Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 4. Mai 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 10. November 19981 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.

II Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2004 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt4:

1 2 3 4

BBl 1998 5643­5645 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2004-0808

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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB

Anhang 12 zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten («Untertagbauvereinbarung») vom 15. Mai 2003 Art. 1

Stellung zum LMV

Art. 2

Geltungsbereich

Art. 5

Grundsatz

Art. 6

Bestellung der paritätischen Berufskommission (PK-UT) und deren Aufgaben

Art. 8

Arbeitszeit

Art. 9

Schichtarbeit

Art. 10

Wegzeit

Art. 11

Sammelstelle

Art. 12

Verpflegung und Versetzung

Art. 13

Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen

Art. 14

Untertagszuschläge

Art. 15

Zuschlag bei ununterbrochenem Schichtbetrieb

Art. 16

Nachtzuschlag

Art. 17

Nachtzeitzuschlag

Art. 18

Basislöhne

Art. 19

Lohnkategorien im Untertagbau

Art. 20

Baustellenunterkünfte

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2005.

4. Mai 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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