Feststellungsverfügung betreffend den Spielautomaten MERKUR TRENDY Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission verfügte am 30. Juli 2004: 1.

Es wird festgestellt, dass der Spielautomat MERKUR TRENDY ein Unterhaltungsspielautomat ist, welcher nicht unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken subsummierbar ist und demzufolge nicht Gegenstand eines Verfahrens um Zulassung als Geschicklichkeitsspielautomat sein kann.

2.

Der geprüfte Apparat ist mit sämtlichen Komponenten bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

3.

Vorbehalten bleibt das Verbot von Wettbewerben gemäss Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die Gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 (Lotteriegesetz; SR 935.51) und seinen Verordnungen.

4.

Die Verfahrenskosten von CHF 3096.65 gehen zu Lasten der Mexim GmbH & Co. KG. Der nach Abzug des durch die Gesuchstellerin bereits geleisteten Kostenvorschusses verbleibende Saldo von CHF 1109.65 ist unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

5.

Zustellung an und Publikation: A. Mexim GmbH & Co. KG, Merkur Allee 1­15, D-32339 Espelkamp B. Im Bundesblatt

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung bei der für Spielbanken zuständigen Rekurskommission, Postfach 6626, 3003 Bern Beschwerde geführt werden

10. August 2004

Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission Der stellvertretende Direktor: Ruedi Schneider

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2004-1605