Notifikation (Art. 64 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht; VStrR) Lankutsch Sascha, geb. 7. März 1975, deutscher Staatsangehöriger, Chauffeur, whft.

in D-66482 Zweibrücken, Am Wasserturme 4: Die Eidgenössische Oberzolldirektion, Bern, verurteilte Sie am 3. November 2004 aufgrund des am 8. September 2004 aufgenommenen Schlussprotokolls wegen einer Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuer in Anwendung des Artikel 87 des Zollgesetzes sowie der Artikel 86 und 88 des Mehrwertsteuergesetzes zu einer Busse von 900 Franken, unter Auferlegung einer Spruchgebühr von 100 Franken.

Dieser Strafbescheid wird Ihnen hiermit eröffnet. Gegen den Strafbescheid kann innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der vorliegenden Notifikation bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion, 3003 Bern, Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie die zur Begründung dienenden Tatsachen zu enthalten; die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit möglich, beizulegen (Art. 68 VStrR).

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist wird der Strafbescheid rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 67 VStrR).

Der Gesamtbetrag von 1000 Franken wird nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbescheides dem Zollkonto der Firma Safram AG, Basel, belastet.

16. November 2004

6658

Zollkreisdirektion Basel

2004-2482