04.003 Bericht des Bundesrates über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2003 Auszug: Kapitel I vom 23. Juni 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen Kapitel I des Berichts über Motionen und Postulate der gesetzgebenden Räte im Jahre 2003 mit dem Antrag auf Zustimmung.

Der vollständige Bericht, mit näheren Erläuterungen, ist als Separatdruck im Format A4 erschienen.1 Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

23. Juni 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1

Der vollständige Bericht kann beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden (ISSN 1423-0801).

2004-0632

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Bericht Kapitel I An die Bundesversammlung: Anträge auf Abschreibung von Motionen und Postulaten Bundeskanzlei 1999 P 99.3076

Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen (N 18.6.99, Müller Erich; S 22.12.99)

Eine Arbeitsgruppe unter der Leitung des Bundesratssprechers hat im ersten Halbjahr 2003 in Erfüllung des Postulats 99.3076 NR Erich Müller einen Bericht «Überprüfung der Information des Bundes in Krisenlagen» verfasst. Darin stellt sie fest, dass die heutigen Konzepte wie auch die rechtlichen Grundlagen für die Krisenkommunikation angemessen sind und im Wesentlichen genügen. Gleichzeitig kommt sie zum Schluss, dass die Medien heute in praktisch allen denkbaren Krisensituationen zumindest teilweise noch funktionieren können. Aufgrund dieser Erkenntnisse bestehe sowohl für die APF (als Ersatz für die zivilen Medien im Kriegsfall) als auch für den Stab Bundesrat Info-Zentrale (als Verstärkung der Informationsdienste des Bundes) kein Bedarf mehr.

Der Bundesrat hat den Bericht am 25. Juni 2003 gutgeheissen und die Auflösung des Stabes BR APF, des Info Rgt 1 und des Stabes BR Info Zen auf Ende 2004 beschlossen. Er machte jedoch zur Bedingung, dass vorgängig folgende Massnahmen getroffen werden: ­

Die BK schliesst mit den Departementen eine Leistungsvereinbarung ab, damit sie für die Erfüllung ihres Informationsauftrags in Krisenlagen durch die Bundesverwaltung mit den nötigen personellen und logistischen Ressourcen verstärkt wird.

­

Die BK handelt, in Zusammenarbeit mit dem VBS und unter Beizug des UVEK, mit der SRG eine Leistungsvereinbarung aus, um sicherzustellen, dass der Bundesrat in sämtlichen denkbaren Situationen in der Lage ist, sich am Radio an die Bevölkerung aller Landesteile zu wenden.

Die verantwortlichen Stellen sind daran, die geforderten Massnahmen bis im Mai 2004 zum Abschluss zu bringen und dem Bundesrat danach zum Entscheid zu unterbreiten.

Aufgrund dieser Sachlage beantragt der Bundesrat, das Postulat 99.3076 abzuschreiben.

2000 P 99.3522

Geschlechtsneutrale Formulierungen. Umsetzung der Empfehlungen (N 22.6.00, Maury Pasquier)

Seit 1991 hat der Bundesrat wiederholt unterstrichen, dass die Empfehlungen im Bericht «Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann» auf das Deutsche zugeschnitten sind und nicht tel quel auf die romanischen Sprachen übertragen werden können. Dies hat die Verwaltung allerdings nicht gehindert, nach Lösungen zu suchen, die auch in diesen Sprachen umsetzbar sind: 4378

Was das Französische betrifft, sind seither Lösungsvorschläge in einem «Guide de formulation non sexiste des textes administratifs et législatifs de la Confédération» zusammengestellt worden, den die Bundeskanzlei im Dezember 2000 in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann herausgegeben hat. Er richtet sich an alle Textautorinnen und -autoren in der Bundesverwaltung und kann online abgerufen werden unter: http://www.bk.admin.ch/ch/f/bk/sp/doc/guide-de-formulation-non-sexiste.html.

Für das Italienische hat die Bundeskanzlei am 16. September 2003 die «Istruzioni della Cancelleria federale per la redazione dei testi ufficiali in italiano» verabschiedet. Darin wird die heute geltende Praxis der Dienststellen der Bundesverwaltung festgeschrieben, die im Einklang steht mit der Position der Parlamentarischen Redaktionskommission in dieser Sache: Die sprachliche Gleichbehandlung im Italienischen soll Rücksicht nehmen auf die Strukturen der italienischen Sprache (vgl. insbesondere Ziff. 19, S. 39 ff.: Uso non discriminatorio della lingua).

Die Umsetzung der Grundsätze einer nichtsexistischen Sprache in den Erlassen der Bundesversammlung wird (für das Französische) von der Verwaltungsinternen Redaktionskommission und (für beide romanischen Sprachen) von der Parlamentarischen Redaktionskommission kontrolliert. Für die andern offiziellen Texte des Bundes wird die Einhaltung der Grundsätze über die Textrevision vor dem Gut zum Druck sichergestellt.

Da somit alle nötigen Massnahmen ergriffen worden sind, beantragt der Bundesrat, das Postulat Nr. 99.3522 abzuschreiben.

2000 P 00.3595

Administrative Entlastung von Unternehmen bei den bundesrechtlichen Verfahren (S 14.12.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR), Punkte 3, 4, 6 und 7

Punkt 3: Der Bundesrat hat das Anliegen einer Ombudsstelle des Bundes im Zusammenhang mit dem Postulat Donzé 01.3319 Turbo für eine eidgenössische Ombudsstelle geprüft und sich am 29. August 2001 negativ dazu geäussert. Das Parlament hat sich dem Anliegen im Rahmen der Parlamentarischen Initiativen Fankhauser 98.445 und Jossen 02.431 ebenfalls angenommen. Der Entscheid liegt nun beim Parlament. Bezüglich verwaltungsunabhängiger Verfahrensüberprüfung durch gerichtliche Instanzen unterbreitete der Bundesrat dem Parlament am 28. Februar 2001 die Botschaft über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, welche in diesem Bereich Verbesserungen bringen soll.

Punkt 4: Die Schulung der Angehörigen der Verwaltung betreffend Kundenorientierung wurde erfolgreich eingeführt und wird durch das Eidgenössische Personalamt in deutscher und französischer Sprache weiterhin durchgeführt.

Punkt 6: Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 28. Februar 2001 die Botschaft über die Totalrevision der Bundesrechtspflege, welche gestützt auf die von Volk und Ständen beschlossene Justizreform eine grundlegende Neuregelung der bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren mit sich bringt. Eine Inkraftsetzung der neuen Rechtsgrundlagen ist zusammen mit der Inbetriebnahme des Bundesverwaltungsgerichts in St.Gallen auf den 1. Januar 2007 geplant. Die erwartete Verkürzung der Rechtsmittelverfahren sollte sich ab diesem Zeitpunkt einstellen.

Punkt 7: Wie bereits in der Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Dezember 2000 festgehalten, würde die vorgeschlagene Massnahme die Bauherrschaften kaum

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entlasten. Diese müssten vielmehr bereits baureife Pläne ausarbeiten, bevor das Volk den raumplanerischen oder finanzpolitischen Rahmen für ein Projekt abgesteckt hat.

Aufgrund dieser Sachlage beantragt der Bundesrat die Punkte 3, 4, 6 und 7 des Postulates Nr. 3595 abzuschreiben.

2002 P 01.3786

Konzept für einen einheitlichen Internetauftritt des Bundes (N 22.3.02, Ehrler)

Die Konferenz der Informationsdienste KID hat dem Webforum im Frühjahr 2003 den Auftrag erteilt, zusammen mit dem Bundesamt für Informatik BIT die InternetAuftritte des Bundes, der Departemente und Ämter so weit wie möglich und so sinnvoll wie nötig zu harmonisieren. Nachdem eine entsprechende Strategie ausgearbeitet worden ist, müssen die Web-Spezialisten nun die folgenden fünf konkreten Massnahmen umsetzen: 1.

eine Navigation auf allen Internet-Sites mit gleichen Tools und gleicher Nomenklatur;

2.

eine einheitliche Methode zum besseren Suchen und schnelleren Finden von Informationen im Internet;

3.

formale Mindestanforderungen an die Internet-Sites aller Verwaltungsebenen;

4.

die Schaffung eines «Gütesiegels Bund» für entsprechende Internet-Sites;

5.

den Aufbau eines gemeinsamen Medienportals.

Die Umsetzung dieser fünf Massnahmen dürfte nach heutigen Erkenntnisen zwei bis fünf Jahre dauern, so dass sich die Departemente und Ämter an die ohnehin fälligen Überarbeitungen ihres Auftrittes halten können. Die Umsetzungskosten werden auf ungefähr 200'000 Franken geschätzt, wobei die sich daraus ergebenden mittelfristigen Einsparungen wesentlich höher liegen sollten.

Die Internet-Strategie Bund und die erwähnten Massnahmen wurden Ende Mai von der KID gutgeheissen. Das verantwortliche Projektteam ist seither an der konkreten Umsetzung, wobei die KID als Auftraggeberin kontinuierlich über die einzelnen Schritte informiert wird. Ausserdem hat der Bundesrat den Auftrag erteilt, ein einheitliches Erscheinungsbild des Bundes (für alle Print- und Elektronik-Produkte) zu erarbeiten und ihm zum Entscheid vorzulegen.

Aufgrund dieser Sachlage beantragt der Bundesrat, das Postulat 01.3786 abzuschreiben.

Departement für auswärtige Angelegenheiten 2000 P 99.3650

Konzept zivile Friedensförderung (N 23.6.00, Haering)

Aufgrund der Botschaft über einen Rahmenkredit über Massnahmen für zivile Konfliktbearbeitung und Menschenrechtsförderung vom 23. Oktober 2002 sowie im Rahmen der Umsetzung der Strategie «Nachhaltige Entwicklung der Schweiz» hat der Bundesrat die Erarbeitung eines Leitbildes Frieden an die Hand genommen. Der «Bericht des Bundesrates über die Förderung des Friedens in der Aussenpolitik» wird auch ein Konzept der zivilen Friedensförderung beinhalten.

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2000 P 00.3204

Nutzung des schweizerischen bundesstaatlichen Erfahrungsschatzes in der Europadiskussion (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Die reiche Erfahrung der Schweiz aufgrund ihres bundesstaatlichen Systems konnte am Rande der Arbeiten des Konvents zur Zukunft Europas auf parlamentarischer und wissenschaftlicher Ebene eingebracht werden.

2000 P 00.3306

Beitritt der Schweiz zur «Union latine» (N 6.10.00, Scheurer Rémy)

In seiner Stellungnahme zum Vorstoss hielt der Bundesrat fest, dass er die Frage eines Beitritts der Schweiz zur Union Latine im Rahmen der Festlegung seiner Zielsetzungen für die Legislaturperiode 2003­2007 erneut beurteilen werde. Angesichts der finanziellen Lage des Bundes ist der BR zum Schluss gekommen, dass er in dieser Legislatur auf ein Beitrittsgesuch zur Union Latine verzichtet, welcher die Schweiz rund SFR 620 000.­ kosten würde. In seiner Antwort auf die Motion Eggly (04.3028) anerkennt der BR die wichtige Rolle der Union Latine namentlich für die sprachlichen Minderheiten und erklärt sich bereit, darauf zurück zu kommen, wenn die finanzpolitischen Ziele erreicht sind.

2000 P 00.3414

Regelmässige Berichterstattung über die Menschenrechtspolitik der Schweiz (N 3.10.00, Aussenpolitische Kommission NR)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einmal pro Legislatur in einem Situationsbericht Auskunft zu geben über die getroffenen, eingeleiteten und geplanten Massnahmen und Bemühungen zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Menschenrechtspolitik. Für die laufende Legislatur wird er voraussichtlich Ende 2004 einen Bericht unterbreiten. Ob weitere Berichte angezeigt sind, soll nicht im jetzigen Zeitpunkt entschieden werden.

2000 P 00.3481

Finanzielle Mittel für den Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (N 15.12.00, Nabholz)

Die Bereitstellung finanzieller Mittel für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist eines der Mittel, um das Problem der zunehmenden Überlastung des Gerichtshofs lösen zu helfen. Im Jahre 2002 hat die Schweiz dem Europarat einen ausserordentlichen freiwilligen Beitrag von Fr. 200 000.­ zugesprochen. Der Bundesrat hat am 29. April 2004 beschlossen, das Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus zu unterzeichnen. Damit wird den Grundanliegen des Postulats zu einem wesentlichen Teil Rechnung getragen. Das Protokoll liegt an der 114. Session des Ministerkomitees des Europarates vom 12.

und 14. Mai in Strassburg zur Unterzeichnung vor.

2001 P 00.3638

Gesetz über Personen, die in der Entwicklungszusammenarbeit tätig sind (N 23.3.01, Hollenstein)

Die Freiwilligeneinsätze sind ein wichtiger Bestandteil der Entwicklungszusammenarbeit der Schweiz. Für die Rekrutierung von qualifizierten Personen und deren Entsendung in Entwicklungsländer ist eine angemessene Sozialversicherung eine wichtige Voraussetzung. Anstelle einer Gesetzesvorlage bevorzugt der Bundesrat eine Lösung, bei welcher die Kompetenz und die Verantwortung für die Anstellungsbedingungen ­ inklusive Sozialversicherungen ­ weiterhin bei den Entsende4381

organisationen bleibt. Die Frage einer angemessenen Sozialversicherung der Freiwilligen wurde gemeinsam mit Unité, der DEZA und Versicherungsspezialisten in der zweiten Jahreshälfte 2003 eingehend geprüft. Eine entsprechende Neuregelung von Unité und der DEZA wird in der nächsten Phase im Rahmen der Programmunterstützung erarbeitet und umgesetzt. Daher erübrigt sich die Schaffung einer Gesetzesgrundlage.

2002 P 02.3063

Prioritäten der schweizerischen Politik in der Uno. Bericht (N 21.6.02, Zäch)

2002 P 02.3114

Plenumsdiskussion der bundesrätlichen Ziele für die Uno-Generalversammlung (N 21.6.02, Müller-Hemmi)

Nach dem positiven Ausgang der Volksabstimmung über den Beitritt der Schweiz zur UNO vom 3. März 2003 definierte der Bundesrat die Prioritäten der Schweiz innerhalb der UNO für ihre erste Teilnahme als UNO-Mitglied. Der Bundesrat legte besonderen Wert auf Information und Konsultation von National- und Ständerat. Im Sommer 2002, kurz vor dem Beitritt der Schweiz zur UNO, welcher am 10. September 2002 erfolgte, hatten die Aussenpolitischen Kommissionen des Parlaments Gelegenheit, diese Prioritäten zu erörtern. In der Folge wurden die Kommissionen dann regelmässig über den Ablauf der Arbeiten und über die Hauptprioritäten der Schweiz innerhalb der UNO informiert.

Am 26. Februar 2003 übermittelte der Bundesrat dem Parlament einen Bericht über die Beziehungen zur UNO und zu den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz. Dieser Bericht stellte die Ergebnisse der 57. Session der UNO-Generalversammlung sowie die ersten Erfahrungen der Schweiz im ersten Mitgliedsjahr vor.

Der Bericht definierte auch die mittelfristigen Prioritäten der Schweiz innerhalb der UNO. Dieser Bericht wurde zuerst von den Aussenpolitischen Kommissionen und dann vom National- und Ständerat diskutiert. Im Sommer 2003 präsentierte der Bundesrat den Aussenpolitischen Kommissionen schliesslich die spezifischen Prioritäten für die 58. Session der UNO-Generalversammlung.

Der Bundesrat will das Parlament auch in Zukunft regelmässig über das Engagement der Schweiz in der UNO informieren und konsultieren. Er wird periodisch einen Bericht über die Beziehungen zur UNO und zu den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz präsentieren.

2002 P 02.3179

Die Schweiz und der Nahostkonflikt (N 4.10.02, Sozialdemokratische Fraktion)

Die überwiesenen Punkte 4 und 5 des Postulats forderten den Bundesrat auf, Hilfeleistungen zugunsten von Gefangenen sowie für den Wiederaufbau der Infrastruktur Palästinas zu leisten. Durch die wiederholten Ermahnungen und Interventionen der Schweiz zugunsten der Wahrung des humanitären Völkerrechts und die Programme der DEZA im Bereich der humanitären Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit in den palästinensischen Gebieten wurden die Punkte 4 und 5 des Postulats umgesetzt.

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2003 P 03.3001

Rassendiskriminierung. Periodische Berichte an die Aussenpolitischen Kommissionen (S 6.3.03, Aussenpolitische Kommission SR 01.052)

Im Laufe der parlamentarischen Beratungen zur Botschaft über die Anerkennung des individuellen Mitteilungsverfahrens gemäss Artikel 14 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (CERD) zeigte sich, dass die Erfahrungen, welche die Schweiz im Rahmen der Länderberichterstattung vor dem CERD gemacht hat, bei den Mitgliedern der APK des Ständerates auf grosses Interesse stiessen und eine wesentliche Grundlage für deren Meinungsbildung darstellen. Darauf gestützt sowie aufgrund des im Dezember 2003 in Kraft getretenen Parlamentsgesetzes (Art. 152 Abs. 5) wird das EDA in Zukunft die periodischen Länderberichte vorgängig den Mitgliedern der Aussenpolitischen Kommissionen vorlegen. Damit ist das Anliegen der politischen Kommissionen erfüllt.

2003 P 03.3209

Bericht zur Reform der Uno (N 3.10.03, Sozialdemokratische Fraktion)

Das Postulat beauftragte den Bundesrat, einen Bericht zu den Reformperspektiven der UNO auszuarbeiten. Der Bundesrat erklärte sich bereit, diesem Ersuchen nachzukommen. Im «Bericht 2004 über die Beziehungen zur UNO und zu den internationalen Organisationen mit Sitz in der Schweiz» widmet er das Kapitel 2 ausführlich den Reformen der UNO.

Departement des Innern Bundesamt für Kultur 2001 P 00.3395

Gerechtere Jungparteienentschädigung (N 26.11.01, Brunner Toni)

Das Anliegen wurde im Rahmen der Revision der Richtlinien des EDI zum Jugendförderungsgesetz, welche am 25. Januar 2002 in Kraft getreten ist, wahrgenommen.

Die Jungendorganisationen ­ und damit auch die Jungparteien ­ hatten dabei Gelegenheit, ihre Anträge im Rahmen der Revision einzubringen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten. Das Anliegen wurde somit erfüllt und das Postulat kann abgeschrieben werden.

2002 P 01.3216

Erhöhung der Bundesbeiträge für die Schweizer Schulen im Ausland (N 18.3.02, Aussenpolitische Kommission NR)

Im Rahmen des Entlastungsprogramms 2003 wurde an Stelle der ursprünglich in der Finanzplanung vorgesehenen Erhöhung eine erneute Kürzung des Budgetkredits auf 16,5 Millionen Franken (per 2007) beschlossen. Der Vorstoss ist daher als nicht mehr erfüllbar abzuschreiben.

2002 P 01.3461

Unterstützung kultureller Organisationen (N 16.4.02, Müller-Hemmi)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat mit der Umsetzung von zwei Massnahmen: Einerseits einer Änderung der Richtlinien des EDI zur Unterstützung kultureller Organisationen (RL), um die Probleme der späten Beitragszusprache und der Pla4383

nungssicherheit zu lösen, andererseits eine substanzielle Erhöhung des Budgetkredits für die Unterstützung der kulturellen Organisationen.

Mit der Teilrevision der RL vom 1. Juli 2002 konnte die erste Forderung umgesetzt werden: Erstmals per 2003 konnten die Beiträge an die Organisationen bereits zu Beginn des Beitragsjahres verfügt werden. Das Parlament bewilligte ausserdem für das Budget 2003 eine Erhöhung des Kredites zur Unterstützung kultureller Organisationen von 3,6 auf 4 Millionen Franken. Diese Erhöhung wurde jedoch im Rahmen der Beschlüsse zum Entlastungsprogramm 2003 rückgängig gemacht; der Gesamtkredit wird bis 2007 schrittweise auf 3 Millionen Franken reduziert. Das Anliegen ist deshalb im ersten Teil erfüllt, im zweiten Teil nicht mehr erfüllbar. Der Vorstoss kann daher abgeschrieben werden.

Bundesamt für Gesundheit 2000 P 00.3364

Beratungsangebot für Fragen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit (N 15.12.00, Genner)

Der Bundesrat hat den Bericht «Sexuelle und reproduktive Gesundheit in der Schweiz» am 15. Oktober 2003 verabschiedet. Gleichzeitig wurde das EDI (BAG) beauftragt, die Koordination im Beratungsbereich zu initiieren. Das BAG hat bereits einen Prozess eingeleitet, um die verschiedenen Dienste und Fachstellen zu koordinieren. Einbezogen werden unter anderem interessierte Bundesämter, die Kantone und weitere Organisationen (z.B. Dachverband der Schweizerischen Familienplanungsstellen PLANes, Aids-Hilfe Schweiz) mit dem Ziel, das Beratungsangebot in der Schweiz zu optimieren. Spezifische Angebote für besondere Bevölkerungsgruppen (z.B. Migrantinnen) sind im Rahmen geplanter und laufender Programme vorgesehen oder bereits in Umsetzung. Jugendliche sollen über bereits bestehende Kanäle, wie z.B. die Sexualerziehung an Schulen, auf spezifische Beratungsangebote aufmerksam gemacht werden. Entsprechende Ergänzungen in den Curricula der Sexualpädagoginnen sind geplant. Das Postulat ist somit als erfüllt abzuschreiben.

2002 P 00.3749

Schweizerisches Zentrum für Transplantationsmedizin (N 16.4.02, Günter)

Die geforderte Überprüfung fand im Rahmen der Erarbeitung des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) statt. Die betreffenden Ergebnisse sind in Ziffer 1.3.6.3 der Botschaft zum Transplantationsgesetz vom 12. September 2001 (01.057) ausführlich dargestellt.

Der Bundesrat kommt dabei zum Schluss, dass auf eine Limitierung der Anzahl von Transplantationszentren bzw. die Schaffung eines Zentrums auf Stufe Gesetz aufgrund der international herrschenden Uneinigkeit in dieser Frage einerseits sowie der laufenden kantonalen Bestrebungen zur Konzentration der Spitzenmedizin andererseits verzichtet werden soll. Jedoch soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, in Absprache mit den Kantonen und unter Berücksichtigung der Entwicklung im Bereich der Transplantationsmedizin die Anzahl der Zentren zu beschränken (Art. 27 des Gesetzesentwurfs). Diese Bestimmung blieb im Übrigen in der Beratung des erstberatenden Nationalrates unbestritten. Das Postulat ist somit als erfüllt abzuschreiben.

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Bundesamt für Statistik 2000 P 98.3286

Morbidität bei Krebs. Epidemiologische Daten (N 21.3.00, Cavalli)

Wie in der Stellungnahme zum Postulat in Aussicht gestellt, sind die Fragen des Informationsbedarfs und der Koordination in der Krebsepidemiologie sowie der dafür seitens der Krebsregister und des Bundes benötigten Ressourcen in einer Expertengruppe bearbeitet worden. Diese erstattete 2002 Bericht an die Projektleitung «Zukunft der epidemiologischen Krebsforschung», in der unter dem Vorsitz des Staatssekretärs für Wissenschaft und Forschung die Bundesämter für Gesundheit, Sozialversicherung, Statistik, Bildung und Wissenschaft sowie das Schweizerische Institut für angewandte Krebsforschung (SIAK) und die Vereinigung Schweizerischer Krebsregister (VRSK) vertreten waren. Gestützt auf die Folgerungen und Vorschläge dieses Berichts sieht die Botschaft BFT 2004­2007 eine Konsolidierung der Krebsregister vor. Für die Umsetzung und finanzielle Absicherung ist eine Leistungsvereinbarung 2004­2007 zwischen dem BBW und dem SIAK, dem die VRSK angehört, abgeschlossen worden. Das Postulat ist damit teilweise erfüllt. Für die im Bericht ebenfalls vorgschlagene Übernahme der zentralen Datenbank der Krebsregister durch das BFS stehen jedoch weder im Budget 2004 noch im Finanzplan 2005­2007 finanzielle Mittel zur Verfügung.

2000 P 99.3610

Zeitbudgeterhebung zur unbezahlten Arbeit (N 24.3.00, Goll)

Umfassende Abklärungen haben ergeben, dass dieses bereits im Mehrjahresprogramm 1999­2003 aus Budget- und Prioritätsgründen zurückgestellte Vorhaben in absehbarer Zukunft in der geforderten Art und Weise nicht realisiert werden kann.

Eine detaillierte Zeitbudgeterhebung, welche für die sozioökonomischen Gruppen der Schweiz repräsentative Resultate liefern könnte, sprengt den personellen und finanziellen Rahmen des BFS und hat ausserdem eine sehr grosse Belastung der Befragten zur Folge. Um dem Informationsbedarf im Bereich der unbezahlten Arbeit trotzdem nachzukommen, erhebt das BFS im Rahmen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung in regelmässigen Abständen ein Zusatzmodul unbezahlte Arbeit, welches sowohl Vergleiche zwischen verschiedenen Bevölkerungssegmenten wie auch im Zeitablauf ermöglicht. Ergänzt wird diese Information durch ein Satellitenkonto unbezahlte Arbeit, welches die Haus- und Freiwilligenarbeit monetär bewertet. Das Satellitenkonto steht kurz vor dem Abschluss.

2000 P 97.3393

Behindertenstatistik (N 4.3.99, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (95.418); S 15.3.00)

Der Aufbau einer Behindertenstatistik ist mit einigen grundsätzlichen methodischen Problemen verbunden, die umfangreiche konzeptionelle Arbeiten in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen erfordern würden. Weil die für die Erarbeitung dieser Statistik notwendigen finanziellen Mittel jedoch nicht vorhanden sind, muss auf dieses Vorhaben verzichtet werden.

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2000 P 00.3225

Erarbeitung eines Indikatorensystems als Führungsinstrument (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Die strategischen Führungsgrössen für die Politik sind im Rahmen eines Pilotprojektes unter der Federführung der Bundeskanzlei vom BFS erarbeitet worden. Der darauf aufbauende Postulatsbericht wird Anfang 2004 vom Bundesrat verabschiedet.

Die regelmässige Nachführung der Indikatoren ist geplant. Daneben wurde aber auch ein System der Nachhaltigkeitsindikatoren vom BFS in Zusammenarbeit mit den mitbeteiligten Ämtern konzipiert und erarbeitet, die mit den strategischen Führungsgrössen abgestimmt sind. Der entsprechende erste Bericht wurde im Jahr 2003 publiziert.

2001 P 00.3733

Tieflöhne und Lebenshaltungskosten. Bericht (N 23.3.01, Leutenegger Oberholzer)

Das BFS hat die statistischen Lücken in diesem Gebiet im Rahmen des Auf- und Ausbaus der statistischen Informationen im Bereich der Sozialen Sicherheit geschlossen bzw. mit Indikatoren überbrückt. Mit der Umsetzung der Motionen Cottier und Egerszegi-Obrist (98.3684 und 98.3655) werden regelmässig Informationen über die Lebenshaltungskosten verschiedener sozioökonomischer Gruppen erarbeitet und somit können Untersuchungen über den Einfluss von Veränderungen dieser Kosten auf die Situation sozial Schwacher erstellt werden. Insbesondere der Situation der sogenannten «Working poor» hat das BFS ein besonderes Augenmerk geschenkt, indem es ein Set verschiedenster Indikatoren definierte, welche nun regelmässig nachgeführt und publiziert werden. Mit dem Bericht «Wohlstand und Wohlbefinden, Lebensstandard und soziale Benachteiligung in der Schweiz» wurde die in regelmässigen Abständen geplante Beobachtung des sozialen Wandels durch das BFS aufgenommen. Ergänzt werden diese statistischen Informationssysteme durch die Ergebnisse der Sozialhilfestatistik, welche sich im Aufbau befindet. Diese gibt nach ihrem Abschluss flächendeckend für alle Kantone der Schweiz umfassende Auskünfte über die verschiedensten Aspekte im Zusammenhang mit der Sozialhilfe und deren Empfängerinnen und Empfänger. Mit all diesen Arbeiten des BFS erachtet der Bundesrat das Postulat als erfüllt.

2002 P 01.3733

Statistik über familienergänzende Betreuungsverhältnisse (N 22.3.02, Fehr)

Angesichts der finanziellen Situation des Bundes ist vorgesehen, die Thematik der familienergänzenden Betreuungsverhältnisse im Rahmen der vom BFS durchgeführten Erhebungen zu behandeln und entsprechende Daten der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung, der Einkommens- und Verbrauchserhebung und der Betriebszählung auszuwerten. Damit können einige der im Postulat aufgeworfenen Fragen beantwortet werden. Einzelne Indikatoren sind in Publikationen des BSV und des BFS veröffentlicht worden. Eine eigentliche Statistik über familienergänzende Betreuungsverhältnisse, die eine aufwändige, kostenintensive neue Erhebung erfordern würde, kann jedoch aus Ressourcengründen nicht erarbeitet werden.

2002 P 02.3483 Vgl. P 99 3610.

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Zeitbudgetstudie mit Wirkung (N 13.12.02, Goll)

Bundesamt für Sozialversicherung 2000 P 98.3020

KVG. Neue Leistungen und Arzneimittel. Kostenübernahme (N 21.3.00, Guisan)

Artikel 1a Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG) bestimmt den Geltungsbereich des KVG. Demgemäss regelt die soziale Krankenversicherung die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) und eine freiwillige Taggeldversicherung. Die Kostenübernahme von medizinischen Leistungen und Arzneimitteln ausserhalb des OKP-Bereiches fällt somit nicht unter den Geltungsbereich des KVG. Der Bundesrat hat somit keine Kompetenz zum Erlass von Vollzugsbestimmungen für die Finanzierung von Leistungen oder Arzneimitteln aus den Mitteln für Lehre und Forschung. Artikel 11 und 12 KVG bestimmen ferner, dass die OKP durch die vom EDI anerkannten Krankenkassen oder von privaten Versicherungseinrichtungen, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 23. Juni 1978 (VAG) unterstehen und über eine vom EDI ausgestellte Bewilligung verfügen, betrieben werden (anerkannte Krankenversicherer). Andere Stellen, welche nicht die OKP betreiben, fallen a priori ausser Betracht. Der Bundesrat verfügt somit auch in diesem Sinn über keine Kompetenz zum Erlass von entsprechenden Vollzugsbestimmungen.

Das BSV hat das vorliegende Problem erkannt und in der Zwischenzeit mittels Weisungen die Krankenversicherer über die Kostenübernahme, insbesondere von Arzneimitteln, deren Vergütung im OKP-Bereich zu Unbestimmtheiten Anlass gegeben hat, aufgeklärt. Ausserdem ergeht in der vorliegenden Angelegenheit in Kürze ein Bundesgerichtsentscheid, welcher sich mit den heiklen Abgrenzungsfragen befassen wird. Heute wird der befristete und individuell bewilligte Einsatz eines in der Schweiz noch nicht zugelassenen Arzneimittels, welches im Einzelfall einem bestimmten Patienten anlässlich einer schweren, potentiell lebensbedrohenden oder invalidisierenden Krankheit abgegeben wird, für welche eine alternative Therapiemöglichkeit fehlt (compassionate use), nicht von der OKP vergütet. Solche Einsätze betreffen die Forschungs- und Entwicklungsphase, weshalb die anfallenden Kosten grundsätzlich von der Pharmaindustrie zu übernehmen sind. Damit wird die im Postulat gestellte Forderung erfüllt.

2000 P 00.3006

Freiwillige AHV (S 15.3.00, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR 99.038)

Die freiwillige Versicherung wurde auf den 1. Januar/1. April 2001 grundlegend revidiert. Die Revision war im Parlament bereits seinerzeit umstritten und weitergehende Vorschläge in Richtung grösserer Kostendeckung waren chancenlos. Die Ausgangslage hat sich seither kaum geändert, so dass eine Revision im Sinne des Postulats politisch keine Chancen hätte. Zudem würde die Verwirklichung in personeller Hinsicht einen relativ grossen Ressourcenaufwand voraussetzen, welcher im Finanzplan nicht vorgesehen ist.

2000 P 00.3224

Existenzsicherndes Grundeinkommen (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Der Bundesrat hat den Bericht «Modelle zu einem garantierten Mindesteinkommen» (BASS, Bern: BSV, Forschungsbericht 15/03) am 15. Oktober 2003 verabschiedet.

Damit ist das Postulat erfüllt und kann abgeschrieben werden.

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2000 P 00.3287

Langfristige Sicherung der Altersvorsorge (N 6.10.00, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

Im Rahmen des Forschungsprogramms zur längerfristigen Zukunft der Alterssicherung wurde die mittel- und langfristige finanzielle Entwicklung der Altersvorsorge anhand verschiedener mathematischer Modelle untersucht. Dabei wurden demografische, wirtschaftliche und AHV-spezifische Parameter einbezogen (Schluep, K.

[2003], Finanzierungsbedarf in der AHV [inkl. EL], Bern: BSV, Forschungsbericht 10/03; Müller A., Nieuwkoop R., Lieb Ch. [2003], Analyse der Finanzierungsquellen für die AHV. SWISSLOG ­ ein Overlapping Generations Model für die Schweiz, Bern: BSV, Forschungsbericht 11/03). Die Arbeiten zeigen auf, wie die AHV durch schrittweise Anpassungen ­ sowohl leistungs- als auch finanzierungsseitig ­ längerfristig finanziert werden kann (Interdepartementale Arbeitsgruppe IDA ForAlt [2003], Synthesebericht zum Forschungsprogramm zur längerfristigen Zukunft der Alterssicherung, Bern: BSV, Forschungsbericht 13/03).

2000 P 00.3191

Mittel- und langfristige Perspektiven der Alterssicherung (N 22.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

Vgl. P 00.3287.

2000 P 00.3348

Invaliditätsbegriff (S 20.9.00, David)

Die Ergebnisse der Forschungsarbeiten zu den kantonalen Unterschieden innerhalb der IV liegen vor. Das Forschungsteam bzw. der Schweizerische Nationalfonds haben die Öffentlichkeit über die Ergebnisse informiert. Mit diesen Studien ist ein grosser Teil der Fragen beantwortet und für den Rest wären finanzielle und personelle Ressourcen notwendig, die im Finanzplan nicht vorgesehen sind.

2000 P 00.3363

KVG. Übernahme der Kosten bei Sterilisation (N 15.12.00, Maury Pasquier)

Die Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung (ELK) hat sich am 9. Oktober 2003 mit der Frage beschäftigt, ob künftig die Kosten bei Sterilisation von der sozialen Krankenversicherung übernommen werden sollen. Die Kommission empfiehlt einstimmig, die Sterilisation nicht allgemein als Pflichtleistung aufzunehmen. Ihre Empfehlung begründet die ELK damit, dass eine Intervention medizinisch indiziert sein muss, um von der sozialen Krankenversicherung übernommen zu werden. Fragen der Familienplanung per se werden davon klar abgegrenzt und Lebensführung sowie Lebensstil zugeordnet. Die ELK beantragt deshalb, die Limitatio betreffend Sterilisation in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) Anhang 1, Kapitel 3 unverändert zu belassen. Das EDI schliesst sich dieser Ansicht an. Das Postulat ist deshalb abzuschreiben.

2000 P 00.3597

Finanzierung Mutterschaftsschutz (S 13.12.00, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR)

Am 3. Oktober 2003 hat das Parlament die Einführung einer 14-wöchigen Mutterschaftsentschädigung für erwerbstätige Mütter beschlossen, welche über den Erwerbsersatzfonds und mittelfristig über eine geringe Erhöhung der EO-Beiträge finanziert werden soll. Damit ist das Postulat erfüllt und kann abgeschrieben werden.

4388

2001 P 00.3632

Reserven der Krankenversicherer (N 23.3.01, Dormond Marlyse)

Nach eingehender Prüfung hat der Bundesrat an der heutigen Berechnungsmethode festgehalten, wonach die Höhe der Reserven aufgrund des Prämienvolumens bemessen wird. Ausserdem hat er die Mindestreservequote für kleine und mittlere Krankenversicherer angepasst und sie dazu verpflichtet, ihre Risiken rückzuversichern, um so den besonderen finanziellen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen.

2001 P 99.3640

KVG. Bundesbeiträge (N 9.5.01, Zisyadis)

Die Bundesversammlung hat die vorgeschlagene Lösung nicht in die abgelehnte 2. KVG-Revision integriert. Auch eine für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen günstigere Variante wurde abgelehnt. Die BSV-Studien über die Wirkung der Prämienverbilligung belegen zudem, dass die vorgeschlagene Lösung nur beschränkt wirksam wäre.

2001 P 00.3183

Perspektiven der Alterssicherung (N 9.5.01, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.014)

Vgl. P 00.3287.

2001 P 01.3260

Krankenversicherung. Zahlungsrückstände (N 5.10.01, Zisyadis)

Das BSV hat im Auftrag des EDI bei mehreren Krankenversicherern den Sachverhalt in Bezug auf nicht bezahlte Prämien für die obligatorische Krankenversicherung untersucht. Die verschiedenen Krankenkassen verfahren bei Zahlungsausständen sehr unterschiedlich, so dass ein Bericht über die Höhe der in der Krankenversicherung aufgelaufenen Zahlungsausstände nicht realisierbar scheint. Das BSV hat nämlich festgestellt, dass nicht alle Versicherer ausstehende Prämienzahlungen ab dem gleichen Zeitpunkt als Zahlungsausstand betrachten. Bei den einen liegen mit der ersten Mahnung bereits Zahlungsausstände vor, während für andere nur die nach Mahnung unbezahlten Prämien in diese Kategorie fallen. Weitere Versicherer sprechen erst nach Ausstellung eines Verlustscheins von Zahlungsausstand. Ausserdem verrechnen gewisse Krankenversicherer fällige Prämienzahlungen mit ausstehenden Leistungsvergütungen. Es ist also praktisch unmöglich, die Höhe der uneinbringlichen Prämienzahlungen zu ermitteln. Aus diesem Grund beantragt der Bundesrat, das Postulat abzuschreiben.

2001 P 01.3423

Transparenz der Reserven der Krankenkassen (S 4.10.01, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit SR 01.302)

Der Bundesrat hat den Bericht «Transparenz der Reserven der Krankenkassen» am 19. Dezember 2003 verabschiedet. Damit ist das Postulat erfüllt und kann abgeschrieben werden.

2002 P 01.3722

Einheitskrankenkasse? (N 22.3.02, Robbiani)

Der Bundesrat hat den Bericht «Vorteile einer Einheitskasse» am 28. Mai 2003 verabschiedet. Damit ist das Postulat erfüllt und kann abgeschrieben werden.

4389

2002 P 00.3458

AHV-Bezüger. Anpassung der Kinderrente (N 17.4.02, Meier-Schatz)

Im Rahmen der 11. AHV-Revision hat das Parlament nach ausführlicher Diskussion beschlossen, den Betrag der Kinderrente nicht anzutasten, im Gegensatz zum Betrag der Waisenrente, welcher erhöht wurde. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Zweckmässigkeit einer Anpassung der Kinderrente erneut zu untersuchen.

2002 P 02.3181

Missbräuche im Bereich der beruflichen Vorsorge (N 21.6.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.027)

Bei der weiteren parlamentarischen Beratung der 1. BVG-Revision hat der Ständerat als Zweitrat (vor allem seine Kommission) nach Einreichung dieses Vorstosses die Möglichkeit der Missbrauchsbekämpfung insbesondere in der Kadervorsorge eingehend beraten. In der Folge ergaben die Arbeiten, dass die Umschreibung des Missbrauchs beziehungsweise die Aufzählung, was als Missbrauch zu verstehen ist, Schwierigkeiten stellt, indem stets wieder neue Lücken und Missbrauchsmöglichkeiten entstehen. Statt dessen wurde die Definition der beruflichen Vorsorge und der zu beachtenden Grundsätze (siehe P 02.3182) in Artikel 1 BVG aufgenommen. Formen, die diese Grundsätze nicht erfüllen, können nicht als berufliche Vorsorge steuerlich privilegiert werden. So sollen Missbräuche, die unter geltendem Recht nur aufgrund der Rechtsprechung und Lehre als solche definiert sind, besser erfasst und damit auch bekämpft werden können. Damit ist dem Grundgedanken des Postulats noch im Rahmen der 1. BVG-Revision Rechnung getragen worden.

2002 P 02.3182

Umschreibung «berufliche Vorsorge» (N 21.6.02, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 00.027)

Im Rahmen der weiteren parlamentarischen Arbeiten an der 1. BVG-Revision, die nach der Einreichung dieses Postulats erfolgten, wurde Artikel 1 BVG vollkommen neu gestaltet. Dieser Artikel enthält nun die Definition, was unter beruflicher Vorsorge zu verstehen ist (Abs. 1) und den Grundsatz, dass in der beruflichen Vorsorge nicht mehr Einkommen versichert werden kann, als in der AHV versichert wird (Abs. 2). Ausserdem werden darin explizit die Prinzipien aufgezählt, die in der beruflichen Vorsorge gelten (Abs. 3): Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung und das Versicherungsprinzip.

2002 P 00.3670

Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle (N 30.9.02, Meyer Thérèse), Punkt 2

Am 19. Dezember 2003 hat der Bundesrat den Bericht «Transparenz der Reserven der Krankenkassen» verabschiedet. Damit ist das Postulat erfüllt und kann abgeschrieben werden (siehe auch P 01.3423).

2002 P 02.3423

BVG. Rubrizierung der Verwaltungskosten (N 3.10.02, Sozialdemokratische Fraktion)

Im Rahmen der weiteren Arbeiten an der 1. BVG-Revision, die nach der Einreichung dieses Vorstosses erfolgten, hat das Parlament selbst die Bestimmungen über die Offenlegung der Verwaltungskosten diskutiert und neu gestaltet. Es hat die Regelungen dabei weitreichend verschärft und detailliert. Diese Bestimmungen sollen 2004 ­ zusammen mit den entsprechenden Verordnungsbestimmungen ­ als erster Teil der 1. BVG-Revision vorzeitig in Kraft treten. Durch diese vom Parlament selbst geschaffenen neuen Gesetzesbestimmungen wird das Postulat hinfällig.

4390

2002 P 02.3104

Förderung von Familien (N 4.10.02, Waber)

Der Nationalrat hat am 4. Oktober 2002 einzig Ziffer 2 (Prämienfreiheit ab dem 3. Kind) als Postulat überwiesen. Die zweite KVG-Revision ist mit der Ablehnung des Vorschlages der Einigungskonferenz durch den Nationalrat am 16. Dezember 2003 gescheitert. Somit konnte die Prämienbefreiung ab dem dritten Kind nicht realisiert werden, und das Postulat ist abzuschreiben.

2003 M 00.3670

Krankenkassen. Transparenz und Kontrolle (N 30.9.02, Meyer Thérèse; S 10.3.03), Punkt 1

Am 19. Dezember 2003 hat der Bundesrat den Bericht «Transparenz der Reserven der Krankenkassen» verabschiedet. Damit ist die Motion erfüllt und kann abgeschrieben werden (siehe auch P 01.3423).

2003 M 02.3421

BVG. Bruttoprinzip der gesamten Rechnungslegung (N 3.10.02, Sozialdemokratische Fraktion; S 4.6.03)

In den weiteren parlamentarischen Arbeiten im Rahmen der 1. BVG-Revision, die nach der Einreichung dieser Motion erfolgten, haben die Räte und ihre Kommissionen selbst ­ zum Teil in Zusammenarbeit mit Spezialisten ­ die Bestimmungen über die Transparenz gestaltet, insbesondere die Artikel 65a, 68 und 68a BVG. Für die durch die Motion speziell verlangte Verbesserung der Transparenz in der von Versicherungseinrichtungen durchgeführten beruflichen Vorsorge wurde zudem ein umfangreicher und detaillierter Artikel 6a ins Lebensversicherungsgesetz eingefügt.

Er stellt sicher, dass auch in diesem Bereich die Geldflüsse offengelegt werden.

Durch diese vom Parlament selbst geschaffenen neuen Gesetzesbestimmungen, die 2004 in Kraft treten sollen, wird die Motion hinfällig.

Gruppe für Wissenschaft und Forschung 2000 P 98.3562

Technorama der Schweiz. Ausbau und Unterstützung (N 21.3.00, [Baumberger]-Hegetschweiler)

Mit dem Bundesbeschluss vom 17. September 2003 über die Kredite für die Institutionen der Forschungsförderung in den Jahren 2004­2007 (BBl 2003 6889) und dem Voranschlag 2004 hat das Parlament den Bundesrat ermächtigt, das Technorama ab 2004 mit einem jährlich wiederkehrenden Beitrag zu unterstützen. Der Bundesbeitrag 2004 beläuft sich auf 391 000 Franken. Damit ist das Anliegen des Postulats erfüllt.

2001 P 01.3532

Exzellente Forschung Schweiz (N 14.12.01, Randegger)

Der Vorstoss beauftragte den Bundesrat, in der Botschaft über die Förderung von Bildung, Forschung und Technologie in den Jahren 2004­2007 (BBl 2003 2363) der Forschungsförderung ­ einerseits der vom Schweizerischen Nationalfonds geförderten Grundlagenforschung und andererseits der von der Kommission für Technologie und Innovation geförderten angewandten Forschung ­ eine hohe Priorität einzuräumen. Diesem Anliegen wurde entsprochen. Auch die verlangte Qualitätssicherung der Ressortforschung wurde eingeführt. Primär sind die betreffenden Bundesämter dafür zuständig. Die Überwachung wird aber durch einen vom Direktor der Gruppe für Wissenschaft und Forschung und vom Direktor des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie geleiteten Ausschuss koordiniert.

4391

2003 P 03.3238

Neue Stellen im Rahmen der BFT-Botschaft (S 19.6.03, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur SR 02.089)

Das mit dem Postulat vorgebrachte Anliegen, den Bundesrat bei der Personalaufstockung im Rahmen dieses Geschäfts zur Zurückhaltung aufzufordern und nur 13 Millionen Franken für die Schaffung neuer Stellen vorzusehen, kann als erfüllt betrachtet werden. Die Anzahl der neu zu schaffenden Stellen wurde auf 20 beschränkt. Die dabei entstehenden Kosten werden sich auf rund 9 Millionen Franken belaufen.

2003 M 03.3187

Sparpaket II ohne BFT-Bereich (N 6.5.03, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 02.089; S 19.6.03)

Mit dem Entlastungsprogramm 2003 hat das Parlament beschlossen, den BFTBereich nicht aus dem Sparpaket II (1,5 Milliarden Kürzungsvolumen zusätzlich zum 2 Milliarden-Kürzungspaket 2003) auszunehmen. Die Motion ist damit gegenstandslos geworden.

Bundesamt für Bildung und Wissenschaft 2001 P 00.3697

Mangelnde Attraktivität der naturwissenschaftlichen Studien (N 22.6.01, Riklin)

Zur Umsetzung dieses Postulats wurden folgende Studien unternommen: ­

Studie der Schweizerischen Koordinationsstelle für Bildungsforschung (SKBF) unter dem Titel: Keine Lust auf Mathe, Physik, Technik? Zugang zu Mathematik, Naturwissenschaften und Technik attraktiver und geschlechtergerecht gestalten (SKBF, Aarau, Trendbericht Nr. 6, 2003).

­

Studie der Universität der italienischen Schweiz zum Thema: Le choix des études universitaires en Suisse: Tendances et facteurs d'influence (2003, nicht veröffentlicht).

­

Gesamtschweizerische Evaluation der Maturitätsanerkennungsregelung von 1995 unter dem Titel EVAMAR; Die Phase I dieser gross angelegten Evaluation, in der es u.a. um das Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler geht, wurde Ende 2003 abgeschlossen. Die Resultate werden im Sommer 2004 gemeinsam vom Bund und der Erziehungsdirektorenkonferenz veröffentlicht.

Diese Studien enthaltenen Aussagen zur bestehenden Situation hinsichtlich der Wahl von naturwissenschaftlichen Studien sowie Vorschläge zur Verbesserung dieser Situation. Das Postulat kann deshalb als erfüllt abgeschrieben werden.

4392

Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Justiz 1999 P 99.3441

Persönlichkeitsschutz im Medienrecht (S 8.12.99, Reimann)

Anliegen des ursprünglich als Motion eingereichten Vorstosses war, den privatrechtlichen Schutz des Betroffenen bei Persönlichkeitsverletzungen durch Medienunternehmen zu verstärken. Namentlich höhere Genugtuungssummen (in Abhängigkeit vom Erlös des inkriminierten Medien- oder Presseerzeugnisses) sollten diesbezüglich eine abschreckende Wirkung entfalten. Der Bundesrat teilte das Anliegen des Motionärs, lehnte dessen Vorstoss aber wegen rechtlicher Bedenken ab: So zeigte die Analyse des geltenden Rechts, dass vor allem Probleme beim Vollzug für die vorgebrachten Missstände verantwortlich waren. Trotzdem wollte der Ständerat ein Zeichen setzen und überwies den Vorstoss ­ auf Antrag des Motionärs ­ als Postulat (AB 1999 S 1059 f.).

Das Postulat Reimann bildet nicht Gegenstand eines spezifischen Gesetzgebungsvorhabens. Fallen gelassen wurde nach heftiger Kritik im Vernehmlassungsverfahren auch die anfänglich ins Auge gefasste Verknüpfung von Medienförderung und Qualitätskontrolle.

2000 M 00.3182

Mutterschutz und Mischfinanzierung (N 23.6.00, Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR 99.429; S 13.12.00)

Die Motion verlangt ein Mutterschutzmodell, wonach Arbeitnehmerinnen in den ersten 8 Wochen nach der Niederkunft eines Kindes den Lohn weiter erhalten und in den 6 weiteren Wochen über die EO-Kasse (oder auf andere Finanzierungsart) einen Lohnersatz bekommen.

Am 3. Oktober 2003 haben die Eidgenössischen Räte eine Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG, SR 834.1) verabschiedet. Danach haben Arbeitnehmerinnen und selbständigerwerbende Frauen in den 98 Tagen nach der Geburt ihres Kindes grundsätzlich Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das sie vor der Niederkunft durchschnittlich erzielten.

Diese Revision des EOG entspricht weitgehend dem materiellen Anliegen der Motion, den Wöchnerinnen einen 14-wöchigen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu gewähren. Die Motion ist infolgedessen gegenstandslos geworden und somit abzuschreiben.

2000 P 00.3587

Erwerbstätigkeit der Frauen. Bericht (N 15.12.00, Aeppli Wartmann)

Das Postulat verlangt einen Bericht über den aktuellen Stand des bezahlten Mutterschaftsurlaubes gemäss Obligationenrecht, nach Gesamtarbeitsverträgen und im öffentlichen Dienstverhältnis und über die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber.

Nachdem die Eidgenössischen Räte am 3. Oktober 2003 eine Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG, SR 834.1) verabschiedet haben, ist der Bericht gegenstandslos geworden, und das Postulat infolgedessen abzuschreiben.

4393

2000 P 00.3424

Schwangerschaftsabbruch. Rechte des medizinischen Personals (S 28.11.00, Kommission für Rechtsfragen SR 93.434)

2001 P 01.3056

Schwangerschaftsabbruch. Rechte des medizinischen Personals (N 14.3.01, Kommission für Rechtsfragen NR 93.434)

2002 P 02.3367

Medizinisches Personal. Gewissenskonflikte bei Abtreibungen (N 4.10.02, Bortoluzzi)

Das Eidgenössische Justiz­ und Polizeidepartement hat zur Problematik der Gewissenskonflikte des Personals bei der Mitwirkung an medizinischen Behandlungen einen Bericht erstellen lassen, der im Mai 2002 publiziert worden ist. Der Bericht kam zum Schluss, dass Betroffenen bei einer ungerechtfertigten Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit durch den Arbeitgeber bereits heute der Rechtsweg offen steht, und schlug vor, dass mit Hilfe von Musterregelungen die Institutionalisierung von Verfahren auf betrieblicher Ebene zu fördern sei, mit denen Gewissenskonflikte vermieden oder bewältigt werden können. Die Schaffung solcher Mustererlasse fällt nicht primär in die Zuständigkeit der Bundesbehörden. Das Departement hat daher die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ­direktoren für die Ausarbeitung solcher Musterregelungen zu gewinnen versucht. Diese hat die Initialisierung eines solchen Projektes vorweg aus Prioritätsgründen abgelehnt. Sie teilt zwar die materiellen Beurteilungen des erwähnten Berichts, geht aber davon aus, dass derzeit kein dringlicher Handlungsbedarf besteht und daher die Initiative zum Erlass entsprechender betrieblicher Regeln den einzelnen Gesundheitsbetrieben zu überlassen sei. Da von Seiten des Bundes auf diesem Gebiet derzeit kein nachgewiesener Bedarf an gesetzgeberischen Massnahmen besteht, sind die Postulate abzuschreiben.

2001 P 99.3627

UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Aufhebung der Vorbehalte (N 20.3.01, Berberat)

Die am 22. Dezember 1999 eingereichte Motion wurde vom Nationalrat am 20. März 2001 in der Form des Postulats überwiesen. In seiner Stellungnahme vom 13. März 2000 führte der Bundesrat im Wesentlichen aus, dass die gesetzgeberischen Arbeiten, die für den Rückzug der Vorbehalte erforderlich sind, bereits in die Wege geleitet sind und sich in unterschiedlich fortgeschrittenem Stadium befinden.

Am 17. April 2002 reichte Nationalrätin Teuscher eine von neun Ratsmitgliedern mitunterzeichnete Motion ein, die inhaltlich identisch ist mit der Motion Berberat.

Der Bundesrat beantragt mit Stellungnahme vom 11. September 2002 Umwandlung in ein Postulat. Die Behandlung der Motion Teuscher im Plenum des Nationalrats ist für die Frühjahrssession 2004 traktandiert.

Seit die Motion Berberat eingereicht worden ist, konnten bereits zwei Vorbehalte zurückgezogen werden. Die übrigen Vorbehalte sind durch das geltende Recht bedingt; sie werden wahrscheinlich nach Abschluss und Umsetzung der verschiedenen Reformvorhaben (Justizreform, Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, neues Jugendstrafrecht, Bürgerrechtsgesetzgebung, Ausländergesetz) zurückgezogen werden können. Angesichts der Tatsache, dass die Reformen eingeleitet sind und dass mit der Motion Teuscher ein zweiter Vorstoss vorliegt, rechtfertigt sich die Abschreibung der als Postulat überwiesenen Motion Berberat.

4394

2001 P 01.3038

Justizreform. Entlastung der Gerichte von Bund und Kantonen (S 12.6.01, Kommission für Rechtsfragen SR 00.301)

Der Ständerat hat im Rahmen der Beratung des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht eine Ergänzung des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) beschlossen, die dem Anliegen des Postulats teilweise Rechnung trägt. Der neue Artikel 33b VwVG («Gütliche Einigung und Mediation») erlaubt der entscheidenden Behörde, das Verfahren im Einverständnis der Parteien zu sistieren, damit sich die Parteien über den Inhalt der Verfügung einigen können. Ebenfalls vorgesehen ist die Einsetzung einer neutralen und fachkundigen Person als Mediator. Das Anliegen des Postulats ist somit im Bereich des Verwaltungsrechts erfüllt.

Was das Zivilrecht und das Strafrecht anbelangt, so werden zur im Rahmen der Erarbeitung der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung ähnliche Vorschriften diskutiert, wie sie der Ständerat beim VwVG beschlossen hat.

2001 P 01.3430

Mobiltelefone. Identifizierung der Käufer von Prepaid-Karten (S 2.10.01, Kommission für Rechtsfragen SR)

Das Postulat verlangt die Prüfung, wie der Missbrauch von Prepaid-Karten zu kriminellen Zwecken unterbunden werden kann, insbesondere durch eine Registrierung der Käuferinnen und Käufer solcher Karten in der Schweiz. Der Bundesrat wird ersucht, einen Entwurf auszuarbeiten, damit die Überwachung des Fernmeldeverkehrs sichergestellt werden kann, wenn der dringende Verdacht auf strafbare Handlungen besteht.

Durch die am 21. März 2003 erfolgte Annahme der Änderung des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 ist das Postulat erfüllt. Der neue Artikel 15 Absatz 5bis hat folgenden Wortlaut: «Die Anbieterinnen müssen während mindestens zwei Jahren nach Aufnahme der Kundenbeziehung die Auskünfte nach Artikel 14 auch über Personen erteilen können, welche die Kundenbeziehung für Mobiltelefone nicht über ein Abonnementsverhältnis aufgenommen haben.» Die Inkraftsetzung der Bestimmung ist per 1. Juli 2004 geplant.

2001 P 01.3418

Fürsorgerische Freiheitsentziehung. Untersuchung (N 14.12.01, Kommission für Rechtsfragen NR 01.2014)

Das Postulat regt an, gesamtschweizerisch untersuchen zu lassen, ob und in welchem Masse die Bestimmungen des ZGB über die fürsorgerische Freiheitsentziehung tatsächlich befolgt werden.

Studien haben Schwachpunkte in der formalen Qualität ärztlicher Einweisungszeugnisse festgestellt, die wesentlichere Frage indes offengelassen, ob der Einweisungsentscheid in der Sache selbst richtig oder falsch war. Am 26. Juni 2003 hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren betreffend die Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts eröffnet. Bei der fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung sollen der Rechtsschutz ausgebaut und Lücken geschlossen werden. Unter anderem sollen die ärztliche Einweisungskompetenz beschränkt und wichtige Verfahrensvorschriften gesetzlich verankert werden. Neu ist auch die vorgeschlagene Pflicht der Behörde zur periodischen Überprüfung der Unterbringung. Das Postulat ist mit Rücksicht auf die sich abzeichnende Rechtsänderung abzuschreiben.

4395

2002 P 01.3608

Strafvollzug im Ausland (N 20.3.02, Brunner Toni)

In der Wintersession 2003 wurde das «Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen» durch den Zweitrat (Nationalrat) einstimmig genehmigt. Der Bundesrat wird somit nach Ablauf der Referendumsfrist das Abkommen ratifizieren können. Durch die Ratifikation des Abkommens sind die Anliegen des oben genannten Postulats erfüllt, sodass es abgeschrieben werden kann.

Das «Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen» (Überstellungsübereinkommen) sieht eine Überstellung einer verurteilten ausländischen Person in ihren jeweiligen Heimatstaat zwecks Verbüssung einer Strafe oder freiheitsentziehenden Massnahme nur bei Zustimmung der entsprechenden Person vor. Das Zusatzprotokoll gibt den Vertragsstaaten nun in Abweichung vom Überstellungsübereinkommen in folgenden zwei Fällen die Möglichkeit, sich auf die Vollstreckung der Sanktion einer verurteilten ausländischen Person in deren Heimatstaat zu einigen, ohne dass diese ihre Zustimmung dazu erteilen muss: ­

die verurteilte Person flieht in ihren Heimatstaat und entzieht sich so im Urteilsstaat der Vollstreckung der Sanktion;

­

die verurteilte Person müsste nach Verbüssung der Sanktion den Urteilsstaat ohnehin verlassen (z.B. auf Grund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung).

Die Anwendung des Zusatzprotokolls sollte somit zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener in der Schweiz führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auch davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (im Volksmund «Kriminaltouristen» genannt), wenn sie neu zu gewärtigen haben, auch gegen ihren Willen zur Strafverbüssung in ihren Heimatstaat überstellt zu werden beziehungsweise die Strafe auch dann verbüssen zu müssen, wenn sie sich durch Flucht in ihren Heimatstaat der Strafvollstreckung zu entziehen versuchen.

2002 P 02.3083

Bundesverfassung. Umsetzung des Gemeinde-, Städte- und Berggebietsartikels (N 21.6.02, Joder)

Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation Andreas Gross vom 23. Juni 2000 (00.3404. Auslegung von Artikel 50 der Bundesverfassung) seine Auffassung der Tragweite von Artikel 50 Absätze 2 und 3 BV dargelegt. Gestützt auf diese Bestimmung hat er am 16. Oktober 2002 Richtlinien zuhanden der Bundesverwaltung betreffend die Zusammenarbeit zwischen dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden (BBl 2002 8385) erlassen. Die Schaffung der Tripartiten Agglomerationskonferenz (TAK) vom 20. Februar 2001 und die Umsetzung des Agglomerationsberichts des Bundesrats vom 19. Dezember 2001 gehen ebenfalls in die vom Postulat geforderte Richtung. Deshalb kann das Postulat abgeschrieben werden.

4396

2002 P 02.3034

Artikel 115 ZGB. Präzisierung der Unzumutbarkeit (N 21.6.02, Janiak)

Mit der Revision von Artikel 114 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), die am 1. Juni 2004 in Kraft tritt, wird die Trennungsfrist, nach welcher ein Ehegatte die Scheidung gegen den Willen des/der anderen verlangen kann, von vier auf zwei Jahre herabgesetzt. Eine Präzisierung der Unzumutbarkeit in Artikel 115 ZGB ­ einer Bestimmung, die in der Praxis äusserst marginale Bedeutung haben wird ­ im Sinne einer Liberalisierung der bisherigen Praxis erübrigt sich.

2003 P 02.3695

Schutz von Vertreterinnen und Vertretern der Staatsorgane (N 21.03.03, Spielmann)

Im Rahmen des sich in Vorbereitung befindlichen einheitlichen Strafverfahrensrechts sind auch Massnahmen zu einem besseren Schutz der Zeuginnen und Zeugen vorgesehen. Die Notwendigkeit ist nicht erwiesen, für Vertreter der Staatsorgane weitergehende Bestimmungen zu erlassen. Es liegt an den zuständigen Dienststellen (z.B. Eidgenössische Zollverwaltung, Bundesamt für Polizei), die Massnahmen zum Schutze ihres Personals an neue Gegebenheiten anzupassen und die entsprechenden Spezialgesetzgebungen zu ändern.

Bundesamt für Polizei 1999 P 99.3519

Extremistische ausländische Organisationen in der Schweiz (N 22.12.99, Freund)

Der Bundesrat hatte in seiner Erklärung vom 1.12.1999 auf eine Reihe von Massnahmen verwiesen, wie er gestützt auf die geltenden rechtlichen Grundlagen rechtswidrige Tätigkeiten ausländischer extremistischer Organisationen in der Schweiz verhindert oder bekämpft. Er betonte darin, dass er sich Massnahmen, wie Verbote von Organisationen, im Falle einer Verschärfung der durch sie verursachten Gefährdungslage vorbehält.

Entsprechend der Gefährdungslage hat der Bundesrat seitdem mit folgenden Einzelmassnahmen reagiert: Am 30. Mai 2001 hat sich der Bundesrat grundsätzlich gegen Geldsammel- und Propagandaaktivitäten der tamilischen Unabhängigkeitsorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgesprochen. Ein entsprechendes Verbot wurde dann am 2. Dezember 2002 ausgesprochen.

Gestützt auf die Verfassung erliess der Bundesrat Anfang Juli 2002 Verbote für politische Betätigungen und veranlasste Fernhaltemassnahmen gegen herausragende Exponenten bewaffneter albanisch-ethnischer Gruppen der UCK.

Am 24. Oktober 2002 beschloss der Bundesrat, dem Chef des Exekutivbüros der algerischen Front Islamique du Salut (FIS), Mourad Dhina zu verbieten, von der Schweiz aus Propaganda zu betreiben, die Gewalt rechtfertigt, zu solcher aufruft oder diese unterstützt. Er darf auch nicht Dritte mit solchen Aktivitäten beauftragen.

Nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 gewann die Frage präventiver Staatsschutzmassnahmen an Bedeutung und Dringlichkeit. Der Bundesrat beschloss am 7. November 2001 entsprechende Sofortmassnahmen zur Prävention und Bekämpfung des Terrorismus:

4397

Gestützt auf Artikel 184 und 185 der Bundesverfassung verbot der Bundesrat die Al Qaïda sowie deren allfälligen Nachfolge- oder Hilfsorganisationen. Das Verbot bezieht sich auch auf Tarn- oder Nachfolgegruppierungen sowie Organisationen oder Gruppierungen, welche in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln. Das befristete Verbot hat vor allem präventive Wirkung und wurde vom Bundesrat am 5. Dezember 2003 um zwei Jahre verlängert.

Weiter machte der Bundesrat von seiner Kompetenz gemäss Artikel 13 Absatz 3 BWIS Gebrauch und erweiterte in Form einer befristeten Verordnung die Auskunftspflichten von Behörden und Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen. Er räumte ihnen zusätzlich ein Melderecht ein. Damit soll die präventive Beschaffung von Informationen verbessert werden. Zusätzliche Informationen sind namentlich nötig, um Angehörige und Strukturen von Terrororganisationen in der Schweiz ausfindig zu machen. Diese Verordnung wurde durch den Bundesrat ebenfalls am 16. Dezember 2003 verlängert.

Am 26. Juni 2002 genehmigte der Bundesrat die «Lage- und Gefährdungsanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001». Gleichzeitig beschloss er, die anstehenden Rechtsetzungsvorhaben im Bereich des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) in zwei Pakete aufzuteilen.

Das erste Paket («BWIS I») betrifft «Massnahmen gegen Rassismus, Hooliganismus und Gewaltpropaganda». Das zweite Paket («BWIS II») beschlägt vorab die Thematik des Terrorismus und Extremismus, ist aber verknüpft mit der grundsätzlichen Überprüfung der Rechtsgrundlagen des präventiven Staatsschutzes.

In Anbetracht dieser Massnahmen und laufender Gesetzesarbeiten beantragen wir, den Vorstoss abzuschreiben.

Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung 2000 P 00.3226

Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Einbürgerungsverfahrens (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

Der Bundesrat wurde mit dieser Motion beauftragt, eine Vorlage zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass Einbürgerungsentscheide ohne Verletzung der von der Verfassung gewährleisteten Grundrechte, insbesondere des Diskriminierungs- und Willkürverbotes, durchgeführt werden.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich im Jahre 2000 eine Arbeitsgruppe des EJPD u.a. mit diesem Thema befasste und die entsprechenden Vorschläge noch abgewartet werden müssten, beschloss der Ständerat am 3. Oktober 2000 die Umwandlung der Motion in ein Postulat.

In seiner Botschaft vom 21. November 2001 zum Bürgerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des Bürgerrechtsgesetzes (01.076) beantragte der Bundesrat dem Parlament die Einführung eines Beschwerderechts gegen willkürliche und diskriminierende Einbürgerungsentscheide.

Er hat somit das Anliegen des Postulats aufgenommen, weshalb es abgeschrieben werden kann.

4398

Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung 2001 P 01.3563

Zertifizierungsorgane. Reglementierung (N 14.12.01, Rossini)

Das Postulat fordert eine Regelung mit Empfehlungen für Zertifizierungs- oder Akkreditierungsstellen im Bereich des Qualitätsmanagements in Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens. Diese soll einen allgemeinen Rahmen bilden, der minimale berufliche Anforderungen für Evaluationen festlegt und Standards entwickelt, die von Aufsichtsbehörden und Subventionsgebern anerkannt und einheitlich angewendet werden. Zur Erarbeitung einer entsprechenden Regelung wurde eine Arbeitsgruppe gegründet bestehend aus Vertretern der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS), des BSV, BAG, der FMH und der Sanitätsdirektorenkonferenz.

Diese Arbeitsgruppe hat zwei Leitfäden erstellt: Einen Leitfaden zur Beurteilung der Anforderungen an Qualitätsmanagementsysteme im Gesundheitswesen im Hinblick auf deren Zertifizierung durch akkreditierte Zertifizierungsstellen (Dokument Nr.

515.dw, Oktober 2002) und einen Leitfaden für die Beurteilung der Kompetenz der Auditoren von Zertifizierungsstellen im Bereich des Gesundheitswesens (Dokument 516.dw, April 2003). Eine Werkstatt-Tagung «Qualitätsmanagement im Gesundheitswesen, Arbeiten im Bereich der Akkreditierung und Zertifizierung», die die SAS am 8. April 2003 mit den an der Arbeitsgruppe beteiligten Institutionen veranstaltete, ermöglichte eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Leitfäden. Die Anforderungen der Leitfäden stellen einen allgemeinen Rahmen dar. Sie sind bewusst nicht zu spezifisch gehalten. Damit soll verhindert werden, dass durch ein detailliertes Vorschreiben spezifischer Einzelheiten in einem solchen Leitfaden der aktuelle Stand der Technik festgeschrieben wird und auf diese Weise Innovationen blockiert werden.

Bei einem Treffen am 9. Dezember 2003 hat der Leiter der SAS die Ergebnisse der Arbeit, insbesondere die beiden Leitfäden, dem Urheber des Postulats, NR Rossini, präsentiert und mit ihm besprochen. Dieser erklärte sich mit dem Vorgehen einverstanden und hielt insbesondere fest, dass er zu diesen Dokumenten keine Bemerkungen mehr anzufügen habe.

Um die Arbeiten zur Sicherung der Standards der Qualitätssicherung im Gesundheitswesen auf eine breit abgestützte Basis zu stellen und ihre Kontinuität zu ermöglichen, richtet die SAS ein Sektorkomitee für den Bereich des Gesundheitswesens ein. Zudem soll die Eidgenössische Akkreditierungskommission,
die sämtliche Anträge der SAS beurteilt und die mit der Akkreditierung befassten Behörden in allen Belangen der Akkreditierung berät, gezielt erweitert werden durch ein Mitglied aus dem Bereich der Institutionen des Sozial- und Gesundheitswesens.

Bundesamt für Flüchtlinge 1999 P 98.3490

Asyl- und Flüchtlingspolitik. Massnahmen (13.12.99, Christlichdemokratische Fraktion)

Anlass dieser Motion aus dem Jahr 1998, die vom Nationalrat in Form eines Postulats überwiesen wurde, war die Kosovo-Krise, die dazu führte, dass erstmals seit 1991 wieder eine angespannte Situation im Asylbereich herrschte.

Der Kosovo-Krieg ist seit Juni 1999 beendet. Wenn auch die Auswirkungen des Krieges sowohl in politischer wie auch in wirtschaftlicher Hinsicht noch nicht vollständig überwunden sind, und der völkerrechtliche Status des Kosovo weiterhin ungeklärt ist, kann die Lage im Kosovo doch als stabil bezeichnet werden.

4399

Dank des schweizerischen Rückkehrhilfeprogramms sind bis Ende 2000 der Grossteil der Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, d.h. über 40.000 Personen, zurückgekehrt.

Da die Anliegen des Postulats sich somit erledigt haben, beantragen wir die Abschreibung des Postulats.

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum 2002 P 02.3389

Auswirkungen der Revision des Filmgesetzes (N 13.12.02, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR [01.071] Minderheit Sommaruga)

Im Rahmen der Revision des Filmgesetzes hatte das Parlament einen neuen Artikel 12 Absatz 1bis in das Urheberrechtsgesetz (URG) eingefügt und damit für die audiovisuellen Werke die nationale Erschöpfung eingeführt. Diese Bestimmung, die am 1. August 2002 in Kraft trat, hatte zur Auswirkung, den Parallelimport von Videokassetten und DVD ohne Bewilligung des Rechtsinhabers gänzlich zu verbieten. Die heftigen Reaktionen der Konsumenten und der Videotheken haben das Parlament veranlasst, diese Regelung zu lockern und im Rahmen der Revision des Kartellgesetzes einen neuen Artikel 12 Absatz 1bis URG zu verabschieden. Diese neue Bestimmung, die am 1. April 2004 in Kraft treten wird, verbietet den Parallelimport von Videokassetten und DVD nur während der ersten Kinoverwertung eines neuen Filmes. Sie stellt also eine Kompromisslösung dar, die sowohl die Kaskadenverwertung der Filme erlaubt als auch eine gesunde Konkurrenz auf den Videomarkt ermöglicht.

Das Postulat wurde in Reaktion auf die erste Version von Artikel 12 Absatz 1bis URG eingereicht. Die neue Bestimmung hat die aufgeworfenen Probleme in befriedigender Weise geregelt, so dass das Postulat als gegenstandlos abgeschrieben werden kann.

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport Verteidigung 2000 P 97.3619

Koordination und zentrale Leitung der Nachrichtendienste (N 8.3.99, Schmid Samuel; S 7.3.00)

Mitte 2000 nahm die neue Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates in vollem Umfang ihre Funktionen auf, wie sie in den Weisungen des Bundesrates vom 3. November 1999 festgelegt worden waren.

Zu dieser Organisation gehören der Sicherheitsausschuss des Bundesrates, die Lenkungsgruppe Sicherheit sowie die Nachrichtenkoordination. Der Sicherheitsausschuss des Bundesrates (SiA) hat die Vorsteher des VBS, EJPD und EDA als Mitglieder. Dieses Organ hat den Zweck, die sicherheitspolitische Führungsfähigkeit des Bundesrates zu stärken. Die Lenkungsgruppe Sicherheit (LGSi) arbeitet als vorbereitendes Stabsorgan des SiA; es fügt die Informationen zu einem Lagegesamtbild zusammen und erarbeitet entsprechende politische Handlungsoptionen zugunsten des SiA. Ihre Mitglieder sind Vertreter aus allen Departementen sowie der Bundeskanzlei. Die Chefs der Inland- und Auslandnachrichtendienste gehören ebenfalls zur LGSi. Der Nachrichtenkoordinator (NDK) sorgt für die Zusammenarbeit der Nachrichtendienste des Bundes sowie für die Optimierung der Unterstüt4400

zung des Bundesrates in seiner Führungsarbeit im Sicherheitsbereich. Er ist direkt den Vorsitzenden des SiA und der LGSi unterstellt. Der NDK selbst wird vom Lageund Früherkennungsbüro (LFB) unterstützt.

Die Struktur und die Organisation der LGSi stellen sicher, dass Erkenntnisse der Nachrichtendienste im EJPD und VBS neben Informationen aus anderen Departementen und Bundesstellen zusammenfliessen. Über den NDK erhält der SiA eine Synthese der in der LGSi erarbeiteten Beurteilungen.

Die Nachrichtenbedürfnisse an die verschiedenen Nachrichtenorgane werden vom NDK und der LGSi vorbereitet und vom SiA verabschiedet. Aufgrund dieser Nachrichtenbedarfsbestimmung leisten die Nachrichtendienste ihren Beitrag zur Erstellung längerfristiger interdepartementaler Analysen und zur Lagebeurteilung für die ordentlichen und ausserordentlichen Sitzungen des SiA.

Die neue Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates konnte ihren Beitrag zur Stärkung der Führungsfähigkeit des Bundesrates wiederholt unter Beweis stellen. Zu erwähnen sind dabei insbesondere die Krisenbewältigungen im Zusammenhang mit dem Sturz von Präsident Milosevic im Oktober 2000 und den Anschlägen vom 11.September 2001 in den USA sowie die Einsätze im Rahmen des jährlich wiederkehrenden World Economic Forums (WEF) in Davos und des G8Gipfels vom Juni 2003 in Evian.

Die im Postulat 97.3619 geforderte zentrale Verwertungs- und Führungsorganisation existiert heute und hat gegenüber dem früheren System wesentliche Fortschritte gebracht. Dies bestätigt auch eine Evaluationsstudie vom Frühjahr 2002 im Auftrag des Bundesrates. Die aufgrund der Analysen zum G8-Gipfel und zum WEF erkannten Mängel im Bereich der Koordination können durch Optimierung der Strukturen und Prozesse behoben werden. Dem Anliegen des Postulats wurde somit entsprochen.

2000 M 99.3578

Strategischer Nachrichtendienst und RVOG (N 24.3.00, Geschäftsprüfungskommission NR; S 13.6.00)

2000 M 99.3579

Strategischer Nachrichtendienst und RVOG (S 13.6.00, Geschäftsprüfungskommission SR; N 24.3.00)

Mitte 2000 nahm die neue Organisation der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates, basierend auf den Weisungen des Bundesrates vom 3. November 1999, in vollem Umfang ihre Funktionen auf.

Im Februar 2002 kam der Bundesrat im Nachgang zur Evaluation der ersten Erfahrungen mit den neuen sicherheitspolitischen Instrumenten zum Schluss, dass sich die neuen sicherheitspolitischen Strukturen und Prozesse grundsätzlich bewährt haben.

Sowohl in ihrer ordentlichen Tätigkeit wie aber auch in Krisensituationen (beispielsweise beim Sturz von Präsident Milosevic oder bei den Anschlägen in den USA vom 11. September 2001) haben die vorgegebenen Instrumente ihren Beitrag zur Stärkung der Führungsfähigkeit des Bundesrates leisten können.

Vor diesem Hintergrund haben die Eidgenössischen Räte im Rahmen der Beratungen zum Reformprojekt Armee XXI beziehungsweise bei der damit verbundenen Teilrevision zum Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz) im Herbst 2002 den struktur- und organisationsrechtlich wesentlichen Entscheid getroffen, den Strategischen Nachrichtendienst direkt dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu unterstellen. Diese 4401

direkte Unterstellung wurde im Artikel 99 Absatz 5 des teilrevidierten Militärgesetzes gesetzlich verankert und ist per 1. Januar 2004 in Kraft getreten.

Mit diesem vom Parlament bewusst im Militärgesetz und nicht im Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) verankerten Struktur- bzw. Organisationsentscheid können die gleichlautenden Motionen als erfüllt betrachtet werden.

2000 P 00.3490

Volkswirtschaftlicher Nutzen der Landesverteidigung (N 15.12.00, Engelberger)

2000 P 00.3508

Nutzen der Landesverteidigung (N 15.12.00, Borer)

Im Jahr 2000 veröffentlichte der Generalstab des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) eine Analyse und Schätzung über die volkswirtschaftlichen Vollkosten der Landesverteidigung im Jahr 1998. In der Folge wurde das Bedürfnis laut, analog auch eine Studie über den Vollnutzen der Landesverteidigung zu unternehmen. Das VBS nahm eine erste Kurzbeurteilung über mögliche Quantifizierung und Qualifizierung des Nutzens sicherheitspolitischer Instrumente vor. Es zeigte sich dabei, dass dieses Unterfangen noch schwieriger wäre als eine Analyse der Vollkosten. Zudem wäre der Nutzen der Landesverteidigung, mit den dazu gehörenden positiven wirtschaftlichen Seiteneffekten, nur schwierig mit den in Franken ausgedrückten gesamtwirtschaftlichen Vollkosten zu vergleichen. Das Vorhaben wurde somit im Zuge der Departements- und Armeereform XXI sowie aufgrund fortlaufender Mittelkürzungen aus Prioritäts- und Ressourcengründen fallen gelassen.

2001 P 00.3353

Finanzierung von Instituten der Friedensförderung (N 8.6.01, Oehrli)

Der Bundesrat verabschiedete am 22. Januar 2003 den Bericht über die Finanzierung von Instituten der Friedensförderung in Erfüllung des Postulates 00.3353 Oehrli vom 23. Juni 2000. Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) stellte ihn in der benötigten Anzahl der Dokumentationszentrale der Bundesversammlung zu. Dieser Bericht wurde am 19. Mai 2003 auch von der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates zur Kenntnis genommen. Das Postulat kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

2001 P 01.3633

Terroranschläge. Neue Beurteilung der Risikosituation der Schweiz (N 14.12.01, Leutenegger-Oberholzer)

Die Beurteilung der Risikosituation der Schweiz ist grundsätzlich eine permanente verwaltungsinterne Aufgabe.

Im Nachgang der Terroranschläge vom 11. September 2001 wurden verschiedene Berichte bearbeitet, die das Anliegen des Postulats 01.3633 aufgenommen haben. Zu erwähnen sind insbesondere: ­

Der Zwischenbericht vom 5. Februar 2002 «Lage- und Risikoanalyse Schweiz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001» der Lenkungsgruppe Sicherheit

­

Der Bericht «Innere Sicherheit 2002» des Bundesamtes für Polizei, EJPD

­

Der Bericht des EDA vom 19. Dezember 2001 über die Bekämpfung des Terrorismus

4402

­

Der Jahresbericht 2002 der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen, UVEK

Am 21. Dezember 2001 hat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zudem entschieden, der Risikoanalyse einen neuen Schwung zu geben mittels einer Erweiterung im Bereich der Verwundbarkeitsanalyse. Seither wurde die Zusammenarbeit zwischen der Direktion für Sicherheitspolitik des VBS und der ETH Zürich vertieft und verstärkt. Im März 2003 fand zudem ein Workshop «Risikoanalyse Schweiz XXI» auf Expertenebene in Interlaken statt. Ziel des Workshops war die Verbesserung der Methodik.

Dem Anliegen des Postulats wird laufend Rechnung getragen. Es ist somit als erfüllt zu betrachten.

2002 P 02.3242

Kriegsmunition (S 16.9.02, Berger)

Im Vorfeld der Revision des Waffengesetzes hat das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) im Jahr 2002 eine Arbeitsgruppe eingesetzt mit dem Auftrag, die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für eine Regelung der erleichterten Hinterlegung der persönlichen Waffe zu schaffen und zu prüfen, inwieweit die Taschenmunition an Armeeangehörige abzugeben sei.

Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2004 die Verordnung über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen geändert. Danach kann die persönliche Waffe vorsorglich abgenommen oder vom Armeeangehörigen oder von Dritten beim nächstgelegenen Zeughaus hinterlegt werden, wenn konkrete Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass ein Armeeangehöriger sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden könnte oder wenn andere Anzeichen oder Hinweise eines drohenden Missbrauchs der persönlichen Waffe bestehen.

Seit dem 1. Januar 2004 wird die Taschenmunition nur noch an aktive Angehörige der Armee abgegeben. Sie ist beim Übertritt in die Reserve, bei der Rückgabe der Ausrüstung und bei Abnahme der persönlichen Waffe zurückzugeben.

Diese Neuerungen entsprechen einem Bedürfnis, das sich durch die Erfahrungen der letzten Jahre und aufgrund verschiedener politischer Vorstösse ergeben hat. Es handelt sich dabei um Präventivmassnahmen, die zur Erhöhung der häuslichen und öffentlichen Sicherheit beitragen können.

Das Postulat 02.3242 kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

2002 P 02.3259

Standort des Kommandos der Höheren Kaderausbildung der Schweizer Armee (S 16.9.02, Leumann)

Die Organisationseinheit Höhere Kaderausbildung der Armee (HKA) ist dem Chef der Armee unterstellt und umfasst per 1. Januar 2004 die Zentralschule (ZS) mit den Standorten Luzern und Bern, Generalstabsschule (Gst S) in Luzern, Militärakademie (MILAK) in Au/Wädenswil, Berufsunteroffiziersschule (BUSA) in Herisau und das Taktische Trainingszentrum (TTZ) in Kriens/Luzern.

Das Kommando HKA hat seinen Standort am Armee-Ausbildungszentrum in Luzern (AAL) per 1. Januar 2004 definitiv bezogen. Die notwendig gewordenen baulichen Massnahmen konnten dank der ausgezeichneten Zusammenarbeit mit Bund und Kanton Luzern zeitgerecht abgeschlossen werden.

Somit liegt der Standort «Kommando Höhere Kaderausbildung der Armee» beim Ausbildungsschwerpunkt in Luzern. Zudem wird mit diesem Standortentscheid auch 4403

ein Beitrag zur Dezentralisation des Verwaltungszentrums Bern geleistet. Neu wird ebenfalls der Führungslehrgang lll hauptsächlich in Luzern stattfinden.

Mit der Ansiedlung des Kommandos HKA und des Führungslehrganges lll sowie den verlängerten Lehrgängen der heutigen Armee gegenüber der Armee 95 konnte die Auslastung am AAL erheblich gesteigert werden.

Der Offizierslehrgang und der Führungslehrgang l bilden eine betriebliche Einheit, welche aus organisatorischen Gründen und Kapazitätsgründen ausserhalb des AAL angesiedelt werden mussten. Bei der Standortwahl drängte sich die Kaserne Bern auf.

Das Postulat 02.3259 kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

Sport 2000 M 99.3039

Förderung von Sportmittelschulen durch den Bund (S 7.6.99, Hess Hans; N 7.3.00)

Im Jahre 2000 hat eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Chefs des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unter der Leitung des Bundesamtes für Sport (BASPO) einen konzeptionellen Entwurf zur Erfüllung der Anliegen der Motion 99.3039 vorgelegt. Darauf wurden bis Ende 2001 die verschiedenen thematischen Schwerpunkte bearbeitet. Insbesondere wurde ein inhaltliches Gesamtkonzept, ein Qualitätslabel für zertifizierte Sportmittelschulen und ein Finanzierungskonzept entwickelt. Die Förderungsmassnahmen konzentrieren sich dabei auf folgende Schwerpunkte: ­

Die schulische und sportliche Ausbildung der Nachwuchssportler und Nachwuchssportlerinnen wird über einen finanziellen Sockelbeitrag an die jeweilige schulische Institution unterstützt.

­

Eine indirekte finanzielle Unterstützung von Nachwuchssportlern und Nachwuchssportlerinnen wird ausschliesslich für Bildungsinstitutionen mit integriertem Sportangebot gesprochen. Die für eine Unterstützung notwendigen Gütekriterien sind in einem Anforderungsprofil mit einem Qualitätslabel zusammengefasst.

Basierend auf diesen Grundlagen konnten ab dem Jahre 2001 Beiträge von ingesamt Fr. 300 000.­ pro Jahr an verschiedene Bildungsinstitutionen für Schneesportarten ausgerichtet werden. Auf den generellen Einbezug der Sommersportarten musste aus finanziellen Gründen vorerst verzichtet werden.

Die Förderung der Sportmittelschulen bildet einen Bestandteil der Massnahmen zur Umsetzung des Konzeptes des Bundesrates für eine Sportpolitik in der Schweiz.

Die Motion kann somit als erfüllt abgeschrieben werden.

2001 P 01.3088

Sportkonzept (N 19.9.01, Freisinnig-demokratische Fraktion)

Der Bundesrat hat am 11. Dezember 2000 das Konzept für eine Sportpolitik in der Schweiz genehmigt und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) mit dessen Umsetzung beauftragt. Am 30. November 2002 hat der Bundesrat das Massnahmenkonzept zur Umsetzung zur Kenntnis genommen und das VBS beauftragt, mit den Kantonen, den Gemeinden und den Partnerinstitutionen die Massnahmen zu realisieren. Für die Realisierung wurde für die Jahre 2003 bis 2006 ein Zahlungskredit von jährlich 3,95 Mio. Franken im Voranschlag des Bun4404

desamtes für Sport (BASPO) eingestellt, wovon 1,3 Mio. Franken auf die entsprechenden Produktegruppen im FLAG-Budget und 2,65 Mio. Franken auf die entsprechenden Subventionsrubriken aufgeteilt werden. Der ursprüngliche Leistungsauftrag für die Jahre 2001­2003 vom 29. März 2000 wurde mit Beschluss vom 10. April 2002 modifiziert und von den Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur der beiden Räte in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen.

An einer Medienkonferenz vom 19. November 2002 hat der Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport die mehr als 30 Massnahmen zur allgemeinen Bewegungs- und Sportförderung, Bildung, Nachwuchsförderung, Unterstützung von Swiss Olympic und Sportverbänden, Raum und Infrastruktur sowie zur Forschung und Evaluation vorgestellt.

Am 14. November 2003 wurde einer breiten Öffentlichkeit der Zwischenstand der Umsetzung präsentiert: Alle Massnahmen sind in Entwicklung und auf gutem Weg.

An den Zielsetzungen und Methoden einiger Massnahmen mussten im Verlaufe der Bearbeitung gewisse Anpassungen im Sinne einer Optimierung vorgenommen werden.

Dem Anliegen des Postulats wurde somit entsprochen.

Finanzdepartement Generalsekretariat 2002 P 02.3065

Regionale Dienstleistungszentren der Bundesverwaltung (S 11.6.02, Pfisterer Thomas)

Das Postulat lädt den Bundesrat ein, einen Dezentralisierungsbericht zu erstellen.

Der Bericht soll namentlich folgende Elemente umfassen: 1. Beurteilung der bisherigen Dezentralisierungsbemühungen in der Bundesverwaltung; 2. Analyse der inund ausländischen Erfahrungen zum «one-stop-government»; 3. Vorschläge für die Weiterentwicklung der Dezentralisierung durch die Schaffung von regionalen Dienstleistungszentren der Bundesverwaltung.

In Erfüllung dieses Postulats sowie der Empfehlung Lombardi, «Dezentralisierung von Bundesämtern. Beginn mit Aarau und Freiburg» (02.3377), hat der Bundesrat durch eine Interdepartementale Arbeitsgruppe einen Dezentralisierungsbericht ausarbeiten lassen. Der Bericht wurde den Mitgliedern des Parlaments Ende 2003 zugestellt, zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesrates.

Gestützt auf den Dezentralisierungsbericht stellt der Bundesrat in seiner Stellungnahme fest, dass neben dem stark dezentralisierten 4. Kreis der Bundesverwaltung auch die übrige Bundesverwaltung einen hohen Dezentralisierungsgrad aufweist. So haben von den 50 161 Beschäftigten des 1. bis 3. Kreises der Bundesverwaltung nur 32,8 %, d.h. 16 741 Personen, ihren Dienstort in der Agglomeration Bern und gar nur 13,7 % ihren Wohnsitz in dieser Agglomeration. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der übrigen Ergebnisse des Berichts ergibt sich aus der Sicht des Bundesrates grundsätzlich kein Handlungsbedarf für weitere Dezentralisierungsmassnahmen von bestehenden Verwaltungseinheiten.

Trotzdem ist der Bundesrat bereit, eine Dezentralisierung des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation, des Bundesamtes für wirtschaftliche Landesversorgung, der Preisüberwachung sowie der Wettbewerbskommission näher prüfen 4405

zu lassen. Er hat das EFD ­ in Zusammenarbeit mit dem EVD ­ mit dieser Prüfung beauftragt. Dabei soll der Frage der Wirtschaftlichkeit und Effizienz ein besonderes Gewicht beigemessen werden. Wenn es betriebswirtschaftlich vorteilhaft ist, kann eine Dezentralisierung dieser Ämter in Frage kommen. Gestützt auf diese Prüfung wird dem Bundesrat erneut Antrag zu stellen sein.

Überdies ist das EJPD bereit, die Dezentralisierung von Zweigstellen der Strafverfolgungsbehörden des Bundes ­ wo sinnvoll und finanzierbar ­ weiter voranzutreiben. Eine über diese Massnahmen hinausgehende Prüfung zur Dezentralisierung weiterer Verwaltungseinheiten lehnt der Bundesrat namentlich auch angesichts der schwierigen finanziellen Situation des Bundes ab.

Hingegen bestätigt der Bundesrat seine bisherige Politik, bei der Schaffung neuer Verwaltungseinheiten auch die Möglichkeit einer Dezentralisierung prüfen zu lassen und bei der Schaffung neuer Verwaltungseinheiten an dezentralen Standorten im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel jeweils auch eine Konzentration der Unterbringung mit allfällig weiteren Bundesverwaltungseinheiten vor Ort anzustreben. Sollten sich ferner konkrete Probleme ergeben, bestehende Verwaltungseinheiten wegen ihres Wachstums in der Stadt Bern unterzubringen, so soll neben einer Verlegung in die Agglomeration jeweils auch die Möglichkeit von dezentralen Standorten geprüft werden.

Vor diesem Hintergrund kann das Postulats Pfisterer 02.3065 als erfüllt abgeschrieben werden.

Eidgenössische Finanzverwaltung 2000 P 99.3273

Öffentliche Finanzen. Frauenverträglichkeitsprüfung (N 24.3.00, Goll)

Die Einführung einer Frauenverträglichkeitsprüfung soll eine geschlechterdifferenzierte Budgetanalyse ermöglichen. Der Bundesrat hat insbesondere methodische Bedenken. Zur Aufschlüsselung der Ausgaben nach Geschlechtern müsste auf relativ willkürliche Annahmen zurückgegriffen werden. Der Bundeshaushalt ist zu zwei Dritteln ein Transferhaushalt und eignet sich deshalb nicht für eine solche Untersuchung.

2000 P 00.3128

Sichtbarmachen staatlicher Leistungen (N 23.6.00, Zbinden)

Das Postulat fordert die umfassende und systematische Visibilisierung der staatlichen Leistungen. Der Bundesrat unternimmt bereits heute grosse Anstrengungen, um transparent zu informieren. Die Möglichkeiten, die staatlichen Leistungen zusätzlich hervorzuheben, sind beschränkt. Die Budgetinformationen sind auf Zahlungsströme begrenzt, so dass lediglich der Zahlungsempfänger eruiert werden kann und nicht, wer letztlich profitiert.

2000 P 00.3102

Privater Finanzsektor und Einbezug in die Finanzmarktrisiken (N 23.6.00, Strahm)

Das Postulat lädt den Bundesrat ein, sich bei den internationalen Finanzinstitutionen dafür einzusetzen, dass der private Finanzsektor die Risiken des internationalen Kreditgeschäfts und die Kosten von Krisenverhinderung und Krisenbewältigung mitträgt. Nach Auffassung des Bundesrates ist eine stärkere Beteiligung des privaten Sektors an der Lösung von Krisen ein zentrales Element der internationalen Finanzarchitektur. Deshalb unterstützt er auch die Bestrebungen des IWF zur Schaffung 4406

eines Mechanismus zur Restrukturierung souveräner Schulden (SDRM). Der SDRM stellt den Schuldnerländern und Gläubigern ein Verfahren zur raschen und geordneten Umschuldung zur Verfügung. Derzeit ist die Debatte über den SDRM blockiert, dürfte aber nach Auffassung des Bundesrates bald wieder aktiviert werden. Sie hat gezeigt, welche Hindernisse einer raschen und wirksamen Umschuldung im Weg stehen, und ergänzenden Initiativen, namentlich der Einführung von Kollektivverhandlungsklauseln (CACs) in Anleihensverträgen und einem Verhaltenskodex bei Schuldenrestrukturierungen, Auftrieb verliehen. Um den Umschuldungsprozess zwischen souveränen Schuldnern und privaten Gläubigern zu verbessern, ermutigt der Bundesrat gemeinsam mit dem IWF die Mitgliedländer aktiv, bei neuen Anleihen CACs einzuschliessen, die nötigenfalls die Umschuldung verschiedener Emissionen unter Einhaltung der Vertragsbedingungen erleichtern. Seit Frühjahr 2003 haben verschiedene Schwellenländer Anleihen mit CACs aufgelegt.

2000 P 00.3017

Schweizerische Nationalbank. Effektive Gewinnverteilung (N 4.10.00, Fattebert)

Die im Postulat geforderte ausführliche Untersuchung der Gewinnermittlungs- und -verteilungspraxis der SNB hat im Rahmen der Totalrevision des Nationalbankgesetzes, welche auf den 1. Mai 2004 in Kraft trat, stattgefunden. Die von der SNB erzielten Erträge werden ­ wie in der Verfassung vorgeschrieben ­ zunächst zur Bildung von ausreichenden Rückstellungen verwendet. Der Bund und Kantonen zustehende, verbleibende Überschuss wird diesen ausbezahlt, wobei starke Schwankungen der Ausschüttungen auf Wunsch von Bund und Kantonen geglättet werden.

Das Postulat kann als erfüllt abgeschrieben werden.

2000 P 00.3272

Administrativer Beistand in Börsenangelegenheiten (S 19.9.00, Studer Jean)

Die heutige Bestimmung über die internationale Amtshilfe im Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) ist zu restriktiv und führt gegenüber einzelnen Staaten zur vollständigen Blockierung der Amtshilfe. Aus diesem Grund wurde ein Revisionsentwurf ausgearbeitet, der die bestehenden Mängel beheben soll. Am 26. November 2003 hat der Bundesrat beschlossen, dass über die vorgeschlagene Änderung von Artikel 38 BEHG ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wird. Dieses wird Ende Januar 2004 eröffnet und dauert bis Ende April 2004. Danach wird gestützt auf die Vernehmlassungsergebnisse eine Botschaft ausgearbeitet, mit welcher die Abschreibung des Vorstosses beantragt wird.

2000 P 00.3569

Statistik der öffentlichen Finanzen (N 15.12.00, Rossini)

An seiner Sitzung vom 5. Dezember 2003 hat der Bundesrat einen Verpflichtungskredit in der Höhe von 7,6 Mio. Franken für die Reform der Statistik der öffentlichen Finanzen (Finanzstatistik) der Schweiz genehmigt. Dieser Verpflichtungskredit wird dem Parlament mit dem Budget 2005 unterbreitet. Die geplante Reform erlaubt eine Anpassung der Finanzstatistik an die neuen internationalen Standards, insbesondere an jene des IWF welche im «Government Finance Statistics Manual 2001» enthalten sind. Damit wird gleichzeitig die Koordination mit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung des BFS gewährleistet, die ihrerseits soeben an das ESVG95 der EU angepasst worden ist. Die vorgesehene Reform der Finanzstatistik ergänzt und vervollständigt andere, bereits begonnene Vorhaben, namentlich die Einführung des Neuen Rechnungsmodells des Bundes (NRM) und die von den kantonalen 4407

Finanzdirektoren in Gang gesetzte Reform der Rechnungslegung der Kantone und Gemeinden (Reform HRM). Vor kurzem wurde eine Projektorganisation für die Reform der Finanzstatistik festgehalten. Dieses Reformprojekt wird in Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden durchgeführt. Zum jetzigen Zeitpunkt ist vorgesehen, dass die neuen finanzstatistischen Konzepte mit den Rechnungen der öffentlichen Haushalte des Jahre 2008 umgesetzt werden.

2001 P 00.3678

Effizientere Bekämpfung der Geldwäscherei (N 23.3.01, Walker Felix)

Die im Postulat vorgebrachten Anliegen werden im Rahmen der Arbeiten zur Integrierten Finanzmarktaufsicht (Expertenkommission Zimmerli) einer Prüfung unterzogen. Im Übrigen wird von den verschiedenen Behörden die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Kontrollinstanzen laufend überprüft und optimiert.

2001 P 00.3601

Abgeltung von Kosten durch die Kantone für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Bund (N 29.11.00, Finanzkommission NR 00.063; S 7.6.01)

Bund und Kantone haben gegenseitige finanzielle Ansprüche gestellt: Der Bund will Entschädigungen von den Kantonen für die Entlastung der Kantone von Strafverfahren, die Kantone wollen Entschädigungen für die Ausbildungskosten von Polizeibediensteten, die zum Bund wechseln. Der Forderung des Parlaments wird insbesondere über die Sharing-Vorlage Nachachtung verschafft, indem dort dem erweiterten Zuständigkeitsbereich des Bundes entsprechend Rechnung getragen wird (Botschaft des Bundesrates betreffend das Bundesgesetz über die Teilung eingezogener Vermögenswerte vom 24. Oktober 2001).

2001 P 00.3713

Institutionelle Hilfen für die bessere Verknüpfung der Sach- und Finanzpolitik im parlamentarischen Alltag (S 13.3.01, Pfisterer Thomas)

Der Bundesrat erachtet das Anliegen als berechtigt und ist vor dem Hintergrund der besorgniserregenden Finanzlage sehr interessiert an einer besseren Verknüpfung der Sach- und Finanzpolitik. Diese Verknüpfung zu leisten, ist letztlich eine Kernaufgabe des Parlaments, weil sie hochpolitische Interessenabwägungen impliziert. Mit der Einführung der Schuldenbremse ist ein Instrument vorhanden, das einen festen finanziellen Rahmen in Form des Ausgabenplafonds vorgibt. Die Möglichkeit zur Neuverschuldung ist damit begrenzt, was ­ ganz im Sinn des Postulats ­ die stärkere Thematisierung der finanziellen Auswirkungen mit sich bringt. Die Erfahrungen des letzten Jahres bestätigen diese Einschätzung.

Die vorgeschlagenen institutionellen Hilfen betreffen zum einen Teil das Parlament, zum anderen den Bundesrat. Das Parlament hat dem Anliegen im neuen Parlamentsgesetz Rechnung getragen, indem die parlamentarischen Konsultations- (Art. 22 Abs. 3 und Art. 151 ParlG) und die Informationsrechte (Art. 7, 150, 153, 154 ParlG) gestärkt wurden. Mit der formellen Einführung von Mitberichten der Finanzkommissionen zu den Erlassentwürfen der Fachkommissionen (Art. 49 Abs. 5 ParlG) kann der finanziellen Seite ebenfalls mehr Gewicht gegeben werden Zusätzlich nimmt die Bundesversammlung von der Legislaturplanung nicht mehr bloss Kenntnis, sondern spricht sich in der Form eines einfachen Bundesbeschlusses über die Ziele der Legislaturplanung und den zugehörigen Legislaturfinanzplan aus (Art. 28 und Art. 146­147).

4408

Auf Seiten der Verwaltung wurden in diesem Zusammenhang die Informationskanäle wie gefordert ausgebaut. Dabei wurde insbesondere die Strategie verfolgt, den (Legislatur-)Finanzplan enger mit dem Budget zu verknüpfen. Der Bundesrat will damit dem Parlament die strategische Steuerung im Finanzbereich erleichtern. Seit einigen Jahren wird separat und in ausführlicher Form über den Finanzplan informiert. Zur Sicherung einer verbindlichen Finanzplanung werden die Bundesgeschäfte relativ restriktiv in die eigentliche Planung übernommen. Um andererseits eine langfristige Analyse der Chancen und Risiken zu erleichtern, wird aber auch über zu erwartende Mehrbelastungen bzw. Mindereinnahmen aus geplanten Vorhaben berichtet. Ein weiterer Ausbau der Informationskanäle ist zurzeit nicht beabsichtigt.

Generell muss festgehalten werden, dass die Abläufe aufwändig und die Termine eng begrenzt sind. Der vorhandene Spielraum ist beschränkt und die aus arbeitsökonomischen Überlegungen notwendige Flexibilität sollte nicht weiter eingeschränkt werden.

2001 P 99.3548

Gesamtkonzept für die Erneuerung der Bundesfinanzordnung (N 2.10.00, Christlichdemokratische Fraktion, S 8.6.01)

Mit dem Postulat wurde der Bundesrat beauftragt, eine Gesamtkonzeption zur Reform des Steuersystems zu prüfen. Es wurde vorgeschlagen die Steuerreform im Rahmen der neuen Finanzordnung anzugehen, wobei die Ziele «Stabilisierung der Fiskalquote», «Verlagerung von den direkten auf die indirekten Steuern» und «Setzen ökologischer Anreize durch eine ökologische Steuerreform» anvisiert wurden.

Die Vorschläge des Postulats decken sich weitgehend mit der Strategie des Bundesrates, wie sie im Finanzleitbild festgehalten ist. Es bestehen jedoch Meinungsunterschiede hinsichtlich der Umsetzung dieser Zielvorstellungen. Das Postulat schlug dazu die Erneuerung der Bundesfinanzordnung vor. Die Neue Finanzordnung (NFO) regelt jedoch Verfassungsrecht, während Steuerrecht grundsätzlich auf Gesetzesstufe zu regeln ist (Art. 127 Abs. 1 BV). Zudem lehrt die Erfahrung, dass grosse Würfe im Steuerbereich vom Volk mit Skepsis aufgenommen werden und kaum Abstimmungschancen haben. Auch die Beratungen zur NFO haben kein solches Bedürfnis aufgezeigt. Das Parlament hat den bundesrätlichen Entwurf bisher weitgehend gutgeheissen.

Zu den einzelnen Vorschlägen: Die Stabilisierung der Fiskalquote ist weiterhin ein dringliches Anliegen des Bundesrates. Vorbedingung um die Abgabenlast konstant zu halten, ist die Sanierung der öffentlichen Haushalte und eine Überprüfung der Staatsaufgaben. Auf Bundesebene sind diese Massnahmen ­ unter dem verstärkten Handlungsdruck der Schuldenbremse ­ mit grossem Einsatz an die Hand genommen worden. Nach den Beratungen zum Entlastungsprogramm 2003 sind bereits weitere Entlastungsmassnahmen in Planung. Bezüglich der Stabilisierung der Fiskalquote muss jedoch ein wichtiger Vorbehalt gemacht werden: Der Bundesrat hat wiederholt betont, dass dieses Ziel nur unter Ausklammerung der alterungsbedingten Mehrkosten realisiert werden kann. Diese sind absehbar und können im Wesentlichen nicht beeinflusst werden. Die Verlagerung der Steuerlast von den direkten auf die indirekten Steuern ist ebenfalls unter diesem Blickwinkel zu sehen. Gemäss dem Entscheid des Bundesrates vom 8. April 1998 sollen Mehrwertsteuererhöhungen v.a. zur Sicherung der Sozialwerke reserviert sein. So findet im Mai 2004 findet die Volksabstimmung über zusätzliche Mehrwertsteuerprozent zugunsten der AHV (+1 %) und IV (+0,8 %) statt. Zusammen
mit den vorgesehenen Erleichterungen bei der direkten Bundessteuer (Familienbesteuerung, Unternehmens-Steuerreform II) wird eine Verschiebung der Belastung in Richtung der indirekten Steuern beobachtbar 4409

sein. Die ökologische Steuerreform, im Sinn einer Verschiebung der Steuerlast von der Arbeit zur Energie, wird zurzeit nicht weiterverfolgt. Die Ablehnung der Vorlagen mit dieser Stossrichtung (2000: Energielenkungsabgabe sog. «Grundnorm»; 2001: Initiative «Für eine gesicherte AHV ­ Energie statt Arbeit besteuern»), viel deutlich aus. Vordringlich ist dagegen die klimapolitische Frage der CO2-Steuer.

Der Bundesrat wird dazu im ersten Halbjahr 2004 Stellung beziehen.

2001 P 01.3207

Unterstützung von Grossanlässen durch den Bund.

Schaffung eines Rahmengesetzes (S 20.6.01, Geschäftsprüfungskommission SR)

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2003 das Finanzdepartement gestützt auf einen neuen Artikel 43b, Ziffer 2 der Finanzhaushaltverordnung beauftragt, für alle Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung eine Weisung für die Durchführung von Grossanlässen Dritter mit Bundesunterstützung sowie von besonderen Bundesanlässen zu erstellen. Das EFD hat diese Weisungen auf den 1. April 2003 in Kraft gesetzt.

Der neue Verordnungsartikel sieht einerseits vor, dass die zuständigen Verwaltungseinheiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Grossanlässen, für die der Bund selbst verantwortlich zeichnet oder die er mit Beiträgen unterstützt, für zuverlässige Kostenschätzungen, übersichtliche Projektstrukturen und ein wirksames Controlling sorgen. Andererseits wird das EFD mit der Regelung der Einzelheiten in Weisungen betraut.

Die mit Postulat vorgeschlagene Schaffung eines Rahmengesetzes drängt sich nach eingehender Abklärung aus sachlichen und verwaltungsökonomischen Gründen nicht auf. Die für die Unterstützung von Grossanlässen durch den Bund erforderlichen rechtlichen Grundlagen können sich auf die Verfassung und die geltenden oder nötigenfalls zu schaffenden Spezialgesetze berufen. Die für die Ausgestaltung von Botschafts- und Kreditvorlagen wichtigsten Rahmenbedingungen sind bereits heute im Subventions- und insbesondere im Finanzhaushaltgesetz und in der Finanzhaushaltverordnung enthalten. Weitere Bestimmungen, welche vor allem die rechnungsgemässe Abwicklung derartiger Vorhaben (einschliesslich Sponsoring und Kofinanzierungen) regeln, sind zudem in der Wegleitung für Rechnungsführer der Eidgenössischen Finanzverwaltung vorgegeben. In den neuen EFD-Weisungen werden somit alle für eine sorgfältige Bereitstellung von Entscheidgrundlagen für Bundesrat und Parlament sowie für eine planmässige Organisation von Grossanlässen erforderlichen Auflagen zusammengeführt.

Unter Grossanlässen Dritter sind einmalige oder nur in grossen Zeitabständen sich wiederholende nationale und internationale Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Sport oder Wirtschaft zu verstehen (z.B. Landes- und Weltausstellungen, Weltmeisterschaften, Olympiaden), woran sich der Bund mit finanziellen Beiträgen und/oder mit aktiver Teilnahme (Ausstellungsprojekt) beteiligt. Besondere Bundesanlässe sind beispielsweise einmalige
Jubiläumsanlässe der Eidgenossenschaft, wobei die Projektleitung beim Bund liegt.

Mit der neuen Verwaltungsweisung entspricht das EFD dem vorgenannten Postulat, weshalb es zur Abschreibung beantragt wird.

4410

2001 P 01.3514

Kunst- und Schmuckhandel. Geldwäscherei (N 14.12.01, Widmer)

Das Postulat Widmer fordert den Bundesrat auf, Bericht zu erstatten über die potentielle Ausnutzung des Kunsthandels zwecks Geldwäscherei. Im Rahmen der Revision der 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämfung der Geldwäscherei (FATF) wurde die Frage überprüft, ob spezifische Standards in Bezug auf die Geldwäscherei in diesem Bereich zu etablieren sind. Die revidierten FATF-Empfehlungen wurden im Juni 2003 ohne solche spezifische Standards angenommen. Zwischenzeitlich hat die GPK-N den Vollzug des Geldwäschereigesetzes überprüft. In ihrer Medienmitteilung vom 21. November 2003 hält sie fest: «Im weiteren Zusammenhang der risikogerechten Bekämpfung der Geldwäscherei stellt sich für die Kommission auch die Frage, ob der Anwendungsbereich des Geldwäschereigesetzes genügend breit gefasst ist. Die GPK-N fordert das Departement deshalb auf, im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes die Unterstellung der Rohwarenhändler, des Kunsthandels und allfälliger weiterer Risikobranchen zu prüfen.» 2001 P 01.3309

Bekämpfung der Geldwäscherei (N 14.12.01, Grobet)

Der zukünftige Status der Kontrollstelle ist Gegenstand der Arbeiten der Expertenkommission Zimmerli über die Schaffung einer integrierten Finanzmarktaufsichtsbehörde. Die Expertenkommission soll unter anderem prüfen, ob und gegebenenfalls wann die Kontrollstelle in diese integrierte Aufsichtsbehörde überführt werden soll.

Der Personalbestand der Kontrollstelle wurde im Herbst 2001 auf 25 Stellen erhöht.

Diese Stellen konnten relativ zügig besetzt werden und auch die in der Zwischenzeit erfolgten Vakanzen wurden wieder besetzt. Dieser Personalbestand erlaubt zur Zeit eine effiziente Behandlung der anfallenden Arbeit. Die Kontrollstelle ist heute ein gut funktionierendes Vollzugsorgan der Bundesverwaltung. Dies wurde auch von der Geschäftsprüfungskommission EFD/EVD des Nationalrates anlässlich eines Dienstellenbesuchs im Rahmen der Nachkontrolle zur Inspektion «Vollzugsprobleme bei der Umsetzung des Geldwäschereigesetzes im Nichtbankensektor» festgehalten.

2001 P 01.3610

Betriebseigene Depositenkassen. Abschaffung (N 14.12.01, Hess Bernhard)

Im Zusammenhang mit dem Swissair-Debakel wurde der Ruf laut, die Betriebssparkassen (BSK) abzuschaffen. Der Grund der Besorgnis lag darin, dass die Einleger bei BSK im Falle des Konkurses bzw. der Nachlassstundung lediglich über eine Drittklassforderung verfügen. Zudem unterstehen diese Kassen nicht der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Nach einer Vernehmlassung im Jahr 2002 gab das EFD im Januar 2003 ein Expertengutachten zu den BSK in Auftrag, da über die existierenden BSK praktisch keine Daten vorhanden waren. Das EFD sprach sich nach Kenntnisnahme des Gutachtens gegen eine Abschaffung der BSK und gegen die Einführung eines Konkursprivilegs als Alternative zur Abschaffung aus.

Den Ausschlag dafür gab die Tatsache, dass die gesamt- und einzelwirtschaftliche Bedeutung der BSK in den letzten Jahren abgenommen hat und derzeit gering ist.

Auch das Gesamteinlagevolumen der BSK ist mit rund CHF 3 Mrd. wesentlich kleiner als erwartet. Über 90 % des gesamten Einlagevolumens sind bei fünf BSK angelegt, deren Stammbetriebe eine überdurchschnittliche Bonität aufweisen. Vier dieser fünf BSK sind ausserdem genossenschaftlich organisiert und von ihrer Branchenzugehörigkeit her weniger den Marktrisiken ausgesetzt als Betriebe in der 4411

Industrie oder im verarbeitenden Gewerbe. Für diese fünf BSK brächte eine Abschaffung erhebliche Umtriebe mit sich. Das Konkursprivileg ist eine unrealistische Alternative zur Abschaffung der BSK. Es hätte zur Folge, dass die Privilegien der restlichen Gläubigerklassen ausgehöhlt würden. Zur Verbesserung des Einlegerschutzes steht nach Auffassung des EFD einzig die Aufklärung der Einleger zur Verfügung. Der Bundesrat schloss sich in seiner Sitzung vom 10. September 2003 der Position des EFD an und entschied, die BSK nicht abzuschaffen. Sowohl der Schweizerische Arbeitgeberverband als auch alt Bundesrat Kaspar Villiger liessen darauf hin den Unternehmungen ein Schreiben zukommen mit der Bitte, ihre Mitarbeitenden über die Risiken der BSK in geeigneter Weise aufzuklären. Aus Sicht des Bundesrates wurde zum Problem der BSK damit abschliessend Stellung genommen.

Es besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

2002 P 01.3682

Schaffung einer parlamentarischen Versammlung im Rahmen der Bretton Woods Institutionen (N 22.3.02, Aussenpolitische Kommission NR)

Im Rahmen der Weltbank wurde 1999 ein «Parliamentary Network on the World Bank» (PnoWB) ins Leben gerufen, als Forum für den Dialog zwischen den Parlamenten und der Weltbank. Der IWF-Stab nimmt jeweils an diesen Sitzungen teil.

Ferner ist er, wie auch die Weltbank, an einer Reihe von regionalen Initiativen beteiligt und pflegt Kontakte zu Parlamentariern im Rahmen seiner Länderkonsultationen. 2002 lud die Schweiz aus Anlass ihrer 10-jährigen Mitgliedschaft in den Institutionen von Bretton Woods zur Jahreskonferenz des PnoWB nach Bern ein.

Schliesslich untersucht eine Arbeitsgruppe von IWF-Exekutivdirektoren die Möglichkeiten zu einer weiteren Verstärkung des Dialogs der Institution mit Mitgliedern der nationaler Parlamente.

2002 M 02.3381

Verankerung der finanziellen Steuerung mit Flag im Finanzhaushaltrecht. Weiterentwicklung des Flag-Bereichs der Verwaltung (S 19.9.02, Geschäftsprüfungskommission SR 02.028; N 24.9.02)

Die Anliegen der Motion werden mit der NRM-bedingten Revision des Finanzhaushaltgesetzes (FHG) erfüllt. Der Bundesrat beabsichtigt, die entsprechende Botschaft im dritten Quartal des laufenden Jahres an die eidgenössischen Räte weiterzuleiten.

Im Rahmen dieser Botschaft wird der Bundesrat einen Vorschlag für die rechtliche Verankerung der finanziellen Steuerung mit FLAG unterbreiten und seine Gesamtstrategie in Bezug auf die zeitliche, umfangmässige und inhaltliche Weiterentwicklung von FLAG sowie die Möglichkeiten zur besseren Integration der Finanz- und Aufgabenplanung im FLAG-Bereich darlegen.

2002 P 02.3582

Banken- und Versicherungsaufsicht. Unterstellung von Investmentgesellschaften (N 13.12.02, Walker Felix)

Das Mandat der Expertenkommission zur umfassenden Teilrevision des Anlagefondsgesetzes (AFG) umfasst u. a. die verbindliche Prüfung der Unterstellung von Investmentgesellschaften unter das AFG zwecks Verbesserung von Anlegerschutz und Transparenz.

4412

2002 P 02.3631

Überarbeitung des Finanzplanes durch Aufgabenverzichte (N 28.11.02, Finanzkommission NR 02.057)

Die ständige Überarbeitung des Finanzplanes und die postulierte Aufgabenverzichtsplanung ist an sich eine Daueraufgabe der Verwaltung. Durch die massiven Einnahmeneinbrüche hat die Aufgabe jedoch Ende 2002 eine besondere Dringlichkeit erhalten. Die Einnahmeneinbrüche erwiesen sich als strukturell begründet, womit die langfristige Finanzierung der Bundesausgaben nicht mehr gesichert war.

Auch der Finanzplan 2004­2006 war nicht mehr schuldenbremsekonform. Der Bundesrat hat im letzten Jahr schnell auf die neue finanzielle Situation reagiert und in Rekordzeit ein Entlastungsprogramm in Rekordhöhe erarbeitet. Dank der effizienten Beratung und Verabschiedung des Entlastungsprogramm 2003 konnte der Bundeshaushalt um 3 Milliarden (bezogen auf 2006) entlastet werden.

Trotz diesen Anstrengungen sind die Finanzplanzahlen zurzeit nicht schuldenbremsekonform. Bezogen auf das Planjahr 2007 verbleibt eine Finanzierungslücke von 2,5 Milliarden. Der Bundesrat hat deshalb bereits im letzten Jahr ein Folgeprogramm in Aussicht gestellt. Das sich derzeit in Planung befindende Entlastungsprogramm 2004 verfolgt eine zweigleisige Strategie: Einerseits sollen gezielte Kürzungen und eine systematische Aufgabenverzichtsplanung den Bundeshaushalt kurz- und mittelfristig ­ also noch in der Finanzplanperiode 2005­2007 ­ entlasten. Andererseits sollen auch grössere Reformvorhaben in Angriff genommen. Diese benötigen mehr Zeit und werden deshalb erst längerfristig wirken können. Der Bundesrat beantragt, das Postulat nicht weiter zu verfolgen und abzuschreiben. Im Rahmen der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 hat der Bundesrat die verlangte Standortbestimmung vorgenommen. Weitere Schritte werden folgen. Die Vorarbeiten zur weiteren Sicherung eines schuldenbremsekonformen Finanzplans sind an die Hand genommen. Eine ergänzende systematische Aufgabenverzichtsplanung ist in Vorbereitung.

Personalamt 1999 P 99.3575

Lohn, Zulagen und Sozialabgaben. Vergleich zwischen Bund und Privatwirtschaft (S 13.12.99, Staatspolitische Kommission SR 98.076))

Das Eidgenössische Personalamt EPA und das Bundesamt für Statistik BFS haben basierend auf den Ergebnissen der Lohnstrukturerhebung LSE 2000 Sonderauswertungen zu Löhnen nach verschiedenen Tätigkeitsbereichen, Altersgruppen, Arbeitsplatzanforderungen und Führungsebenen durchgeführt. Über die Ergebnisse hat das EPA den Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen im April 2003 im Rahmen der Zusatzdokumentation zur Staatsrechnung 2002 Bericht erstattet.

2001 P 01.3136

Ferienplausch statt Fernsehen (N 22.6.01, Teuscher)

Das Konzept zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben in der Bundesverwaltung vom 18. September 2003 schlägt verschiedene Massnahmen vor, darunter auch die Erweiterung des bestehenden Angebotes der familienergänzenden Kinderbetreuung schulpflichtiger Kinder während der Schulferien. Auf 2005 wird der zentrale Kredit des bestehenden Kinderbetreuungsangebots des Bundes den Departementen und der Bundeskanzlei zum Ausbau deren Strukturen zur Verfügung gestellt. Ab diesem Zeitpunkt sind die Departemente/die Bundeskanzlei für ein adäquates Angebot verantwortlich.

4413

2001 P 01.3262

Keine Löhne unter 3000 Franken bei Bundes-Unternehmen und in der Bundesverwaltung (N 14.12.01, Leutenegger Oberholzer)

Eine Datenerhebung wurde durchgeführt. Sie erstreckt sich auf die bundesnahen Unternehmen und Anstalten wie Post, SBB, SUVA, Swisscom, IGE und Skyguide.

Bei den Unternehmungen, deren Anstellungsverhältnisse sich nach dem Bundespersonalgesetz (BPG) richten, gilt nach Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG ein jährlicher Mindestlohn von 38 000 Franken zuzüglich Ortszuschlag. Allerdings handelt es sich dabei um Bruttobeträge, das Postulat verlangt jedoch einen monatlichen Mindestlohn von 3000 Franken netto. Die Grenze für einen Mindestlohn brutto würde damit deutlich angehoben. Der Bericht wird dazu Stellung nehmen und sich mit den Zielen des Postulates auseinandersetzen. Dazu gehört auch eine differenzierte Prüfung der Rechtsgrundlagen.

Eidgenössische Steuerverwaltung 1999 P 98.3168

Verhältnis zwischen direkter und indirekter Besteuerung (N 16.12.99, Liberale Fraktion)

Mit dem als Motion eingereichten Vorstoss wird der Bundesrat ersucht, bei jeder weiteren Erhöhung der Mehrwertsteuer gleichzeitig die direkte Bundessteuer zu senken, damit sich das Verhältnis zwischen direkter und indirekter Besteuerung allmählich demjenigen unserer europäischen Nachbarländer angleiche.

In den europäischen Staaten betrug das Verhältnis zwischen direkten und indirekten Steuern (ohne Sozialversicherungsbeiträge) im Jahre 1995 höchstens 2 zu 1 (d.h.

66,6 Prozent zu 33,3 Prozent). Für unser Land lag dieses Verhältnis bei rund 7 zu 3 (im Jahre 1995 genau 68,4 Prozent direkte Steuern zu 31,6 Prozent indirekte Steuern). Es trifft somit zu, dass die Schweiz für die Finanzierung ihres Staatshaushaltes die indirekten Steuern verhältnismässig weniger stark ausschöpft als alle übrigen europäischen Länder. Es ist aber auch festzustellen, dass unser Land damit weltweit gesehen keinen Einzelfall darstellt. Unter den OECD-Ländern sind nämlich die USA und Japan zu nennen, wo der Anteil der indirekten Steuern noch unbedeutender ist.

In der letzten Zeit ist immer klarer geworden, dass die Sicherung unserer Sozialwerke, namentlich der AHV/IV, nicht ohne zusätzliche Einnahmen zu bewerkstelligen ist. Der Bundesrat hat am 8. April 1998 entschieden, zur Deckung dieses finanziellen Mehrbedarfs bis ins Jahr 2010 die Mehrwertsteuer in den Vordergrund zu stellen. Die ersten Schritt in diese Richtung erfolgten bereits mit der Erhöhung des Normalsatzes bei der Mehrwertsteuer auf heute 7,6 Prozent. Im Rahmen dieser Mehrwertsteuererhöhungen war es nicht möglich, gleichzeitig die direkte Bundessteuer zu senken. Denn der zusätzliche Finanzierungsbedarf für die Sozialversicherungen könnte so nicht gedeckt werden.

Schon allein durch die aus heutiger Sicht unumgänglichen Mehrwertsteuererhöhungen wird das Gewicht spürbar zu den indirekten Steuern hin verlagert. Im Jahre 2001 betrug das Verhältnis direkte ­ indirekte Steuern bereits 65,8 zu 34,2 Prozent.

Eine weitere Erhöhung des Mehrwertsteuer-Normalsatzes auf 8,4 Prozent steht auf den 1. Januar 2005 bevor. Eine zusätzliche Verlagerung zu den indirekten Steuern hin ergibt sich durch die teilweise massiven Entlastungen bei der Familienbesteuerung und beim Wohneigentum im Rahmen des Steuerpakets 2001, dessen Bestimmungen unter Vorbehalt der Annahme in der Volksabstimmung zum Teil ebenfalls 2005 wirksam werden.

4414

Der Anteil der indirekten Steuern am gesamten Steueraufkommen sagt aber für sich alleine nicht viel über die Steuerbelastung in den einzelnen Staaten und die damit allenfalls zusammenhängenden Auswirkungen auf Arbeitsangebot und Wirtschaftsleistungen aus. Von Interesse ist vielmehr das Total sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Verhältnis zum Bruttoinlandprodukt. Masszahl dafür ist die Fiskalquote. Hier zeigen auch die neuesten verfügbaren Zahlen (2002), dass die Schweiz mit einer Quote von 31,3 % die durchschnittliche Fiskalquote aller OECDStaaten immer noch unterschreitet. Ein Vergleich mit der EU ergibt ein noch günstigeres Bild, weist doch die Schweiz nach Irland die zweitniedrigste Fiskalquote in Europa auf.

Dadurch sind die Anliegen des Vorstosses, soweit überhaupt realisierbar, weitgehend erfüllt. Das Postulat kann als erledigt abgeschrieben werden.

2000 P 99.3200

Beseitigung der Umsatzabgabe bei konzerninternen Umstrukturierungen (N 2.10.00, Bührer)

Der Vorstoss zielt darauf ab, das Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) so zu ändern, dass alle Formen von konzerninternen Umstrukturierungen von der Umsatzabgabe ausgenommen sind. Nach der derzeit geltenden Regelung wird die Umsatzabgabe auch auf dem blossen Transfer von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns erhoben, da grössere Holdinggesellschaften als Effektenhändler gelten.

Im Rahmen des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 wurden auch die Anliegen des vorliegenden Vorstosses aufgenommen. Es wurden wesentliche Erleichterungen im Bereich der Emissionsabgabe eingeführt: ­

Beteiligungsrechte, die in Durchführung von Beschlüssen über Fusionen oder diesen wirtschaftlich gleichkommende Zusammenschlüsse, Umwandlungen und Spaltungen von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften begründet oder erhöht werden, sind neu von der Emissionsabgabe ausgenommen.

Bei der Umsatzabgabe sieht das Fusionsgesetz folgende neuen Ausnahmetatbestände vor: ­

die Sacheinlage von Urkunden zur Liberierung in- oder ausländischer Aktien, Stammeinlagen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und Anteile an einem Anlagefonds (Art. 14 Abs. 1 Bst. b StG);

­

die mit einer Umstrukturierung, insbesondere einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung verbundene Übertragung steuerbarer Urkunden von der übernommenen, spaltenden oder umwandelnden Unternehmung auf die aufnehmende oder umgewandelte Unternehmung (Art. 14 Abs. 1 Bst. i StG);

­

der Erwerb oder die Veräusserung von steuerbaren Urkunden im Rahmen von Umstrukturierungen nach den Artikeln 61 Absatz 3 und 64 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199046 über die direkte Bundessteuer sowie bei der Übertragung von Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine in- oder ausländische Konzerngesellschaft (Art. 14 Abs. 1 Bst. j StG).

Die Referendumsfrist zum Fusionsgesetz ist am 22. Januar 2004 unbenutzt abgelaufen. Mit den dort vorgesehenen Entlastungen bei den Stempelabgaben wird den 4415

Anliegen des Vorstosses vollumfänglich Rechnung getragen. Er ist deshalb als erfüllt abzuschreiben.

2001 M 00.3552

Steuerliche Attraktivität des Unternehmensstandortes (S 12.12.00, Schweiger; N 20.6.01)

Mit der gegenwärtig laufenden Unternehmenssteuerreform II soll nicht nur ein Abbau der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Kapitalgesellschaften und Anteilsinhabern erreicht werden. Die Reform sieht umfangreiche Entlastungsmassnahmen bei den juristischen Personen einerseits, aber auch bei den Personenunternehmungen andererseits vor. Alle diese Entlastungsmassnahmen fördern den Unternehmensstandort Schweiz. Durch die vorgeschlagenen Massnahmen werden die Anliegen des Vorstosses grösstenteils erfüllt. Eine zusätzliche Senkung der Gewinnsteuersätze bei den juristischen Personen und neue tarifmässige Erleichterungen für natürliche Personen sind jedoch angesichts der gegenwärtigen Situation der Haushalte von Bund und Kantonen nicht zu verantworten.

2000 P 00.3464

Steuerinspektoren. Ausbildung und Ansehen (N 15.12.00, Rennwald)

Mit dem Postulat wird der Bundesrat ersucht, mit allen geeigneten Massnahmen für eine gute Ausbildung der Steuerinspektoren (namentlich in der Hauptabteilung Mehrwertsteuer) zu sorgen, damit das Image, das diesem Beruf anhaftet, verbessert wird und damit die Inspektoren ausreichend dafür bezahlt werden, dass sie eine Aufgabe erfüllen, die für das gute Funktionieren eines Staates unerlässlich ist.

Seit der Annahme des Postulats in der Wintersession 2000 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung grosse Anstrengungen unternommen, die angespannte Situation im Bereich der Rekrutierung namentlich der Mehrwertsteuer-Inspektoren zu mildern. Bereits im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes sind für eine wirksame Verstärkung der Steuerkontrollorgane bei der ESTV insgesamt 100 zusätzliche Stellen bewilligt worden.

Die Ausbildung der Steuerinspektoren wurde intensiviert. Neben jährlich (mindestens) zwei MWST-spezifischen Ausbildungsveranstaltungen werden zusätzlich Kurse im Bereich Revisionstechnik (insbesondere für neu im Aussendienst tätige Inspektoren), zum Elektronischen Geschäftsverkehr sowie SAP-Anwendungen (insbesondere Modul Finanz- und Rechnungswesen) durchgeführt. Zur Zeit ist ein Kurs zum Thema IFRS (International Reporting Standards) in Planung. Im Herbst 2001 absolvierten zudem sämtliche Inspektoren ein zweitägiges ­ auf deren Tätigkeit zugeschnittenes ­ Kommunikations-Seminar, in welchem die Themen «Förderung der Zusammenarbeit mit den Steuerpflichtigen» und «Umgang mit Konflikten» das Schwergewicht bildeten.

Die Anliegen des Postulats sind erfüllt, soweit dies angesichts der vom Parlament beschlossenen Budgetkürzungen überhaupt möglich ist. Der Vorstoss kann abgeschrieben werden.

2001 P 01.3246

Verteilung des Wohlstandes in der Schweiz (N 5.10.01, Fehr Jacqueline)

Vom Bundesrat wird verlangt, einen Bericht in Auftrag zu geben, der die Wohlstandsverhältnisse und die Verteilung der Konsumkraft in der Schweiz darstellt. Dabei solle insbesondere dargestellt werden, wie sich die Einkommens- und 4416

Vermögensverhältnisse nach Abzug aller Steuern und Abgaben in den letzten zehn Jahren entwickelt haben. Wenn gegenwärtig im Zusammenhang mit verschiedenen Steuerreformen über die Belastung bzw. Entlastung einzelner Bevölkerungsgruppen diskutiert werde, fehlten die nötigen Daten für die politische Beurteilung Die Angaben über die realen Wohlstandsverhältnisse nach Abzug aller Steuern und Abgaben seien im geforderten Bericht aufzuarbeiten.

Gestützt auf diesen Vorstoss beauftragte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) das Büro ECOPLAN mit der Ausarbeitung eines Berichts über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in der Schweiz und deren Entwicklung in den Jahren 1990 bis 2001. Die ESTV und das Bundesamt für Statistik lieferten verschiedene Grundlagen und Beiträge zu diesem Bericht. Es werden unter anderem neue Auswertungen zu den Einkommens- und Verbrauchserhebungen 1990, 1998, 2000 und 2001, zu den Steuerdaten der Bemessungsjahre 1987/88 und 1995/96 sowie zur Lohnstrukturerhebung 1996, 1998 und 2000 präsentiert.

Der Bericht wurde der ESTV am 1. Dezember 2003 abgeliefert und geht anschliessend an den Bundesrat. Dieser wird sich im ersten Quartal des Jahres 2004 damit befassen. Nach Genehmigung durch den Bundesrat wird der Wohlstandsbericht noch im ersten Halbjahr 2004 an alle Parlamentarier verteilt werden.

Mit der Ablieferung des Berichts an das Parlament ist das Postulat erfüllt. Es kann abgeschrieben werden.

Bundesamt für Bauten und Logistik 2000 P 99.3265

Rasche Prüfung von Angeboten und öffentliche Offertöffnung (N 2.10.00, Widrig) vormals: EFD / EFV

Das Postulat verlangt, dass bei öffentlichen Beschaffungsverfahren Angebote von Anbietern rasch geprüft werden. Dadurch sollen die Ressourcen der Unternehmen nicht über Gebühr gebunden werden. Obwohl die Beschaffungspraxis dieser Forderung bereits nachkommt, sicherte der Bundesrat zu, im Rahmen der Revision des öffentlichen Beschaffungsrechts des Bundes eine entsprechende Norm in die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) aufzunehmen. Momentan werden die Stärken und Schwächen des aktuellen Beschaffungsrechts des Bundes in einer breiten Auslegeordnung unter Beizug von Anbietern, öffentlichen Beschaffungsstellen und Wirtschaftskreisen evaluiert. Daraus wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf für die Revision des Beschaffungsrechts des Bundes abgeleitet, auch in Bezug auf die vom Motionär aufgeworfene Fragestellung.

2001 M 00.3196

Minergie-Standard (N 15.12.00, Kommission für öffentliche Bauten NR 99.439; S 20.6.01)

Der Begriff Minergie steht für rationelle Energieanwendung und erneuerbare Energien ­ bei gleichzeitiger Verbesserung von Lebensqualität und Konkurrenzfähigkeit und Senkung der Umweltbelastung. Minergieanwendungen reduzieren den Verbrauch nichterneuerbarer Energie auf ein umweltverträgliches Niveau.

Die Motion verlangt, dass der Bund Massnahmen ergreift, damit der MinergieStandard im Gebäudebereich bundesweit als zusätzliches Ziel verfolgt wird.

Die zuständigen Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes haben die entsprechenden Massnahmen eingeleitet; der Minergie-Standard im Gebäudebereich wird bei 4417

der Erarbeitung der Bauprojekte als zusätzliches Ziel laufend verfolgt; dies für alle Bundesbauten und für Bauten, die vom Bund subventioniert werden. Aus wirtschaftlichen Überlegungen sollten die Mehrkosten maximal zehn Prozent eines Projektes betragen. Im bundeseigenen Bereich ergeben sich daraus jährliche Mehrkosten, vor allem bei den Zivilbauten, von etwa 10 bis 15 Millionen Franken. Diese Mehrkosten müssen mit den bewilligten Krediten und innerhalb der Finanzplanzahlen aufgefangen werden; eine Erhöhung der Voranschlags- und Finanzplanzahlen ist nicht vorgesehen. Bei den subventionierten Bauten werden die Mehrkosten mit den gleichen Prozentsätzen subventioniert wie die restlichen Kosten.

Der Minergie-Standard im Gebäudebereich wird als zusätzliches Ziel laufend verfolgt. Damit wird die Motion vollumfänglich erfüllt. Aus diesem Grund wird beantragt, die Motion abzuschreiben.

2001 P 01.3515

Missbräuche und Willkür bei der Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen (S 28.11.01, Jenny)

Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB; SR 172.056.1) grundsätzlich bewährt hat. Allerdings gibt es Bereiche, die es zu optimieren gilt. Einen entsprechenden Handlungsbedarf weist auch der Bericht der Parlamentarischen Vewaltungskontrolle über die Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens in der Schweiz in juristischer und ökonomischer Hinsicht vom 14. März 2002 aus: Aufgrund des veränderten wirtschaftlichen und sozialen Umfelds und einer gewissen Rechtsunsicherheit bedürfe das Beschaffungsrecht der Schweiz der Klärung, Vereinfachung und Harmonisierung sowie der Regelung neuartiger Situationen. Um die Revisionsziele genau zu ermitteln, wurde eine breite Umfrage bei Anbietern, Beschaffungsstellen und Wirtschaftskreisen durchgeführt. Drei Studien bei externen Experten wurden von Bund und Kantonen in Auftrag gegeben, um den Harmonisierungsbedarf im öffentlichen Beschaffungsrecht der Schweiz zu ermitteln. Die Experten empfehlen die Teilvereinheitlichung des öffentlichen Beschaffungsrechts in dem Sinne, dass für alle Staatsebenen dieselben Beschaffungsverfahren gelten (heute werden die international geregelten Beschaffungsverfahren von Bund und Kantonen separat umgesetzt).

2001 P 01.3540

Neuregelung der Immobilienbewirtschaftung des Bundes (N 14.12.01, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

Die Verordnung über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) vom 14. Dezember 1998 wurde so geändert, dass eine effiziente und transparente Führung und Bewirtschaftung aller Immobilien des Bundes möglich wird und dadurch wesentliche Einsparungen erzielt werden können. Mit der revidierten VILB stellt der Bund zudem mit seinem Immobilienmanagement und seiner Logistik die langfristige Kosten-Nutzen-Optimierung in diesen Bereichen sicher. Diese weitreichenden Vorgaben in den Bereichen Immobilienmanagement und Logistik erfüllen das Postulat vollumfänglich.

2003 P 02.3487

Das Bundeshaus für Hörbehinderte benutzbar machen (N 21.3.03, Joder)

Das Parlamentsgebäude ist heute mit den traditionellen Ton- und Bildübertragungssystemen gut eingerichtet. Dies sowohl in den beiden Ratssälen wie auch auf den Tribünen für die Besucherinnen und Besucher. Trotz diesen bezüglich Ton- und Bildempfang an und für sich gut installierten Räumlichkeiten werden für Hörbehin4418

derte zusätzlich induktive Hör- und Übertragungsanlagen eingebaut. Die in Frage kommenden Systeme werden durch das EFD (Bundesamt für Bauten und Logistik, BBL) in Absprache mit den Parlamentsdiensten nach den Grundsätzen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Benutzerorientierung sowie unter Berücksichtigung der denkmalpflegerischen Aspekte installiert.

Volkswirtschaftsdepartement Generalsekretariat 1999 P 98.3624

Schaffung eines Bundesamtes für Arbeit (N 19.3.99, Berberat)

Die Prüfung der Schaffung eines Bundesamts für Arbeit wurde im Vorfeld der Entstehung des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) vorgenommen. Mit der Schaffung des seco wurde das Ziel verfolgt, ein Kompetenzzentrum für Wirtschaftsfragen zu bilden, in dem wirtschaftspolitische Fragen aus einer umfassenden Optik analysiert werden können. Der Integration des Bereichs Arbeit ins seco lag die Überzeugung zu Grunde, dass das wichtigste Ziel der Arbeitsmarktpolitik, die Förderung optimaler Rahmenbedingungen für die Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen, dann am besten erreicht werden kann, wenn sämtliche Aspekte der Wirtschaftspolitik in einem Amt vereint sind. Bei der Reorganisation des seco, die auf den 1. Oktober 2003 in Kraft getreten ist, hat sich gezeigt, dass dieses Argument nach wie vor Gültigkeit hat. Um dem Bereich Arbeit mehr Gewicht zu verschaffen und dessen Anliegen noch besser umsetzen zu können, wurden im Rahmen dieser Reorganisation die Strukturen und die Zuständigkeiten im seco übersichtlicher und klarer gestaltet und der Direktor der Direktion für Arbeit wurde zum stellvertretenden Direktor des seco ernannt. Die Opportunität der Bildung eines Bundesamtes für Arbeit wurde somit sowohl bei der Schaffung des seco als auch bei dessen Reorganisation geprüft. Das Postulat ist daher als erfüllt zu betrachten.

Wettbewerbskommission 2000 P 00.3413

Parallelimporte. Änderung des Patentrechtes (N 15.12.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR [Minderheit Sommaruga])

In seiner Antwort zur damaligen Motion (die danach in ein Postulat umgewandelt wurde) führte der Bundesrat aus, dass er erst nach Erstellung des Berichts zur Erschöpfungsproblematik (vgl. Postulate 00.3413 und 00.3612) den Handlungsbedarf in Bezug auf eine Regelung der Erschöpfung im Patentrecht prüfen könne. Im November 2002 hat der Bundesrat der WAK-N den Bericht «Parallelimporte und Patentrecht» überreicht. Darin ist er zum Ergebnis gelangt, dass ein Übergang zur internationalen Erschöpfung aus wirtschaftstheoretischer Sicht zwar sachgerecht sei, der zu erwartende gesamtwirtschaftliche Nutzen eines solchen Systemwechsels die negativen Signalwirkungen aber nicht wettmachen könnte. Der Bundesrat hat sich jedoch bereit erklärt zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen, ob die EU und EWRStaaten zu einem bilateralen Abkommen mit der Schweiz über die regionale Erschöpfung im Patentrecht bereit sind. Zudem hat er vorgeschlagen, beim Status Quo (nationale Erschöpfung) zu bleiben, hingegen im Patentgesetz eine Regelung des Doppel- und Mehrfachschutzes vorzusehen. Damit ist das Postulat, welches die Einführung der internationalen Erschöpfung im Patentrecht verlangt, beantwortet. Es wird daher beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

4419

2001 P 00.3612

Parallelimporte. Bericht zur Erschöpfungsproblematik bis Ende 2002 (N 22.3.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR [Minderheit Gysin Hans Rudolf]) vormals: EVD/seco

In Beantwortung dieses Postulats hat der Bundesrat der WAK-N im November 2002 den Bericht ,Parallelimporte und Patentrecht' überreicht. Es wird daher beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.

Büro für Konsumentenfragen 2000 P 98.3063

Anhebung des schweizerischen Konsumentenschutzes auf das EWR/EU-Niveau (N 9.3.00, Vollmer) vormals: EVD/seco

Wie es das Postulat verlangt, zielt der Schutz der Konsumenten tatsächlich auf die Europakompatibilität sowohl der neuen wie auch der sich in Revision befindenden Gesetze und Reglementierungen ab. Diejenigen Bereiche, welche noch nicht angepasst worden sind, werden zur Zeit von den zuständigen Stellen der Verwaltung überprüft. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 16. Juni 2003 zudem damit beauftragt, eine Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) und der damit zusammenhängenden sektoriellen Gesetze vorzubereiten. Das Postulat kann abgeschrieben werden.

2002 P 02.3312

Lauterkeit im Spendenwesen (S 18.9.02, Stähelin)

Es soll daran erinnert werden, dass der Intervenant verlangte, dass das Bundesgesetz über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten (KIG) (SR 944.0) dahingehend erweitert werde, dass die ZEWO, eine Organisation zur Kontrolle der betroffenen Gesellschaften, von einer finanziellen Unterstützung durch den Bund profitieren könne. Dies mit der Begründung, dass die ZEWO besonders einen Informationsauftrag wahrnehme und dass sie auf eine Unterstützung durch den Bund angewiesen sei, um ihren Dokumentationsdienst auszubauen.

Zwar kann der Bund durch das KIG karitativen Aktivitäten oder anderen Organisationen, wie der ZEWO, keine systematische finanzielle Unterstützung zukommen lassen. Trotzdem hat der Gesetzgeber im KIG klar festgelegt, welche Informationsaufgaben in den Bereich des Bundes fallen und welche in den Verantwortungsbereich der Privatwirtschaft gehören. Gemäss Artikel 1 des KIG hat dieses Gesetz zum Ziel, die objektive Information der Konsumenten zu fördern. Die Kriterien sind in Artikel 5 Absatz 1 festgehalten: «Der Bund kann Konsumentenorganisationen, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss ausschliesslich dem Konsumentenschutz widmen, im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfe von höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren für: a.

die objektive und fachgerechte Information in gedruckten oder in elektronischen Medien;

b.

die Durchführung vergleichender Tests über wesentliche und eindeutig erfassbare Eigenschaften von Waren und über den wesentlichen Inhalt von Dienstleistungen;

c.

das Aushandeln von Vereinbarungen über Deklarationen.»

Artikel 5 Absatz 2 sagt: «Der Bund kann Finanzhilfe nach Absatz 1 Buchstabe a auch andern Organisationen gewähren, deren Tätigkeit von gesamtschweizerischer Bedeutung ist und die sich statutengemäss der Konsumenteninformation widmen».

4420

Die Verordnung über die Aufteilung der Finanzhilfe erwähnt, dass die vom KIG gewährten 10 % des Budgets für die Information an die Konsumenten nur den Konsumentenorganisationen zustehen, welche in diesem Absatz 2 vorgesehen sind.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Gesetz genug klar ist. Das heisst, es obliegt der Verwaltung, darüber zu urteilen, ob die antragstellenden Organisationen den Anforderungen des KIG und seiner Verordnung ensprechen und die Anforderungen erfüllen. Die ZEWO kann sich also an diese Verwaltung wenden, welche beurteilen wird, ob sie die Anforderungen erfüllt und den Kriterien genügt, um eine Finanzhilfe zu erhalten. Eine Ausweitung des Gesetzes ist folglich nicht nötig.

Staatssekretariat für Wirtschaft 2000 P 99.3584

Aktionsprogramm zur Erhaltung und Neuschaffung von Arbeitsplätzen (N 24.3.00, Fraktion der Schweizerischen Volkspartei)

Empfehlung zur Abschreibung siehe 2003 P 01.3089 Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei; S 18.6.03).

2000 P 99.3577

Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens (N 24.3.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR)

Der Bericht vom 2. Juli 2003 betreffend die Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens beantwortet das Postulat 99.3577. Darin werden sechs Varianten vorgeschlagen, welche vom vollständigen Ausstieg bis zur Stärkung des Systems mittels einer Rekapitalisierung reichen. Die Ergebnisse des Berichts werden von der WAK-N geprüft. Der Auftrag zur Erstellung einer Studie kann deshalb als erfüllt betrachtet werden und das Postulat ist abzuschreiben.

2000 P 00.3209

Beschäftigungspolitik (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016)

Es ist eine Daueraufgabe des Bundesrates und seiner Verwaltung, die wirtschaftliche und technologische Entwicklung zu beobachten und zu analysieren, deren Auswirkungen zu beurteilen und gegebenenfalls Massnahmen zum Schutze der Beschäftigten zu erarbeiten. Dabei müssen die Schwerpunkte der Aktivitäten angesichts der beschränkten personellen und finanziellen Mittel den dringenden Bedürfnissen entsprechend angesetzt werden. Vor diesem Hintergrund zeigt sich, dass das Aufkommen der «neuen Wirtschaft» in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz keinen neuen, dringenden Handlungsbedarf im Bereich der Gesetzgebung zur Folge hat.

Hingegen ist es notwendig, der Entwicklung der Arbeitswelt und des Arbeitsumfeldes auf der Vollzugsebene Rechnung zu tragen. Dies gilt insbesondere in Bezug die immer häufiger auftretenden Erkrankungen und Gesundheitsstörungen, bei welchen neue Arbeitsformen, der beschleunigte Arbeitsrhythmus, das Ausschalten von Pufferkapazitäten, die allgemeine Arbeitsunsicherheit und weitere psychosoziale Belastungen eine wesentliche Rolle spielen (z.B. muskulo-skelettale Beschwerden, Erschöpfungszustände, Stresserkrankungen, Depressionen). Die Ziele und Prioritäten des Bundes im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden darauf ausgerichtet.

4421

2000 M 00.3210

Stärkung des Wettbewerbes in der Schweiz.

Gegen Schwarzarbeit und Korruption (N 20.6.00, Spezialkommission NR 00.016; S 3.10.00)

Die Motion 00.3210 ist realisiert und ihre Abschreibung wird empfohlen. Wie die Motion verlangt, hat der Bundesrat entsprechende Empfehlungen formuliert, die den Kampf gegen die Schwarzarbeit, die Korruption, wie auch die Möglichkeit der freien Wahl des Konsumenten verstärken.

Bezüglich des Kampfes gegen die Schwarzarbeit, hat der Bundesrat dem Parlament im Januar 2002 einen Gesetzesvorschlag unterbreitet, der die vier folgenden Massnahmen beinhaltet: 1. Administrative Erleichterungen der Sozialversicherungen durch das Meldeverfahren im Rahmen der begrenzt wirtschaftlichen Aktivitäten (Hausarbeiten, Gelegenheitsarbeiten). 2. Die Kantone werden Verpflichtet eine kantonalen Dienstleistungsstelle oder eine kantonale Kontrollkommission zu erstellen, Sozialpartner sollen bei dieser Umsetzung integriert werden um die Kompetenz dieser Kontrollorgane zu festigen. 3. Administrative Daten werden online geschaltet, die Kommunikation der Kontrollresultate wird obligatorisch und, 4. die Sanktionen im Ausländerrecht und der Sozialversicherungen werden verschärft sowie eine neue Sanktion geschaffen, die die Ausschliessung der Vergaberegelung im öffentlichen Beschaffungswesen ermöglichen wird. In einer zweiten Phase werden Informationsmassnahmen erarbeitet um die Wirtschaftsakteure zu sensibilisieren.

Verstärkte Bekämpfung der Korruption im wirtschaftlichen Bereich: Im Zeitraum 1999­2003 hat die Schweiz ihre gesetzliche Grundlagen modernisiert, um die Korruption auch im wirtschaftlichen Bereich wirksam bekämpfen zu können. Auf die Totalrevision des Korruptionsstrafrechts, die im Mai 2000 in Kraft trat, folgte im Oktober 2003 die Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen. Auf internationaler Ebene wurden 2003 die das Korruptionsstrafrecht betreffende Konvention des Europarates ratifiziert sowie das UNO-Übereinkommen gegen die Korruption unterzeichnet. Im Bereich der Strafverfolgung ging 2002 die Kompetenz an die Bundesbehörden über, soweit Korruptionsfälle betroffen sind, die im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen wurden. Zur Erfüllung der neuen Aufgaben erhielten Bundespolizei und Bundesanwaltschaft zusätzliche Ressourcen.

Ergänzend zu diesen repressiven Massnahmen verstärkte der Bund die präventive Korruptionsbekämpfung. Zum Beispiel lancierte das Staatssekretariat für
Wirtschaft, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, economiesuisse sowie Transparency International, 2003 eine Informationskampagne, welche Unternehmen für die Ursachen, Formen und Folgen der Korruption sensibilisiert. Auch im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit wurde dem Kampf gegen die Korruption auf verschiedenen Ebenen noch mehr Gewicht gegeben. Nicht zuletzt hat die Bundesanwaltschaft beachtliche Anstrengungen unternommen, ihre eigenen Strukturen und Prozesse am Ziel der Korruptionsverhütung und -unterdrückung auszurichten.

In Sachen Stärkung der Wahlfreiheit der Konsumenten hat der Bundesrat am 15. März 2002 die Vorschläge zur Umsetzung der Empfehlungen über die allgemeine Produktesicherheit zur Kenntnis genommen und das Büro für Konsumentenfragen damit beauftragt, einen entsprechenden Produktesicherheits-Service aufzubauen.

Dieser Service ist seit dem 1. Februar 2003 in Funktion. Der Bundesrat hat das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 16. Juni 2003 zudem damit beauf-

4422

tragt, eine Revision des Konsumenteninformationsgesetzes (KIG) und der damit zusammenhängenden sektoriellen Gesetze vorzubereiten.

2000 P 00.3229

Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums (N 20.9.00, Spezialkommission NR 00.016, Minderheit Leutenegger Oberholzer)

Empfehlung zur Abschreibung siehe 2003 P 01.3089 Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei; S 18.6.03).

2000 P 00.3614

Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte. Kindesrechte (N 13.12.00, Sicherheitspolitische Kommission NR 00.427)

Mit Ihrer PaIv 00.427 vom 21. Juni 2000 forderte NR Polla, es sei im Kriegsmaterialgesetz (KMG) festzulegen, dass Kriegsmaterial nur in Länder ausgeführt werden dürfe, in denen die Menschen- und die Kindesrechte eingehalten werden. Im Zuge der Vorprüfung in der SIK NR am 24. November 2003 verlangte Frau NR Haering mit ihrer Motion 00.3613, sämtliche Kriterien der Waffenausfuhrpolitik, die derzeit in der Kriegsmaterialverordnung (KMV) geregelt seien, würden überhaupt besser ins KMG überführt, wohingegen NR Leu im Postulat 00.3614 einfach verlangte, der Ausdruck «Kindsrechte» sei in der KMV als zusätzliches Kriterium (in Art. 5 Bst. b) aufzunehmen. In den Schlussabstimmungen der Vorprüfung beschloss die SIK, der PaIv 00.427 keine weitere Folge zu geben und die Motion 00.3613 abzulehnen; hingegen beschloss sie Annahme des Postulates Leu 00.3614. Nachdem der Bundesrat am 11. Dezember 2000 beantragte, die Motion 00.3613 abzulehnen, wurde sie von der Motionärin am 13. März 2002 zurückgezogen. Zum Postulat Leu hingegen erklärte der Bundesrat am 11. Dezember 2000 seine Bereitschaft, dieses entgegenzunehmen, worauf es am 13. Dezember 2000 im Rat angenommen wurde.

In der Folge wurde Artikel 5 Buchstabe b der KMV (zusammen mit anderen Bestimmungen aus anderen Gründen) im Rahmen der sogenannten Deregulierung geändert, um den Forderungen des Postulates zu entsprechen. Sie lautet nunmehr neu: «Bei der Bewilligung von Auslandgeschäften und des Abschlusses nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen: b.

die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen, die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;»

Diese Regelung ist nun seit 1. März 2002 in Kraft und erfüllt u.E. die Forderungen des Postulates vollumfänglich. Jedenfalls hat dies auch NR Polla (als ursprüngliche Initiantin) nach der Inkraftsetzung der neuen Regelung das seco wissen lassen.

2001 M 00.3186

Militärdienstleistungen junger Arbeitsloser ( N 6.10.00, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 99.462; S 20.3.01)

Gemäss Botschaft zum AVIG 2003 vom 28. Februar 2001 kann das Problem der Arbeitslosigkeit kurz vor oder nach dem Militärdienst oder zwischen Beförderungsdiensten nicht über die Arbeitslosenversicherung gelöst werden. Es wird eine Lösung über die EO vorgeschlagen.

4423

2001 P 00.3649

RAV. Arbeitsvermittlung für Behinderte (N 23.3.01, Widmer)

Dieses Postulat wurde im Rahmen des Postulats 99.3003 der WAK-NR behandelt, das vom Bundesrat die Ausarbeitung eines Konzepts für einen Komplementärarbeitsmarkt sowie für Langzeitarbeitslose, Ausgesteuerte und Erwerbsbehinderte forderte. Dieses Konzept wurde dem Bundesrat vorgelegt und von ihm am 23. Mai 2001 gutgeheissen. Das Konzept sah vor, durch den Arbeitslosenversicherungsfonds Versuche der interinstitutionellen Zusammenarbeit (IIZ) in den Kantonen zu finanzieren sowie eine nationale IIZ-Koordinationsgruppe zu schaffen. Beide Massnahmen wurden umgesetzt.

Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes führt eine neue Bestimmung über die IIZ ein (Art. 85f). Auch die Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung führt Bestimmungen zu den Aufgaben der IV-Stellen (Art. 57 Abs. 1 Bst. B), dem Anspruch der invaliden Versicherten auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 Abs. 1) und der IIZ mit dem AVIG (Art 68bis) ein. Die Arbeitsvermittlung für invalide Versicherte ist also klar geregelt. Die nationale IIZ-Koordinationsgruppe wurde damit beauftragt, den sich aus diesen beiden Revisionen ergebenden Koordinationsbedarf auf den neuesten Stand zu bringen. Aus den ersten Ergebnissen der kantonalen Versuche geht bereits deutlich hervor, dass bei der Arbeitsvermittlung für Behinderte nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) und den kantonalen IV-Stellen eine effiziente Eingliederung von behinderten Stellensuchenden ermöglicht.

2001 P 01.3613

Zusätzliche Massnahmen für das Swissair-Personal (N 5.10.01, Strahm)

Am 1. Oktober 2001 wurde die Task Force Swissair Personal durch den Chef EVD eingesetzt. Die Hauptzielsetzungen waren einerseits die Vermeidung von Arbeitslosigkeit als Folge der Swissair-Entlassungen, andererseits die Unterstützung von arbeitslos gewordenen Personen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden. Die Task Force Swissair Personal hatte im Zuge ihres Wirkens stabilisierend zur Aufrechterhaltung des Flugbetriebs sowie zur Milderung negativer Auswirkungen für das entlassene Personal beigetragen und so den geordneten Übergang der Swissair zur Swiss erleichtert.

Nach Erfüllung ihrer Aufgaben wurde die Task Force Swissair Personal am 14. August 2003 aufgelöst.

Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich engagierte sich stark für die rasche Wiederintegration der Stellensuchenden. Bereits eine Woche nach dem Swissair-Grounding stand dafür ein betriebliches Arbeitsmarktzentrum zur Verfügung. Ebenfalls wurden Mitarbeitende von Arbeitslosenkassen anderer Kantone in Zürich konzentriert.

Da die Finanzierung der vorgeschlagenen Massnahmen ­ namentlich Umschulungen und Weiterbildung ­ im Rahmen des AVIG sichergestellt ist, war die Bereitstellung eines zusätzlichen Rahmenkredits des Bundes nicht erforderlich. Im Zusammenhang mit dem Pilotartikel im AVIG wurden Konzepte für neue Arbeitszeitmodelle erarbeitet und geprüft. Jedoch stellte sich aufgrund der Entwicklungen heraus, dass solche Arbeitszeitmodelle nicht realisierbar resp. nicht nötig waren.

4424

2001 P 01.3653

Vorfinanzierung der Sozialpläne (N 16.11.01, Leutenegger Oberholzer)

Mit Interpellation der SP-Fraktion vom 27. November 2001 (01.3691) wurde der Bundesrat aufgefordert darzulegen, welche Schritte er eingeleitet hat, zur Erfüllung der von ihm angenommenen Postulate der beiden Räte (vorliegende sowie P 01 3651) in Bezug auf die Finanzierung der Sozialpläne Der Bundesrat legte in seiner Antwort dar, dass im Rahmen der Task Force Swissair Personal (TFSRP) intensive Verhandlungen geführt werden, um die Finanzierung der Sozialpläne der in Nachlassstundung befindlichen Unternehmung der SAir Group eine Lösung zu finden.

Am 26. November 2001 einigten sich die Sozialpartner bezüglich eines Zahlungsplanes der Personalabbaukosten. Bezüglich der Finanzierung ist festzuhalten, dass die CS sich im Januar 2001 bereit erklärte, besonders betroffenen ehemaligen Swissairmitarbeitenden Überbrückungshilfen zu Lasten der Kündigungs- und Sozialplanguthaben zu leisten. Zudem wurde im Rahmen der TFSRP eine sog. IncentiveVereinbarung mit einem verfügbaren Betrag von max. 50 Millionen Franken ausgearbeitet, mit dem Ziel Leistungen zu Gunsten von Personen, die von der sog. Option 96 ­ 2000 gebraucht gemacht hatten, Leistungen zu Gunsten des FA-Fonds (Verbesserung des Vorsorgeschutzes), Leistungen zur befristeten Milderung von Einkommensverlusten sowie Leistungen aus Sozialplänen zu erbringen und ein Härtefallfonds geschaffen. Nach Abwicklung der Zahlungen gemäss der IncentiveVereinbarung wurde die TFSRP per 14. August 2003 aufgelöst. Die Arbeiten zum mit diesem Postulat angesprochenen spezifischen Problem der Sozialplanleistungen der SAir Group sind somit beendet.

2001 P 01.3651

Vorfinanzierung der Sozialpläne (S 17.11.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR 01.067)

Mit Interpellation der SP-Fraktion vom 27. November 2001 (01.3691) wurde der Bundesrat aufgefordert darzulegen, welche Schritte er eingeleitet hat, zur Erfüllung der von ihm angenommenen Postulate (vorliegende sowie P 01 3653) der beiden Räte in Bezug auf die Finanzierung der Sozialpläne Der Bundesrat legte in seiner Antwort dar, dass im Rahmen der Task Force Swissair Personal (TFSRP) intensive Verhandlungen geführt werden, um die Finanzierung der Sozialpläne der in Nachlassstundung befindlichen Unternehmung der SAir Group eine Lösung zu finden.

Am 26. November 2001 einigten sich die Sozialpartner bezüglich eines Zahlungsplanes der Personalabbaukosten. Bezüglich der Finanzierung ist festzuhalten, dass die CS sich im Januar 2001 bereit erklärte, besonders betroffenen ehemaligen Swissairmitarbeitenden Überbrückungshilfen zu Lasten der Kündigungs- und Sozialplanguthaben zu leisten. Zudem wurde im Rahmen der TFSRP eine sog. IncentiveVereinbarung mit einem verfügbaren Betrag von max. 50 Millionen Franken ausgearbeitet, mit dem Ziel Leistungen zu Gunsten von Personen, die von der sog. Option 96 ­ 2000 gebraucht gemacht hatten, Leistungen zu Gunsten des FA-Fonds (Verbesserung des Vorsorgeschutzes), Leistungen zur befristeten Milderung von Einkommensverlusten sowie Leistungen aus Sozialplänen zu erbringen und ein Härtefallfonds geschaffen. Nach Abwicklung der Zahlungen gemäss der IncentiveVereinbarung wurde die TFSRP per 14. August 2003 aufgelöst. Die Arbeiten zum mit diesem Postulat angesprochenen spezifischen Problem der Sozialplanleistungen der SAir Group sind somit beendet.

4425

2001 P 01.3209

Handelsverträge und Menschenrechte (N 5.6.01, Aussenpolitische Kommission NR 01.009)

Dieses Postulat basiert auf dem Grundsatz der politischen Konditionalität, zu dem der Bundesrat 1999 einen Entscheid getroffen hat. Der Bundesrat hat diesen Entscheid 2003 bestätigt und konkretisiert und hat einen Konsultationsmechanismus in der Bundesverwaltung eingesetzt, der einen neuen, positiveren Ansatz anregt, welcher den politischen Dialog oder gezielte Hilfs- und Unterstützungsmassnahmen fördert.

In Anbetracht dieses Entscheids des Bundesrates empfehlen wir das Postulat zur Abschreibung.

2001 P 01.3643

Erwerbsersatzordnung im Krankheitsfall (N 12.12.01, Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR 01.019)

Das am 6. November 2001 eingereichte Postulat bezüglich der Erwerbsersatzuordnung im Krankheitsfall (01.3643) der Kommission für Wirtschaft und Abgaben war Gegenstand eines seco Berichtes, der anlässlich der Sitzung des Bundesrates vom 19. Dezember 2003 behandelt wurde. Der Bundesrat hat von diesem Bericht Kenntnis genommen und befand das Postulat als erfüllt. Der Bericht befand, dass vor allem aus Kostengründen, eine derartige Versicherung zur Zeit nicht angebracht ist.

2003 P 01.3089

Wachstumspolitik. Sieben Massnahmen (N 5.6.02, Freisinnig-demokratische Partei; S 18.6.03)

Am 22. Januar 2003 nahm der Bundesrat vom Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe «Wachstum» Kenntnis. Die Arbeitsgruppe war eingesetzt worden, um die Stossrichtungen für eine Wachstumspolitik, wie sie aus dem Wachstumsbericht des EVD hervorgingen, näher zu konkretisieren. Der Bundesrat beschloss, im Rahmen der Legislaturplanung zu entscheiden, welche Vorschläge der IdA Wachstum konkret realisiert werden sollen (vgl. auch Teil 1 des Geschäftsberichtes, Kapitel «Wachstumspolitik»). Er beschloss auch, im Geschäftsbericht 2003 die Vorstösse 99.3584, 00.3229 und 01.3089 gestützt auf den Bericht der IdA Wachstum zur Abschreibung zu beantragen.

In der Sommersession 2003 entschied der Ständerat, Punkt 1 des FDP-Vorstosses unter Verweis auf den Wachstumsbericht des EVD als erfüllt abzuschreiben. Weiter entschied er, die Punkte 2 und 4 dieses Vorstosses als Postulat zu überweisen. Punkt 2 verlangt eine Umsetzungsstrategie für eine Wachstumspolitik, Punkt 4 die Vorstellung konkreter wachstumsfördernder Massnahmen in den Jahrszielen des Bundesrates. Punkt 2 wurde mit dem Bericht der IdA Wachstum erfüllt (er wurde vom seco in den «Grundlagen der Wirtschaftspolitik» veröffentlicht), Punkt 4 erstmals mit den Jahrszielen 2004. Sie bringen zum Ausdruck, dass die von den drei zur Abschreibung beantragten Vorstössen verlangte Konkretisierung einer Wachstumsstrategie im Rahmen der Legislaturplanung erfolgt ist. Unter Ziel 1 wird die im P 00.3229 verlangte Innovationsstrategie für 2004 konkretisiert, unter Ziel 2 geht es ­ wie im FDP-Vorstoss verlangt ­ u.a. um die Beseitigung von Hemmnissen im Binnenmarkt (Revision BGBM), unter Ziel 6 um die Bestrebungen zur Sicherung der ökologischen Dimension der Nachhaltigkeit (vgl. P 00.3229). Was schliesslich die Konkurrenzfähigkeit der Rahmenbedingungen in der Schweiz relativ zu jenen in der EU anbelangt (vgl. P 99.3584), ist auf Ziel 15 zu verweisen. Mit dem Personenfreizügigkeitsabkommen, das auf die neuen Beitrittsländer zur EU ausgedehnt werden 4426

soll, und mit dem Dienstleistungsabkommen, über das die Verhandlungen fortgeführt werden sollen, sind Hemmnisse für eine Betätigung ab dem Standort Schweiz zu beseitigen und damit die Schaffung von Arbeitsplätze in unserem Land zu fördern.

Da die Vorstellung der Legislaturplanung ins Jahr 2004 fällt, werden wir die Abschreibung der als Motion überwiesenen Punkte 3, 5, 6 und 7 des FDPVorstosses mit dem Geschäftsbericht 2004 beantragen.

Bundesamt für Landwirtschaft 2000 P 98.3676

Tier- und Umweltschutz. Umsetzung (N 15.6.00, Oehrli)

Gemäss Artikel 77 des Gewässerschutzgesetzes legen die Kantone die Frist zur Anpassung der Kapazität von Lagereinrichtungen für Hofdünger nach der Dringlichkeit des Einzelfalles fest. Was die baulichen Massnahmen betrifft, hat der Kanton bei der Frage der Sanierungsfrist im Einzelfall sowohl die Gewässergefährdung als auch die betrieblichen, also die technischen Möglichkeiten in Verbindung mit den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Betriebes bzw. des Bewirtschafters zu berücksichtigen. Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass bis ins Jahr 2007 sämtliche Lagereinrichtungen saniert sind. Die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen ermöglichen ein gezieltes Vorgehen bei der Sanierung von Hofdüngereinrichtungen. Es werden keine sinnlosen Investitionen verlangt, fordert doch das Gewässerschutzgesetz explizit, dass bei der Sanierung nach der Dringlichkeit des Einzelfalles vorzugehen sei. Somit haben die Kantone die Möglichkeit, bis Ende Oktober 2007 auf die Sanierung von auslaufenden Betrieben zu verzichten, sofern nicht eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung der Gewässer vorliegt.

Der Bundesrat setzt sich für eine den betriebsspezifischen Gegebenheiten Rechnung tragende Umsetzung der Tierschutzvorschriften ein. In der Revision der Tierschutzverordnung vom 14. Mai 1997 hat er deshalb verschiedene Übergangsregelungen beschlossen. Anpassungsfristen bis Ende Juni 2007 bestehen einerseits bei der Einschränkung der Benützung von Kastenständen und den Mindestanforderungen an Abferkelbuchten für Zuchtschweine, andererseits bei den Mindestanforderungen an Fressliegeboxen für Schweine. Beim Rindvieh (ohne Kälber, hochträchtige Rinder und Kühe) muss erst bei Neu- und Umbauten ein eingestreuter Liegebereich geschaffen werden. Mit diesen Übergangsfristen können die Anpassungen in den meisten Fällen im Rahmen der normalen Erneuerung von Ställen vorgenommen werden. In der Munimast kann ein mit Gummiauflage versehener Flächenrost in bestehende Vollspaltenbuchten eingebaut werden. Damit können Mäster die Bodenqualität in bestehenden Ställen den gesetzlichen Anforderungen anpassen, ohne den gesamten Stall umbauen zu müssen. Einzelbetriebliche Ausnahmen im Rahmen des Verhältnismässigkeitsprinzips sind schliesslich für angebundenes Rindvieh beim regelmässigen Auslauf an mindestens 90 Tagen pro Jahr möglich.
Mit der Betriebszweiggemeinschaft gemäss Artikel 12 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 (Änderung vom 26. November 2003) sind Lösungen bei Problemen im Tier- und Gewässerschutz im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit möglich. Sie erlaubt die gemeinsame Haltung der Nutztiere durch mehrere Betriebe. Betriebe mit Problemen beim Tier- oder Gewässerschutz können damit ihre Tiere in Betriebe verlegen, welche die Anforderungen erfüllen. Sie müssen keine Nachteile bei den Direktzahlungen in Kauf nehmen.

4427

Schliesslich können mit der Änderung der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft vom 26. November 2003 neu Beihilfen für die Umschulung gewährt werden. Die Umschulungsbeihilfe bezweckt die Abfederung des Strukturwandels. Voraussetzung für die Beihilfe ist die Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes bis spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Umschulung.

Die Umschulungsbeihilfen umfassen Beiträge an die Umschulungs- und Lebenskosten. Sie werden gewährt, wenn für die bisherige Bewirtschaftung des Betriebes mindestens 0,75 SAK notwendig waren und die Umschulung vor Vollendung des 52. Altersjahres beginnt. Mit der Umschulungsbeihilfe hat der Bundesrat eine gezielte Massnahme für jüngere Betriebsleiter mit Betrieben ohne Zukunftschancen geschaffen.

Die Forderungen des Postulats sind somit erfüllt.

2000 P 00.3556

Bericht «Inventar der regionalen Spezialitäten» (N 06.10.00, Zisyadis)

An der Sitzung vom 2. Juli 2003 genehmigte der Bundesrat den Bericht «Inventar des Kulinarischen Erbes der Schweiz», der auf Grund des Postulats von Nationalrat Zysiadis erarbeitet wurde. Im Bericht wird die Machbarkeit eines solchen Inventars geprüft, wobei im Jahre 2002 dank der Mitarbeit zahlreicher Kantone ein Pilotprojekt realisiert werden konnte. Gemäss Bericht würde ein Inventar es erlauben, die spezifischen Besonderheiten der traditionellen Produkte der Schweiz zu identifizieren und damit besser zu verstehen; auch liessen sich dadurch bisher vernachlässigte Produktionszweige wieder ankurbeln. Namenlose Produkte würden aufgewertet und es könnten Know-how und Erzeugnisse vor dem Vergessen bewahrt werden. Dem Kulinarischen Erbe der Schweiz käme dies sehr zugute. Ausserdem würde sich das Inventar nahtlos in den agrar- und regionalpolitischen Kontext einfügen. Es könnte der Förderung der schweizerischen Ernährungskultur dienen und einen bisher kaum erwähnten Aspekt der Schweizer Regionen bekannt machen, nämlich ihre gastronomische Tradition.

Das Inventar soll durch eine private Trägerschaft aufgebaut und betreut werden.

Nach einer Vorstudie und mit der Unterstützung des Bundesamtes für Landwirtschaft über den Service romand de vulgarisation agricole (SRVA), gründeten am 21. Januar 2004 die vier an der Realisierung des Inventars interessierten Partner (Slow Food Suisse, SRVA, landwirtschaftliche Beratungsstelle Lindau-LBL, Vereinigung «Inventaire des Produits du Patrimoine Culinaire Suisse» ­ IPPACS) unter Beteiligung der Kantone die Vereinigung «Patrimoine culinaire suisse». Diese hat sich zum Ziel gesetzt, ein Inventar des Kulinarischen Erbes der Schweiz aufzunehmen und, insbesondere in Buchform, einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Vorhaben wird 2004 beginnen und sollte zwischen Ende 2006 und Anfang 2007 abgeschlossen sein.

2002 P 02.3355

Neue Agrarpolitik. Bericht über die erhöhte Arbeitsbelastung und ihre sozialen Auswirkungen (N 4.10.02, Bugnon)

Das Bundesamt für Landwirtschaft hat die im Postulat aufgeworfenen Fragestellungen von verschiedenen Seiten her analysiert. Die Fragen zur Arbeitszeit und zur physischen Arbeitsbelastung wurden zum grossen Teil anhand der arbeitswirtschaftlichen Grundlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landtechnik Tänikon untersucht. Eine weitere Grundlage war die Arbeitsvolumenstatistik des Bundesamts für Statistik (BFS). Die sozialen Aspekte schliesslich 4428

wurden aufgrund von Auswertungen der Gesundheitsbefragungen des BFS und der Volkszählungen analysiert. Die Ergebnisse all dieser Auswertungen erschienen im Agrarbericht 2003 des Bundesamts für Landwirtschaft. Die Forderungen des Postulats sind somit erfüllt.

Nachfolgend sind einige Kernaussagen des Berichtes aufgeführt: Die Jahresarbeitszeit für selbständige Landwirte und Förster ist zwar von 1991 bis 2001 gesunken, insbesondere zwischen 1991 und 1996. Sie ist aber im Branchenvergleich nach wie vor am höchsten. Nur im Gastgewerbe sind die Arbeitszeiten ebenfalls deutlich höher als in anderen Branchen. Der Arbeitszeitbedarf bei den untersuchten Ackerund Futterbauverfahren verringert sich im Betrachtungszeitraum 1990 bis 2001 und voraussichtlich auch bis 2010 ­ auf ein ha bezogen ­ deutlich. Auch in der Milchviehhaltung ist ein deutlicher Rückgang im Arbeitszeitbedarf je Kuh erkennbar. Die physische Arbeitsbelastung in der Milchviehhaltung ist in den letzten zehn Jahren ebenfalls geringer geworden. Der technische Fortschritt dürfte es daher insgesamt ermöglichen, dass das Betriebsgrössenwachstum auf Grund des Strukturwandels bis 2010 im Durchschnitt keine Ausdehnung der Arbeitszeit und eine weitere Abnahme der physischen Arbeitsbelastung des einzelnen Landwirts mit sich bringen wird. Auf einzelnen Betrieben kann die Situation aber durchaus anders aussehen. So kann eine Aufstockung des Betriebes zu einer grösseren zeitlichen Beanspruchung führen, falls keine bedeutenden technischen oder organisatorischen Anpassungen (Lohnunternehmereinsatz, Aufgabe eines anderen Betriebszweiges etc.) vorgenommen werden.

Die ausgewerteten Daten der Gesundheitsbefragungen zeigen, dass das gesundheitliche Befinden bei den Landwirten und Bäuerinnen insgesamt eher besser geworden ist. So fühlen sich Landwirte im Jahr 2002 nach eigenem Urteil gesünder als vor zehn Jahren. Bei Indikatoren, die das psychische Befinden abbilden, sind die Ergebnisse 2002 sowohl bei den Landwirten als auch bei den Bäuerinnen besser als 1992.

Die Befragungen zeigen zudem auf, dass sich Landwirte 2002 immer noch gleich oft am öffentlichen Leben beteiligen, hier durch die Teilnahme an Vereinsanlässen repräsentiert, wie vor zehn Jahren. Bei den Bäuerinnen war die Teilnahme dagegen rückläufig. Sie ist allerdings nach wie vor grösser als bei den Frauen der Vergleichsgruppe.

Bundesamt für Veterinärwesen 2000 P 00.3574

Tiertransit durch die Schweiz (N 15.12.00, Scherer Marcel)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, nur Transite von Schweinen durch die Schweiz zuzulassen, die den Gesundheitszustand der schweizerischen Schweinebestände nicht gefährden. Nach Artikel 59 der Verordnung vom 20. April 1988 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren (SR 916.443.11) ist der Transit von Klauentieren durch die Schweiz auf den Bahn- und Flugverkehr beschränkt. Gegenwärtig werden keine lebenden Schweine durch die Schweiz transportiert.

Dennoch hat das Bundesamt für Veterinärwesen eine qualitative Risikoanalyse zur Abschätzung der Gefährdung des Gesundheitsstatus von schweizerischen Schweinebeständen durch allfällige Transitfahrten von Schweinen durch die Schweiz durchgeführt. Dabei wurden die Aujeszky'sche Krankheit, das Porzine Respiratorische und Reproduktive Syndrom (PRRS) und ­ nach Abschluss der Flächensanierung ­ die Enzootische Pneumonie (EP) als die in diesem Zusammenhang relevanten Krankheiten erkannt. Die Analyse ergab, dass für diese Krankheiten das Risiko der Einschleppung durch den Transit von Schweinen unter Annahme des wahrscheinlichsten Transportszenarios (per Bahn auf der Route Basel-Tessin) und unter Einhal4429

tung der Hygienemassnahmen vernachlässigbar klein ist. Sollte die Häufigkeit und der Umfang von Transittransporten in Zukunft stark zunehmen, müsste das Risiko neu beurteilt werden. Es wird empfohlen, an der Bestimmung, dass Klauentiere nur per Bahn oder Luft durch die Schweiz transportiert werden dürfen, festzuhalten.

Aufgrund dieser Resultate drängen sich unter den heutigen Bedingungen keine zusätzlichen Massnahmen auf.

2001 P 01.3182

Kennzeichnung von Schweinen. Erweiterung (N 22.6.01, Brunner Toni) vormals: EVD / BLW

Im April 2002 hat das Bundesamt für Veterinärwesen ein Projekt zur Überprüfung der Lesbarkeit von Lendentätowierungen beim Schwein bewilligt. Dabei wurden im Verlaufe des Jahres 2002 in 10 Betrieben die Ferkel ausschliesslich mit einer Lendentätowierung gekennzeichnet und anschliessend bei der Schlachtung die Lesbarkeit der Tätowierung überprüft. Der Schlussbericht dieser Untersuchung wurde dem Bundesamt für Landwirtschaft im Februar 2003 abgegeben.

Die Lendentätowierung hat den Vorteil, dass sie kaum gefälscht werden kann.

Dagegen zeigte sich, dass die visuelle und automatische Lesbarkeit der Lendentätowierung nicht befriedigt. Eine gute Lesbarkeit ist jedoch für die Rückverfolgbarkeit eine wichtige Voraussetzung.

Die Identifikation der Schweine soll einheitlich erfolgen. Die Bewilligung eines zweiten Systems parallel zu den heutigen Ohrmarken würde diesem Prinzip widersprechen.

Die Einführung eines neuen Kennzeichnungssystem könnte nur mit breiter Unterstützung der ganzen Schweinebranche in Betracht gezogen werden. Auf Grund der hohen Anschaffungskosten der Tätowierungsmaschine kann damit allerdings nicht gerechnet werden.

Diese Überlegungen führen zum Schluss, dass die Lendentätowierung nicht als offizielles Kennzeichnungssystem anerkannt werden kann.

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie 2000 P 98.3187

Nachholbildungsoffensive (N 16.6.99, Sozialdemokratische Fraktion; S 20.3.00)

Der Bundesrat hat schon in seiner Antwort auf den Vorstoss der sozialdemokratischen Fraktion festgehalten, dass für eine eigentliche Nachholbildungsinitiative kein Anlass besteht, können doch vielerorts bestehende Angebote mangels Nachfrage nicht aufrechterhalten werden. Es steht jedoch ausser Zweifel, dass neue Formen von Bildungs- und Zertifizierungsangeboten für Erwachsene erwünscht sind.

Das neue Berufsbildungsgesetz, das auf das Jahr 2004 in Kraft getreten ist, erlaubt eine Vielzahl unterschiedlicher zielgruppenbezogene und individuelle Lösungsmöglichkeiten. Es macht den Zugang zu Qualifikationsverfahren grundsätzlich nicht mehr von bestimmten Bildungsgängen abhängig und bringt Regelungen für die Erarbeitung von persönlichen Dossiers zum Nachweis von Qualifikationen, die für ganze Bildungsgänge oder Teile davon angerechnet werden können. In Teilbereichen werden damit bereits erste Erfahrungen gesammelt.

4430

2001 P 01.3640

Impulsprogramm zur Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen (N 6.12.01, Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur NR 00.072)

Der Bundesrat steht der Förderung des beruflichen Wiedereinstiegs von Frauen und auch von Männern positiv gegenüber. Das neue Berufsbildungsgesetz, das auf das Jahr 2004 in Kraft getreten ist, sah bereits in seiner Vorphase erweiterte Möglichkeiten im Hinblick auf Nachholbildungen und beruflichen Wiedereinstieg vor. Diese blieben in der parlamentarischen Behandlung unbestritten. Entsprechende Angebote sind auch bereits vorhanden.

Es scheint dem Bundesrat weder auf Seiten des Angebots noch auf Seiten der Nachfrage dringlich, zur Zeit ein eigentliches Impulsprogramm zum Wiedereinstieg auszulösen. Zur Erprobung und Unterstützung entsprechender Massnahmen reichen die gesetzlichen Grundlagen. Ausserdem steht im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Berufsbildungsgesetzes die Revision von rund 300 Verordnungen in der beruflichen Grundbildung an. Diese haben Priorität. Die entsprechenden Revisionen sollen u.a. auch im Hinblick auf Nachhol- und Wiedereinstiegsbildungen neue, und zwar berufsspezifische Angebote enthalten.

Bundesamt für Wohnungswesen 2001 P 01.3295

Mietzinsverbilligung. Einführung einer Toleranzmarge (N 5.10.01, Robbiani)

Mit dem Postulat wird die Einführung einer Toleranzmarge bei den Einkommensund Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligungen gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) gefordert. Eine Lohnerhöhung kann zu einer Überschreitung der Einkommensgrenze mit der paradoxen Folge führen, dass infolge Wegfall der Zusatzverbilligung einem Haushalt weniger Einkommen als vorher zur Verfügung steht. Vielfach kommt es zu unverhältnismässigen Härten, wie Abbruch der nachbarschaftlichen Beziehungen und Schulwechsel. Es ist daher geplant, durch eine Änderung der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG) eine Toleranzmarge von zehn Prozent einzuführen..

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Generalsekretariat 1999 P 99.3410

Telefonüberwachung. Senkung der Kosten (N 22.12.99, Heim)

Der Bundesrat hat am 7. April 2004 gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs eine Gebührenverordnung erlassen. Die neue Gebührenverordnung berücksichtigt, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) für ihre Dienstleistungen gemäss Artikel 16 Absatz 1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) angemessen zu entschädigen sind und die für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs zuständige Verwaltungseinheit (Dienst für Besondere Aufgaben, DBA) verpflichtet ist, kostendeckende Gebühren zu erheben. Die neue Gebührenordnung hat eine Vereinfachung der Abrechnung zur Folge und trägt der technischen Entwicklung, die zu einer Reduktion des Personalaufwandes beim DBA und den FDA führt, Rechnung.

4431

Bundesamt für Wasser und Geologie 2000 P 98.3600

Erdbeben. Vorsorgliche Massnahmen (N 8.6.00, [Epiney]-Mariétan) ­ vormals: VBS/BZS

Der Bundesrat ist sich der Risiken bewusst, die von der Naturgefahr Erdbeben ausgehen. Auf Grund von Empfehlungen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe hat er deshalb eine Koordinationsstelle für die Erdbebenvorsorge geschaffen und ein Massnahmeprogramm für den Zeitraum 2001 bis 2004 lanciert. Das Programm enthält sieben Massnahmen, darunter die Erdbebensicherung neu zu errichtender Bauwerke im Einflussbereich des Bundes (bundeseigene Bauten oder Bauten Dritter, die von Bundesbehörden bewilligt oder mitfinanziert werden) und die Überprüfung der Erdbebensicherheit bundeseigener Bauwerke sowie die Erarbeitung eines Einsatzkonzeptes für den Fall eines Erdbebens. Für die Anordnung und Umsetzung weitergehender Massnahmen sind die Kantone zuständig. Der Bund verfügt dafür über keine verfassungsmässige Grundlage.

Als Reaktion auf die Parlamentarischen Initiative Hess Walter (PaIv 00.458 ­ Erdbeben. Nationale Versicherung für Gebäude) hat die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates am 13. November 2001 beschlossen, selber eine Parlamentarische Initiative einzureichen, mit der eine Bundeskompetenz im Naturgefahrenbereich in der Verfassung vorgeschlagen werden sollte (PaIv 02.401. Verfassungsartikel über den Schutz vor Naturgefahren). Nach durchgeführter Vernehmlassung hat die Kommission am 18. November 2003 das Geschäft abgeschrieben und die Initiative zurückgezogen. Sie hat damit entschieden, dass die allgemeine Erdbebenvorsorge auch in Zukunft nicht Sache des Bundes sein soll.

2001 P 00.3699

Überschwemmungen im Tessin. Massnahmen zur Verhinderung (N 23.3.01, Eymann)

Die mit den zuständigen Stellen in Italien geführten Gespräche über eine Verbesserung der Regulierung des Langensees verliefen lange Zeit eher schleppend und führten zu keinen Ergebnissen. In letzter Zeit zeichnete sich aber eine Wende ab.

Der bestehende Handlungsbedarf wird mittlerweile auch in Italien anerkannt. Um eine für beide Seiten tragfähige Lösung der Probleme zu finden, sind vorerst umfangreiche Grundlagenarbeiten erforderlich, an denen auch die italienische Seite interessiert ist und sich dementsprechend engagiert. Als nächstes soll eine Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Seeregulierung (Modernisierung des Regulierwehres in Sesto Calende und Erarbeitung eines neuen Regulierreglementes) erstellt werden. Die Finanzierung soll unter anderem mit Mitteln aus dem Interreg IIIProgramm erfolgen. Eine Intervention auf höherer politischer Ebene erscheint zurzeit nicht geboten.

2001 P 00.3639

Internationale Wasserkonvention (N 23.3.01, Gonseth)

In den vergangenen Jahren haben die Schweizer Delegationen an verschiedenen internationalen Konferenzen (Wasserkonferenz Bonn, WSSD Johannesburg, 3. Weltwasserforum Kyoto) mit verschiedenen Vertretern anderer Staaten Gespräche geführt, um festzustellen, ob ein Vorstoss zur Erarbeitung einer «Internationalen Wasserkonvention» Unterstützung finden würde. Die Sondierungen zeigten klar, dass die internationale Staatengemeinschaft zurzeit keine neuen globalen Instrumente im Wasserbereich einführen will. Da die mit Wasser verbundenen Probleme sich regional unterschiedlich manifestieren, werden eher regionale Übereinkommen angestrebt. Immerhin wurde im Herbst 2003 auf Initiative der Schweiz am 3. Mee4432

ting of the Parties der UN/ECE ­ «Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes» (Helsinki Konvention) in Madrid beschlossen, diese Konvention auch für Länder ausserhalb Europas zu öffnen.

Die mit der geforderten Wasserkonvention angestrebten Ziele werden in verschiedenen Punkten der «Millenium Development Goals», welche von der Schweiz unterstützt werden, anvisiert. Es sind heute derartige konkrete und umsetzbare Aktionen, welche international gefordert und akzeptiert werden. Die Schweiz trägt diese mit und setzt sich mit ihren Mitteln aktiv für die Realisierung solcher Aktionen ein.

Besondere Bemühungen zur Lancierung und Erarbeitung einer neuen globalen Konvention im Wasserbereich erscheinen gegenwärtig nicht Erfolg versprechend und zielführend, weshalb darauf verzichtet werden soll.

Bundesamt für Energie 1999 P 99.3529

Gleichbehandlung von Kehrichtverbrennungsanlagen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen bei der Nutzung erneuerbarer Energien (N 22.12.99, Vallender) ­ vormals: UVEK/BUWAL

Die mit dem Postulat verlangte Änderung von Artikel 1 Buchstabe h der Energieverordnung (SR 730.01) hat der Bundesrat mit Verordnung vom 7. Dezember 2001 (AS 2002 181) vorgenommen. Damit werden Kehrichtverbrennungsanlagen und Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen, die erneuerbare Energien nutzen, bezüglich des Jahreswirkungsgrades gleichgestellt.

2000 P 00.3171

Stromsparmöglichkeiten (N 6.10.00, Sommaruga)

Seit der Einreichung des Postulats haben der Bundesrat und das Bundesamt für Energie (BFE) mehrere Massnahmen getroffen, die den Zielen des Postulats dienen.

Auf den 1.1.2002 und auf den 1.1.2004 ist je die Energieverordnung geändert worden, um Zulassungsvorschriften für Kühl- und Gefriergeräte sowie die Energieetikette für insgesamt 7 Kategorien von Elektrogeräten einzuführen. Die Energieetikette für weitere Gerätekategorien ist geplant. Bei solchen Massnahmen ist jeweils der WTO-Konformität Beachtung zu schenken, damit sie nicht aufgrund von Handelshemmnissen scheitern.

Im Rahmen von EnergieSchweiz pflegt das BFE für den Bereich Elektrogeräte die Zusammenarbeit und den regelmässigen Informationsaustausch mit Umwelt-, Konsumenten- und Branchenorganisationen, mit dem Ziel der Erhöhung der Energieeffizienz der Elektrogeräte. Mit den beiden Agenturen im Gerätebereich, der Schweizerischen Agentur für Energieeffizienz und der «energie agentur elektrogeräte», werden durch EnergieSchweiz Projekte unterstützt, die der Energieeffizienz bei der Bevölkerung vermehrt Beachtung und Gewicht vermitteln sollen. Das BFE will sich auch nach der Abschreibung des Postulats für eine rationelle Energienutzung einsetzen.

2000 P 00.3477

Stellung der einheimischen Wasserkraft in einem liberalisierten Strommarkt (S 4.12.00, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR 99.055)

Seit Einreichung des Postulats sind verschiedene Studien erarbeitet worden, welche u.a. die Stellung der Wasserkraft in einem liberalisierten Umfeld zum Gegenstand haben und die von der UREK des Ständerats aufgeworfenen Fragen beantworten. Zu erwähnen sind hier u.a. der Bericht des CEPE (Centre for Energy Policy und Eco4433

nomics der ETH Zürich) «Verbesserungen der Bedingungen der Wasserkraftwerke in der Schweiz», die Studie des CEPE «Bedeutung der Wasserzinse in der Schweiz und Möglichkeiten einer Flexibilisierung» sowie die Studie der econcept et al.

«Windenergie und schweizerischer Wasserkraftwerkpark». Zudem gilt es, die Stellung der Wasserkraft nach dem EMG-Nein in der Volksabstimmung vom September 2002 neu festzulegen: Aus diesem Grund wird die Wasserkraft zusammen mit den erneuerbaren Energien und der Energieeffizienz im Rahmen der Vorbereitungen für eine neue Elektrizitätswirtschaftsordnung in einem eigenen Themenbereich behandelt. Dabei sollen Vorschläge resultieren, welche künftig zur Stärkung der Wasserkraft in einem liberalisierten Umfeld beitragen.

2001 P 01.3008

Umsetzung des EMG. Zeitplan der Verordnung (N 22.6.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR)

Die Verordnung zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) hat der Bundesrat vor der Referendumsabstimmung am 22. September 2002 in die Vernehmlassung gegeben.

Das EMG wurde in der Volksabstimmung abgelehnt.

2001 P 01.3013

Kernenergieverträgliche Energie- und Steuergesetzgebung (S 14.6.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie SR)

Die Fragen der Bewilligungen für KKW wurden im Rahmen des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 neu geregelt. Der Bund unterstützt nach Ablehnung der Atominitiativen (Mai 2003) weiterhin die Kernenergieforschung. Die Belastung der einzelnen Energieträger, insbesondere auch der Kernenergie, wird bei der Entwicklung von energiepolitischen Massnahmen jeweils soweit nötig und möglich berücksichtigt. Der Vorstoss betrifft keine aktuellen Geschäfte und kann auch aus diesem Grund abgeschrieben werden.

2001 P 01.3536

Teilnahme der Schweiz am EU-Binnenmarkt für Strom aus erneuerbaren Energien (N 14.12.01, Sozialdemokratische Fraktion)

Die rechtlichen Voraussetzungen zur Deklarationspflicht beim Strom wurden mit dem im Energiegesetz (EnG, SR 730.0) neu eingefügten Artikel 5bis (Kennzeichnung von Elektrizität) geschaffen. Die materiellen und organisatorischen Vorkehrungen werden zur Zeit erarbeitet, wobei insbesondere auf die EU-Kompatibilität geachtet wird. Das EnG enthält weitere Bestimmungen zur Förderung des Stroms aus erneuerbaren Energien (neu Art. 7 Abs. 7 über die Mehrkosten-Abgeltung für Strom von unabhängigen Produzenten). Die laufenden Arbeiten zur Schaffung einer neuen Elektrizitätswirtschaftsordnung (ELWO) befassen sich u.a. auch mit Massnahmen für erneuerbare Energien und für die Energieeffizienz.

2001 P 01.3588

Atomanlagen. Sicherheitsbericht (N 14.12.01, Teuscher)

Gemäss diesem Postulat wurde der Bundesrat im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in den USA vom September 2001 beauftragt, dem Parlament einen Bericht zur Sicherheit der Atomanlagen in der Schweiz vorzulegen. Der Bundesrat erklärte sich bereit, das Postulat entgegenzunehmen.

Die schweizerischen Sicherheitsbehörden für Kernanlagen haben sich nach den Terroranschlägen insbesondere mit dem Risiko eines gezielten Flugzeugabsturzes auf Kernanlagen befasst. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen 4434

(HSK) veröffentlichte am 21. September 2001 einen ersten Bericht. Die HSK und das BFE trafen weitere Abklärungen. Anlässlich der Medienkonferenz vom 3. April 2003 in Bern hat die HSK ihre Stellungnahme zur Sicherheit der schweizerischen Kernkraftwerke bei einem vorsätzlichen Flugzeugabsturz vorgestellt; die Sicherungsbehörde des BFE informierte zudem über die Massnahmen für die Sicherung der schweizerischen Kernkraftwerke. Der Bundesrat fasste in seiner Antwort vom 10. September 2003 auf die Einfache Anfrage Teuscher vom 8. Mai 2003 (03.1049, Sicherheit von Atomanlagen gegen Terroranschläge. Unbeantwortete Fragen) die Erkenntnisse zusammen.

Danach verfügten die schweizerischen Kernanlagen schon vor dem 11. September 2003 über einen hohen Schutz vor möglichen Sabotageanschlägen. Die vom BFE festgelegte Gefährdungsannahme und die darauf basierenden Schutzmassnahmen werden durch die Bundesbehörden laufend überprüft und wo erforderlich angepasst.

Der Schutz der schweizerischen Kernanlagen gegen Sabotage entspricht den Richtlinien der Internationalen Kernenergieagentur (IAEA). Einzelheiten über die getroffenen Massnahmen bzw. zur Gefährdungsannahme werden aus Gründen eines effektiven Sabotageschutzes nicht bekanntgegeben.

Kernanlagen bieten wie die überwiegende Zahl technischer Einrichtungen keinen absoluten Schutz gegen Terroranschläge aus der Luft und gegen kriegerische Einwirkungen. Die HSK kam in ihrem am 3. April 2003 veröffentlichten Bericht jedoch zum Schluss, dass die Kernkraftwerke Gösgen und Leibstadt über einen Vollschutz gegen das Durchstanzen des Reaktorgebäudes bei einem vorsätzlichen Flugzeugabsturz verfügen. Für die älteren Anlagen Beznau und Mühleberg ist der entsprechende Schutzgrad ebenfalls hoch und die Wahrscheinlichkeit für die Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung bei einem Terroranschlag mit einem Flugzeug gering.

2001 P 01.3424

Vergütung für Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen (N 14.12.01, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR)

Die im Postulat aufgeworfene Frage der Vergütung für Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) ist Bestandteil einer umfassenden Studie über «Kosten und Entschädigungen von Strom aus Kehrichtverbrennungsanlagen». Darin werden Massnahmen zur Effizienzsteigerung der Energienutzung in KVA vorgeschlagen.

Eine dieser vorgeschlagenen Massnahmen zielt in die Richtung des Postulats, indem eine gesetzliche Anerkennung des biogenen Anteils im Abfall als erneuerbare Energie (Änderung der Energieverordnung Art. 1 Bst. f.) vorgeschlagen wird. Damit wäre die Voraussetzung geschaffen, um die Vergütung des erneuerbaren Anteils an der Stromproduktion aus KVA zu erhöhen (mindestens 15 Rp/kWh gemäss den Empfehlungen des Bundesamts für Energie vom 21.1.2003). Dieser Vorschlag und die sich daraus ergebenden möglichen Konsequenzen werden im laufenden Jahr im Rahmen der Kommission für Fragen der Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten (KAP) diskutiert.

4435

Bundesamt für Strassen 1999 P 99.3281

Mehr Sicherheit bei Tunnels im Nationalstrassennetz (N 8.10.99, Günter)

Der Vorstoss verlangt, die effektive Gefährdung der bestehenden Natonalstrassentunnels zu überprüfen, Vorschläge für eine rasche Verbesserung der Sicherheit in den Tunnels vorzulegen, geplante Tunnels ebenfalls in die Überprüfung einzubeziehen und aufgrund neuer Erkenntnisse allenfalls Alternativen vorzuschlagen.

Die folgenschweren Ereignisse im Mont-Blanc- und Tauerntunnel vom März und Mai 1999 veranlassten den damaligen Direktor des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) eine so genannte Tunnel Task Force einzusetzen. Ziel dieser Arbeitsgruppe war, den Sicherheitsstandard der Nationalstrassentunnels aufzuzeigen und gleichzeitig Grundlagen zu liefern für Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit. Zu diesem Zweck wurden die kantonalen Tunnelverantwortlichen angewiesen, die Sicherheitsaspekte der Infrastruktur sämtlicher Tunnels von über 600 m Länge anhand einer Checkliste zu untersuchen. Die Task Force hat ferner die Schnittstellen zwischen dem Betrieblichen Unterhalt, der Verkehrspolizei und den Ereignisdiensten kontrolliert, Einsatzkonzepte, Einsatzachsen und Fluchtmöglichkeiten überprüft und schliesslich das Unfallgeschehen analysiert. Diese Abklärungen sowie Erkenntnisse aus dem Ausland bildeten die Grundlage für einen umfassenden Massnahmenkatalog, der ja eigene Vorschläge für die vier Einflussfaktoren Verkehrsteilnehmende, Betrieb, Infrastruktur und Fahrzeuge enthält. Der Schlussbericht wurde im Mai 2000 vorgestellt.

Als Sofortmassnahme wurden damals vier Tunnels der San Bernardino-Route mit einer Brandnotbeleuchtung nachgerüstet. Zudem wurde eine Informationskampagne zum Verhalten der Verkehrsteilnehmenden in Tunnels durchgeführt. Daneben wurden und werden die bestehenden Tunnels technisch nachgerüstet (z.B. optische Leiteinrichtungen, Signalisation der Sicherheitseinrichtungen), um Unfälle zu vermeiden und die Selbstrettung zu verbessern.

Eine UNO-Expertengruppe hat sich ebenfalls mit der Tunnelsicherheit befasst und in ihrem Bericht vom Dezember 2001 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit vorgeschlagen. Die Massnahmen der Tunnel Task Force und die Vorschläge der UNO-Expertengruppe sind inzwischen in neue Normen (SIA 197 und SIA 197/2 für die Projektierung von Tunneln) eingeflossen. Die Normen befinden sich zur Zeit in der zweiten Überarbeitung. Alle geplanten Tunnel werden bereits nach diesen Normen projektiert.

2000 P 99.3535

Lenken eines Fahrzeuges unter Drogeneinfluss und actio libera in causa (N 23.6.00, Wiederkehr)

Das Postulat verlangt, dass die Gerichte ­ sei es im Strassenverkehrsgesetz oder im Strafgesetzbuch ­ vermehrt darauf hinzuweisen sind, dass die Annahme der «actio libera in causa» und damit der Verzicht auf die Zubilligung der verminderten Zurechnungsfähigkeit und die entsprechende Strafmilderung bei Fahren in angetrunkenem Zustand die Ausnahme und nicht der Regelfall sein sollten.

Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzgebuches (98.038; BG vom 13.12.2002) wurde im Einklang mit Rechtsprechung und Lehre eine Präzisierung vorgenommen, die dem Anliegen des Postulats Rechnung trägt. Nach Artikel 19 Absatz 4 revStGB sind die Absätze 1­3 (Befreiung von Strafe und Strafmilderung) nicht anwendbar, wenn der Täter die Schuldunfähigkeit oder die Vermin4436

derung der Schuldfähigkeit hätte vermeiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen können. Die Botschaft des Bundesrates (BBl 1999 1979) illustriert dies am Beispiel des Fahrens in angetrunkenem Zustand wie folgt: «Es ist nicht notwendig, dass der Straffällige die Tat gewollt hat (dolus directus); es genügt, dass er die Möglichkeit, eine Straftat zu begehen, in Kauf genommen hat (dolus eventualis) oder dass ihm hätte bewusst sein können oder müssen oder dass er hätte berücksichtigen müssen, dass er infolge der Beeinträchtigung seiner Fähigkeiten sich der Gefahr aussetzen würde, eine Straftat zu begehen (Fahrlässigkeit). Zu denken ist etwa an eine Person, die sich vorsätzlich oder fahrlässig betrinkt, obschon sie hätte berücksichtigen können oder müssen, dass sie ein Fahrzeug wird lenken müssen. Verursacht sie einen tödlichen Unfall, so wird sie nicht allein wegen Verletzung von Artikel 91 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) bestraft, sondern auch noch wegen fahrlässiger Tötung.» Da dem Anliegen des Postulats Rechnung getragen wurde, wird Abschreibung beantragt.

2000 P 00.3134

Regelungsdichte im Strassenverkehrsrecht. Übernahme internationaler Standards (S 19.6.00, Bieri)

Das ASTRA prüfte im Rahmen eines Projekts, wie die Anliegen des Postulanten umgesetzt werden können. Dabei wurde der Ist-Zustand des Strassenverkehrsrechts analysiert, das geltende Recht mit dem Recht verschiedener anderer Staaten verglichen und mögliche Soll-Zustände aufgezeigt. Erfahrungen mit ausländischen Bestrebungen im Sinne des Postulanten wurden dabei miteinbezogen.

Die Ist-Analyse hat dabei klar einen Handlungsbedarf ergeben. Die Strassenverkehrsgesetzgebung kann insbesondere unter folgenden Aspekten verbessert werden: ­

Die Verständlichkeit und die Benutzerfreundlichkeit kann wesentlich erhöht werden durch eine bessere Gliederung der Materie, durch einen Abbau der Regelungsdichte, insbesondere dort, wo sich die Regeln an einen grossen Adressatenkreis (Verhaltensvorschriften) richten, und durch eine einfachere Gesetzessprache.

­

Die Anforderungen an das Legalitätsprinzip und an die Einhaltung des Grundsatzes «nulla poena sine lege» sind gegenüber früher verschärft und erfordern eine Anpassung.

Gestützt auf diese Analyse wurden verschiedene Handlungsoptionen erarbeitet.

Zur Ist-Analyse und den Handlungsoptionen sind Stellungnahmen der wichtigsten Partner im Strassenverkehrsbereich eingeholt worden. Die Konsultation führte zu folgenden hauptsächlichen Ergebnissen: ­

Mehrheitlich wird die Notwendigkeit, das Strassenverkehrsrecht formell zu überarbeiten, bestätigt.

­

Die Überarbeitung dürfe aber keine Abstriche bei der Verkehrssicherheit und beim Umweltschutz zur Folge haben.

­

Ein Abbau der Regelungsdichte wird nicht als prioritär betrachtet. Das Schwergewicht liegt eher bei der Forderung nach besserer Verständlichkeit und Übersichtlichkeit.

Die personell und finanziell erforderlichen Ressourcen für eine integrale Neuredaktion von Gesetz und Verordnungen stehen indessen in absehbarer Zeit nicht zur 4437

Verfügung. Das Projekt kann daher nicht direkt weiterverfolgt werden. Die aus dem Projekt gewonnen Erkenntnisse bilden aber eine Richtlinie für die zukünftigen ordentlichen Revisionen des Strassenverkehrsrechts und werden im Rahmen des Projekts «Neue Strassenverkehrssicherheitspolitik» teilweise, d.h. für die Verkehrsregeln und die Signalisation, weiterverfolgt.

2000 P 99.3406

Selbstkontrolle des Blutalkoholgehalts (N 19.9.00, Pelli)

Das Postulat ersucht den Bundesrat, vor der Inkraftsetzung der Änderung des Strassenverkehrsgesetztes eine Strategie ausarbeiten zu lassen, die es den Autofahrern ermöglicht, ihren Blutalkoholgehalt selber festzustellen, bevor sie sich ans Steuer setzen. Der Bundesrat beantragte Ablehnung des Vorstosses, insbesondere weil private Atemlufttestgeräte die Gefahr in sich bergen, dass sie einen Wert angeben, welcher das Fahren noch erlauben würde, obwohl möglicherweise bereits eine Blutalkoholkonzentration vorliegt, die den zulässigen Grenzwert übersteigt. Daran hat sich nichts geändert. Indessen konnte im Rahmen der Beratungen des Strassenverkehrsgesetzes die Thematik des Vorstosses aufgenommen werden (vertreten durch Frau NR Simoneschi-Cortesi) und es wurde ein neuer Artikel 2a geschaffen, der dem Bund die Kompetenz gibt, sicheres Fahren durch Sensibilisierungskampagnen und andere präventiv wirksame Aktivitäten zu fördern.

2000 P 99.3267

Gotthard. Verkehrsregelung (N 19.9.00, Maspoli)

Der Vorstoss verlangt, in bestimmten Situationen Versuche mit der Einbahnverkehrsführung im Gottharstrassentunnel durchzuführen.

Das Postulat wurde 1999 eingereicht. Die Verhältnisse haben sich seit dem folgenschweren Ereignis vom Oktober 2001 völlig verändert. Nach der Wiedereröffnung des Tunnels wurde zunächst für die Lastwagen der Einbahnverkehr eingeführt.

Dieses System hat sich nach überwiegender Meinung nicht bewährt, hat es doch zu Staus und grossen Wartezeiten geführt. Das seit Oktober 2002 bestehende Tropfenzählersystem hat sich demgegenüber bewährt. Dieses System erlaubt höhere Kapazitäten, ohne die Sicherheitsaspekte zu vernachlässigen.

Es erscheint aus Gründen der Verkehrssicherheit auch nicht zweckmässig, den Lastwagenverkehr über den Gotthardpass zu lenken. Abgesehen davon würden etliche Lastwagen in den engen Kurvenradien der Schöllenen Schwierigkeiten bekommen. Ausserdem ist zu bedenken, dass der Wechsel vom Einbahnverkehr zum Gegenverkehr und umgekehrt jeweils zu grossen Reaktionszeiten bedingt durch die Länge des Tunnels führen. Das hat erhebliche Kapazitätseinbussen zur Folge.

Schliesslich darf nicht übersehen werden, dass eine wechselnde Verkehrsführung im Tunnel auch mit Sicherheitsrisiken verbunden ist.

2000 P 00.3589

Erweiterung des Anschlusses an die A4 Schaffhausen Süd zugunsten von Neuhausen am Rheinfall (S 30.11.00, Briner)

Im Vorstoss wird verlangt, dass die Erweiterung des Anschlusses Schaffhausen Süd der A4 mit einer Umfahrung der Gemeinde Neuhausen a.Rhf. (Galgenbucktunnel) geprüft wird.

In der Tat belastet der heutige Anschluss Schaffhausen Süd die Gemeinde Neuhausen a.Rhf. stark, weil der Verkehr an einer verkehrstechnisch ungünstigen Stelle abgegeben bzw. abgenommen wird. Der Kanton wurde deshalb im Dezember 2001 beauftragt, ein generelles Projekt zu erarbeiten. Dieses soll Aufschluss geben über 4438

die Linienführung der Umfahrung durch den Galgenbuck, die Anzahl Fahrspuren und die Lage und Anzahl der Verzweigungen. Zu diesem Zweck wird u.a. anhand eines Bohrprogramms die Geologie des Galgenbucks erkundet. Die Ergebnisse der Abklärungen werden in einem umfassenden technischen Bericht dargestellt. Ausserdem ist auf dieser Projektierungsstufe ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Schliesslich sind die Kosten des Bauwerks derart zu erheben, dass in der folgenden Projektierungsphase (Ausführungsprojekt) keine Mehrkosten über 10 Prozent entstehen. Das bedingt eine entsprechend grosse Bearbeitungstiefe bereits auf der Stufe generelles Projekt.

Nach heutigem Kenntnisstand wird das generelle Projekt 2005 dem Bundesrat zum Entscheid unterbreitet werden. 2008 könnte dann mit den Vorarbeiten und 2009 mit den Hauptarbeiten begonnen werden.

2001 P 00.3586

Harmonisierung des Baus der Westumfahrung Zürich mit der Fertigstellung der A4 im Knonauer Amt (N 23.3.01, Scherer Marcel) ­ vormals: UVEK/BAV

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, dafür zu sorgen, dass die Westumfahrung Zürich und die A4 durch das Knonauer Amt gleichzeitig dem Verkehr übergeben werden.

Die Bauarbeiten, sowohl auf der Westumfahrung von Zürich, wie auch auf der A4 durch das Knonauer Amt sind in vollem Gang. Die Bauprogramme sehen die Eröffnung der Westumfahrung von Zürich auf 2008 und die der A4 durch das Knonauer Amt im Jahre 2010 vor. Es wird aus bautechnischen Gründen realisitischerweise kaum möglich sein, beide Abschnitte gleichzeitig dem Verkehr zu übergeben, zumal denkbare Beschleunigungsmassnahmen im Knonauer Amt nicht die gewünschte Wirkung zeigen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht bloss die beiden Röhren des Islisbergtunnels auf dem zeitkritischen Weg befinden, sondern ebenfalls die offenen Strecken. Hier sind nämlich umfangreiche Erdbauverschiebungen notwendig; diese Arbeiten erleiden bei schlechten Witterungsverhältnissen starke Verzögerungen. Die Arbeiten am Islisbergtunnel liessen sich an sich beschleunigen, indem der Ausbruch von Norden und Süden gleichzeitig vorangetrieben würde. Das hätte einerseits erhebliche Mehrkosten zur Folge (z.B. doppelte Installationen) und wäre anderseits nicht sinnvoll, weil die offenen Strecken ­ wie dargelegt ­ ebenfalls zeitkritisch sind. Die Eröffnung einer Islisbergröhre wäre aus sicherheitstechnischen Überlegungen nicht möglich, weil das ganze Sicherheitskonzept auf den zweiröhrigen Betrieb ausgelegt ist (Fluchtmöglichkeit im Ereignisfall in die andere Röhre). Was die denkbare Teileröffnung einer offenen Strecke (eine Autobahnhälfte) zwischen zwei vorgesehenen Anschlüssen angeht, ist Folgendes zu bemerken: Die ganzen Anschlussbauwerke samt Übergang von der Nationalstrasse auf das untergeordnete Netz und umgekehrt sind auf den 4-spurigen richtungsgetrennten Autobahnverkehr ausgelegt. Eine Teileröffnung im beschriebenen Sinn wäre daher nur möglich, wenn Provisorien gebaut würden. Diese lassen sich indessen aus Kostengründen nicht rechtfertigen.

2001 P 01.3347

Bau der A4 im Knonauer Amt. Beschleunigung (N 5.10.01, Theiler)

Vgl. 00.3586

4439

2001 P 01.3632

Sollvorschrift Fahren mit Licht am Tag. Begleituntersuchung (N 14.12.01, Aeschbacher)

Mit dem Postulat wurde gefordert, dass für jede Gruppe von Verkehrsteilnehmenden die Folgen der Einführung der Sollvorschrift «Fahren mit Licht am Tag» durch eine wissenschaftliche Begleituntersuchung differenziert zu erheben seien. Neben den Auswirkungen auf den motorisierten Verkehr seien die Untersuchungen auf Unbeleuchtete, namentlich auf Fussgängerinnen und Fussgänger, Kinder, ältere Kinder auszurichten. Die Untersuchung solle sich dabei auf die Unfallzahlen, die Wahrnehmung (Sichtbarkeit und subjektive Einschätzungen) sowie das Verhalten der Verkehrsteilnehmenden, jeweils differenziert nach verschiedenen Verkehrsteilnehmendengruppen und Situationen, erstrecken.

Die verlangten Untersuchungen würden für sich alleine betrachtet sehr hohe Kosten verursachen, ohne selber einen Beitrag zur Verkehrssicherheit oder zur Verbesserung der Rechtstellung der Fussgängerinnen und Fussgänger zu leisten. Die SollVorschrift findet zunehmend Anwendung und es bestehen klare Anzeichen dafür, dass das Ziel der Bestimmung, die Zahl der Unfälle zu reduzieren, erreicht wird.

Diese Auffassung wird auch im Rahmen des partizipativen Prozesses zur Erarbeitung einer neuen Strassenverkehrssicherheitspolitik vertreten: Fahren mit Licht am Tag soll sogar obligatorisch werden. Die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit werden somit in diesem Verfahren ausreichend untersucht und beurteilt.

Das berechtigte Anliegen des Postulanten, dass die Rechte des Fussgängers insbesondere am Fussgängerstreifen nicht beschnitten werden, muss aus Sicht des ASTRA auf andere Art und Weise verfolgt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die laufenden Versuche z.B. in Lausanne hinzuweisen. Das ASTRA verfolgt auch die Entwicklung der Unfallzahlen im Bereich von Fussgängerstreifen aufmerksam und überprüft die Situation an Hand dieser Daten periodisch.

Aus diesen Gründen und vor allem auch vor dem Hintergrund des grossen Spardrucks und der damit verbundenen Priorisierung der Mittel lässt sich die verlangte Spezialuntersuchung nicht rechtfertigen.

2002 P 00.3553

Erweiterung des Anschlusses A4 Schaffhausen Süd zugunsten von Neuhausen am Rheinfall (N 22.3.02, Bührer)

Vgl. P 00.3589 2003 M 03.3190

Avanti. Rechtzeitige Vorbereitung der Gesetzgebungsarbeiten (S 16.6.03, Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR 02.040; N 16.9.03)

Nachdem der Gegenentwurf zur Avanti-Initiative im Rahmen der Volksabstimmung vom 8. Februar 2004 abgelehnt worden ist, kann der Vorstoss abgeschrieben werden.

Bundesamt für Kommunikation 2000 M 99.3136

Electronic Business (N 18.6.99, Nabholz; S 23.3.00)

Die Motion beauftragt den Bundesrat, im bestehenden gesetzlichen Rahmen oder im Rahmen einer Sondergesetzgebung die notwendigen Massnahmen zu erlassen, mit denen die Rahmenbedingungen für den sicheren und rechtsverbindlichen Umgang mit digitalen Signaturen und Urkunden geschaffen werden bzw. die es erlauben, 4440

Fälschungen bzw. Verfälschungen von digital signierten Daten zuverlässig festzustellen.

Angesichts der bereits in die Wege geleiteten Massnahmen im Bereich der elektronischen Signatur erklärte sich der Bundesrat am 7. Juni 1999 bereit, die Motion entgegenzunehmen. Diese wurde ihm vom Parlament am 23. März 2000 überwiesen.

Kurze Zeit darauf, am 12. April 2000, verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über Dienste der elektronischen Zertifizierung (ZertDV, SR 784.103). Diese schafft im Sinne einer Versuchsregelung eine Public Key Infrastruktur und legt die Voraussetzungen für die freiwillige Anerkennung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten fest. In einem zweiten Schritt arbeitete der Bundesrat eine Botschaft zu einem Gesetz über die elektronische Signatur aus, das an die Stelle der Verordnung treten und zudem die Fragen regeln sollte, die mit der Gleichstellung von eigenhändigen Unterschriften und elektronischen Signaturen sowie mit der Haftung der Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten und der Inhaberinnen und Inhaber von Signaturschlüsseln zusammenhängen. Die Bundesversammlung verabschiedete dieses Gesetz am 19. Dezember 2003 (Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, ZertES, BBl 2003 8221).

Mit der Verabschiedung dieser Bestimmungen wird die elektronische Signatur, die bestimmte Qualitätskriterien erfüllt (sogenannte qualifizierte elektronische Signatur), der eigenhändigen Unterschrift gleichgesetzt, wenn sie auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten beruht. Dadurch wird nicht nur die Autorin oder der Autor einer Nachricht oder eines elektronischen Dokuments authentifiziert, sondern auch der Empfängerin oder dem Empfänger ermöglicht, alle Änderungen der Daten nach ihrer Unterzeichnung zu erkennen. Was den Wert der digitalen Urkunden betrifft, die vor Gericht als Beweis erbracht werden, leitet sich schon aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch die Richterin oder den Richter ab, dass kein Beweis a priori ausser Acht gelassen wird, nur weil er in elektronischer Form vorliegt. Die Verabschiedung des ZertES wird zweifellos eine stärkere Anwendung dieses Grundsatzes bewirken.

Die Motion kann deshalb als erfüllt betrachtet und abgeschrieben werden.

2001 M 00.3610

Verkaufspläne der Swisscom. Auswirkungen (N 23.3.01, Sicherheitspolitische Kommission NR; S 5.10.01) ­ vormals: UVEK/GS

Die Motion beauftragt den Bundesrat, im Rahmen der anstehenden Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen sowie des Fernmeldegesetzes die Sicherstellung aller landeswichtigen Übermittlungsbedürfnisse festzulegen und zu garantieren.

Die inzwischen aufgegebenen Pläne der Swisscom, ihre Broadcasting-Aktivitäten zu veräussern, und die dadurch ausgelöste Diskussion zur Frage der Verfügungsgewalt über landeswichtige Informations- und Kommunikations-Infrastrukturen hatten verschiedene parlamentarische Vorstösse zur Folge. Der Bundesrat kündigte an, die Problematik im Rahmen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe prüfen zu lassen.

Aus diesen Arbeiten resultierte der Bericht des Bundesrates an die Sicherheitspolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte vom 30. November 2001 zu den Sicherheitsinteressen der Schweiz an Rundfunk- und Telekommunikations-Infrastrukturen in ausserordentlichen Lagen.

4441

Auf Grund der Bedürfnisabklärung und einer umfassenden Risikoanalyse kommt der Bundesrat zum Ergebnis, dass Artikel 47 FMG eine geeignete Grundlage darstellt, um Betreiber von landeswichtigen Telekommunikations-Infrastrukturen unabhängig von der Eigentümerschaft verpflichten zu können, im Hinblick auf ausserordentliche Lage erforderliche Leistungen bereitzustellen. Dabei unterstreicht er aber, dass die Gewährleistung entsprechender Ansprüche einer permanenten Kontrolle resp. Aktualisierung bedarf. Im Bereich des Rundfunks ortete der Bundesrat dagegen eine Gesetzeslücke, welche es im Rahmen der RTVG-Revision zu schliessen gilt. Entsprechend sieht Artikel 61 Absatz 3 Entwurf-RTVG vor, dass die fernmelderechtliche Regelung über die Kommunikation in ausserordentlichen Lagen (Art. 47 FMG) nicht nur im Bereich der Individualkommunikation gilt, sondern auch für die Übertragung von Radio- und Fernsehprogrammen.

Die Motion kann deshalb als erfüllt betrachtet und abgeschrieben werden.

2001 M 00.3607

Verkaufspläne der Swisscom. Auswirkungen (S 30.11.00, Sicherheitspolitische Kommission SR; N 17.9.01) ­ vormals: UVEK/GS

Vgl. M 00.3610 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft 2000 P 99.3438

Einführung des Öffentlichkeitsprinzips mit Geheimhaltungsvorbehalt in der Gen-Lex (N 24.3.00, Gonseth)

Am 21. März 2003 hat die Bundesversammlung das neue Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz) verabschiedet. In Artikel 18 wird auch der Aktenzugang und die Information der Öffentlichkeit geregelt. Mit dem Inkrafttreten des Gentechnikgesetzes auf den 1. Januar 2004 wurde somit ­ innerhalb seines sachlichen Geltungsbereichs ­ das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt.

2000 P 99.3592

Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung. Verbesserung der Entscheidverfahren (N 24.3.00, Widrig)

Mit Bericht vom 3. September 2003 hat die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) ­ basierend auf einer Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrollstelle ­ die Wirkungen des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN) untersucht und dem Bundesrat verschiedene Massnahmen empfohlen, um die Wirksamkeit des BLN bei der Umsetzung zu verbessern. Ein Teil der Empfehlungen der GPK-N decken sich mit den Forderungen des Postulats, die eine frühere, raschere und qualitativ bessere Abwägung und Festlegung von Schutz- und Nutzinteressen von im BLN aufgeführten Objekten ins Auge fassen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 hat sich der Bundesrat bereit erklärt, dem grössten Teil der Empfehlungen Folge zu leisten. Dazu gehören insbesondere auch jene, welche die Forderungen des Postulats abdecken.

Damit kann das Postulat abgeschrieben werden.

4442

2000 P 00.3010

Holz zur Energienutzung (N 15.3.00, Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie NR 00.013)

Das Postulat beauftragt den Bundesrat, die Verwertung des Holzes, das beim Sturm Lothar angefallen ist, in den Jahren 2000 bis 2003 mit einem Bundesbeitrag von 100 bis 250 Millionen Franken zu fördern. Im Falle der Annahme der Förderabgabebzw. der Solar-Initiative seien die notwendigen Mittel aus diesen Einnahmen bereitzustellen.

Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Lothar-Schäden im Wald bewilligte das Parlament 45 Millionen Franken speziell zur Förderung der Holzenergie. Diese Mittel wurden im Rahmen des Nachfolgeprogramms zu «Energie 2000» für die energetische Nutzung von Holz in den Jahren 2000 bis 2003 ausbezahlt.

Die Energievorlagen Förderabgabe und Solar-Initiative wurden von Volk und Ständen am 24. September 2000 abgelehnt. Damit fehlten dem Bund die Mittel aus dieser Quelle zur Förderung der Holzverwertung. Zudem ist der im Postulat anvisierte Zeitraum abgelaufen, womit das Postulat obsolet geworden ist.

Eine längerfristige Förderung der Holzenergie ist mit dem Aktionsprogramm «EnergieSchweiz» eingeleitet worden. Die Kantone können die Holzenergie über die ihnen mit dem Energiegesetz zustehenden Globalbeiträge des Bundes unterstützen und eigene Beiträge für diesen nachwachsenden und CO2-neutralen Energieträger bereitstellen.

2000 M 98.3589

Widersprüche zwischen Umweltschutz- und Raumplanungsrecht (S 10.3.99, Büttiker; N 21.6.00)

BUWAL und ARE haben unter Beizug der Kantone eine Vollzugshilfe erarbeitet, die den Kantonen Wege aufzeigt, um das Erreichen der Ziele von Umweltschutzund Raumplanungsrecht besser aufeinander abzustimmen.

2000 P 00.3061

Holzförderung beim Erstellen von Lärmschutzwänden und Schallschutzfenstern (N 23.6.00, Widmer)

Im Rahmen der Verpflichtungen des Bundes zur Nachhaltigkeit unterstützen das Bundesamt für Bauten und Logistik bzw. die Koordination der Bau- und Liegenschaftsorgane des Bundes den Einsatz von erneuerbaren Materialien. Zudem sensibilisieren sie Planer und Anwender in Bezug auf die ökologischen Vorteile von Holz als Baustoff.

2000 P 00.3188

Verbandsbeschwerderecht.Verhandlungscharta (N 22.6.00, Kommission für Rechtsfragen NR 99.442)

Gestützt auf einen Expertenentwurf des Institut de hautes études en administration publique (idheap) und des Institutes für Mediation (IfM) hat das BUWAL im Jahr 2003 zu einem Entwurf von Verhandlungsempfehlungen ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Die Veröffentlichung der aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse angepassten Verhandlungsempfehlungen ist am 20. April 2004 erfolgt.

4443

2000 P 00.3322

Sanierung von Abfalldeponien. Beteiligung des Bundes (N 15.12.00, Rennwald)

Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Gesetzesgrundlage für die Schaffung eines dem Bund unterstellten «AltlastenKompetenzzentrums» fehlt. Zudem würde diese neue Bundeseinrichtung zusätzliche Bundesausgaben bewirken, die nicht im Budget eingestellt sind . Der in der Stellungnahme angekündigte Bericht über Stand und Handlungsbedarf der Schweizerischen Forschung im Bereich Altlasten ist im Jahr 2002 im Internet publiziert worden.

2001 P 01.3178

CO2-Gesetz. Flankierende Massnahmen (N 5.10.01, Rechsteiner-Basel)

Das Postulat fordert den Bundesrat auf, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es auch kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Haushalten ermöglichen, sich mit freiwilligen Massnahmen von der Abgabebelastung ganz oder teilweise zu befreien.

Die im CO2-Gesetz vorgesehenen freiwilligen Massnahmen im Bereich Wirtschaft sind in der «Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-Emissionen» vom 2. Juli 2001 geregelt. Die Richtlinie enthält u.a. die Anforderungen für eine allfällige Befreiung von der CO2-Abgabe. Für die KMU ist das sogenannte Benchmark-Modell vorgesehen, das im Wesentlichen den Anliegen des Postulats entspricht. Dieses Modell soll es den KMU erleichtern, gemeinsame Zielvereinbarungen einzugehen und die Anforderungen für eine Befreiung von der Abgabe zu erfüllen. Dazu werden die CO2-Emissionen, die Energieeffizienz und der Einsatz erneuerbarer Energien an einem erreichbaren, fortschrittlichen Massstab (Benchmark) gemessen. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Modell sind positiv und das Postulat kann abgeschrieben werden.

2001 P 01.3266

Bericht über den Vollzug der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Bewilligungsverfahren (N 17.9.01, Kommission für Rechtsfragen NR)

Am 17. September 2001 überwies der Nationalrat ein Postulat der Kommission für Rechtsfragen zur Evaluation der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Das Postulat beauftragt den Bundesrat, dem Parlament innert zwei Jahren Bericht zu erstatten über die Auswirkungen der UVP auf den Vollzug der Umweltschutzvorschriften und die Bewilligungsverfahren sowie über entsprechende zielführende Verbesserungsmassnahmen (einschliesslich allfällig notwendiger Gesetzesänderungen).

Die Erarbeitung der Grundlagen zur Beantwortung des Postulates wurde an das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) übertragen. Das BUWAL schrieb dazu einen externen Auftrag für eine Evaluation der UVP aus. Dieser wurde anfangs 2002 an eine Arbeitsgemeinschaft aus drei unabhängigen, auf Politikevaluationen spezialisierten Büros (Büro Vatter, Bern; Synergo, Zürich; Infras, Zürich) vergeben. Diese Evaluation ist mittlerweile abgeschlossen. Der Bericht über den Vollzug der UVP und die Bewilligungsverfahren wurde mit Beschluss vom 18. Februar 2004 vom Bundesrat gutgeheissen und kann damit den Eidgenössischen Räten vorgelegt werden.

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2001 P 01.3509

Verursachergerechte Finanzierung der kommunalen Abfall-Separatsammlungen (N 14.12.01, Banga)

Untersuchungen des BUWAL haben ergeben, dass die Gemeinden mit dem Ertrag aus der seit Anfang 2002 auf Glasflaschen erhobenen vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) weitgehend entlastet werden können. Im Bereich des Altpapiers stellt sich die Frage nach einer VEG nicht mehr mit der gleichen Dringlichkeit, nachdem es mittlerweile einem grossen Teil der Gemeinden gelungen ist, die Kosten der Sammlung und Verwertung von Altpapier durch Verträge mit Papier- und Kartonfabriken stark zu reduzieren.

2002 P 02.3127

Visuelle Dokumentation von Eingriffen in die schweizerische Landschaft (N 4.10.02, Aeppli Wartmann)

Der Bundesrat hat die längerfristige Zusammenarbeit mit der Stiftung Documenta Natura geregelt. Das Anliegen des Postulates ist somit erfüllt.

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