Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 24. August 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 9. Dezember 1999, vom 6. Juli 2000, vom 18. Januar 2002, vom 22. August 2002 und vom 18. Juni 20031 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau werden wieder in Kraft gesetzt2.

II Der Bundesratsbeschluss vom 22. August 2002 wird wie folgt geändert: Artikel 2 Absatz 4 von Ziffer I wird aufgehoben.

III Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse werden zudem wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 1 und 14 Lohn (Basislöhne, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen) Art. 19 Abs. 2

Verpflegungsentschädigung

IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2004 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 17 Absatz 14 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

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BBl 1999 9783­9784, 2000 3946, 2002 491, 2002 6010­6011, 2003 4840 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-1665

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Gerüstbau. BRB

V Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2004 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2006.

24. August 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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