Reglement Berufsbildungsfonds «IN» vom 2. Dezember 2003 Vom Bundesrat genehmigt am 27. Oktober 2004 In Kraft getreten am 1. November 2004

1.

Der Berufsbildungsfonds «IN» dient zur Unterstützung der Aus- und Weiterbildung in der Inneneinrichtungs- und Sattlerbranche und umfasst die gesamte Schweiz ausser Genf.

Er umfasst alle Berufe, inklusive Weiterbildungsberufe, die durch interieursuisse betreut werden: Innendekorateur, Innendekorationsnäherin, Wohntextilgestalterin, Wohnberater, Einrichtungsberater, Fachpolsterer, Chefbodenleger und Sattler.

2.

Unterstützt werden Einführungskurse, Lehrabschlussprüfungen, Weiterbildungskurse und Weiterbildungsprüfungen sowie die dazugehörenden Grundlagenarbeiten. Prioritär sind die Leistungen für die Grundausbildung. Die Höhe der Unterstützungsbeiträge legt der Zentralvorstand von interieursuisse vor Beginn jedes Schuljahres fest.

3.

Jeder Betrieb, der in der Branche der Inneneinrichtung oder Sattlerei tätig ist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

Verbandsmitglieder bezahlen diesen mit dem Mitgliederbeitrag und zwar gestützt auf den Beschluss der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 1999.

Betriebsbeitrag

96 Franken sowie 0,06 der AHV-Lohnsumme

Kollektivgesellschaften

96 Franken Betriebsbeitrag plus 45 Franken pro weiteren Gesellschafter

Für Nichtmitglieder gilt die gleiche Regelung. Nichtmitglieder haben sich mit der AHV-Verfügung über die Höhe der Lohnsumme auszuweisen.

Massgebend ist die Lohnsumme der branchentypischen Angestellten gemäss Artikel 1 Absatz 2 des Reglements. Als branchentypisch gilt entweder der konkrete Einsatz oder die offizielle Beschäftigung. Behauptet ein Betrieb, dass sein Betrieb nichtbranchentypische Angestellte aufweist, ist er hierfür beweispflichtig. Im Falle der Nichtherausgabe der AHV-Verfügung oder einer Auskunftsverweigerung zur Festsetzung der Beitragshöhe schuldet der Betrieb das Maximum von 450 Franken.

4.

Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Differenz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemein verbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilmässigen Beiträge für die gleiche Leistung.

5.

Für das Beitragsinkasso sind die AHV-Zahlen des Vorjahres grundlegend.

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6.

Die Einkünfte aus den Berufsbildungsfonds-Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen gemäss Artikel 2 des Reglements im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

7.

Der Berufsbildungsfonds wird durch den interieursuisse geführt. Die Revision wird durch die ordentliche Revisionsstelle des interieursuisse vorgenommen. Die Revisionsstelle muss den Erfordernissen von OR Artikel 727a entsprechen.

Das BBT erhält innert 2 Monaten seit Abschluss eine Kopie der Jahresrechnung samt Revisionsbericht. Dieser hält insbesondere die Überprüfung der Ausgaben und der Unterstützungen im Hinblick auf den Leistungskatalog fest.

8.

Rechnungsperiode ist das Kalenderjahr.

Genehmigt vom Zentralvorstand am 2. Dezember 2003

Roland Bräker

Peter Platzer

Zentralpräsident

Zentralsekretär

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