Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (Art. 28 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen; SR 251) Das Sekretariat der Wettbewerbskommission hat am 2. Dezember 2003 im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung gemäss Artikel 27 des Kartellgesetzes (KG) im Bereich der Valet-Parking-Dienstleistungen im Gebiet des Flughafens Zürich-Kloten eröffnet. Die entsprechende Vorabklärung hat ergeben, dass Anhaltspunkte für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne von Artikel 7 KG bestehen.

Die beiden bisherigen Valet Parking-Anbieter holen die Autos ihrer Kunden am Flughafen ab, parkieren sie ausserhalb des Flughafenareals («off Airport») und bringen sie bei der Rückkehr der Kunden zurück an den Flughafen. Anlass zur Untersuchungseröffnung gab die Reorganisation der Parking-Dienstleistungen im Flughafenareal durch die Flughafenbetreiberin, die Flughafen Zürich AG («Unique»). Anlässlich der Eröffnung des neuen Parkhauses hat Unique den beiden bisherigen Anbietern von Valet-Parking per Mitte bzw. Ende 2003 einerseits die Mietverträge für die notwendigen Flughafeneinrichtungen gekündigt und andererseits die Erneuerung der Gewerbebewilligungen verweigert. Neu zugelassen hat Unique nur noch einen einzigen Anbieter, der die Kundenautos in den Parkhäusern von Unique abstellt und sich an den offiziellen Tarifen von Unique orientiert.

In der Untersuchung wird geprüft, ob das Verhalten von Unique eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung eines marktbeherrschenden Unternehmens im Sinne von Artikel 7 KG darstellt. Zur Sicherung des herrschenden Zustandes hat die Wettbewerbskommission am 1. Dezember 2003 für die Dauer des Verfahrens vorsorgliche Massnahmen verfügt.

Innerhalb von 30 Tagen ­ Fristenlaufbeginn ist der Zeitpunkt dieser Publikation ­ steht es Dritten offen, sich durch Meldung an das Sekretariat der Wettbewerbskommission am Verfahren zu beteiligen. Gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a­c KG können sich folgende Dritte anmelden: a.

Personen, die aufgrund der Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder in der Ausübung des Wettbewerbs behindert sind;

b.

Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sofern sich auch Mitglieder des Verbands oder eines Unterverbands an der Untersuchung beteiligen können;

c.

Organisationen von nationaler oder regionaler Bedeutung, die sich statutengemäss dem Konsumentenschutz widmen.

Entsprechende Anmeldungen sind an folgende Adresse zu richten: Sekretariat der Wettbewerbskommission, Monbijoustrasse 43, 3003 Bern. Telefon: 031 322 20 40, Telefax: 031 322 20 53.

13. Januar 2004

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Sekretariat der Wettbewerbskommission

2003-2716