Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 22. April 20041 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 20042, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 71 II. Beitragspflicht

Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

Art. 75a (neu)

Cbis.

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit seiner Annahme in der Volksabstimmung in Kraft.

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BBl 2004 4835 BBl 2004 4843 SR 210

2004-0934

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ZGB. Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern

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