Originaltext

Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen Geschehen in London am 17. Juni 1999

Die Vertragsparteien dieses Protokolls, eingedenk dessen, dass Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und dass die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt; in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst; im Bewusstsein dessen, dass es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität nur begrenzt erholen können, dass jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität abhängigen Menschen führen kann und dass folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar ist; ferner im Bewusstsein der Folgen, die es für die öffentliche Gesundheit haben würde, wenn Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, knapp wird, und der schwerwiegenden Auswirkungen, die solche Versorgungsengpässe vor allem auf die Schwachen, die Benachteiligten und sozial Ausgegrenzten haben würden; eingedenk der Tatsache, dass die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten wichtige und dringende Aufgaben sind, die nur durch verstärkte Zusammenarbeit auf allen Ebenen und zwischen allen Bereichen sowohl innerhalb der Länder als auch unter den Staaten zufriedenstellend bewältigt werden können; ferner eingedenk der Tatsache, dass die Überwachung wasserbedingter Krankheiten und die Einrichtung von Frühwarn- und Reaktionssystemen wichtige Aspekte der Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten darstellen; unter Zugrundelegung der Schlussfolgerungen der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (Rio de Janeiro, 1992), insbesondere der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung und der Agenda 21, sowie des Pro-

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gramms zur weiteren Umsetzung der Agenda 21 (New York, 1997) und des nachfolgenden Beschlusses der Kommission für nachhaltige Entwicklung über die nachhaltige Bewirtschaftung von Süsswasser (New York, 1998); angeregt durch die einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen und unter Betonung der Notwendigkeit, sowohl eine breitere Anwendung der genannten Bestimmungen zu fördern als auch das genannte Übereinkommen durch weitere Massnahmen zur Stärkung des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu ergänzen; in Kenntnis des Übereinkommens von 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, des Übereinkommens von 1992 über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1997 über das Recht der nichtschiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe und des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; weiterhin in Kenntnis der einschlägigen Grundsätze, Ziele und Empfehlungen der Europäischen Charta Umwelt und Gesundheit von 1989, der Erklärung von Helsinki von 1994 über Umwelt und Gesundheit und der Ministererklärungen, Empfehlungen und Resolutionen des Prozesses «Umwelt für Europa»; in Anerkennung dessen, dass andere Umweltinitiativen, -instrumente und -prozesse in Europa begründet und zweckentsprechend sind und dass Nationale Aktionspläne für Umwelt und Gesundheit sowie Nationale Umweltaktionspläne ausgearbeitet und umgesetzt werden; in Würdigung der von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und dem Regionalkomitee für Europa der Weltgesundheitsorganisation bereits unternommenen Anstrengungen zur Stärkung der zweiseitigen und mehrseitigen Zusammenarbeit zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten; ermutigt durch die zahlreichen Errungenschaften der Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation bei der Verschmutzungsbekämpfung und der Erhaltung und Wiederherstellung einer Wasserumwelt, die imstande ist, die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden zu unterstützen; sind wie folgt übereingekommen: Art. 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, durch die Verbesserung der Wasserbewirtschaftung, einschliesslich des Schutzes der Wasserökosysteme, und durch die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten auf allen geeigneten Ebenen im innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Rahmen sowie im Rahmen einer nachhaltigen Entwicklung den Schutz der Gesundheit und 6848

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des Wohlbefindens jedes einzelnen wie der gesamten menschlichen Gemeinschaft zu fördern.

Art. 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls 1. bedeutet «wasserbedingte Krankheit» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern verursacht werden; 2. bedeutet «Trinkwasser» Wasser, das von Menschen zum Trinken, zum Kochen, für die Nahrungszubereitung, die persönliche Hygiene oder ähnliche Zwecke genutzt wird oder für diese Nutzung zur Verfügung stehen soll; 3. bedeutet «Grundwasser» alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht; 4. bedeutet «gefasstes Wasser» künstlich geschaffene, von oberirdischem Süsswasser oder Küstengewässern getrennte Wasserkörper innerhalb oder ausserhalb von Gebäuden; 5. bedeutet «grenzüberschreitende Gewässer» oberirdisches Wasser oder Grundwasser, das die Grenzen zwischen zwei oder mehr Staaten kennzeichnet, überquert oder sich an diesen Grenzen befindet; wo grenzüberschreitende Gewässer unmittelbar ins Meer fliessen, enden diese grenzüberschreitenden Gewässer an einer geraden Linie, die über ihre jeweiligen Mündungen zwischen Punkten auf der Niedrigwasserlinie ihrer Ufer verläuft; 6. bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten» alle beträchtlichen schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit wie Tod, Behinderung, Krankheit oder Störungen in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei, die unmittelbar oder mittelbar durch den Zustand oder durch Veränderungen in der Menge oder Qualität von Gewässern unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei verursacht werden, wobei es unerheblich ist, ob solche Auswirkungen eine grenzüberschreitende Beeinträchtigung darstellen oder nicht; 7. bedeutet «grenzüberschreitende Beeinträchtigung» jede beträchtliche schädliche Auswirkung auf die Umwelt in einem Gebiet unter der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei des Übereinkommens aufgrund einer durch menschliche Tätigkeiten verursachten Veränderung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer, deren natürlicher Ursprung sich ganz oder zum Teil innerhalb eines Gebiets unter der Hoheitsgewalt einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens befindet. Zu diesen Auswirkungen auf die Umwelt
zählen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Sicherheit des Menschen, auf die Pflanzen- und Tierwelt, auf Boden, Luft, Wasser, Klima, Landschaft und geschichtliche Denkmäler oder andere natürliche Bauwerke oder eine Wechselwirkung zwischen mehreren dieser Faktoren; hierzu zählen ausserdem Auswirkungen auf das kulturelle Erbe oder auf wirtschaftlich-soziale Bedingungen infolge von Veränderungen dieser Faktoren; 6849

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8. bedeutet «Abwasserbeseitigung» die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung menschlicher Ausscheidungen oder häuslichen Abwassers entweder durch kollektive Systeme oder durch Anlagen, die einen Einzelhaushalt oder ein Einzelunternehmen versorgen; 9. bedeutet «kollektives System» a)

ein System für die Trinkwasserversorgung mehrerer Haushalte oder Unternehmen und/oder

b)

ein System für die Beseitigung des Abwassers mehrerer Haushalte oder Unternehmen und gegebenenfalls auch für die Sammlung, den Transport, die Aufbereitung und die Entsorgung oder Wiederverwendung von Industrieabwässern,

wobei es unerheblich ist, ob es durch ein Organ des öffentlichen Sektors, ein Unternehmen des Privatsektors oder durch gemeinschaftliches Tätigwerden beider Sektoren bereitgestellt wird; 10. bedeutet «Gewässerbewirtschaftungsplan» einen Plan für die Entwicklung, die Bewirtschaftung, den Schutz und/oder die Nutzung der Gewässer innerhalb eines Gebiets oder eines Grundwasserleiters, einschliesslich des Schutzes der damit in Verbindung stehenden Ökosysteme; 11. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder innerstaatlicher Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen und Gruppen; 12. bedeutet «öffentliche Instanz» a)

Regierung auf nationaler, regionaler und anderer Ebene;

b)

natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, darunter bestimmte Aufgaben, Tätigkeiten oder Dienste im Zusammenhang mit der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerbewirtschaftung oder der Wasserversorgung;

c)

sonstige natürliche oder juristische Personen, die unter der Kontrolle eines unter Ziffer a) oder b) genannten Organs oder einer dort genannten Person öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienste erbringen;

d)

die Institutionen aller in Artikel 21 näher bestimmten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien sind.

Diese Begriffsbestimmung umfasst keine Gremien oder Institutionen, die in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft tätig sind; 13. bezieht sich «örtlich» auf alle relevanten Ebenen von Gebietseinheiten unterhalb der staatlichen Ebene; 14. bedeutet «Übereinkommen» das am 17. März 1992 in Helsinki beschlossene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen; 6850

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15. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens» das von den Vertragsparteien des Übereinkommens nach dessen Artikel 17 eingesetzte Gremium; 16. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, in Artikel 21 näher bestimmte Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die zugestimmt haben, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist; 17. bedeutet «Tagung der Vertragsparteien» das von den Vertragsparteien nach Artikel 16 eingesetzte Gremium.

Art. 3

Geltungsbereich

Dieses Protokoll findet Anwendung auf a)

oberirdisches Süsswasser;

b)

Grundwasser;

c)

den Gezeiten ausgesetzte Gewässermündungen;

d)

Küstengewässer, die zu Erholungszwecken dienen oder für die Aquakultur beziehungsweise für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzt werden;

e)

allgemein für Badezwecke zur Verfügung stehendes gefasstes Wasser;

f)

Wasser im Zuge der Gewinnung, des Transports, der Aufbereitung oder der Versorgung;

g)

Abwasser im Zuge der Sammlung, des Transports, der Aufbereitung, der Entsorgung oder der Wiederverwendung.

Art. 4

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf die nachhaltige Nutzung von Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.

2. Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle angemessenen Massnahmen, um folgendes sicherzustellen: a)

eine bedarfsgerechte Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser, das keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe enthält, die aufgrund ihrer Menge oder Konzentration eine mögliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen. Dazu gehört der Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen, die Aufbereitung des Wassers und die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Systeme;

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b)

eine bedarfsgerechte Abwasserbeseitigung, durch welche die Gesundheit des Menschen und die Umwelt hinlänglich geschützt werden. Dies geschieht vor allem durch die Schaffung, Verbesserung und Erhaltung kollektiver Systeme;

c)

einen wirksamen Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen und ihrer entsprechenden Wasserökosysteme vor Verschmutzung aus anderen Quellen, einschliesslich der Landwirtschaft, der Industrie und anderer Einleitungen und Emissionen von Gefahrstoffen. Ziel ist es, Einleitungen und Emissionen von Stoffen, die als gefährlich für die menschliche Gesundheit und für Wasserökosysteme eingestuft werden, wirksam zu verringern und zu beseitigen;

d)

einen ausreichenden Schutz der menschlichen Gesundheit vor wasserbedingten Krankheiten, die durch die Nutzung von Gewässern für Erholungszwecke, für die Aquakultur, für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren oder durch die Nutzung von Abwasser für die Bewässerung oder von Klärschlamm in der Landwirtschaft oder in der Aquakultur ausgelöst werden;

e)

wirksame Systeme zur Überwachung von Situationen, die voraussichtlich zu Ausbrüchen oder zum Auftreten wasserbedingter Krankheiten führen, sowie zur Reaktion auf solche Ausbrüche und ein solches Auftreten und auf das Risiko ihres Vorkommens.

3. Im folgenden bedeuten «Trinkwasser» und «Abwasserbeseitigung» in diesem Protokoll Trinkwasser und Abwasserbeseitigung, die zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Erfordernisse notwendig sind.

4. Die Vertragsparteien stützen alle diese Massnahmen auf eine Bewertung aller Folgen der vorgeschlagenen Massnahmen, einschliesslich der Vor- und Nachteile und der Kosten, für a)

die menschliche Gesundheit,

b)

die Wasservorkommen und

c)

eine nachhaltige Entwicklung;

bei dieser Bewertung werden die unterschiedlichen neuen Auswirkungen aller vorgeschlagenen Massnahmen auf die verschiedenen Umweltmedien berücksichtigt.

5. Die Vertragsparteien treffen alle angemessenen Massnahmen zur Schaffung stabiler und zum Handeln ermächtigender rechtlicher, verwaltungsmässiger und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die es dem öffentlichen, privaten und freiwilligen Sektor ermöglichen, ihren Beitrag zur Verbesserung der Wasserbewirtschaftung zu leisten, um wasserbedingte Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern.

6. Die Vertragsparteien ersuchen die öffentlichen Instanzen, die Massnahmen erwägen oder die Massnahmen anderer genehmigen, die gegebenenfalls beträchtliche Auswirkungen auf die Umwelt eines in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Gewässers haben, alle denkbaren Auswirkungen dieser Massnahmen auf die öffentliche Gesundheit gebührend zu berücksichtigen.

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7. Ist eine Vertragspartei auch Vertragspartei des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, so muss die Erfüllung der Bedingungen des Übereinkommens in bezug auf eine vorgeschlagene Massnahme durch die öffentlichen Instanzen dieser Vertragspartei der in Absatz 6 genannten Bedingung in bezug auf diese Massnahme genügen.

8. Dieses Protokoll lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, strengere als die in dem Protokoll festgelegten Massnahmen beizubehalten, anzunehmen oder zu ergreifen.

9. Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien dieses Protokolls aus dem Übereinkommen oder einer anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft unberührt, es sei denn, die Erfordernisse aufgrund dieses Protokolls sind strenger als die entsprechenden Erfordernisse aufgrund des Übereinkommens oder der anderen bestehenden völkerrechtlichen Übereinkunft.

Art. 5

Grund- und Leitsätze

Bei Massnahmen zur Durchführung dieses Protokolls gehen die Vertragsparteien insbesondere von folgenden Grund- und Leitsätzen aus: a)

dem Vorsorgeprinzip, wonach Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten nicht deshalb verzögert werden dürfen, weil für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Faktor, auf den diese Massnahmen abzielen, und dem möglichen Beitrag dieses Faktors bei der Verbreitung wasserbedingter Krankheiten und/oder grenzüberschreitender Beeinträchtigungen ein vollständiger wissenschaftlicher Beweis nicht erbracht worden ist;

b)

dem Verursacherprinzip, wonach die Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung der Verschmutzung vom Verursacher zu tragen sind.

c)

Die Staaten haben nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.

d)

Wasservorkommen sind so zu bewirtschaften, dass der Bedarf der heutigen Generation gedeckt werden kann, ohne künftigen Generationen die Fähigkeit zu nehmen, ihren eigenen Bedarf zu decken.

e)

Zur Vermeidung von Ausbrüchen wasserbedingter Krankheiten und ihres Auftretens und zum Schutz der für Trinkwasserzwecke genutzten Wasservorkommen sollen vorbeugende Massnahmen ergriffen werden, da solche Massnahmen den Schäden wirksamer entgegenwirken und kostenwirksamer sein können als Abhilfemassnahmen.

f)

Massnahmen zur Bewirtschaftung der Wasservorkommen sollen auf der untersten dafür angemessenen Verwaltungsebene ergriffen werden.

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g)

Wasser hat einen sozialen, einen wirtschaftlichen und einen umweltbezogenen Wert und soll deshalb so bewirtschaftet werden, dass diese Werte auf vernünftigste und nachhaltigste Art und Weise miteinander verbunden werden.

h)

Die effiziente Nutzung von Wasser soll durch wirtschaftliche Mechanismen und bewusstseinsbildende Massnahmen gefördert werden.

i)

Der Zugang zu Informationen und die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen in bezug auf Fragen, die Wasser und Gesundheit betreffen, sind notwendig, um unter anderem die Qualität und die Umsetzung der Entscheidungen zu verbessern, das Problembewusstsein der Öffentlichkeit zu schärfen, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, ihre Anliegen zum Ausdruck zu bringen, und es den öffentlichen Instanzen zu ermöglichen, diese Anliegen gebührend zu berücksichtigen. Dieser Zugang und diese Beteiligung sollen durch einen angemessenen Zugang zur gerichtlichen und verwaltungsmässigen Überprüfung einschlägiger Entscheidungen ergänzt werden.

j)

Wasservorkommen sollen auf der Grundlage von Einzugsgebieten möglichst sektorübergreifend bewirtschaftet werden mit dem Ziel, die soziale und wirtschaftliche Entwicklung mit dem Schutz natürlicher Ökosysteme zu verknüpfen und die Bewirtschaftung der Wasservorkommen mit regulatorischen Massnahmen in bezug auf andere Umweltmedien zu verbinden. Ein derartiges sektorübergreifendes Konzept soll für ein ganzes grenzüberschreitendes oder nicht grenzüberschreitendes Einzugsgebiet, einschliesslich des mit diesem in Verbindung stehenden Küstengewässers, für einen ganzen Grundwasserleiter oder für die relevanten Teile eines derartigen Einzugsgebiets oder Grundwasserleiters gelten.

k)

Besondere Berücksichtigung soll der Schutz der für wasserbedingte Krankheiten besonders Anfälligen finden.

l)

Alle Teile der Bevölkerung, vor allem diejenigen, die unter Benachteiligung oder sozialer Ausgrenzung leiden, sollen einen gleichberechtigten und sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedarfsgerechten Zugang zu Wasser erhalten.

m) Natürliche und juristische Personen und Institutionen im öffentlichen wie im privaten Sektor sollen dafür, dass sie privatrechtliche und öffentlichrechtliche Rechte und Ansprüche auf Wasser haben, einen Beitrag zum Schutz der Wasserumwelt und zur Erhaltung der Wasservorkommen leisten.

n)

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Bei der Durchführung dieses Protokolls sollen örtliche Probleme und Bedürfnisse und das auf dieser Ebene vorhandene Wissen gebührend berücksichtigt werden.

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Art. 6

Ziele und Zieldaten

1. Um das Ziel dieses Protokolls zu erreichen, streben die Vertragsparteien folgendes an: a)

den Zugang zu Trinkwasser für jedermann,

b)

eine für jedermann bereitstehende Abwasserbeseitigung

im Rahmen von sektorübergreifenden Wasserbewirtschaftungssystemen, die auf eine nachhaltige Nutzung der Wasservorkommen, eine die menschliche Gesundheit nicht gefährdende Qualität des in der Umwelt vorhandenen Wassers und den Schutz der Wasserökosysteme abzielen.

2. Für diese Zwecke setzt sich jede Vertragspartei nationale und/oder örtliche Ziele für die Normen und das jeweilige Leistungsniveau, die zu erreichen oder zu halten sind, um einen hohen Grad an Schutz vor wasserbedingten Krankheiten zu erzielen, und gibt diese bekannt. Diese Ziele werden in bestimmten Abständen überprüft. Bei allen diesen Massnahmen treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem transparenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend berücksichtigt wird. Sofern diese Ziele nicht aufgrund nationaler oder örtlicher Umstände für die Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten ohne Belang sind, umfassen sie unter anderem a)

die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation aufgestellten Leitlinien für die Trinkwassergüte;

b)

die Verringerung des Umfangs von Ausbrüchen und des Auftretens wasserbedingter Krankheiten;

c)

den Teil des Hoheitsgebiets oder die Grösse oder den Anteil der Bevölkerungsgruppen, die durch kollektive Trinkwassersysteme versorgt oder deren sonstige Trinkwasserversorgung verbessert werden sollen;

d)

den Teil des Hoheitsgebiets oder die Grösse oder den Anteil der Bevölkerungsgruppen, die durch kollektive Abwassersysteme versorgt werden sollen oder deren sonstige Abwasserbeseitigung verbessert werden soll;

e)

das jeweilige Leistungsniveau, das durch diese kollektiven Systeme und durch sonstige Mittel der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung erreicht werden soll;

f)

die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf das Management der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, einschliesslich des Schutzes der für Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer;

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g)

vorkommende Einleitungen von i) unbehandeltem Abwasser und ii) unbehandelten Regenwasserüberläufen aus Abwassersammelsystemen in Gewässer, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen;

h)

die Qualität von Abwassereinleitungen aus Kläranlagen in Gewässer, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen;

i)

die Entsorgung oder Wiederverwendung von Klärschlamm aus kollektiven Abwasserbeseitigungssystemen oder anderen Abwasserbeseitigungsanlagen und die Qualität des zu Bewässerungszwecken verwendeten Abwassers unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für die gefahrlose Nutzung von Abwasser und Ausscheidungen in der Landwirtschaft und in der Aquakultur;

j)

die Qualität der für Trinkwasserzwecke genutzten Gewässer und der allgemein zum Baden, für die Aquakultur oder für die Zucht oder das Einholen von Schalentieren genutzten Gewässer;

k)

die Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bewirtschaftung von allgemein zum Baden zur Verfügung stehendem gefassten Wasser;

l)

die Ermittlung und Sanierung besonders verunreinigter Stellen, die sich schädlich auf die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallenden Gewässer auswirken oder bei denen die Wahrscheinlichkeit solcher Auswirkungen besteht, so dass sich dadurch die Gefahr des Auftretens wasserbedingter Krankheiten ergibt;

m) die Wirksamkeit von Systemen für die Bewirtschaftung, die Entwicklung, den Schutz und die Nutzung von Wasservorkommen, einschliesslich der Anwendung einer anerkannten guten Praxis auf die Bekämpfung der Verschmutzung jeglicher Herkunft; n)

die Häufigkeit der Veröffentlichung von Informationen über die Qualität des bereitgestellten Trinkwassers und anderer Wasserarten, die für die Ziele dieses Absatzes von Belang sind, zwischen den nach Artikel 7 Absatz 2 erforderlichen Veröffentlichungen dieser Informationen.

3. Innerhalb von zwei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, legt jede Vertragspartei Ziele nach Absatz 2 sowie Zieldaten für deren Verwirklichung fest und gibt sie bekannt.

4. Ist für die Verwirklichung eines Ziels eine lange Umsetzungsphase vorgesehen, so werden mittelfristige oder gestaffelte Zielvorgaben festgesetzt.

5. Um die Verwirklichung der Ziele nach Absatz 2 zu fördern, a)

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trifft jede Vertragspartei nationale oder örtliche Vorkehrungen zur Koordinierung der Arbeit ihrer zuständigen Behörden;

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b)

stellt jede Vertragspartei im grenzüberschreitenden, nationalen und/oder örtlichen Rahmen Gewässerbewirtschaftungspläne auf, und zwar vorzugsweise auf der Grundlage von Einzugsgebieten oder Grundwasserleitern.

Dabei treffen die Vertragsparteien angemessene praktische und/oder sonstige Vorkehrungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung in einem transparenten und gerechten Rahmen; ferner stellen sie sicher, dass das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung gebührend berücksichtigt wird. Diese Pläne können in andere einschlägige Pläne, Programme oder Dokumente aufgenommen werden, die für sonstige Zwecke erarbeitet werden, vorausgesetzt, sie ermöglichen es der Öffentlichkeit, deutlich zu erkennen, wie und bis zu welchen Zieldaten die in diesem Artikel genannten Ziele jeweils verwirklicht werden sollen;

c)

schafft jede Vertragspartei einen rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Überwachung und Durchsetzung von Qualitätsnormen für Trinkwasser und erhält ihn aufrecht;

d)

trifft jede Vertragspartei Vorkehrungen, gegebenenfalls auch rechtlicher und institutioneller Art, für die Überwachung, die Förderung der Erreichung und erforderlichenfalls für die Durchsetzung der sonstigen Normen und des jeweiligen Leistungsniveaus, für welche Ziele nach Absatz 2 aufgestellt werden, und erhält diese Vorkehrungen aufrecht.

Art. 7

Überprüfung und Bewertung von Fortschritten

1. Jede Vertragspartei erhebt und bewertet Daten über a)

ihre Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 6 Absatz 2;

b)

Indikatoren, die zeigen sollen, inwieweit diese Fortschritte der Verhütung, Bekämpfung oder Verringerung wasserbedingter Krankheiten gedient haben.

2. Jede Vertragspartei veröffentlicht in bestimmten Abständen die Ergebnisse dieser Datenerhebung und -bewertung. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird festgelegt, wie häufig diese Veröffentlichungen erfolgen.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Ergebnisse von Wasser- und Abwasserproben, die für diese Datenerhebung genommen werden, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen.

4. Auf der Grundlage dieser Datenerhebung und -bewertung überprüft jede Vertragspartei in regelmässigen Abständen die Fortschritte, die bei der Verwirklichung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Ziele gemacht wurden, und veröffentlicht eine Bewertung dieser Fortschritte. Durch die Tagung der Vertragsparteien wird festgelegt, wie häufig diese Überprüfungen stattfinden. Unbeschadet der Möglichkeit häufigerer Überprüfungen nach Artikel 6 Absatz 2 beinhalten die Überprüfungen nach diesem Absatz auch eine Überprüfung der Ziele nach Artikel 6 Absatz 2 in der Absicht, sie unter Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse zu verbessern.

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5. Jede Vertragspartei reicht bei dem in Artikel 17 genannten Sekretariat einen zur Weitergabe an die anderen Vertragsparteien bestimmten Bericht ein, der eine Zusammenfassung der erhobenen und bewerteten Daten sowie die Bewertung der erzielten Fortschritte enthält. Diese Berichte entsprechen den von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten Leitlinien. Diese Leitlinien sehen vor, dass die Vertragsparteien für diesen Zweck einschlägige Informationen enthaltende Berichte nutzen können, die für andere internationale Foren erstellt wurden.

6. Die Tagung der Vertragsparteien bewertet die bei der Durchführung dieses Protokolls gemachten Fortschritte auf der Grundlage dieser zusammenfassenden Berichte.

Art. 8

Reaktionssysteme

1. Jede Vertragspartei stellt gegebenenfalls sicher, a)

dass umfassende nationale und/oder örtliche Überwachungs- und Frühwarnsysteme eingerichtet, verbessert oder aufrechterhalten werden, durch die i) Ausbrüche oder das Auftreten wasserbedingter Krankheiten oder eine beträchtliche Gefahr solcher Ausbrüche oder eines solchen Auftretens festgestellt werden, unter anderem dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind; ii) den zuständigen öffentlichen Instanzen solche Ausbrüche, ein solches Auftreten oder solche Gefahren umgehend und zweifelsfrei gemeldet werden; iii) im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der öffentlichen Gesundheit durch wasserbedingte Krankheiten der möglicherweise betroffenen Öffentlichkeit alle einer öffentlichen Instanz vorliegenden Informationen, welche die Öffentlichkeit dabei unterstützen könnten, Schaden zu verhüten oder zu mildern, zur Verfügung gestellt werden; iv) den zuständigen öffentlichen Instanzen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit Empfehlungen über Verhütungs- und Abhilfemassnahmen gegeben werden;

b)

dass rechtzeitig gründliche und umfassende nationale und örtliche Notfallpläne ausgearbeitet werden, um auf solche Ausbrüche, ein solches Auftreten und solche Risiken reagieren zu können;

c)

dass die zuständigen öffentlichen Instanzen über die notwendigen Kapazitäten verfügen, um auf solche Ausbrüche, ein solches Auftreten oder solche Risiken in Übereinstimmung mit dem einschlägigen Notfallplan reagieren zu können.

2. Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten in bezug auf wasserbedingte Krankheiten können mit denjenigen verbunden werden, die andere Angelegenheiten betreffen.

3. Innerhalb von drei Jahren, nachdem sie Vertragspartei geworden ist, hat jede Vertragspartei die in Absatz 1 genannten Überwachungs- und Frühwarnsysteme, Notfallpläne und Reaktionskapazitäten geschaffen.

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Art. 9

Bewusstsein der Öffentlichkeit, Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und Information

1. Die Vertragsparteien unternehmen Schritte, die dazu bestimmt sind, in allen Bereichen der Öffentlichkeit das Bewusstsein zu schärfen für a)

die Bedeutung von Wasserbewirtschaftung und öffentlicher Gesundheit und den Zusammenhang zwischen ihnen;

b)

die Rechte und Ansprüche auf Wasser und die entsprechenden privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen von natürlichen und juristischen Personen und Institutionen im öffentlichen wie im privaten Sektor sowie deren moralische Verpflichtung, zum Schutz der Wasserumwelt und zur Erhaltung der Wasservorkommen beizutragen.

2. Die Vertragsparteien fördern a)

bei den für die Gewässerbewirtschaftung, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung Zuständigen das Verständnis für die Aspekte ihrer Arbeit, die sich auf die öffentliche Gesundheit beziehen, und

b)

bei den für die öffentliche Gesundheit Zuständigen das Verständnis für die wesentlichen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung, der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.

3. Die Vertragsparteien fördern die Aus- und Fortbildung der Fachkräfte und technischen Mitarbeiter, die für die Bewirtschaftung der Wasservorkommen und für den Betrieb der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungssysteme erforderlich sind, und fördern Massnahmen, die bewirken, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand gehalten und verbessert werden. Diese Aus- und Fortbildung umfasst einschlägige gesundheitswissenschaftliche Aspekte.

4. Die Vertragsparteien fördern a)

die Forschung und Entwicklung in bezug auf kostenwirksame Instrumente und Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;

b)

die Entwicklung sektorübergreifender Informationssysteme zur Handhabung von Informationen über Langzeittrends, aktuelle Anliegen sowie in der Vergangenheit aufgetretene Probleme und deren erfolgreiche Lösung und die Weitergabe dieser Informationen an die dafür zuständigen Behörden.

Art. 10

Unterrichtung der Öffentlichkeit

1. Ergänzend zu der den Vertragsparteien durch dieses Protokoll auferlegten Verpflichtungen, bestimmte Informationen oder Dokumente zu veröffentlichen, ergreift jede Vertragspartei im Rahmem ihrer Rechtsvorschriften Schritte, um der Öffentlichkeit die öffentlichen Instanzen vorliegenden Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine sinnvolle öffentliche Debatte der folgenden Punkte notwendig sind:

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a)

die Aufstellung von Zielen und Zieldaten für deren Verwirklichung sowie die Entwicklung von Gewässerbewirtschaftungsplänen nach Artikel 6;

b)

die Einrichtung, Verbesserung oder Erhaltung von Überwachungs- und Frühwarnsystemen und Notfallplänen nach Artikel 8;

c)

die Schärfung des Bewusstseins der Öffentlichkeit und die Förderung der Aus- und Fortbildung, Forschung und Entwicklung und Information nach Artikel 9.

2. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die öffentlichen Instanzen im Rahmen innerstaatlicher Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit sonstige für die Durchführung dieses Protokolls relevante Informationen auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung stellen.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die in Artikel 7 Absatz 4 und in Artikel 10 Absatz 1 genannten Informationen der Öffentlichkeit zu jedem angemessenen Zeitpunkt kostenlos zur Einsicht zur Verfügung stehen, und bieten der Öffentlichkeit angemessene Möglichkeiten, von den Vertragsparteien gegen Bezahlung einer angemessenen Gebühr Kopien dieses Materials zu erhalten.

4. Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, a)

wenn die Informationen der öffentlichen Instanz nicht vorliegen;

b)

wenn das Ersuchen um Informationen offensichtlich unangemessen oder zu allgemein gehalten ist oder

c)

wenn die Informationen Materialien betreffen, die noch fertiggestellt werden müssen, oder wenn sie die interne Kommunikation zwischen öffentlichen Instanzen betreffen, sofern eine derartige Ausnahme nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist oder gängiger Praxis entspricht, wobei das öffentliche Interesse an der Herausgabe dieser Informationen zu berücksichtigen ist.

5. Aufgrund dieses Protokolls ist eine öffentliche Instanz dann nicht dazu verpflichtet, Informationen zu veröffentlichen oder sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, wenn die Herausgabe dieser Informationen negative Auswirkungen hätte a)

auf die Vertraulichkeit von Vorgängen bei öffentlichen Instanzen, sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

b)

auf internationale Beziehungen, die nationale Verteidigung oder die öffentliche Sicherheit;

c)

auf laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeit einer öffentlichen Instanz, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarischer Art durchzuführen;

d)

auf die Vertraulichkeit gewerblicher oder wirtschaftlicher Informationen, sofern eine derartige Vertraulichkeit zum Schutz eines begründeten wirtschaftlichen Interesses rechtlich geschützt ist. In diesem Rahmen werden

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Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

Informationen über Emissionen und Einleitungen, die für den Schutz der Umwelt von Belang sind, herausgegeben; e)

auf Urheberrechte;

f)

auf die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten in bezug auf eine natürliche Person, sofern diese der Herausgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist;

g)

auf die Interessen eines Dritten, der die gewünschten Informationen zur Verfügung gestellt hat, ohne hierzu rechtlich verpflichtet zu sein oder verpflichtet werden zu können, sofern dieser Dritte der Herausgabe des Materials nicht zustimmt, oder

h)

auf die Umwelt, auf die diese Informationen Bezug nehmen, wie zum Beispiel die Brutstätten seltener Tierarten.

Die genannten Gründe für die Nichtherausgabe von Informationen sind restriktiv auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Herausgabe dieser Informationen sowie ein etwaiger Bezug der Informationen zu Emissionen und Einleitungen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

Art. 11

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und helfen einander gegebenenfalls a)

bei internationalen Massnahmen zur Unterstützung der Ziele dieses Protokolls;

b)

auf Ersuchen bei der Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne aufgrund dieses Protokolls.

Art. 12

Gemeinsame und aufeinander abgestimmte internationale Massnahmen

Nach Artikel 11 Buchstabe a fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit bei internationalen Massnahmen in bezug auf a)

die Entwicklung von vereinbarten Zielen für die in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angelegenheiten;

b)

die Entwicklung von Indikatoren für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b, um zu zeigen, inwieweit Massnahmen zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten erfolgreich waren;

c)

die Schaffung von gemeinsamen oder aufeinander abgestimmten Überwachungs- und Frühwarnsystemen, Notfallplänen und Reaktionskapazitäten als Teil oder zur Ergänzung der nach Artikel 8 aufrechterhaltenen nationalen Systeme, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher Ausbrüche und eines solchen Auftre-

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Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen

tens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, reagieren zu können; d)

gegenseitige Hilfe bei der Reaktion auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten und auf beträchtliche Gefahren solcher Ausbrüche und eines solchen Auftretens, insbesondere dann, wenn sie auf Fälle von Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind;

e)

die Entwicklung von sektorübergreifenden Informationssystemen und Datenbanken, den Austausch von Informationen und von technischen und juristischen Kenntnissen und Erfahrungen;

f)

die umgehende und zweifelsfreie Benachrichtigung durch die zuständigen Behörden einer Vertragspartei von entsprechenden Behörden anderer möglicherweise betroffener Vertragsparteien von i) Ausbrüchen und dem Auftreten wasserbedingter Krankheiten und ii) der beträchtlichen Gefahr solcher Ausbrüche und eines solchen Auftretens, die festgestellt wurden;

g)

den Austausch von Informationen über wirksame Möglichkeiten, Informationen über wasserbedingte Krankheiten an die Öffentlichkeit weiterzugeben.

Art. 13

Zusammenarbeit in Bezug auf grenzüberschreitende Gewässer

1. Sind Vertragsparteien Anrainer desselben grenzüberschreitenden Gewässers, so arbeiten sie ergänzend zu den sonstigen ihnen aufgrund der Artikel 11 und 12 auferlegten Verpflichtungen zusammen und helfen einander gegebenenfalls, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten zu verhüten, zu bekämpfen und zu verringern. Insbesondere a)

tauschen sie mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer desselben Gewässers sind, Informationen und Kenntnisse über das grenzüberschreitende Gewässer und über die mit ihm verbundenen Probleme und Risiken aus;

b)

bemühen sie sich darum, mit den anderen Vertragsparteien, die Anrainer desselben grenzüberschreitenden Gewässers sind, gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Gewässerbewirtschaftungspläne nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b sowie gemeinsame oder aufeinander abgestimmte Überwachungs- und Frühwarnsysteme und Notfallpläne nach Artikel 8 Absatz 1 zu schaffen, um auf Ausbrüche und das Auftreten wasserbedingter Krankheiten und die beträchtliche Gefahr solcher Ausbrüche und eines solchen Auftretens, insbesondere dann, wenn sie auf Wasserverschmutzung oder auf extreme Wetterverhältnisse zurückzuführen sind, reagieren zu können;

c)

passen sie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und Gegenseitigkeit ihre Übereinkünfte und sonstigen Vereinbarungen in bezug auf ihre grenzüberschreitenden Gewässer an, um Widersprüche zu den wesentlichen Grundsätzen dieses Protokolls zu beseitigen und ihre gegenseitigen Bezie-

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hungen und ihr Verhalten in bezug auf die Ziele dieses Protokolls festzulegen; d)

konsultieren sie einander auf Ersuchen einer Vertragspartei hinsichtlich der Bedeutung jeder schädlichen Auswirkung auf die menschliche Gesundheit, die eine wasserbedingte Krankheit darstellen kann.

2. Sind die betreffenden Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens, so findet die Zusammenarbeit und Hilfe bezüglich der grenzüberschreitenden Auswirkungen wasserbedingter Krankheiten, die grenzüberschreitende Beeinträchtigungen darstellen, in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen statt.

Art. 14

Internationale Unterstützung für nationale Massnahmen

Bei der Zusammenarbeit und bei der gegenseitigen Hilfe zur Umsetzung nationaler und örtlicher Pläne nach Artikel 11 Buchstabe b prüfen die Vertragsparteien insbesondere, wie sie am besten dazu beitragen können, folgendes zu fördern: a)

die Erarbeitung von Gewässerbewirtschaftungsplänen im grenzüberschreitenden, nationalen und/oder örtlichen Rahmen und von Programmen zur Verbesserung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

b)

die bessere Ausarbeitung von Projekten, vor allem von Infrastrukturprojekten, in Ausführung dieser Pläne und Programme, um die Erschliessung von Finanzierungsquellen zu erleichtern;

c)

die wirksame Durchführung dieser Projekte;

d)

die Schaffung von Überwachungs- und Frühwarnsystemen sowie Notfallplänen und Reaktionskapazitäten in bezug auf wasserbedingte Krankheiten;

e)

die Erarbeitung von Rechtsvorschriften, die zur Unterstützung der Durchführung dieses Protokolls benötigt werden;

f)

die Aus- und Fortbildung von leitenden Fachkräften und von technischem Personal;

g)

die Forschung und Entwicklung in bezug auf kostenwirksame Instrumente und Verfahren zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten;

h)

den Betrieb wirksamer Netze, um die Bereitstellung und die Qualität von wasserbezogenen Diensten und den Aufbau sektorübergreifender Informationssysteme und Datenbanken überwachen und bewerten zu können;

i)

die Verwirklichung der Qualitätssicherung für Überwachungstätigkeiten, einschliesslich der Laborvergleichbarkeit.

Art. 15

Überprüfung der Einhaltung des Protokolls

Die Vertragsparteien überprüfen auf der Grundlage der in Artikel 7 genannten Überprüfungen und Bewertungen die Einhaltung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien. Die Vertragsparteien verständigen sich auf ihrer ersten Tagung mehrseitig über eine Auseinandersetzungen vermeidende, aussergerichtliche und auf 6863

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Konsultationen beruhende Vorgehensweise bei der Überprüfung der Einhaltung des Protokolls. Diese Vereinbarungen lassen eine angemessene Öffentlichkeitsbeteiligung zu.

Art. 16

Tagung der Vertragsparteien

1. Die erste Tagung der Vertragsparteien wird spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen in bestimmten von den Vertragsparteien festzulegenden Abständen statt, jedoch mindestens alle drei Jahre, soweit zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 2 keine andere Regelung notwendig ist. Die Vertragsparteien halten eine ausserordentliche Tagung ab, wenn sie dies im Verlauf einer ordentlichen Tagung beschliessen oder wenn eine Vertragspartei schriftlich darum ersucht; allerdings muss dieses Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es allen Vertragsparteien mitgeteilt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt werden.

2. Ordentliche Tagungen der Vertragsparteien werden möglichst in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteien des Übereinkommens abgehalten.

3. Auf ihren Tagungen überprüfen die Vertragsparteien ständig die Durchführung dieses Protokolls; vor diesem Hintergrund a)

prüfen sie ihre Verfahren und methodischen Konzepte zur Verhütung, Bekämpfung und Verringerung wasserbedingter Krankheiten, fördern die Konvergenz dieser Verfahren und Konzepte und stärken die grenzüberschreitende und internationale Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 11, 12, 13 und 14;

b)

bewerten sie die bei der Durchführung dieses Protokolls erzielten Fortschritte auf der Grundlage von Informationen, die von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit den von der Tagung der Vertragsparteien festgelegten Leitlinien zur Verfügung gestellt wurden. Durch diese Leitlinien wird doppelter Aufwand in bezug auf die Erfüllung der Berichtspflichten vermieden;

c)

sind sie über die bei der Durchführung des Übereinkommens erzielten Fortschritte zu unterrichten;

d)

tauschen sie mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens Informationen aus und prüfen die Möglichkeiten gemeinsamer Massnahmen;

e)

erbitten sie gegebenenfalls die Dienste der einschlägigen Gremien der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation;

f)

legen sie die Modalitäten für die Beteiligung sonstiger zuständiger internationaler staatlicher und nichtstaatlicher Gremien an allen Tagungen und sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls fest;

g)

prüfen sie unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die über diese Angelegenheiten in anderen internationalen Foren gewonnen wurden, inwieweit weitere Bestimmungen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlich-

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keitsbeteiligung an Entscheidungsprozessen und den öffentlichen Zugang zur gerichtlichen und verwaltungsmässigen Überprüfung von Entscheidungen im Geltungsbereich dieses Protokolls notwendig sind; h)

legen sie ein Arbeitsprogramm fest, einschliesslich der im Rahmen dieses Protokolls und des Übereinkommens gemeinsam durchzuführenden Projekte, und setzen alle zur Umsetzung dieses Arbeitsprogramms benötigten Gremien ein;

i)

prüfen sie Leitlinien und Empfehlungen, welche die Durchführung dieses Protokolls fördern, und nehmen sie an;

j)

beraten sie auf der ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und beschliessen sie durch Konsens. Diese Geschäftsordnung enthält Bestimmungen zur Förderung einer harmonischen Zusammenarbeit mit der Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens;

k)

prüfen sie Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls und nehmen sie an;

l)

prüfen und treffen sie zusätzliche Massnahmen, die sich zur Erfüllung des Zwecks dieses Protokolls als notwendig erweisen könnten.

Art. 17

Sekretariat

1. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation erfüllen folgende Sekretariatsaufgaben für dieses Protokoll: a)

Sie berufen die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereiten sie vor;

b)

sie übermitteln den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die sie aufgrund dieses Protokolls erhalten haben;

c)

sie nehmen sonstige ihnen von den Vertragsparteien auf der Grundlage verfügbarer Mittel zugewiesene Aufgaben wahr.

2. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Regionaldirektor des Regionalbüros für Europa der Weltgesundheitsorganisation a)

legen in einer Vereinbarung die Einzelheiten ihrer Arbeitsteilung fest und setzen die Tagung der Vertragsparteien entsprechend davon in Kenntnis;

b)

berichten den Vertragsparteien über die Bestandteile des in Artikel 16 Absatz 3 genannten Arbeitsprogramms und über die Modalitäten seiner Umsetzung.

Art. 18

Änderungen des Protokolls

1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

2. Vorschläge zur Änderung dieses Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien geprüft.

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3. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Protokolls wird dem Sekretariat schriftlich vorgelegt; dieses übermittelt ihn allen Vertragsparteien spätestens neunzig Tage vor der Tagung, auf der er zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird.

4. Eine Änderung dieses Protokolls wird von den Vertretern der auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Sekretariat an den Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Annahme weiterleitet. Die Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zwei Drittel dieser Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderung beim Verwahrer hinterlegt haben. Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt hat.

Art. 19

Stimmrecht

1. Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme.

2. Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Art. 20

Beilegung von Streitigkeiten

1. Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder andere den Streitparteien annehmbare Mittel der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

2. Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu ihm oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Verwahrer schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt: a)

Sind die Vertragsparteien auch Vertragsparteien des Übereinkommens und haben sie untereinander eines oder beide der im Übereinkommen vorgesehenen Mittel der Streitbeilegung als obligatorisch anerkannt, so erfolgt die Beilegung der Streitigkeit nach den Bestimmungen des Übereinkommens für die Beilegung von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Übereinkommen entstehen;

b)

in allen anderen Fällen wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt, sofern die Vertragsparteien nicht ein Schiedsverfahren oder eine andere Form der Streitbeilegung vereinbaren.

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Art. 21

Unterzeichnung

Dieses Protokoll liegt anlässlich der Dritten Ministerkonferenz über Umwelt und Gesundheit am 17. Juni 1999 in London und danach bis zum 18. Juni 2000 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für die Mitgliedstaaten des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa oder des Regionalkomitees für Europa der Weltgesundheitsorganisation sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Protokoll erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben, zur Unterzeichnung auf.

Art. 22

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

1. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

2. Dieses Protokoll steht für die in Artikel 21 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3. Jede in Artikel 21 genannte Organisation, die Vertragspartei wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Protokoll gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Protokoll. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Protokolls gleichzeitig auszuüben.

4. In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 21 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Protokoll erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

5. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Art. 23

Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.

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3. Für alle in Artikel 21 genannten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Protokoll ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Art. 24

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

Art. 25

Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Verwahrers dieses Protokolls wahr.

Art. 26

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen deutscher, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu London am 17. Juni 1999.

(Es folgen die Unterschriften)

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