Bundesratsbeschluss über die Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique in acht politischen Gemeinden des Kantons Genf im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2004 vom 1. Oktober 2004

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte sowie auf die Artikel 27a ff der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, nach Prüfung eines Gesuches des Staatsrats des Kantons Genf vom 25. August 2004, beschliesst:

1 2

1.

Das Gesuch des Kantons Genf vom 25. August 2004 um Genehmigung eines Pilotversuchs zu Vote électronique im Rahmen der eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. November 2004 genügt den Erfordernissen von Artikel 8a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte und von Artikel 27a ff der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte.

2.

Der Pilotversuch wird in folgendem Umfang genehmigt: a. Für die Volksabstimmung vom 28. November 2004 darf die Stimme seitens der in den Genfer Gemeinden Anières, Carouge, Cologny, Collonge-Bellerive, Meyrin, Onex, Vandoeuvres und Versoix wohnhaften Stimmberechtigten wahlweise konventionell oder elektronisch abgegeben werden.

b. Die elektronische Stimmabgabe wird für die gleiche Zeitspanne wie die briefliche Stimmabgabe ermöglicht. Am Samstag des Abstimmungswochenendes, am 27. November 2004 mittags um 12.00 Uhr, wird die elektronische Urne geschlossen.

c. Die elektronisch und die konventionell abgegebenen Stimmen der acht Pilotgemeinden werden addiert und unter der Bedingung des korrekten Ablaufs für das eidgenössische Ergebnis berücksichtigt.

d. Der Kanton Genf bleibt dafür verantwortlich, dass die in den Gesuchsunterlagen zugesicherten technischen und prozeduralen Mindeststandards in den acht Pilotgemeinden vollumfänglich eingehalten werden.

e. Der Pilotversuch betrifft sämtliche in den acht Pilotgemeinden gleichzeitig stattfindenden kommunalen, kantonalen und Bundesabstimmungen.

SR 161.1 SR 161.11

2004-2234

5519

Zulassung eines Pilotversuchs zu Vote électronique in acht politischen Gemeinden des Kantons. BRB

3.

Der Bundesratsbeschluss wird im Bundesblatt veröffentlicht.

4.

Mitteilung an den Staatsrat des Kantons Genf durch die Bundeskanzlei.

1. Oktober 2004

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

5520