04.040 Achter Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 26. Mai 2004

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen den achten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates mit dem Antrag, davon Kenntnis zu nehmen.

Gemäss dem Postulat Reiniger aus dem Jahre 1976 (P 76.454) veröffentlicht der Bundesrat zu Beginn jeder Legislaturperiode einen solchen Bericht. Das vorliegende Dokument bringt den siebten Bericht vom 19. Januar 2000 (00.003) auf den neusten Stand.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Mai 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2004-0118

3809

Übersicht In seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 beauftragte Nationalrat Reiniger den Bundesrat, zu Beginn jeder Legislaturperiode einen Bericht über die Schweizer Haltung zu den noch nicht ratifizierten Europarateskonventionen zu erstellen. Der Bundesrat nahm dieses Postulat an und unterbreitete dem Parlament inzwischen sieben Berichte: den ersten vom 16. November 1977 (BBl 1977 III 870), einen ersten Zusatzbericht vom 2. Juni 1980 (BBl 1980 II 1527), den dritten vom 22. Februar 1984 (BBl 1984 I 784), den vierten vom 24. Februar 1988 (BBl 1988 II 271), den fünften vom 18. Dezember 1991 (BBl 1992 II 651), den sechsten vom 29. November 1995 (BBl 1996 I 405) und den siebten vom 19. Januar 2000 (BBl 2000 1141).

Der vorliegende achte Bericht wurde im Hinblick auf die Legislaturperiode 2003­2007 erarbeitet. Er hält sich weitgehend an den Aufbau des siebten Berichtes.

Zuerst erörtern wir die allgemeine Politik der Schweiz den Konventionen des Europarates gegenüber und führen die Konventionen auf, die seit unserem letzten Bericht ratifiziert worden sind. Es folgt dann, nach Sachbereichen gegliedert, eine Aufzählung der noch nicht ratifizierten Konventionen. Darin geben wir Auskunft über die Gründe der Nichtratifikation und ordnen jeder Konvention eine Priorität zu.

Die folgenden Übereinkommen, denen erste Priorität zukommt, sollten im Laufe dieser Legislaturperiode ratifiziert werden: das Erste Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (STE 009); die Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (STE 122); das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (STE 164) samt den Zusatzprotokollen betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (STE 168) und betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (STE 186); das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (STE 167); die Strafrechtskonvention gegen die Korruption (STE 173) samt ihrem Zusatzprotokoll (STE 191); das Europäische Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (STE 178); das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (STE 181); das Zweite Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über
die Rechtshilfe in Strafsachen (STE 182); das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (STE 188); das Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (STE 190); das Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (STE 192) und das Europäische Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (STE 193).

3810

Inhaltsverzeichnis Übersicht

3810

1 Einleitung

3816

2 Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

3816

3 Entwicklung seit dem letzten Bericht 3.1 Prioritäre, ratifizierte Konventionen 3.2 Andere ratifizierte Konventionen

3817 3817 3817

4 Einzelne Konventionen 3818 4.1 Menschenrechte und Bioethik 3818 4.1.1 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (STE 009) 3818 4.1.2 Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (STE 046) 3819 4.1.3 Europäische Sozialcharta (1961) (STE 035) 3820 4.1.4 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (STE 128) 3821 4.1.5 Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (STE 142) 3821 4.1.6 Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (STE 158) 3822 4.1.7 Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (STE 163) 3823 4.1.8 Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (STE 164) 3823 4.1.9 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) (STE 168) 3824 4.1.10 Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (STE 177) 3825 4.1.11 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) (STE 186) 3825 4.2 Freier Personenverkehr 3826 4.2.1 Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (STE 019) 3826 4.3 Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten) 3827 4.3.1 Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (STE 061) 3827 4.3.2 Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (STE 061A) 3827 4.3.3 Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (STE 061B) 3828 4.4 Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe 3828 4.4.1 Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (STE 043) 3828

3811

4.4.2 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 095) 3829 4.4.3 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 096) 3829 4.4.4 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1992) (STE 149) 3829 4.4.5 Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (STE 094) 3830 4.4.6 Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (STE 100) 3831 4.4.7 Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) (STE 122) 3831 4.4.8 Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (STE 127) 3832 4.4.9 Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (STE 136) 3832 4.4.10 Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (STE 144) 3833 4.4.11 Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (STE 166) 3834 4.5 Zivilrecht 3834 4.5.1 Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (STE 077) 3834 4.5.2 Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (STE 160) 3835 4.5.3 Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (STE 192) 3835 4.6 Obligationenrecht 3836 4.6.1 Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (STE 029) 3836 4.6.2 Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (STE 041) 3837 4.6.3 Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (STE 042) 3837 4.6.4 Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (STE 056) 3838 4.6.5 Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (STE 057) 3838 4.6.6 Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (STE 060) 3839

3812

4.6.7 Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (STE 072) 3839 4.6.8 Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (STE 075) 3840 4.6.9 Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (STE 079) 3840 4.6.10 Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (STE 091) 3841 4.6.11 Konvention über die Insidergeschäfte (1988) (STE 130) 3841 4.6.12 Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (STE 133) 3842 4.6.13 Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (STE 150) 3842 4.6.14 Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (STE 174) 3843 4.7 Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug 3843 4.7.1 Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (STE 051) 3843 4.7.2 Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (STE 052) 3844 4.7.3 Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (STE 070) 3845 4.7.4 Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (STE 071) 3845 4.7.5 Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (STE 073) 3846 4.7.6 Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (STE 082) 3846 4.7.7 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (STE 099) 3847 4.7.8 Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (STE 101) 3848 4.7.9 Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (STE 156) 3848 4.7.10 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) (STE 167) 3849 4.7.11 Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (STE 172) 3849 4.7.12 Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) (STE 173) 3850 4.7.13 Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (STE 179) 3851

3813

4.7.14 Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) (STE 182) 3851 4.7.15 Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) (STE 185) 3852 4.7.16 Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) (STE 189) 3853 4.7.17 Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003) (STE 190) 3853 4.7.18 Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) (STE 191) 3854 4.8 Kultur und Sport 3854 4.8.1 Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (STE 119) 3854 4.8.2 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) (STE 188) 3855 4.9 Radio und Fernsehen 3856 4.9.1 Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (STE 027) 3856 4.9.2 Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (STE 034) 3856 4.9.3 Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (STE 054) 3857 4.9.4 Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (STE 081) 3857 4.9.5 Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (STE 113) 3858 4.9.6 Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (STE 131) 3858 4.9.7 Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (STE 153) 3859 4.9.8 Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001) (STE 178) 3859 4.9.9 Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (STE 180) 3860 4.9.10 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001) (STE 181) 3861 4.9.11 Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (STE 183) 3861 4.9.12 Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (STE 184) 3862 4.10 Öffentliche Gesundheit 3862 3814

4.10.1 Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (STE 020) 3862 4.10.2 Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (STE 040) 3862 4.11 Soziale Fragen 3863 4.11.1 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 012 und STE 012A) 3863 4.11.2 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 013 und STE 013A) 3863 4.11.3 Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (STE 014 und STE 014A) 3864 4.11.4 Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (STE 038) 3865 4.11.5 Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (STE 048A) 3865 4.11.6 Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (STE 068) 3866 4.11.7 Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (STE 078 und STE 078A) 3866 4.11.8 Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (STE 154) 3867 4.11.9 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (STE 093) 3868 4.11.10 Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (STE 139) 3868 4.11.11 Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (STE 175) 3869 4.12 Natur, Landschafts- und Umweltschutz 3870 4.12.1 Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (STE 115) 3870 4.12.2 Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (STE 176) 3870 4.12.3 Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003) (STE 193) 3871

3815

Bericht 1

Einleitung

Nationalrat Reiniger hatte in seinem Postulat vom 6. Oktober 1976 den Bundesrat aufgefordert, «... zu Handen der eidgenössischen Räte einen umfassenden Bericht über zu erstellen, in dem er sämtliche von der Schweiz noch nicht ratifizierten Konventionen prüft und darlegt, ob und warum die Schweiz beitreten bzw. nicht beitreten soll. Für die Ratifikation der Konventionen sind zeitliche Prioritäten aufzustellen.» Die Konventionen stellen für den Europarat ein wesentliches Instrument dar. Sie ermöglichen es, die Fortschritte der Zusammenarbeit rechtlich verbindlich festzuhalten. Bis heute hat der Europarat 195 Konventionen verabschiedet, deren Bedeutung und Tragweite sehr unterschiedlich sind. Sie reichen von einem zentralen Vertragswerk wie der Europäischen Menschenrechtskonvention bis zu Konventionen, die aus mangelndem Interesse nie in Kraft getreten sind.

2

Politik der Schweiz gegenüber den Europaratskonventionen

Mit ihrem Beitritt zum Europarat hat sich die Schweiz gemäss Artikel 3 der Europaratsstatuten verpflichtet, bei der Erfüllung der Aufgaben der Organisation «aufrichtig und tatkräftig» mitzuarbeiten.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Europarat neben der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa eine europäische Organisation mit politischem Charakter ist, der unser Land als Vollmitglied angehört, legt die Schweiz grossen Wert darauf, ihre Zusammenarbeit mit dem Europarat fortzusetzen. Im Rahmen des Europarates kann sie in der Tat mit gleichem Recht wie alle anderen Mitgliedstaaten zu aktuellen Fragen Stellung nehmen und sich an der europäischen Zusammenarbeit beteiligen.

Mit ihrem Beitritt hat sich die Schweiz auch bereit erklärt, den Konventionen des Europarates so weit wie möglich beizutreten. Sie beteiligt sich aktiv an deren Ausarbeitung.

Es ist jedoch klar, dass es sich nicht darum handeln kann, alle Übereinkommen nur um des Beitritts willen ratifizieren zu wollen. Es ist vielmehr angezeigt, von Fall zu Fall zu untersuchen, ob dieser Beitritt unter dem Blickwinkel unserer Interessen, einer echten und wirksamen europäischen Zusammenarbeit oder aus Solidarität den anderen Mitgliedstaaten gegenüber notwendig oder wünschbar ist. Aber auch die Weiterentwicklung des internationalen Rechts ist im Auge zu behalten.

Wo die Schweiz einer Konvention nicht beitritt, geschieht dies nicht ohne Gründe.

Diese können direkt mit der Form oder dem Inhalt der Konvention zusammenhängen oder aber sich aus der schweizerischen Ratifikationspraxis betreffend internationale Abkommen ergeben.

3816

Diese Praxis ist in einem älteren Geschäftsbericht des Bundesrates beschrieben (1988, S. 46) und ist auch heute noch gültig. Daraus geht vor allem hervor, dass der Bundesrat sich an den Grundsatz hält, Übereinkommen nur zu unterzeichnen, wenn in absehbarer Zeit mit einer Ratifikation gerechnet werden darf. Eine Ratifikation kann ferner nur dann angezeigt sein, wenn die Schweiz die vertraglich vereinbarten Verpflichtungen tatsächlich einzuhalten vermag, da zu den Grundsätzen des schweizerischen Rechtsstaates die strikte Beachtung völkerrechtlicher Regeln gehört. Für die Ratifikationspraxis des Bundesrates haben diese Grundsätze zur Folge, dass zwischen einem Übereinkommen und der innerstaatlichen Rechtsordnung keine erheblichen Unterschiede bestehen dürfen, für welche nicht ein Vorbehalt angebracht werden könnte. Hingegen brauchen kleinere Differenzen einer Ratifikation nicht notwendigerweise entgegenzustehen. Selbst mit dem Landesrecht nicht ganz deckungsgleiche Vereinbarungen werden dem Parlament zur Genehmigung unterbreitet, wenn Abklärungen ergeben, dass die noch vorhandenen Lücken durch unmittelbar anwendbare Bestimmungen des internationalen Vertrages oder, falls das Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar ist, durch gesetzgeberische Massnahmen innert nützlicher Frist geschlossen werden können. Es ist ausserdem zu unterstreichen, dass die Stellungnahme der Kantone für die Übereinkommen, deren Gegenstand im Wesentlichen im Zuständigkeitsbereich der Kantone liegt, gebührend berücksichtigt werden muss.

Der Bundesrat berücksichtigt die oben genannten Faktoren und ist gleichzeitig bemüht, gegenüber den Europaratskonventionen insgesamt eine möglichst offene Haltung einzunehmen.

3

Entwicklung seit dem letzten Bericht

3.1

Prioritäre, ratifizierte Konventionen

Von den im siebten Bericht über die Schweiz und die Konventionen des Europarates vom 19. Januar 2000 mit der Priorität A bezeichneten Konventionen wurden die folgenden zwei ratifiziert: ­

Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die internationale Zusammenarbeit (STE 169);

­

Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (STE 171).

3.2

Andere ratifizierte Konventionen

Von den neuen, seit der Publikation des siebten Berichtes zur Zeichnung aufgelegten Konventionen wurde bereits folgende ratifiziert: ­

Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (STE 187).

3817

4

Einzelne Konventionen

Sie finden im Folgenden eine nach Sachgebieten gegliederte Aufstellung aller Europaratskonventionen. Die Angaben zu den einzelnen nicht ratifizierten Konventionen gliedern sich wie folgt: ­

Priorität für die Schweiz. Wir unterscheiden dabei die Prioritäten: A: Konventionen von prioritärer Bedeutung, deren Ratifikation während der laufenden Legislaturperiode angestrebt wird; B: Konventionen, deren Ratifikation in naher Zukunft möglich und wünschbar wäre, die jedoch für unser Land von der Bedeutung her nicht als prioritär zu bewerten sind; C: Konventionen, die für die Schweiz von Interesse wären, deren Ratifikation in naher Zukunft jedoch juristische, politische oder praktische Probleme stellen würde; D: Übereinkommen, die unser Land nicht zu ratifizieren beabsichtigt.

­

Länder, welche die Konvention ratifiziert haben;

­

Länder, welche die Konvention unterzeichnet haben;

­

Datum des Inkrafttretens;

­

Inhaltsangabe;

­

Begründung, weshalb die Konvention einer bestimmten Priorität zugeordnet wurde.

4.1

Menschenrechte und Bioethik

4.1.1

Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) (STE 009)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Schweiz

In Kraft getreten:

18. Mai 1954

3818

Das Erste Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert gewisse Grundrechte, die nicht in die Konvention aufgenommen wurden, d.h. den Schutz des Eigentums (Art. 1), das Recht auf Bildung (Art. 2) und das Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3).

Seit der Unterzeichnung des Ersten Zusatzprotokolls hat der Bundesrat mehrmals festgehalten, dass er den eidgenössischen Räten die Ratifikation des Zusatzprotokolls vorschlagen möchte. In seinen letzten Berichten über die Schweiz und die Konventionen des Europarates bekräftigte der Bundesrat, dass er der Ratifikation dieses Instruments nach wie vor positiv gegenüberstehe, präzisierte aber, dass er die Ratifikation dem Parlament erst nach Anhörung der interessierten Kreise und unter der Bedingung der Zustimmung der Kantone beantragen werde. Daher wurde 2000­2001 ein Bericht über die Vereinbarkeit des Schweizer Rechts mit den aus dem Ersten Zusatzprotokoll erwachsenden Verpflichtungen in die Ämterkonsultation geschickt. Da sich der Anwendungsbereich von Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls und der Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta möglicherweise überlappen, wurde beschlossen, die entsprechenden Arbeiten zu harmonisieren. Um die Arbeiten zu den Artikeln 2 und 3 voranzutreiben, wurde den Kantonen Ende 2002 ein Zwischenbericht über die Vereinbarkeit unserer Rechtsordnung mit den Anforderungen dieser Bestimmungen vorgelegt. Aus dieser Befragung ging hervor, dass die Schweiz das Recht auf Bildung (Art. 2) grundsätzlich ohne Vorbehalte annehmen könnte. Beim Recht auf freie und geheime Wahlen (Art. 3) müsste die Schweiz einen Vorbehalt anbringen, um Systeme zu berücksichtigen, bei denen die Wahl an öffentlichen Versammlungen durch Handerheben erfolgt. Die Vereinbarkeit des innerstaatlichen Rechts mit Artikel 1 wird im Moment noch vertieft geprüft, unter anderem wegen der Entwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs. Gegenwärtig kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Bestimmung nur mit Vorbehalten ratifiziert werden könnte.

4.1.2

Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1963) (STE 046)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Grossbritannien, Spanien und Türkei

In Kraft getreten:

2. Mai 1968

Das Protokoll Nr. 4 ergänzt die Liste der von der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte und Freiheiten (Verbot des Schuldverhafts, Niederlassungs- und Auswanderungsfreiheit, Beschränkung der Ausweismöglichkeiten).

3819

Der Bundesrat hat wiederholt die Absicht geäussert, diesem Protokoll beizutreten.

Die Gegebenheiten des schweizerischen Ausländerrechts erwiesen sich aber bisher als nur beschränkt vereinbar mit den Garantien des Protokolls, weshalb bis anhin auf einen Beitritt verzichtet wurde. Die neue Ausländergesetzgebung befindet sich immer noch im Stadium der parlamentarischen Beratungen. Sobald die Revision abgeschlossen sein wird, wird der Bundesrat die Möglichkeit eines Beitritts zum Protokoll Nr. 4 erneut prüfen und dabei auch die Meinung der interessierten Kreise in Betracht ziehen.

4.1.3

Europäische Sozialcharta (1961) (STE 035)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Liechtenstein, Mazedonien, Slowenien und Ukraine

In Kraft getreten:

26. Februar 1965

Rumänien,

Schweiz,

In Ergänzung zur Europäischen Menschenrechtskonvention will die Sozialcharta dazu beitragen, soziale Rechte zu garantieren, beispielsweise das Recht auf Arbeit, gewerkschaftliche Rechte, das Recht der Arbeitnehmer auf sozialen Schutz und auf Berufsbildung sowie den Schutz ausländischer Arbeitnehmer.

Die Schweiz hat die Sozialcharta am 6. Mai 1976 unterzeichnet und dem Parlament ihre Genehmigung empfohlen. Die Räte haben sich gegen eine Ratifikation ausgesprochen. Der Bundesrat hat jedoch sowohl als Ziel in der Legislaturplanung 1991­1995 als auch im Bericht über die Aussenpolitik der Schweiz in den Neunzigerjahren seinen Willen bekräftigt, die Sozialcharta zu ratifizieren. Eine vom Nationalrat am 29. April 1993 angenommene parlamentarische Initiative beauftragte die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit (SGK-N), den Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzubereiten, der die Ratifikation der Sozialcharta vorschlägt.

Während der Verhandlungen im Nationalrat vom 2. Oktober 1996 lehnte das Plenum den Vorschlag seiner Kommission ab und wies ihr das Dossier zu einer noch gründlicheren Überprüfung zurück. Die Angelegenheit steht in der Kommission immer noch zur Diskussion, und der Bundesrat verfolgt die Arbeiten.

Gemäss Auftrag der SGK-N hat die Bundesverwaltung einen aktualisierten Bericht über die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit den Bestimmungen der Sozialcharta von 1961 und mit denjenigen der revidierten Sozialcharta von 1996 ausgearbeitet und bei den Kantonen eine Vernehmlassung mit Fristablauf Ende November 2003 durchgeführt. Dieser Bericht soll bis Mitte 2004 auf Ebene der Bundesverwaltung konsolidiert und finalisiert und anschliessend der SGK-N zugestellt werden. Da es sich um eine parlamentarische Initiative handelt, wird der Bundesrat dazu Stellung nehmen, sobald die SGK-N ihn darum ersucht.

3820

4.1.4

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) (STE 128)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Finnland, Griechenland, Italien, Kroatien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Slowakei und Spanien.

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich, Island, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Österreich, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

4. September 1992

Das Zusatzprotokoll zur Sozialcharta ergänzt diese mit vier neuen Rechten: das Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, das Recht auf Unterrichtung und Anhörung, das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt sowie das Recht älterer Menschen auf sozialen Schutz.

Ob die Ratifikation des Zusatzprotokolls möglich ist, muss im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden (siehe oben).

4.1.5

Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) (STE 142)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Spanien, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Grossbritannien, Luxemburg, Mazedonien, Slowenien und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Parteien der Sozialcharta noch nicht erfolgt ist.

Das Protokoll zur Änderung der Sozialcharta bringt Verbesserungen des in der Charta festgehaltenen Überwachungsmechanismus. Es bestimmt hauptsächlich die Funktionen der verschiedenen Überwachungsorgane neu und gibt dem Ministerkomitee die Möglichkeit, Einzelempfehlungen an Staaten zu richten, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.

Obwohl dieses Protokoll noch nicht in Kraft ist, werden gewisse Bestimmungen bereits angewendet. Die Frage, ob es gegebenenfalls ratifiziert werden kann, sollte ebenfalls im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden.

3821

Gemäss Auftrag der SGK-N hat die Bundesverwaltung einen aktualisierten Bericht über die Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit den Bestimmungen der Sozialcharta von 1961 und mit denjenigen der revidierten Sozialcharta von 1996 ausgearbeitet und bei den Kantonen eine Vernehmlassung mit Fristablauf Ende November 2003 durchgeführt. Dieser Bericht soll bis Mitte 2004 auf Ebene der Bundesverwaltung konsolidiert und finalisiert und anschliessend der SGK-N zugestellt werden. Da es sich um eine parlamentarische Initiative handelt, wird der Bundesrat dazu Stellung nehmen, sobald die SGK-N ihn darum ersucht (siehe oben).

4.1.6

Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) (STE 158)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Norwegen, Portugal, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Niederlande, Österreich und Slowenien

In Kraft getreten:

1. Juli 1998

Das Zusatzprotokoll gestattet den Sozialpartnern und den nichtstaatlichen Organisationen, bei der Europäischen Kommission für Sozialrechte (einem eingeschränkten Organ, das sich aus unabhängigen Persönlichkeiten zusammensetzt, früher Ausschuss unabhängiger Experten genannt) Beschwerden vorzubringen, in denen eine unbefriedigende Anwendung der Charta geltend gemacht wird. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission verabschiedet das Ministerkomitee eine Entschliessung. Stellt die Europäische Kommission für Sozialrechte fest, dass die Charta nicht zufriedenstellend angewendet worden ist, so nimmt das Ministerkomitee mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlung an.

Ob die Ratifikation dieses Zusatzprotokolls möglich ist, muss im Zusammenhang mit der parlamentarischen Initiative bezüglich der Sozialcharta untersucht werden (siehe oben).

3822

4.1.7

Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) (STE 163)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Belgien, Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Litauen, Moldova, Norwegen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Aserbaidschan, Dänemark, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Russland, San Marino, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Juli 1999

Die neugefasste Charta trägt der Entwicklung der europäischen Gesellschaft seit der Ausarbeitung der Charta im Jahre 1961 Rechnung. Sie fasst in einem einzigen Text alle durch die Sozialcharta von 1961 und ihr Zusatzprotokoll gewährten Rechte sowie weitere Verbesserungen zusammen (Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung; Recht auf Wohnung; Kündigungsschutz; Recht auf Arbeitslosenunterstützung; Recht auf Schutz vor sexueller Belästigung und anderen Formen der Belästigung am Arbeitsplatz; Recht der Arbeitnehmer mit Familienpflichten auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung; Rechte der Arbeitnehmervertreter im Betrieb; Stärkung des Diskriminierungsverbots; Verbesserung der Gleichbehandlung von Mann und Frau in allen durch den Vertrag abgedeckten Bereichen; Verbesserung des Mutterschutzes und des sozialen Schutzes der Mütter; Verbesserung des sozialen, rechtlichen und wirtschaftlichen Schutzes von Kindern und Jugendlichen im Arbeitsleben und ausserhalb der Arbeit; besserer Schutz von Behinderten).

Die Schweiz beabsichtigt nicht, die revidierte Charta zu ratifizieren.

4.1.8

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) (STE 164)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Griechenland, Kroatien, Litauen, Moldova, Portugal, Rumänien, San Marino, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Finnland, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Türkei und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Dezember 1999

3823

Erstmals liegt auf internationaler Ebene ein Instrument vor, das verbindliche Rechtsregeln für den Bereich der Medizin statuiert. Ziel des Übereinkommens ist es, im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin die Würde und die Identität menschlichen Lebens in all seinen Formen zu schützen und jedem Menschen ohne Diskriminierung seine Integrität sowie seine sonstigen Grundrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Das Übereinkommen regelt verschiedene Bereiche: die Einwilligung der betroffenen Person im Gesundheitsbereich, die Privatsphäre und das Recht auf Auskunft, das menschliche Genom, die wissenschaftliche Forschung, die Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spendern zu Transplantationszwecken, das Verbot finanziellen Gewinns und die Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers.

Die Schweiz hat das Übereinkommen am 7. Mai 1999 unterzeichnet. Der Bundesrat hat dem Parlament am 12. September 2001 die diesbezügliche Ratifikationsbotschaft unterbreitet. Die Räte haben die Beratung des Übereinkommens bis zum Abschluss der Behandlung des Transplantationsgesetzes sistiert.

4.1.9

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) (STE 168)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Estland, Georgien, Griechenland, Kroatien, Litauen, Moldova, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. März 2001

Das Zusatzprotokoll verbietet jede Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist. Dieses Verbot gilt vorbehaltlos; das Klonen menschlicher Lebewesen ist mit der Menschenwürde und dem Schutz der Identität menschlicher Lebewesen nicht vereinbar.

Ein Staat kann das Zusatzprotokoll nur unterzeichnen oder ratifizieren, wenn er auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin unterzeichnet oder ratifiziert hat. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 7. Mai 1999 unterzeichnet.

Der Bundesrat hat dem Parlament am 12. September 2001 die Botschaft betreffend die Ratifikation des Übereinkommens und des Zusatzprotokolls unterbreitet. Die Räte haben die Beratung bis zum Abschluss der Behandlung des Transplantationsgesetzes sistiert.

3824

4.1.10

Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) (STE 177)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Bosnien und Herzegowina, Georgien, Kroatien, San Marino, Serbien und Montenegro sowie Zypern

Unterzeichnet von:

Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Russland, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Ungarn

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür 10 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll Nr. 12 enthält in Artikel 1 ein allgemeines Diskriminierungsverbot, das auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Lebens Anwendung findet, unabhängig vom Motiv der Diskriminierung.

Diesbezüglich weist der Bundesrat auf seine langjährige Praxis, wonach er ein völkerrechtliches Übereinkommen grundsätzlich nicht unterzeichnet, solange er nicht sicher ist, dieses in der Folge auch tatsächlich ratifizieren zu können. Obschon er sich der Bedeutung dieses Instrumentes durchaus bewusst ist, stellt der Bundesrat fest, dass die Tragweite und die Folgen seiner Umsetzung für die schweizerische Rechtsordnung noch schwer abzuschätzen sind (Anwendungsbereich, Spielraum der Staaten, eventuelle Drittwirkung, eventuelle positive Verpflichtungen, gesetzgeberisch tätig zu werden). Aus diesem Grund hat er vorläufig darauf verzichtet, diesem Instrument beizutreten. Im Hinblick auf die Unterzeichnung und die Ratifikation dieses Protokolls wird er jedoch die Möglichkeiten einer Umsetzung dieses Instrumentes in unserer Rechtsordnung analysieren und, wenn nötig, bei den Kantonen eine Vernehmlassung durchführen.

4.1.11

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) (STE 186)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Estland, Georgien, Kroatien

Unterzeichnet von:

Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Portugal, Schweiz und Slowenien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür 5 Ratifikationen, wovon 4 durch Mitgliedstaaten des Europarates, erforderlich sind

In diesem Zusatzprotokoll wird sowohl die Entnahme von Organen und Geweben bei verstorbenen Personen als auch die Lebendspende geregelt. Zweck des Protokolls ist der Schutz der Würde, der Identität und der Unversehrtheit des Menschen 3825

im Bereich der Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs. Obwohl im Protokoll oft nur von Organen und Geweben die Rede ist, findet es auch Anwendung auf Zellen, inklusive Stammzellen, hingegen aber nicht auf Fortpflanzungsorgane und -gewebe, embryonale oder fötale Organe und Gewebe sowie auf Blut und Blutprodukte.

Ein Staat kann dem Zusatzprotokoll nur beitreten, wenn er auch das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin unterzeichnet oder ratifiziert hat. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 11. Juli 2002 unterzeichnet; die Ratifikation soll nach dem Inkrafttreten des Transplantationsgesetzes erfolgen.

4.2

Freier Personenverkehr

4.2.1

Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) (STE 019)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Frankreich, Island und Österreich

In Kraft getreten:

23. Februar 1965

Das Abkommen verpflichtet jeden Vertragsstaat, den Angehörigen der anderen Vertragsstaaten die Einreise in sein Gebiet sowie einen verlängerten oder dauerhaften Aufenthalt im Lande zu erleichtern. Zudem befolgt es betreffend die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit den Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und nationalen Staatsangehörigen.

Das Abkommen erlaubt es den Staaten nicht, eine Zulassungspolitik zu betreiben, die nach demografischen Kriterien unterscheidet. Ferner dürfen beim Entscheid wirtschaftliche und soziale Kriterien nur beschränkt herangezogen werden (vgl.

Art. 10: «..., wenn nicht wichtige Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Art der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen»). Folglich ist das Abkommen mit dem im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) vorgesehenen Zulassungssystem nicht vereinbar. Artikel 16 ANAG legt nämlich fest, dass die zuständige Behörde beim Entscheid über Zulassung und Aufenthalt der Ausländer (Ausnahme: Personen, die einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzen) die geistigen und wirtschaftlichen Interessen des Landes sowie den Grad der Überfremdung zu berücksichtigen hat.

Zudem gehen die vom ANAG (vgl. Art. 10) vorgesehenen Ausweisungsgründe weiter als der vom Abkommen in Artikel 3 vorgesehene einzige Grund.

Der Entwurf zum neuen Ausländergesetz (AuG), dessen Botschaft der Bundesrat am 8. März 2002 verabschiedet hat (BBl 2002 3709) und der gegenwärtig vom Parlament geprüft wird, hält für Angehörige von Nicht-EU-/-EFTA-Staaten am Zulassungsprinzip fest, das im ANAG und in der Verordnung zur Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) geregelt ist. In der Tat muss in solchen Fällen einerseits die Einreisebewilligung zur Erwerbstätigkeit den Interessen der Schweizer Wirtschaft dienen, und andererseits muss bei der Erteilung der Bewilligung die 3826

dauerhafte Integration der ausländischen Person in ihr soziales Umfeld garantiert sein und die soziodemografische Entwicklung (Art. 16 AuG) berücksichtigt werden.

Auch die Begrenzungsmassnahmen sowie der Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und der Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten werden in diesem Zusammenhang aufrechterhalten. Indessen darf man darauf hinweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer, sobald sie in der Schweiz zugelassen sind, in den Genuss einer erweiterten geografischen und beruflichen Mobilität gelangen.

In Anbetracht all dieser Überlegungen kann ein Beitritt zum Abkommen nicht erwogen werden, da die Schweiz dadurch verpflichtet würde, ihre Begrenzungsmassnahmen sukzessive aufzuweichen.

4.3

Diplomatische und konsularische Beziehungen (Vorrechte und Immunitäten)

4.3.1

Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) (STE 061)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Griechenland, Norwegen, Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland, Island, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen schafft ein Rechtssystem, das, auf den Kreis der Mitgliedstaaten des Europarates beschränkt, konsularische Aufgaben festlegt. Die Schweiz ist Vertragsstaat der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02), die auf zufriedenstellende Weise die wichtigsten Fragen, welche die konsularischen Beziehungen aufwerfen, auf universaler Ebene regelt. Es ist nicht wünschenswert, neben der Wiener Konvention und dem Völkergewohnheitsrecht ein besonderes System für die Mitgliedstaaten des Europarates einzurichten. Es ist daher nicht angezeigt, diese Konvention zu ratifizieren.

4.3.2

Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge (1967) (STE 061A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Norwegen und Portugal

Unterzeichnet von:

Deutschland, Italien und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Protokoll soll Flüchtlingen einen tatsächlichen konsularischen Schutz garantieren. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung für Angehörige von Mitgliedstaaten des Europarates.

3827

Die Schweiz erachtet eine über die Bestimmungen der Wiener Konvention vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen hinausgehende Erweiterung der konsularischen Obliegenheiten zu Gunsten von Angehörigen der Mitgliedstaaten des Europarates nicht als zweckmässig. Aus diesem Grund beabsichtigt sie nicht, das Übereinkommen und das vorliegende Protokoll zu ratifizieren.

4.3.3

Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt (1967) (STE 061B)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Portugal und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Dieses Protokoll erklärt die im Europäischen Übereinkommen vom 11. Dezember 1967 über die konsularischen Funktionen enthaltenen Artikel 28­41 betreffend Seeschifffahrt als für die Zivilluftfahrt anwendbar, soweit sie sich hierfür eignen.

Diese Verweisung lässt zahlreiche Fragen offen.

In den 36 Jahren seit der Ausarbeitung des Protokolls hat sich kein Bedürfnis nach dessen Ratifikation ergeben.

4.4

Öffentliches und Verwaltungsrecht, Amtshilfe

4.4.1

Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) (STE 043)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von:

Moldova und Portugal

In Kraft getreten:

28. März 1968

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.4.

3828

4.4.2

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 095)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Portugal

In Kraft getreten:

8. September 1978

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.4.

4.4.3

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) (STE 096)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen

Unterzeichnet von:

Deutschland und Frankreich

In Kraft getreten:

17. Oktober 1983

Zusätzliche Informationen unter Ziffer 4.4.4.

4.4.4

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1992) (STE 149)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien und Niederlande

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

24. März 1995

Die vier Rechtsinstrumente STE 043, 095, 096 und 149 verfolgen zwei Ziele: Teil I (über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft) ist heute überholt und wurde durch eine neue Konvention (STE 166) ersetzt. Des Weiteren sollen sie einem Einzelnen, der zwei oder mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, ermöglichen, seine militärischen Pflichten nur gegenüber einem Staat zu erfüllen (Teil II).

3829

Einer Unterzeichnung von Teil II des Abkommens stehen aus schweizerischer Sicht grundsätzlich keine Hindernisse entgegen. Allerdings vermag das Abkommen nicht alle spezifischen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem schweizerischen Milizsystem stellen, befriedigend zu lösen. Es kann jedoch minimale Verbesserungen gegenüber dem heutigen Zustand bezüglich derjenigen Unterzeichnerstaaten bringen, mit denen die Schweiz keine bilaterale Vereinbarung über den Militärdienst der Doppelbürger abgeschlossen hat. Mit einer Unterzeichnung würde schliesslich auch der Tatsache Rechnung getragen, dass mit dem geänderten schweizerischen Bürgerrechtsgesetz immer mehr Schweizer Doppelbürger werden. Die Schweiz bemüht sich aus diesen Gründen, insbesondere mit den angrenzenden Staaten bilaterale Abkommen über den Militärdienst der Doppelbürger abzuschliessen. Mit Frankreich und Österreich bestehen Abkommen, die angewendet werden. Mit Italien und Deutschland sollten demnächst Abkommen abgeschlossen werden können.

4.4.5

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) (STE 094)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Spanien

Unterzeichnet von:

Griechenland, Malta, Portugal und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1982

Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Es sieht vor, dass jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde bezeichnet, welche die Zustellungsgesuche aus dem Ausland empfängt und ihnen entspricht. Es setzt im Weiteren die verschiedenen anwendbaren Arten der Zustellung fest.

Obwohl dieses Übereinkommen die zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates geltende Praxis bei der Amtshilfe kodifiziert, ist es bisher nur von 8 aus 45 Staaten ratifiziert worden. Es wirft verschiedene Anwendungsprobleme auf, weil es unter anderem die Zusammenarbeit in Steuersachen erlaubt. Ausserdem verpflichtet es die Staaten, eine zentrale Behörde zu schaffen. In der Schweiz ist die Amtshilfe nicht zentralisiert. Sie fällt in die Zuständigkeit verschiedener Verwaltungsbehörden.

Unter diesen Umständen erweist sich eine Ratifikation des Übereinkommens nicht als vordringlich, zumal der Bundesrat zurzeit das Schwergewicht bei den Strafrechtsinstrumenten setzt.

3830

4.4.6

Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) (STE 100)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Aserbaidschan, Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg und Portugal

Unterzeichnet von:

Schweiz und Türkei

In Kraft getreten:

1. Januar 1983

Die hauptsächlichen Ziele dieses Übereinkommens sind der Austausch von Auskünften über Recht, Regelungen und Gebräuche im Bereich der Verwaltung sowie der Vollzug von Amtshilfeersuchen. Zu diesem Zweck sieht es, ähnlich wie das Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (STE 094), ein System von Zentralbehörden vor.

Das Übereinkommen ist bisher erst von 6 aus 45 Staaten ratifiziert worden. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass die Staaten nur zögernd die neuen Methoden der Zusammenarbeit übernehmen wollen, die dieses Übereinkommen vorschreibt.

Im Übrigen sprechen die gleichen Gründe, die bereits in Bezug auf das Übereinkommen STE 094 vorgebracht wurden, gegen eine höhere Priorität.

4.4.7

Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) (STE 122)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Georgien und Schweiz

In Kraft getreten:

1. September 1988

Die Charta enthält politische, verwaltungstechnische und finanzpolitische Grundsätze, welche die Wahrung und die Stärkung der Gemeindeautonomie in den europäischen Staaten zum Ziel haben, und zwar als wichtiger Faktor für die Demokratie und die Dezentralisierung der Staatsgewalt. Sie sieht keine Rechtsvereinheitlichung bezüglich der Gemeindeorganisation vor; sie berücksichtigt im Gegenteil die unterschiedlichen rechtlichen und institutionellen Eigenheiten der verschiedenen Länder, insbesondere der Staaten mit föderalistischer Struktur.

3831

Der Bundesrat hat die Botschaft am 19. Dezember 2003 verabschiedet. Die Charta ist am 21. Januar 2004 unterzeichnet worden; sie wird nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung ratifiziert werden. Die Kantone ­ das Gemeinderecht fällt in ihre Zuständigkeit ­ haben ihr Einverständnis zum Beitritt der Schweiz zur Charta gegeben.

4.4.8

Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) (STE 127)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Finnland, Island, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweden und USA

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan und Frankreich

In Kraft getreten:

1. April 1995

Inhalt und Zweck der Konvention ist eine weitgehende Zusammenarbeit der nationalen Steuerbehörden bei der Steuerveranlagung und beim Steuerbezug. Vorgesehen ist namentlich der Austausch von Informationen über steuerlich relevante Tatbestände.

Die Konvention widerspricht sowohl schweizerischen Rechtsprinzipien als auch der schweizerischen Konzeption der internationalen Zusammenarbeit: Die Konvention unterscheidet nicht klar zwischen Amtshilfe und Rechtshilfe. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (SR 351.1) notwendig, welches Rechtshilfe in Steuersachen bei Steuerbetrug vorsieht und im Übrigen ausschliesst. Zudem werden die im Konventionstext erwähnten verschiedenen Steuerdelikte nicht definiert und das Prinzip der Spezialität nicht gewährleistet. Die Konvention widerspricht nach Auffassung des Bundesrates in verschiedener Hinsicht auch den vom Europarat hochgehaltenen Rechtsgrundsätzen zum Schutz der Einzelnen. Eine Ratifikation kommt daher nicht in Frage.

4.4.9

Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) (STE 136)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Auf Grund dieses Übereinkommens sollen dem Konkursbeamten spezielle Befugnisse bezüglich der Vermögenswerte des Gemeinschuldners zukommen; daneben soll die Eröffnung von Parallelkonkursen in den Vertragsstaaten ermöglicht werden.

3832

Sollte das Übereinkommen von einer grossen Zahl von Staaten ratifiziert werden, so würde es die Zusammenarbeit bei internationalen Konkursen verstärken und dadurch eine bessere und gleichmässigere Behandlung der Gläubiger garantieren. Allerdings verlangte die Umsetzung in die Praxis eine erhebliche Verstärkung der Amtshilfe.

4.4.10

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) (STE 144)

Priorität für die Schweiz:

A/B

Ratifiziert von:

Dänemark, Finnland, Island, Italien, Niederlande, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von:

Grossbritannien, Tschechische Republik und Zypern

In Kraft getreten:

1. Mai 1997

Die Konvention sieht verschiedene Rechte für in einem Land ansässige Ausländer vor. Diese Rechte sind in drei Kapitel gegliedert. Kapitel A: freie Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit; Kapitel B: Recht zur Schaffung beratender Gremien zur Vertretung ansässiger Ausländer auf kommunaler Ebene; Kapitel C: Stimmrecht und Wählbarkeit bei Kommunalwahlen. Ein Engagement «à la carte» ist in dem Sinne möglich, dass die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Ratifikationsinstrumentes wählen können, ob sie sich zunächst nur auf das Kapitel A oder auf die Kapitel A und B verpflichten und erst später auch die anderen Kapitel akzeptieren wollen (Art. 1 der Konvention).

Aus rechtlicher Sicht spricht nichts dagegen, dass die Schweiz diese Konvention ratifiziert, indem sie sich zu Kapitel A verpflichtet, da diese Rechte den Ausländern von der Bundesverfassung schon zugestanden werden. Zu einer Zeit, wo Bund, Kantone und Gemeinden beträchtliche Anstrengungen unternehmen, um die Integration von Ausländern zu fördern, wäre diese Massnahme ein wichtiges politisches Signal.

Die Rechte, die den ansässigen Ausländern in den Kapiteln B und C gewährt werden, fallen vor allem in die Zuständigkeit der Kantone. Bei Kapitel B müsste eine Bestandesaufnahme bei allen Kantonen durchgeführt werden, bevor über eine eventuelle Verpflichtung entschieden werden kann. Hingegen sollte die Schweiz darauf verzichten, sich in nächster Zeit zu Kapitel C zu verpflichten. Nur vier Kantone (Neuenburg, Jura, Waadt und Freiburg) gewähren den ansässigen Ausländern politische Rechte. Zwei andere Kantone (Appenzell Ausserrhoden und Graubünden) erlauben es ihren Gemeinden, solche Rechte einzuführen. Auf jeden Fall erfordert die Ratifikation dieser Konvention eine enge Absprache mit den Kantonen und den Gemeinden.

3833

4.4.11

Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) (STE 166)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Dänemark, Island, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik und Ungarn

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, Rumänien, Russland und Ukraine

In Kraft getreten:

1. März 2000

Die Konvention stellt die erste internationale Kodifikation der wesentlichen Grundsätze und Regeln im Bereich des Bürgerrechts dar. Sie befasst sich mit Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, Verfahren, Mehrfachbürgerrecht, Militärdienst in Fällen von Mehrfachbürgerrecht und den Folgen von Staatensukzession für das Bürgerrecht.

Die Konvention verbietet Diskriminierungen bei der Einbürgerung gestützt auf Geschlecht, Religion, Rasse, Hautfarbe, nationale und ethnische Herkunft. Ein Vorbehalt ist in diesem Bereich nicht möglich. Das Bundesgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung dargelegt, dass dieses Prinzip auch im schweizerischen Recht gilt. Auf politischer Ebene sind jedoch Bestrebungen im Gang, diese Rechtsprechung umzustossen. Die Unterzeichnung der Konvention ist erst möglich, nachdem Zweifel an der Gültigkeit des Prinzips in unserem Recht ausgeräumt sind.

4.5

Zivilrecht

4.5.1

Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) (STE 077)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Estland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Portugal, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland, Grossbritannien und Litauen

In Kraft getreten:

20. März 1976

Das Übereinkommen sieht für jeden Vertragsstaat die Schaffung einer oder mehrerer Stellen vor, bei denen gewisse Testamente registriert werden müssen und die nach dem Tod des Testators interessierten Personen entsprechende Auskünfte erteilen.

Den internationalen Verkehr soll eine zentrale nationale Stelle erleichtern.

Die Ratifikation setzt nicht nur gesetzgeberische Massnahmen voraus (die Art. 498 ff.

ZGB müssten angepasst werden), sondern bringt eine dauernde zusätzliche Belastung der Bundesverwaltung als Kontaktstelle für den internationalen Verkehr mit sich. Da das im Übereinkommen vorgesehene Registrierungssystem das Auffinden eines Testamentes nur erleichtert, aber keine Gewähr hierfür bietet, lässt sich auch von der Sache her eine abwartende Haltung ohne weiteres rechtfertigen. Immerhin 3834

hat der Schweizerische Notarenverband seine früher ablehnende Haltung aufgegeben und selber auf privater Basis ein Testamentenregister in Betrieb genommen, welches nach eigenen Angaben gut funktioniert. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Ratifikation des Übereinkommens in Betracht zu ziehen.

4.5.2

Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996) (STE 160)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Deutschland, Griechenland, Italien, Lettland, Mazedonien, Polen, Slowenien, Tschechische Republik und Türkei

Unterzeichnet von:

Finnland, Frankreich, Irland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Portugal, Russland, Schweden, Slowakei, Spanien, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juli 2000

Kinder sollen nach gewissen Verfahrensbestimmungen des Übereinkommens ihre Rechte durchsetzen können. Ein Ständiges Komitee wird Fragen des Übereinkommens behandeln. Vorgesehen sind Massnahmen zum Ausbau der Kinderrechte in Familienangelegenheiten vor Gericht.

Das Übereinkommen wurde nur von wenigen Staaten ratifiziert und ist noch nicht in Kraft, obschon es in Familienangelegenheiten die Stellung der betroffenen Kinder verbessern will. Die Schweiz hat die UNO-Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes bereits ratifiziert, womit die Verpflichtungen aus diesem Regelwerk verbindlich sind. Gewisse Bestimmungen sind für unsere Gerichte sogar direkt anwendbar. Deshalb könnte der derzeitige Stand der schweizerischen Kinderrechte durch ein zusätzliches internationales Instrument gar nicht verbessert werden.

Die am 1. Januar 2000 in Kraft getretene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Scheidungsrecht) sieht ohnehin Verfahrensbestimmungen vor (Anhörung, Vertretung des Kindes), die das Übereinkommen garantieren möchte. Eine Ratifikation ist unter diesen Umständen nicht dringlich.

4.5.3

Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) (STE 192)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Albanien, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Kroatien, Malta, Moldova, Österreich, Polen, Portugal, San Marino, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen (wovon 2 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind 3835

Ziel des Übereinkommens ist es, eine Verbesserung gewisser Aspekte des Rechts auf Kontakt im In- und Ausland zu erreichen und insbesondere das grundlegende Recht von Kindern und ihren Eltern auf weiteren regelmässigen Kontakt näher auszugestalten und zu stärken. Notfalls kann dieses Recht des Kindes auch auf Kontakt zu anderen Personen als den Eltern ausgedehnt werden, vor allem dann, wenn das Kind mit der betreffenden Person verwandt ist. Insoweit geht es dem Übereinkommen darum, allgemeine Grundsätze für den Kontakt betreffende Anordnungen festzulegen. Auch gilt es, entsprechende Sicherheiten und Garantien für die ordnungsgemässe Durchführung solcher Kontakte und die unmittelbare Rückkehr der Kinder nach Ablauf der Besuchszeit zu bestimmen. Das Übereinkommen verpflichtet alle Gremien und Behörden, die mit Anordnungen zu Fragen des Kontakts befasst sind, zur Zusammenarbeit und verstärkt die Anwendung bestehender einschlägiger internationaler Vereinbarungen auf diesem Gebiet. Das Übereinkommen richtet sich auch an Nichtmitgliedstaaten des Europarates und hält ihnen deshalb den Beitritt offen.

Das Übereinkommen sollte von der Schweiz so rasch als möglich unterzeichnet und anschliessend entweder alleine ­ wegen seines Inhalts und da kein Widerstand zu erwarten ist ­ oder, falls dies nicht zu lange dauert, zusammen mit anderen den Schutz der Kinder betreffenden Instrumenten, insbesondere dem Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern, ratifiziert werden.

4.6

Obligationenrecht

4.6.1

Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) (STE 029)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Griechenland, Norwegen, Österreich, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Polen

In Kraft getreten:

22. September 1969

Das Übereinkommen bezweckt die Einrichtung eines einheitlichen Systems der obligatorischen Haftpflichtversicherung, welche die Entschädigung von Opfern bei Unfällen mit Motorfahrzeugen regelt.

Da die Schweiz in das privatrechtliche Grüne-Karte-System eingebunden ist, das den Zweck des Abkommens ebenfalls erfüllt, hat sie kein Interesse an einer Ratifikation.

3836

4.6.2

Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) (STE 041)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Bosnien-Herzegowina, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Polen, Serbien und Montenegro, Slowenien und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland, Niederlande, Österreich und Türkei

In Kraft getreten:

15. Februar 1967

Das Übereinkommen will die Regeln über die Haftung der Gastwirte harmonisieren und dadurch den Schutz der Reisenden verbessern.

Es sei daran erinnert, dass sich die interessierten Kreise in der Schweiz in Befragungen zweimal gegen die Ratifikation des Übereinkommens ausgesprochen haben. Seit dem Erscheinen des vierten Berichts ist auch der zweite Versuch des internationalen Instituts für die Vereinheitlichung des Privatrechts (UNIDROIT), ein allgemeines Übereinkommen über den Hotellerievertrag auszuarbeiten, das auch die Haftung des Hoteliers für Güter der Reisenden hätte regeln sollen, bei den Regierungen auf sehr geringes Interesse gestossen. Auch dies zeigt, dass eine Ratifikation des Übereinkommens im heutigen Zeitpunkt nicht ins Auge gefasst werden kann.

4.6.3

Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) (STE 042)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Moldova und Österreich

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

25. Januar 1965

Dieses Übereinkommen ersetzt gewisse Regelungen des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das von der Europäischen Wirtschaftskommission der UNO ausgearbeitet wurde (1961). Es sieht vor, dass die Gerichtsbehörde auf Ersuchen der betreibenden Partei die Frage der Schaffung und Ausübung einer Schiedsgerichtsbarkeit regeln kann.

Die Frage des Beitritts zu diesem Übereinkommen stellt sich nicht, da die Schweiz das Europäische Übereinkommen über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit nicht ratifiziert hat.

3837

4.6.4

Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) (STE 056)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien

Unterzeichnet von:

Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der Schiedsgerichtsbarkeit zwischen den Vertragsparteien.

Es hat bei den Mitgliedstaaten des Europarates bisher nur wenig Interesse gefunden.

Seine Grundsätze weisen eine gewisse Ähnlichkeit mit denjenigen des interkantonalen Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 1969 (SR 279) auf. Es enthält aber auch gewisse Unvereinbarkeiten.

4.6.5

Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) (STE 057)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland und Italien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Die Gesellschaften der Vertragsstaaten sollen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten den jeweiligen inländischen Gesellschaften gleichgestellt sein.

Zudem schreibt das Übereinkommen ein staatsangehörigkeitsunabhängiges Niederlassungsrecht für eine bestimmte Kategorie von Personal (Kader) der ausländischen Gesellschaften vor.

Die am 1. Oktober 1997 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.41) hat die Diskriminierung der ausländischen gegenüber den schweizerischen Gesellschaften in Bezug auf den Kauf von Liegenschaften erheblich reduziert. So unterstehen ausländische Gesellschaften nur dann einer Bewilligungspflicht, wenn das Grundstück zu Wohnzwecken erworben wird. Das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20) könnte infolge der bilateralen Abkommen mit der Europäischen Union (Freizügigkeit der Personen) revidiert werden. Zurzeit kann jedoch nicht bestimmt werden, welchen Einfluss die allfälligen Gesetzesänderungen auf das Kaderpersonal der ausländischen Gesellschaften hätten. Schliesslich wird die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (SR 823.21), die mit dem vom Übereinkommen vorgesehenen Niederlassungsrecht dieses Personals schwer vereinbar ist, weiterhin auf die Ausländer anwendbar sein, die von den bilateralen Abkommen nicht erfasst sind.

3838

4.6.6

Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) (STE 060)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Luxemburg

Unterzeichnet von:

Deutschland, Frankreich und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen will dem Schuldner die Möglichkeit geben, in der Währung des Zahlungsortes zu zahlen, und es dem Gläubiger ermöglichen, seine Forderung vor Gericht in der Währung zu stellen, auf die er Anspruch hat.

Das Übereinkommen weist eine gewisse Ähnlichheit mit Artikel 84 des Obligationenrechts auf; seine Ratifikation würde dennoch eine Änderung des Obligationenrechts bedingen, die sich im Augenblick nicht aufdrängt. Bei den Arbeiten des Expertenausschusses des Europarates, der sich mit dem Thema «Recht und Inflation» befasste, sind nämlich eine ganze Reihe wichtiger Probleme zu Tage getreten, die das Übereinkommen nicht lösen kann.

4.6.7

Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) (STE 072)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Grossbritannien, Irland und Niederlande

In Kraft getreten:

11. Februar 1979

Dieses Übereinkommen schafft ein Sperrsystem für international gehandelte Inhaberpapiere, welche verloren gehen, gestohlen werden oder sonstwie abhanden kommen. Eine Liste solcher Papiere wird vom Sekretariat des Europarates erstellt und auf den neusten Stand gebracht.

Das Übereinkommen beruht auf dem Sperrsystem, während in der Schweiz das Annullationsverfahren (Kraftloserklärung) vorgesehen ist. Die internationale Sperrliste, die gemäss dem Übereinkommen geschaffen wird, wird den nationalen Listen hinzugefügt. Diese Tatsache sowie die Umständlichkeit der vom Übereinkommen vorgesehenen Verfahren würden zu einer gewissen Rechtsunsicherheit führen. Die interessierten Kreise in der Schweiz haben die Regelung des Übereinkommens daher bereits früher kritisiert. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich nicht, dem Übereinkommen beizutreten.

3839

4.6.8

Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) (STE 075)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Im Wesentlichen sieht das Übereinkommen vor, dass die Zahlung einer Geldschuld am üblichen Wohnort des Gläubigers erfolgen muss, wenn dieser nicht verlangt, dass sie an einem anderen Wohnort erfolgt. Die Kosten und Verluste, die auf den Wechsel des Zahlungsortes zurückzuführen sind, werden vom Gläubiger getragen.

Bei einer Ratifikation des Übereinkommens wären einige punktuelle Änderungen des Obligationenrechts (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR) nötig, die wir im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als zweckmässig erachten. Wie bereits erwähnt (vgl.

Ziff. 4.6.6), ist der Expertenausschuss des Europarates, der das Thema «Recht und Inflation» behandelt hat, zu Ergebnissen gelangt, die eine Ratifikation dieses Rechtsinstrumentes kaum als sinnvoll erscheinen lassen.

4.6.9

Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) (STE 079)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Deutschland, Norwegen und Schweiz

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen bezweckt die Vereinheitlichung der zivilrechtlichen Haftung im Bereich der Verkehrsunfälle, namentlich durch die Einführung einer (objektiven) Risikohaftung.

Die Schweiz wäre grundsätzlich bereit, das Übereinkommen, das sie unterzeichnet hat, auch zu ratifizieren. Sie steht allerdings zusammen mit Norwegen mit dieser Haltung fast alleine da. Selbst Deutschland, das das Übereinkommen immerhin auch unterzeichnet hat, erklärt sich ausser Stande, eine Ratifikation ins Auge zu fassen.

Der Lenkungsausschuss für rechtliche Zusammenarbeit des Europarates beschloss 1983, auf eine Revision dieses Übereinkommens zu verzichten. Damit sind die Chancen, dass es je in Kraft tritt, praktisch auf Null gesunken.

3840

4.6.10

Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) (STE 091)

Priorität für die Schweiz:

C/D

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Frankreich, Luxemburg und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Die Schweiz hat ein Produktehaftpflichtgesetz nach dem Vorbild der EG-Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen. Sollte das Übereinkommen des Europarates so geändert werden, dass es mit der EG-Richtlinie vereinbar wird, könnte eine Ratifikation durch die Schweiz ins Auge gefasst werden.

4.6.11

Konvention über die Insidergeschäfte (1988) (STE 130)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Finnland, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Tschechische Republik und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Die Konvention zielt ab auf einen regen Informationsaustausch zwischen den Vertragsstaaten, um die nötige Transparenz bei verdächtigen Börsengeschäften sicherzustellen. Sobald eine Insiderhandlung der in der Konvention enthaltenen Umschreibung entspricht, wird im Falle einer strafrechtlichen Verfolgung die internationale Kooperation durch die Konvention über die Rechtshilfe in Strafsachen (STE 030) geregelt.

Die schweizerische Insidernorm (Art. 161 StGB), die seit dem 1. Juli 1988 in Kraft ist, diente der Konvention des Europarates als Modell, jedenfalls für die Definitionen des strafbaren Insidergeschäfts. Hauptinhalt der Konvention ist allerdings die Verpflichtung der Vertragsstaaten zu einem breiten Informationsaustausch, und zwar auch auf der Ebene der Amtshilfe. Die Schaffung des neuen Artikels 38 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (BEHG) erlaubt die Unterzeichnung dieser Konvention. Tatsächlich ist es der Schweiz seit Inkrafttreten des BEHG im Jahr 1996 möglich, die Zusammenarbeit im Sinne dieser Konvention aufzunehmen.

3841

4.6.12

Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) (STE 133)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Finnland, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Tschechische Republik und Zypern

Unterzeichnet von:

Slowenien

In Kraft getreten:

1. Oktober 1991

Das Protokoll, das sich auf die Konvention über die Insidergeschäfte bezieht, enthält eine Dekonnektions-Klausel (Art. 1 des Protokolls). Es ist angebracht, dieses Protokoll erst zu unterzeichnen, wenn klar ist, dass die von der Schweiz an die Mitgliedstaaten der EU gelieferten Informationen nach der europäischen Konvention und nach Artikel 38 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel behandelt werden.

4.6.13

Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) (STE 150)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Finnland, Griechenland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Portugal und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen sieht eine strenge, vom Verschulden unabhängige Haftung für gefährliche Tätigkeiten vor (z.B. Umgang mit gefährlichen Stoffen oder Organismen). Die Haftpflicht gilt für Personen-, Vermögens- und Umweltschäden. Sie muss sichergestellt werden, z.B. durch Versicherung. Der Zugang zu umweltrelevanter Information und die Klagerechte von Umweltorganisationen werden geregelt.

Ein rasches Inkrafttreten des Übereinkommens ist unwahrscheinlich, weil es die Ratifikation durch drei Staaten voraussetzt.

3842

4.6.14

Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) (STE 174)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Aserbaidschan, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Kroatien, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldova, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei und Ungarn

Unterzeichnet von:

Andorra, Armenien, Belarus, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

1. Oktober 2003

Dieses Übereinkommen ist der erste Versuch, auf internationaler Ebene gemeinsame zivilrechtliche Bestimmungen auf dem Gebiet der Korruption festzulegen. Im Allgemeinen verlangt es von den Vertragsstaaten, dass sie in ihrem nationalen Recht wirksame Rechtsmittel zu Gunsten der Personen vorsehen, die durch Korruption geschädigt wurden.

Das geltende schweizerische Recht entspricht weitestgehend den Anforderungen des Übereinkommens. In zwei Punkten sind aber Abweichungen von dessen Inhalt festzustellen. Zum einen sieht das Übereinkommen eine (relative) Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Tag vor, an dem die geschädigte Person vom Schaden und von der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Zum andern schreibt es vor, dass die durch Korruption geschädigte Person Anspruch auf vollständigen Schadenersatz haben muss.

In Anbetracht der Tatsache, dass das Übereinkommen keine Vorbehaltsmöglichkeit vorsieht, setzt eine Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz voraus, dass das schweizerische Recht revidiert wird. Bevor dies nicht geschehen ist, kann ein Entscheid über die Ratifikation nicht gefällt werden.

4.7

Strafrecht, Rechtshilfe in Strafsachen, Strafvollzug

4.7.1

Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) (STE 051)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Albanien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Frankreich, Italien, Kroatien, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ukraine

Unterzeichnet von:

Dänemark, Deutschland, Estland, Griechenland, Malta und Türkei

In Kraft getreten:

22. August 1975 3843

Dieses Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines internationalen Systems, das die Durchführung bedingter Vollzugsmassnahmen in einem anderen Vertragsstaat ermöglicht. Das Übereinkommen sieht nicht nur die Anwendung von Überwachungsmassnahmen vor, sondern auch den Vollzug einer im ersuchenden Staat erlassenen Strafe, ja sogar die Abtretung des Urteils an den ersuchenden Staat.

Mit dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) hat sich die Schweiz die Mittel gegeben, die es ihr erlauben, die im Übereinkommen enthaltenen Grundsätze anzuwenden. Da das Übereinkommen bisher von den Vertragsstaaten kaum angewendet wurde, ist der praktische Nutzen einer Ratifikation durch die Schweiz gering.

4.7.2

Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1986) (STE 052)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Rumänien, Schweden und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Georgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Türkei

In Kraft getreten:

18. Juli 1972

Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, Verstösse gegen die Verkehrsregeln durch Angehörige eines Vertragsstaates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates zu bekämpfen. Der Staat, in dem der Verstoss begangen wurde, kann vom Staat, in dem der Straffällige seinen Wohnsitz hat, die Übernahme der Strafverfolgung, die Verurteilung oder den Strafvollzug verlangen.

Das IRSG (SR 351.1) würde es der Schweiz zwar erlauben, dieses Übereinkommen zu ratifizieren. Angesichts der Erfolglosigkeit dieses Instrumentes drängt sich indessen eine Ratifikation in nächster Zukunft nicht auf. Ein Beitritt unseres Landes zu diesem Übereinkommen, der von den künftigen Entwicklungen in den anderen Mitgliedstaaten des Europarates abhängen wird, ist umso weniger dringlich, als die schweizerischen Behörden bereits für die Verfolgung gewisser Verstösse im Strassenverkehr zuständig sind, die von Schweizern wie auch von in der Schweiz wohnhaften Ausländern im Ausland begangen werden (Art. 101 SVG; SR 741.01).

3844

4.7.3

Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) (STE 070)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Georgien, Island, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, San Marino, Schweden, Spanien, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Moldova, Portugal und Slowenien

In Kraft getreten:

26. Juli 1974

Nach diesem Übereinkommen ist jeder Vertragsstaat für den Vollzug eines in einem anderen Vertragsstaat gefällten Strafurteils zuständig, wenn er von diesem darum ersucht wird. Dies unter der Voraussetzung, dass das Vergehen, für welches die Strafe ausgesprochen wurde, auch nach der Gesetzgebung des ersuchten Staates strafbar ist und das im ersuchenden Staat gefällte Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Die Regelung des Übereinkommens weicht in zahlreichen Punkten von derjenigen im IRSG (SR 351.1) ab. Hinzu kommt, dass sich das im Übereinkommen vorgesehene Vollzugssystem von demjenigen anderer Übereinkommen (z.B. STE 052) unterscheidet und die Anwendungsfälle zwischen den Vertragsstaaten nicht besonders zahlreich sind. In Anbetracht des geringen Erfolges des Übereinkommens drängt sich eine Ratifikation vorderhand nicht auf.

4.7.4

Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) (STE 071)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Italien und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande und Österreich

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Nach diesem Übereinkommen kann ein Vertragsstaat aufgefordert werden, eine minderjährige Person zurückzuführen, wenn diese gegen den Willen des Inhabers der elterlichen Sorge auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anwesend ist, wenn ihre Anwesenheit mit Schutz- oder Umerziehungsmassnahmen im ersuchenden Staat unvereinbar ist oder wenn die Anwesenheit im ersuchenden Staat wegen eines laufenden Verfahrens notwendig ist.

Für die Mehrheit der Mitgliedstaaten des Europarates ist dieses Übereinkommen, namentlich wegen der Umständlichkeit der Verfahren, die es vorsieht, nicht annehmbar. Selbst nach Ansicht des Sekretariats des Europarates ist dieses Rechtsinstrument zu ehrgeizig. Darüber hinaus sind einige seiner Bestimmungen unvereinbar 3845

mit dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (SR 0.211.231.01), das für die Schweiz am 4. Februar 1969 in Kraft getreten ist.

Da das Übereinkommen bis heute nur von zwei Staaten ratifiziert wurde, ist das Sekretariat des Europarates der Ansicht, dass es wohl nie in Kraft treten wird. Unter diesen Umständen kann die Schweiz auf eine Ratifikation verzichten.

4.7.5

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) (STE 073)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Lettland, Liechtenstein, Niederlande, Norwegen, Österreich, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine und Zypern

Unterzeichnet von:

Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldova, Portugal, Russland, Slowenien und Ungarn

In Kraft getreten:

30. März 1978

Dieses Übereinkommen soll es jedem Vertragsstaat ermöglichen, auf Anfrage eines anderen Vertragsstaates jeden Verstoss, auf den das Strafgesetz jenes Staates anwendbar wäre, nach eigenem Strafgesetz zu verfolgen.

Bis jetzt ist das Übereinkommen von relativ wenigen Staaten ratifiziert worden. Es regelt eine äusserst komplexe Materie, die innerstaatliche Gesetzesanpassungen bedingt und erhebliche Anwendungsschwierigkeiten schafft. Im Übrigen weicht die im Übereinkommen vorgesehene Regelung in mehreren Punkten vom IRSG (SR 351.1) ab. Es scheint deshalb ratsam, die weitere Entwicklung in den Mitgliedstaaten des Europarates abzuwarten.

4.7.6

Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) (STE 082)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Belgien, Niederlande und Rumänien

Unterzeichnet von:

Frankreich

In Kraft getreten:

27. Juni 2003

3846

Auf Grund dieses Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsstaaten, Massnahmen zu ergreifen, welche die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, in gewissen völkerrechtlichen Verträgen aufgeführte Kriegsverbrechen sowie ähnliche Verletzungen des Kriegsrechts der Verjährung entziehen.

Dieses Übereinkommen ist nur von 3 Staaten ratifiziert worden. Der Grundsatz der Unverjährbarkeit ist bereits in den meisten nationalen Gesetzgebungen verankert. Im Übrigen hat die Schweiz den Anforderungen des Übereinkommens Genüge getan, indem sie dem Strafgesetzbuch den Artikel 75bis und dem Militärstrafgesetzbuch den Artikel 56bis beigefügt hat, die beide die Unverjährbarkeit der vom Übereinkommen genannten Verbrechen vorsehen (vgl. Art. 109 Abs. 2 IRSG, SR 351.1). Die Ratifikation dieses Instrumentes ist daher an sich nicht mehr notwendig. Indes kann die Frage der Opportunität eines Beitritts im Rahmen der Vorlage zu den ergänzenden Massnahmen zur Umsetzung des Römer Statuts des internationalen Strafgerichtshofs noch einmal geprüft werden.

4.7.7

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) (STE 099)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Malta und Schweiz

In Kraft getreten:

12. April 1982

Dieses Zusatzprotokoll beseitigt die vom Übereinkommen gebotene Möglichkeit, die Rechtshilfe für fiskalische Straftaten zu verweigern, und erweitert die internationale Zusammenarbeit bei der Zustellung von Akten betreffend den Vollzug einer Strafe oder ähnlicher Massnahmen (bedingter Strafvollzug, bedingte Entlassung, aufgeschobener oder unterbrochener Strafvollzug). Schliesslich ergänzt es den Austausch von Auskünften betreffend das Strafregister.

Die eidgenössischen Räte haben dieses Protokoll am 4. Oktober 1985 mit dem Vorbehalt genehmigt, Kapitel 1 (Rechtshilfe in Fiskalsachen) werde nicht angenommen. Ohne Annahme dieses Kapitels, welches das Kernstück des Instrumentes ist, würde das Zusatzprotokoll praktisch seiner Substanz entleert. Die im Sinne der eidgenössischen Räte beschlossene Ratifikation könnte ferner zu Anwendungsschwierigkeiten in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 IRSG (SR 351.1) führen, weil die Schweiz jede Rechtshilfe für fiskalische Straftaten verweigern müsste. Diese Gründe haben den Bundesrat bewogen, vorderhand auf die Ratifikation des Zusatzprotokolls zu verzichten. Es gilt, das weitere Vorgehen mit der Politik der Schweiz im Verhältnis zur EU abzustimmen.

3847

4.7.8

Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) (STE 101)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Aserbaidschan, Dänemark, Deutschland, Island, Italien, Luxemburg, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Tschechische Republik und Zypern

Unterzeichnet von:

Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Malta, Polen, Russland, Spanien und Türkei

In Kraft getreten:

1. Juli 1982

Irland,

Das Übereinkommen soll die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen in den Fällen regeln, in welchen die Waffen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates an Personen verkauft, übergeben oder abgetreten werden, die in einem anderen Staat ihren Wohnsitz haben, oder wenn eine Waffe auf Dauer in ein anderes Land übergeführt wird, ohne dass der Besitzer wechselt.

Das aktuelle Waffengesetz, in Kraft getreten am 1. Januar 1999, zielt auf Grund seines verfassungsrechtlichen Auftrags klar auf die blosse Verhinderung von Waffen- und Munitionsmissbrauch ab und regelt die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen nur in diesem beschränkten Rahmen. Ob die laufende Teilrevision des Waffengesetzes zu einer Erfassung des Waffenbesitzes führt, ist zurzeit noch offen.

Die Ratifikation dieses Übereinkommens würde die Schweiz verpflichten, auf ihrem Hoheitsgebiet ein sehr viel enger geknüpftes Waffen- und Munitionskontrollnetz einzuführen, als dies im Waffengesetz vorgesehen ist. Aus diesen Gründen sieht sich die Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt gezwungen, von einer Ratifikation abzusehen.

4.7.9

Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Artikel 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) (STE 156)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Deutschland, Lettland, Litauen, Norwegen, Österreich, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Estland, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Malta, Schweden und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

1. Mai 2000

Da die Schweiz nicht an ein Meer angrenzt, ist die Ratifikation des Abkommens nicht von erster Dringlichkeit. Nach Ratifikation des UNO-Übereinkommens von 1988 über den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln könnte aber die Frage 3848

der Ratifikation des Abkommens unter dem Gesichtspunkt der Solidarität mit der internationalen Gemeinschaft im Kampf gegen den Handel mit Betäubungsmitteln erneut geprüft werden.

4.7.10

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) (STE 167)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Georgien, Island, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Schweden, Serbien und Montenegro, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Moldova, Portugal, San Marino und Schweiz

In Kraft getreten:

1. Juni 2000

Das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen STE 112 enthält Regeln für die Übertragung der Strafvollstreckung, einerseits von verurteilten Personen, die aus dem Urteilsstaat in den Heimatstaat geflohen sind, und andererseits von verurteilten Personen, die auf Grund der Verurteilung ausgewiesen oder abgeschoben werden. In diesen beiden Fällen können die Vertragsstaaten von der Zustimmung der verurteilten Person zur Überstellung absehen.

Das Protokoll wurde vom Zweitrat der Bundesversammlung im Dezember 2003 genehmigt. Vor allem aus politischen und praktischen Erwägungen ist es wichtig, dieses Instrument schnell zu ratifizieren.

4.7.11

Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) (STE 172)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Estland

Unterzeichnet von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien und Schweden

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Schwere Beeinträchtigungen der Umwelt sollen gemäss Konvention mit angemessenen Strafen bedroht werden. Darüber hinaus will die Konvention die nationalen Gesetzgebungen im Gebiet des Umweltstrafrechts harmonisieren und die internationale Zusammenarbeit fördern.

3849

Die Aussenpolitische Kommission des Nationalrates hat mit Postulat vom 15. Februar 2000 den Bundesrat eingeladen, die notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen für die Unterzeichnung und Ratifikation der Konvention abzuklären.

Die verschiedenen Bundesgesetze zum Schutz der Umwelt sehen zahlreiche Strafbestimmungen vor, durch welche die Urheber von Umweltdelikten mit angemessenen Strafen bedroht werden. In einigen Bereichen würde die Ratifikation der Konvention jedoch eine Ergänzung der Gesetzgebung sowie das Anbringen von Vorbehalten bedingen. Das schweizerische Strafrecht kennt seit Herbst 2003 die Strafbarkeit von juristischen Personen, womit der Konvention diesbezüglich Genüge getan werden sollte.

Angesichts der notwendigen gesetzgeberischen Anpassungen sowie des Umstandes, dass bisher nur ein Land die Konvention ratifiziert hat, ist die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die Schweiz nicht vordringlich.

4.7.12

Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) (STE 173)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Albanien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Grossbritannien, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Serbien und Montenegro, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn und Zypern

Unterzeichnet von:

Andorra, Armenien, Belarus, Deutschland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Mexiko, Österreich, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Ukraine und Vereinigte Staaten

In Kraft getreten:

1. Juli 2002

Die Konvention enthält detaillierte Verpflichtungen zur umfassenden Bestrafung sowohl der innerstaatlichen wie auch der grenzüberschreitenden Korruption. Neben der aktiven und passiven Bestechung von in- und ausländischen Parlamentariern, Richtern und Amtsträgern muss u.a. auch die private Bestechung kriminalisiert werden.

Am 14. Februar 2001 beschloss der Bundesrat die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und beauftragte das EJPD mit der Ausarbeitung eines Botschaftsentwurfs.

Im August 2003 wurde eine entsprechende Vorlage in die Vernehmlassung gegeben.

Es ist vorgesehen, das Übereinkommen noch in der ersten Hälfte der Legislatur zu ratifizieren.

3850

4.7.13

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) (STE 179)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Albanien, Dänemark, Estland, Lettland und Schweden

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan, Belgien, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Litauen, Luxemburg, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

1. September 2002

Gegenstand dieses Zusatzprotokolls ist die Ergänzung der Vorschriften des oben erwähnten Europäischen Übereinkommens mit dem Ziel, eine bessere Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und eine erhöhte Effizienz des Verfahrens zu erreichen. Insbesondere verpflichten sich die Vertragsparteien, die Deckung der Kosten von allfälligen Dolmetscherinnen und Dolmetschern bzw. Übersetzerinnen und Übersetzern zu sichern, um eine gute Kommunikation zwischen der gesuchstellenden Person und ihrem Anwalt bzw. ihrer Anwältin zu erlauben.

Bei der Behandlung der wenigen ein- und ausgehenden Gesuche im Rahmen des in Frage stehenden Europäischen Übereinkommens wendet die Schweiz bereits die Regeln einer effizienten Zusammenarbeit an, die durch das Zusatzprotokoll eingeführt werden. Da einerseits die Kantone insbesondere zur Frage der Dolmetsch- und Übersetzungskosten noch konsultiert werden müssen und anderseits die praktische Substanz des Zusatzprotokolls eher gering ist, ist seine Unterzeichnung durch unser Land nicht als prioritär einzustufen.

4.7.14

Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) (STE 182)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Albanien, Dänemark, Lettland und Polen

Unterzeichnet von:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Litauen, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Ukraine, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

1. Februar 2004

Das Protokoll soll die Staaten besser in die Lage versetzen, auf die grenzüberschreitende Kriminalität im Lichte sozialer und politischer Entwicklungen in Europa und der technologischen Entwicklung in der Welt zu reagieren. Es will das Übereinkommen von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und das Zusatzprotokoll von 1978 verbessern und ergänzen. Vor allem soll die Reihe von Situationen, in denen um Rechtshilfe nachgesucht werden kann, ausgeweitet werden; die Rechtshilfe soll

3851

leichter, schneller und flexibler erfolgen. Ausserdem berücksichtigt das Protokoll die Erfordernisse des Datenschutzes bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Das Protokoll ist vom Parlament in der Frühjahrssession 2004 genehmigt worden.

Dies ermöglicht es, dieses Instrument schnell zu ratifizieren und den neuen Standard des Europarates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen zu übernehmen.

4.7.15

Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) (STE 185)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Albanien, Estland, Kroatien, Litauen und Ungarn

Unterzeichnet von:

Armenien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Ukraine und Zypern

In Kraft getreten:

1. Juli 2004

Die Europaratskonvention über die Cyber-Kriminalität ist das erste internationale Übereinkommen, welches sich der Kriminalität im Internet widmet. Die Vertragsstaaten werden konkret verpflichtet, ihr Straf- und Strafprozessrecht sowie die Bestimmungen über die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen der fortgeschrittenen Informationstechnologie anzupassen.

Die Konvention wurde von der Schweiz im November 2001 unterzeichnet. Es stellt sich die Frage, inwieweit bei der Umsetzung der Konvention eine umfassende Anpassung des materiellen und prozessualen Rechts vorgenommen werden soll oder ob ein pragmatischer Ansatz verfolgt wird, wobei auch für diesen Fall ein (geringerer) gesetzgeberischer Anpassungsbedarf entsteht. Das Übereinkommen ist für die Schweiz von Interesse, Die Umsetzungsarbeiten müssen allerdings in Abstimmung mit dem noch nicht veröffentlichten Bericht der Arbeitsgruppe «Netzwerkkriminalität» des EJPD sowie mit den laufenden Arbeiten an der vereinheitlichten schweizerischen Strafprozessordnung erfolgen.

3852

4.7.16

Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) (STE 189)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Albanien, Armenien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Kroatien, Luxemburg, Malta, Moldova, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz und Slowenien

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll gegen Rassismus und Xenophobie wurde als länderübergreifendes Instrument im Kampf gegen Rassismus auf Netzwerken erarbeitet. Unter Strafe gestellt werden sollen mittels eines Computersystems begangene Handlungen wie das Verbreiten von rassistischem Material, rassistische Drohung, die öffentliche Beleidigung aus rassistischen Motiven sowie das Leugnen und Verharmlosen von Völkermord. Im Übrigen verweist das Zusatzprotokoll auf die Bestimmungen der Konvention über die Cyber-Kriminalität, so namentlich bezüglich Verfahrensrecht, Rechtshilfe und Auslieferung. Das Zusatzprotokoll steht denjenigen Staaten zur Ratifikation offen, welche die Konvention über die Cyber-Kriminalität (STE 185) ratifiziert haben.

Die schweizerische Rechtsordnung steht mit dem Inhalt des Zusatzprotokolls weitgehend in Einklang. Eine Anpassung des Rassismus-Straftatbestandes von Artikel 261bis StGB ist nicht notwendig. Die Ratifikation des Zusatzprotokolls erfolgt im Zuge der Umsetzung der zugrundeliegenden Konvention.

4.7.17

Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003) (STE 190)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Armenien, Bulgarien und Norwegen

Unterzeichnet von:

Albanien, Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowenien, Spanien, Türkei, Ukraine, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Parteien von STE 090 noch nicht erfolgt ist

3853

Im Hinblick auf den Kampf gegen die Kriminalität hat der Europarat seine Instrumente für den Kampf gegen den Terrorismus geprüft und auf den neusten Stand gebracht, indem er ein Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus vorgelegt hat. Dieses Protokoll ergänzt das Übereinkommen, indem es dieses unter Berücksichtigung der geeigneten, im Rahmen der UNO geltenden Instrumente erweitert.

Das Protokoll stellt ein wirksames Instrument im Kampf gegen den Terrorismus dar.

Vor allem aus politischen Erwägungen ist es wichtig, dieses Instrument schnell zu ratifizieren, um deutlich zu machen, dass die Schweiz entschlossen gegen den Terrorismus vorgeht.

4.7.18

Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) (STE 191)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Grossbritannien und Norwegen

Unterzeichnet von:

Albanien, Armenien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Moldova, Niederlande, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Slowenien, Ukraine, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen erforderlich sind

Das Zusatzprotokoll ergänzt die Strafrechtskonvention gegen die Korruption (vgl.

Ziff. 4.7.12) bezüglich der Bestechung von Geschworenen und von Schiedsrichtern, die in Rechtsstreitigkeiten entscheiden. Da diese Randbereiche vom schweizerischen Korruptionsstrafrecht vollumfänglich abgedeckt werden, erfordert die Ratifikation des Zusatzprotokolls im Verhältnis zu derjenigen der Konvention keinerlei zusätzliche innerstaatliche Massnahmen und kann deshalb gleichzeitig mit jener erfolgen.

4.8

Kultur und Sport

4.8.1

Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) (STE 119)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Griechenland, Italien, Liechtenstein, Portugal, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 3 Ratifikationen erforderlich sind

Das Übereinkommen hat zum Zweck, jeglichen Verstoss gegen Kulturgüter zu verhindern und damit den Schutz des europäischen Kulturgutes zu gewährleisten.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Kulturgüter zu schützen, sie allenfalls 3854

dem Ursprungsland zurückzugeben und jeglichen Verstoss in diesem Bereich strafrechtlich zu verfolgen.

Das Übereinkommen ist nie in Kraft getreten, da es von keinem Staat ratifiziert worden ist. Auf nationaler Ebene konzentriert sich die Schweiz auf die im Rahmen von UNESCO und Unidroit vorhandenen Instrumente.

4.8.2

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) (STE 188)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Aserbaidschan, Dänemark, Island, Lettland, Monaco, Norwegen, Österreich, Schweden und Tunesien

Unterzeichnet von:

Armenien, Bosnien und Herzegowina, Finnland, Italien, Kanada, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Portugal, Schweiz, Slowakei, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn und Zypern

In Kraft getreten:

1. April 2004

In diesem Zusatzprotokoll, das auf Grund der Entwicklung im Bereich der Dopingbekämpfung ausgearbeitet wurde, wird die wichtige Rolle der Welt-Anti-DopingAgentur (WADA) genau beschrieben. Damit erhält die WADA die Möglichkeit, in den Mitgliedstaaten selber Kontrollen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Die Abstimmung mit den Tätigkeiten der WADA erfolgt jeweils im Rahmen der zweimal jährlich stattfindenden Sitzungen der Begleitenden Folgegruppe zur Dopingkonvention.

Der Bundesrat hat am 12. Februar 2003 der Unterzeichnung des Zusatzprotokolls zugestimmt und das zuständige Departement beauftragt, eine Botschaft zuhanden der eidgenössischen Räte vorzulegen. Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 28. Februar 2003, vorbehältlich der Ratifikation, unterzeichnet. Der Bundesrat hat die Botschaft zum Zusatzprotokoll am 29. Oktober 2003 genehmigt (BBl 2003 7751). Der Ständerat hat das Zusatzprotokoll in der Frühjahrssession 2004 behandelt, der Nationalrat wird es in der Sommersession 2004 behandeln. Das Zusatzprotokoll sollte für die Schweiz 2004 in Kraft treten.

3855

4.9

Radio und Fernsehen

4.9.1

Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) (STE 027)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Israel, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Spanien, Tunesien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Italien

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

Das Abkommen soll den Austausch von Fernsehfilmen zwischen den Vertragsstaaten erleichtern. Die Fernsehanstalten der Vertragsstaaten sollen sich gegenseitig ermächtigen können, Filme zu verwenden und auszustrahlen, die sie selber produziert haben. Diese Bewilligungen sind nur in dem Masse eingeschränkt, in welchem die Autoren und andere Personen, die bei der Entstehung des Films mitgewirkt haben, dies ausdrücklich in ihren Verträgen mit der für die Produktion verantwortlichen Anstalt vorgesehen haben.

Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die meisten Organisationen, die sich geäussert haben, eine Ratifizierung befürworten, obwohl einige bemerkten, dass das Abkommen eigentlich überholt sei. Die Zweckmässigkeit der Ratifizierung wird im Rahmen der laufenden Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes (URG) eingehend geprüft. Dabei ist auch den Arbeiten der WIPO betreffend den Schutz von Sendeanstalten Rechnung zu tragen.

4.9.2

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) (STE 034)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

In Kraft getreten:

1. Juli 1961

Dieses Abkommen gibt den Fernsehanstalten der Vertragsstaaten das Recht, für das gesamte Hoheitsgebiet der am Abkommen beteiligten Staaten die Wiederausstrahlung, die Übertragung über Draht, die audiovisuelle Aufzeichnung und andere Verwendungsarten ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten. Die Vertragsstaaten können diese geschützten Verwendungsarten bestimmten Vorbehalten unterstellen; sie können namentlich den Schutz der Übertragung über Draht vollständig ausschliessen.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

3856

4.9.3

Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) (STE 054)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von:

Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

24. März 1965

Das Protokoll zum Abkommen STE 034 zielt hauptsächlich darauf ab, den Vorbehalt betreffend die Übertragung der Fernsehsendungen anderer Vertragsstaaten über Draht einzuschränken. Höchstens die Hälfte dieser Sendungen kann in dem Staat, der den Vorbehalt anbringt, durch Drahtnetze frei verteilt werden; die andere Hälfte ist der Bewilligung der Sendeanstalt unterworfen. Das Protokoll verpflichtet ausserdem die am Abkommen beteiligten Staaten, dem Römer Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen bis zum 1. Januar 1975 beizutreten, andernfalls können sie dem erwähnten Abkommen STE 034 nicht mehr angehören.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

4.9.4

Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) (STE 081)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Luxemburg

In Kraft getreten:

31. Dezember 1974

Dieses Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die am Abkommen STE 034 beteiligten Staaten dem Römer Abkommen von 1961 über die so genannten «verwandten Schutzrechte» beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens STE 034 zu bleiben, bis zum 1. Januar 1985. Da diese Frist mit dem zweiten (STE 113) sowie dem dritten Zusatzprotokoll (STE 131) erneut verlängert worden ist, ist ein Beitritt der Schweiz zu diesem Protokoll nicht mehr vorgesehen.

3857

4.9.5

Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) (STE 113)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden, Spanien, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Griechenland

In Kraft getreten:

1. Januar 1985

Dieses zweite Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die Vertragsstaaten des Abkommens STE 034 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens STE 034 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1990.

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.6.

4.9.6

Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) (STE 131)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Dänemark, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien

In Kraft getreten:

noch nicht, da die Ratifikation durch alle Vertragsstaaten von STE 034 erforderlich ist

Dieses dritte Zusatzprotokoll verlängert die Frist, innerhalb deren die Vertragsstaaten des Abkommens STE 034 dem Römer Abkommen von 1961 beitreten müssen, um Vertragsstaat des Abkommens STE 034 bleiben oder werden zu können, bis zum 1. Januar 1995.

Der Einbezug der verwandten Schutzrechte ins neue Urheberrechtsgesetz (URG) hat es der Schweiz erlaubt, mit Wirkung ab 24. September 1993 dem Römer Abkommen beizutreten. Damit erfüllt die Schweiz grundsätzlich die Voraussetzungen für den Beitritt zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen.

Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die meisten Organisationen, die sich geäussert haben, eine Ratifizierung befürworten, obwohl einige Stimmen auf Schwierigkeiten in Bezug auf das URG verwiesen haben. Die Zweckmässigkeit der Ratifizierung des Abkommens (STE 034) und der Zusatzprotokolle (STE 054, 113 und 131) wird in der laufenden Teilrevision des URG eingehend geprüft. Dabei ist auch den Arbeiten der WIPO betreffend den Schutz von Sendeanstalten Rechnung zu tragen.

3858

4.9.7

Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) (STE 153)

Priorität für die Schweiz:

B/C

Ratifiziert von:

Norwegen und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Grossbritannien, Luxemburg, San Marino, Schweiz, Spanien und EWG

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 7 Ratifikationen (wovon 5 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Abkommen schafft Klarheit bezüglich des anwendbaren Rechts bei grenzüberschreitenden Satellitensendungen und gewährleistet die Einhaltung eines gewissen Schutzniveaus für Urheber- und verwandte Schutzrechte. Es ergänzt auch das von der Schweiz bereits ratifizierte Abkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, indem es die urheber- und leistungsschutzrechtlichen Fragen regelt, die sich in diesem Zusammenhang stellen (siehe STE 171 unter Ziff. 4.9.8).

Die Schweiz hat dieses Abkommen unterzeichnet. Die Vernehmlassung, die Ende 1996 bei den interessierten Kreisen durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass die meisten Organisationen, die sich geäussert haben, eine Ratifizierung befürworten. Die Zweckmässigkeit der Ratifizierung wird in der laufenden Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes eingehend geprüft. Dabei ist auch den Arbeiten der WIPO betreffend den Schutz von Sendeanstalten Rechnung zu tragen.

4.9.8

Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001) (STE 178)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Bulgarien, Moldova, Niederlande, Rumänien und Zypern

Unterzeichnet von:

Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Russland und Schweiz

In Kraft getreten:

1. Juli 2003

Das Übereinkommen des Europarates über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten bezweckt die Regelung eines wichtigen aktuellen Problems des audiovisuellen Sektors in Europa: des unberechtigten Zugangs zu verschlüsselten Diensten.

Der Zugang zu solchen verschlüsselten Diensten (vor allem Fernsehen) wird in der Regel gegen Entgelt bereitgestellt. Die Piraterie oder der unberechtigte Zugang zu solchen Programmen schädigt nicht nur die Interessen der Betreiber, sondern auch diejenigen der Kulturschaffenden und der Inhaber von Rechten. Dies kann schliess3859

lich Auswirkungen auf die gesamte Medienbranche und die Programmvielfalt haben. Das Übereinkommen umfasst harmonisierte Begriffsbestimmungen der Zuwiderhandlungen und der entsprechenden Sanktionen. Zudem wird die Problematik der ­ in diesem Bereich entscheidenden ­ internationalen Zusammenarbeit und der Beilegung von Streitigkeiten geregelt.

Da trotz aller technischen Mittel für den Selbstschutz die Gefahr des unberechtigten Zugangs oder der Fälschung besteht, drängte sich die Schaffung eines gesamteuropäischen Rechtsinstruments zum Schutz solcher Dienste auf. Sie geniesst vor dem Hintergrund der technischen und marktwirtschaftlichen Entwicklungen im audiovisuellen Sektor hohe Priorität.

4.9.9

Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) (STE 180)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Europäische Gemeinschaft

Unterzeichnet von:

Bosnien und Herzegowina

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon mindestens eine von einem Nicht-Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums) erforderlich sind

Dieses in enger Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Kommission ausgearbeitete Übereinkommen bezweckt die Schaffung eines Systems rechtlicher Information und Zusammenarbeit im Bereich der neuen Kommunikationsdienste. Die Anwendung der Richtlinie 98/48/EG soll über die Europäische Union hinaus auf ganz Europa ausgedehnt werden. Der Europarat soll in die Lage versetzt werden, als Anlauf- und Sammelstelle für Gesetzesentwürfe zu Dienstleistungen im Rahmen der Informationsgesellschaft zu dienen. Damit soll eine möglichst einheitliche Regelung von Onlinediensten in ganz Europa sichergestellt werden. Das Übereinkommen ist bis jetzt erst von einem Mitgliedstaat unterzeichnet worden. Die Schweiz beabsichtigt zurzeit nicht, dem Übereinkommen beizutreten.

3860

4.9.10

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001) (STE 181)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Deutschland, Litauen, Schweden, Slowakei, Tschechische Republik und Zypern

Unterzeichnet von:

Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweiz, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

1. Juli 2004

Dieses Protokoll regelt die Befugnisse der unabhängigen Datenschutzkontrollbehörden und die grenzüberschreitende Datenbekanntgabe an Empfängerinnen und Empfänger, die dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht unterliegen. Ein Staat kann das Zusatzprotokoll nur unterzeichnen oder ratifizieren, wenn er auch das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert hat.

Die Schweiz hat das Zusatzprotokoll am 17. Oktober 2002 unterzeichnet. Der Bundesrat hat die Botschaft betreffend den Beitritt zum Zusatzprotokoll am 19. Februar 2003 verabschiedet (BBl 2003 2101).

4.9.11

Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) (STE 183)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Litauen und Monaco

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Island, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Türkei und Ungarn

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Die wichtigste Bestimmung des Übereinkommens und des Protokolls ist die grundsätzliche gesetzliche Pflicht in jedem Unterzeichnerstaat, eine Kopie von allem Filmmaterial und jeder Koproduktion, soweit diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, zu hinterlegen. Diese Hinterlegungspflicht erfordert nicht nur die Hinterlegung einer Referenzkopie bei einer dafür amtlich bestimmten Archivstelle, sondern schliesst auch die Pflicht zur Pflege und erforderlichenfalls zur Konservierung des Filmmaterials ein. Ferner muss das hinterlegte Filmmaterial für Hochschulund Forschungszwecke im Rahmen der nationalen oder internationalen urheberrechtlichen Bestimmungen zugänglich sein. Wegen fehlender finanzieller Mittel beabsichtigt die Schweiz zurzeit nicht, dem Übereinkommen und dem Protokoll beizutreten.

3861

4.9.12

Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) (STE 184)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Litauen und Monaco

Unterzeichnet von:

Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Island, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Weitere Angaben unter Ziffer 4.9.11.

4.10

Öffentliche Gesundheit

4.10.1

Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) (STE 020)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

Portugal

In Kraft getreten:

1. Januar 1956

Dieses Abkommen ermöglicht den Kriegsversehrten der Vertragsstaaten, in den Genuss medizinischer Behandlung zu kommen, die sie in ihrem eigenen Land nicht erhalten können.

Für unser Land, das im letzten Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.10.2

Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) (STE 040)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg und Niederlande

Unterzeichnet von:

Dänemark und Österreich

In Kraft getreten:

27. Dezember 1963

3862

Dieses Übereinkommen schafft Erleichterungen bei der Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen von Kriegsversehrten, die sich in einem anderen Vertragsstaat aufhalten.

Für unser Land, das im letzten Jahrhundert an keinem Krieg beteiligt war, ist dieses Übereinkommen von geringer Bedeutung.

4.11

Soziale Fragen

4.11.1

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 012 und STE 012A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Weitere Angaben unter Ziffer 4.11.2.

4.11.2

Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) (STE 013 und STE 013A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Zypern

Unterzeichnet von:

­

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Das erste Vorläufige Abkommen (STE 012) findet Anwendung auf die Gesetze und Regelungen der Vertragsparteien betreffend die Leistungen bei Alter, Invalidität und an Hinterbliebene. Das zweite Vorläufige Abkommen (STE 013) gilt für die Gesetze und Regelungen, die sich auf die Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten und auf die Familienzulagen beziehen.

3863

Die Vorläufigen Abkommen sehen die Gleichbehandlung der eigenen Staatsangehörigen und der Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien hinsichtlich der innerstaatlichen Gesetzgebung vor und die Ausdehnung der Vorteile aus zwei- oder mehrseitigen Abkommen auf die Staatsangehörigen aller Vertragsparteien.

Die Zusatzprotokolle (STE 012A und 013A) dehnen die Bestimmungen der Vorläufigen Abkommen auf Flüchtlinge aus.

Wie bereits aus ihrem Namen hervorgeht, wurden die Vorläufigen Abkommen von Anfang an als provisorische Rechtsinstrumente konzipiert. Sie wurden in Erwartung des Abschlusses eines generellen Abkommens ausgearbeitet, was mit der Annahme des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (STE 078) im Jahre 1972 in die Tat umgesetzt wurde (s. unter Ziff. 4.11.7).

4.11.3

Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953) (STE 014 und STE 014A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta (dieses Land hat die Konvention ratifiziert, jedoch das Zusatzprotokoll nur unterzeichnet), Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Estland

In Kraft getreten:

1. Juli 1954

Nach dem Europäischen Fürsorgeabkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, bedürftige Staatsangehörige anderer Vertragsparteien, die auf ihrem Hoheitsgebiet ihren geregelten Aufenthalt haben, zu den gleichen Bedingungen zu unterstützen wie ihre eigenen Staatsangehörigen. Die Unterstützung bedürftiger ausländischer Staatsangehöriger hat an ihrem Wohnort zu erfolgen, und es kann keine Rückerstattung der Fürsorgekosten von ihrem Heimatstaat verlangt werden. Im Übrigen dürfen Staatsangehörige einer anderen Vertragspartei nicht allein wegen Hilfsbedürftigkeit zurückgeschafft werden. Die Rückschaffung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die im Abkommen festgelegt sind.

Das Zusatzprotokoll (STE 014A) dehnt die Bestimmungen des Abkommens auf Flüchtlinge aus.

Für die Sozialfürsorge sind die Kantone zuständig. Im Übrigen hängt die allfällige Ratifikation des Europäischen Fürsorgeabkommens von der Sache her von der Ratifikation der Europäischen Sozialcharta ab, insbesondere von der Annahme ihres Artikels 13. Die im Fürsorgeabkommen vorgesehenen Verpflichtungen sind nämlich dieselben wie diejenigen von Artikel 13 der Sozialcharta; Absatz 4 dieses Artikels bezieht sich übrigens ausdrücklich auf das Fürsorgeabkommen.

3864

4.11.4

Europäisches Übereinkommen über gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) (STE 038)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Dänemark, Grossbritannien, Irland, Italien, Norwegen, Schweden und Türkei

Unterzeichnet von:

Deutschland, Griechenland und Luxemburg

In Kraft getreten:

15. Juni 1962

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die in anderen Ländern verfügbaren Spezialbehandlungen und klimatischen Einrichtungen denjenigen Personen zugänglich zu machen, die zwar medizinische Leistungen von Sozialversicherungssystemen, von Systemen der Sozial- und Gesundheitsfürsorge oder von Systemen zum Schutze von Kriegsopfern beziehen können, in ihrem Aufenthaltsland aber keine angemessene Behandlung erhalten können.

Seit dem Inkrafttreten des mit der EG abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr und des revidierten EFTA-Abkommens (1. Juni 2002) nimmt die Schweiz an dem EU-Koordinationssystem teil (EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Eine Bestimmung der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor, dass ein Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates begeben kann, um dort eine seinem Zustand angemessene Behandlung zu erhalten, nachdem er vom zuständigen Träger die Genehmigung hierzu erhalten hat. Die Schweiz wirkt bei dieser Regelung mit und wünscht nicht, weitergehende Verpflichtungen einzugehen.

4.11.5

Protokoll zur Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) (STE 048A)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Belgien, Deutschland, Luxemburg, Norwegen, Portugal und Schweden

Unterzeichnet von:

Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Tschechische Republik und Türkei

In Kraft getreten:

17. März 1968

Niederlande,

Wie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (STE 048), welche die Schweiz am 16. September 1977 ratifizierte, ist auch das Protokoll ein Rechtsinstrument, das auf die Entwicklung der Sozialen Sicherheit in den Vertragsstaaten abzielt. Es sieht ein höheres Niveau von Leistungen der sozialen Sicherheit vor als die Europäische Ordnung.

Um das Protokoll ratifizieren zu können, muss ein Staat wenigstens acht Teile annehmen. Die schweizerische Gesetzgebung genügt zwar den Anforderungen des Protokolls in Bezug auf Leistungen für Alter (Teil V), Invalidität (Teil IX) sowie Leistungen an Hinterbliebene (Teil X). Es ist jedoch nicht möglich, Teil VI (Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten) und Teil VII (Familienleis3865

tungen) anzunehmen. Was die Teile II, III, IV und VIII (ärztliche Betreuung, Krankengeld, Leistungen für Arbeitslosigkeit und bei Mutterschaft) betrifft, so hat die Schweiz bereits bei der Europäischen Ordnung auf die Annahme verzichten müssen.

Umso mehr ist diese beim Protokoll ausgeschlossen. Da die Schweiz im gegenwärtigen Zeitpunkt also im besten Fall fünf der geforderten acht Teile des Protokolls (Teil V zählt für drei Teile) annehmen könnte, kommt eine Ratifikation dieses Instruments vorderhand nicht in Frage.

4.11.6

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) (STE 068)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, Norwegen und Spanien

Unterzeichnet von:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Moldova und Schweiz

In Kraft getreten:

30. Mai 1971

Das Übereinkommen regelt die Lebens- und Arbeitsbedingungen von au pair vermittelten Personen im Interesse sowohl der Aufgenommenen als auch ihrer Gastfamilien.

Unser Land anerkennt die Notwendigkeit geeigneter Schutzbestimmungen für diese Kategorie von Ausländerinnen und Ausländern und empfiehlt daher den Kantonen seit längerem, die Bestimmungen dieses Übereinkommens anzuwenden.

4.11.7

Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) (STE 078 und STE 078A)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Belgien, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Frankreich, Griechenland, Irland, Moldova und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

1. März 1977

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit (STE 078) bezweckt die Beseitigung der in den Gesetzgebungen über Soziale Sicherheit enthaltenen Diskriminierungen gegenüber den Wanderarbeitnehmern und ihren Familien, namentlich durch die Aufhebung des territorialen Charakters der gesetzlichen Bestimmungen.

Es umfasst im Weiteren Regelungen zur Koordinierung der verschiedenen Systeme der Sozialen Sicherheit. Das Übereinkommen verankert schliesslich die Gleichbehandlung und die Zusammenrechnung der nach den Gesetzgebungen zweier oder 3866

mehrerer Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten (Totalisierung) für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Rechts auf Leistungen der Sozialen Sicherheit.

Die Zusatzvereinbarung (STE 078A) enthält diejenigen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Übereinkommens notwendig sind. Sie dient auch als Leitfaden für die Rechtsvorschriften des Übereinkommens, die erst nach Abschluss zweiseitiger Abkommen anwendbar sind.

Das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit ist ein schwer anwendbares Rechtsinstrument. Es weist nämlich die Besonderheit auf, dass nur gewisse seiner Bestimmungen direkt anwendbar sind, während die anderen Bestimmungen nur dann direkt anwendbar sind, wenn zwei- oder mehrseitige Ad-hoc-Abkommen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen werden.

Unser Land zieht es grundsätzlich vor, auf dem Gebiet der Koordination von Sozialversicherungssystemen bilaterale Abkommen abzuschliessen, die besser auf die spezifischen Bedürfnisse der Vertragspartner zugeschnitten sind. Im Übrigen nimmt die Schweiz seit dem Inkrafttreten des mit der EG abgeschlossenen Abkommens über den freien Personenverkehr und des revidierten EFTA-Abkommens (1. Juni 2002) am EU-Koordinationssystem teil (EG-Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72). Aus diesen Gründen besteht nicht die Absicht, das Europäische Übereinkommen über Soziale Sicherheit zu ratifizieren.

4.11.8

Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) (STE 154)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Portugal

Unterzeichnet von:

Griechenland, Luxemburg, Österreich und Tschechische Republik

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Das Ministerkomitee verabschiedete am 14. März 1994 das Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit und legte es am 11. Mai 1994 zur Unterzeichnung auf. Das Abkommen wird so abgeändert, dass der Geltungsbereich auf Nichtvertragsstaatsangehörige ausgeweitet wird. Ein Staat, der dieses Protokoll ratifiziert hat, hat jedoch die Möglichkeit, die Vorteile der Abkommensbestimmungen über die Gleichbehandlung und den Leistungsexport auf diejenigen Personen zu beschränken, die ursprünglich vom Abkommen abgedeckt waren. Da die Schweiz aus den oben erwähnten Gründen das Abkommen nicht ratifiziert hat, kommt die Ratifikation des Protokolls ebenfalls nicht in Frage.

3867

4.11.9

Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) (STE 093)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien und Türkei

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Griechenland, Luxemburg, Moldova und Ukraine

In Kraft getreten:

1. Mai 1983

Dieses Übereinkommen behandelt die hauptsächlichen Gesichtspunkte betreffend die Rechtsstellung der Wanderarbeiter, namentlich: Art der Anwerbung, ärztliche Untersuchung und Prüfung der beruflichen Eignung, Familienzusammenführung, Arbeitsbedingungen, Überweisung von Ersparnissen und soziale Sicherheit, Fürsorge und medizinische Versorgung, Vertragsablauf, Entlassung und Wiederbeschäftigung.

Unsere ausländerrechtliche Regelung stellt für den Beitritt zu diesem Übereinkommen das Haupthindernis dar, obwohl sich unsere Gesetzgebung seit einigen Jahren intensiv um eine Annäherung an die Bestimmungen des Übereinkommens bemüht.

Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens über den freien Personenverkehr im Juni 2002 erfüllt die schweizerische Gesetzgebung hinsichtlich der Angehörigen der EU- und der EFTA-Staaten die Anforderungen des Übereinkommens. Da indessen der geografische Geltungsbereich des Übereinkommens über die vom bilateralen Abkommen betroffenen Staaten hinausgeht, hat das Letztere selbst dann keinen direkten Einfluss auf die Frage des Beitritts zum Europäischen Übereinkommen, wenn man die allfällige Ausdehnung des bilateralen Abkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten mit berücksichtigt.

Übrigens sieht der Entwurf des künftigen Ausländergesetzes (AuG) ­ der gegenwärtig vom Parlament behandelt wird ­ für die Rechtsstellung der Drittstaatsangehörigen bedeutende Verbesserungen vor. Dessen ungeachtet enthält er jedoch nach wie vor Bestimmungen, die mit dem Europäischen Übereinkommen unvereinbar sind.

4.11.10

Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) (STE 139)

Priorität für die Schweiz:

C

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Türkei und Zypern

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 2 Ratifikationen erforderlich sind

Diese revidierte Ordnung sieht gegenüber der Europäischen Ordnung und ihrem Protokoll (STE 048) namentlich folgende Verbesserungen vor: Ausdehnung des persönlichen Geltungsbereichs; gewisse Verbesserungen in Bezug auf Art und Höhe 3868

der Leistungen; Vereinfachung der Bedingungen zur Eröffnung der Leistungsansprüche; Anpassung der in jenen beiden Instrumenten verwendeten Grundbegriffe der Sozialen Sicherheit an die seitherige Entwicklung.

Die Schweiz hat zwar fünf Teile der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit angenommen, sieht sich aber gegenwärtig nicht in der Lage, eine Ratifikation des dazugehörigen Protokolls vorzunehmen (vgl. STE 048A, Ziff. 4.11.5).

Um die Europäische Ordnung (revidiert) ratifizieren zu können, müssen die an der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit von 1964 beteiligten Staaten mindestens einen der Teile II­X der revidierten Ordnung annehmen.

Die revidierte Ordnung ist ein äusserst komplexes Rechtsinstrument und wurde trotz der Veröffentlichung eines erläuternden Berichts bisher von keinem Mitgliedstaat des Europarates ratifiziert.

4.11.11

Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) (STE 175)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

­

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan, Frankreich, Grossbritannien, Luxemburg, Rumänien, San Marino und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 5 Ratifikationen (wovon 4 von Mitgliedstaaten des Europarates) erforderlich sind

Das Übereinkommen betrifft Achtzehn- bis Fünfundzwanzigjährige, die als freiwillige Helfer für drei bis zwölf Monate ins Ausland gehen wollen. Dieser Text bildet die Grundlage dafür, dass junge Freiwillige in Europa einen eigenen Rechtsstatus erhalten und dass gewisse Probleme gelöst werden, die mit den Rechten und Pflichten der freiwilligen Helfer und den verschiedenen Partnern, wie den entsendenden und aufnehmenden Organisationen, zu tun haben (vorherige Information und Ausbildung, Pflicht zur Sozialversicherung, Unterbringung, Urlaub und Taschengeld).

Das Übereinkommen sieht vor, dass die freiwilligen Helfer ein Zeugnis bekommen, das die im Rahmen ihrer informellen Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten bestätigt.

Der Bundesrat ist bereit, die Möglichkeit einer mittelfristigen Ratifizierung des Übereinkommens ins Auge zu fassen, wobei dessen Unterzeichnung einen ersten wichtigen Schritt darstellen würde.

3869

4.12

Natur, Landschafts- und Umweltschutz

4.12.1

Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) (STE 115)

Priorität für die Schweiz:

D

Ratifiziert von:

Dänemark, Grossbritannien, Luxemburg, Niederlande und Spanien

Unterzeichnet von:

Deutschland und Schweiz

In Kraft getreten:

1. November 1984

Das Protokoll ändert das von der Schweiz am 21. November 1975 ratifizierte Übereinkommen STE 064 folgendermassen: Es weitet das Schutzziel auf den Menschen und die Umwelt aus, es definiert den Begriff «Detergens», es enthält Ausnahmebestimmungen für Anwendungsbereiche, in denen noch keine leicht abbaubaren Verbindungen entwickelt werden konnten, und es verpflichtet die Vertragsparteien, die Forschung auf diesem Gebiet voranzutreiben. Auf Grund von Richtlinien der EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit von Detergentien in den Mitgliedstaaten wurde das DetergentienÜbereinkommen zu Beginn der Achtzigerjahre neu formuliert. Der Inhalt des Abkommens wurde in verschärfter Form in die Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe aufgenommen (Anhänge 4.1 und 4.2 betreffend Wasch- und Reinigungsmittel). Zurzeit ist im Rahmen einer Totalrevision der Stoffverordnung im Gleichschritt mit der EU eine weitere Verschärfung der Detergentienvorschriften vorgesehen (Projekt Parchem; Vernehmlassung ChemikalienRisikoreduktions-Verordnung). Eine Ratifizierung ist deshalb nicht notwendig.

4.12.2

Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) (STE 176)

Priorität für die Schweiz:

B

Ratifiziert von:

Armenien, Dänemark, Irland, Kroatien, Litauen, Mazedonien, Moldova, Norwegen, Rumänien, San Marino, Slowenien und Türkei

Unterzeichnet von:

Aserbaidschan, Belgien, Bulgarien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik und Zypern

In Kraft getreten:

1. März 2004

Das Übereinkommen fordert die Behörden aller Ebenen auf, Massnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Planung der Landschaften zu entwickeln. Es bezieht sich auf alle Landschaften, ob Alltagslandschaften oder geschützte Landschaften.

Der Vertragstext sieht eine differenzierte, hinsichtlich der Massnahmen den jeweiligen landschaftlichen Eigenarten und Bedürfnissen angepasste Vorgehensweise vor.

Das Übereinkommen respektiert die bestehenden innerstaatlichen Zuständigkeits3870

ordnungen und räumt dem Subsidiaritätsprinzip einen hohen Stellenwert ein, ebenso der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Umsetzung des Übereinkommens wird durch bestehende Organe des Europarates begleitet. Das Übereinkommen sieht schliesslich einen Preis der Landschaft des Europarates vor, der einer lokalen oder regionalen Gebietskörperschaft oder Nichtregierungsorganisation für die Umsetzung zukunftsweisender und nachhaltiger Landschaftsmassnahmen verliehen werden kann.

Die Schweiz trägt mit dem bestehenden rechtlichen Instrumentarium bei Bund und Kantonen dem Übereinkommen bereits heute umfassend Rechnung. Seine Umsetzung erfordert keine zusätzlichen Ressourcen. Der Einstufung in die Priorität B erscheint damit zweckmässig.

4.12.3

Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003) (STE 193)

Priorität für die Schweiz:

A

Ratifiziert von:

Norwegen und Schweden

Unterzeichnet von:

Belgien, Deutschland, Finnland, Griechenland, Grossbritannien, Italien, Kroatien, Luxemburg, Moldova, Rumänien und Türkei

In Kraft getreten:

noch nicht, da dafür mindestens 4 Ratifikationen erforderlich sind

Beim vorliegenden Übereinkommen handelt sich um ein Rahmenübereinkommen, das die wesentlichen, für alle Tierarten geltenden Grundsätze festlegt. Es ersetzt das alte Übereinkommen zu diesem Thema (STE 065) aus dem Jahr 1968, das die Schweiz im Jahr 1970 ratifiziert hat und das bei Genehmigung des neuen gekündigt werden muss.

Das neue Übereinkommen übernimmt einerseits in gewissen Teilen die Bestimmungen aus dem alten, welche aufgrund der Erfahrung aus dem Vollzug und aufgrund neuer Erkenntnisse aus der Wissenschaft angepasst wurden. Andererseits setzt es neue Schwerpunkte wie die Bewilligung der Transportunternehmen, die Ausbildung von Transporteuren und Tierbetreuern und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten. Weiter sieht es die Ausarbeitung von technischen Protokollen für die Mindestanforderungen für den Raum, der den Tieren zur Verfügung gestellt werden muss, sowie für die Intervalle, in denen die Tiere getränkt und gefüttert werden müssen, vor. Für die Änderung der technischen Protokolle kommt ein vereinfachter Änderungsmodus zur Anwendung. Die notwendigen Änderungen der geltenden Tierschutzverordnung sollen im Rahmen der zurzeit laufenden Totalrevision vorgenommen werden.

Damit die Schweiz im Bereich internationale Tiertransporte über ein modernes Regelwerk verfügt, das gesamteuropäisch zur Anwendung kommt, soll das Übereinkommen in der laufenden Legislaturperiode unterzeichnet und ratifiziert werden.

3871

Anhang 1

Liste der nichtratifizierten Konventionen nach Priorität Priorität A 009, 122, 164, 167, 168, 173, 178, 181, 182, 186, 188, 190, 191, 192, 193 144 (A/B) Priorität B 034, 043, 054, 068, 082, 094, 095, 096, 099, 100, 113, 130, 131, 149, 150, 153, 175, 176, 179 027 (B/C), 035 (B/C), 128 (B/C), 142 (B/C), 158 (B/C), 185 (B/C), 189 (B/C) Priorität C 014, 014A, 019, 042, 046, 048A, 052, 056, 070, 073, 077, 079, 093, 119, 136, 139, 166, 174, 177, 183, 184 091 (C/D) Priorität D 012, 012A, 013, 013A, 020, 029, 038, 040, 041, 051, 057, 060, 061, 061A, 061B, 071, 072, 075, 078, 078A, 081, 101, 115, 127, 133, 154, 160, 163, 180

3872

Anhang 2

Im Rahmen des Europarates abgeschlossene Konventionen und Abkommen gemäss Sammlung der Europäischen Verträge (STE)1 STE2

Titel

Ratifikation3

001 002

Satzung des Europarates (1949) Allgemeines Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1949) Besonderes Abkommen betreffend den Sitz des Europarates (1949)6 Zusatzabkommen zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1950)6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1950) I Erklärung betreffend Art. 25 (Individualbeschwerderecht) II Erklärung betreffend Art. 46 (obligatorische Gerichtsbarkeit Änderung der Satzung (Mai 1951)7 Änderung der Satzung (Dezember 1951)7 Statutarische Resolutionen vom Mai und August 1951 Erstes Zusatzprotokoll zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1952) Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1952) Änderung der Satzung des Europarates (1953)7 Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Systeme der Sozialen Sicherheit für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Vorläufiges Europäisches Abkommen über die Soziale Sicherheit unter Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zu Gunsten der Hinterbliebenen, nebst Zusatzprotokoll (1953) Europäisches Fürsorgeabkommen und Zusatzprotokoll (1953)

SR 0.192.030 SR 0.192.110.3

003 004 005

006 007 008 009 010 011 012

013

014 1 2 3 4 5 6 7

Priorität4 Kapitel5

SR 0.101 SR 0.101 SR 0.101 SR 0.192.030 SR 0.192.030 SR 0.192.030 A

4.1.1

D

4.11.1

D

4.11.2

C

4.11.3

SR 0.192.110.31 SR 0.192.030

Stand: April 2004.

Die Konventionen und Abkommen sind chronologisch nach ihrer Auflegung zur Unterzeichnung nummeriert.

Ratifikation durch die Schweiz, Fundstelle in der Systematischen Rechtssammlung (SR).

A, B, C oder D.

Im vorliegenden Bericht.

Dieses Abkommen behandelt nur Fragen betreffend die Beziehungen zwischen dem Europarat und Frankreich. Die Schweiz ist daher nicht Vertragspartei.

Diese Änderungen bilden einen integralen Bestandteil der Satzung.

3873

STE

Titel

Ratifikation

015

Europäische Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1953) Europäisches Übereinkommen über Formerfordernisse bei Patentanmeldungen (1953)8 Europäisches Übereinkommen über die internationale Patentklassifikation (1954)8 Europäisches Kulturabkommen (1954) Europäisches Niederlassungsabkommen (1955) Abkommen betreffend den Austausch von Kriegsversehrten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung (1955) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1956) Zweites Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1956) Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten (1957) Europäisches Auslieferungsübereinkommen (1957) Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1957) Europäisches Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1958) Europäisches Abkommen über den Austausch von Fernsehprogrammen (1958) Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1959) Europäisches Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge (1959) Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1959) Europäisches Übereinkommen über die Abschaffung des Visumszwanges für Flüchtlinge (1959) Europäisches Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (1959) Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1960)

SR 0.414.1

016 017 018 019 020 021 022 023 024 025 026 027 028 029 030 031 032 033

8

3874

Priorität

Kapitel

C D

4.2.1 4.10.1

B/C

4.9.1

D

4.6.1

SR 0.440.1

SR 0.414.31 SR 0.192.110.32 SR 0.193.231 SR 0.353.1 SR 0.142.103 SR 0.812.161

SR 0.192.110.33

SR 0.351.1 SR 0.142.38 SR 0.414.5 SR 0.631.244.55

Dieses Übereinkommen wurde von fast allen Vertragsparteien gekündigt, darunter auch von der Schweiz.

STE

Titel

034

Europäisches Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1960) Europäische Sozialcharta (1961) Viertes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über den Reiseverkehr von Jugendlichen mit Kollektivpass zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (1961) Europäisches Übereinkommen über die gegenseitige Hilfeleistung bei ärztlicher Spezialbehandlung und thermoklimatischen Heilkuren (1962) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1962) Europäisches Abkommen über die Ausstattung von Kriegsversehrten mit einem internationalen Gutscheinheft zur Reparatur von Prothesen und orthopädischen Behelfen (1962) Europäisches Übereinkommen über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (1962) Übereinkommen betreffend die Anwendung des Europäischen Abkommens über internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (1962) Europäisches Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1963) Protokoll Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird (1963) Protokoll Nr. 3 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 29, 30 und 34 der Konvention geändert werden (1963) Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind (1963) Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente (1963) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (1964) Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (1964)

035 036 037

038

039 040

041 042 043

044

045

046

047 048 049

Ratifikation

Priorität

Kapitel

B

4.9.2

B/C

4.1.3

D

4.11.4

D

4.10.2

D

4.6.2

D

4.6.3

B

4.4.1

C

4.1.2

SR 0.192.110.34 SR 0.142.104

SR 0.812.31

SR 0.101

SR 0.101

SR 0.232.142.1 SR 0.831.104 SR 0.414.11

3875

STE

Titel

Ratifikation

050

Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1964) Europäisches Übereinkommen betreffend die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (1964) Europäisches Übereinkommen über die Ahndung von Zuwiderhandlungen im Strassenverkehr (1964) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Rundfunksendungen von Stationen ausserhalb nationaler Hoheitsgebiete (1965) Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1965) Protokoll Nr. 5 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das die Art. 22 und 40 der Konvention geändert werden (1966) Europäisches Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über Schiedsgerichtsbarkeit (1966) Europäisches Niederlassungsübereinkommen für Gesellschaften (1966) Europäisches Übereinkommen über die Adoption von Kindern (1967) Europäisches Übereinkommen über die Ausbildung und den Unterricht von Krankenschwestern (1967) Europäisches Übereinkommen über Fremdwährungsschulden (1967) Europäisches Übereinkommen über konsularische Aufgaben (1967) I Protokoll über den Schutz der Flüchtlinge II Protokoll im Bereich der Zivilluftfahrt Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1968) Europäisches Übereinkommen zur Befreiung der von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichteten Urkunden von der Beglaubigung (1968) Europäisches Übereinkommen über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1968) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1968) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (1969) Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (1969)

SR 0.812.21

051 052 053 054 055

056 057 058 059 060 061

062 063

064

065 066 067

3876

Priorität

Kapitel

D

4.7.1

C

4.7.2

B

4.9.3

C

4.6.4

D

4.6.5

D

4.6.6

D

4.3.1

D D

4.3.2 4.3.3

SR 0.784.404

SR 0.101

SR 0.211.221.310 SR 0.811.21

SR 0.274.161 SR 0.172.030.3

SR 0.814.226.29

SR 0.452 SR 0.440.2 SR 0.101.1

STE

Titel

068

Europäisches Übereinkommen über das Au-pair-Wesen (1969) Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (1969) Europäisches Übereinkommen über die internationale Geltung von Strafurteilen (1970) Europäisches Übereinkommen über die Rückführung Minderjähriger (1970) Europäisches Übereinkommen über den Einspruch auf international gehandelte Inhaberpapiere (1970) Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (1972) Europäisches Übereinkommen über Staatenimmunität und Zusatzprotokoll (1972) Europäisches Übereinkommen über den Zahlungsort von Geldschulden (1972) Europäisches Übereinkommen über die Berechnung von Fristen (1972) Europäisches Übereinkommen über die Einführung eines Registrierungssystems für Testamente (1972) Europäisches Übereinkommen über Soziale Sicherheit und Zusatzvereinbarung zur Durchführung des Europäischen Übereinkommens über Soziale Sicherheit (1972) Europäisches Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftpflicht für die durch Kraftfahrzeuge verursachten Schäden (1973) Übereinkommen über die Leichenbeförderung (1973) Zusatzprotokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1974) Europäisches Übereinkommen über die Unverjährbarkeit von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen (1974) Europäisches Übereinkommen über den sozialen Schutz der Landwirte (1974) Europäisches Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1974) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (1975) Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1975) Europäisches Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1976) Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen des Entzuges des Führerausweises für Motorfahrzeuge (1976)

069 070 071 072 073 074 075 076 077 078

079 080 081 082 083 084 085 086 087 088

Ratifikation

Priorität

Kapitel

B

4.11.6

C

4.7.3

D

4.7.4

D

4.6.7

C

4.7.5

D

4.6.8

C

4.5.1

D

4.11.7

C

4.6.9

D

4.9.4

B

4.7.6

SR 0.414.7

SR 0.273.1

SR 0.221.122.3

SR 0.818.62

SR 0.831.108 SR 0.812.32 SR 0.211.221.131 SR 0.353.11 SR 0.454 SR 0.741.16

3877

STE

Titel

Ratifikation

089

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (1976) Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (1977) Europäisches Übereinkommen über Produktehaftung bei Körperverletzung oder Tötung (1977) Europäisches Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (1977) Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der Wanderarbeiter (1977) Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Urkunden in Verwaltungssachen ins Ausland (1977) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1977) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (1978) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen (1978) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (1978) Europäisches Übereinkommen über die Beschaffung von Informationen und Beweisen in administrativen Angelegenheiten im Ausland (1978) Europäisches Übereinkommen über die Kontrolle des Erwerbes und des Besitzes von Feuerwaffen durch Privatpersonen (1978) Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Schlachttieren (1979) Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (1979) Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1979) Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtes (1980)

SR 0.812.321

090 091 092 093 094 095

096

097 098 099 100

101 102 103 104 105

3878

Priorität

Kapitel

C/D

4.6.10

C

4.11.9

B

4.4.5

B

4.4.2

B

4.4.3

B

4.7.7

B

4.4.6

D

4.7.8

SR 0.353.3

SR 0.274.137

SR 0.351.21 SR 0.353.12

SR 0.458 SR 0.452.1 SR 0.455 SR 0.211.230.01

STE

Titel

Ratifikation

106

Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1980) Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (1980) Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (1981) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs (1983) Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen über die vorübergehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial zur leihweisen Verwendung in Krankenanstalten und anderen medizinischen Instituten für Zwecke der Diagnose oder Behandlung (1983) Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Blutgruppenbestimmung (1983) Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1983) Zweites Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1983) Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (1983) Protokoll über die Änderung des Europäischen Übereinkommens über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Detergentien in Wasch- und Reinigungsmitteln (1983) Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (1983) Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1984) Protokoll Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1985) Europäisches Übereinkommen über Vergehen gegen Kulturgüter (1985) Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei Sportanlässen, insbesondere bei Fussballspielen (1985) Übereinkommen zum Schutz des baugeschichtlichen Erbes in Europa (1985) Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung (1985) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1986)

SR 0.131.1

107 108 109 110

111 112 113 114 115

116 117 118 119 120

121 122 123

Priorität

Kapitel

B

4.9.5

D

4.12.1

C

4.8.1

A

4.4.7

SR 0.142.305 SR 0.235.1 SR 0.812.161.1 SR 0.631.244.551

SR 0.812.311 SR 0.343

SR 0.101.06

SR 0.312.5 SR 0.101.07 SR 0.101

SR 0.415.3

SR 0.440.4

SR 0.457

3879

STE

Titel

Ratifikation

124

Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen (1986) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Heimtieren (1987) Europäisches Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1987) Konvention über gegenseitige Verwaltungshilfe in Steuersachen (1988) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1988) Vereinbarung zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an Personen bei vorübergehendem Aufenthalt (1988)10 Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Drittes Zusatzprotokoll zum Protokoll zum Europäischen Abkommen zum Schutze von Fernsehsendungen (1989) Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen (1989) Protokoll zur Konvention über die Insidergeschäfte (1989) Protokoll zu dem Übereinkommen über die Ausarbeitung einer Europäischen Pharmakopöe (1989) Übereinkommen gegen Doping (1989) Europäisches Übereinkommen über gewisse Aspekte des internationalen Konkurses (1990) Fünftes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1990) Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten (1990) Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit (revidiert) (1990) Protokoll Nr. 9 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1990) Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (1990) Änderungsprotokoll zur Europäischen Sozialcharta (1991) Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) (1992)

SR 0.192.111

125 126 127 128 129

130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 10

3880

Priorität

Kapitel

D

4.4.8

B/C

4.1.4

B B

4.6.11 4.9.6

D

4.6.12

C

4.4.9

C

4.11.10

B/C

4.1.5

SR 0.456 SR 0.106

SR 0.784.405

SR 0.812.211 SR 0.812.122.1

SR 0.192.110.35 SR 0.414.32

SR 0.101 SR 0.311.53

SR 0.440.5

Diese Vereinbarung wurde von keinem Mitgliedstaat des Europarates ratifiziert.

STE

Titel

144

Europäisches Übereinkommen über die Beteiligung von Ausländern am öffentlichen Leben auf lokaler Ebene (1992) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutze von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen (1992) Protokoll Nr. 10 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (1992) Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (1992) Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen (1992) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsbürgerschaft und über die Militärdienstpflicht im Falle mehrfacher Staatsbürgerschaft (1993) Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (1993) Protokoll Nr. 1 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (1993) Europäisches Abkommen betreffend Fragen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte im Rahmen der grenzüberschreitenden Übertragung über Satellit (1994) Protokoll zum Europäischen Abkommen über Soziale Sicherheit (1994) Protokoll Nr. 11 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Umgestaltung des durch die Konvention eingeführten Kontrollmechanismus (1994) Abkommen betreffend den unerlaubten Verkehr auf See, das Art. 17 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen umsetzt (1995) Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten (1995) Zusatzprotokoll zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden (1995) Zusatzprotokoll zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (1995) Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996)

145 146 147 148 149

150 151

152

153

154 155

156

157 158 159

160

Ratifikation

Priorität

Kapitel

A/B

4.4.10

B

4.4.4

B

4.6.13

B

4.9.7

D

4.11.8

B

4.7.9

B/C

4.1.6

D

4.5.2

SR 0.454 SR 0.101 SR 0.443.2 SR 0.441.2

SR 0.106

SR 0.106

SR 0.101.09

SR 0.441.1

SR 0.131.11

3881

STE

Titel

Ratifikation

161

Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen (1996) Sechstes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Europarates (1996) Revidierte Europäische Sozialcharta (1996) Europäisches Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (1997) Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (1997) Europäische Staatsangehörigkeitskonvention (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (1997) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend das Verbot des Klonens menschlicher Lebewesen (1998) Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften oder Behörden betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit (1998) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (1998) Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (1998) Konvention über den strafrechtlichen Umweltschutz (1998) Strafrechtskonvention gegen die Korruption (1999) Europäisches Zivilrechtsübereinkommen über Korruption (1999) Europäisches Übereinkommen zur Förderung des freiwilligen grenzüberschreitenden Langzeitdienstes für Jugendliche (2000) Europäisches Landschaftsübereinkommen (2000) Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (2000) Europäisches Übereinkommen über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und Zugangskontrolldiensten (2001)

SR 0.101.3

162 163 164

165 166 167 168

169

170

171 172 173 174 175 176 177 178

3882

Priorität

Kapitel

D A

4.1.7 4.1.8

C

4.4.11

A

4.7.10

A

4.1.9

C

4.7.11

A

4.7.12

C

4.6.14

B

4.11.11

B

4.12.2

C

4.1.10

A

4.9.8

SR 0.192.110.36

SR 0.414.8

SR 0.131.12

SR 0.457

SR 0.784.405.1

STE

Titel

179

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege (2001) Übereinkommen über die Information und rechtliche Zusammenarbeit betreffend «Dienstleistungen der Informationsgesellschaft» (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (2001) Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (2001) Europäisches Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes (2001) Protokoll zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz des audiovisuellen Erbes, über den Schutz von Fernsehproduktionen (2001) Konvention über die Cyber-Kriminalität (2001) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin betreffend die Transplantation von Organen und Geweben menschlichen Ursprungs (2002) Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe (2002) Zusatzprotokoll zum Übereinkommen gegen Doping (2002) Zusatzprotokoll zur Konvention über die Cyber-Kriminalität betreffend Rassismus und Xenophobie (2003) Änderungsprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (2003) Zusatzprotokoll zur Strafrechtskonvention gegen die Korruption (2003) Übereinkommen über die persönlichen Beziehungen zu Kindern (2003) Europäisches Übereinkommen zum Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (revidiert) (2003)

180 181 182 183 184 185 186

187

188 189 190 191 192 193

Ratifikation

Priorität

Kapitel

B

4.7.13

D

4.9.9

A

4.9.10

A

4.7.14

C

4.9.11

C

4.9.12

B/C A

4.7.15 4.1.11

A

4.8.2

B/C

4.7.16

A

4.7.17

A

4.7.18

A

4.5.3

A

4.12.3

SR 0.101.093

3883

3884