Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr vom 5. Oktober 2004

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 70 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 20042, beschliesst: Art. 1 Der Einsatz der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird bis längstens zum 31. Dezember 2007 genehmigt.

Art. 2 Der Einsatz findet im Rahmen des Assistenzdienstes statt.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Nationalrat, 22. September 2004

Ständerat, 5. Oktober 2004

Der Präsident: Max Binder Der Protokollführer: Ueli Anliker

Der Präsident: Fritz Schiesser Der Sekretär: Christoph Lanz

1 2

SR 510.10 BBl 2004 2871

2004-0817

5513

Einsatz der Armee zugunsten der Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr. BB

5514