Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe Änderung vom 12. Februar 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 20021 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Isoliergewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 3 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Absatz 14, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des GAV zuständig.

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II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. Oktober 2002 und vom 14. Februar 20035 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt6: Anhang 9 Art. 3

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Mindestlöhne

BBl 2002 7121­7123 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Artikel 2 Absatz 1 des BRB vom 24. Oktober 2002 BBl 2002 7121­7123, 2003 1432 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Isoliergewerbe. BRB

III Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt von Ziffer I am 1. März 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2008. Ziffer I tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.

12. Februar 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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