Feststellungsverfügung betreffend den Geldspielautomaten HOT TIME Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 30. April 2004: 1.

Das Gesuch der LÖWEN Sport und Musik AG eingereicht am 10. April 2004 um Qualifikation des Geldspielautomaten HOT TIME als Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne von Art. 3 Abs. 3 SBG wird abgewiesen.

2.

Es wird festgestellt, dass der vorgeführte Geldspielautomat HOT TIME als Glücksspielautomat im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SBG zu qualifizieren ist

3.

Unter Hinweis auf Artikel 56 Abs. 1 Buchstabe a und c SBG ist es untersagt, Geräte des Typs HOT TIME zum Betrieb aufzustellen..

4.

Zustellung an und Publikation: A. Löwen Sport und Musik AG, Kanalstrasse 27, 8151 Glattbrugg (AR/LSI) B. Kantone mit Abbildung C. im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 5972, 3001 Bern, Beschwerde geführt werden.

18. Mai 2004

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2004-0893

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