Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

Bundesgesetz über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) Änderung vom 17. Dezember 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 21. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. März 20042, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks In Artikel 171 Absatz 3 wird der Ausdruck «Personalrechtliche Untersuchungen» durch «Disziplinaruntersuchungen» ersetzt.

Art. 154a

Wirkungen von Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation auf andere Verfahren und Abklärungen

Disziplinaruntersuchungen oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte oder Personen betreffen, welche Gegenstand einer Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation sind, dürfen nur mit Ermächtigung der Geschäftsprüfungsdelegation angehoben oder weitergeführt werden.

1

Die Geschäftsprüfungsdelegation entscheidet über die Ermächtigung nach Anhörung des Bundesrates.

2

Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder der Geschäftsprüfungsdelegation.

3

Eine Untersuchung durch die Geschäftsprüfungsdelegation hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.

4

1 2 3

BBl 2004 1469 BBl 2004 1477 SR 171.10

2004-0243

7261

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 17. Dezember 2004

Nationalrat, 17. Dezember 2004

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: Jean-Philippe Maitre Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 28. Dezember 20044 Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2005

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BBl 2004 7261

7262