Bundesgesetz über die vorläufige Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen

Entwurf

vom

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 18. November 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 20042, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 19973: Art. 7b (neu)

Vorläufige Anwendung völkerrechtlicher Verträge durch den Bundesrat

Ist die Bundesversammlung für die Genehmigung eines völkerrechtlichen Vertrages zuständig, so kann der Bundesrat die vorläufige Anwendung beschliessen oder vereinbaren, wenn die Wahrung wichtiger Interessen der Schweiz und eine besondere Dringlichkeit es gebieten.

1

Die vorläufige Anwendung endet, wenn der Bundesrat nicht binnen sechs Monaten ab Beginn der vorläufigen Anwendung der Bundesversammlung den Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des betreffenden Vertrags unterbreitet.

2

Der Bundesrat notifiziert den Vertragspartnern das Ende der vorläufigen Anwendung.

3

Minderheit (Forster, Briner, Büttiker, Dettling, Reimann) Der Bundesrat orientiert die für die Aussenpolitik zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung unverzüglich, wenn er beabsichtigt, einen Vertrag vorläufig anzuwenden. Er gibt den Kommissionen Gelegenheit zur Stellungnahme innert einer Frist von mindestens 30 Tagen. Erhebt die Kommission eines Rates Einspruch, darf der Vertrag nicht vorläufig angewendet werden.

1bis

2 und 3

1 2 3

Streichen

BBl 2004 761 BBl 2004 ...

SR 172.010

2003-2628

775

Anwendung von völkerrechtlichen Verträgen. BG

2. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20024: Art. 152 Abs. 3bis (neu) 3bis Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen, bevor er einen internationalen Vertrag, für dessen Genehmigung die Bundesversammlung zuständig ist, vorläufig anwendet.

Minderheit (Forster, Briner, Büttiker, Dettling, Reimann) 2. Streichen II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

4

776

SR 171.10