Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

Bundesgesetz über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG) Änderung vom 17. Dezember 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. Dezember 20031, beschliesst: I Das Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Geltungsbereich und Gegenstand

Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den folgenden Fachbereichen:

1

1 2

a.

Technik und Informationstechnologie;

b.

Architektur, Bau- und Planungswesen;

c.

Chemie und Life Sciences;

d.

Land- und Forstwirtschaft;

e.

Wirtschaft und Dienstleistungen;

f.

Design;

g.

Gesundheit;

h.

soziale Arbeit;

i.

Musik, Theater und andere Künste;

j.

angewandte Psychologie;

k.

angewandte Linguistik.

BBl 2004 145 SR 414.71

2003-1695

7325

Fachhochschulgesetz

2

Dieses Gesetz regelt namentlich: a.

die Aufgaben;

b.

die Studienzulassung;

c.

die Anerkennung der Diplome;

d.

die Genehmigung von Fachhochschulen;

e.

die finanzielle Unterstützung.

Art. 1a

Zusammenarbeit

Der Bund strebt gemeinsam mit den Kantonen die gesamtschweizerische und regionale Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im gesamten Hochschulbereich an und berücksichtigt dabei die internationale Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck arbeitet er mit den Kantonen, den Trägern der Fachhochschulen sowie mit ihren gemeinsamen Organen zusammen.

1

Der Bund nimmt Rücksicht auf die Besonderheit der Organisationsstrukturen der Fachhochschulen, an welchen mehr als ein Kanton oder ausländische Staaten beteiligt sind.

2

Er kann im Rahmen der gesamtschweizerischen Zusammenarbeit sowie im Hinblick auf die internationale Anerkennung der Diplome eigene Fachhochschulstudiengänge führen.

3

Art. 1b

Förderung der Durchlässigkeit

Die Vorschriften über die Fachhochschulen gewährleisten grösstmögliche Durchlässigkeit sowohl innerhalb der Fachhochschulen als auch zwischen den Fachhochschulen und den übrigen Bildungsbereichen.

1

Die ausserhalb der üblichen Bildungsgänge erworbene berufliche oder ausserberufliche Praxiserfahrung und fachliche oder allgemeine Bildung werden angemessen angerechnet.

2

Art. 3 Abs. 1 und 5 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden sowie, je nach Fachbereich, gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.

1

5

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen die Fachhochschulen namentlich für: a.

die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern;

b.

die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen;

c.

eine wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung.

7326

Fachhochschulgesetz

Art. 4

Diplomstudien

Die Fachhochschulen bieten Diplomstudien auf zwei Stufen an; die erste Stufe schliesst mit dem Bachelor-, die zweite mit dem Masterdiplom ab.

1

Auf der Bachelorstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden Allgemeinbildung und Grundlagenwissen und bereiten sie in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss vor. Das Studium befähigt sie insbesondere:

2

a.

in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden;

b.

die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Praxis auszuüben;

c.

Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen;

d.

ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln;

e.

Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen.

Auf der Masterstufe vermitteln die Fachhochschulen den Studierenden zusätzlich vertieftes, spezialisiertes und forschungsgestütztes Wissen und bereiten sie auf einen weiter gehenden berufsqualifizierenden Abschluss vor. Dabei ist der interdisziplinären Studiengestaltung mit angewandt-wissenschaftlicher Ausrichtung besondere Bedeutung beizumessen.

3

Art. 5

Zulassung

Die prüfungsfreie Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a­f setzt voraus:

1

a.

eine Berufsmaturität in Verbindung mit einer beruflichen Grundausbildung in einem der Studienrichtung verwandten Beruf; oder

b.

eine eidgenössische oder eidgenössisch anerkannte Maturität und eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung, die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem der Studienrichtung verwandten Beruf vermittelt hat.

Für die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Bachelorstufe in den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g­k gelten die folgenden am 31. August 2004 massgeblichen Beschlüsse:3

2

3

a.

Beschluss der Plenarversammlung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren über den Fachhochschulbereich Gesundheit;

b.

Beschluss der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über den Fachhochschulbereich soziale Arbeit;

Nicht in der AS veröffentlicht. Der Text dieser Beschlüsse kann beim Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, bezogen werden (www.bbt.admin.ch).

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Fachhochschulgesetz

c.

3

Beschlüsse der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz über die Musikhochschulen, die Hochschulen für Theater, die Hochschulen für Gestaltung und Kunst, den Fachhochschulbereich angewandte Psychologie und den Fachhochschulbereich angewandte Linguistik.

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Departement) bestimmt: a.

welche zusätzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen;

b.

welche Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge gelten;

c.

die Lernziele der einjährigen Arbeitswelterfahrung in den einzelnen Fachbereichen.

Die Zulassung zum Fachhochschulstudium auf der Masterstufe setzt den Erwerb des Bachelordiploms oder eines gleichwertigen Hochschulabschlusses voraus. Die Fachhochschulen können zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen festlegen.

4

In einer Fachhochschule erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in eine andere Fachhochschule angerechnet.

5

Art. 6

Studienformen und Umfang

Die Fachhochschulen können ihre Studiengänge als Vollzeitstudium, als Teilzeitstudium oder als Mischform anbieten.

1

Auf der Bachelorstufe entspricht der Umfang der zu erbringenden Studienleistungen einem Vollzeitstudium von mindestens drei Jahren.

2

Die Studiengänge sind grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbesondere der europäischen Anerkennung der Diplome auszurichten.

3

Art. 7

Studienleistungen, Diplome und Titel

Wer die erforderlichen Studienleistungen erbringt, erwirbt ein Bachelor- oder ein Masterdiplom der Fachhochschule.

1

Die Trägerschaft der Fachhochschule legt die zu erbringenden Studienleistungen fest.

2

3

4

Das Departement: a.

anerkennt die Diplome, sofern die Studiengänge die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen;

b.

legt die Titel fest.

Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.

Der Bundesrat regelt die Anerkennung ausländischer Diplome und berücksichtigt dabei insbesondere auch den berufspraktischen Teil in den entsprechenden Ausbildungsgängen. Er kann diese Aufgaben an Dritte übertragen. Dritte können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

5

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Fachhochschulgesetz

Art. 8 Abs. 1bis, 2 und 3 1bis Die Fachhochschulen bieten insbesondere Nachdiplomstudien an, die zu einem Diplom der Fachhochschule führen.

2

3

Das Departement: a.

legt die Mindestanforderungen an die Nachdiplomstudien fest;

b.

anerkennt die Diplome, sofern die Nachdiplomstudien die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllen;

c.

legt die Titel fest.

Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung des entsprechenden Titels.

Art. 9 Abs. 1 Die Fachhochschulen betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichern damit die Verbindung zur Wissenschaft und zur Praxis. Sie integrieren die Ergebnisse in die Lehre.

1

Art. 10

Dienstleistungen

Durch Dienstleistungen für Dritte gewährleisten die Fachhochschulen den Bezug zur Praxis.

.Art.

12

Anforderungen an die Lehrkräfte

Die Dozentinnen und Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung, über Forschungsinteresse sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Die Lehre in den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung voraus.

1

Die Wahlbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis des Hochschulabschlusses absehen, sofern die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen ist.

2

Die Fachhochschulen sorgen für die ständige fachliche und didaktische Weiterbildung der Lehrkräfte.

3

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 2 Bst. f bis Genehmigung Die Genehmigung wird erteilt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fachhochschule:

2

f bis. akkreditiert ist;

7329

Fachhochschulgesetz

Gliederungstitel vor Art. 16

3. Abschnitt: Planung, Akkreditierung und Qualitätssicherung von Fachhochschulen Art. 16

Zielvorgaben des Bundes, Studiengänge

Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der hochschul- und forschungspolitischen Organe des Bundes und der Kantone sowie der Praxis Zielvorgaben für die Fachhochschulen.

1

Der Bund und die Kantone legen in einer Vereinbarung Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen fest.

2

Das Departement bestimmt die Studiengänge und ihre Bezeichnung und ordnet sie den Fachbereichen zu.

3

Es hört vorgängig die Kantone, die Träger der Fachhochschulen und ihre gemeinsamen Organe an.

4

Art. 17a

Akkreditierung und Qualitätssicherung

Der Bund, die Träger der Fachhochschulen und die Fachhochschulen sichern und fördern die Qualität der Diplomausbildung, der anwendungsorientierten Forschung, der Weiterbildung und der Dienstleistungen. Die Fachhochschulen und ihre Studiengänge werden akkreditiert.

1

Das Departement akkreditiert die Fachhochschulen und die Studiengänge. Es erlässt Richtlinien über die Akkreditierung.

2

Das Departement kann mit den Kantonen vereinbaren, die Prüfung der Akkreditierungsgesuche und, auf Gesuch in begründeten Fällen, die Akkreditierung einzelner Studiengänge Dritten zu übertragen.

3

Der Bund trägt die Kosten der Prüfung der Akkreditierungsgesuche und der Akkreditierung. Wird die Akkreditierung einzelner Studiengänge auf Gesuch Dritten übertragen, trägt der Bund höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

4

Art. 18 Abs. 1 und 3 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen für Investitionen und Betrieb von öffentlichrechtlichen Fachhochschulen, sofern diese den Bestimmungen dieses Gesetzes und den einschlägigen Verordnungen des Bundes entsprechen.

1

3

Aufgehoben

Art. 20 Aufgehoben

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Fachhochschulgesetz

Art. 22 Abs. 1 Wer sich einen Titel nach den Artikeln 7 Absatz 4 oder 8 Absatz 3 anmasst, wird mit Haft oder Busse bestraft.

1

Gliederungstitel vor Art. 22a

Abschnitt 5a: Rechtsmittel Art. 22a Gegen Verfügungen des Departements oder des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie sowie Beschwerdeentscheide des Bundesamtes kann bei der Rekurskommission EVD Beschwerde geführt werden. Gegen Verfügungen Dritter, die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 5 dieses Gesetzes wahrnehmen, kann beim Bundesamt Beschwerde geführt werden.

1

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

2

Art. 24 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. d und e 2

Die Fachhochschulkommission hat insbesondere folgende Aufgaben: d.

Sie beurteilt Anträge auf Akkreditierung und Anträge auf Übertragung der Prüfung der Akkreditierungsgesuche oder der Akkreditierung auf Dritte.

e.

Aufgehoben

II Änderung bisherigen Rechts Das Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 20024 wird wie folgt geändert: Art. 67 zweiter Satz ... Diese können für Verfügungen und Dienstleistungen Gebühren erheben.

4

SR 412.10

7331

Fachhochschulgesetz

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2004 A Diplomstudien nach bisherigem Recht Die Fachhochschulen bieten für Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes begonnen haben, bis längstens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung Diplomstudien nach bisherigem Recht an.

1

Sie dürfen bis spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes mit Diplomstudien nach bisherigem Recht beginnen.

2

B Anerkennung von Diplomen und Titelführung 1

Für die Fachbereiche nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g­k gilt Folgendes: a.

Die bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes von den zuständigen kantonalen Direktorenkonferenzen anerkannten Fachhochschuldiplome und Titel gelten als eidgenössisch anerkannt.

b.

Die beim Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes hängigen Gesuche um Anerkennung der Fachhochschuldiplome werden nach bisherigem Recht durch das Departement beurteilt.

c.

Der Bund sorgt nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes für die notwendigen Umwandlungen von nach bisherigem Recht verliehenen Titeln. Das Departement regelt die Einzelheiten.

Der Bundesrat regelt die Titelführung für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 17. Dezember 2004 dieses Gesetzes ein Fachhochschuldiplom erworben oder ein Studium an einer Fachhochschule aufgenommen haben.

2

C Finanzhilfen In den Bereichen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben g­k leistet der Bund bis zum 31. Dezember 2007 im Rahmen der bewilligten Kredite ausschliesslich Finanzhilfen an die Betriebskosten von Fachhochschulstudiengängen.

1

2

Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn: a.

die Einrichtung keinen Erwerbszweck verfolgt;

b.

der Studiengang grundsätzlich allen Personen offen steht, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen;

7332

Fachhochschulgesetz

3

c.

der Studiengang einem Bedürfnis entspricht;

d.

der Studiengang zweckmässig organisiert ist.

Die Beiträge sind im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 leistungsbezogen auszurichten.

IV 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004

Nationalrat, 17. Dezember 2004

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20045 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

5

BBl 2004 7325

7333

Fachhochschulgesetz

7334