Bundesbeschluss Entwurf über die Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!» vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 11. April 20032 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 20043, beschliesst: Art. 1 Die Volksinitiative vom 11. April 2003 «Für fairere Kinderzulagen!» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

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Die Volksinitiative lautet:

I Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 wird wie folgt geändert: Art. 116 Sachüberschrift und Abs. 2 Schutz der Familie und Mutterschaftsversicherung 2

Aufgehoben

Art. 116a (neu) 1

Kinderzulagen

Der Bund erlässt Vorschriften über die Kinderzulagen.

Die Kinderzulagen basieren auf dem Prinzip «ein Kind, eine Zulage». Die Anspruchsberechtigung ist unabhängig vom juristischen Status des Kindes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen der anspruchsberechtigten Person.

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Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht von der Geburt bis zum vollendeten 16. Altersjahr des Kindes. Der Anspruch wird verlängert für die Dauer einer oder mehrerer anerkannter Ausbildungen, höchstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

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Die Kinderzulage entspricht einem einheitlichen Betrag pro Tag von mindestens 15 Franken in der ganzen Schweiz. Die Berechnung basiert auf 30 Tagen pro Monat.

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SR 101 BBl 2003 3542 BBl 2004 1313

2003-2310

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Volksinitiative «Für fairere Kinderzulagen!». BB

Die Kinderzulage wird alle zwei Jahre an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Das Gesetz regelt die Höhe des Betrags für Kinder, die im Ausland leben.

Die Durchführung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen und kann sich auf die bestehenden öffentlichen oder privaten Familienausgleichskassen abstützen. Der Bund richtet einen gesamtschweizerischen Lastenausgleich für die in Absatz 4 festgelegten Leistungen ein. Er kann eine eidgenössische Familienausgleichskasse führen.

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Die Kinderzulagen werden finanziert durch Leistungen des Bundes und der Kantone sowie durch Beiträge der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Leistungen des Bundes und der Kantone betragen zusammen mindestens die Hälfte der Ausgaben.

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II Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt geändert: Art. 197 Ziff. 2 2. Übergangsbestimmung zu Art. 116a (Kinderzulagen)(neu) Hat die Bundesversammlung nicht innert fünf Jahren nach Annahme des Artikels 116a die entsprechende Gesetzgebung erlassen, erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen.

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2 Die erste Anpassung der Höhe der Kinderzulage gemäss Artikel 116a Absatz 4 erfolgt zwei Jahre nach der Annahme von Artikel 116a durch Volk und Stände.

Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.

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