1 Gemeinde (Hochdorf) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Eschenbach) alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten grundsätzlich keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten i.d.R. 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten keine Regelung (Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr) i.d.R. keine Regelung oder keine Alterslimite; Alterslimite 70 Jahre: 5 Gemeinden (Altstätten, Oberuzwil, Walenstadt, Widnau, Wil) i.d.R. keine Regelung oder keine Alterslimite; Alterslimite 70 Jahre: 4 Gemeinden (Andeer, Müstair, Tschierv, Valchava) keine Alterslimiten bekannt (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben i.d.R. keine Alterslimiten Alterslimite 70 Jahre: Lausanne (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 3 Gemeinden (Ausserberg, Obergestlen, Termen); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Alterslimite ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Aire-la-Ville) Alterslimite 75 Jahre: 1 Gemeinde (Genf) keine Angaben

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW 2176

alle Gemeinden: 18 Jahre 14 Gemeinden: 18 Jahre; alle anderen Gemeinden: keine Angaben alle Gemeinden: 18 Jahre keine Limite: Gunzwil, Wolhusen, Uffikon 11 Gemeinden: 18 Jahre 17 Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre

NW GL ZG FR SO BS BL SH AR

GE JU

alle Gemeinden: kein Mindestalter i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) i.d.R. Urteilsfähigkeit (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre 2 Gemeinden: bei Bedarf auch nicht stimmberechtigte Personen alle Gemeinden: keine Regelung 40 Gemeinden: 18 Jahre übrige Gemeinden: keine Regelung i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung alle Gemeinden: 18 Jahre in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Mindestalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 1 Gemeinde: 30 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 2 Gemeinden: 20 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung keine Angaben

3.2

ohne Entscheidbefugnis

AI SG GR AG TG TI VD VS NE

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH

BE

LU

UR SZ OW

i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 3 Gemeinden (Fällanden, Illnau-Effretikon, Oberweningen) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Küsnacht, Wallisellen [Praxis]), i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 2 Gemeinden (Boltigen, Lenk) Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Court) Höchstalter 69 Jahre: 1 Gemeinde (Wiler) Höchstalter 70 Jahre: 4 Gemeinden (Heimiswil, Mattstetten, Renan, Thierachern) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Höchstalter 64 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Höchstalter 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) verschiedene Höchstalter (je nach Kommission): 1 Gemeinde (Luzern) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Eschenbach, Hochdorf) alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter 2177

NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

GR AG TG TI VD VS

NE GE JU

alle Gemeinden: kein Höchstalter kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter grundsätzlich: kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) Riehen (68 Jahre), alle anderen Gemeinden: kein Höchstalter i.d.R. 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter keine Regelung; Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Walenstadt) Höchstalter 68 Jahre: 1 Gemeinde (Oberuzwil) Höchstalter 70 Jahre: 5 Gemeinden (Altstätten, Oberuzwil, Walenstadt, Widnau, Wil) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung Höchstalter 70 Jahre: 4 Gemeinden (Tschierv, Andeer, Müstair, Valchava) kein Höchstalter bekannt (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung Höchstalter ist das AHV-Alter (Praxis): 1 Gemeinde in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Ausserberg) Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Lax); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Aire-la-Ville); Höchstalter 75 Jahre: 1 Gemeinde (Genève) keine Angaben

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH BE

LU

2178

i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Dänikon, Oberweningen) Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Fällanden, Küsnacht) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Boltigen) Alterslimite Beendigung der Amtsdauer mit Wahl vor dem 65. Altersjahr: 1 Gemeinde (Lenk) Alterslimite 70 Jahre: 6 Gemeinden (Diemtigen, Heimiswil, Lützelflüh, Madiswil (kürzlich abgeschafft), Wattenwil, Wiler) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Alterslimite 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen)

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

Alterslimite ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) verschiedene Alterslimiten (je nach Kommission Alterslimiten oder Amtszeitbeschränkung): 1 Gemeinde (Luzern) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde (Fisbach) Alterslimite 70 Jahre: 1 Gemeinde (Hochdorf) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Eschenbach) alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten grundsätzlich keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten grundsätzlich keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) Riehen (Ende Amtsdauer), die anderen Gemeinden: keine Alterslimiten i.d.R. 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten keine Regelung (Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 5 Gemeinden (Altstätten, Oberuzwil, Walenstadt, Widnau, Wil) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 4 Gemeinden (Andeer, Müstair, Tschierv, Valchava) keine Alterslimiten bekannt (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben i.d.R. keine Alterslimiten; Alterslimite 70 Jahre: Lausanne (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Ausserberg, Obergestlen); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Alterslimite das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine) i.d.R. keine Alterslimite bzw. keine Regelung; Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Aire-la-Ville) Alterslimite 75 Jahre: 1 Gemeinde (Genève) keine Angaben

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE

78 Gemeinden: 18 Jahre alle anderen Gemeinden: kein Mindestalter 8 Gemeinden: Urteilsfähigkeit 1 Gemeinde: Handlungsfähigkeit 6 Gemeinden: 18 Jahre alle anderen Gemeinden: keine Angaben

2179

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE GE JU

4

i.d.R. 18 Jahre 17 Gemeinden: keine Limite 1 Gemeinde: 16 Jahre 1 Gemeinde: Urteilsfähigkeit Gemeinde Luzern: 58 Jahre: für Seniorenrat 9 Gemeinden: 18 Jahre 2 Gemeinden: keine Limite 19 Gemeinden: 18 Jahre keine Regelung alle Gemeinden: kein Mindestalter kein Mindestalter, grundsätzlich auch nicht Stimmberechtigte (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre grundsätzlich: Handlungsfähigkeit (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) Urteilsfähigkeit (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre 2 Gemeinden: bei Bedarf auch nicht stimmberechtigte Personen 1 Gemeinde: Urteilsfähigkeit alle Gemeinden: 18 Jahre 31 Gemeinden: 18 Jahre die übrigen Gemeinden: keine Regelung i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung; 4 Gemeinden: auch Minderjährige sind in gewisse Kommissionen wählbar in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Mindestalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung; 1 Gemeinde: 30 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 2 Gemeinden: 20 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung keine Angaben

Vertreter der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte)

1. Höchstalter für Wählbarkeit ZH

2180

i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 3 Gemeinden (Fällanden, Illnau-Effretikon, Oberweningen) Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Küsnacht)

BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

GR AG TG TI VD VS

NE

i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 69 Jahre: 1 Gemeinde (Wiler) Höchstalter 70 Jahre: 4 Gemeinden (Belp, Lenk Mattstetten, Renan, Thierachern) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 64 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Höchstalter 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Eschenbach, Hochdorf) Höchstalter je nach Statuten: 1 Gemeinde (Flühli) alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter alle Gemeinden: kein Höchstalter grundsätzlich: kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung Höchstalter 68 Jahre: 1 Gemeinde (Riehen) i.d.R. Höchstalter 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter keine Regelung (Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 60 Jahre: 1 Gemeinde ( Walenstadt) Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Gams) Höchstalter 68 Jahre: 1 Gemeinde (Oberuzwil) Höchstalter 70 Jahre: 3 Gemeinden (Bad Ragaz, Balgach, Zuzwil) Höchstalter gemäss Unternehmen: 1 Gemeinde (Sargans) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 70 Jahre: 2 Gemeinden (Tschierv, Valchava); Höchstalter gemäss Unternehmen: 1 Gemeinde (Lü) kein Höchstalter bekannt (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: kein Höchstalter; 1 Gemeinde: allenfalls Beschränkungen der Unternehmen, in welche Personen delegiert werden in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Höchstalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 60 Jahre: 1 Gemeinde (Lax) Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Ausserberg) Höchstalter 70 Jahre: 1 Gemeinde (Termen); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. kein Höchstalter oder keine Regelung; Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Höchstalter ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (La Brévine)

2181

GE

JU

i.d.R. kein Höchstalter bzw. keine Regelung; Höchstalter 61 Jahre: 1 Gemeinde (Jussi) Höchstalter 65 Jahre: 1 Gemeinde (Bardonnex) Höchstalter 66 Jahre: 1 Gemeinde (Meinier) Höchstalter 65 Jahre bei der Stiftung für die Kleinkinder und 70 Jahre bei der Stiftung für die Betagten: 1 Gemeinde (Grand Saconnex) Höchstalter 70 Jahre: 4 Gemeinden (Bernex, Chêne-Bourg, Onex, Veyrier bei der Stiftung für Alterswohnungen) Höchstalter bis 75 Jahre: 2 Gemeinden (Collonge-Bellerive, Genf) Höchstalter gemäss Unternehmen: 3 Gemeinden (Grand-Saconnex, Russin, Thonex) keine Angaben

2. Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt) ZH

BE

LU

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR AI SG

2182

i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Dänikon, Oberweningen) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde Erlenbach ( Energie u. Wasser Erlenbach) Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Fällanden, Küsnacht) i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Wengi) Alterslimite für Mitglieder der Gemeindebehörden bei ihrem Ausscheiden aus dem Amt: 1 Gemeinde (Lützelflüh) Alterslimite 70 Jahre: 4 Gemeinden (Belp, Diemtigen, Lenk, Wiler) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Renan) i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Marbach) Alterslimite 65 Jahre (Praxis): 1 Gemeinde (Müswangen) Alterslimite ist das Rentenalter: 1 Gemeinde (Gunzwil) Alterslimite 68 Jahre: 1 Gemeinde (Fischbach) Alterslimite 69 Jahre: 1 Gemeinde (Greppen) Alterslimite 70 Jahre: 1 Gemeinde (Hochdorf) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Eschenbach) alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten alle Gemeinden: keine Alterslimiten grundsätzlich keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) Alterslimite Ende Amtsdauer: 1 Gemeinde alle anderen Gemeinden: keine Alterslimiten i.d.R. 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) keine Alterslimiten (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten keine Regelung (Amtszwang nur bis zum 65. Altersjahr) i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Gams, Walenstadt) Alterslimite 70 Jahre: 4 Gemeinden (Bad Ragaz, Balgach,

GR AG TG TI VD VS

NE

GE

JU

Oberuzwil; Zuzwil) Alterslimite gemäss Unternehmen: 1 Gemeinde (Sargans) i.d.R. keine Alterslimite oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Tschierv, Valchava) Alterslimite gemäss Unternehmen: 1 Gemeinde (Lü) keine Alterslimite bekannt (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: keine Alterslimiten 1 Gemeinde: allenfalls Beschränkungen der Unternehmen, in welche Personen delegiert werden in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 70 Jahre: 1 Gemeinde (Lausanne) (keine detaillierten Angaben) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Lax) Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Ausserberg, Termen); Aber: von 160 Gemeinden haben nur 39 geantwortet i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 1 Gemeinde (Montalchez) Alterslimite ist das Rentenalter: 2 Gemeinden (La Brévine, Bevaix) Alterslimite Beendigung der Funktion als Gemeinderat: 1 Gemeinde (Le Locle) i.d.R. keine Alterslimiten oder keine Regelung; Alterslimite 65 Jahre: 2 Gemeinden (Jussi, Bardonnex) Alterslimite 70 Jahre: 2 Gemeinden (Meinier, Chêne-Bourg) Alterslimite 65 Jahre bei der Stiftung für die Kleinkinder und 70 Jahre bei der Stiftung für die Betagten: 1 Gemeinde (Grand Saconnex) Alterslimite Ende Legislatur nach Erreichen des 70. Altersjahres: 1 Gemeinde (Onex) Alterslimite 74 Jahre: 1 Gemeinde (Bernex) Alterslimite 75 Jahre: 2 Gemeinden (Collonge-Bellerive, Genf) Alterslimite gemäss Unternehmen: 3 Gemeinden (Grand-Saconnex, Russin, Thonex) keine Angaben

3. Mindestalter für Wählbarkeit ZH BE LU UR SZ OW

92 Gemeinden: 18 Jahre 1 Gemeinde: 25 Jahre alle anderen Gemeinden: kein Mindestalter 8 Gemeinden: 18 Jahre 1 Gemeinde: Handlungsfähigkeit alle anderen Gemeinden: keine Angaben alle Gemeinden: 18 Jahre 5 Gemeinden: keine Limite 13 Gemeinden: 18 Jahre 1 Gemeinde: keine Limite 23 Gemeinden: 18 Jahre 3 Gemeinden: keine Limite alle Gemeinden: kein Mindestalter 2183

NW GL ZG FR

GE JU

alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre grundsätzlich: nur Vertreter des Gemeinderates (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre i.d.R. 18 Jahre (keine detaillierten Angaben) Urteilsfähigkeit (keine detaillierten Angaben) alle Gemeinden: 18 Jahre alle Gemeinden: 18 Jahre 64 Gemeinden: 18 Jahre die übrigen Gemeinden: keine Regelung i.d.R. 18 Jahre z.T. keine Regelung keine ausdrückliche Regelung (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre z.T. keine Regelung in der kantonalen Gesetzgebung nicht vorgesehen; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben kein Mindestalter (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 1 Gemeinde: 30 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 2 Gemeinden: 20 Jahre i.d.R. 18 Jahre oder keine Regelung 18 Jahre (keine detaillierten Angaben)

5

Kommunale Bedienstete

SO BS BL SH AR AI SG GR AG TG TI VD VS NE

1. Pensionsalter Mann/Frau ZH

BE

LU

2184

62 Jahre für Männer und Frauen: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 13 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 39 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63/64 Jahre für Frauen: 7 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 17 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 27 Gemeinden 62­65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 60­65 Jahre für Männer und Frauen: 23 Gemeinden ab 60 Jahren frei wählbar: 2 Gemeinden flexibel: 1 Gemeinde keine Regelung: 8 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 8 Gemeinden 63 Jahre für Männer und Frauen: 4 Gemeinden 64 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer und Frauen: 7 Gemeinden alle anderen Gemeinden: keine Angaben 62­65 Jahre für Männer und Frauen: 36 Gemeinden ab 60 Jahren für Männer und Frauen: 3 Gemeinden

UR

SZ

OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR

AI SG

GR

62 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 40 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 11 Gemeinden 67 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde keine Regelung: 17 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 8 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 58­65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden keine Regelung: 3 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 22 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden ab 62 für Männer und Frauen: 1 Gemeinde keine Regelung: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: alle Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: alle Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: alle Gemeinden 64 Jahre für Männer und Frauen: alle Gemeinden i.d.R. 60­65 Jahre für Männer und Frauen (keine detaillierten Angaben) i.d.R. 63½­65 Jahre für Männer und Frauen (keine detaillierten Angaben) 60 Jahre (bei 35 Dienstjahren) ­ 63 Jahre für Männer und Frauen 64 Jahre für Männer und Frauen: alle Gemeinden 63­65 Jahre für Männer und Frauen, 65 Jahre oder spezielle kommunale Regelung (keine detaillierten Angaben) 63 Jahre für Männer und Frauen: 7 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 6 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 3 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 2 Gemeinden keine Regelung; Gemeinden halten sich i.d.R. an das kantonale Recht: 63 Jahre für Männer und Frauen (keine detaillierten Angaben) 60­65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 60­63 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 62­65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 63 Jahre für Männer, 60 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 63 Jahre für Männer und Frauen: 33 Gemeinden 63­65 Jahre für Männer und Frauen: 11 Gemeinden 64 Jahre für Männer und Frauen: 4 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 31 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 8 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 70 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 15 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 43 Gemeinden 70 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde keine Regelung: 27 Gemeinden

2185

AG TG

TI VD VS

NE

GE

JU

je nach kommunalem Personalreglement; i.d.R. 65 Jahre für Männer und 64 Jahre für Frauen keine detaillierten Angaben 60­65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 16 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 45 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 9 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 4 Gemeinden keine Regelung: 5 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen, für Gemeindesekretär/-in und militärischen Sektionschef gemäss kantonalem Recht; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben ab 57 Jahren für Männer und Frauen (keine detaillierten Angaben) ab 62 Jahren für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 12 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 3 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 2 Gemeinden keine Regelung: 19 Gemeinden Aber: von 160 Gemeinden haben nur 37 geantwortet ab 60 Jahren für Männer und Frauen: 2 Gemeinden 62 Jahren für Männer und Frauen: 5 Gemeinden ab 62 Jahre für Männer und Frauen: 6 Gemeinden 62­65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 64 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 9 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 25 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 8 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden keine Regelung: 2 Gemeinden ab 60 Jahren für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 62 Jahre für Männer und Frauen: 19 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen: 6 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 6 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden keine Regelung: 4 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 62 Jahre für Frauen (keine detaillierten Angaben)

2. Weiterbeschäftigung möglich bis ZH

BE

2186

individuelle Regelung: 29 Gemeinden ausnahmsweise und befristet: 24 Gemeinden nicht möglich: 66 Gemeinden keine Regelung: 30 Gemeinden 65 Jahre: 5 Gemeinden 66 Jahre: Stadt Zürich 68 Jahre: 1 Gemeinde individuelle Regelung: 1 Gemeinde ausnahmsweise und befristet bis max. 70 Jahre möglich: 10 Gemeinden bis 65 Jahre: 1 Gemeinde bis 67 Jahre: 1 Gemeinde

LU

UR SZ

OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR

AI SG

GR

bis 70 Jahre: 4 Gemeinden alle anderen Gemeinden: keine Angaben individuelle Regelung: 18 Gemeinden nicht möglich: 24 Gemeinden keine Regelung/ keine Limite: 20 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 68 Jahre für Männer und Frauen: 31 Gemeinden 68 Jahre für Männer, 65 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 69 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 70 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde Ende Amtsdauer: 1 Gemeinde max. 2 Jahre: 1 Gemeinde individuelle Regelung: 7 Gemeinden keine Regelung: 4 Gemeinden nicht möglich: 3 Gemeinden individuelle Regelung: 6 Gemeinden nicht möglich: 18 Gemeinden keine Regelung: 5 Gemeinden 65 Jahre für Männer, 63 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde 67 Jahre für Männer, 65 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde alle Gemeinden: max. 2 Jahre über AHV-Alter hinaus alle Gemeinden: nicht möglich alle Gemeinden: nicht möglich z.T. bis 65 Jahre und z.T. individuell (keine detaillierten Angaben) i.d.R. individuell und bis 70 Jahre (keine detaillierten Angaben) individuell nach Gemeindeordnung, i.d.R. nur 6 Monate bis höchstens 2 Jahre Weiterbeschäftigung ausnahmsweise und befristet: 1 Gemeinde keine Regelung: 1 Gemeinde 68 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde ausnahmsweise und befristet: alle Gemeinden (keine detaillierten Angaben) keine Angaben nicht möglich: 1 Gemeinde keine Regelung: 6 Gemeinden im gegenseitigen Einvernehmen: 7 Gemeinden Gemeinderat kann Ausnahmen vorsehen: 3 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde keine Regelung; Gemeinden halten sich i.d.R. an das kantonale Recht: bis zum AHV-Alter (keine detaillierten Angaben) individuelle Regelung: 25 Gemeinden ausnahmsweise und befristet: 4 Gemeinden zum AHV-Alter: 4 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 16 Gemeinden 70 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde die übrigen Gemeinden: keine Angaben bzw. keine Regelung individuelle Regelung: 15 Gemeinden nicht möglich: 27 Gemeinden keine Regelung: 97 Gemeinden 2187

AG TG

TI VD VS

NE

GE

JU

ausnahmsweise und befristet: 18 Gemeinden nur temporär: 2 Gemeinden 70 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden je nach kommunalem Personalreglement (keine detaillierten Angaben) individuelle Regelung: 15 Gemeinden nicht möglich: 14 Gemeinden keine Regelung: 35 Gemeinden ausnahmsweise und befristet: 7 Gemeinden 6 Monate über das Pensionsalter: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde individuell: für Gemeindesekretär/-in und militärischen Sektionschef gemäss kantonalem Recht; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben im Prinzip bis 65 Jahre für Männer, bis 64 Jahre für Frauen (keine detaillierten Angaben) individuelle Regelung: 4 Gemeinden nicht möglich: 6 Gemeinden keine Regelung: 26 Gemeinden zum AHV-Alter: 1 Gemeinde 70 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde Aber: von 160 Gemeinden haben nur 37 geantwortet individuelle Regelung: 4 Gemeinden nicht möglich: 21 Gemeinden keine Regelung: 25 Gemeinden zum AHV-Alter: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen: 1 Gemeinde 65 Jahre für Männer und Frauen: 3 Gemeinden 70 Jahre für Männer und Frauen: 1 Gemeinde individuelle Regelung: 2 Gemeinden nicht möglich: 5 Gemeinden keine Regelung: 16 Gemeinden zum AHV-Alter: 2 Gemeinden 65 Jahre für Männer und Frauen: 12 Gemeinden 3 weitere Jahre: 1 Gemeinde 3­7 weitere Jahre: 1 Gemeinde keine Angaben

3. Mindestalter für die Anstellung ZH

BE LU

2188

15 Jahre: 1 Gemeinde 14­16 Jahre: 1 Gemeinde 16 Jahre: 3 Gemeinden 18 Jahre: 22 Gemeinden alle anderen Gemeinden: keine Regelung 18 Jahre: 1 Gemeinde keine Regelung: 19 Gemeinden alle anderen Gemeinden: keine Angaben 18 Jahre: 14 Gemeinden keine Regelung: 90 Gemeinden

UR SZ OW NW GL ZG FR SO BS BL SH AR

AI SG GR

AG TG

TI VD VS

NE

18 Jahre: 4 Gemeinden 16 Jahre: 3 Gemeinden keine Regelung: 9 Gemeinden 16 Jahre: 10 Gemeinden 18 Jahre: 4 Gemeinden keine Regelung: 18 Gemeinden alle Gemeinden: keine Regelung alle Gemeinden: keine Regelung alle Gemeinden: keine Regelung alle Gemeinden: keine Regelung alle Gemeinden: kein Mindestalter alle Gemeinden: kein Mindestalter alle Gemeinden: kein Mindestalter (2 Gemeinden: 15 Jahre für Lehre) alle Gemeinden: kein Mindestalter keine Angaben 15 Jahre: 3 Gemeinden i.d.R. 18 Jahre: 5 Gemeinden gemäss Arbeitsgesetz: 4 Gemeinden keine Regelung: 6 Gemeinden keine Regelung i.d.R. 18 Jahre: 25 Gemeinden keine Regelung, d.h. gemäss Arbeitsgesetz bzw. nach Schulabschluss für Lehrlinge: 47 Gemeinden nach abgeschlossener Lehre bzw. Schulzeit: 46 Gemeinden keine Regelung: 88 Gemeinden 18 Jahre: 23 Gemeinden 19 Jahre: 1 Gemeinde 20 Jahre: 4 Gemeinden gemäss allgemeinen Regeln des Arbeitsrechts (keine detaillierten Angaben) nach abgeschlossener Lehre bzw. Schulzeit: 36 Gemeinden keine Regelung: 33 Gemeinden 17 Jahre: 1 Gemeinde 18 Jahre: 9 Gemeinden keine Regelung: für Gemeindesekretär/in und militärischen Sektionschef gemäss kantonalem Recht; zu den kommunalen Regelungen: keine Angaben im Prinzip 15 Jahre für die Lehrlinge (keine detaillierten Angaben) nach abgeschlossener Lehre bzw. Schulzeit: 7 Gemeinden keine Regelung: 22 Gemeinden 18 Jahre: 6 Gemeinden 20 Jahre: 2 Gemeinden Aber: von 160 Gemeinden haben nur 37 geantwortet nach abgeschlossener Lehre bzw. Schulzeit: 18 Gemeinden keine Regelung: 14 Gemeinden 18 Jahre: 26 Gemeinden 20 Jahre: 1 Gemeinde

2189

GE

JU

2190

nach abgeschlossener Lehre bzw. Schulzeit: 8 Gemeinden keine Regelung: 17 Gemeinden 17 Jahre: 1 Gemeinde 18 Jahre: 10 Gemeinden 20 Jahre: 3 Gemeinden 18 Jahre (keine detaillierten Angaben)

Anhang 3

Fragebogen für die Kantone Bundesamt für Justiz 12.3.2003/AL Fragebogen I: Kanton ..................................................................................

Umfrage über Altersgrenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und Legislative (Grundlage für die Erarbeitung eines Berichts gemäss Motion Egerszegi-Obrist; 02.3413 n)

1 1.1

Kantonsregierung hauptamtlich ­ ­ ­

1.2

nebenamtlich ­ ­ ­

2

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis ­ ­ ­

3.2

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Kantonales Parlament ­ ­ ­

3 3.1

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ..................................................................

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

ohne Entscheidbefugnis ­ ­ ­

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

2191

4

Vertreter des Kantons in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte) ­ ­ ­

5

Kantonale Bedienstete ­ ­ ­

2192

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Pensionsalter Mann/Frau:..........................................................................

Weiterbeschäftigung möglich bis:.............................................................

Mindestalter für die Anstellung: ...............................................................

Anhang 4

Fragebogen für die Gemeinden Bundesamt für Justiz 12.3.2003/AL Fragebogen II: Gemeinde ...........................................

(Kanton: ............ )

Umfrage über Altersgrenzen auf kantonaler und kommunaler Ebene für Mitglieder der Exekutive und Legislative (Grundlage für die Erarbeitung eines Berichts gemäss Motion Egerszegi-Obrist; 02.3413 n)

1 1.1

Exekutive hauptamtlich ­ ­ ­

1.2

nebenamtlich ­ ­ ­

2 2.1

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Gemeindeversammlung ­

3 3.1

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Legislative Gemeindeparlament ­ ­ ­

2.2

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Mindestalter: .............................................................................................

Ausserparlamentarische Kommissionen mit Entscheidbefugnis ­ ­ ­

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

2193

3.2

ohne Entscheidbefugnis ­ ­ ­

4

Vertreter der Gemeinde in öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unternehmen (Verwaltungsräte) ­ ­ ­

5

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Kommunale Bedienstete ­ ­ ­

2194

Höchstalter für Wählbarkeit:.....................................................................

Alterslimiten (Ausscheiden aus dem Amt): ..............................................

Mindestalter für Wählbarkeit: ...................................................................

Pensionsalter Mann/Frau:..........................................................................

Weiterbeschäftigung möglich bis:.............................................................

Mindestalter für die Anstellung: ...............................................................