Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens Die Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung, hat im Zirkularverfahren vom 27. Oktober 2003, gestützt auf Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0); Artikel 1, 2, 9 Abs. 4 und 10 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154); in Sachen NFP 51 «Eugenische Konzepte und Massnahmen in Psychiatrie und Verwaltung. Zur Politik von Normierung, Integration und Ausgrenzung am Beispiel des Kantons Basel-Stadt 1880­1960» betreffend Gesuch vom 2. September 2003 für eine Sonderbewilligung zur Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Artikel 321bis StGB zu Forschungszwecken im Bereich der Medizin und des Gesundheitswesens, verfügt: 1. Bewilligungsnehmer a.

Prof. Dr. phil. Regina Wecker, Historisches Seminar der Universität Basel, wird als verantwortliche Projektleiterin unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie muss eine Erklärung über die ihr gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

b.

Dr. med. Bernhard Küchenhoff, leitender Arzt der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, sowie lic. phil. Sabine Braunschweig, lic. phil. Gaby Imboden und lic. phil. Hans Jakob Ritter (alle historisches Seminar der Universität Basel) werden unter nachfolgenden Bedingungen und Auflagen eine Sonderbewilligung gemäss Artikel 321bis StGB des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sowie Artikel 2 der Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG; SR 235.154) zur Entgegennahme nicht anonymisierter Daten gemäss Ziffer 2 im Rahmen des unter Ziffer 3 umschriebenen Zwecks erteilt. Sie müssen eine Erklärung über die ihnen gemäss Artikel 321bis StGB auferlegte Schweigepflicht unterzeichnen.

2. Sonderbewilligung für die Offenbarung von Personendaten a.

2004-0741

Sämtlichen in der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK) und der Psychiatrischen Poliklinik tätigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Hilfspersonen wird die Bewilligung erteilt, den Bewilligungsnehmern gemäss Ziffer 1 Einblick in die Krankengeschichten inklusive psychiatrische Gutachten von Patienten und Patientinnen zu gewähren, bei denen in der Zeit von 1880 bis 1960 eugenisch bedingte Zwangsmassnahmen durchgeführt 2067

worden sind. Ebenfalls eine Bewilligung erhalten diejenigen Ärzte und Ärztinnen, welche in derselben Zeitspanne Patienten oder Patientinnen im Frauenspital oder in der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Basel behandelt haben, sofern deren Akten nicht bereits im Staatsarchiv des Kantons Basel-Stadt aufbewahrt werden. Der Zweck, dem die Datenbekanntgabe dienen darf, wird nachfolgend in Ziffer 3 umschrieben.

b.

Mit der Bewilligungserteilung entsteht für niemanden die Pflicht zur Datenbekanntgabe.

3. Zweck der Datenbekanntgabe Die Bekanntgabe von Daten, die dem medizinischen Berufsgeheimnis gemäss Art.

321 StGB unterstehen, darf nur dem Forschungsprojekt «Eugenische Konzepte und Massnahmen in Psychiatrie und Verwaltung. Zur Politik von Normierung, Integration und Ausgrenzung am Beispiel des Kantons Basel-Stadt 1880­1960» dienen.

4. Verantwortlichkeit für den Schutz der bekannt gegebenen Daten Für den Schutz der bekanntgegebenen Daten ist die Projektleiterin, Frau Prof. Dr.

phil. Regina Wecker, verantwortlich.

5. Auflagen a.

Prof. Dr. phil. Regina Wecker, lic. phil. Gaby Imboden, lic. phil. Sabine Braunschweig, lic. phil. Hans Jakob Ritter sowie Dr. med. Bernhard Küchenhoff werden Einsicht nehmen in die Krankengeschichten (inklusive psychiatrische Gutachten) von vermutlich einigen tausend Patientinnen und Patienten, an denen eugenisch motivierte Zwangsmassnahmen verübt wurden. Sie erheben daraus Daten und erfassen sie mittels Notebook. Angesichts der grossen Anzahl der Dokumentationen erscheint eine vollständige elektronische Übertragung zu aufwendig. Sie können daher auch Kopien herstellen. Sie haben aber sicherzustellen, dass keine unbefugten Personen Einsicht weder in die nicht-anonymisierten Krankendokumentationen noch in die daraus hergestellten Kopien nehmen.

b.

Die Gesuchsteller haben die Angaben sobald als möglich zu anonymisieren.

Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die personenbezogenen Angaben klar getrennt von den anonymisierten Angaben aufbewahrt werden.

c.

Beim für die elektronische Erfassung verwendeten Rechner ist sicherzustellen, dass es sich um ein so genanntes stand-alone System handelt, das nicht vernetzt ist.

d.

Weiter werden die Gesuchsteller verpflichtet, die Ärzteschaft der Psychiatrischen Universitätsklinik Basel (PUK), der Psychiatrischen Poliklinik Basel sowie diejenigen der Frauenklinik und der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Basel ­ sofern die Akten letzterer beiden Institutionen nicht zum Archivgut des Staatsarchivs des Kantons Basel-Stadt gehören ­ schriftlich über den Umfang der erteilten Bewilligung zu orientieren. Dieses Schreiben ist dem Sekretariat der Expertenkommission zu Handen des Präsidenten so bald als möglich, d.h. vor Beginn der Forschungstätigkeit, zuzustellen.

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6. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann nach Massgabe von Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) und Artikel 44 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) innert 30 Tagen seit deren Eröffnung bzw. Publikation bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission, Postfach, 3000 Bern 7, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin zu enthalten.

7. Mitteilung und Publikation Diese Verfügung wird den Bewilligungsnehmern und dem Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten schriftlich mitgeteilt. Das Verfügungsdispositiv wird im Bundesblatt veröffentlicht. Wer zur Beschwerde legitimiert ist, kann innert der Beschwerdefrist beim Sekretariat der Expertenkommission, Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Telefon 031 322 94 94) Einsicht in die vollständige Verfügung nehmen.

27. April 2004

Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung Der Präsident: Prof. Dr. iur. Franz Werro

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