Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Änderung vom 4. Mai 2004 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Der Bundesratsbeschluss vom 10. November 19981 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe wird wie folgt geändert: Art. 2 Abs. 4 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV über die Arbeits- und Lohnbedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer2 sowie Artikel 1 und 2 der dazugehörigen Verordnung3 gelten auch für Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz, aber ausserhalb des räumlichen Geltungsbereichs nach Ziffer 1, sowie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sofern sie in diesem Geltungsbereich Arbeiten ausführen. Bezüglich der Kontrolle über die Einhaltung dieser GAVBestimmungen sind die paritätischen Kommissionen des LMV zuständig.
II Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2004 zum Landesmantelvertrag (LMV) für das Bauhauptgewerbe1 werden allgemeinverbindlich erklärt4:
1 2 3 4
BBl 1998 56435645 SR 823.20 EntsV, SR 823.201 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
2004-0808
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Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe. BRB
Anhang 12 zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe Zusatzvereinbarung zum LMV für Untertagbauten («Untertagbauvereinbarung») vom 15. Mai 2003 Art. 1
Stellung zum LMV
Art. 2
Geltungsbereich
Art. 5
Grundsatz
Art. 6
Bestellung der paritätischen Berufskommission (PK-UT) und deren Aufgaben
Art. 8
Arbeitszeit
Art. 9
Schichtarbeit
Art. 10
Wegzeit
Art. 11
Sammelstelle
Art. 12
Verpflegung und Versetzung
Art. 13
Zuschläge, Zulagen im Allgemeinen
Art. 14
Untertagszuschläge
Art. 15
Zuschlag bei ununterbrochenem Schichtbetrieb
Art. 16
Nachtzuschlag
Art. 17
Nachtzeitzuschlag
Art. 18
Basislöhne
Art. 19
Lohnkategorien im Untertagbau
Art. 20
Baustellenunterkünfte
III Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2004 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2005.
4. Mai 2004
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Vizepräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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